ANLAGEN 38 - 42 Überschlägige Massen-Leistungs- verzeichnisse einschließlich Kosten- schätzungen für die Varianten II.2 bis II.6 Anlage 38 Überschlägiges Massen-Leistungsverzeichnis einschließlich Kostenschätzung für Variante II.2 Kostenschätzung Umlagerung der radioaktiven Abfälle Variante II.2 Pos.Kurztitel Titel 1.1 1.1.10 1.1.20Baustelleneinrichtung (ohne Titel 1.8) Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelleneinrichtung Vorhalten der Baustelleneinrichtung (EP mit GP) Summe Titel 1.1Baustelleneinrichtung (ohne Titel 1.8) Titel 1.2 1.2.10 1.2.20 1.2.30 1.2.40Umrüstung Schacht Asse 2 Umbau Fördermaschine Umbau auf Skipförderung einschließlich Gegengewicht Anpassung und Umbau Schachteinbauten Elektrik und Mess- Steuer- und Regeltechnik Summe Titel 1.2Umrüstung Schacht Asse 2 Titel 1.3 1.3.101.3.30 1.3.40 1.3.50 1.3.60 1.3.70 1.3.80 1.3.90 1.3.100 1.3.110 1.3.120 1.3.130Streckenauffahrung im Gewinnungsbereich und Abteufen der Blindschächte Auffahrung der Verbindung zwischen dem Schacht Asse 2 und den 1,00 psch Ansatzpunkt für die Blindschächte einschießlich Sicherungsarbeiten 1,00 psch Transport der Bergbaugroßgeräte von Schacht Asse 2 und dem Blindschacht Sonderbewetterung 4,00 psch Abteufen westlicher Blindschacht 35.300,00 t Abteufen östlicher Blindschacht 23.100,00 t Auffahren der beiden Füllörter 12.900,00 t Wasserdichter Ausbau westlicher Blindschacht 350,00 m Wasserdichter Ausbau östlicher Blindschacht 350,00 m Einbau der Förderanlage im östlichen Blindschacht 1,00 psch Einbau der Einbauten im östlichen Blindschacht 1,00 psch Einbau der Einbauten im westlichen Blindschacht 1,00 psch Einbau einer Notfahrung im westlichen Blindschacht 1,00 psch Elektrik und Mess-, Steuer- und Regeltechnik 2,00 psch Summe Titel 1.3Streckenauffahrung im Gewinnungsbereich und Abteufen der Blindschächte 1.3.20 Menge EinheitEinheitspreis in EUROGesamtpreis in EURO 1,00 psch 12,00 mon.42.000.000 300.00042.000.000 3.600.000 45.600.000 1,00 psch 1,00 psch 1,00 psch 1,00 psch 3.800.000 1.600.000 1.800.000 1.100.000 3.800.000 1.600.000 1.800.000 1.100.000 8.300.000 9.500.0009.500.000,00 3.600.0003.600.000 600.000 240 240 150 50.000 50.000 5.500.000 4.500.000 2.700.000 750.000 1.100.0002.400.000 8.472.000 5.544.000 1.935.000 17.500.000 17.500.000 5.500.000 4.500.000 2.700.000 750.000 2.200.000 72.601.000 Blatt 1 v. 4 Anlage 38 Überschlägiges Massen-Leistungsverzeichnis einschließlich Kostenschätzung für Variante II.2 Pos.Kurztitel Titel 1.4 1.4.10 1.4.20Streckenauffahrungen im Einlagerungsbereich Sonderbewetterung Transport der Bergbaugroßgeräte zum geplanten Einlagerungshorizont und Zusammenbau der Geräte Auffahrung der Verbindungsstrecken im Bereich des geplanten Einlagerungsniveaus auf der 1.200 m Sohle 1.4.30 Summe Titel 1.4Streckenauffahrungen im Einlagerungsbereich Titel 1.5 1.5.10 1.5.20 1.5.30 1.5.40 1.5.50 1.5.60 1.5.70 1.5.80 1.5.90 1.5.100 1.5.110 1.5.120 1.5.130Herstellen der Kavernen für LAW und MAW Sonderbewetterung Tieferteufen östlicher Schacht Bohrarbeiten zur Herstellung der Solkavernen für LAW Einbau Solkopf, Verrohrung etc. Aussolen der Kaverne für LAW Entsorgung der Sole Rückbau der Soleinrichtung Abpumpen der restlichen Lösung und übertägige Entsorgung Umrüsten Füllort 1.200-m-Sohle (östlicher Blindschacht) Tieferteufen westlicher Schacht Abteufen der Kaverne für MAW Umrüsten Füllort 1.200-m-Sohle (westlicher Blindschacht) Elektrik und Mess-, Steuer- und Regeltechnik Summe Titel 1.5Herstellen der Kavernen für LAW und MAW Titel 1.6 1.6.10Aufhaldung Steinsalzhaufwerk über Tage Transport Rohsalz nach Übertage und Aufhaldung Summe Titel 1.6Aufhaldung Steinsalzhaufwerk über Tage Menge Einheit 1,00 psch 1,00 psch 66.900,00 t Einheitspreis in EUROGesamtpreis in EURO 600.000 2.500.000600.000,00 2.500.000 1208.028.000,00 11.128.000,00 2,00 psch 2.600,00 t 105,00 m 105,00 m 38.900,00 m³ 310.000,00 m³ 1,00 psch 38.900,00 m³ 1,00 psch 2.600,00 t 1.300,00 t 1,00 psch 2,00 psch 600.000 240 800 5.500 15 50 150.000 70 3.000.000 240 150 3.000.000 700.000 1.200.000,00 624.000 84.000 577.500 583.500 15.500.000 150.000 2.723.000 3.000.000 624.000 195.000 3.000.000 1.400.000 29.661.000 144.700,00 t 50 7.235.000 7.235.000 Blatt 2 v. 4
Meldung - Schachtanlage Asse II 8. Juni 2018: Asse-2-Begleitgruppe: Die BGE informiert über die Konditionierung radioaktiver Abfälle und aktuelle Projektstände Im Rahmen der 54. Sitzung der Asse-2-Begleitgruppe am 8. Juni informierte die BGE über die Konditionierung radioaktiver Abfälle sowie über aktuelle Projektstände. Konditionierung radioaktiver Abfälle Bevor die zurückgeholten radioaktiven Abfälle an ein Endlager abgegeben werden können, müssen diese fachgerecht konditioniert werden. Dr. Gabriele Bandt vom TÜV Nord informierte im Rahmen eines Vortrages über die Zielsetzung bei der Konditionierung, die Arten von radioaktiven Abfällen sowie über Konditionierungsverfahren. Ziel der Konditionierung ist es transport- und lagerfähige Produkte zu schaffen. Also stabile Produkte, die den Anforderungen aus dem Transportrecht entsprechen und die Zwischen- und Endlagerbedingungen erfüllen. In ihrem Vortrag erläuterte Dr. Bandt folgende Verfahren: Verpacken Verpressen Verbrennen Trocknen Zementieren Bituminieren Den Vortrag von Dr. Bandt haben wir an dieser Stelle veröffentlicht . Aktuelle Projektstände Der technische Geschäftsführer der BGE, Dr. Thomas Lautsch, informierte anschließend über aktuelle Sachstände ausgewählter Projekte in der Schachtanlage Asse II. Folgende Projekte standen dabei im Mittelpunkt: Stabilisierung des Grubengebäudes (Firstspaltverfüllung) Untertägige Erkundungsarbeiten für das Rückholungsbergwerk 3D-Seismik Rückholungsplanung für die Kammer 8a auf der 511-Meter-Ebene Notfallplanung (AFL 2) Faktenerhebung (Feststoffprobenentnahme) Den Vortrag von Dr. Lautsch haben wir an dieser Stelle veröffentlicht . Versuchsaufbau für die Feststoffprobenentnahme im Rahmen der Faktenerhebung an der Einlagerungskammer 7 auf der 750-Meter-Ebene Links zum Thema Vortrag von Dr. Bandt (TÜV Nord) zum Thema "Konditionierung radioaktiver Abfälle" Vortrag von Dr. Lautsch (BGE) zum den aktuellen Projektständen Alle Meldungen und Pressemitteilungen der BGE im Überblick
The Renewable Energy Directive 2009/28/EC and its recast 2018/2001/EU commit the EU to achieving a 20 % share of renewable energy sources (RES) in its gross final energy consumption by 2020, and 32 % by 2030. They also set a target of 10 % share of renewable energy in transport by 2020, and 14% by 2030. The cut-off date for most data sources incorporated in the calculation of the approximated RES shares is 31 July of the publication year.
