Neufassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Abschaffung der Kastenstandshaltung, Auswirkungen auf Zucht- und Mastbetriebe, Unterstützungs- und Förderprogramme; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau
Zustimmung des Bundesrates zum Kompromissvorschlag zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Abstimmungsverhalten der Landesregierung, Auswirkung auf die Landwirtschaft und die Ferkelproduktion, Anzahl und Struktur sowie Größenordnung der Zuchtsauen haltenden Betriebe, Verletzungsgefahr von Zuchtsauen durch Gruppen-Freilauf; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau
Ein von Greenpeace im Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kritisiert, dass die derzeitige Verordnung zur Haltung von Mastschweinen (Nutztierhaltungsverordnung) in Deutschland in wichtigen Punkten dem Tierschutzgesetz widerspricht und verfassungswidrig. Das Gutachten wurde von der Umweltorganisation am 3. Mai 2017 in Berlin vorstellte. Laut Greenpeace garantiert die geltende Nutztierverordnung Schweinen nicht genug Platz, Bequemlichkeit und artgerechte Beschäftigung. Das widerspricht nach Ansicht der Umweltschützer dem Grundgesetz, in dem festgeschrieben ist, dass der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere zu schützen hat.
Der 4. Oktober wird international von Tierschützern als Welttierschutztag gefeiert. Im Jahr 1931 wurde der Gedenktag auf einer internationalen Tierschutzkonferenz in Florenz beschlossen und auf den 4. Oktober festgelegt. Das ist der Tag des "Heiligen Franziskus von Assisi", dem Schutzpatron der Tiere. Der Welttiertag soll für Veranstaltungen und Informationen genutzt werden, die auf die Rechte von Tieren und die besondere Beziehung von Menschen und Tieren aufmerksam machen.
Viele Verbraucherinnen und Verbraucher bevorzugen Eier aus der Boden- oder Freilandhaltung. Darauf haben auch die großen Discounter reagiert und entsprechende Waren in ihr Sortiment aufgenommen. Doch wie sicher sind die Angaben auf den Eierverpackungen, zumal die Eier aus alternativen Haltungsformen um einiges teurer sind als die aus Käfighaltungen? Das LANUV überwacht die Einhaltung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Eiern und ihren Verpackungen bei den Eierpackstellen und im Großhandel. Im Einzelhandel kontrollieren die jeweils zuständigenörtlichen Lebensmittelüberwachungsämter. Hinweis zu Änderungen der gesetzlichen Regelungen: Ab dem 8.11.2024 hat die Verordnung (EU) Nr. 2023/2464 ihre Wirkung entfaltet. Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 lautet nunmehr: „Die Kennzeichnung von Eiern gemäß Nummer 1 erfolgt in der Produktionsstätte.“ Die Ausnahmen sind in § 1 a Abs. 3 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiMarktV) geregelt. Diese lauten wie folgt: § 1b Abs. 3 EiMarktV: Abweichend von Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können Eier mit dem Erzeugercode gekennzeichnet werden in der Packstelle der zugehörigen Produktionsstätte für den Fall, dass sich Packstelle und Produktionsstätte auf demselben Betriebsgelände befinden, in der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden, sofern die Produktionsstätte nicht über eine automatisierte Eiersammlung verfügt oder in der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden, sofern eine Kennzeichnung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Eine Kennzeichnung nach Satz 1 hat unverzüglich nach der Anlieferung in der Packstelle zu erfolgen. Eine Kennzeichnung nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde vorab anzuzeigen, im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 2 jedoch nur vor der erstmaligen Kennzeichnung in der jeweiligen Packstelle. Für die Anzeigepflicht bzgl. der Ausnahme zur Kennzeichnung in der Produktionsstätte besteht seitens des LANUV NRW eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2025 . Einen entsprechenden Vordruck des Anzeigeformulars finden Sie dann an dieser Stelle. Sollten Sie bereits eine Ausnahmeregelung anzeigen wollen, so können Sie diese formlos per E-Mail an die E-Mail Adresse 82-eier(at)lanuv.nrw.de senden. Bitte geben Sie hierzu Ihre Betriebsdaten, Ihren Erzeugercode und den entsprechenden Packstellencode an. Bei Fragen senden Sie uns bitte ebenfalls eine E-Mail an die o.g. E-Mailadresse oder hinterlassen eine Nachricht auf der Voicemailbox unter der o.g. Rufnummer. Angabe der Haltungsform In der konventionellen Legehaltung gibt es nur noch drei Haltungsformen, die auch obligatorisch auf den Verpackungen anzugeben sind: Eier aus Freilandhaltung Eier aus Bodenhaltung Eier aus Käfighaltung Eier