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Kastenstandshaltung von Sauen

Neufassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Abschaffung der Kastenstandshaltung, Auswirkungen auf Zucht- und Mastbetriebe, Unterstützungs- und Förderprogramme; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau

Entscheidung des Bundesrates zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und Auswirkungen auf die rheinland-pfälzische Landwirtschaft

Zustimmung des Bundesrates zum Kompromissvorschlag zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Abstimmungsverhalten der Landesregierung, Auswirkung auf die Landwirtschaft und die Ferkelproduktion, Anzahl und Struktur sowie Größenordnung der Zuchtsauen haltenden Betriebe, Verletzungsgefahr von Zuchtsauen durch Gruppen-Freilauf; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau

Auswirkungen der Hitzewelle vom 18. bis 28. Juni 2026 auf landwirtschaftlich gehaltene Tiere

Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Todesmeldungen bei Rindern Die Anzahl der im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) erfassten Todesmeldungen (Verendung bzw. Tötung ohne Schlachtung) für Rinder, bezogen auf das Verendungsdatum (nicht Meldedatum) und aufgeschlüsselt nach Kalenderwochen (KW): a) für die KW 23 bis 28 des Jahres 2026 b) für die entsprechenden KW der Jahre 2021 bis 2025 c) Aufschlüsselung nach Alter (bis 6 Monate/Jungrinder/ausgewachsene Rinder) d) Gesamtrinderbestand zum Stichtag 1. Juni der Jahre 2021 bis 2026. Die zuständigen Behörden des Landes sind datenführende Stellen der HIT-Datenbank nach der Viehverkehrsverordnung und Todesfälle bei Rindern werden dort systematisch erfasst. 2. Mortalitätsraten bei Masthühnern a) die durchschnittlichen täglichen Mortalitätsraten der Masthühnerbestände je KW für die KW 23 bis 28 des Jahres 2026 sowie für die entsprechenden KW der Jahre 2021 bis 2025 b) die täglichen Mortalitätsraten je Kalendertag für die KW 25 und 26 des Jahres 2026 sowie für die entsprechenden KW der Jahre 2021 bis 2025; c) die Anzahl der Mitteilungen nach § 20 Abs. 4 TierSchNutztV, die in den KW 25 bis 28 des Jahres 2026 sowie in den entsprechenden KW der Jahre 2021 bis 2025 von der für den Schlachtbetrieb zuständigen Behörde an die für den Ort des Masthühnerbestandes für den Tierschutz zuständige Behörde ergangen sind, sowie, falls im Land ein entsprechender Grenzwert für die tägliche Mortalitätsrate normiert ist, die Anzahl der Fälle, in denen dieser überschritten wurde. Die täglichen Mortalitätsraten des gesamten Mastverlaufs müssen nach § 20 Abs. 2 TierSchNutztV den Transport zum Schlachthof begleiten und nach Absatz 3 durch die zuständige Behörde aufgezeichnet werden. Die zu den Buchstaben a) und b) erbetenen Angaben sind daher auch in den Aufzeichnungen zu solchen Mastdurchgängen enthalten, die erst nach dem 28. Juni ausgestallt wurden. Sofern eine landesweite Aggregation nicht vorliegt, bitte ich um Mitteilung der bei den einzelnen Schlachthof-Überwachungsbehörden vorliegenden Werte. 3. Tot angelieferte Tiere an Schlachthöfen Die Anzahl der im Rahmen der amtlichen Schlachttieruntersuchung als tot angeliefert festgestellten Tiere an Schlachthöfen, aufgeschlüsselt nach Tierart und KW: a) für die KW 24 bis 27 des Jahres 2026, b) für die entsprechenden KW der Jahre 2021 bis 2025. c) für dieselben Zeiträume Gesamtzahl der angelieferten Tiere je Tierart Für Masthühner ist die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefundenen Tiere nach § 20 Abs. 3 Satz 1 TierSchNutztV unter Angabe des jeweiligen Betriebs und Masthühnerstalls durch die zuständige Behörde aufzuzeichnen. Sofern eine landesweite Aggregation nicht vorliegt, bitte ich um Mitteilung der bei den einzelnen für die Schlachtbetriebe zuständigen Behörden vorliegenden Werte. 4. Verendete Schweine Die Anzahl bzw., soweit lediglich gewichtsbezogene Daten vorliegen, die Menge der aus schweinehaltenden Betrieben zur Beseitigung übernommenen verendeten Schweine (Material der Kategorie 2 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009), wie sie sich aus den bei der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt, den zuständigen Behörden oder den nach dem Ausführungsrecht Sachsen-Anhalts zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz beseitigungspflichtigen Körperschaften vorliegenden Abrechnungsdaten ergibt, jeweils für den Monat Juni der Jahre 2021 bis 2026. Sofern die Daten Tiere umfassen, die im Rahmen tierseuchenrechtlicher Maßnahmen getötet wurden, bitte ich um Kenntlichmachung dieser Fälle. Sollten der Herausgabe einzelner Angaben Ablehnungsgründe entgegenstehen, bitte ich um Zugang zu den übrigen Informationen sowie um Begründung im Einzelnen. Für den Fall, dass Gebühren anfallen, bitte ich um vorherige Mitteilung, sofern diese 50 € übersteigen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form bitten sowie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen vorab! Mit freundlichen Grüßen