Im Rahmen der 54. Sitzung der Asse-2-Begleitgruppe am 8. Juni informierte die BGE über die Konditionierung radioaktiver Abfälle sowie über aktuelle Projektstände. Konditionierung radioaktiver Abfälle Bevor die zurückgeholten radioaktiven Abfälle an ein Endlager abgegeben werden können, müssen diese fachgerecht konditioniert werden. Dr. Gabriele Bandt vom TÜV Nord informierte im Rahmen eines Vortrages über die Zielsetzung bei der Konditionierung, die Arten von radioaktiven Abfällen sowie über Konditionierungsverfahren. Ziel der Konditionierung ist es transport- und lagerfähige Produkte zu schaffen. Also stabile Produkte, die den Anforderungen aus dem Transportrecht entsprechen und die Zwischen- und Endlagerbedingungen erfüllen. In ihrem Vortrag erläuterte Dr. Bandt folgende Verfahren: Verpacken Verpressen Verbrennen Trocknen Zementieren Bituminieren Den Vortrag von Dr. Bandt haben wir an dieser Stelle veröffentlicht . Aktuelle Projektstände Der technische Geschäftsführer der BGE, Dr. Thomas Lautsch, informierte anschließend über aktuelle Sachstände ausgewählter Projekte in der Schachtanlage Asse II. Folgende Projekte standen dabei im Mittelpunkt: Stabilisierung des Grubengebäudes (Firstspaltverfüllung) Untertägige Erkundungsarbeiten für das Rückholungsbergwerk 3D-Seismik Rückholungsplanung für die Kammer 8a auf der 511-Meter-Ebene Notfallplanung (AFL 2) Faktenerhebung (Feststoffprobenentnahme) Den Vortrag von Dr. Lautsch haben wir an dieser Stelle veröffentlicht .
Die Abfallbehandlung beinhaltet alle Einrichtungen, um die radioaktiven Abfälle in einen transport- und/oder lagerfähigen Zustand zu überführen. Die Abfallbehandlung umfasst die Prozessschritte Pufferung, Charakterisierung, und Konditionierung. Das Pufferlager gewährleistet die unterbrechungsfreie Rückholung der Abfälle sowie deren Behandlung. Mit Hilfe der radiologischen und stofflichen Charakterisierung werden die rückgeholten Abfälle für die weitere Handhabung und spätere Endlagerung beschrieben. Die Konditionierung schafft die Voraussetzungen für die Zwischenlagerung und gegebenenfalls den Transport zu einem Endlager. Die Einrichtungen zur Abfallbehandlung müssen vor Ort errichtet und direkt mit dem Betriebsgelände der Schachtanlage verbunden werden. Aus Gründen der Sicherheit (zum Beispiel Brandschutz) ist der Bau der Einrichtungen zur Abfallbehandlung unter Tage nicht vertretbar. Pufferlagerung Das Ziel einer Pufferung ist es, den unterbrechungsfreien Ablauf aller untertägigen Prozesse der Bergung der radioaktiven Abfälle sowie der anschließenden Prozesse der Charakterisierung und Konditionierung zu gewährleisten. Die Planungen des Pufferlagers sehen vor, dass stets freie Lagerflächen für umverpackte rückgeholte radioaktive Abfälle zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollen sich im Pufferlager so viele umverpackte radioaktive Abfälle befinden, dass jederzeit eine ausreichende Versorgung der Einrichtungen zur Charakterisierung gewährleistet ist. Die Gebäudehülle des Pufferlagers, in der potentiell kernbrennstoffhaltige Abfälle gelagert werden sollen, ist gegen einen Flugzeugabsturz ausgelegt. Einrichtungen zur Charakterisierung Nachdem die umverpackten radioaktiven Abfälle zu Tage gefördert wurden, sind sie radiologisch und stofflich zu charakterisieren. Zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Arbeitsablaufs ist eine Pufferlagerung vorgesehen. Die radiologische und stoffliche Charakterisierung ist für weitere Prozessschritte, insbesondere die spätere Deklarierung zur Endlagerung notwendig. Hierbei sollen nach Möglichkeit zerstörungsfreie Messverfahren (zum Beispiel Gammaspektroskopie, Tomografie, Neutronenaktivierungsanalyse) zum Einsatz kommen, sodass die rückgeholten radioaktiven Abfälle in den Umverpackungen verbleiben können. Sollten zerstörungsfreie Untersuchungen nicht zu den benötigten Ergebnissen führen, wird der Abfall über eine Probenahme und Analyse charakterisiert. Ein wichtiges Ergebnis der radiologischen Charakterisierung ist die messtechnische Ermittlung, ob der rückgeholte radioaktive Abfall kernbrennstoffhaltig ist oder als sonstiger radioaktiver Stoff behandelt werden kann. Die Einrichtungen zur Charakterisierung sollen aus mehreren Messstraßen bestehen, um mehrere Umverpackungen gleichzeitig analysieren zu können. Aufgrund der überwiegend zu erwartenden geringen Dosisleistungen kann eine Messung an der Umverpackung mehrere Stunden bis zu mehr als einen Tag dauern. Da Transporte über öffentliche Verkehrswege eine Charakterisierung der Abfälle erfordern, müssen sich die Einrichtungen zur Charakterisierung am Standort der Schachtanlage Asse II befinden. Die Einrichtungen zur Charakterisierung bilden mit dem Pufferlager einen geschlossenen Gebäudekomplex, um möglichst kurze innerbetriebliche Transportwege zu verwirklichen. Das Gebäude, in der sich die Einrichtungen zur Charakterisierung befinden, ist gegen Flugzeugabsturz auszulegen. Einrichtungen zur Konditionierung Ziel der Konditionierung ist es, zwischenlagerfähige oder endlagerfähige Abfallprodukte herzustellen, die über öffentliche Verkehrswege transportiert werden können. Diese müssen den Anforderungen des Transportrechts entsprechen und die Zwischen- oder Endlagerbedingungen erfüllen. In der Konditionierungsanlage befinden sich sämtliche technische Einrichtungen, um die rückgeholten und charakterisierten radioaktiven Abfälle zu behandeln. Die Konditionierung kann die Verfahren Verpressen, Verbrennen, Trocknen, Zementieren/Bituminieren und Verpacken beinhalten. Die Konditionierungsanlage besteht aus mehreren Konditionierungs- und Trocknungsstraßen. Die aktuellen Planungen sehen vor, die Anlage so zu dimensionieren, dass zwischen 80 und 100 Behälter pro Tag verarbeitet werden können. Die Straßen sind vom Grundaufbau her identisch und können – je nach Erfordernis – mit oder ohne ein Schleusensystem ausgerüstet werden. In der Konditionierungsanlage befindet sich ebenfalls ein Bereich für frisch vergossene Container, die dort verweilen bis der Beton ausgehärtet ist. Des Weiteren beinhaltet die Konditionierungsanlage eine Anlage zur Betonherstellung, mit der auch die Verarbeitung kontaminierten Salzmaterials und kontaminierter Lösungen möglich ist. Hinzu kommen Arbeitsplätze zur Behälterabfertigung (Verdeckelung, radiologische Messungen). Um eine kontinuierliche Rückholung der radioaktiven Abfälle zu ermöglichen, müssen über Tage ausreichende Möglichkeiten für eine Pufferlagerung vorgesehen werden. Da die Informationslage zu den Abfällen unzureichend ist, müssen die Abfälle über Tage charakterisiert werden. Die Abfälle müssen für die Zwischenlagerung und den Transport in ein zukünftiges Endlager sicher verpackt (konditioniert) werden. Den Originaltext finden Sie im Rückholplan auf den Seiten 78 bis 80 - Plan zur Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II (PDF, 7,35 MB) . Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Infostelle Asse stehen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Bei Bedarf stellen Sie auch den Kontakt zu den entsprechenden Fachkolleginnen und -kollegen her. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in der Infostelle Asse . Themenschwerpunkt: Rückholung Plan zur Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II (PDF, 7,35 MB) Infostelle Asse
