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Pflanzenschutzmittel im Grund- und Trinkwasser

Die Reduzierung der Einträge von Pflanzenschutzmitteln ist eine der vordringlichsten Herausforderungen im vorsorgenden Grundwasserschutz, insbesondere vor dem Hintergrund der Bedeutung des Grundwassers für die Trinkwasserversorgung in Deutschland, um eine zukünftige Verunreinigung des Trinkwassers zu verhindern. Die aktuellen Ergebnisse der Bestandsaufnahme nach EU-Wasserrahmenrichtlinie zeigen, dass vielerorts flächenhafte Belastungen des Grundwassers mit Pflanzenschutzmitteln vorliegen. Besonders häufig werden Wirkstoffe und relevante Metaboliten von Mitteln nachgewiesen, die bereits seit langer Zeit nicht mehr zugelassen sind. Aber auch die sogenannten nicht relevanten Metaboliten stehen aufgrund hoher Fundhäufigkeiten und der fehlenden rechtlichen Regulierung im Fokus der Betrachtung. Aus Gründen des vorsorgenden Trinkwasserschutzes sind die Einträge von Pflanzenschutzmitteln in das Grundwasser weitestgehend zu reduzieren, verbindliche Grenzwerte auch für die nicht relevanten Metaboliten einzuführen und die bestehenden Belastungen umfassend zu überwachen. Als erster Schritt werden im Rahmen der Umsetzung der europäischen Trinkwasserrichtlinie in nationales Recht in einer für Deutschland zu erstellenden neuen Verordnung ("Trinkwassereinzugsgebieteverordnung") auch nicht relevante Metaboliten für das Trinkwasser berücksichtigt. Auch können neue Monitoringansätze wie Non-Target- Screening im Rahmen der chemischen Gewässerüberwachung dazu beitragen, die Belastungssituation noch besser zu beurteilen. Quelle: https://www.ecomed-medizin.de/

Fachinformation Trinkwasser und Badebeckenwasser - Nr.: 10/24

Liebe Wasserfachleute! Der diesjährige Wasserkurs, die Fortbildungstagung für Wasserfachleute, findet vom 6. bis 8. November 2024 statt. Der Verein für Wasser-, Boden- und Lufthygiene (WaBoLu e.V.) lädt hierfür gemeinsam mit dem Umweltbundesamt nach Berlin ein! Ein Schwerpunkt in diesem Jahr wird die Wasserversorgung in krisenhaften Lagen sein. Was gilt – im Vergleich zur Normalsituation – in Trinkwassernotfällen? Expert*innen des THW, der Bundeswehr und des BBK präsentieren ihre Beiträge zur Notversorgung. Weiter wird die Anwendung von Passivsammlern als ergänzende Technik der Probenahme Themenfeld eines Vortragsblocks sein. Kolleg*innen aus Forschung und Praxis werden Ihre Ergebnisse und Erfahrungen darstellen und auf die Potentiale dieses integralen Verfahrens, auch stark polare Spurenstoffe anzureichern, eingehen. Die so genannten Ewigkeitschemikalien PFAS werden auf verschiedenen Wegen in die Gewässer eingetragen. Gleichzeitig wurden Regelungen zu PFAS mit der Umsetzung der Trinkwasserrichtline in der nationalen Trinkwasserverordnung verankert. Wie kann die Aufbereitung von Rohwässern für die Stoffgruppe PFAS gelingen und was ist zu beachten? Das harmonisierte Format für den Transfer von Untersuchungsergebnissen, die EU-Verordnung zur Wasserwiederverwendung und der Vollzug der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung werden in einer Session thematisiert. Ein Vortragsblock zu kleinen Wasserversorgungen schlägt einen Bogen von der novellierten Leitlinie der WHO über Empfehlungen zum Vollzug der Gesundheitsämter bis zur Überwachungspraxis. Ebenfalls besteht in Fachgesprächen die Möglichkeit für einen intensiven Austausch zu verschiedenen Themen. Hier wird auf neu auftretende Kontaminanten und Spurenstoffe, die uns ggf. in der nahen Zukunft beschäftigen werden, eingegangen. Die Schulungsmaterialien des UBA zum Risikomanagement in der Trinkwasserhygiene werden im zweiten Fachgespräch erörtert. Weitere Informationen zu der Veranstaltung finden Sie unter: https://wabolu.de/veranstaltung/ Bitte melden Sie sich online für die Veranstaltung an unter: https://wabolu.de/onlineanmeldung/ Ihre Abteilung "Trinkwasser- und Badebeckenwasserhygiene" des Umweltbundesamtes

Fachinformation Trinkwasser und Badebeckenwasser - Nr.: 11/2023

Liebe Wasserfachleute! Wie angekündigt findet der diesjährige Wasserkurs, die Fortbildungstagung für Wasserfachleute, vom 1. bis 3. November 2023 statt. Der Verein für Wasser-, Boden- und Lufthygiene (WaBoLu e.V.) lädt hierfür gemeinsam mit dem Umweltbundesamt nach Berlin ein! Schwerpunkte werden auf Vanadium und PFAS liegen und ihr Vorkommen, Bedeutung, analytische sowie aufbereitungstechnische Möglichkeiten und praktische Herausforderungen beleuchtet. Die Technik des Non-Target-Screening wird mit Erfahrungen zur Überwachung des Roh- und Trinkwassers vorgestellt und ihr Potenzial als Gewässerüberwachung der Zukunft dargelegt. Der risikobasierte Ansatz in der EU-Trinkwasserrichtlinie umfasst auch das Risikomanagement im Einzugsgebiet , welches in der neuen Trinkwassereinzugsgebieteverordnung geregelt wird; diese wird vorgestellt, eingeordnet und ihr werden Erfahrungen aus der Praxis gegenübergestellt. Ebenso wird ein Überblick über laufende Vorhaben und technische Regeln zur Wasserwiederverwendung in Deutschland gegeben, um eine weitere Handlungsoption gegen klimatische Veränderungen verfügbar zu haben. Klimawandel und Bergbaufolgen können unsere Trinkwasserressourcen gefährden, wie aktuelle Studien zeigen, diese und laufende Projekte werden vorgestellt und mit Ihnen diskutiert. Das ausführliche Programm finden Sie unter https://wabolu.de/wp-content/uploads/2023/09/WK-2023-Veranstaltungshinweis_15.09.2023.pdf Anmelden können Sie sich über dieses online Formular: https://wabolu.de/onlineanmeldung/ Viele Grüße und in Vorfreude, Daniel Dittmann