Kleinsthaltung von Haus- und Minischweinen

[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] WAS IST NOCH WICHTIG ZU WISSEN?WEITERE INFORMATIONEN /LINKS ■ Schweine können bis zu 15 Jahre alt werden!https://lua.rlp.de/de/unsere-themen/ tiergesundheit-tierseuchen/tiergesundheitsdienste/ ■ Schweine besitzen einen ausgeprägten Wühltrieb und können einen ganzen Garten umgraben. ■ Gassi gehen (außerhalb des eigenen Grund- stückes) ist nicht erlaubt! ■ Die Klauen müssen regelmäßig kontrolliert und es müssen Behandlungen gegen Räude und Würmer sowie Impfungen durchgeführt werden. ■ Kleinvieh macht auch Mist – sogar Minischweine! Einstreu und Mist sind vor Wildschweinen geschützt zu lagern! (Hinweis: Alle bei der Tierseuchenkasse RP gemeldeten Tierhalterinnen und Tierhalter können das fachkundige Beratungsangebot des Schweinegesundheitsdienstes Rheinland-Pfalz am Landesuntersuchungsamt in Anspruch nehmen.) https://mkuem.rlp.de/themen/tiere-und-tierwohl/ tiergesundheit-tierseuchenbekaempfung www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/tiergesund- heit_node.html www.tierseuchenkasse-rlp.de www.fli.de WICHTIGE RECHTSVORSCHRIFTEN www.fokus-tierwohl.de ■ Tierschutzgesetz ■ Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ■ Schweinehaltungshygieneverordnung ■ Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest- Verordnung) ■ Tiergesundheitsgesetz ■ Viehverkehrsordnung ■ Verordnung (EU) 2016/429 vom 09.03.2016 Impressum Herausgeber: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM) Kaiser-Friedrich-Straße 1 55116 Mainz Telefon: 06131 / 16 0 www.mkuem.rlp.de Fotos: Lilifox, Elena Abduramanova, Pixel-Shot (alle stock.adobe.com) © MKUEM August 2024 MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, ERNÄHRUNG UND FORSTEN KLEINSTHALTUNG VON HAUS- UND MINISCHWEINEN Worauf müssen Privathalter besonders achten? Wenn Sie ein Minischwein / Hausschwein halten wol- len sind einige Überlegungen und Kenntnisse wichtig und zu bedenken bevor die Tiere angeschafft werden:■ Die Tiere müssen mit einer zugeteilten Ohrmarke dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet sein. WAS IST ZU BEDENKEN?■ Das Verfüttern von Speiseabfällen ist verboten, um u.a. eine Infektion mit den meist tödlichen Schweinepestviren zu verhindern. ■ Weil Minischweine genauso alle Krankheiten wie die normalen Hausschweine bekommen können, werden sie rechtlich auch genauso behandelt; sie gehören zu den lebensmittelliefernden Tieren. ■ Die Haltung von Schweinen ist den zuständigen Behörden (Veterinäramt und Tierseuchenkasse) zu melden. ■ Das Führen eines Bestandsregisters ist erforder- lich. ■ Das Gehege um den verschließbaren Stall der Tiere muss mit einem dop­pelten Zaun vor unbefugtem Betreten, Wildschweinen und Raubtieren gesichert sein. WICHTIGE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHWEINEN/ MINISCHWEINEN ■ Eine fachkundige tierärztliche Betreuung sollte sichergestellt sein. ■ Reine Wohnungshaltung ist nicht artgerecht! Schweine benötigen viel Platz und Auslauf, unter- schiedliche Bodenbeschaffenheiten und abwechs- lungsreiches Beschäftigungsmaterial. ■ Schweine leben in Rotten und brauchen minde- stens einen Artgenossen. Menschen oder andere Tierarten sind kein Ersatz für ein Partnerschwein. ■ Es sollte spezielles Schweinefutter (kein Mast- futter) mit entsprechenden Mineralien verfüttert werden. Dies ist sicher vor Wildschweinen zu lagern. ■ Tierhalter müssen Grundkenntnisse über Schweinekrankheiten besitzen und sich regelmä- ßig über aktuelle Tierseuchen informieren. © Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen www.llh.hessen.de