Aktuelle Änderungen RS-Handbuch (01/25) Änderungen, die im Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz vollzogen werden, finden Sie hier. Aktuelle Änderungen im Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz werden hier chronologisch aufgelistet. Zusätzlich zu der geänderten Regelung erfahren Sie, in welchem Kapitel des RS-Handbuchs diese Regelung zu finden ist. Ältere Änderungen finden Sie im Archiv unter der Tabelle. Änderungen im RS-Handbuch Datum geänderte Regelung geändertes RSH-Kapitel 22.01.2025 1A-5.1 StrlSchG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht , Stand 01/25 17.01.2025 1A-21 AtSKostV 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht , Stand 01/25 12.11.2024 1C-4.4 BinSchStrO 1C-5.2 LuftVG 1C-6.3 SeeSchStrO 1C - Transportrecht , Stand 11/24 12.11.2024 1B-3 UVPG 1B-5 BBergG 1B-20 MessEG 1B - Weiteres Recht , Stand 11/24 07.11.2024 3-358 3 - Bekanntmachungen des BMUV , Stand 11/24 23.10.2024 3-30 3 - Bekanntmachungen des BMUV , Stand 10/24 18.10.2024 1F-3.17 1F - Recht der EU , Stand 10/24 25.09.2024 1F-3.1.2 1F - Recht der EU , Stand 09/24 04.09.2024 3-30.1 3 - Bekanntmachungen des BMUV , Stand 09/24 04.09.2024 1C-4.4 1C - Transportrecht , Stand 09/24 27.08.2024 1E-6.3 1E - Multilaterale Vereinbarungen , Stand 08/24 27.08.2024 1C-4.3 1C - Transportrecht , Stand 08/24 27.08.2024 3-23 REI 3 - Bekanntmachungen des BMUV , Stand 08/24 29.07.2024 1F-3.10.1 1F-3.1.2 1F-3.1.1 1F - Recht der EU , Stand 07/24 29.07.2024 1E-6.10 1E-6.1.1 1E-1.4 1E - Multilaterale Vereinbarungen , Stand 07/24 29.07.2024 1A-34 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht , Stand 07/24 21.06.2024 3-23 REI 3 - Bekanntmachungen des BMUV , Stand 06/24 10.06.2024 1B-1 VwVfG 1B-3 UVPG 1B-11 StGB 1B-29 BNatSchG 1B-35 ArbStättV 1B-39 LFGB 1B-41 BedGgstV 1B-44 UmwRG 1B-47 AMG 1B-56 FuAG 1B - Weiteres Recht , Stand 06/24 05.06.2024 3-357 3 - Bekanntmachungen des BMUV , Stand 06/24 29.05.2024 3-80 3 - Bekanntmachungen des BMUV , Stand 05/24 29.05.2024 1A-8 StrlSchV 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht , Stand 05/24 08.05.2024 1F-1.19 1F-3.11 1F - Recht der EU , Stand 05/24 08.05.2024 6-2.2 SSK-Empfehlungen 6 - Wichtige Gremien , Stand 05/24 30.04.2024 3-112 3 - Bekanntmachungen des BMUV , Stand 04/24 30.04.2024 1C-4.9 RheinSchPEV 1C-4-11 MoselSchPEV 1C-6.1 SeeAufgG 1C-6.2 SchSG 1C - Transportrecht , Stand 04/24 30.04.2024 1B-28 AbwV 1B - Weiteres Recht , Stand 04/24 15.04.2024 A.18 Kerntechnische Anlagen in Deutschland "In Stilllegung" Anhang , Stand 04/24 26.02.2024 3-354 3 - Bekanntmachungen des BMUV , Stand 02/24 21.02.2024 3-356 3 - Bekanntmachungen des BMUV , Stand 02/24 14.02.2024 6-2.2 SSK-Empfehlungen 6 - Wichtige Gremien , Stand 02/24 05.01.2024 A.21 Stellungnahmen der Kommission der EU Anhang , Stand 12/23 03.01.2024 A.18 Kerntechnische Anlagen in Deutschland "In Stilllegung" Anhang , Stand 01/24 2023 08.12.2023 3-355 3 - Bekanntmachungen des BMUV, Stand 12/23 28.11.2023 3-19 3-353 3 - Bekanntmachungen des BMUV, Stand 11/23 14.11.2023 6-1.2 RSK-Empfehlungen 6-2.2 SSK-Empfehlungen 6 - Wichtige Gremien, Stand 11/23 24.10.2023 A.21 Stellungnahmen der Kommission der EU Anhang, Stand 10/23 18.10.2023 3-151 3 - Bekanntmachungen des BMUV, Stand 10/23 28.09.2023 1A-10 AtVfV 1A-25 StandAG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 09/23 26.09.2023 1F-2.13 1F-2.15.2 1F-2.17 1F-3.5 1F-3.10 1F-3.11 1F-3.13 1F-3.17 1F-3.20 1F-3.21 1F - Recht der EU, Stand 09/23 18.09.2023 1F-1.11 1F-1.18.1 1F-1.20 1F-1.21 1F-1.22 1F-1.23 1F-1.25 1F-2.1 1F-2.2 1F-2.3 1F-2.4 1F-2.6 1F-2.9 1F - Recht der EU, Stand 09/23 14.09.2023 Englische Übersetzung 3-73 Decommissioning Guide A.1 - Englische Übersetzungen des Regelwerkes, Stand 09/23 12.09.2023 1E-1.3 1E-4.5 AWG 1E-4.6 AWV 1E - Multilaterale Vereinbarungen, Stand 09/23 08.09.2023 1C-5.4 LuftVZO 1C-6.3 SeeSchStrO 1C - Transportrecht, Stand 09/23 08.09.2023 1B-29 BNatSchG 1B-39 LFGB 1B-41 BedGgstV 1B-44 UmwRG 1B - Weiteres Recht, Stand 09/23 04.09.2023 1F-2.10 1F-2.17 1F-3.2 1F-4.7 1F - Recht der EU, Stand 09/23 04.09.2023 1E-4.7 1E - Multilaterale Vereinbarungen, Stand 09/23 30.08.2023 1C-2.1 1C-2.3 GGVSEB 1C-4.1 1C - Transportrecht, Stand 08/23 25.08.2023 1A-8 StrlSchV 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 08/23 24.08.2023 1F-3.1.1 1F-3.1.2 1F - Recht der EU, Stand 08/23 24.08.2023 1C-1-3 GbV 1C-2.4 GGVSEB 1C-4.2 BinSchAufgG 1C-4.4 BinSchStrO 1C-4.9 RheinSchPEV 1C - Transportrecht, Stand 08/23 24.08.2023 1B-47 AMG 1B - Weiteres Recht, Stand 08/23 21.08.2023 1C-5-6 LuftSiSchulV 1C - Transportrecht, Stand 08/23 21.08.2023 1B-4 UAG 1B - Weiteres Recht, Stand 08/23 21.08.2023 1A-16 AMRadV 1A-17 AtSMV 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 08/23 27.07.2023 5 KTA 5 - Kerntechnischer Ausschuss, Stand 07/23 27.07.2023 1B-3 UVPG 1B-5 BBergG 1B-14 ROG 1B-15 RoV 1B-17.1 1B-17.3 1B-23 NachwV 1B-27 WHG 1B-40 TabakerzG 1B-53 MPAV 1B - Weiteres Recht, Stand 07/23 27.07.2023 1A-1 GG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 07/23 12.07.2023 1C-1-2 GGAV 1C-1-3 GbV 1C-1-5 GGKostV 1C-2-3 GGVSEB 1C - Transportrecht, Stand 07/23 12.07.2023 1B-32 TrinkwV 1B - Weiteres Recht, Stand 07/23 05.07.2023 1E-1.1 1E-1.2 1E - Multilaterale Vereinbarungen Stand (07/23) 05.07.2023 1C-3-1 1C - Transportrecht, Stand 07/23 05.07.2023 1B-32 TrinkwV 1B - Weiteres Recht, Stand 07/23 05.07.2023 1A-6 NiSV 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 07/23 06.06.2023 1C-4.3 BinSchStrEV 1C-4.9 RheinSchPEV 1C-4.10 RheinSchPV 1C-4.11 MoselSchPEV 1C - Transportrecht, Stand 06/23 06.06.2023 1B-53 MPAV 1B - Weiteres Recht, Stand 06/23 03.05.2023 1D 1D - Bilaterale Abkommen, Stand 11/22 09.01.2023 1A-32 1A-33 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 01/23 04.01.2023 3-19 3-63.2 3 - Bekanntmachungen des BMUV, Stand 01/23 2022 08.12.2022 1A-3 AtG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 12/22 24.10.2022 3-63.2 3 - Bekanntmachungen des BMUV, Stand 10/22 24.10.2022 1A-17 AtSMV (Anlage 1) 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 10/22 26.07.2022 3-17 3 - Bekanntmachungen des BMUV, Stand 07/22 26.07.2022 1A-31 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 07/22 18.07.2022 1C-2-4 1C - Transportrecht, Stand 07/22 15.06.2022 1A-2.4 BfkEG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 06/22 11.05.2022 6-1.2 RSK-Empfehlungen 6 - Wichtige Gremien, Stand 05/22 11.05.2022 1C-3-1 1C-5.3 1C - Transportrecht, Stand 05/22 11.05.2022 1A-5.1 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 05/22 29.04.2022 3-63.3 3-112 3 - Bekanntmachungen des BMUV, Stand 04/22 18.03.2022 6-2.2 SSK-Empfehlungen 6-3.2 ESK-Empfehlungen 6 - Wichtige Gremien, Stand 03/22 04.03.2022 2.3- ESK-Empfehlungen 1C-4.3 BinSchStrEV 1C-4.4 