aus ökologischer Herkunft müssen entsprechend der EG-Ökoverordnung erzeugt sein, und auf der Verpackung zusätzlich zu der Angabe "Bio" oder "Eier aus ökologischer Haltung" die Codenummer oder den Namen der Öko-Kontrollstelle aufweisen. Angabe der Herkunft Die Angabe der Herkunft ist aus dem Erzeugercode zu ersehen, mit dem seit dem 01.01.2004 alle Eier der Güteklasse A zu bestempeln sind. Der Erzeugercode (12-stellige Buchstaben- und Ziffernkombination) setzt sich wie folgt zusammen: An erster Stelle steht die Haltungsform 0 Bio 1 Freilandhaltung 2 Bodenhaltung 3 Käfighaltung danach folgt die Kennung des Landes z. B. Deutschland DE Frankreich FR Niederlande NL Dänemark DK Es folgt eine Nummer, die Auskunft über das Bundesland gibt (NRW hat die Nummer 05). Daran anschließend ist die Registriernummer des jeweiligen Betriebes aufgedruckt. Die letzte Stelle des Erzeugercodes gibt die Stallnummer an. Beispiel: 2-DE-0534501 Es handelt sich um ein Ei aus der Bodenhaltung (2), das in Deutschland (DE), in NRW (05), gelegt wurde. Es stammt aus dem Betrieb mit der Registriernummer 3450 und aus dem Stall Nr. 1. Die Eier sind entweder direkt im Erzeugerbetrieb oder aber in der ersten Packstelle, an die sie geliefert werden, mit dem Erzeugercode zu bestempeln. Ausnahmen von der Verpflichtung, den Erzeugercode auf dem Ei aufzustempeln, gelten in den folgenden Fällen: Gibt ein Erzeugerbetrieb unsortierte Eier, z. B. an eine Packstelle, ab Hof oder im Verkaufswagen direkt an den Endverbraucher ab, muss der Erzeugercode nicht aufgestempelt werden. Ebenfalls nicht aufgestempelt werden muss der Erzeugercode bei Eiern der Güteklasse B sowie bei Bruteiern. Doch wie erkennt man, ob die Eier wirklich von Legehennen aus Boden- oder Freilandhaltung stammen? Häufig festzustellende so genannte Abrollringe auf den Eierschalen, die im UV -Licht sichtbar werden, können ein Hinweis auf die Herkunft der Eier aus Käfighaltung sein. Es gibt jedoch auch Boden- und Freilandhaltungssysteme, in denen die Legenester so ausgestaltet sind, dass auf den Eiern ähnliche Abrollspuren hinterlassen werden. Daher sind diese Spuren kein gerichtsverwertbarer Nachweis für falsche Deklarationen von Eiern aus alternativen Haltungsformen. Sofern jedoch der Verdacht besteht, dass Eier falsch deklariert worden sind, erfolgen gezielte Kontrollen anhand von arbeitsaufwendigen Buchprüfungen. Die Aufzeichnungen der Packstellen und Erzeugerbetriebe werden intensiven Plausibilitätsprüfungen unterzogen, so dass z. B. Unstimmigkeiten zwischen Ein- und Verkaufsmengen oder Hennenzahl und Eiererzeugung aufgedeckt werden können. Eier werden europaweit gehandelt. Auch die großen Eierpackstellen in NRW kaufen Eier z. B. aus Frankreich, den Niederlanden und Belgien zu. Dies erschwert natürlich die Überwachung der Herkünfte. Rechtliche Grundlagen: Legehennenbetriebsregistrergesetz (LegRegG) Legehennenbetriebsregisterverordnung (LegRegV) Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiMarktV) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2464 (Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2465 (Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 (Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV) Richtlinie 1999/74/EG ( Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen) Richtlinie 2002/4/EG über die Registrierung von Legehennenbetrieben
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt · Postfach 3762 · 39012 Magdeburg Dr. Marco König Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Referat 321 53107 Bonn - Nur per E-Mail - Magdeburg, 01.09.2020 Referenten-Entwurf zur TierWKV Ihr Zeichen/Ihre Nachricht: Sehr geehrte 321-34819/0032 vom: 06. August 2020 die Tierschutzbeauftragten der Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein möchten gerne die Gelegenheit nutzen, zu dem von Ihnen versandten Referentenentwurf einer Verordnung zur Verwendung des Tierwohlkennzeichens (Tierwohlkennzeichenverordnung – TierWKV) Stellung zu nehmen. Mein Zeichen: TSB Bearbeitet von: Dr. Marco König Tel.: 0391 567 1844 Das Vorhaben, Lebensmittel zukünftig so kennzeichnen zu wollen, dass Verbraucher daraus Rückschlüsse auf das Niveau der Tierhaltung ziehen können, wird generell begrüßt. Zum Referentenentwurf wird Folgendes angemerkt: Fax: 0391 567 1922 E-Mail: tierschutzbeauftragter@ mule.sachsen-anhalt.de Abschnitt 9 § 27 Material zur Befriedigung des Nestbauverhaltens: Absatz 1 sollte eine eindeutige Regelung der Menge des angebotenen Strohs beinhalten. Vorschlag: „Jungsauen und Sauen ist abweichend von § 30 Absatz 7 Satz 2, 1. Halbsatz