Microsoft Word - Anlage2_GliederungBericht

Bericht zur Risikobewertung für das Trinkwasserge- winnungsgebiet [Name] Aufgestellt von [Name Betreiber] 1. Rechtsgrundlagen und allgemeine Hinweise Zur Umsetzung der EG-Trinkwasserrichtlinie vom 20.12.2020 ist die Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 20.06.2023 am 24.06.2023 in Kraft ge- treten (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/159/VO.html). Ergänzend zur Trinkwasser- verordnung müssen weitere EU-rechtliche Bestimmungen in deutsches Recht umgesetzt werden. Hierfür wurde ergänzend die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (Trink- wEGV) vom …. erlassen, für die 2022 eine Ermächtigungsgrundlage im Wasserhaushalts- gesetz (WHG) verankert wurde. Durch die TrinkwEGV wird der risikobasierte Ansatz nach den Artikeln 7 und 8 der Trinkwasserrichtlinie umgesetzt und eine verpflichtende Risiko- bewertung sowie ein verpflichtendes Risikomanagement vorgeschrieben. Die TrinkwEGV verfolgt das Ziel, das Rohwasser, das Grundwasser und das Oberflächen- wasser in den Einzugsgebieten zu schützen, um somit perspektivisch eine Verringerung des Umfangs der Aufbereitung von Trinkwasser zu bewirken und Gefahren von den Res- sourcen abzuwenden. Hierfür sollen mit Hilfe einer Risikoabschätzung mögliche Risiken in den Einzugsgebieten identifiziert werden, woraufhin eine entsprechende, zielgerichtete Untersuchung des Wassers in den Einzugsgebieten möglich ist. Durch ein Risikomanage- ment, welches auf den Daten der Risikoabschätzung und den Untersuchungen aufbaut, soll Risiken nach Möglichkeit vorgebeugt oder ihnen entgegengewirkt werden bzw. sollen sie minimiert werden. Mit dem vorliegenden Bericht erfolgt die Risikobewertung gemäß § 3 TrinkwEGV für das TGG XXX als Grundlage für das festzulegende Risikomanagement. 2. Bestimmung und Beschreibung des Einzugsgebietes Gemäß § 6 der TrinkwEGV wurde eine Bestimmung und Beschreibung des Trinkwasser- einzugsgebietes XXX vorgenommen. Hierfür wurde das nach wasserrechtlicher Bewilli- gung vom xx.xx.xxxx [oder andere Grundlage nennen] offiziell bekannte Einzugsgebiet zugrunde gelegt. Das Einzugsgebiet nach Wasserrecht beinhaltet auch die Georeferen- zierung der Entnahmestellen (unter Beachtung des aktuellen Referenzsystems). Die Kar- tierung des Trinkwassereinzugsgebietes mit der Georeferenzierung der Entnahmestellen ist als Anlage 1 beigefügt. Zusätzlich ist als Anlage 2 die Kartierung des festgesetzten Wasserschutzgebietes (WSG- VO vom XX.XX.XXXX beigefügt. Zusätzliche Flächen im Vergleich zum Einzugsgebiet nach Wasserrecht finden sich insbesondere…[Individuelle Ergänzung] Beschreibung des Einzugsgebietes und Besonderheiten: [Individuelle Ergänzung: Es wird empfohlen, eine dreidimensionale Beschreibung zu wäh- len und Besonderheiten des Einzugsgebietes bereits hier zu nennen, da dies für die spä- tere Risikoabschätzung des Schadenspotenzials hilfreich sein kann. Hierzu können z.B. Deckschichten, Angaben zum genutzten GW-Leiter und ähnliche Informationen aufge- nommen werden. Grundsätzlich sollten diese Informationen auch im Wasserrechtsantrag bzw. hydrogeologischen Gutachten des Gewinnungsgebietes vorhanden sein. Die Beschreibung sollte gemäß TrinkEGV auch die Neubildungs- bzw. Ablussprozesse so- wie die hydrogeologischen, hydrochemischen und geohydraulischen Verhältnisse des Trink- wassereinzugsgebiets unter Berücksichtigung der dortigen Nutzungsverhältnisse beschrei- ben] Flächennutzung: [Individuelle Ergänzung] 3. Gefährdungsanalyse, Risikoabschätzung/-bewertung Im Rahmen der Gefährdungsanalyse wurden systematisch Gefährdungen und Gefähr- dungsereignisse in den Einzugsgebieten ermittelt. Diese hier ermittelten Szenarien wur- den in der dann folgenden Risikoabschätzung hinsichtlich ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und ihrer Auswirkungen bewertet und priorisiert. Die Risikoabschätzung beinhaltet die Analyse sowie die Bewertung von Risiken unter Einsatz der dem Betreiber vorliegenden Informationen. Zweck der Risikoanalyse ist die individuelle Einstufung jedes Risikos. Dies wurde durch Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und des Schadensausmaßes eines Gefähr- dungsereignisses erreicht. Für die Risikoabschätzung wurde eine dreistufige Matrix (Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr gering – mittel – hoch und Schadensausmaß für die Ressource des Trinkwasser- einzugsgebietes beim Eintreten einer Gefahr gering – mittel – hoch) verwendet, die zu vier Risikokategorien führen kann: Eintritts- wahrscheinlichkeit Schadensausmaß geringmittelhoch geringniedriges Risikoniedriges Risikohohes Risiko mittelniedriges Risikomittleres Risikohohes Risiko hochmittleres Risikohohes Risikohohes Risiko Erläuterung: Eintrittswahrscheinlichkeit: • • • Gering (1): Bislang nicht vorgekommen. Wird nur bei einer Verkettung unglückli- cher Umstände als möglich angesehen. Mittel (2): Gefahr ist bereits mindestens einmal aufgetreten, im Verhältnis zur Ge- samtzahl jedoch noch gering. Hoch (3): Die Gefahr ist bereits mehrmals aufgetreten. Mit einem immer wieder- kehrenden Auftreten der Gefahr ist zu rechnen. Schadensausmaß: • • • Gering (1): Gefahr hat keine bis sehr geringfügige Auswirkung; wird kaum wahrge- nommen; Einzelfall; keine ernsthaften Folgen für das Trinkwassereinzugsgebiet und die Ressource. Mittel (2): Gefahr hat Konsequenzen für das Trinkwassereinzugsgebiet und die Ressource Hoch (3): Ernsthafte Gefahren für das Trinkwassereinzugsgebiet, die zu deutlichen Konsequenzen für die Verwendung der Ressource führen können. Risikokategorien: Niedriges Risiko Mittleres RisikoKeine Abhilfemaßnahme notwendig, nur wenn nach eigener Ein- schätzung präventiv erforderlich Mittelfristige Abhilfemaßnahme erforderlich Hohes RisikoUnmittelbare Abhilfemaßnahme notwendig

Entwurfsmatrix_Risikoanalyse_TrinkwEGV.xlsx

Hinweise: 1. mit einem x das Risiko im betreffenden Schutzgebietsbereich eintragen 2. automatische Übernahme der Risiken in Teil 2 Risikoabschätzung 3. falls die Zeilen nicht ausreichen, bitte in Teil 2 Formeln weiter runter ziehen 4. in Teil 2: Risikoabschätzung Risiko nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadesausmaß bewerten 5. Automatisches Ausfüllen des Gesamtrisikos weiterführende Literatur / Quellen: • TrinkwEGV, Stand Entwurf 24.10.2023 • DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand März 2021 • DVGW Arbeitsblatt W 1001, Stand November 2020 • NLWKN; Grundwasser Band 17: Praxisempfehlung für niedersächsische Wasserversorgungsunternehmen und Wasserbehörden Handlungshilfe (Teil II) Erstellung und Vollzug von Wasserschutzgebietsverordnungen für Grundwasserentnahmen, Stand 2013 Risikoanalyse [unter zu Hilfenahme von der Anlage 1 TrinkwEGV, Grundwasser Band 17 und dem DVGW Arbeitsblatt W101] potenzielles Gefährdungspotenzial Risiko Nr. Bezeichnung des Risikos 1Abwasserbeseitigung 1.1Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen Betrieb von Kleinkläranlagen mit anschließender Versickerung Betrieb von Abwasserleitungen und -kanälen Einleitung von Niederschlagswässern von Verkehrsflächen in Oberflächengewässer Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen und Verkehrsflächen mit oberirdischen Versickerungsanlagen Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen und Verkehrsflächen mit unterirdischen Versickerungsanlagen 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 2Landwirtschaft 2.1Ausbringung von Dünger mit organischen Bestandteilen 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6Ausbringung von mineralischen Dünger Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Lagern von organischen Düngern oder PSM Zwischenlagerung von organischen Düngern Tierhaltung (Pferche, Ausläufe, Beweidung) hochmittelgering Schutzzone IISchutzzone IIIASchutzzone IIIB Risikoquelle / Bemerkungen Hinweis: Absprache Inhouse oder dem zuständigen Abwasserentsorgungsunternehmen Hinweis: Informationen über die landwirtschaftliche Nutzung über bestehende Kooperationsvereinbarungen oder bei der UWB anfragen, die diese an beteiligte Behörden weitergibt 2.7 2.8 2.9 2.10Gartenbau, Dauer- und Sonderkulturen Umbruch von Dauergrünland Ackernutzung auf Moorflächen Brachen 3Forstwirtschaft 3.1 3.2Kahlschlag / Waldrodung Erstaufforstung 4Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 4.1Betrieb von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen 4.2 4.3 4.4 4.5 5 5.1 5.2 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen Transport radioaktiver und wassergefährdender Stoffe Betrieb von unterirdischen Stromleitungen mt wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln Bewirtschaftung von Abfällen Betrieb von Deponien Betrieb von Abfallverwertungsanlagen o. Abfallbehandlungsanlagen 6Erneuerbare Energien 6.1Betrieb von Biogasanlagen oder Kompostierungsanlagen 6.2 6.3Betrieb von landwirtschaftlichen Biogasanlagen Betrieb von Windenergieanlagen Betrieb von geothermischen Brunnen und Erdwärmesonden 6.4 Hinweis: Informationen über Landesforsten, ggf. bestehnde Vereinbarungen oder UWB Hinweis: bereits bestehende Planungen sollten dem WVU bekannt sein, neue Eingriffe sind genehmigungspflichtig und Vorhaben anzeigepflichtig; der Kontakt / Absprachen mit der zuständigen Behörde sollte bereits vorhanden sein