BinSchStrO 1C-4.9 RheinSchPEV 1C-4.10 RheinSchPV 1C-4.11 MoselSchPEV 1C-4.12 MoselSchPV 1C-6.1 SeeAufgG 1C-6.2 SchSG 1C - Transportrecht, Stand 03/22 22.02.2022 1F-3.1.1 1F - Recht der EU, Stand 02/22 21.02.2022 1A-5.1.1 IMIS-ZustV 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 02/22 17.02.2022 1A-11 AtDeckV 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 02/22 10.02.2022 3-351 3-352 3 - Bekanntmachungen des BMUV, Stand 02/22 07.02.2022 3-78 3 - Bekanntmachungen des BMUV, Stand 02/22 31.01.2022 1C-2.1 Anlagen zum ADR 1C - Transportrecht, Stand 01/22 17.01.2022 3-63.1 3-63.2 3-99.1 3-99.2 3 - Bekanntmachungen des BMUV, Stand 01/22 10.01.2022 3-73 3 - Bekanntmachungen des BMUV, Stand 01/22 04.01.2022 1E-5.1 Pariser Übereinkommen 1E-5.2 Brüsseler Zusatzübereinkommen 1E - Multilaterale Vereinbarungen, Stand 01/22 2021 16.12.2021 1A-8 StrlSchV 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 12/21 10.12.2021 1A-7 OStrV 1A-18 AtAV 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 12/21 09.12.2021 1B-11 StGB 1B-16 BImSchG 1B-21 MessEV 1B-32 TrinkwV 1B-39 LFGB 1B-41 BedGgstV 1B-47 AMG 1B-54 BKost-MPG 1B-57 EMV-FTEKostV 1B - Weiteres Recht, Stand 12/21 03.12.2021 1A-14 RöV 1A-15 LMBestrV 1A-16 AMRadV 1A-19 AtZüV 1A-21 AtSKostV 1A-26 EntsorgFondsG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 12/21 30.11.2021 1A-10 AtVfV 1A-27 EntsorgÜG 1A-28 TransparenzG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 11/21 15.11.2021 1C-6.5.2 EmS-Leitfaden 1C - Transportrecht, Stand 11/21 29.10.2021 1A-5.1 StrlSchG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 10/21 20.10.2021 1A-2.3 BAStrlSchG 1A-2.4 BfkEG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 10/21 06.10.2021 1A-1 GG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 10/21 06.10.2021 1B-33 8. ProdSV 1B - Weiteres Recht, Stand 10/21 05.10.2021 1B-1 VwVfG 1B-2.1 UIG 1B-3 UVPG 1B-4 UAG 1B-5 BBergG 1B-11 StGB 1B-13 EMVG 1B-14 ROG 1B-15 RoV 1B-16 BImSchG 1B-17 BImSch-Verordnungen 1B-18 EinhZeitG 1B-20 MessEG 1B-21 MessEV 1B-23 NachwV 1B-24 KrWG 1B-25 AVV 1B-27 WHG 1B-28 AbwV 1B-29 BNatSchG 1B-30 ChemG 1B-31 GefStoffV 1B-32 TrinkwV 1B-33 ProdSG 1B-34 BetrSichV 1B-35 ArbStättV 1B-36 LärmVibrationsArbSchV 1B-39 LFBG 1B-40 TabakerzG 1B-42.1 IFG 1B-44 UmwRG 1B-45 ZSKG 1B-47 AMG 1B-48 MPG 1B-50 MPBetreibV 1B-53 MPAV 1B-56 FuAG 1B-60 SchuTSEV 1B-61 FreqV 1B - Weiteres Recht, Stand 10/21 04.10.2021 1A-3 AtG 1A-17 AtSMV 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 10/21 10.09.2021 1A-17 AtSMV 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 09/21 10.09.2021 1B 1B - Weiteres Recht, Stand 09/21 10.09.2021 1A-5.1 StrlSchG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 09/21 04.06.2021 1F-3.1.1 REACH 1F - Recht der EU Stand 06/21 21.04.2021 1D 1D - Bilaterale Abkommen, Stand 04/21 11.03.2021 1A-6 NiSG 1A-27 EntsorgÜG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 03/21 01.02.2021 Neuaufnahme 3-112 3 - Bekanntmachungen des BMUB, Stand 02/21 01.02.2021 1A-3 AtG 1A-13 EndlagerVIV 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 02/21 26.01.2021 1A-5.1 StrlSchG 1A-25 StandAG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 01/21 2020 30.07.2020 1D 1D - Bilaterale Abkommen, Stand 06/20 14.04.2020 1A-27 EntsorgÜG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 04/20 14.04.2020 1B-29 BNatSchG 1B - Weiteres Recht, Stand 04/20 13.03.20 1C-1.5 GGKostV 1C-6.4.1 GGVSee 1C - Transportrecht, Stand 03/20 13.03.20 1B-30 ChemG 1B - Weiteres Recht, Stand 03/20 02.03.20 1A-28 TransparenzG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 03/20 02.03.20 1B-4 UAG 1B - Weiteres Recht, Stand 03/20 02.03.20 1C-5.4 LuftVZO 1C - Transportrecht, Stand 03/20 26.02.20 1A-13 EndlagerVlV 1A-21 AtSKostV 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 02/20 14.02.20 1A-5.1 StrlSchG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 02/20 14.02.20 6-2.2 SSK-Empfehlungen 6 - Wichtige Gremien, Stand 02/20 07.02.20 1A-2.25 StandAG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 02/20 05.02.20 1A-2.4 BfkEG 1A-3 AtG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 02/20 31.01.20 1A-17 AtSMV (Meldeformular) 1A-1 GG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 01/20 2019 26.09.19 3-21 BMU Richtlinien 3 - Bekanntmachungen des BMUB, Stand 09/19 24.07.19 6-2.2 SSK Richtlinien 6 - Wichtige Gremien, Stand 07/19 17.07.19 1C-4.1 ADN 1C-4.9 RheinSchPEV 1C-4.10 RheinSchPV 1C - Transportrecht, Stand 07/19 17.07.19 5 KTA 5 - Kerntechnischer Ausschuss, Stand 07/19 15.07.19 1C-2.4 GGVSEB 1C - Transportrecht, Stand 07/19 21.06.19 1C-2.1 ADR 1C - Transportrecht, Stand 06/19 21.06.19 1A-17 AtSMV (Meldeformular) 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 09/19 17.06.19 1B-16 LFGB 1B-47 AMG 1B - Weiteres Recht, Stand 06/19 17:06.19 1C-2.3 GGAV 1C-1.3 GbV 1C-1.5 GGKostV 1C-4.11 MoselSchPEV 1C-4.12 MoselSchPV 1C - Transportrecht, Stand 06/19 17.06.19 1D 1D - Bilaterale Abkommen, Stand 06/19 14.06.19 1C-2.3 GGVSEB 1C - Transportrecht, Stand 06/19 14.06.19 1B-16 BImSchG 1B - Weiteres Recht, Stand 06/19 14.06.19 1A-1 AtG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 06/19 20.03.19 1A-8 StrlSchV 1A-3 AtG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 03/19 14.03.19 1A-6.1 NiSV 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 03/19 14.03.19 A.12 Katastrophenschutz Anhang Stand 03/19 14.03.19 1E-2.1.1 1E - Multilaterale Vereinbarungen Stand (03/19) 11.03.19 A.2 DIN Normen Anhang Stand 03/19 11.03.19 A.1 A.1 Englische Übersetzungen des Regelwerkes Stand 03/19 05.03.19 1A-17 AtSMV 1A-2.3 BAStrlSchG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 03/19 05.03.19 3-52.1 3 - Bekanntmachungen des BMU, Stand 03/19 05.03.19 A.2 DIN Normen Anhang Stand 03/19 01.03.19 1A-17 AtSMV 1A-30 AtEV 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 03/19 22.02.2019 1B-1 VwVfG 1B-2.1 UIG 1 B-3 UVPG 1B-4 UAG 1B-5 BBergG 1B-6 ABBergV 1B-7 UVP-V 1B-10 UmweltHG 1B-11 StGB 1B-13 EMVG 1 B-14 ROG 1B-15 RoV 1B-16 BImSchG 1B-17.1 4.BImSch-V 1B-17.2 5.BImSch-V 1B-17.3 9.BImSch-V 1B-17.4 11.BImSch-V 1B-17.5 12.BImSch-V 1B-17.6 42.BImSch-V 1B-17.7 26.BImSch-V 1B-17.8 32.BImSch-V 1B-17.9 39.BImSch-V 1B-21 MessEV 1B-23 NachwW 1B-24 KrWG 1B-25 AVV 1B-27 WHG 1B-28 AbwV 1B-29 BNatSchG 1B-30 ChemG 1B-31 GefStoffV 1B-32 TrinkwV 1B-34 BetrSichV 1B-35 ArbStättV 1B-36 LärmVibrationsArbSchV 1B-37.3 DGUV 1B-44 UmwRG 1B-47 AMG 1B-48 MPG 1B-50 MPBetriebV 1B-51 MPSV 1B-53 MPAV 1B-55 BEMFV 1B-56 FuAG 1B-59 AnerkV 1B-61 FreqV 1B - Weiteres Recht, Stand 02/19 15.02.2019 1A-9.1 NDWV 1A-13 EndlagerVlV 1A-21 AtSKostV 1A-29 NachhG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 02/19 12.02.2019 1A-19 AtAV 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 02/19 12.02.2019 A-17 A-18 Anhang Stand 02/19 11.02.2019 1A-10 AtVfV 1A-11 AtZüV 1A-19 AtDeckV 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 02/19 10.01.2019 1A-17 Aktualisierung Meldeformular 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 01/19 2018 26.10.2018 A3 GA-B Anhang