der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bereits ab dem Einstallen in die Abferkelbucht ein ständiges, mindestens bodenbedeckendes (Einstreutiefe > 3cm) Angebot von Stroh oder anderem langfaserigem organischem Material in Reichweite zur Verfügung zu stellen (…)“ Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: http://lsaurl.de/DatenschutzMULE Auf Wunsch werden diese Informationen in Papierform versandt. Leipziger Straße 58 39112 Magdeburg Tel.: 0391 56701 Fax: 0391 5671727 E-Mail: poststelle@ mule.sachsen-anhalt.de www.mule.sachsen-anhalt.de Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt Deutsche Bundesbank Filiale Magdeburg BIC: MARKDEF1810 IBAN:DE21 8100 0000 0081 0015 00 Seite 2/7 § 28 Ferkelkastration Auch wenn die TierWKV bereits vor dem 01.01.2021 in Kraft treten sollte, ist die Kastration unter Labelbedingungen generell unter Betäubung auszuführen. Von den zur Verfügung stehenden Alternativen ist die Immunokastration nach vorherrschender Meinung die tierschonendste. Vorschlag: Formulierung des § 28 von Abschnitt 9 in Abschnitt 10 Stufen 1 und 2. In Abschnitt 10 Stufe 3 Aufnahme eines zusätzlichen Paragraphen: „Männliche Schweine dürfen, auch wenn sie unter acht Tage alt sind, nur mit der Methode der Immunokastration kastriert werden.“ § 31 Transport Zu Abs. 1: Es sollte eingedenk der Forderung, sich beim Tierwohllabel über dem gesetzlichen Mindeststandard zu bewegen auch auf Transporten mit einer (geplanten) Beförderungsdauer < 4 Stunden Einstreu und Trinkwasser in geeigneten Tränken auf den Transportfahrzeugen vorgeschrieben werden. Dies einerseits vor dem Hintergrund, dass die Tiere eine Minimalablenkung/Beschäftigungsmöglichkeit zur Stressreduktion erhalten und andererseits ihr Grundbedürfnis Durst jederzeit befriedigt werden können. Zu Abs. 3: Es besteht ein Widerspruch zwischen Satz 1 und Satz 2. Der gesetzliche Mindeststandard ist, dass Tiere nach Eintreffen im Schlachthof „so schnell wie möglich“ (VO (EG) Nr. 1099/2009) bzw. „unverzüglich“ (TierSchTrV) zu entladen sind (entspricht Satz 1). Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, sich sogar unterhalb dieses gesetzlichen Standards zu bewegen – das ist für die Verwendung eines Tierwohlkennzeichens nicht akzeptabel. Vorschlag: Satz 1: „Schweine sind nach Ankunft am Schlachthof unverzüglich, das heißt spätestens nach einer Dauer von dreißig Minuten, zu entladen. Satz 2: Streichung § 32 Unterbringung am Schlachthof Zu Nr. 1: Die Vorgabe von maximal sechs Stunden sollte sich auch auf den nicht laufenden Schlachtbetrieb beziehen. Mindestens sollte jedoch eine explizite Unterbringungsregelung für den Fall des nicht laufenden Schlachtbetriebes getroffen werden. Zu Nr. 2: Die Formulierung „so gering wie möglich zu halten“ sollte konkretisiert werden durch eine definierte Lautstärkeobergrenze Seite 3/7 Vorschlag: „ist der betriebsbedingte Geräuschpegel in den Bereichen des Schlachthofes, in denen sich Schweine aufhalten, auf höchstens 85 Dezibel zu begrenzen.“ (analog Österreichische Tierhaltungverordnung Anl. 5 Pkt. 2.6.) Zu Nr. 3: Die Reduzierung auf pro Mastschwein ist zu ungenau. Mastschweine wiegen im Durchschnitt 110- 120 kg; für Tiere dieser Größe sind 0,6 m² zu gering bemessen. Vorschlag: „muss bei Mastschweinen für jedes Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens 0,6 m² pro 100 kg Lebendgewicht zur Verfügung stehen.“ Zu Nr. 5: Vorschlag: „muss bei der Unterbringung in einer Gruppe für je zwölf Schweine mindestens eine geeignete Tränke zur Verfügung stehen (…)“ Zu Nr. 7: Es ist nicht angestrebt, dass die Schweine mit kaltem Wasser zum Beispiel aus einem Schlauch abgespritzt werden. „Benetzung mit Wasser“ sollte deshalb konkretisiert werden. Vorschlag: „bei Anzeichen von Überhitzung durch eine Berieslung mit Wasser benetzt werden, (…)“ § 33 Betäubung Zu Abs. 2 Satz 2: Es ist zu fordern, dass der pneumatische Bolzenschussapparat bereits ab einem Betäubungsdurchsatz von >180 Schweinen pro Stunde einsatzbereit zur Verfügung stehen muss. Die Nachbetäubung kann durchaus ganze Gondeln betreffen, die mit durchschnittlich sechs Schweinen belegt sind, und muss daher sehr schnell und hintereinander weg bei allen fehlbetäubten Tieren erfolgen. Es ist fraglich, ob Betriebe für diese Fälle sechs (und mehr) geladene einsatzbereite Bolzenschussgeräte in Griffweite des verantwortlichen Personals haben. Der fest installierte pneumatische Bolzenschussapparat erleichtert und beschleunigt die Nachbetäubung. § 34 Entbluten Zu Abs. 1: Der ausreichende Entblutungsgrad der Tiere ist immer und unabhängig von der Anzahl der Tiere im Betrieb zu kontrollieren.