Umsetzung der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung in NRW

Am 12. Januar 2021 ist die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (EU-Trinkwasserrichtlinie) in Kraft getreten. Der mit dieser Richtlinie eingeführte risikobasierte Ansatz umfasst die gesamte Versorgungskette von der Wassergewinnung im Einzugsgebiet über die Aufbereitung und Speicherung bis zur Verteilung des Trinkwassers. Dabei wird der Fokus im Sinne eines „water safety plans“ von der Endproduktkontrolle des Trinkwassers zu einer stärkeren Kontrolle der Prozesse bei der Trinkwassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung verschoben. Die Vorgaben der europäischen Trinkwasserrichtlinie werden durch die Vornahme von Änderungen in verschiedenen Rechtsverordnungen umgesetzt. So trat am 12. Dezember 2023 die neue Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung, TrinkwEGV) in Kraft. Ziel dieser Verordnung ist es, den Schutz des Rohwassers, des Grundwassers und des Oberflächenwassers in den Trinkwassereinzugsgebieten zu erhöhen und somit eine Verringerung des Umfangs der Aufbereitung von Trinkwasser zu bewirken. Wie in Abbildung 1 dargestellt, muss der Betreiber einer Wassergewinnung zunächst das Trinkwassereinzugsgebiet bestimmen und beschreiben. Mögliche Risiken für die Trinkwasserressourcen durch Verunreinigungen und folglich für die menschliche Gesundheit müssen identifiziert (Gefährdungsanalyse) und bewertet (Risikoabschätzung) werden. Darauf aufbauend sollen zielgerichtete Untersuchungsprogramme eingerichtet werden. Bis zum 12. November 2025 muss der zuständigen Behörde dazu eine Dokumentation vorgelegt werden. Die zuständige Behörde prüft das Untersuchungsprogramm und passt es bei Bedarf an. Darauf aufbauend legt sie Risikomanagementmaßnahmen fest, die geeignet sind, erkannte Risiken zu reduzieren. Der risikobasierte Ansatz nach TrinkwEGV mit Fristen für den ersten Zyklus, Abbildung: MUNV/Lars Richters Auf dieser Internetseite werden aktuelle Informationen und relevante Dokumente zum Vollzug der TrinkwEGV in Nordrhein-Westfalen zusammenfassend dargestellt. Die hier dargestellten Informationen werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert und fortgeschrieben. Vollzugs- und Arbeitshilfen Im Folgenden werden aktuelle Informationen, Dokumente und weiterführende Links aufgeführt, die als Vollzugs- und Arbeitshilfen zur Umsetzung der TrinkwEGV in Nordrhein-Westfalen dienen können. Erlass des MUNV zum Vollzug der TrinkwEGV vom 21. Juni 2024 in Nordrhein-Westfalen Erlass des MUNV zum Vollzug der TrinkwEGV vom 20.12.2024 in Nordrhein-Westfalen Vollzugshilfen zur Durchführung des risikobasierten Ansatzes in Trinkwassereinzugsgebieten... nach TrinkwEGV in Nordrhein-Westfalen Hinweise und Links zu verfügbaren Daten in Nordrhein-Westfalen für die Bestimmung und Beschreibung der Trinkwassereinzugsgebiete sowie für die Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung (Stand: Juni 2024) Abgestimmte Arbeitshilfen der LAWA (Beschlussdatum der Umweltministerkonferenz Nr. 69/2024 am 17.12.2024): Einführungsschreiben zu den aufgeführten Vollzugshilfen Teil I und Teil II Teil I - Hilfestellung für die Abgrenzung von Trinkwassereinzugsgebieten für die Bewertung nach TrinkwEGV für den 1. Zyklus Anlage A - Grundfließschema zur Wahl der Gebietskulisse Trinkwassereinzugsgebiet Anlage B1 - Fließschema Grundwasserfassung Poren-, Kluft-, und Karstgrundwasserleiter Anlage B2 - Fließschema Quellenwasserfassungen Anlage C - Berechnungstool für die vereinfachte Bemessung von Trinkwassereinzugsgebieten Teil II - Mindestanforderungen an die Beschreibung von Trinkwassereinzugsgebieten – angepasst für den Vollzug in NRW Weitere Arbeitshilfen zur Durchführung des risikobasierten Ansatzes nach TrinkwEGV werden aktuell von der LAWA-adHoc-AG erstellt und abgestimmt. Diese werden hier – bei Bedarf angepasst für den Vollzug in NRW – jeweils schnellstmöglichst nach Freigabe veröffentlicht. Weiterführende Vollzugshilfen zur Durchführung des risikobasierten Ansatzes... in Trinkwassereinzugsgebieten nach TrinkwEGV Handlungshilfe des BDEW zur Umsetzung der TrinkwEGV für Betreiber Handlungshilfe des BDEW zur Umsetzung der TrinkwEGV für Betreiber - Anlage 1 Handlungshilfe des BDEW zur Umsetzung der TrinkwEGV für Betreiber - Anlage 2 PBSM-Befundlage im Grund- und Rohwasser in NRW bezogen auf das Kreisgebiet (2017-2021) – Stand: März 2023 Weiterführende Links Europäische Trinkwasserrichtlinie TrinkwEGV (Bundesgesetzblatt) Aktuelle Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) WHO-Leitlinien für die Trinkwasserqualität Sicheres Management von Trinkwasserversorgungen - Water Safety Plan-Konzept (WSP)

Wasser: Abwasser Belastete Gebiete nach Düngeverordnung Fließgewässer Grundwasser Hochwasser Hydrogeologie Niederschlag Niedrigwasser Oberflächennahe Geothermie Seen und Badegewässer Trinkwassereinzugsgebieteverordnung Wasserrahmenrichtlinie Wasserschutzgebiete Wasserstands- und Durchflusswerte (Pegel) Weltwassertag

Informationen über Ableitung und Behandlung von kommunalem Abwasser in Hessen und zu wasserrechtlichen Anerkennungen sowie Regelungen, Verordnungen, Mustervordrucken und Merkblätter stellt das HLNUG für Sie bereit. Mehr Zum 1. Januar 2021 wurden auf Basis der neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen die mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete für Hessen neu abgegrenzt. Mehr Das HLNUG untersucht die Chemie (Gewässergüte), Gewässerstruktur und Biologie der Bäche und Flüsse in Hessen und bewertet so den ökologischen und chemischen Zustand. Mehr Grundwasser ist das unterirdische Wasser, welches in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund (Gesteinen) steht. Mit Hilfe von Messnetzen und Modellierungen überwacht das HLNUG die Menge und Beschaffenheit des Grundwassers in Hessen. Mehr Hochwasservorhersage, Warn- und Meldedienste sowie die HW-Risikomanagementpläne sind essentiel für den Hochwasserschutz. Die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten sowie das Retentionskaster Hessen (RKH) helfen Hochwassergefahren entgegenzuwirken. Mehr Die Hydrogeologie beschäftigt sich mit allen Fragen des Grundwasserschutzes und der Grundwassernutzung. Die hydrogeologische Beratung, Landesaufnahme und Raumgliederung sind Aufgaben des HLNUG. Mehr Niederschlagsdaten dienen zur Ermittlung der Grundwasserneubildung, zur Hochwasservohersage sowie zur Berechnungen in der Stadthydrologie. Derzeit werden über 60 Niederschlagsstationen im Rahmen des landeseigenen, hydrologischen Messnetzes betrieben. Mehr Die Messungen des Niedrigwasserabflusses sind von außerordentlicher Bedeutung für wasserwirtschaftliche Planungen und Entscheidungen. Die Größe und Dauer des Abflusses bestimmen den Betrag der Wasserentnahme- und Einleitungsmengen in kritischen Trockenzeiten. Spezielle Messprogramme sind in diesen Zeiten hilfreich. Mehr Die Geothermie oder Erdwärme gehört zu den regenerativen Energien. Erschließung der oberflächennahen Erdwärme mittels Erdwärmesonde, hydrogeologische und wasserwirtschaftliche Standortbeurteilung sind Schwerpunkte in diesem Bereich. Mehr Informationen über das Monitoring von Seen, deren ökologisches Potenzial und Trophieklasse sowie über die hygienische Qualität der Badeseen. Mehr Auf dieser Seite werden relevante Informationen und Dokumente zur Umsetzung der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung in Hessen zur Verfügung gestellt. Mehr Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie stärkt europaweit den Schutz der Gewässer und fordert erstmals eine integrative Bewirtschaftung der Ressource Wasser. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt auf Landesebene. Mehr Wasserschutzgebiete dienen dem Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen. Trink- und Heilquellenschutzgebiete besitzen unterschiedliche Schutzzonen, um dies zu gewährleisten. Mehr Pegel sind Einrichtungen zum Messen von Wasserständen und Durchflüssen an oberirdischen Gewässern. Die Messwerte dienen als Anhaltspunkte für den Hochwasserwarndienst und für die Bewirtschaftung von Gewässern. Das HLNUG plant und koordiniert das Pegelmessnetz in Hessen und wertet die Daten aus. Mehr Für vieles braucht der Mensch Wasser und ohne Wasser können wir nicht leben. Der Weltwassertag macht auf die Bedeutung des Wassers als Lebensgrundlage aufmerksam. Mehr Dr. Bernd Leßmann Tel.: 0611-6939 100 Gewässerkundlicher Jahresbericht 2023 Grundwasserbeschaffenheitsbericht 2022 Hydrogeologie von Hessen - Taunus und Idsteiner Senke Wasserwirtschaftlicher Monatsbericht Dezember 2024 ​​​​​​​ Berichte Veranstaltungen Daten GruSchu Fachinformationssystem Grund- und Trinkwasserschutz Hessen HWRM-Viewer Hochwasserrisikomanagement-Viewer LGD-Viewer Fachinformationssystem Landesgrundwasserdienst WRRL-Viewer Wasserrahmenrichtlinien-Viewer

