Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, W I 3, Postfach 12 06 29, 53048 Bonn Referat WI3 – Gewässerschutz, Schutz der Oberflä- Per E-Mail an: chengewässer und des Grundwassers; Gewäs- serökologie und Wasserressourcen Martin Weyand - BDEW martin.weyand@bdew.de WI3@bmuv.bund.de www.bmuv.de Franz-Xaver Kunert - DBVW praesident@dbvw.de Thomas Abel - VKU abel@vku.de Trinkwassereinzugsgebieteverordnung Handlungshilfe der BDEW Landesgruppe Nord WI3 – 2128/001 – 2024.0004 Bonn, 22.11.2024 Sehr geehrter Herr Weyand, sehr geehrter Herr Kunert, sehr geehrter Herr Abel, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 05.06.2024 zur Umsetzung der Trink- wassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV). Ich bitte, die verspätete Antwort zu entschuldigen. Die TrinkwEGV ist am 12. Dezember 2023 in Kraft getreten und dient der Umsetzung der Artikel 7 und 8 der EU-Trinkwasserrichtlinie. Sie schreibt vor, dass Betreiber von Wassergewinnungsanlagen bis spätestens 12. No- vember 2025 erstmalig eine Dokumentation zur Risikobewertung der Trink- wassereinzugsgebiete an die zuständige Behörde übermitteln müssen. Wir erkennen an, dass diese Frist einige Betreiber von Wassergewinnungsanla- gen vor große Herausforderungen stellt. Zustell- und Lieferadresse: Robert-Schuman-Platz 3, Zufahrt über Heinrich-von-Stephan-Straße, 53175 Bonn Verkehrsanbindung: Haltestelle Robert-Schuman-Platz, U-Bahn 66 und 68 ... Seite 2 Aus diesem Grund begrüßen wir es sehr, dass die niedersächsischen Was- serversorger unter dem Dach des Wasserverbandtag e.V. Bremen, Nieder- sachsen, Sachsen-Anhalt und der BDEW Landesgruppe Nord so frühzeitig eine Handlungshilfe erarbeitet haben. Sie ist für viele Wasserversorger be- stimmt eine wertvolle Hilfestellung bei der Erstellung der Dokumentation. Besonders die Wasserversorger, die bereits frühzeitig – also noch vor der Veröffentlichung von Informationen auf den landeseigenen Webseiten und der Veröffentlichung des DVGW Merkblattes W 1004 - mit der Erstellung der Dokumentation begonnen haben, konnten und können von der Hand- lungshilfe profitieren. Um den komplexen Prozess bestmöglich zu begleiten, wurde von der LAWA auch eine ad-hoc AG unter Obmannschaft des Bundes eingerichtet, welche derzeit eine Vollzugshilfe für die Behörden erarbeitet. Von der ad- hoc AG wurden bereits prioritär Dokumente zur Festlegung und Beschrei- bung von Einzugsgebieten erarbeitet, welche voraussichtlich zeitnah veröf- fentlicht werden und weitere Hilfestellungen leisten können. Bei der Erstel- lung der Dokumente wurden der BDEW und VKU beteiligt und auf Basis der Rückmeldungen konnten die Entwürfe präzisiert und praxistauglicher gestaltet werden. Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit und freuen uns, diese im weiteren Prozess fortzusetzen. Mit freundlichen Grüßen, Im Auftrag gez. Scholz
SACHSEN-ANHALT Ministerium für Wissenschaft, Energie, Kiimaschutz und Umwelt Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt • Postfach 3762 • 39012 Magdeburg Landesverwaltungsamt Untere Wasserbehörden nachrichtlich: Landesamt für Umweltschutz - gemäß Verteiler - Vollzug der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung(TrinkwEGV) Magdeburg, 14. 01. 