Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! Tierschutzgesetz Tierschutz-Hundeverordnung Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Tierschutz-Transportverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Transportverordnung Bund Tierschutz-Schlachtverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Schlachtverordnung Bund Tierschutz-Versuchstierverordnung Fundtiererlass LSA (MBl. LSA 2015, 348) Gesetz zur Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung von bestimmten Gebieten zum Schutz freilebender Katzen (GVBl. LSA 2019, 939) Im Auftrag des BMEL werden Gutachten (Leitlinien) über Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren erarbeitet. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich. Sie unterstützen aber Tierhalter, zuständige Behörden und Gerichte bei der Entscheidung, ob eine Tierhaltung den Vorschriften des Gesetzes entspricht. Hier gelangen Sie direkt zu den Gutachten, Leitlinien und Europa-Ratsempfehlungen (Seite des Bundesministerium s für Ernährung und Landwirtschaft). Höchstrichterliche Rechtsprechung BVerfG 12.10.10 : Käfighaltung von Legehennen BVerwG 13.06.2019 3C29.16: Töten männlicher Küken Obergerichtliche Entscheidungen KG Berlin 24.07.2009 (4) 1 Ss 235/09: Kunstfreiheit VGH München 26.11.1999 CE 09.2903: Schächten VGH Kassel 01.09.2011 8 A 396/10: Stadttauben OVG Bremen 11.12.2012 1 A 180/10: Tierversuchsrecht OVG NRW 20.05.2016 20 A 530/15: Töten von Eintagsküken VG Berlin 23.09.2015 24 K 202.14: Qualzucht Nacktkatzen VG Berlin 15.02.2017 24 K 188.14: Hälterung von Hummern VG Hannover 12.01.2017 1 B 7215/16 : Kommunales Wildtierverbot für Zirkusaufführungen Gerichtliche Entscheidungen aus Sachsen-Anhalt OLG Naumburg 28.06.2011 2 Ss 82/11: Tötung überschüssiger Zootiere OVG Magdeburg 24.11.2015 3 L 386/14: Kastenstand AG Haldensleben 26.09.2016 3 Cs 224/15: Hausfriedensbruch Aktivisten Zur weiteren Recherche von Tierschutzrechtsfällen steht auch die hessische Online-Datenbank zur Verfügung. Datenbank zur Recherche von Tierschutzrechtsfällen | tierschutz.hessen.de Thünen Working Paper 41 „Eine explorative Analyse der Zusammenarbeit zwischen Veterinärämtern und Staatsanwaltschaften bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz“
[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] WAS IST NOCH WICHTIG ZU WISSEN?WEITERE INFORMATIONEN /LINKS ■ Schweine können bis zu 15 Jahre alt werden!https://lua.rlp.de/de/unsere-themen/ tiergesundheit-tierseuchen/tiergesundheitsdienste/ ■ Schweine besitzen einen ausgeprägten Wühltrieb und können einen ganzen Garten umgraben. ■ Gassi gehen (außerhalb des eigenen Grund- stückes) ist nicht erlaubt! ■ Die Klauen müssen regelmäßig kontrolliert und es müssen Behandlungen gegen Räude und Würmer sowie Impfungen durchgeführt werden. ■ Kleinvieh macht auch Mist – sogar Minischweine! Einstreu und Mist sind vor Wildschweinen geschützt zu lagern! (Hinweis: Alle bei der Tierseuchenkasse RP gemeldeten Tierhalterinnen und Tierhalter können das fachkundige Beratungsangebot des Schweinegesundheitsdienstes Rheinland-Pfalz am Landesuntersuchungsamt in Anspruch nehmen.) https://mkuem.rlp.de/themen/tiere-und-tierwohl/ tiergesundheit-tierseuchenbekaempfung www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/tiergesund- heit_node.html www.tierseuchenkasse-rlp.de www.fli.de WICHTIGE RECHTSVORSCHRIFTEN www.fokus-tierwohl.de ■ Tierschutzgesetz ■ Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ■ Schweinehaltungshygieneverordnung ■ Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest- Verordnung) ■ Tiergesundheitsgesetz ■ Viehverkehrsordnung ■ Verordnung (EU) 2016/429 vom 09.03.2016 Impressum Herausgeber: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM) Kaiser-Friedrich-Straße 1 55116 Mainz Telefon: 06131 / 16 0 www.mkuem.rlp.de Fotos: Lilifox, Elena Abduramanova, Pixel-Shot (alle stock.adobe.com) © MKUEM August 2024 MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, ERNÄHRUNG UND FORSTEN KLEINSTHALTUNG VON HAUS- UND MINISCHWEINEN Worauf müssen Privathalter besonders achten? Wenn Sie ein Minischwein / Hausschwein halten wol- len sind einige Überlegungen und Kenntnisse wichtig und zu bedenken bevor die Tiere angeschafft werden:■ Die Tiere müssen mit einer zugeteilten Ohrmarke dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet sein. WAS IST ZU BEDENKEN?■ Das Verfüttern von Speiseabfällen ist verboten, um u.a. eine Infektion mit den meist tödlichen Schweinepestviren zu verhindern. ■ Weil Minischweine genauso alle Krankheiten wie die normalen Hausschweine bekommen können, werden sie rechtlich auch genauso behandelt; sie gehören zu den lebensmittelliefernden Tieren. ■ Die Haltung von Schweinen ist den zuständigen Behörden (Veterinäramt und Tierseuchenkasse) zu melden. ■ Das Führen eines Bestandsregisters ist erforder- lich. ■ Das Gehege um den verschließbaren Stall der Tiere muss mit einem doppelten Zaun vor unbefugtem Betreten, Wildschweinen und Raubtieren gesichert sein. WICHTIGE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHWEINEN/ MINISCHWEINEN ■ Eine fachkundige tierärztliche Betreuung sollte sichergestellt sein. ■ Reine Wohnungshaltung ist nicht artgerecht! Schweine benötigen viel Platz und Auslauf, unter- schiedliche Bodenbeschaffenheiten und abwechs- lungsreiches Beschäftigungsmaterial. ■ Schweine leben in Rotten und brauchen minde- stens einen Artgenossen. Menschen oder andere Tierarten sind kein Ersatz für ein Partnerschwein. ■ Es sollte spezielles Schweinefutter (kein Mast- futter) mit entsprechenden Mineralien verfüttert werden. Dies ist sicher vor Wildschweinen zu lagern. ■ Tierhalter müssen Grundkenntnisse über Schweinekrankheiten besitzen und sich regelmä- ßig über aktuelle Tierseuchen informieren. © Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen www.llh.hessen.de
Ein von Greenpeace im Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kritisiert, dass die derzeitige Verordnung zur Haltung von Mastschweinen (Nutztierhaltungsverordnung) in Deutschland in wichtigen Punkten dem Tierschutzgesetz widerspricht und verfassungswidrig. Das Gutachten wurde von der Umweltorganisation am 3. Mai 2017 in Berlin vorstellte. Laut Greenpeace garantiert die geltende Nutztierverordnung Schweinen nicht genug Platz, Bequemlichkeit und artgerechte Beschäftigung. Das widerspricht nach Ansicht der Umweltschützer dem Grundgesetz, in dem festgeschrieben ist, dass der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere zu schützen hat.
Der 4. Oktober wird international von Tierschützern als Welttierschutztag gefeiert. Im Jahr 1931 wurde der Gedenktag auf einer internationalen Tierschutzkonferenz in Florenz beschlossen und auf den 4. Oktober festgelegt. Das ist der Tag des "Heiligen Franziskus von Assisi", dem Schutzpatron der Tiere. Der Welttiertag soll für Veranstaltungen und Informationen genutzt werden, die auf die Rechte von Tieren und die besondere Beziehung von Menschen und Tieren aufmerksam machen.