Trinkwasserschutz

Zum Schutz des Trinkwassers werden Anforderungen bezüglich des Ressourcenschutzes, der Wassergewinnung, Aufbereitung, Speicherung, Transport und Verteilung formuliert und umgesetzt. Die rechtlichen Grundlagen der Wasserversorgung und des Trinkwasserschutzes sind auf nationaler Ebene im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), im Landeswassergesetz von Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) und in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) festgeschrieben.  Die Vorgaben zielen dabei auf die Gewährleistung einer sicheren und qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser bei möglichst geringem Aufbereitungsaufwand ab. Neu ist, dass aufgrund der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung vom 11.12.2023 ( TrinkwEGV ) ein Risikomanagement im Einzugsgebiet sämtlicher Trinkwassergewinnungsanlagen verpflichtend durchzuführen ist. Zuständig sind die Betreiber der Anlagen und die (Wasser-)Behörden. Schutzmaßnahmen Um das zur Trinkwassergewinnung genutzte Grundwasser oder Oberflächengewässer vorbeugend zu schützen, werden Wasserschutzgebiete festgesetzt. In diesen Gebieten sind - über die allgemeingültigen wasserrechtlichen Bestimmungen hinaus - bestimmte Handlungen oder Anlagen, von denen eine Gefährdung für die Wasserressource ausgehen kann, verboten oder nur eingeschränkt zulässig. Die Festsetzung der Wasserschutzgebiete erfolgt in NRW durch die Bezirksregierungen und Kreise. In vielen Trinkwasserschutzgebieten wurden zum Zweck eines flächendeckenden, vorbeugenden Gewässerschutzes Kooperationen zwischen den Wasserversorgungsunternehmen und der Landwirtschaft auf freiwilliger Basis gegründet (Gewässerschutzkooperationen). Ziel dieser Kooperationen ist, durch standortangepasste, gewässerschonende Maßnahmen im Einzugsgebiet Einträge - vor allem von Nitrat und Pflanzenschutzmitteln - in das Grundwasser und in die Gewässer zu verringern. Auf nationaler und internationaler Ebene arbeiten Versorgungsunternehmen in Arbeitsgemeinschaften mit dem Ziel zusammen, in den zur Trinkwasserversorgung genutzten Fließgewässern eine Gewässergüte zu erreichen, die es erlaubt, mit weitgehend naturnahen Aufbereitungsmethoden einwandfreies Trinkwasser zu gewinnen. Beispiele sind die Arbeitsgemeinschaften am Rhein (ARW und IAWR) oder an der Ruhr (AWWR). Rohwasserüberwachung Gemäß den Bestimmungen des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW § 42 ) sind die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung verpflichtet, die Beschaffenheit des Rohwassers zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Häufigkeit und Umfang der Rohwasseruntersuchungen regelt die so genannte Rohwasserüberwachungsrichtlinie des Landes NRW („Richtlinie für die Rohwasserüberwachung von Grundwasser, Quellwasser, Uferfiltrat und angereichertem Grundwasser“  Runderlass vom 12. März 1991). Im Vorfeld der Rohwassergewinnungsanlagen finden durch den Wasserversorger zudem in Eigenverantwortung weitere Untersuchungen im Grundwasser bzw. Fließgewässer an sog. Vorfeldmessstellen statt, um Veränderungen möglichst frühzeitig zu erkennen und nötige Maßnahmen (z.B. Ertüchtigung der Aufbereitung) rechtzeitig ergreifen zu können. Diese Untersuchen sind in das Risikomanagement gemäß TrinkwEGV einzubeziehen. Überwachung der Wasserressourcen Ein intensives landesweites Monitoring des Grundwassers und der Oberflächengewässer findet durch das Land statt. Die Daten aus der Grund- und Oberflächenwasserüberwachung werden in den zentralen Datenbanken des Landes erfasst, alle staatlichen Untersuchungen werden auch öffentlich im Fachinformationssystem ELWAS Web zur Verfügung gestellt. Wenn zum Beispiel im Rahmen der vom LANUV betriebenen Gewässerüberwachung Schadstoffe im Rhein festgestellt werden, wird eine Meldung über den Warn- und Alarmplan Rhein (WAP) abgesetzt. Die Betreiber der Trinkwasserwerke am Rhein werden durch die Bezirksregierung über die Befunde informiert. Die Trinkwasserversorger entscheiden eigenverantwortlich über erforderliche und geeignete Maßnahmen des Trinkwasserschutzes. Abhängig von den jeweiligen Fließzeiten des genutzten Uferfiltrates während der Bodenpassage bis zum Erreichen der Brunnen verfügen die Trinkwasserversorgungsunternehmen über die erforderliche Zeit, um die Gefährdung abzuschätzen, die Rohwasserüberwachung anzupassen und bei Bedarf Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. An der Ruhr existiert mit dem Warn- und Informationsdienst Ruhr (WIP) ein entsprechender Meldedienst. Einhaltung der Regeln der Technik Die Anlagen zur Wassergewinnung, Aufbereitung, Speicherung, Transport und Verteilung müssen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) gebaut und betrieben werden. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Wasserversorgung sind hauptsächlich beschrieben in den Regelwerken des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) und des VDI (Verein Deutscher Ingenieure) sowie in den DIN-Normen. Es müssen Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die das Trinkwasser auf dem Weg bis zum Verbraucher nicht nachteilig verändern (§ 14 TrinkwV).