Förderung Antragsstellung Über das Agrarinvestitionsförderpro- gramm (AFP) ist eine Förderung mög- lich. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen: • Gefördert werden Kleinstunterneh- men, kleine und mittlere Unterneh- men der Landwirtschaft mit einem Jahresumsatz von höchstens 10 Mio. Euro. Dabei müssen die Prosperitäts- grenzen beachtet werden. Der Antrag ist bei dem für den Betriebssitz zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten zu stellen. Hier finden Sie die Richtlinie und die Antragsformulare. • Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses mit einem Fördersatz von 20 Prozent. • Eine Premiumförderung mit einem Fördersatz von 40 Prozent ist bei Stallbauinvestitionen für eine beson- ders tiergerechte Haltung möglich. Impressum: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt (MULE) Leipziger Straße 58 39112 Magdeburg poststelle@mule.sachsen-anhalt.de Stand: 03/2021 Bilder: Manuel Pape, MULE • Nachzuweisen ist die fachliche Quali- fikation für das ordnungsgemäße Führen eines landwirtschaftlichen Betriebes. • Vorzulegen sind ein detailliertes In- vestitionskonzept und Buchführungs- abschlüsse. • Die investive Maßnahme muss be- sondere Anforderungen in mindes- tens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt-, oder Klimaschutz erfüllen Zu beachtende gesetzliche Grundlagen • Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt • Tierschutzgesetz • Tierschutz-Nutztierhaltungs- verordnung • Vermarktungsnormen für Eier aus Freilandhaltung (VO (EG) Nr. 589/2008 ANHANG II) und Leitlinien für die Auslaufgestaltung und -beschränkung Hier finden Sie die Vermarktungsnormen für Eier aus Freilandhaltung Haltung von Legehennen in mobilen Hühnerställen Was bringt die Mobilität? In den letzten Jahren konnte die Zahl der mobilen Haltungseinrichtungen für Legehennen kontinuierlich gesteigert werden. Diese besonders artgemäße und umweltschonende Haltungsform für Hühner ist ein großer Gewinn für das Tierwohl in der Eierproduktion. Durch das regelmäßige Versetzen von Stall und Auslauf erhalten die Tiere eine frische Futtergrundlage, die Belastung der Auslaufflächen mit Parasiten und deren Entwicklungsstufen sinkt. Zudem werden neue Vermarktungswege eröffnet. Der enorme Zuspruch in der Direktvermarktung stärkt die Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und schafft eine Zukunftsperspektive. Die Lebensmittelerzeugung wird für den Verbraucher transparent. Gesetzesgrundlage Durch die Veröffentlichung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA, in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013) ist die ver- fahrensfreie Errichtung, Änderung oder Aufstellung von ortveränderlich genutzt und fahrbereit aufgestellten Geflügel- ställen ab dem 1. März 2021 möglich. Verfahrensfrei sind demnach, gemäß § 60 Abs.1 Nr. 15 f BauO LSA, mobile Hühnerställe zum Zweck der Freilandhaltung oder der ökologisch- biologischen Geflügelhaltung, wenn diese • einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, • auf einer landwirtschaftlichen Fläche aufgestellt werden, • jeweils nicht mehr als 120 m³ Brutto- Rauminhalt vorweisen und • eine Auslauffläche haben, die mindestens 7 m² je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt beträgt. Anforderungen Anforderungen an Haltungseinrich- tungen, die regelmäßig zur Nutzung von mehreren Ausläufen versetzt werden: • Mindesthöhe mobiler Hühnerställe von 2 m entfällt. Kontrolle, Behandlung und Versorgung der Tiere muss uneingeschränkt möglich sein. • Jedes Tier muss über ausreichende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügen. • Den Tieren muss ein Auslauf im Freien zur Verfügung stehen. • Elektrische Einzäunung des Auslaufs ist zulässig (zum Schutz vor Bodenräubern). Die Legehennen sollen jedoch vor der direkten Stromeinwirkung geschützt werden. • Verletzungen oder sonstige Gefährdungen der Tiergesundheit sind so sicher auszuschließen, wie dies nach Stand der Technik möglich ist. Vor Inbetriebnahme eines Mobilstalles sollte im Rahmen eines individuellen „Notfallplans“ überlegt werden, welche Maßnahmen im Falle eines tierseuchen- rechtlichen Aufstallungsgebotes (kann zu Stress und Langeweile mit Feder- picken und/oder Kannibalismus führen) zu ergreifen sind. Unabhängig vom Haltungssystem gelten für alle Nutztiere die allgemeinen Anforderungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und der Tierschutz-Nutztier- haltungsverordnung (TierSchNutztV). Sollten die Eier als Freilandware vermarktet werden, sind die Vorgaben der VO (EG) Nr. 589/2008 ANHANG II hinsichtlich der Auslauffläche zu beachten, insbesondere: • Legehennen müssen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben, zeitlich befristete Einschränkungen am Morgen sind gestattet. • Ein Schutz vor Beutegreifern ist zu gewährleisten. • Die Auslauffläche muss zum größten Teil bewachsen sein und darf nicht zu anderen Zwecken, außer als Obstgarten, Wald oder Weide genutzt werden, sofern es von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt ist. • Die Auslauffläche umfasst mindestens 4 m² pro Henne. Erfolgt jedoch ein Umtrieb und stehen bei gleichmäßigem Zugang zur Gesamtfläche während der Lebensdauer des Bestandes mindestens 10 m² je Henne zur Verfügung, so müssen in jedem benutzten Gehege jederzeit mindestens 2,5 m² je Henne verfügbar sein.