Zustimmung des Bundesrates zum Kompromissvorschlag zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Abstimmungsverhalten der Landesregierung, Auswirkung auf die Landwirtschaft und die Ferkelproduktion, Anzahl und Struktur sowie Größenordnung der Zuchtsauen haltenden Betriebe, Verletzungsgefahr von Zuchtsauen durch Gruppen-Freilauf; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau
Neufassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Abschaffung der Kastenstandshaltung, Auswirkungen auf Zucht- und Mastbetriebe, Unterstützungs- und Förderprogramme; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau
Wir berichten aus unserer Arbeit über Aktuelles und Termine, Veranstaltungen, Stellungnahmen zu Tierschutzthemen und vieles mehr. Wir berichten aus unserer Arbeit über Aktuelles und Termine, Veranstaltungen, Stellungnahmen zu Tierschutzthemen und vieles mehr. In enger Zusammenarbeit mit der Landestierschutzbeauftragten des Landes Brandenburg sowie dem Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat der Carlsen Verlag GmbH das Kindersachbuch „Louise, Tom und der Tierwohl-Check“ entwickelt. Die Landestierschutzbeauftragte des Landes Brandenburg lädt mit ihrer neu erschienenen Wildtierfibel dazu ein, die heimische Tierwelt besser kennenzulernen – und sie mit Achtsamkeit zu schützen. Die handliche Fibel vermittelt spannendes Wissen über Wildtiere, ihre Lebensweise und den respektvollen Umgang mit ihnen. Im Rahmen der Veranstaltungsreihe Lange Nacht der Wissenschaften am 28. Juni 2025 in Berlin informierte die Landestierschutzbeauftragte des Landes Brandenburg über zentrale Themen des Tierschutzes. Als unabhängige Landestierschutzbeauftragte des Landes Brandenburg gibt Dr. Anne Zinke gibt eigene Stellungnahmen zu aktuellen Rechtsetzungsverfahren und zu weiteren fachbezogenen Themen sowie Erlassen im Bereich des Tierschutzes, des Tierwohls sowie der Tierhaltung mit Bezug auf verschiedene Haltungsverfahren ab. Am 10. Dezember 2024 veranstaltete die Landestierschutzbeauftragte eine überregionale Tagung zum Thema „Tierschutzfälle vor Gericht – Nordost“ in der Heimvolkshochschule am Seddiner See. Die Veranstaltung richtete sich sowohl an Tierärztinnen und Tierärzte als auch an Juristinnen und Juristen. Im Fokus standen insbesondere die Herausforderungen bei der Ermittlung und der rechtlichen Ahndung und Verfolgung von tierschutzrechtlichen Verstößen. Die Förderung von Tierheimen in Brandenburg über die Tierheimförderrichtlinie wird um zwei Jahre bis Ende 2025 verlängert. Mit der Richtlinie werden Tierheime bei Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls vom Land Brandenburg unterstützt, wofür pro Jahr 130.000 Euro zur Verfügung stehen. Landestierschutzbeauftragte ehrt Siegerinnen und Sieger des ersten Brandenburger Schülerwettbewerbs zum Thema Tierschutz Landestierschutzbeauftragte Dr. Anne Zinke fordert entschiedenes Handeln der Bundespolitik und Schließen von Umsetzungslücken beim Transport von lebenden Tieren in Drittländer. Die Landestierschutzbeauftragten der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erarbeiteten anlässlich der Überarbeitung des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gemeinsam eine fachliche Stellungnahme mit konkreten Änderungsvorschlägen der tierschutzrechtlichen Regelungen. Diese wurde im Januar 2023 dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft übersandt.
Tierhaltung ist Teil der Landwirtschaft. Dieser Wirtschaftszweig leistet einen wertvollen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung in Brandenburg und trägt wesentlich zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der ländlichen Räume bei. Wer Tierhaltung als wirtschaftliches Betätigungsfeld betreibt, muss sich ökonomischen Rahmenbedingungen und dem Wettbewerb stellen. Verbraucher in Brandenburg möchten mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln versorgt werden, möglichst aus der eigenen Region. Das gilt auch für Fleisch und andere tierische Produkte. Es gibt klare rechtliche Vorgaben, wie die Tiere zu halten sind (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung). Diese Vorgaben sind durch alle Tierhalter einzuhalten. Tierhaltung ist Teil der Landwirtschaft. Dieser Wirtschaftszweig leistet einen wertvollen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung in Brandenburg und trägt wesentlich zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der ländlichen Räume bei. Wer Tierhaltung als wirtschaftliches Betätigungsfeld betreibt, muss sich ökonomischen Rahmenbedingungen und dem Wettbewerb stellen. Verbraucher in Brandenburg möchten mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln versorgt werden, möglichst aus der eigenen Region. Das gilt auch für Fleisch und andere tierische Produkte. Es gibt klare rechtliche Vorgaben, wie die Tiere zu halten sind (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung). Diese Vorgaben sind durch alle Tierhalter einzuhalten. 