Wasser: Trinkwassereinzugsgebieteverordnung

Die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung ( TrinkwEGV ) setzt den in der europäischen Trinkwasserrichtlinie 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ( EU-TWRL ) geforderten risikobasierten Ansatz für die Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung in nationales Recht um. Die LAWA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser) hat am 10. Januar 2025 erste Hilfestellungen in Form einer Vollzugshilfe u.a. für die Festlegung und Beschreibung von Einzugsgebieten für den 1. Zyklus der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) veröffentlicht ( LAWA) . Teil I “Abgrenzung von Trinkwassereinzugsgebieten für die Bewertung nach TrinkwEGV für den 1. Zyklus” und Teil II “Mindestanforderungen an die Beschreibung der Trinkwassereinzugsgebiete” der Vollzugshilfe finden Sie auch auf dieser Seite unter Nützliche Unterlagen - Regelwerk und Arbeitshilfen . Im ersten Quartal 2025 plant Hessen eine auf die Anforderung und Spezifika des Landes Hessen angepasste Version von Teil II der Vollzugshilfe hier zu veröffentlichen. Von den Regelungen der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung sind alle Betreiber von unter die Trinkwasserverordnung fallenden Wassergewinnungsanlagen betroffen, die das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit bereitstellen, durchschnittlich mehr als 10 Kubikmeter Wasser pro Tag entnehmen oder mehr als 50 Personen versorgen. Gewinnungsanlagen aus denen die in § 1 Absatz 2 der Trinkwasserverordnung vom 20.06.2023 ( TrinkwV ) genannten Wasserarten entnommen werden, wie z. B. Mineralwasserbrunnen, fallen nicht unter die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung.  Sofern ein betroffener Betreiber weniger als 10 Kubikmeter Wasser pro Tag entnimmt oder weniger als 50 Personen versorgt (Kleinanlagenbetreiber), gelten für diesen vereinfachte Anforderungen. Für die möglichst pragmatische Umsetzung der Anforderungen, welche sich aufgrund der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung an die betroffenen Betreiber stellen, entwickelte der DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) ein Merkblatt. Dieses bündelt bisher bestehende Regelwerke, Informationen und Normen und beinhalten ein Muster für die zu erstellende Dokumentation über die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebietes. Seine Anwendung zur Risikobewertung des Trinkwassereinzugsgebietes wird empfohlen. Der risikobasierte Ansatz umfasst eine Beschreibung der Einzugsgebiete von Trinkwassergewinnungsanlagen, die Bestimmung von Gefährdungen im Einzugsgebiet, eine Risikobewertung sowie die Festlegung und Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen zur Beherrschung der durch die Gefährdungen verursachten Risiken im Einzugsgebiet. Um den hohen Erfüllungsaufwand sowohl für die Betreiber als auch für die Verwaltung in Grenzen zu halten, sind die Dokumentationspflichten zunächst auf ein Mindestmaß reduziert. Bei eingeschränkter Datenlage und Wissensstand kann von folgenden Vereinfachungen Gebrauch gemacht werden. Der Parameterumfang des Untersuchungsprogramms nach den §§ 8 und 9 der TrinkwEGV orientiert sich in Hessen im ersten Umsetzungszyklus an den entsprechenden Vorgaben der hessischen Rohwasseruntersuchungsverordnung RUV (1991); gegebenenfalls ergänzt durch einzugsgebietsspezifische Parameter auf Grundlage der Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung gemäß § 7 TrinkwEGV. Zur Abgrenzung des Einzugsgebietes der Trinkwassergewinnungsanlage können im ersten Umsetzungszyklus in der Regel die Grenzen des Wasserschutzgebietes (Zone III) übernommen werden. Datenquellen für die Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebietes (§ 6) sowie die Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung (§ 7). Diese Liste wird fortlaufend aktualisiert. Thema Format Bezugsquelle Geometrien der Trinkwasserschutzgebiete (WSG) Shapefile WMS WSG-ALK als Shapefile WSG als Web Map Service (HLNUG) Trinkwasserschutzgebiets-Gutachten PDF Betreiber, TrinkwEGV (HLNUG) (nur im Einzelfall auf Anfrage) Wasserrechtsanträge und darin enthaltene Stellungnahmen PDF Betreiber, Regierungspräsidium Altablagerungen, Altstandorte und schädliche Bodenveränderungen Weiterleitung Altlasten-Seite (HLNUG) Informationen zur Landnutzung Shapefile Digitales Basis-Landschaftsmodell ( HVBG - Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation) Langjährige mittlere Grundwasserneubildung aus Niederschlag Rasterdaten Referenzperiode 1991-2020 (HLNUG) Grundwasserbeschaffenheit Viewer GruSchu (Fachinformationssystem Grund- und Trinkwasserschutz Hessen), bei Angabe der WSG-ID mit den dazugehörenden Messstellen Hydrogeologische Übersichtskarte (HÜK250) Shapefile WMS HÜK250 als Shapefile HÜK250 als Web Map Service ( BGR - Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe) Geologische Übersichtskarte (GÜK250) Shapefile WMS GÜK250 als Shapefile GÜK250 als Web Map Service ( BGR - Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe) Gewässerkundliches Flächenverzeichnis Shapefile WMS Gewässerkundliches Flächenverzeichnis als Shapefile Gewässerkundliches Flächenverzeichnis als Web Map Service Gewässerkundliches Flächenverzeichnis der Kleinst-Einzugsgebiete aller hessischen Gewässer, mit Bezeichnungen (HLNUG) Abwasser-Einleitestellen Viewer WRRL-Viewer (Viewer zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Hessen) Thema Bezugsquelle LAWA Vollzugshilfe zur TrinkwEGV - Einführungsschreiben Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser LAWA Vollzugshilfe zur TrinkwEGV - Teil I Hauptdokument Abgrenzung von Trinkwassereinzugsgebieten Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser LAWA Vollzugshilfe zur TrinkwEGV - Teil I Anlage A - Grundfließschema Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser LAWA Vollzugshilfe zur TrinkwEGV - Teil I Anlage B1 - Fließschema Poren/Kluft/Karst Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser LAWA Vollzugshilfe zur TrinkwEGV - Teil I Anlage B2 - Fließschema Quellen Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser LAWA Vollzugshilfe zur TrinkwEGV - Teil I Anlage C - Berechnungstool Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser LAWA Vollzugshilfe zur TrinkwEGV - Teil II Anforderungen Beschreibung Einzugsgebiet Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser DIN EN 15975-2 Sicherheit der Trinkwasserversorgung - Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement - Teil 2: Risikomanagement DIN EN 15975-2 Sicherheit der Trinkwasserversorgung - Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement - Teil 2: Risikomanagement Beuth-Verlag DVGW-Arbeitsblatt W 101 (A) Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser​​​ DVGW-Information Wasser Nr. 105 Sicherheit in der Trinkwasserversorgung - Risikomanagement im Normalbetrieb für Einzugsgebiete von Grundwasserfassungen zur Trinkwassergewinnung Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser​​​ DVGW-Merkblatt W 1001 (M) Sicherheit in der Trinkwasserverordnung - Risiko- und Krisenmanagement Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser DVGW-Merkblatt W 1004 (M) Bewertung von Trinkwassereinzugsgebieten gemäß Trinkwassereinzugsgebieteverordnung Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser Thema Bezugsquelle Water-Safety-Plan-Konzept: Handbuch für kleine Wasserversoger (2014) Water-Safety-Plan-Konzept: Handbuch für kleine Wasserversoger (2014) Umweltbundesamt Umweltbundesamt Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen gemäß der Richtlinie (EU) nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen gemäß der Richtlinie (EU) nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 Amtsblatt der EU Amtsblatt der EU Akkreditierte Trinkwasseruntersuchungsstellen Hessische Landesliste der nach § 40 Absatz 2 TrinkwV zugelassenen Untersuchungsstellen Akkreditierte Trinkwasseruntersuchungsstellen Hessische Landesliste der nach § 40 Absatz 2 TrinkwV zugelassenen Untersuchungsstellen Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) Gemäß § 12 Trinkwasserereinzugsgebieteverordnung hat der Betreiber bis zum 12. November 2025 eine Dokumentation über die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets zu erstellen und der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. Das Datenformat für die Übermittlung der Dokumentation ist derzeit in Bundes- und Landesarbeitsgruppen in Bearbeitung und wird im Frühjahr 2025 bereitstehen. Falls Grundwasser-/Vorfeldmessstellen (GWM) im Einzugsgebiet vorhanden sind, sollten diese für den risikobasierten Ansatz der TrinkwEGV genutzt werden. Die Grundwasseruntersuchungen in GWM können vor nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit warnen, bevor diese in den Gewinnungsanlagen ankommen und die Trinkwasserversorgung gefährden. Betreiber von Kleinanlagen haben lediglich folgende Inhalte der Verordnung umzusetzen: Sie haben ihr Trinkwassereinzugsgebiet auf Stoffe und Verbindungen zu untersuchen, die in der jeweils geltenden Fassung der Beobachtungsliste nach Artikel 13 Absatz 8 der Trinkwasser-Richtlinie ( EU-TWRL ) aufgeführt sind, sofern das Vorkommen dieser Stoffe und Verbindungen im betroffenen Trinkwassereinzugsgebiet wahrscheinlich ist. Hierfür hat der Betreiber sodann ein Untersuchungsprogramm festzulegen (Angaben zur zu untersuchenden Matrix, Untersuchungsintervalle für die jeweiligen Parameter, Ort(e) für die Probenahme). In diesen Fällen gilt des Weiteren § 17. Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Jahren, erstmals zum 12. Mai 2027, das Untersuchungsprogramm und passt dieses im erforderlichen Umfang nach Anhörung des Betreibers an. Regierungspräsidium Regierungspräsidium Landkreise Landkreise Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Umwelt Darmstadt E-Mail: Grundwasser (Da 41.1) Wilhelminenstraße 1-3, 64278 Darmstadt Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Umwelt Darmstadt E-Mail: Grundwasser (Da 41.1) Wilhelminenstraße 1-3, 64278 Darmstadt Lkr. Groß-Gerau Lkr. Darmstadt-Dieburg Lkr. Bergstraße Odenwaldkreis Lkr. Offenbach Stadt Darmstadt Lkr. Groß-Gerau Lkr. Darmstadt-Dieburg Lkr. Bergstraße Odenwaldkreis Lkr. Offenbach Stadt Darmstadt Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Umwelt Frankfurt E-Mail: Grundwasser (F 41.1) Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt/Main Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Umwelt Frankfurt E-Mail: Grundwasser (F 41.1) Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt/Main Wetteraukreis Stadt Frankfurt Main-Kinzig-Kreis Stadt Offenbach Wetteraukreis Stadt Frankfurt Main-Kinzig-Kreis Stadt Offenbach Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Umwelt Wiesbaden E-Mail: Grundwasser, Bodenschutz (Wi 41.1) Kreuzberger Ring 17a+b, 65205 Wiesbaden Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Umwelt Wiesbaden E-Mail: Grundwasser, Bodenschutz (Wi 41.1) Kreuzberger Ring 17a+b, 65205 Wiesbaden Hochtaunuskreis Rheingau-Taunus-Kreis Main-Taunus-Kreis Stadt Wiesbaden Hochtaunuskreis Rheingau-Taunus-Kreis Main-Taunus-Kreis Stadt Wiesbaden Regierungspräsidium Gießen Abteilung Umwelt Gießen E-Mail: Grundwasserschutz, Wasserversorgung (41.1) Marburger Straße 91, 35396 Gießen Regierungspräsidium Gießen Abteilung Umwelt Gießen E-Mail: Grundwasserschutz, Wasserversorgung (41.1) Marburger Straße 91, 35396 Gießen Lkr. Gießen Lkr. Marburg-Biedenkopf Lkr. Limburg-Weilburg Vogelsbergkreis Lahn-Dill-Kreis Lkr. Gießen Lkr. Marburg-Biedenkopf Lkr. Limburg-Weilburg Vogelsbergkreis Lahn-Dill-Kreis Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz Kassel E-Mail: Grundwasserschutz, Wasserversorgung (31.1) Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz Kassel E-Mail: Grundwasserschutz, Wasserversorgung (31.1) Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel Stadt Kassel, Lkr. Kassel Lkr. Waldeck-Frankenberg Schwalm-Eder-Kreis Stadt Kassel, Lkr. Kassel Lkr. Waldeck-Frankenberg Schwalm-Eder-Kreis Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz, Standort Bad Hersfeld E-Mail: Grundwasserschutz, Wasserversorgung (31.2) Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz, Standort Bad Hersfeld E-Mail: Grundwasserschutz, Wasserversorgung (31.2) Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld Lkr. Fulda Lkr. Hersfeld-Rotenburg Werra-Meißner-Kreis Lkr. Fulda Lkr. Hersfeld-Rotenburg Werra-Meißner-Kreis