Töten nur mit vernünftigem Grund Das Tierschutzgesetz besagt in § 1, dass Niemand ohne einen vernünftigen Grund einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Der Tod ist dabei grundsätzlich als der größte Schaden anzusehen, der einem Tier zugefügt werden kann. Diese wichtige Prämisse des Tierschutzgesetzes gilt grundsätzlich für alle Tiere, egal, ob es sich dabei um Wirbeltiere oder wirbellose Tiere (wie z.B. Insekten) handelt. Wird ein Tier ohne einen vernünftigen Grund getötet, so ist die Tötung rechtswidrig und kann ggf. strafrechtlich verfolgt werden. Nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz wird das Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Im Tierschutzgesetz wird der „vernünftige Grund“ zum Töten von Tieren nicht klar definiert. Ein Grund ist nur dann „vernünftig“, wenn er verhältnismäßig ist und der Nutzen der Tötung so groß ist, dass er die Nachteile für das Tier deutlich überwiegt. Als vernünftiger Grund wird z. B. das Töten von Tieren zur Lebensmittelgewinnung anerkannt. Auch wenn ein Tier unter anhaltenden, erheblichen Schmerzen oder an einer schweren Krankheit leidet und nach tierärztlichem Urteil keine Aussicht auf Heilung besteht, ist ein vernünftiger Grund für die Tötung gegeben. Es wäre tierschutzwidrig, ein solches Tier unnötig lange leiden zu lassen. Ein vernünftiger Grund für eine Tiertötung kann außerdem beispielsweise im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung, der Schädlingsbekämpfung oder bei Tierversuchen vorliegen. Tierschutzrechtliche Grundlagen zum Schlachten und Töten Das Tierschutzgesetz, die EU-Schlachtverordnung ( Verordnung (EG) Nr. 1099/2009) und die Tierschutz-Schlachtverordnung ( Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (TierSchlV)) stellen den rechtlichen Rahmen für den Tierschutz bei der Schlachtung und Tötung von Tieren dar. Ein wesentlicher Grundsatz ist, dass die Tiere bei der Tötung und allen damit zusammenhängenden Tätigkeiten von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden verschont werden. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Darum benötigen alle Personen, die privat oder beruflich mit Tieren umgehen, die betäubt oder getötet werden, die hierfür erforderliche Sachkunde. Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig töten, müssen hierfür einen formellen Sachkundenachweis erbringen. Ein Wirbeltier darf grundsätzlich nicht ohne Betäubung getötet werden, dies gebieten § 4 und § 4a des Tierschutzgesetzes. Die erlaubten Betäubungsverfahren für die Schlachtung und Tötung sind in den oben genannten Verordnungen geregelt. Um die Schlachtung möglichst schonend für die Tiere durchzuführen, gibt es umfangreiche Vorschriften z.B. über die Ausstattung von Schlachthöfen, die Arbeitsabläufe und den Umgang mit den Tieren. Sachkundeschulungen Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist für das Schlachten im Rahmen eines Unternehmens ein behördlicher Sachkundenachweis erforderlich. Dies gilt für alle Tätigkeiten, die an Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung durchgeführt werden. Personen, die Tiere betreuen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten, müssen gemäß Art. 7 und Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und nach § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) haben und in angemessener Weise geschult oder qualifiziert sein. Betroffen sind somit die Tätigkeiten Abladen, Treiben, Betreuen im Wartestall, Ruhigstellen, Betäuben, Einhängen und Hochziehen sowie Entblutung, Kontrolle des Betäubungserfolges und des Todeseintritts. Dieses gilt in vollem Umfang auch für Geflügel, nicht jedoch für Fische. Auch der Kugelschuss auf Rinder und Gatterwild erfolgt bei Abgabe des Fleisches an Dritte im Rahmen der Schlachtung durch ein Unternehmen (Sachkundenachweis somit erforderlich). Bisher sind nur wenige Ausbildungen behördlich als gleichwertige Qualifikationen für die Sachkunde anerkannt. Für den Teilbereich „Handhabung & Pflege“ sind das die Berufsausbildung zum Landwirt oder Tierwirt (je nach Fachrichtung/ Tierart), der Befähigungsnachweis für den Transport der jeweiligen Tierart oder der Sachkundenachweis nach Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Masthühner). Für alle oben genannten Tätigkeiten am lebenden Tier wird das Studium der Veterinärmedizin offiziell anerkannt. Die Fleischerausbildung gilt