1) Legenhennen, Gänse, Enten, Truthühner Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS): Größenstruktur, sozialökonomische Betriebstypen sowie Statistisches Bundesamt: Rechtsform und Erwerbscharakter der landwirtschaftlichen Betriebe im Land Brandenburg 2023 Differenzen zur Auswertung des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT) sind hier unvermeidbar! 1) Legenhennen, Gänse, Enten, Truthühner Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS): Größenstruktur, sozialökonomische Betriebstypen sowie Statistisches Bundesamt: Rechtsform und Erwerbscharakter der landwirtschaftlichen Betriebe im Land Brandenburg 2023 Differenzen zur Auswertung des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT) sind hier unvermeidbar! Die Schlachtmenge der gewerblichen Schlachtung von Tieren inländischer Herkunft schließt die Schlachtmenge der Tiere ausländischer Herkunft ein 1 Kälber = bis zu 8 Monaten 2 Jungrinder = mehr als 8 aber höchstens 12 Monate - Diese Kategorie wurde bisher bei Bullen bzw. weiblichen Rindern erfasst. 3 ohne Hausschlachtungen Quelle: Statistisches Bundesamt (GENESIS-Online): Schlachtungen und Fleischerzeugung im Land Brandenburg, 2025 Die Schlachtmenge der gewerblichen Schlachtung von Tieren inländischer Herkunft schließt bis einschließlich 2023 die Schlachtmenge der Tiere ausländischer Herkunft ein 1 ohne Hausschlachtungen 2 Lämmer: Schafe, die jünger als 12 Monate sind. Quelle: Statistisches Bundesamt (GENESIS-Online): Schlachtungen und Fleischerzeugung im Land Brandenburg, 2025 Die Schlachtmenge der gewerblichen Schlachtung von Tieren inländischer Herkunft schließt die Schlachtmenge der Tiere ausländischer Herkunft ein 1 Kälber = bis zu 8 Monaten 2 Jungrinder = mehr als 8 aber höchstens 12 Monate - Diese Kategorie wurde bisher bei Bullen bzw. weiblichen Rindern erfasst. 3 ohne Hausschlachtungen Quelle: Statistisches Bundesamt (GENESIS-Online): Schlachtungen und Fleischerzeugung im Land Brandenburg, 2025 Die Schlachtmenge der gewerblichen Schlachtung von Tieren inländischer Herkunft schließt bis einschließlich 2023 die Schlachtmenge der Tiere ausländischer Herkunft ein 1 ohne Hausschlachtungen 2 Lämmer: Schafe, die jünger als 12 Monate sind. Quelle: Statistisches Bundesamt (GENESIS-Online): Schlachtungen und Fleischerzeugung im Land Brandenburg, 2025 – = keine Angabe – = keine Angabe Quelle: Amt für Statistik Berlin Brandenburg, Viehbestände im Land Brandenburg am 3. November 2021 bis 2024, Schweine - Repräsentative Erhebung Quelle: Amt für Statistik Berlin Brandenburg, Viehbestände im Land Brandenburg am 3. November 2021 bis 2024, Schweine - Repräsentative Erhebung Wer Pferde halten will, hat dem zuständigen Veterinäramt die geplante Haltung nach Paragraph 26 der Viehverkehrsverordnung anzuzeigen. Das Veterinäramt vergibt dann die entsprechende Registriernummer für die Tierhaltung (HIT- Nummer). Nach Angaben der Tierseuchenkasse Brandenburg (Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit LAVG) ist die Anzahl der gemeldeten Pferde und der Pferdehalter in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich angestiegen. Die Pferde werden vorwiegend zu Sport- und Freizeitzwecken gehalten; gleichzeitg ein eigenständiger und bedeutender Wirtschaftsfaktor. In der amtlichen Agrarstatistik der Landwirtschaftsbetriebe werden sie nicht mehr gesondert geführt (mit Einhufern Eseln, Maultieren und weiteren zusammen), da sie nur noch vereinzelt als Nutztiere eingesetzt werden. HINWEIS: Bis einschließlich 2022 haben die Pensionsstallbetreiber die eigenen und die eingestellten Tiere gemeldet. In 2023 wurde diese Vorgehensweise geändert. Seitdem muss jeder Pferdehalter die eigenen