Tabellarische Übersicht TrinkwEGV (Datenbereitstellung)

Zusammenfassung StN Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 3 Risikobasierter Ansatz für Trinkwassereinzugsgebiete; Ausnahmen TrinkwEzgV Zuständigkeit der Vorlage des DS Zitat §-InhalteDatensatz (DS) - ggf. mit Format (1) Zur Sicherstellung der Qualität des Oberflächenwassers, des Grundwassers und des Rohwassers gilt für die Trinkwassereinzugsgebiete ein risikobasierter Ansatz. Im Rahmen dieses Ansatzes hat der Betreiber einer Wassergewinnungsanlage (Betreiber) nach Maßgabe von Absatz 2 und Abschnitt 2 das Trinkwassereinzugsgebiet zu bewerten.Bewertung EZG einer GWA Betreiber Ausnahme GWA <10m³ pro Tag oder <50 Personen gemäß Absatz 3 Auf der Grundlage der Bewertung nach Satz 2 legt die zuständige Behörde, soweit erforderlich, nach Maßgabe von Absatz 2 und Abschnitt 3 Risikomanagement-Maßnahmen Risikomanagementmaßnahmen fest. (2) Die Bewertung nach Absatz 1 Satz 2 und das Risikomanagement nach Absatz 1 Satz 3 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.Wasserbehörde (WB) § 4 Länderübergreifende Trinkwassereinzugsgebiete(1) Erstreckt sich ein Trinkwassereinzugsgebiet auf das Gebiet mehrerer Länder, koordinieren die zuständigen Behörden der betroffenen Länder untereinander ihre Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 und 3. (2) Die betroffenen Länder können vereinbaren, dass die zuständige Behörde eines betroffenen Landes alle oder bestimmte Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 und 3 für alle betroffenen Länder trifft.Risikomanagement-MaßnahmenWB § 5 Übermittlung von InformationenDie zuständige Behörde kann verlangen, dass die für die Sachbereiche nach Anlage 1 zuständigen Behörden ihr diejenigen Informationen in elektronischer Form übermitteln, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind. Dies schließt personenbezogene Daten, soweit erforderlich, ein, auch wenn sie zu einem anderen Zweck erhoben worden sind. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die ihr übermittelten Daten zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 weiterzuverarbeiten und dabei auch dem Betreiber zu übermitteln. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.sämtliche Informationen zur Erfüllung der behördlichen Aufgaben der VerordnungWB und Sachbereiche nach Anlage 1 Abschnitt 2 Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete §6 (1) Der Betreiber hat eine Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets vorzunehmen. Dies umfasst: Bestimmung und Beschreibung 1.die Angabe und Kartierung des Trinkwassereinzugsgebiets nach Maßgabe des Absatzes 2 (nicht Verordnungstext); der Trinkwassereinzugsgebiete 2.die Kartierung der Trinkwasserschutzgebiete, die nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festgesetzt wurden oder nach § 106 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder aufgrund landesrechtlicher Vorschriften als festgesetzt gelten; 3.die Beschreibung und Georeferenzierung aller Entnahmestellen des Betreibers im Trinkwassereinzugsgebiet; 4.die Beschreibung der Flächennutzung im Trinkwassereinzugsgebiet und 5.die Beschreibung der Abflussprozesse im Trinkwassereinzugsgebiet von Oberflächengewässern oder der Neubildungsprozesse im Trinkwassereinzugsgebiet von Grundwasserfassungen. Für die Bestimmung und Beschreibung der verschiedenen Trinkwassereinzugsgebiete gelten darüber hinaus die Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 6. Angabe und Kartierung Einzugsgebiet Betreiber Kartierung Trinkwasserschutzgebiete Beschreibung und Georeferenzierung Entnahmestellen Beschreibung Flächennutzung Beschreibung Abfluss- und Neubildungsprozesse ggf. Fristen verfügbare Ist-Datensatzquellen und Datenformat (z.B- Hinweise WSG-VO, WRRL-Daten etc) Bewertung bis 12.11.2025 (§ 12 Abs.1) danach mind. alle 6 Jahre (§ 12 Abs. 2) Ausnahme von der Ausnahme: bei Abgabe im Rahmen einer gewerbl. oder öffentl. Tätigkeit gelten Vorschriften dieser VO für Stoffe und Verbindungen der Beobachtungsliste. RM-Maßnahmen bis 12.05.2027 (§ 15 Abs. 1), Überprüfung durch WB bis 12.01.2033, danach mind. alle 6 Jahre (§ 15 Abs. 4) z.B. Shapefile des EZG (ggf. Ausdehnung des EZG --> WSG), WSG-Geometrie, Lage, Schutzzonen; aktuelle WSG-Verordnung (digital / analog) von WVU oder unterer Wasserbehörde Messstellen-Stammdaten (Namen, Lage, NN-Höhe, Tiefe/Filterstrecke/Durchmesser, ggf. Bohrprofil, Steckbriefe): digital / analog von WVU oder unterer Wasserbehörde Nutzungskartierung, ATKIS-Daten, Beschreibungen (GIS-Daten) von WVU oder Vermessungsverwaltung (Land: ATKIS) Geodaten zu Böden, Geologie, Hydrogeologie, Grundwassergleichenpläne (GIS-Daten), Hydrogeologisches Gutachten zu WSG-Ausweisung, ggf. weitere (hydro-)geologische Gutachten (digital / analog) von WVU, unterer Wasserbehörde oder Landesamt für Geologie Analysendaten zu Grund- und Rohwasserbeschaffenheit (möglichst Zeitreihen) digital, Monitoringturnus/Parameterspektrum digital / analog von WVU oder unterer Wasserbehörde (2) Wenn dem Betreiber Informationen zur Flächennutzung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht vorliegen und nicht zugänglich sind, so hat ihm die zuständige Behörde auf sein Ersuchen die Informationen zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen, soweit sie dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung für erforderlich hält. Hierzu gehören auch Informationen nach § 4 Absatz 1 und 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nach § 2 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die für die Sachbereiche nach Anlage 1 zuständigen Behörden übermitteln der zuständigen Behörde und dem Betreiber auf Anforderung der zuständigen Behörde Informationen zur Flächennutzung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind dem Betreiber in einem digital verarbeitbaren Format zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen. Sofern die zuständige Behörde oder die für einen Sachbereich nach Anlage 1 zuständige Behörde dem Betreiber angeforderte Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht übermittelt oder anderweitig zugänglich macht, sind diese in diesem Fall für die Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets nicht erforderlich. Sonstige Informationen nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere nach Nummer 5, soll die zuständige Behörde dem Betreiber auf sein Ersuchen übermitteln oder anderweitig zugänglich machen, wenn diese Informationen dem Betreiber nicht vorliegen und nicht zugänglich sind. Informationen zur Flächennutzung WB und die für die nach Satz 2 Nummer 4 Sachbereiche nach Anlage 1 zuständigen Informationen nach § 4 Absatz 1 Behörden und 2 Oberflächengewässerverordnung und § 2 Grundwasserverordnung Seite 1 von 6 Landesamt für Umweltschutz (LAU): Kartierung Wasserschutzgebiete als Shape Datei Landesamt für Geologie- und Bergwesen (LAGB): Geoinformationen abrufbar unter: https://lagb.sachsen-anhalt.de/ Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) https://www.geofachdatenserver.de/de/hochwasserg efahrenkarte-hq100.html https://lvwa.sachsen- anhalt.de/service/ueberschwemmungsgebiete/ Im Geoportal Deutschland (https://geoportal.de/) stehen viele themenbezogenen Karten zur Verfügung, z. B. zu Wasser unter https://geoportal.de/Themen/E nergie_und_Umwelt/6_Wasser. html. Auch die Länder verfügen über entsprechende Geoportale. Auch das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie stellt Geodatendienste, interaktive Atlanten (z. B. Dürreatlas, Hochwasseratlas) vielfach kostenfrei zur Verfügung: https://gdz.bkg.bund.de/. Zusammenfassung StN TrinkwEzgV Zuständigkeit der Zitat §-Inhalte Datensatz (DS) - ggf. mit Format