in NRW nicht als gleichwertige Qualifikation für einen Sachkundenachweis. Darstellung zur Erforderlichkeit der Sachkunde nach Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, TierSchlV und TierSchG Zuständig für die Erteilung eines Sachkundenachweises ist das Veterinäramt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Antragsteller der Tätigkeit nachkommt. Es erteilt den Sachkundenachweis auf Antrag, sofern nach Maßgabe der Art. 7 und 21 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und nach § 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung eine erfolgreiche Prüfung nachgewiesen worden ist. In NRW sind gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung folgende Organisation mit der Durchführung von Schulungen und Prüfungen zum Erwerb des Sachkundenachweises beauftragt worden. Folgenden Firmen wurde die Durchführung von Schulungen und Prüfungen nach Art. 7 der VO (EG) Nr. 1099/2009 in Theorie und Praxis übertragen: Dauerhafte Übertragung der Durchführung von Schulungen und Prüfungen Einrichtung Tierarten bsi Schwarzenbek „Beratungs- und Schulungsinstitut für Tierschutz bei Transport und Schlachtung“ Postfach 1469 21487 Schwarzenbek 04151-7017 04151-894046 Training and consultancy institute for animal welfare at transport and slaughter PO-box 1469 21487 Schwarzenbek, Germany alle Tierarten Quh-Lab Lebensmittelsicherheit Siegener Str. 29 57080 Siegen 0271-313830-0 0271-313830-20 Schwein SGS Institut Fresenius GmbH Im Maisel 14 65323 Taunusstein Schwein und Rind Übertragung der Durchführung von Schulungen und Prüfungen für die Dauer von drei Jahren
Stand: August 2018 AKTIONSPLAN ZUR VERBESSERUNG DER KONTROLLEN ZUR VERHÜTUNG VON SCHWANZBEIßEN UND ZUR REDUZIERUNG DES SCHWANZKUPIERENS BEI SCHWEINEN Mitgliedstaat:Deutschland Mitgliedstaat Kontakt (Email):Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Referat 321, Tierschutz Dr. Katharina Kluge (321@bmel.bund.de) Datum der Übersendung des Aktionsplans: … 2018 Vorbemerkung: In Ergänzung zu den in der folgenden Tabelle dargestellten Maßnahmen wurden in den letzten Jahren eine Vielzahl von Initiativen und Projek- ten in Deutschland durchgeführt, um das Schwanzbeißrisiko bei Schweinen zu reduzieren und die Anzahl unkupierter Schweine schrittweise zu erhöhen. Eine aktuelle Liste mit Projekten die in den letzten Jahren zum Thema Schwanzbeißen durchgeführt wurden, sind auf der Homepage des Friedrich-Loeffler-Instituts dargestellt (https://www.fli.de/de/institute/institut-fuer-tierschutz-und-tierhaltung-itt/forschungsbereiche- arbeitsgruppen/ag-schweine/forschungsprojekte-zum-thema-schwanzbeissen/). Eine enge Zusammenarbeit mit anderen EU Mitgliedstaaten (DK und NL) zum Thema „Tierschutz beim Schwein“ findet in einer Arbeitsgruppe statt, die sich u.a. zum Ziel gesetzt hat, die Anforderungen der RL 2008/120/EG sowie der Empfehlung der EU KOM 2016/336 soweit wie möglich zu harmonisieren. Für Deutschland sind die Bundesländer NI und NW in dieser Arbeitsgruppe vertreten. Zudem findet eine enge Abstimmung zu dieser Thematik in einer Tierschutz-Arbeitsgruppe auf Bun- desebene statt, in der neben DE die Mitgliedstaaten BE, DK, NL, und SE vertreten sind. Bezug zum durchgeführten Audit der DG(SANTE)-2018-6445: Vom 12. bis 21. Februar 2018 wurde in DE ein Audit durch die DG SANTE zur Bewertung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Vermeidung des routinemäßigen Kupierens von Schwänzen bei Schweinen durchgeführt. Im Entwurf des Auditbe- richts wurden sieben Empfehlungen an DE ausgesprochen. Die von DE geplanten Maßnahmen mit einem entsprechenden Zeitplan (Maßnah- menplan) sind in dem vorliegenden Dokument mit dem Aktionsplan zusammengefasst, da sich die Inhalte der beiden Pläne im Wesentlichen überschneiden. European Commission, Grange, Dunsany C15 DA39, Co. Meath, Ireland - Office: GRAN 01/238 Tel.: direct line (+353 46) 9061 873, internal n°: 70873, switchboard: (+353 46) 9061 700. Fax: (+353 46) 9061 705 1. Definierung von Einhaltungskriterien und deren Veröffentlichung Vorbemerkung: Die Anforderungen der Richtlinien 2008/120/EG und 98/58/EG werden national im Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Nutztierhaltungs- verordnung (TierSchNutztV) umgesetzt. In Ergänzung hierzu hat die AG Tierschutz (AGT) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) ein „Handbuch zur Tierschutzüberwachung von