Greenpeace Rechtsgutachten: Haltung von Mastschweinen verstösst gegen Tierschutzgesetz und Verfassung

Ein von Greenpeace im Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kritisiert, dass die derzeitige Verordnung zur Haltung von Mastschweinen (Nutztierhaltungsverordnung) in Deutschland in wichtigen Punkten dem Tierschutzgesetz widerspricht und verfassungswidrig. Das Gutachten wurde von der Umweltorganisation am 3. Mai 2017 in Berlin vorstellte. Laut Greenpeace garantiert die geltende Nutztierverordnung Schweinen nicht genug Platz, Bequemlichkeit und artgerechte Beschäftigung. Das widerspricht nach Ansicht der Umweltschützer dem Grundgesetz, in dem festgeschrieben ist, dass der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere zu schützen hat.

Welttierschutztag

Der 4. Oktober wird international von Tierschützern als Welttierschutztag gefeiert. Im Jahr 1931 wurde der Gedenktag auf einer internationalen Tierschutzkonferenz in Florenz beschlossen und auf den 4. Oktober festgelegt. Das ist der Tag des "Heiligen Franziskus von Assisi", dem Schutzpatron der Tiere. Der Welttiertag soll für Veranstaltungen und Informationen genutzt werden, die auf die Rechte von Tieren und die besondere Beziehung von Menschen und Tieren aufmerksam machen.