Tiere melden, unabhängig vom Standort der Pferde. Quelle: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Stand zur Jahreswende - Tierseuchenkasse 2025 Nachfolgend einige Zusatzinformationen der Verbände: Wer Pferde halten will, hat dem zuständigen Veterinäramt die geplante Haltung nach Paragraph 26 der Viehverkehrsverordnung anzuzeigen. Das Veterinäramt vergibt dann die entsprechende Registriernummer für die Tierhaltung (HIT- Nummer). Nach Angaben der Tierseuchenkasse Brandenburg (Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit LAVG) ist die Anzahl der gemeldeten Pferde und der Pferdehalter in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich angestiegen. Die Pferde werden vorwiegend zu Sport- und Freizeitzwecken gehalten; gleichzeitg ein eigenständiger und bedeutender Wirtschaftsfaktor. In der amtlichen Agrarstatistik der Landwirtschaftsbetriebe werden sie nicht mehr gesondert geführt (mit Einhufern Eseln, Maultieren und weiteren zusammen), da sie nur noch vereinzelt als Nutztiere eingesetzt werden. HINWEIS: Bis einschließlich 2022 haben die Pensionsstallbetreiber die eigenen und die eingestellten Tiere gemeldet. In 2023 wurde diese Vorgehensweise geändert. Seitdem muss jeder Pferdehalter die eigenen Tiere melden, unabhängig vom Standort der Pferde. Quelle: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Stand zur Jahreswende - Tierseuchenkasse 2025 Nachfolgend einige Zusatzinformationen der Verbände: Hinweis: Das Land Brandenburg verfügt über keine eigenen Brütereien. Hinweis: Das Land Brandenburg verfügt über keine eigenen Brütereien.
<p><p>"Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Leiden, Schmerzen oder Schäden zufügen." Dieser Grundsatz des Tierschutzgesetzes gilt für alle Tiere. Soweit es sich um eigene Tiere handelt, ist der Halter für das Wohlergehen der Tiere verantwortlich. Der Schutz des Tierschutzgesetzes erstreckt sich auch auf wildlebende Tiere.</p><p>Die Überwachung der Einhaltung dieses Grundsatzes ist eine staatliche Aufgabe. In Rheinland-Pfalz überwachen die Kreisverwaltungen bzw. Verwaltungen der kreisfreien Städte die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen. Dieses sind neben dem Tierschutzgesetz auch Verordnungen (z.B. Hundeverordnung, Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung). Darüber hinaus wurden Empfehlungen des Europarates und EU-Bestimmungen in deutsches Recht umgesetzt.</p><p>Das LUA ist Aufsichtsbehörde für die Kreise und Verwaltungen der kreisfreien Städte. Gegenüber der obersten Tierschutzbehörde in Rheinland-Pfalz, dem Umweltministerium, gibt das LUA Stellungnahmen zu Einzelfällen und Rechtsetzungsvorhaben ab und berichtet über den Vollzug des Tierschutzgesetzes in Rheinland-Pfalz. Darüber hinaus hat das LUA Zuständigkeiten im Tierversuchsbereich, beispielsweise die Genehmigung von Tierversuchen, und nimmt die Geschäftsführung der Tierschutzkommission wahr.</p>Tiertransporte streng geregelt<p>Die rheinland-pfälzische Landesverfassung sieht die Achtung der Tiere als Mitgeschöpfe ausdrücklich vor. Aus Gründen des Tierschutzes sind beispielsweise Tiertransporte strengen innergemeinschaftlichen (Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Abl. L3/1) vom 22.12.2007) und nationalen (Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport) Regeln unterworfen.</p><p>Fahrer und Betreuer benötigen einen Befähigungsnachweis. Personen, die über einen Sachkundenachweis aufgrund der nationalen Transportverordnung verfügen, müssen eine Nachschulung mit Prüfung ablegen. In Rheinland-Pfalz bietet das Hofgut Neumühle Nachschulungen an. Wer über keinen Sachkundenachweis verfügt, muß sich mehrere Tage schulen lassen und eine Prüfung ablegen.</p></p>