Nutztierhaltungen“ erarbeitet, welches konkrete Vollzugshinweise zur Einhaltung der rechtlichen Anforderungen u.a. für Schweine haltende Betriebe beinhaltet. Als eben diese "Vollzugshinweise" ist das Handbuch in den Bundes- ländern für die Vollzugsbehörden verbindlich (Bezug nehmend auf die Empfehlung Nr. 6 des Entwurf des Auditberichts der der DG SANTE - 2018-6445). Rechtsgrundlage für behördliches Handeln sind nur die verbindlichen Rechtsvorschriften. In der folgenden Tabelle zur Definierung der Einhaltungskriterien ist jeweils die aktuelle Umsetzung der Vorgaben der Richtlinien 2008/120/EG und 98/58/EG in nationales Recht sowie eine Prüfung des möglichen Anpassungsbedarfs dargestellt. Die im Entwurf des Auditberichts der DG SANTE-2018-6445 ausgesprochene Empfehlung (Nr. 2), eindeutige Einhaltungskriterien für Tierhalter und amtliche Kontrolleure für einen wirk- samen Vollzug bereitzustellen, wurde bei der o.g. Prüfung explizit berücksichtigt. 2 Einhaltungskriterien (nationale Umsetzung und Prüfung auf Anpassungsbedarf) Fristen: 1: Aktualisierung von Standardver- fahren/Leitlinien 2: Schweinesektor informiert / Veröf- fentlichung 3: Umsetzung der Maßnahmen 4. andere Parameter Emp- fehlung (EU) 2016/336Mindestvorgaben der Richtlinien 2008/120/EG und 98/58/EGBeschäftigungBeschäftigungBeschäftigungBeschäftigung „ … Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie unter- suchen und bewegen können, wie z.B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mi- schung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht ge- fährdet werden kann.“ (Richtlinie 2008/120/EG Anhang 1 Kapitel 1 Nummer 4)nationale Umsetzung:TierSchNutztV: Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungs- material hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient. (§ 26 Absatz 1 Nummer1 Tier- SchNutztV)1: Prüfung der Notwendigkeit einer Än- derung erfolgt in der 2. Jahreshälfte 2018 (BMEL). 2 und 3: Als alleiniges Beschäftigungsmaterial werden im Handbuch In Abhängigkeit vom Ergebnis der z.B. reine Ketten oder solche, deren Glieder vollständig mit oben genannten Prüfung. Kunststoff ummantelt sind, Salzlecksteine, Nippeltränken und Futterautomaten als unzureichend eingestuft. Zu häu- fig verwendeten Beschäftigungsmaterialien befindet sich Handbuch: im Handbuch eine gesonderte fachliche Bewertung. 1: Prüfung auf Anpassungsbedarf: Im Nachgang zu einer etwaigen An- passung der TierSchNutztV wird die Im Entwurf des Auditberichts der DG SANTE-2018-6445 wurde die Empfehlung (Nr. 1) ausgesprochen, bei der Um- Handbuch-PG der AGT einen Vor- setzung der RL 2008/120/EG (Anhang 1 Kapitel 1 Nummer schlag zur Konkretisierung des Hand- buchs zur Beschlussfassung vorlegen. 4) in nationales Recht in Bezug auf die Beispielliste für Beschäftigungsmaterial nachzubessern. Im Hinblick dessen In Abhängigkeit vom Beschluss der AGT wird das Handbuch aktualisiert. prüft das BMEL, inwieweit die Notwendigkeit einer Ände- rung des §26 Absatz 1 Nummer 1 der TierSchNutztV um 3
Stand: August 2018 AKTIONSPLAN ZUR VERBESSERUNG DER KONTROLLEN ZUR VERHÜTUNG VON SCHWANZBEIßEN UND ZUR REDUZIERUNG DES SCHWANZKUPIERENS BEI SCHWEINEN Mitgliedstaat:Deutschland Mitgliedstaat Kontakt (Email):Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Referat 321, Tierschutz Dr. Katharina Kluge (321@bmel.bund.de) Datum der Übersendung des Aktionsplans: … 2018 Vorbemerkung: In Ergänzung zu den in der folgenden Tabelle dargestellten Maßnahmen wurden in den letzten Jahren eine Vielzahl von Initiativen und Projek- ten in Deutschland durchgeführt, um das Schwanzbeißrisiko bei Schweinen zu reduzieren und die Anzahl unkupierter Schweine schrittweise zu erhöhen. Eine aktuelle Liste mit Projekten die in den letzten Jahren zum Thema Schwanzbeißen durchgeführt wurden, sind auf der Homepage des Friedrich-Loeffler-Instituts dargestellt (https://www.fli.de/de/institute/institut-fuer-tierschutz-und-tierhaltung-itt/forschungsbereiche- arbeitsgruppen/ag-schweine/forschungsprojekte-zum-thema-schwanzbeissen/). Eine enge Zusammenarbeit mit anderen EU Mitgliedstaaten (DK und NL) zum Thema „Tierschutz beim Schwein“ findet in einer Arbeitsgruppe statt, die sich u.a. zum Ziel gesetzt hat, die Anforderungen der RL 2008/120/EG sowie der Empfehlung der EU KOM 2016/336 soweit wie möglich zu harmonisieren. Für Deutschland sind die Bundesländer NI und NW in dieser Arbeitsgruppe