Aus der Arbeit und Aktuelles

Wir berichten aus unserer Arbeit über Aktuelles und Termine, Veranstaltungen, Stellungnahmen zu Tierschutzthemen und vieles mehr. Wir berichten aus unserer Arbeit über Aktuelles und Termine, Veranstaltungen, Stellungnahmen zu Tierschutzthemen und vieles mehr. Zum vierten Mal lädt der Tierschutzberatungsdienst zur Informationsveranstaltung „Mobile Schlachtung in Brandenburg“ ein. Mitveranstalter sind das Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere Schönow e. V. (IFN Schönow e.V.) und die Landestierschutzbeauftragte des Landes Brandenburg. Schwerpunkte der Veranstaltung sind Informationen und Erfahrungen rund um die mobile Schlachtung aus verschiedenen Blickwinkeln wie Zulassungsbehörden, Tierhaltungsbetriebe, Schützen und Dienstleister. Am 10. November 2026 veranstalten die Landestierschutzbeauftragten der Länder Nordrhein-Westfalen (Dr. Gerlinde von Dehn), Sachsen-Anhalt (Dr. Marco König) und Brandenburg (Dr. Anne Zinke) eine fachübergreifende Veranstaltung zum Thema „Tierschutzfälle vor Gericht - Beweissicherung und Begutachtung. Die Veranstaltung widmet sich thematisch dem Spannungsfeld Tierschutz und Justiz und findet in Präsenz in Essen/Haus der Technik sowie online statt. In Zusammenarbeit der Landestierschutzbeauftragten Brandenburgs und Bremens entstand das „Gutachten zu den Anforderungen an Beschäftigungsmaterial für Schweine nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und dem Tierschutzgesetz“, in dem die derzeit in der praktischen Schweinehaltung üblichen Beschäftigungsmaterialien erfasst und bewertet wurden. Der neue Tätigkeitsbericht der Landestierschutzbeauftragten umfasst den Zeitraum von Dezember 2022 bis Dezember 2025 und gibt einen kompakten Überblick über zentrale Arbeitsbereiche und Entwicklungen. Unter der Schirmherrschaft von Brandenburgs Umweltministerin Hanka Mittelstädt laden die Tierschutzbeauftragte des Landes Brandenburg und der Landeszooverband Brandenburg e.V. für den 28. August 2026 wildtierbegeisterte Besucherinnen und Besucher in den Tierpark Cottbus und den Zoo Eberswalde ein. Eine neue Task Force Gesunde Hundezucht (TGH) hat Leitlinien herausgegeben, die in der Tierärzteschaft als umstritten angesehen werden. Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft und Tierärzteschaft haben sich in einem offenen Brief positioniert - die Leitlinien der TGH werden als tierschutzfachlich problematisch bewertet. Unterschätzte Gefahr für Igel und andere Wildtiere: Mähroboter verletzen jedes Jahr zahlreiche Igel, weil sie die Tiere trotz moderner Sensorik nicht zuverlässig erkennen. Studien zeigen hohe Mortalitätsraten und belegen, dass kein getestetes Gerät Igel sicher umfahren kann. Die Landestierschutzbeauftragte klärt auf und gibt praxisnahe Tipps, um Wildtiere besser zu schützen. Als unabhängige Landestierschutzbeauftragte des Landes Brandenburg gibt Dr. Anne Zinke gibt eigene Stellungnahmen zu aktuellen Rechtsetzungsverfahren und zu weiteren fachbezogenen Themen sowie Erlassen im Bereich des Tierschutzes, des Tierwohls sowie der Tierhaltung mit Bezug auf verschiedene Haltungsverfahren ab. Im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Lange Nacht der Wissenschaften“ stellen sich am 6. Juni 2026 in Berlin die Geschäftsstelle der Brandenburger Landestierschutzbeauftragten und der Verein "Tierwohl statt Lifestyle – Gemeinsam gegen Qualzucht e.V.“ den Fragen der Gäste rund um das Thema Qualzucht bei Tieren und die Aufklärung über Merkmale von Qualzuchten. Für die anspruchsvolle Haltung exotischer Tiere hat die Landestierschutzbeauftragte verschiedene Flyer veröffentlicht, die wissenschaftlich basiert wertvolle Tipps für die Haltung von Reptilien - Schlangen, Echsen und Schildkröten – beinhalten. Die Flyer stehen zum Download zur Verfügung und können zudem als Printexemplare angefordert werden.