Vorlage des DS (3) Bei einer Grundwasserfassung oder bei mehreren Grundwasserfassungen ist das unterirdische Trinkwassereinzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage unter Unterirdisches bzw. oberirdisches Betreiber? Berücksichtigung der wasserrechtlich gestatteten Entnahmemengen zu bestimmen. Sofern das Trinkwassereinzugsgebiet in der Erlaubnis oder Bewilligung für die Einzugsgebiet Entnahme des Grundwassers festgelegt worden ist, ist diese Festlegung maßgeblich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die zuständige Behörde eine Daten des Bewirtschaftungsplans abweichende Festlegung trifft. Die Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets umfasst die hydrogeologischen, hydrochemischen und geohydraulischen nach § 83 WHG Verhältnisse des Trinkwassereinzugsgebiets unter Berücksichtigung der dortigen Nutzungsverhältnisse. (4) Bei einer Trinkwassertalsperre ist deren oberirdisches Trinkwassereinzugsgebiet zu bestimmen. Sofern das oberirdische Trinkwassereinzugsgebiet in der Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme festgelegt worden ist, ist diese Festlegung maßgeblich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die zuständige Behörde eine abweichende Festlegung trifft. Die Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets umfasst auf Basis der Daten des Bewirtschaftungsplans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes die naturräumlichen Gegebenheiten im Einzugsgebiet sowie die Funktionen und Eigenschaften der Trinkwassertalsperre und ihrer Zuflüsse. (5) Bei einem sonstigen Oberflächengewässer ist dessen oberirdisches Trinkwassereinzugsgebiet zu bestimmen. Sofern dieses in der Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme festgelegt worden ist, ist diese Festlegung maßgeblich. Andernfalls umfasst das Trinkwassereinzugsgebiet bei fließenden Gewässern die Landflächen, deren Oberflächenabfluss in den Gewässerabschnitt gelangt, der sich zwischen der Entnahmestelle und dem Punkt befindet, von dem aus die Entnahmestelle bei Mittelwasserstand entweder nach einer Fließzeit von 24 Stunden oder mindestens jedoch nach einer Fließstrecke von zehn Kilometern erreicht wird. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die zuständige Behörde eine abweichende Festlegung trifft. Die Beschreibung umfasst auf Basis der Daten des Bewirtschaftungsplans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes die naturräumlichen Gegebenheiten im Trinkwassereinzugsgebiet sowie insbesondere die stofflichen Eigenschaften des Oberflächenwassers im Umkreis von zehn Kilometern oberstromig der Entnahmestelle. (6) Bei Trinkwassergewinnung aus Uferfiltrat oder aus künstlich angereichertem Grundwasser sind zu bestimmen: 1.   das unterirdische Trinkwassereinzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage unter Berücksichtigung der wasserrechtlich gestatteten Entnahmemengen sowie 2.   der für die Trinkwassergewinnung relevante Abschnitt des zur Uferfiltration oder zur Grundwasseranreicherung genutzten Gewässers nach Absatz 5, wenn der Oberflächenwasseranteil der Entnahme durchschnittlich mehr als zehn Kubikmeter Wasser pro Tag beträgt. Sofern das Trinkwassereinzugsgebiet nach Satz 1 Nummer 1 in der Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme festgelegt worden ist, ist diese Festlegung maßgeblich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die zuständige Behörde eine abweichende Festlegung trifft. Die Beschreibung umfasst die hydrogeologischen, hydrochemischen und geohydraulischen Verhältnisse des Trinkwassereinzugsgebiets unter Berücksichtigung der Nutzungsverhältnisse sowie die Eigenschaften des Oberflächengewässers und seiner Zuflüsse. § 7 Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung (1) Zur Bewertung von Risiken für das Oberflächenwasser, das Grundwasser oder für beides oder für das Rohwasser hat der Betreiber für das Trinkwassereinzugsgebiet unter Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten Folgendes durchzuführen: 1.eine Gefährdungsanalyse zur Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen und 2.eine Risikoabschätzung durch a)Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und des Schadensausmaßes von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen (Risikoanalyse) und b) Vergleich und Priorisierung der Risiken (Risikobewertung).Gefährdungen, Gefährdungsereignisse, Eintrittswahrscheinlichkeit, Schadensausmaß z.B. Straßenentwässerung (Datenquelle: Straßenbauverwaltung) Abwasserkanäle, dezentrale Entwässerungsanlagen (Datenquelle: Kommunen, Abwasserzweckverbände) Altlasten (Datenquelle: Landratsämter) Pipelines, Fernleitungen (Datenquelle: OpenStreetMap, Netzgesellschaften) Daten des Bewirtschaftungsplans nach § 83 WHG (1) Satz 2 Der Betreiber kann in die Gefährdungsanalyse und in die Risikoabschätzung auch Gefährdungen und Gefährdungsereignisse außerhalb des Trinkwassereinzugsgebiets einbeziehen. In Fällen, in denen der durchschnittliche Anteil von Uferfiltrat über dem Schwellenwert des § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, aber unter 10 Prozent der gesamten Trinkwassergewinnung liegt und die Rohwasserqualität dadurch nicht signifikant beeinflusst wird, kann der Betreiber von der Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung nach Satz 1 für das durch Oberflächenwasser beeinflusste Uferfiltrat absehen. Bei der Gefährdungsanalyse nach Satz 1 Nummer 1 können auch Informationen über relevante Nutzungen und Belastungen nach § 4 Absatz 1 und 2 der Oberflächengewässerverordnung und nach den §§ 2 und 3 der Grundwasserverordnung sowie damit verbundene Gefährdungsereignisse und Gefährdungen im Trinkwassereinzugsgebiet herangezogen werden. Bei der Risikoabschätzung nach Satz 1 Nummer 2 sind solche Risiken zu identifizieren und zu bewerten, die eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit in einem Ausmaß bewirken können, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Gebrauch des Wassers als Trinkwasser (Schädigung der menschlichen Gesundheit) zu besorgen ist.Gefährdungen, Betreiber? WB Gefährdungsereignisse, inklusive Informationen nach § 4 Abs. 1 und 2 Oberflächengewässerverordnung, §§ 2 und 3 Grundwasserverordnung Seite 2 von 6 ggf. Fristen verfügbare Ist-Datensatzquellen und Datenformat (z.B- Hinweise WSG-VO, WRRL-Daten etc) Flussgebietsgemeinschaft (FGG) Elbe wenn das EZG im Zuge des https://www.fgg-elbe.de/berichte/aktualisierung-nach- Wasserrechtsverfahrens art-13-2021.html abgegrenzt wurde, dann müsste ein entsprechender Datensatz Flussgebietsgemeinschaft (FGG) Weser oder Karte bei Betreiber*in und https://www.fgg-weser.de/veroeffentlichungen/eg- WB vorliegen; wenn bislang kein wrrl EZG vorliegt, wäre eine einheitliche Abgrenzung mit einheitlichem Verfahren der effizienteste Weg. Betreiber Gewässerkundlicher Landesdienst (GLD) https://gld.lhw-sachsen-anhalt.de/ universellen Dateiformaten (csv, xlsx, pdf) oder als shapes Zusammenfassung StN TrinkwEzgV Zuständigkeit der Zitat §-Inhalte Datensatz (DS) - ggf. mit Format Vorlage des DS (2) Wenn dem Betreiber Informationen zur Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen und sämtliche Informationen zur WB und Sachbereiche nicht zugänglich sind, so hat ihm die zuständige Behörde auf sein Ersuchen die Informationen zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen, soweit sie Identifizierung von Gefährdungen nach Anlage 1 dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung für erforderlich hält. Die für die Sachbereiche nach und Gefährdungsereignissen für die ordnungsgemäße Anlage 1 zuständigen Behörden übermitteln der zuständigen Behörde und dem Betreiber auf Anforderung der