2025 IhrZeichen/lhre Nachricht Die LAWA-W hat im März 2024 eine ad-hoc AG zur Erarbeitung einer Vollzugshilfe zur Trinkwassereinzugsgebieteverordnungunter Obmannschaft des Bundes eingesetzt. Die ad-hoc AG besteht aus Mitgliedern aus dem LAWA-AG, LAWA-AO und LAWA-AR, sowie der LAUG. Damit soll ein bundeseinheitlicherVollzug gewährleistetwerden. Die Vollzugshilfe wird durch vom: Mein Zeichen: 23. 41-62501 Bearbeitet von: Herrn Gehrling Tel. : 0391 567 1531 Fax: 0391 567 1727 Kleingruppen schrittweise erarbeitet. E-Mail: Joerg.Gehrling® mwu. sachsen-anhalt. de Prioritär wurden Dokumente zur Bestimmung und Beschreibung von Trinkwassereinzugsgebieten fertig gestellt. Dies umfasst die Hilfestellung zur Abgrenzung von Trinkwassereinzugsgebieten sowie die Tabelle mit den Anforderungen an die Beschreibung von Trinkwassereinzugsgebietennach § 6 TrinkwEGV. So sollen Betreibern und Behörden Hilfestellungen für die derzeit dringendsten Fragen zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: https://lsauri.de/DatenschutzMWU Umweltministerkonferenz hat diese Dokumente durch einen UmlaufbeschlussAuf Wunsch werden diese vom 17. 12. 2024 zur Kenntnis genommen und der Veröffentlichung auf derversandt. LAWA-Homepage sowie im öffentlichen Teil des WasserBLIcKs zugestimmt. Die Dokumente werden zur Anwendung empfohlen. Sie sind auch auf der Website des LAU veröffentlicht. Die Excel-Tabelle mit den Anforderungen an die Beschreibung von Trinkwassereinzugsgebieten nach § 6 TrinkwEGV Informationen in Papierform LeipzigerStraße 58 39112 Magdeburg Tel. : 0391 56701 Fax: 0391 5671727 E-Mail: poststelle@ mwu. sachsen-anhalt. de www. mwu. sachsen-anhalt. de Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt Deutsche Bundesbank Sachsen-Anhalt ffmoderndenken Filiale Magdeburg BIC:MARKDEF1810 IBAN:DE21 8100 0000 0081 001500 Seite 2/2 wurde mit ergänzenden Hinweisen aus dem Arbeitskreis in Sachsen-Anhalt versehen. htt s://lau. sachsen- anhalt. de/fachthemen/wasserwirtschaft/trinkwasser/trinkwassereinzu soebieteverordnuna Derzeit wird in der LAWA Ad-hoc AG an Handlungsempfehlungen/Mindestanforderungenfür die weiteren Elemente der Dokumentation (Gefährdungsanalyse, Risikoabschätzung, Untersuchungsprogramm) und an der vollumfänglichen Vollzugshilfe sowie am Thema Datenformate gearbeitet. Über die Fertigstellung weiterer Dokumente werden wir Sie zeitnah informieren. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Hans Peschel
Die Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung - TrinkwEGV) ist am 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 346, S.1) auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 50 Abs. 4a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verkündet worden und am Folgetag in Kraft getreten. Sie dient der nationalen Umsetzung insbesondere der Artikel 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TW-RL) und regelt vornehmlich Anforderungen an die Bewertung und das Risikomanagement der Trinkwassereinzugsgebiete. Sie verfolgt das Ziel, das Grundwasser und das Oberflächenwasser in den Trinkwassereinzugsgebieten sowie das Rohwasser zu schützen und damit auch den Umfang der erforderlichen Aufbereitung von Trinkwasser gering zu halten. Das BMUV hat den Vorsitz über eine LAWA-Ad-hoc-AG zur Erstellung einer Vollzugshilfe zur TrinwEGV übernommen. Darüber hinaus hat das MWU zur Umsetzung der TrinkwEGV in Sachsen-Anhalt einen Arbeitskreis eingerichtet. Mitglieder des Arbeitskreises sind: Name Institution Telefon E-Mail Stefanie Hermann MWU 0391 567 1587 