Tierhaltung

Tierhaltung ist Teil der Landwirtschaft. Dieser Wirtschaftszweig leistet einen wertvollen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung in Brandenburg und trägt wesentlich zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der ländlichen Räume bei. Wer Tierhaltung als wirtschaftliches Betätigungsfeld betreibt, muss sich ökonomischen Rahmenbedingungen und dem Wettbewerb stellen. Verbraucher in Brandenburg möchten mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln versorgt werden, möglichst aus der eigenen Region. Das gilt auch für Fleisch und andere tierische Produkte. Es gibt klare rechtliche Vorgaben, wie die Tiere zu halten sind (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung). Diese Vorgaben sind durch alle Tierhalter einzuhalten. Tierhaltung ist Teil der Landwirtschaft. Dieser Wirtschaftszweig leistet einen wertvollen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung in Brandenburg und trägt wesentlich zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der ländlichen Räume bei. Wer Tierhaltung als wirtschaftliches Betätigungsfeld betreibt, muss sich ökonomischen Rahmenbedingungen und dem Wettbewerb stellen. Verbraucher in Brandenburg möchten mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln versorgt werden, möglichst aus der eigenen Region. Das gilt auch für Fleisch und andere tierische Produkte. Es gibt klare rechtliche Vorgaben, wie die Tiere zu halten sind (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung). Diese Vorgaben sind durch alle Tierhalter einzuhalten. 1) Legenhennen, Gänse, Enten, Truthühner Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS): Größenstruktur, sozialökonomische Betriebstypen sowie Statistisches Bundesamt: Rechtsform und Erwerbscharakter der landwirtschaftlichen Betriebe im Land Brandenburg 2023 Differenzen zur Auswertung des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT) sind hier unvermeidbar! 1) Legenhennen, Gänse, Enten, Truthühner Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS): Größenstruktur, sozialökonomische Betriebstypen sowie Statistisches Bundesamt: Rechtsform und Erwerbscharakter der landwirtschaftlichen Betriebe im Land Brandenburg 2023 Differenzen zur Auswertung des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT) sind hier unvermeidbar! Die Schlachtmenge der gewerblichen Schlachtung von Tieren inländischer Herkunft schließt die Schlachtmenge der Tiere ausländischer Herkunft ein 1 Kälber = bis zu 8 Monaten 2 Jungrinder = mehr als 8 aber höchstens 12 Monate - Diese Kategorie wurde bisher bei Bullen bzw. weiblichen Rindern erfasst. 3 ohne Hausschlachtungen Quelle: Statistisches Bundesamt (GENESIS-Online): Schlachtungen und Fleischerzeugung im Land Brandenburg, 2026 Die Schlachtmenge der gewerblichen Schlachtung von Tieren inländischer Herkunft schließt bis einschließlich 2023 die Schlachtmenge der Tiere ausländischer Herkunft ein 1 ohne Hausschlachtungen 2 Lämmer: Schafe, die jünger als 12 Monate sind. Quelle: Statistisches Bundesamt (GENESIS-Online): Schlachtungen und Fleischerzeugung im Land Brandenburg, 2025 Die Schlachtmenge der gewerblichen Schlachtung von Tieren inländischer Herkunft schließt die Schlachtmenge der Tiere ausländischer Herkunft ein 1 Kälber = bis zu 8 Monaten 2 Jungrinder = mehr als 8 aber höchstens 12 Monate - Diese Kategorie wurde bisher bei Bullen bzw. weiblichen Rindern erfasst. 3 ohne Hausschlachtungen Quelle: Statistisches Bundesamt (GENESIS-Online): Schlachtungen und Fleischerzeugung im Land Brandenburg, 2026 Die Schlachtmenge der gewerblichen Schlachtung von Tieren inländischer Herkunft schließt bis einschließlich 2023 die Schlachtmenge der Tiere ausländischer Herkunft ein 1 ohne Hausschlachtungen 2 Lämmer: Schafe, die jünger als 12 Monate sind. Quelle: Statistisches Bundesamt (GENESIS-Online): Schlachtungen und Fleischerzeugung im Land Brandenburg, 2025 – = nichts vorhanden – = nichts vorhanden – = keine Angabe – = keine Angabe Quelle: Amt für Statistik Berlin Brandenburg, Viehbestände im Land Brandenburg am 3. November 2021 bis 2025, Schweine - Repräsentative Erhebung Quelle: Amt für Statistik Berlin Brandenburg, Viehbestände im Land Brandenburg am 3. November 2021 bis 2025, Schweine - Repräsentative Erhebung Wer Pferde halten will, hat dem zuständigen Veterinäramt die geplante Haltung nach Paragraph 26 der Viehverkehrsverordnung anzuzeigen. Das Veterinäramt vergibt dann die entsprechende Registriernummer für die Tierhaltung (HIT- Nummer). Nach Angaben der Tierseuchenkasse Brandenburg (Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit LAVG) ist die Anzahl der gemeldeten Pferde und der Pferdehalter in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich angestiegen. Die Pferde werden vorwiegend zu Sport- und Freizeitzwecken gehalten; gleichzeitg ein eigenständiger und bedeutender Wirtschaftsfaktor. In der amtlichen Agrarstatistik der Landwirtschaftsbetriebe werden sie nicht mehr gesondert geführt (mit Einhufern Eseln, Maultieren und weiteren zusammen), da sie nur noch vereinzelt als Nutztiere eingesetzt werden. HINWEIS: Bis einschließlich 2022 haben die Pensionsstallbetreiber die eigenen und die eingestellten Tiere gemeldet. In 2023 wurde diese Vorgehensweise geändert. Seitdem muss jeder Pferdehalter die eigenen Tiere melden, unabhängig vom Standort der Pferde. Quelle: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Stand zur Jahreswende - Tierseuchenkasse 03/2026 Nachfolgend einige Zusatzinformationen der Verbände: Wer Pferde halten will, hat dem zuständigen Veterinäramt die geplante Haltung nach Paragraph 26 der Viehverkehrsverordnung anzuzeigen. Das Veterinäramt vergibt dann die entsprechende Registriernummer für die Tierhaltung (HIT- Nummer). Nach Angaben der Tierseuchenkasse Brandenburg (Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit LAVG) ist die Anzahl der gemeldeten Pferde und der Pferdehalter in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich angestiegen. Die Pferde werden vorwiegend zu Sport- und Freizeitzwecken gehalten; gleichzeitg ein eigenständiger und bedeutender Wirtschaftsfaktor. In der amtlichen Agrarstatistik der Landwirtschaftsbetriebe werden sie nicht mehr gesondert geführt (mit Einhufern Eseln, Maultieren und weiteren zusammen), da sie nur noch vereinzelt als Nutztiere eingesetzt werden. HINWEIS: Bis einschließlich 2022 haben die Pensionsstallbetreiber die eigenen und die eingestellten Tiere gemeldet. In 2023 wurde diese Vorgehensweise geändert. Seitdem muss jeder Pferdehalter die eigenen Tiere melden, unabhängig vom Standort der Pferde. Quelle: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Stand zur Jahreswende - Tierseuchenkasse 03/2026 Nachfolgend einige Zusatzinformationen der Verbände: Hinweis: Das Land Brandenburg verfügt über keine eigenen Brütereien. Hinweis: Das Land Brandenburg verfügt über keine eigenen Brütereien.