Stand 10/18 29.08.2018 6-2.2 Wichtige Gremien Stand 08/18 29.08.2018 A3 GA-B Anhang Stand 08/18 29.08.2018 Berichtigung 2-8-26 BImSchV 2 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Stand 08/18 25.07.2018 1A-3 AtG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 07/18 23.07.2018 Neuaufnahme 1A-28.1 RückBRTransparenzV 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 07/18 17.07.2018 1B-17.6 BImSchV 1B - Weiteres Recht, Stand 02/18 17.07.2018 1C-3.1 COTIF 1C - Transportrecht, Stand 05/18 09.07.2018 3-30 3-31 3 - Bekanntmachungen des BMU, Stand 05/18 23.05.2018 1C-4.9 RheinSchPEV 1C-10 RheinSchPV 1A-27 MoselSchPEV 1A-28 MoselSchPV 1C - Transportrecht, Stand 05/18 11.05.2018 6-2.2 Wichtige Gremien Stand 04/18 11.05.2018 A.3 Anhang Stand 04/18 16.03.2018 3-111 3 - Bekanntmachungen des BMUB, Stand 03/18 05.03.2018 1C-6.4.1 GGVSee 1C-2.4 GGVSEB 1C - Transportrecht, Stand 03/18 05.03.2018 3-47 3 - Bekanntmachungen des BMUB, Stand 03/18 21.02.2018 1F-3.2 (EU) 2017/2268 1F-3.10 (EU) 2018/217 1F - Recht der EU, Stand 02/18 21.02.2018 5 KTA 5- Kerntechnischer Ausschuss, Stand 02/18 12.02.2018 1C-6.5.2 EmS 1C - Transportrecht, Stand 02/18 12.02.2018 3-81 3 - Bekanntmachungen des BMUB, Stand 02/18 12.02.2018 5 KTA 5- Kerntechnischer Ausschuss, Stand 02/18 26.01.2018 1F-3.1.1 (EU) 2017/1510 1F- 4.11 (EU) 2017/2058 1F - Recht der EU, Stand 01/18 24.01.2018 5 KTA 5 - Kerntechnischer Ausschuss, Stand 01/18 24.01.2018 A-3 G-BA A - Anhang Stand, 01/18 2017 29.12.2017 1B-17.3 BImSchV 1B-21 MessEV 1B-29 BNatSchG 1B - Weiteres Recht, Stand 12/17 29.12.2017 1C-6.4.1 GGVSee 1C-1.5 GGKostV 1C - Transportrecht, Stand 12/17 19.12.2017 1A-1 GG 1A-17 AtSMV 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 12/17 19.12.2017 1B-11 StGB 1B-16 BImSchG 1B - Weiteres Recht, Stand 12/17 19.12.2017 1C-6.1 SeeAufG 1C-6.2 SchSG 1C - Transportrecht, Stand 12/17 06.11.2017 1B-56 FuAG 1B - Weiteres Recht, Stand 11/17 06.11.2017 1C-2.1 ADR 1C-2.3 GGVSEB 1C-3.1 COTIF 1C-4.2 BinSchAufgG 1C - Transportrecht, Stand 11/17 02.11.2017 1A-3 AtG 1A-26 EntsorgFondsG 1A-27 EntsorgungsübergangG 1A-28 TranzparenzG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 11/17 26.10.2017 1A-5 StrVG 1A-5.1 StrlSchG 1A-29 NachhG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 10/17 05.07.2017 1B-11 StGB 1B - Weiteres Recht, Stand 07/17 28.06.2017 1A-3 AtG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 06/17 06.06.2017 1A-25 StandAG 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 06/17 20.04.2017 1B-17.5 Störfallverordnung 1B-47 AMG 1B - Weiteres Recht, Stand 04/17 20.04.2017 1C-2.3 GGVSEB 1C-1.3 GbV 1C-1.5 GGKostV 1C-1.2 GGAV 1C-4.9 RheinSchPEV 1C-4.11 MoselSchPEV 1C-5.2 LuftVG 1C-5.5 LuftSiG 1C - Transportrecht, Stand 04/17 21.02.2017 Englische Übersetzung Decommissioning Guide A.1 - Englische Übersetzungen, Stand 02/17 20.02.2017 Neuaufnahme - noch nicht in Kraft 1A-26 EntsorgFondsG 1A-27 Entsorgungsübergangsgesetz 1A-28 Transparenzgesetz 1A-29 Nachhaftungsgesetz 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 02/17 16.02.2017 1F-3.1.1 REACH 1F - Recht der EU, Stand 02/17 13.02.2017 Änderungen traten in Kraft 1B-27 WHG 1B-29 BNatSchG 1B - Weiteres Recht, Stand 02/17 01.02.2017 1F-3.2 Verordnung (EG) 428/2009 1F - Recht der EU, Stand 02/17 01.02.2017 1E-4.7 Verordnung (EG) 428/2009 1E - Multilaterale Vereinbarungen, Stand 02/17 19.01.2017 1B-17.1 4. BImSchV 1B-17.3 9. BImSchV 1B-17.4 11. BImSchV 1B-17.5 12. BImSchV 1B - Weiteres Recht, Stand 01/17 13.01.2017 1C-6.5 IMDG Code 1C - Transportrecht, Stand 01/17 2016 30.12.2016 Neuaufnahme Bilaterales Abkommen mit Belgien 1D - Bilaterale Abkommen, Stand 12/16 30.12.2016 1C-4.3 BinSchStrEV 1C-4.4 BinSchStrO 1C-4.8 DonauSchPV 1C - Transportrecht, Stand 12/16 30.12.2016 1B-11 StGB 1B-13 EMVG 1B-25 AVV 1B-47 AMG 1B - Weiteres Recht, Stand 12/16 30.12.2016 Englische Übersetzung 12/16 Atomic Energy Act A1 - Englische Übersetzungen, Stand 12/16 30.12.2016 1A-3 AtG 1A-16 AMRadV 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 12/16 30.12.2016 1E-4.6 AWV 1E - Multilaterale Vereinbarungen, Stand 12/16 14.12.2016 1F-3.1.1 REACH 1F - Recht der EU Stand 12/16 13.12.2016 Aktualisierung 6-1.1 RSK Stellungnahmen 6-3.2 ESK Stellungnahmen 6-5.1 ICRP Publikationen 6 - Wichtige Gremien, Stand 12/16 13.12.2016 1A-7 OStrV 1A - Atom- und Strahlenschutzrecht, Stand 12/16 13.12.2016 Aktualisierung A.3 GBA A.12 Katastrophenschutzgesetze A.16 SV 02 12-5 A.21 EU Stellungnahmen Art. 37 Anhang, Stand 12/16 12.12.2016 1C-4.1 ADNÄndV 1C-6.3 SeeSchStrO 1C - Transportrecht, Stand 12/16 12.12.2016 1B-3 UVPG 1B-5 BBergG 1B-16 BImSchG 1B-35 ArbStättV 1B-39 LFGB 1B-44 UmwRG 1B - Weiteres Recht, Stand 12/16 30.11.2016 Neuaufnahme 3-110 Mustergenehmigung 3 - Bekanntmachungen des BMUB einschließlich Stichwortverzeichnis, Stand 11/16 30.11.2016 1F-3.2 (EG) 428/2009 1F-3.17 (EU) 1272/2008 1F - Recht der EU, Stand 11/16 30.11.2016 Neuaufnahme 1B-63 EMFV 1B - Weiteres Recht, Stand 11/16 30.11.2016 1B-31 GefStoffV 1B-34 BetrSichV 1B-36 LärmVibrationsArbSchV 1B-47 AMG 1B - Weiteres Recht, Stand 11/16 30.11.2016 1C-3.1 RID 1C - Transportrecht, Stand 11/16 10.11.2016 1B-11 StGB 1B - Weiteres Recht, Stand 11/16 10.11.2016 1C-2.1 ADR 1C-4.1 ADN 1C - Transportrecht, Stand 11/16 10.11.2016 4-7 Ergänzungsband PSA 4 - Relevante Vorschriften und Empfehlungen, Stand 11/16 31.10.2016 3 - 109 Rundschreiben BMUB zur RöV 3 - Bekanntmachungen des BMUB, Stand 10/16 28.10.2016 1F-3.17 1F - Recht der EU, Stand 10/16 28.10.2016 1C-6.1 SeeAufgG 1C - Transportrecht, Stand 10/16 28.10.2016 1B-3 UVPG 1B-29 BNatSchG 1B - Weiteres Recht, Stand 10/16 17.10.2016 1B-17.9 39. BImSchV 1B - Weiteres Recht, Stand 10/16 13.10.2016 1F-3.1.1 REACH 1F - Recht der EU, Stand 10/16 13.10.2016 1B-49 MPV 1B-50 MPBetreibV 1B-51 MPSV 1B - Weiteres Recht, Stand 10/16 Archiv Archiv der Änderungen im RS-Handbuch Herunterladen (PDF, 605KB, barrierefrei⁄barrierearm)
Klimaschutz: Roadmap für die Gaswirtschaft und -infrastruktur Mit der Umsetzung der Energie- und Klimaziele der Bundesregierung wird der Bedarf an Gas in den kommenden Jahrzehnten in Deutschland deutlich zurückgehen. Welche Anpassungen bei der Gasinfrastruktur damit verbunden sind, untersuchte eine Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes. Erdgas verursacht zwar weniger klimaschädliche Treibhausgasemissionen als Kohle, langfristig muss Deutschland jedoch auch die Nutzung des fossilen Erdgases vollständig vermeiden. Denn gemäß dem Pariser Klimaabkommen muss Deutschland seinen Treibhausgasausstoß auf null senken. Erneuerbare Gase, besonders strombasiertes Methan aus „Power to Gas“, sollten nur dort zum Einsatz kommen, wo es technisch erforderlich ist. Für die Raumwärmeversorgung stehen beispielsweise ausreichend alternative erneuerbare Techniken zur Verfügung, etwa Wärmepumpen oder Solarthermie. Diese sind wesentlich effizienter und langfristig kostengünstiger als fossile und „Power to Gas“-Techniken. Auch in der Industrie ist eine Umstellung auf direkte strombasierte Prozesstechniken (Power to Heat) systemisch effizienter als der Umweg über Power to Gas, zum Beispiel bei Schmelzprozessen oder der Prozesswärmeversorgung. Das Erreichen der Energieeffizienzziele der Bundesregierung ist ein entscheidender Faktor für die zukünftige Entwicklung im Bereich Gas und der dafür erforderlichen Infrastruktur. Besonders im Zuge der Umsetzung der Gebäude-Effizienzstrategie der Bundesregierung wird der Wärmebedarf und damit in erheblichem Maße der Gasbedarf sinken: In der Literatur werden unterschiedliche Minderungen des Gasbedarfes bis 2050 skizziert, teilweise um 83 Prozent gegenüber dem Jahr 2015, auf 530 Petajoule. Folglich wird es nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll sein, alle Gasverteilnetze weiter zu betreiben. Mithilfe vereinfachter und modellhafter Berechnungen ließ das UBA in der Studie erste Hochrechnungen zu den notwendigen Änderungen an der Infrastruktur durchführen. Bei ambitionierten Klimaschutzzielen (Treibhausgasminderung um 95 Prozent gegenüber 1990) zeigen die Szenarien eine Stilllegung von mindestens rund einem Drittel der Verteilnetze . Je nach Region kann dies auch noch deutlich darüber liegen. Selbst bei einer Treibhausgasminderung um „nur“ 80 Prozent gegenüber 1990 lassen die ausgewerteten Szenarien eine Stilllegung von mindestens 20 Prozent erwarten. Das Fernleitungsnetz wird zukünftig in ähnlichem Umfang wie heute benötigt, etwa zur Durchleitung von Gas in andere Länder und zum Transport von erneuerbarem Gas. Änderungen sind vor allem bei der Auslastung (aufgrund des geringeren Gasbedarfes) und bei den Importrouten, bei zunehmender Integration von strombasiert hergestelltem Methan und Diversifizierung der Importländer, zu erwarten. In einer weiteren Kurzstudie werden auf Basis einer Literaturstudie die Treibhausgasemissionen entlang der Prozesskette für den Import von flüssigem Erdgas ( LNG ) betrachtet. Die verursachten Emissionen beginnend bei der Förderung über Transport bis hin zur Nutzung von LNG sind auch bei unkonventionellen LNG aus den USA meist geringer als die von Kohle. Aus klimapolitischer Sicht und unter Energieeffizienzaspekten ist ein verstärkter Einsatz von LNG, besonders im Vergleich zu Erdgas, welches über das Gasnetz transportiert wird, jedoch nicht begründbar. Zur Diversifizierung der Exportländer insbesondere hinsichtlich eines zukünftigen Marktes für strombasierte erneuerbare Gase, verbesserter Versorgungssicherheit sowie mehr Wettbewerb kann ein Ausbau der LNG-Infrastruktur im Zuge der Energiewende hingegen beitragen.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Gesetze, welche den Umgang mit radioaktiven Stoffen bestimmen und regeln, sowie über die, die der Gefahrenabwehr und dem Gesundheitserhalt der Menschen dienen sollen. Desweiteren finden Sie hier die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der Berliner Personendosismessstelle als auch für die Aufsicht über kerntechnische Anlagen und die Überwachung der Umweltradioaktivität. Gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nr. 14 des Grundgesetzes sind die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, der Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe Gegenstand der Bundesgesetzgebung. Die Ausführung der Gesetze obliegt daher ebenfalls dem Bund. Gemäß Artikel 87c des Grundgesetzes kann der Bund aber die Bundesländer beauftragen, Teile der Durchführung der gesetzlichen Aufgaben zu übernehmen (“Auftragsverwaltung des Bundes”). Das Atomgesetz (AtG) ist 1959 erlassen worden. Es regelt vor allem die Angelegenheiten der kerntechnischen Einrichtungen, der Kernreaktoren, Brennelementfabriken und anderer Einrichtungen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird. . In der gegenwärtig in Kraft befindlichen Fassung enthält es auch die Vorschriften zum sogenannten Atomausstieg. Das Atomgesetz ermächtigt zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung weiterer atomrechtlicher Fragen. Es gibt zur Zeit folgende neun Verordnungen zum Atomgesetz: Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV) , regelt das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Kernanlagen. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) , regelt vor allem den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die nicht Kernbrennstoffe sind und darüber hinaus die Angelegenheiten des Strahlenschutzes. Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (AtZüV)* , regelt, wie die Zuverlässigkeit der in kerntechnischen Einrichtungen beschäftigten Personen überprüft wird. Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) , regelt die Stellung des Sicherheitsbeauftragen in einer Kernanlage und das Verfahren bei der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses in so einer Anlage. Atomrechtliche Deckungsvorsorgeverordnung (AtDeckV) , regelt die Deckungsvorsorge (die Haftpflichtversicherung) für Einrichtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird. Atomrechtliche Kostenverordnung (AtKostV) , regelt die Gebühren und Kosten für Amtshandlungen nach dem Atomgesetz. Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)* , regelt die von den Abfallerzeugern bereits jetzt zu erhebenden Kosten für Planung, Errichtung und Betrieb von Endlagern für radioaktive Stoffe. Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV) , regelt die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Kernbrennelemente. Die Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung (GorlebenVSpV), die den Schutz des möglichen Standortes Gorleben für ein Endlager vor störenden Eingriffen in den Untergrund regelte, trat außer Kraft. Das Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) wurde 1986 erlassen, weil sich anlässlich des Tschernobyl-Ereignisses herausstellte, dass das bis dahin vorliegende Recht – auch das Recht der EU – keinen Ansatzpunkt für Maßnahmen gegen die Auswirkungen eines Störfalls in einer außereuropäischen Anlage enthielt. Den Auswirkungen des Ereignisses im Inland wurde daher uneinheitlich und unkoordiniert begegnet. Es ist im Strahlenschutzgesetz (StrSchG) aufgegangen. Das Strahlenschutzgesetz regelt für solche Fälle zwei Aspekte: a) Tritt eine Lage mit erhöhter nicht nur örtlich begrenzter Umweltradioaktivität auf, können die zuständigen Ministerien Rechtsverordnungen für Maßnahmen ergreifen wie das Festlegen der Grenzkonzentration für Waren, die importiert/vermarktet/verarbeitet werden dürfen, das Aussprechen von Empfehlungen für Verhaltensweisen (Meiden bestimmter Lebensmittel oder dergleichen) und so weiter, b) als Grundlage dafür die Errichtung und den Betrieb eines umfassenden bundesweiten Messsystems, damit überhaupt genügend Daten verfügbar sind. Das Strahlenschutzgesetz schreibt daher den Aufbau und Betrieb eines Systems ( Integriertes Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Umweltradioaktivität -IMIS- ) vor, mit dem die Radioaktivität in Umweltmedien laufend überwacht wird. Es gibt Bundesgesetze, die sich zwar in der Hauptsache nicht mit radioaktiven Stoffen oder Strahlenschutz beschäftigen, aber dennoch Grundlage für den Erlass weiterer Verordnungen zu dieser Thematik sind. Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) auf der Grundlage des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) enthält das grundsätzliche Verbot der Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierender Strahlung und die Ausnahmeregelungen. Die Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) ist eine der Verordnungen auf der Grundlage des Arzneimittelgesetzes (AMG) . Sie regelt die Verkehrsfähigkeit radioaktiver oder mit ionisierender Strahlung behandelter Arzneimittel. Die Kaliumiodidverordnung (KIV) ist eine weitere Verordnung nach dem Arzneimittelgesetz. Sie regelt die Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, die erforderlich sind, damit im Notfall Kaliumiodid zur Blockierung der Schilddrüse [Iodblockade] gegen die Aufnahme radioaktiven Iods eingesetzt werden darf. Völlig getrennt und in das Rechtsgebiet “Transportrecht” eingefügt wurden in der Bundesrepublik die Vorschriften zum Transport radioaktiver Stoffe. Hier besteht das deutsche Recht im Wesentlichen auf der Übernahme von internationalem Recht. Eine Übersicht findet man beim Bundesamt für Sicherheit der nuklearen Entsorgung: 1C Transportrecht (Regelungen beim Transport radioaktiver Stoffe) 1F Recht der Europäischen Union
FACHINFOR MATION Nr. 6/2009 Identifikation gefährlicher Abfälle Verknüpfung von Abfallrecht, Chemikalienrecht und Gefahrgutrecht Hier kann ein Foto eingefügt werden Foto: Dr. Manuela Klapperstück Fachbereich 2 : Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Anlagentechnik Wasserwirtschaft Identifikation gefährlicher Abfälle __________________________________________________________________________________________ INHALTSVERZEICHNIS 1 EINFÜHRUNG ......................................................................................................................................... 2 2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN.................................................................................................................... 2 3 GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN GEMÄß RICHTLINIE ÜBER GEFÄHRLICHE ABFÄLLE ...................... 3 4 BEZIEHUNG ZWISCHEN ABFALLRECHT, CHEMIKALIENRECHT UND TRANSPORTRECHT ............................... 5 5 GEFÄHRLICHKEITSMERKMALE, R-SÄTZE, GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN UND GRENZWERTE .... 16 6 METHODE ZUR BEWERTUNG VON GEFÄHRLICHEN ABFÄLLEN ................................................................. 23 6.1 6.2 6.3 6.4HANDELT ES SICH UM EINEN ABFALL GEMÄß KRW-/ABFG? ...................................................... 23 EXISTIERT EINE NATIONALE GESETZGEBUNG FÜR DIESEN SPEZIELLEN ABFALL? ........................ 24 WELCHER ABFALLSCHLÜSSEL GEMÄß ABFALLVERZEICHNISVERORDNUNG IST ZUTREFFEND?..... 24 HANDELT ES SICH UM EINEN GEFÄHRLICHEN ABFALL? .............................................................. 25 6.4.1 6.4.2 6.4.3 6.4.4IST DIE ZUSAMMENSETZUNG DES ABFALLS BEKANNT ODER KANN SIE BESTIMMT WERDEN? ........ 25 ENTHÄLT DER ABFALL GEFÄHRLICHE STOFFE ODER ZUBEREITUNGEN? ..................................... 25 GIBT ES GRÜNDE ZU DER ANNAHME, DASS DER ABFALL GEFÄHRLICH SEIN KÖNNTE?................. 28 PHYSIKALISCH-CHEMISCHE ANALYSE ....................................................................................... 28 6.5ERGEBNIS DER BEWERTUNG .................................................................................................... 29 6.5.1 6.5.2ZUSAMMENFASSUNG DER SCHRITTE 6.1 BIS 6.4........................................................................ 29 THEORETISCHES BEISPIEL FÜR DIE BESTIMMUNG EINES GEFÄHRLICHEN ABFALLS...................... 29 ANHANG A: DAS EUROPÄISCHE ABFALLVERZEICHNIS ANHANG B: R-SÄTZE ANHANG C: BEWERTUNG DER GEFAHRENRELEVANTEN EIGENSCHAFTEN 1
1C - Transportrecht RS-Handbuch (11/24) Das Kapitel 1C - Transportrecht enthält Rechtsvorschriften und Regelungen, die bei der Beförderung radioaktiver Stoffe von Bedeutung sind. Neben allgemeinen Regelungen finden Sie hier auch Vorschriften für den Transport über Straße, Schiene, Binnengewässer, Luft und See. Im Kapitel 1C ist das nationale Transportrecht zu finden. Für Multilaterale Vereinbarungen die den Transport betreffen bitte das Kapitel 1E-6 Transport beachten. Rein europäische Vorschriften sind unter 1F-3 Abfall und Transport zu finden. Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material , IAEA Safety Standards Series SSR-6 (2018). Hinweis: auf diese Quelle greifen die internationalen und nationalen Vorschriften zurück, die einzelnen Staaten haben sich verpflichtet, diese Regelungen umzusetzen Regelungen beim Transport radioaktiver Stoffe Dokument Ausführliche Bezeichnung 1C-1 Allgemeines 1C-1.1 Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter ( Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 ( BGBl . I 2009, Nr. 40, S. 1774), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 02.03.2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 56) geändert worden ist 1C-1.2 Verordnung über die Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ( Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 ( BGBl .I 2019, Nr. 7, S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 174) geändert worden ist 1C-1.3 Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen ( Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 ( BGBl .I 2019, Nr. 7, S. 304), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 174) geändert worden ist Bekanntmachung der bei der Prüfung von Gefahrgutbeauftragten zu verwendenden Prüfungsfragen vom 28. Dezember 1998 ( BAnz . 1999, Nr. 63a), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 ( BAnz . 1999, Nr. 106) geändert worden ist Hinweis: Einen Fragenfundus für die Gefahrgutbeauftragten-Prüfung stellt die Deutsche Industrie- und Handelskammer zur Verfügung 1C-1.4 entfällt 1C-1.5 Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter ( Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 ( BGBl .I 2019 Nr. 7 S. 308), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. Juni 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 174) geändert worden ist 1C-1.6 entfällt 1C-1.7 Richtlinie für das Verfahren der Bauart-Zulassung von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe, von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen und von freigestellten spaltbaren Stoffen - R 003 - vom 17. September 2019 ( VkBl. 2019, Nr. 18, S. 618) 1C-1.8 Beförderung gefährlicher Güter nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften; Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz im Bereich der Beförderung radioaktiver Stoffe ( VkBl. 1989, S. 746) 1C-2 Straße 1C-2.1 Das europäische Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ist nun unter 1E-6.1.1 zu finden. 