zuständigen Behörde Informationen zur Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind dem Betreiber in Durchführung der einem digital verarbeitbaren Format zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen. Sofern die zuständige Behörde oder die für einen Sachbereich nach Gefährdungsanalyse Anlage 1 zuständige Behörde dem Betreiber angeforderte Informationen zur Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht übermittelt oder anderweitig zugänglich macht, sind diese in diesem Fall für die Gefährdungsanalyse und die Risikoabschätzung nicht erforderlich. §8 (1) Der Betreiber hat nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 9 und 16 im Trinkwassereinzugsgebiet Untersuchungen des Grundwassers, des Untersuchungen auf relevante Oberflächenwassers oder von beidem oder des Rohwassers auf lokal relevante Parameter durchzuführen oder durchführen zu lassen. Parameter (2) Der Betreiber legt im Untersuchungsprogramm nach § 9 Absatz 1 die zu untersuchenden Parameter fest. Er hat hierzu diejenigen Parameter auszuwählen, bei deren Vorkommen eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist und die als überwachungsrelevant angesehen werden aufgrund 1. der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 identifizierten Gefährdungen oder Gefährdungsereignisse oder 2. vorliegender Daten zu gemessenen Konzentrationen oder zu erkennbar gewordenen Trends. (3) Die zu untersuchenden Parameter sind nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 2 auszuwählen aus: 1. den chemischen Parametern nach Anlage 2 der Trinkwasserverordnung nach Maßgabe der dort den jeweiligen Parametern zugeordneten Bemerkungen, soweit die Bemerkungen sich nicht auf Grenzwerte beziehen, 2. anderen Parametern, einschließlich natürlich vorkommender Stoffe, die nach den Ergebnissen der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung nach § 7 eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit in einem Ausmaß bewirken können, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, 3. Stoffen und Verbindungen, die in der jeweils geltenden Fassung der Beobachtungsliste nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S.1) aufgeführt sind, 4. den mikrobiologischen Parametern nach Anlage 1 der Trinkwasserverordnung, den allgemeinen mikrobiologischen Parametern nach Anlage 3 Teil I der Trinkwasserverordnung sowie dem Parameter somatische Coliphagen, 5. nicht relevanten Metaboliten von Pestiziden, die in der vom Umweltbundesamt veröffentlichten Empfehlung nach § 18 Satz 1 aufgeführt sind, 6. weiteren Parametern, deren Toxizität sich durch das Wasseraufbereitungsverfahren in einem Ausmaß erhöhen kann, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist. Abweichend von Absatz 1 sind mikrobiologische Parameter nach Satz 1 Nummer 4 nur für die Matrix Rohwasser auszuwählen. Die in Satz 1 Nummer 4 genannten Parameter sind nicht zu untersuchen, soweit sie bereits nach den Vorschriften der Trinkwasserverordnung im Rohwasser untersucht werden. (4) Darüber hinaus sind nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 2 folgende Parameter auszuwählen, wenn sie lokal relevant sind: 1. für die Matrix Grundwasser Stoffe und Stoffgruppen aus Anlage 2 der Grundwasserverordnung 2. für die Matrix Oberflächenwasser a) prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe aus Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 und 9 der Oberflächengewässerverordnung und b) flussgebietsspezifische Schadstoffe aus Anlage 6 der Oberflächengewässerverordnung. vorliegende Daten zu gemessenen Betreiber, Konzentrationen; (Anmerkung: zusätzlich Untersuchungsergebnisse selbst WB und durchgeführte Untersuchungen; Landesbehörden, denn Toxizität gemäß Art. 8 DWD sind für die geeignete Überwachung die Untersuchungen gemäß Art. 7 und 8 WRRL zu nutzen; für diese Untersuchungen sind nicht Betreiber*innen zusändig) §9 Untersuchungsprogramm(1) Der Betreiber legt ein Untersuchungsprogramm fest, das Folgendes enthält: Ursachen für das Vorhandensein, Schwankungen der 1. die zu untersuchenden Parameter, die nach § 8 Absatz 2 bis 4 ausgewählt wurden, Konzentrationen von, 2. die zu untersuchende Matrix, Vorkommen, bisherige 3. die Untersuchungsintervalle für die jeweiligen Parameter und Untersuchungen, Toxizität der 4. den Ort oder die Orte für die Probennahme. Parameter / Gefährdungen, (2) Bei der Festlegung des Untersuchungsprogramms nach Absatz 1 sind zu berücksichtigen: Gefährdungsereignisse 1. die Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen des Grundwassers, des Oberflächenwassers und des Rohwassers durch den Betreiber, insbesondere der Untersuchungen nach den Vorschriften der Trinkwasserverordnung, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach wasserrechtlichen Zulassungen, und 2. die Ergebnisse der wasserbehördlichen Überwachung des Grundwassers und des Oberflächenwassers durch Messstellen, die im Trinkwassereinzugsgebiet liegen. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber die Daten nach Satz 1 Nummer 2 in einem digital verarbeitbaren Format zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen. (3) Bei der Festlegung der Untersuchungsintervalle und des Orts oder der Orte für die Probennahme sind über die Ergebnisse nach Absatz 2 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen: 1. die in Betracht kommenden Ursachen für das Vorhandensein von chemischen Stoffen und Mikroorganismen, insbesondere die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 identifizierten Gefährdungen und Gefährdungsereignisse, und 2. mögliche Schwankungen und langfristige Trends der Konzentration von chemischen Stoffen und Mikroorganismen. (4) Die Bemerkungen zu den Untersuchungserfordernissen in Anlage 2 Teil I der Trinkwasserverordnung im Hinblick auf die Parameter Microcystin-LR und Pestizide und in Anlage 3 Teil I der Trinkwasserverordnung im Hinblick auf den Parameter Clostridium perfringens, einschließlich Sporen, gelten entsprechend.Betreiber und WB § 10 Unterrichtungspflicht des Betreibers(1) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über 1. eine ungewöhnlich hohe Konzentration eines untersuchten Parameters verglichen mit zurückliegenden Werten und 2. besondere Vorkommnisse, die die für den Gebrauch als Trinkwasser relevante Beschaffenheit des Wassers im Trinkwassereinzugsgebiet (Wasserbeschaffenheit) nachteilig beeinflussen können. Die zuständige Behörde unterrichtet in den Fällen des Satzes 1 das Gesundheitsamt. (2) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde in elektronischer Form 1. auf Nachfrage innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist über die Ergebnisse der im Untersuchungsprogramm nach § 9 Absatz 1 festgelegten Untersuchungen im vorangegangenen Kalenderjahr und 2. über Trends, die im vorangegangenen Kalenderjahr erkennbar geworden sind. Die zuständige Behörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Unterrichtung nach Satz 1 einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.Betreiber --> WB --> Gesundheitsamt Untersuchungsergebnisse mit ungewöhnlich hohen Konzentrationen, Vorkommnisse, Trends Seite 3 von 6 ggf. Fristen verfügbare Ist-Datensatzquellen und Datenformat (z.B- Hinweise WSG-VO, WRRL-Daten etc) 12.01.2025 Gewässerkundlicher Landesdienst (GLD) https://gld.lhw-sachsen-anhalt.de/ (Festlegung Parameter gemäß universellen Dateiformaten (csv, xlsx, pdf) oder als shapes § 12) Gewässerkundlicher Landesdienst (GLD) https://gld.lhw-sachsen-anhalt.de/ universellen Dateiformaten (csv, xlsx, pdf) oder als shapes unverzüglich ggf. unter Berücksichtigung der PSM-Listen der Länder gemäß TrinkwV

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