Tierschutz

<p><p>"Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Leiden, Schmerzen oder Schäden zufügen." Dieser Grundsatz des Tierschutzgesetzes gilt für alle Tiere. Soweit es sich um eigene Tiere handelt, ist der Halter für das Wohlergehen der Tiere verantwortlich. Der Schutz des Tierschutzgesetzes erstreckt sich auch auf wildlebende Tiere.</p><p>Die Überwachung der Einhaltung dieses Grundsatzes ist eine staatliche Aufgabe. In Rheinland-Pfalz überwachen die Kreisverwaltungen bzw. Verwaltungen der kreisfreien Städte die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen. Dieses sind neben dem Tierschutzgesetz auch Verordnungen (z.B. Hundeverordnung, Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung). Darüber hinaus wurden Empfehlungen des Europarates und EU-Bestimmungen in deutsches Recht umgesetzt.</p><p>Das LUA ist Aufsichtsbehörde für die Kreise und Verwaltungen der kreisfreien Städte. Gegenüber der obersten Tierschutzbehörde in Rheinland-Pfalz, dem Umweltministerium, gibt das LUA Stellungnahmen zu Einzelfällen und Rechtsetzungsvorhaben ab und berichtet über den Vollzug des Tierschutzgesetzes in Rheinland-Pfalz. Darüber hinaus hat das LUA Zuständigkeiten im Tierversuchsbereich, beispielsweise die Genehmigung von Tierversuchen, und nimmt die Geschäftsführung der Tierschutzkommission wahr.</p>Tiertransporte streng geregelt<p>Die rheinland-pfälzische Landesverfassung sieht die Achtung der Tiere als Mitgeschöpfe ausdrücklich vor. Aus Gründen des Tierschutzes sind beispielsweise Tiertransporte strengen innergemeinschaftlichen (Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Abl. L3/1) vom 22.12.2007) und nationalen (Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport) Regeln unterworfen.</p><p>Fahrer und Betreuer benötigen einen Befähigungsnachweis. Personen, die über einen Sachkundenachweis aufgrund der nationalen Transportverordnung verfügen, müssen eine Nachschulung mit Prüfung ablegen. In Rheinland-Pfalz bietet das Hofgut Neumühle Nachschulungen an. Wer über keinen Sachkundenachweis verfügt, muß sich mehrere Tage schulen lassen und eine Prüfung ablegen.</p></p>