vertreten. Zudem findet eine enge Abstimmung zu dieser Thematik in einer Tierschutz-Arbeitsgruppe auf Bun- desebene statt, in der neben DE die Mitgliedstaaten BE, DK, NL, und SE vertreten sind. Bezug zum durchgeführten Audit der DG(SANTE)-2018-6445: Vom 12. bis 21. Februar 2018 wurde in DE ein Audit durch die DG SANTE zur Bewertung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Vermeidung des routinemäßigen Kupierens von Schwänzen bei Schweinen durchgeführt. Im Entwurf des Auditbe- richts wurden sieben Empfehlungen an DE ausgesprochen. Die von DE geplanten Maßnahmen mit einem entsprechenden Zeitplan (Maßnah- menplan) sind in dem vorliegenden Dokument mit dem Aktionsplan zusammengefasst, da sich die Inhalte der beiden Pläne im Wesentlichen überschneiden. European Commission, Grange, Dunsany C15 DA39, Co. Meath, Ireland - Office: GRAN 01/238 Tel.: direct line (+353 46) 9061 873, internal n°: 70873, switchboard: (+353 46) 9061 700. Fax: (+353 46) 9061 705 1. Definierung von Einhaltungskriterien und deren Veröffentlichung Vorbemerkung: Die Anforderungen der Richtlinien 2008/120/EG und 98/58/EG werden national im Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Nutztierhaltungs- verordnung (TierSchNutztV) umgesetzt. In Ergänzung hierzu hat die AG Tierschutz (AGT) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) ein „Handbuch zur Tierschutzüberwachung von Nutztierhaltungen“ erarbeitet, welches konkrete Vollzugshinweise zur Einhaltung der rechtlichen Anforderungen u.a. für Schweine haltende Betriebe beinhaltet. Als eben diese "Vollzugshinweise" ist das Handbuch in den Bundes- ländern für die Vollzugsbehörden verbindlich (Bezug nehmend auf die Empfehlung Nr. 6 des Entwurf des Auditberichts der der DG SANTE - 2018-6445). Rechtsgrundlage für behördliches Handeln sind nur die verbindlichen Rechtsvorschriften. In der folgenden Tabelle zur Definierung der Einhaltungskriterien ist jeweils die aktuelle Umsetzung der Vorgaben der Richtlinien 2008/120/EG und 98/58/EG in nationales Recht sowie eine Prüfung des möglichen Anpassungsbedarfs dargestellt. Die im Entwurf des Auditberichts der DG SANTE-2018-6445 ausgesprochene Empfehlung (Nr. 2), eindeutige Einhaltungskriterien für Tierhalter und amtliche Kontrolleure für einen wirk- samen Vollzug bereitzustellen, wurde bei der o.g. Prüfung explizit berücksichtigt. 2 Einhaltungskriterien (nationale Umsetzung und Prüfung auf Anpassungsbedarf) Fristen: 1: Aktualisierung von Standardver- fahren/Leitlinien 2: Schweinesektor informiert / Veröf- fentlichung 3: Umsetzung der Maßnahmen 4. andere Parameter Emp- fehlung (EU) 2016/336Mindestvorgaben der Richtlinien 2008/120/EG und 98/58/EGBeschäftigungBeschäftigungBeschäftigungBeschäftigung „ … Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie unter- suchen und bewegen können, wie z.B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mi- schung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht ge- fährdet werden kann.“ (Richtlinie 2008/120/EG Anhang 1 Kapitel 1 Nummer 4)nationale Umsetzung:TierSchNutztV: Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungs- material hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient. (§ 26 Absatz 1 Nummer1 Tier- SchNutztV)1: Prüfung der Notwendigkeit einer Än- derung erfolgt in der 2. Jahreshälfte 2018 (BMEL). 2 und 3: Als alleiniges Beschäftigungsmaterial werden im Handbuch In Abhängigkeit vom Ergebnis der z.B. reine Ketten oder solche, deren Glieder vollständig mit oben genannten Prüfung. Kunststoff ummantelt sind, Salzlecksteine, Nippeltränken und Futterautomaten als unzureichend eingestuft. Zu häu- fig verwendeten Beschäftigungsmaterialien befindet sich Handbuch: im Handbuch eine gesonderte fachliche Bewertung. 1: Prüfung auf Anpassungsbedarf: Im Nachgang zu einer etwaigen An- passung der TierSchNutztV wird die Im Entwurf des Auditberichts der DG SANTE-2018-6445 wurde die Empfehlung (Nr. 1) ausgesprochen, bei der Um- Handbuch-PG der AGT einen Vor- setzung der RL 2008/120/EG (Anhang 1 Kapitel 1 Nummer schlag zur Konkretisierung des Hand- buchs zur Beschlussfassung vorlegen. 4) in nationales Recht in Bezug auf die Beispielliste für Beschäftigungsmaterial nachzubessern. Im Hinblick dessen In Abhängigkeit vom Beschluss der AGT wird das Handbuch aktualisiert. prüft das BMEL, inwieweit die Notwendigkeit einer Ände- rung des §26 Absatz 1 Nummer 1 der TierSchNutztV um 3