<p> Haltung von Legehennen - Normenkontrollklage <p>Das Bundesverfassungsgericht hatte mit <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/07/fs19990706_2bvf000390.html">Urteil vom 6. Juli 1999 (2 BvF 3/90)</a> die Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung) vom 10. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2622) für nichtig erklärt, weil es die darin vorgesehenen Regelungen für unvereinbar mit den Anforderungen des Tierschutzes - z.B. den natürlichen Bedürfnissen der Tiere wie nach Bewegung, Aufbaumen und Sandbaden - erachtete.<br><br> Letzlich wurden konkrete Anforderungen an die Bodenhaltung und die Haltung von Legehennen in Käfigen, die Kleingruppenhaltung, gestellt. Zur Schließung dieser Regelungslücke wurde die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung durch die Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 28. Februar 2002 um Anforderungen an das Halten von Legehennen ergänzt. Mit diesen Bestimmungen wurde die herkömmliche Käfighaltung abgeschafft und die Boden- und Volierenhaltung als Haltungsform vorgesehen.<br><br> Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. August 2006 wurde die Käfighaltung in Form der so genannten Kleingruppenhaltung wieder eingeführt (§ 13b TierSchNutztV) und die Übergangsvorschriften für die Legehennenhaltung in ausgestalteten und herkömmlichen Käfigen wurden großzügiger gestaltet.<br><br> Gegen diese Bestimmungenn, die eine Abkehr von dem im Jahre 2002 beschlossenen Ausstieg aus der Käfighaltung bedeuteten und eine erhebliche Verschlechterung des Tierschutzes mit sich brachten, richtete sich der Normkontrollantrag des Landes Rheinland-Pfalz aus dem Jahre 2007. Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens wurde nicht nur das verfahrensmäßige Zustandekommen der vorgenannten Regelungen beanstandet, sondern auch die Tierschutzwidrigkeit der in der Kleingruppenhaltung vorgesehenen Haltungsbedingungen geltend gemacht.<br><br> Auf den Normenkontrollantrag des Landes Rheinland-Pfalz hat das Bundesverfassungsgericht mit <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20101012_2bvf000107.html">Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 2 BvF 1/07</a> – unter anderem die Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Kleingruppenhaltung wegen der nicht ordnungsgemäßen und nicht beratungsoffenen Beteiligung der Tierschutzkommission beim Zustandekommen der Änderungsverordnung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Ebenfalls für unvereinbar erklärt hat das höchste deutsche Gericht die Übergangsregelungen für herkömmliche und so genannte ausgestaltete Käfige. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bundesregierung aufgefordert, bis 31. März 2012 eine verfassungsgemäße Regelung in Kraft zu setzen.<br><br> Mit der Feststellung, dass bereits verfahrensrechtliche Vorgaben im Normsetzungsverfahren verletzt wurden, bestand für das Bundesverfassungsgericht keine Notwendigkeit mehr, sich mit dem tierschutzfachlichen Vortrag des Landes Rheinland-Pfalz zur mangelnden Tiergerechtheit der Kleingruppenhaltung auseinanderzusetzen.</p><p>Die beiden von Rheinland-Pfalz in Auftrag gegebenen Gutachten von<b></b>Prof. Dr. agr. habil. Bernhard Hörning (Gutachten zur Beurteilung der Tiergerechtheit der "Kleingruppenhaltung" von Legehennen unter Berücksichtigung rechtlicher und ökonomischer Aspekte) und Dipl. Biol. Christiane Keppler (Gutachten zum Risiko von Federpicken und Kannibalismus in der Kleingruppenhaltung nach der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung), die im Normenkontrollverfahren dem Gericht vorlegt wurden, belegen, dass die Kleingruppenhaltung tierschutzwidrig ist. Die Tiere können in den Kleingruppenkäfigen artgemäßes Verhalten wie Bewegung, Ruhen, Nahrungsaufnahme oder Staubbaden nicht oder nur stark eingeschränkt ausüben und sind einem hohen Risiko von Federpicken und Kannibalismus ausgesetzt.<br><br> Nur durch die Streichung des § 13b Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und eine die Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen im Interesse des Tierschutzes konkretisierende Neufassung des § 13 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die nicht hinter den in der Ersten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 28. Februar 2002 (BGBl. I S. 1026) gestellten Anforderungen zurückbleibt, kann eine tiergerechte Haltung von Legehennen gewährleistet werden. Der Bundesrat hat am 6.11.2015 auf Initiativer der Länder Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen Änderungen beschlossen. Die Bundesregierung folgte dem Beschluss des Bundesrates und änderte mit der Sechste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 14. April 2016 (BGBl. I S. 758) die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Demnach dürfen Legehennen nur noch bis Ende 2025 in Kleingruppenkäfigen gehalten werden, in Härtefällen bis Ende 2028.</p></p>