stefanie.herrmann@mwu.sachsen-anhalt.de Marianne Antz MWU 0391 567 1537 marianne.antz@mwu.sachsen-anhalt.de Wiebke Veelken MWU 0391 567 1573 wiebke.veelken@mwu.sachsen-anhalt.de Rene Wenzel MWU 0391 567 1558 rene.wenzel@mwu.sachsen-anhalt.de Jörg Gehrling MWU 0391 567 1531 joerg.gehrling@mwu.sachsen-anhalt.de Silke Büchner LAU 0345 5704 373 silke.buechner@lau.mwu.sachsen-anhalt.de Sabine Weise LAU 0345 5704 344 sabine.weise@lau.mwu.sachsen-anhalt.de Sebastian Kiessling LVwA 0345/514 2342 sebastian.kiessling@lvwa.sachsen.anhalt.de Christiane Ertl LK Börde 03904 7240 4340 christiane.ertl@landkreis-boerde.de Franziska Wehr LK Jerichower Land 03921 949 7495 wasserbehoerde@lkjl.de Kerstin Neumann LK Wittenberg 03491 806 2966 kerstin.neumann@landkreis-wittenberg.de Tanja Bierstedt Altmarkkreis Salzwedel 03901 840 7302 tanja.bierstedt@Altmarkkreis-Salzwedel.de Wasserbehörden und Betreiber von Wassergewinnungsanlagen erhalten auf dieser Seite Informationen und relevante Dokumente zum Vollzug der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung aus der LAWA-Ad-hoc-AG als auch aus dem Arbeitskreis in Sachsen-Anhalt. Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung – TrinkwEGV) BGBl.2023, Teil I, Nr. 346 vom 11.Dezember 2023 Kleinarbeitsgruppe Daten Kleingruppe Mindestanforderungen Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebietes (§ 6 TrinkwEGV) Hauptdokument: Abgrenzung von Trinkwassereinzugsgebieten (PDF-Datei, 500 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Anlage A Grundfließschema (PDF-Datei, 300 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Anlage B1 Fließschema Porenkluftkarst (PDF-Datei, 300 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Anlage B2 Fließschema Quellen (PDF-Datei, 300 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Anlage C Berechnungstool (hier zur Download-Seite der LAWA oder hier die Excel-Datei direkt öffnen) Anforderungen, Beschreibung Einzugsgebiet (hier zur Download-Seite der LAWA oder hier die Excel-Datei direkt öffnen) Bei Interesse an den Hinweisen des AK TrinkwEGV Sachsen-Anhalt zu den Anforderungen an die Beschreibung der Einzugsgebiete kann diese hier per E-Mail (TrinkwEGV[at]lau.mwu.sachsen-anhalt.de angefordert werden. Kleinarbeitsgruppe Dokumentation (§ 12 TrinkwEGV) Tabellarische Übersicht TrinkwEGV (Datenbereitstellung) Kreis- und Länderübergreifende WSG -Sachstandbericht 2024 des LVWA Erlass zum Vollzug der TrinkwEGV Erlass zum Vollzug der TrinkwEGV vom 14.01.2025 (PDF-Datei, MB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Handlungshilfe zur Umsetzung der TrinkwEGV in Sachsen-Anhalt (Wasserverbandstag e.V. und BDEW Landesgruppe Mitteldeutschland), Hinweis: BDEW und Wasserverbandstag haben eine Handlungshilfe für die Wasserversorger erarbeitet und sie diesen zur Verfügung gestellt. Die LAWA-Ad-hoc-AG erarbeitet zurzeit ebenfalls eine Vollzugshilfe zur TrinkwEGV. Handlungshilfe des Wasserverbandstages e.V. und des BDEW Landesgruppe Mitteldeutschland zur Umsetzung der TrinkwEGV (Handreichung Sachsen-Anhalt. PDF-Datei, nicht barrierefrei, externer Urheber) mit Anlage 1-Risikoanalyse TrinwEGV , Anlage 2-Gliederung Bericht , Entwurfsmatrix Risikoanalyse TrinkwEGV Vorgehen zur quantitativen Risikobewertung mikrobiologischer Befunde im Rohwasser sowie Konsequenzen für den Schutz des Einzugsgebietes und für die Wasseraufbereitung (Empfehlung des Umweltbundesamtes) Leitlinien zum Vollzug der §§ 9 und 10 der Trinkwasserverordnung des BMG/UBA (Handlungsempfehlungen für die Nichteinhaltung von Grenzwerten und Nichterfüllung von Anforderungen für diverse Parameter sowie Hinweise zu Untersuchungen von einzelnen Krankheitserregern) Beobachtungsliste (EU) nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 Akkreditierte Untersuchungsstellen (§ 11 TrinkwEGV), Landesliste nach § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV zugelassene Untersuchungsstellen DVGW-Merkblatt W 1004 TrinkwEGV Verbändeschreiben, Antwort BMUV vom 22.11.2024 (PDF-Datei, 200 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Letzte Aktualisierung: 29.01.2025
Hilfestellung - Abgrenzung von Trinkwassereinzugsgebie- ten für die Bewertung nach TrinkwEGV für den 1. Zyklus Zielstellung Grundlegend für die nach § 7 TrinkwEGV durchzuführende Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung ist die Gebietskulisse des Trinkwassereinzugsgebietes. Für diese Gebietskulisse sind alle verfügbaren Informationen zur Erstellung einer Gefährdungs- analyse zusammenzutragen, welche anschließend die Basis für die Risikoabschät- zung bilden. Dahingehend ist eine Bestimmung des Trinkwassereinzugsgebietes der erste Schritt und essenziell für alle folgenden Schritte. So hat gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TrinkwEGV der Betreiber einer Wassergewinnungsanlage eine Bestimmung und Be- schreibung des Trinkwassereinzugsgebietes vorzunehmen. Mit der folgenden Unterlage werden Empfehlungen zum praktikablen Vorgehen im Rahmen der Festlegung des Trinkwassereinzugsgebietes bei Grundwasser- fassungen, bei Trinkwassereinzugsgebieten, deren Trinkwassergewinnung aus Uferfiltrat oder durch Grundwasseranreicherung erfolgt und bei grenzüberschreitenden Trinkwassereinzugsgebieten gegeben. Darüber hinaus werden Empfehlungen zur erstmaligen Bestimmung eines Trinkwassereinzugsgebietes für den 1. Zyklus formuliert. Trinkwassereinzugsgebiet Das Trinkwassereinzugsgebiet bezeichnet ein Gebiet, aus dem Grundwasser oder Oberflächenwasser zu der Entnahmestelle oder den Entnahmestellen für die Trink- wassergewinnung gelangt (§ 2 Nr. 1 TrinkwEGV). Zur Bestimmung ist das Gebiet unter Berücksichtigung der wasserrechtlich gestatteten Entnahmemengen fachlich abzu- grenzen. Die TrinkwEGV nutzt den Begriff des Trinkwassereinzugsgebietes synonym zum hydrodynamischen Einzugsgebiet (EG), um den Zweck der Trinkwassergewin- nung zu verdeutlichen. Der Verlauf der Grenze des oberirdischen Einzugsgebietes wird maßgebend durch das Relief bestimmt. Der Verlauf der Grenze des unterirdi- schen Einzugsgebietes wird durch geologisch-hydrogeologische, hydrologische sowie anthropogene Größen wie geologischer Aufbau und Durchlässigkeit des Untergrun- des, Grundwasserneubildung und Höhe der Grundwasserentnahme beeinflusst. Seite 1 von 13 Uferfiltrat Uferfiltrat wird als das Wasser definiert, das aus oberirdischen Gewässern unmittelbar in den Grundwasserraum eingedrungen ist, ausgenommen durch Versinkung (Defini- tion nach DIN 4049-3). Der Anteil von Uferfiltrat am Gesamtrohwasser einer Wasser- gewinnungsanlage kann sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs sein. In den meisten Fällen liegt jedoch der Prozess einer künstlichen Uferfiltration infolge ei- ner durch einen Brunnen induzierten Absenkung des