1C-2.2 entfällt 1C-2.3 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern ( Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 227) 1C-2.4 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB - ( GGVSEB-Durchführungsrichtlinien - RSEB ) vom 29. August 2023 ( VkBl. 2023 B 2207) Hinweis: Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. 1C-2.5 Verordnung über die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen - GGKontrollV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 ( BGBl .I 2005, Nr. 68, S. 3104), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 56) geändert worden ist Hinweis: Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG, geändert durch 2001/26/EG 1C-3 Schiene 1C-3.1 Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) ist nun unter 1E-6.2 zu finden. 1C-3.2 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB s. 1C-2.3 1C-4 Binnengewässer 1C-4.1 Das europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist nun unter 1E-6.3 zu finden. Hinweis: Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und den Internetseiten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR). 1C-4.2 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt ( Binnenschiffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 82, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 409) geändert worden ist 1C-4.3 Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung - BinSchStrEV - vom 16. Dezember 2011 ( BGBl .I 2012, Nr. 1, S. 2), berichtigt am 2. August 2012 ( BGBl .I 2012, Nr. 37, S. 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 253) geändert worden ist 1C-4.4 Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung - BinSchStrO - vom 16. Dezember 2011 ( BGBl .I 2012, Nr. 1, S. 2, Anlagenband), berichtigt am 26. Juli 2012 ( BGBl .I 2012, Nr. 36, S. 1666), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. September 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 286) geändert worden ist Hinweis: Die Verordnungen zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrOAbweichV) sind zu beachten. 1C-4.5 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) s. 1C-2.3 1C-4.6 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.7 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.8 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.9 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.10 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.11 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.12 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-5 Luft 1C-5.1 Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen) ist nun unter 1E-6.6 zu finden. 1C-5.2 Luftverkehrsgesetz - LuftVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 ( BGBl .I 2007, Nr. 20, S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 327) geändert worden ist 1C-5.3 Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO - vom 29. Oktober 2015 ( BGBl .I 2015, Nr. 43, S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 ( BGBl. I 2021, Nr. 32, S. 1766) geändert worden ist mit Durchführungsverordnungen (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflug- oder Instrumentenflugregeln zu und von Flughäfen bzw. Verkehrslandeplätzen an verschiedenen Standorten) 1C-5.4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1964 ( BGBl. I 1964, Nr. 30, S. 370), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 ( BGBl . I 2021, Nr. 84, S. 5190) geändert worden ist 1C-5.5 Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG - vom 11. Januar 2005 ( BGBl .I 2005, Nr. 3, S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2020 ( BGBl .I 2020, Nr. 20, S. 840) geändert worden ist 1C-5.6 Luftsicherheits-Schulungsverordnung - LuftSiSchulV - vom 6. Juli 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 193) 1C-5.7 Luftsicherheitsgebührenverordnung - LuftSiGebV - vom 23. Mai 2007 ( BGBl .I 2007, Nr. 23, S. 944), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2024 ( BGBl .I 2024, Nr. 49) geändert worden ist 1C-5.8 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftSiZüV - vom 23. Mai 2007 ( BGBl .I 2007, Nr. 23, S. 947), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2020 ( BGBl .I 2020, Nr. 20, S. 840) geändert worden ist 1C-5.9 Bekanntmachung über die Beförderung gefährlicher Güter einschließlich Waffen im Luftverkehr durch Luftfahrtunternehmen vom 4. April 2005 ( NfL II-34/05) 1C-5.10 Bekanntmachung über die Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr durch Luftfahrtunternehmen vom 4. April 2005 ( NfL II-35/05) 1C-5.11 Bekanntmachung über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Luftverkehr und die Schulungsanforderungen an die betroffenen Personenkreise vom 21. Januar 2016 ( NfL 2-238-16) 1C-5.12 Die Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air der International Civil Aviation Organization (ICAO) sind nun unter 1E-6.6.1 zu finden. 1C-5.13 Die Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Luftweg (Dangerous Goods Regulations) der International Air Transport Association (IATA) sind nun unter 1E-6.7 zu finden. 1C-6 See 1C-6.1 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet des Seeschifffahrt ( Seeaufgabengesetz -SeeAufgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 30, S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2024 ( BGBl . I 2024, Nr. 126) geändert worden ist 1C-6.2 Schiffssicherheitsgesetz - SchSG - vom 9. September 1998 ( BGBl .I 1998, Nr. 63, S. 2860), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2024 ( BGBl . I 2024, Nr. 126) geändert worden ist 1C-6.3 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung - SeeSchStrO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 ( BGBl .I 1998, Nr. 72, S. 3209), berichtigt am 10. Februar 1999 ( BGBl .I 1999, Nr. 8, S. 193), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 286) geändert worden ist 1C-6.4.1 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen ( Gefahrgutverordnung See - GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 ( BGBl . I 2019, Nr. 37 S. 1475), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 ( BGBl . I 2019, Nr. 48 S. 2510) geändert worden ist 1C-6.4.2 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See vom 17. März 2021 ( VkBl. 2021, Nr. 7, S. 364) 1C-6.5.1 Die internationalen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (International Maritime Dangerous Goods Code - IMDG-Code) der International Maritime Organisation (IMO) sind nun unter 1E-6.8.1 zu finden 1C-6.5.2 Der EmS-Leitfaden für Unfallbekämpfungsmaßnahmen auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern der internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) ist nun unter 1E-6.8.2 zu finden. 1C-6.6 Der internationale Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen (INF-Code) ist nun unter 1E-6.9 zu finden. 1C-6.7 Hinweis: Weitere Informationen zum Seeschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden.
Origin | Count |
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Land | 2 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 10 |
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License | Count |
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