Nutztierhaltung

<p> Haltung von Legehennen - Normenkontrollklage <p>Das Bundesverfassungsgericht hatte mit <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/07/fs19990706_2bvf000390.html">Urteil vom 6. Juli 1999 (2 BvF 3/90)</a> die Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung) vom 10. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2622) für nichtig erklärt, weil es die darin vorgesehenen Regelungen für unvereinbar mit den Anforderungen des Tierschutzes - z.B. den natürlichen Bedürfnissen der Tiere wie nach Bewegung, Aufbaumen und Sandbaden - erachtete.<br><br> Letzlich wurden konkrete Anforderungen an die Bodenhaltung und die Haltung von Legehennen in Käfigen, die Kleingruppenhaltung, gestellt. Zur Schließung dieser Regelungslücke wurde die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung&nbsp; durch die Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 28. Februar 2002 um Anforderungen an das Halten von Legehennen ergänzt. Mit diesen Bestimmungen wurde die herkömmliche Käfighaltung abgeschafft und die Boden- und Volierenhaltung als Haltungsform vorgesehen.<br><br> Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. August 2006 wurde die Käfighaltung in Form der so genannten Kleingruppenhaltung wieder eingeführt (§ 13b TierSchNutztV) und die Übergangsvorschriften für die Legehennenhaltung in ausgestalteten und herkömmlichen Käfigen wurden großzügiger gestaltet.<br><br> Gegen diese Bestimmungenn, die eine Abkehr von dem im Jahre 2002 beschlossenen Ausstieg aus der Käfighaltung bedeuteten und eine erhebliche Verschlechterung des Tierschutzes mit sich brachten, richtete sich der Normkontrollantrag des Landes Rheinland-Pfalz aus dem Jahre 2007. Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens wurde nicht nur das verfahrensmäßige Zustandekommen der vorgenannten Regelungen beanstandet, sondern auch die Tierschutzwidrigkeit der in der Kleingruppenhaltung vorgesehenen Haltungsbedingungen geltend gemacht.<br><br> Auf den Normenkontrollantrag des Landes Rheinland-Pfalz hat das Bundesverfassungsgericht mit <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20101012_2bvf000107.html">Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 2 BvF 1/07</a>&nbsp; – unter anderem die Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Kleingruppenhaltung wegen der nicht ordnungsgemäßen und nicht beratungsoffenen Beteiligung der Tierschutzkommission beim Zustandekommen der Änderungsverordnung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Ebenfalls für unvereinbar erklärt hat das höchste deutsche Gericht die Übergangsregelungen für herkömmliche und so genannte ausgestaltete Käfige. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bundesregierung aufgefordert, bis 31. März 2012 eine verfassungsgemäße Regelung in Kraft zu setzen.<br><br> Mit der Feststellung, dass bereits verfahrensrechtliche Vorgaben im Normsetzungsverfahren verletzt wurden, bestand für das Bundesverfassungsgericht keine Notwendigkeit mehr, sich mit dem tierschutzfachlichen Vortrag des Landes Rheinland-Pfalz zur mangelnden Tiergerechtheit der Kleingruppenhaltung auseinanderzusetzen.</p><p>Die beiden von Rheinland-Pfalz in Auftrag gegebenen Gutachten von<b></b>Prof. Dr. agr. habil. Bernhard Hörning (Gutachten zur Beurteilung der Tiergerechtheit der "Kleingruppenhaltung" von Legehennen unter Berücksichtigung rechtlicher und ökonomischer Aspekte) und Dipl. Biol. Christiane Keppler (Gutachten zum Risiko von Federpicken und Kannibalismus in der Kleingruppenhaltung nach der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung),&nbsp; die im Normenkontrollverfahren dem Gericht vorlegt wurden, belegen, dass die Kleingruppenhaltung tierschutzwidrig ist. Die Tiere können in den Kleingruppenkäfigen artgemäßes Verhalten wie Bewegung, Ruhen, Nahrungsaufnahme oder Staubbaden nicht oder nur stark eingeschränkt ausüben und sind einem hohen Risiko von Federpicken und Kannibalismus ausgesetzt.<br><br> Nur durch die Streichung des § 13b Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und eine die Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen im Interesse des Tierschutzes konkretisierende Neufassung des § 13 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die nicht hinter den in der Ersten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 28. Februar 2002 (BGBl. I S. 1026) gestellten Anforderungen zurückbleibt, kann eine tiergerechte Haltung von Legehennen gewährleistet werden. Der Bundesrat hat am 6.11.2015 auf Initiativer der Länder Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen Änderungen beschlossen. Die Bundesregierung folgte dem Beschluss des Bundesrates und änderte mit der Sechste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 14. April 2016 (BGBl. I S. 758) die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Demnach dürfen Legehennen nur noch bis Ende 2025 in Kleingruppenkäfigen gehalten werden, in Härtefällen bis Ende 2028.</p></p>

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