Grundwasserstandes und eine damit einhergehenden Fließrichtungsumkehr zwischen oberirdischen Gewässern und Grundwasser vor. Die Bestimmung des Uferfiltratanteils ist Gegenstand komplexer ge- ohydraulischer Auswertungen, zum Beispiel mittels Grundwasserströmungsmodell im Rahmen eines Fachgutachtens. Im 1. Zyklus der Umsetzung der TrinkwEGV ist die Durchführung weitreichender Un- tersuchungen und Auswertungen in der Regel nicht möglich. Daher wird das folgende vereinfachte Vorgehen für den 1. Zyklus empfohlen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dem Betreiber bekannt ist, ob Uferfiltrat gewonnen wird. Ist dies nicht der Fall, ist die räumliche Lage des oberirdischen Ge- wässers zur Entnahmestelle maßgeblich. Als vorläufige Bewertungsgrundlage werden die Bemessungslinien für die Trinkwasserschutzzone II gemäß Arbeitsblatt DVGW W 101 (A) für geeignet erachtet. D. h. sollte ein oberirdisches Gewässer im Bereich zwi- schen der Entnahmestelle und der 50-Tages-Fließzeit oder 100 m-Mindestabstandsli- nie (Ersatzkriterium) liegen, so ist überschlägig von einem auf das Jahr bezogenen durchschnittlichen Uferfiltratanteil größer 10 m³/d gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 TrinkwEGV auszugehen. Sollten keine Kenntnisse zu Fließzeiten vorliegen, so wird empfohlen, die 100 m-Mindestabstandslinie bzw. die 300 m-Mindestabstandslinie bei Karst- und Kluft- grundwasserleitern mit hohen Abstandsgeschwindigkeiten (Ersatzkriterium) zu ver- wenden. Ist über die beschriebene räumliche Beziehung ein Uferfiltratanteil festzustel- len, so ist im 1. Zyklus ebenfalls von einer signifikanten Beeinflussung des Rohwassers und eine Überschreitung des Uferfiltratanteils am Rohwasser von 10 % gemäß § 7 Abs. 1 TrinkwEGV auszugehen und das oberirdische Gewässer in der Gefährdungs- analyse und Risikoabschätzung zu berücksichtigen. Eine abweichende Entscheidung zur im vorherigen Absatz erläuterten Vorgehens- weise ist im Einzelfall (wie zum Beispiel bei tiefen Brunnen, die in Grundwasserleitern mit einer mächtigen Überdeckung ausgebaut sind) fachlich und nachvollziehbar, u. U. auf Basis bereits vorliegender Auswertungen oder Kenntnisse, zu begründen. Seite 2 von 13 Für die Bestimmung des für die Uferfiltration relevanten Gewässerabschnitt gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 TrinkwEGV wird folgende im 1. Zyklus vereinfachte Herangehensweise empfohlen. Abbildung 1 Schematische Darstellung der empfohlenen Herangehensweise zur Bestimmung des relevanten Gewässerabschnitts bei Uferfiltrat als Grundlage für die Bestimmung des oberirdischen Einzugsgebiet gemäß § 6 Absatz 5 TrinkwEGV (Abbildung nicht maßstabsgerecht) Von der mit Uferfiltrat identifizierten Entnahmestelle, die sich am oberstromigsten in Bezug auf das betrachtete oberirdische Gewässer befindet, ist eine gedachte Linie, möglichst senkrecht zur mittleren Fließrichtung des Oberflächengewässers, zum Seite 3 von 13
Anlage A Festlegung eines Trinkwassereinzugsgebietes im 1. Zyklus der Bewertung nach TrinkwEGV Grundfließschema zur Wahl der Gebietskulisse Trinkwassereinzugsgebiet Ausgangssituation: Auswahl geeignete Gebietskulisse als Grundlage für die Bestimmung eines Einzugsgebiets gem. § 6 Absatz 1 Nr. 1 TrinkwEGV auf Basis vorhandener Unterlagen und Informationen Abstimmung mit zuständiger Behörde wird empfohlen - Abweichende Festlegung möglich Liegt ein Trinkwassereinzugsgebiet basierend auf der derzeit gestatteten Entnahmemenge vor? 1 Teil 1 jafür die Bewertung im 1. Zyklus verwendenÜberprüfung und ggf. EG- Neuabgrenzung in folgenden Zyklen jafür die Bewertung im 1. Zyklus verwendenÜberprüfung und ggf. EG- Neuabgrenzung in folgenden Zyklen nein Liegt ein Trinkwassereinzugsgebiet als Grundlage für ein festgesetztes oder im Verfahren befindliches Wasserschutzgebiet vor? 2 nein Teil 2 Liegt ein nicht dem Trinkwassereinzugsgebiet entsprechendes festgesetztes oder im Verfahren befindliches Wasserschutzgebiet und ggf. ein Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet für den Trinkwasserschutz vor? 3 Festlegung erforderlich - Abstimmung mit zuständiger Behörde ist erforderlich jafür die Bewertung im 1. Zyklus berücksichtigenEG-Neuabgrenzung im 2. Zyklus jafür die Bewertung im 1. Zyklus berücksichtigenEG-Neuabgrenzung im 2. Zyklus Abgrenzung des Trinkwassereinzugsgebietes basierend auf den derzeit gestatteten Entnahmemengen gemäß allgemein anerkannten Regeln der TechnikÜberprüfung und ggf. EG- Neuabgrenzung in folgenden Zyklen nein Liegt eine Gebietskulisse vor, die einen hydrogeologischen Bezug zur Wassergewinnungsanlage, vergleichbar zum Trinkwassereinzugsgebiet darstellt? 4 nein Ist eine ausreichende hydrogeologische Datenlage vorhanden und der Aufwand zur Abgrenzung des Trinkwassereinzugsgebietes verhältnismäßig? Teil 3 ja 5 nein In Abstimmung mit der zuständigen Behörde: Konvention für den 1. Zyklus: vereinfachte Bemessung des Trinkwassereinzugsgebietes Anlage B1 Grundwasserfassung - Poren-, Kluft- und Karstgrundwasserleiter Anlage B2 Quellwasserfassung
Anlage B1 Festlegung eines Trinkwassereinzugsgebietes im 1. Zyklus der Bewertung nach TrinkwEGV Fließschema Grundwasserfassung - Poren-, Kluft- und Karstgrundwasserleiter Konvention für den 1. Zyklus: vereinfachte Bemessung des Trinkwassereinzugsgebietes Festlegung der Einzugsgebietsgröße unter Verwendung des Berechnungstools (EG_Berechnungstool.xlsx) unter Berücksichtigung der genehmigten Jahresentnahme und der bekannten Grundwasserneubildungs- oder Zusickerungsrate. Bei unbekannter Grundwasserneubildungs- oder Zusickerungsrate ist diese bei der zuständigen Behörde bzw. bei dem jeweiligen Landesamt anzufragen. Liegen keine landesspezifischen Werte für die Grundwasserneubildungs- oder Zusickerungsrate vor, kann zur Erstabschätzung hilfsweise ein Wert von135 mm/a (nicht überdeckter Grundwasserleiter) bzw. 50 mm/a (überdeckter Grundwasserleiter) angenommen werden. Zustromrichtung auf Sektor von 90° eingrenzbar (ggf. Nachfrage bei zuständiger Behörde)Zustromrichtung auf Sektor von 180° eingrenzbar (ggf. Nachfrage bei zuständiger Behörde)Zustromrichtung nicht eingrenzbar Annahme eines Viertelkreises mit rechnerischer Bilanzdeckungsfläche FEAnnahme eines Halbkreises mit rechnerischer Bilanzdeckungsfläche FEAnnahme eines Kreises mit rechnerischer Bilanzdeckungsfläche FE PorenGwL: 2-fach Kluft-/KarstGwL: 3-fachPorenGwL: 4-fach Kluft-/KarstGwL: 6-fachPorenGwL: 8-fach Kluft-/KarstGwL: 12-fach Festlegung der unterstromigen Einzugsgebietsgrenze (x0) gemäß Ergebnis im Berechnungstool (ab Fassung rd. 5 % des Radius r) EG-Neuabgrenzung im 2. Zyklus
Anlage B2 Festlegung eines Trinkwassereinzugsgebietes im 1. Zyklus der Bewertung nach TrinkwEGV Fließschema Quellwasserfassungen Konvention für den 1. Zyklus: vereinfachte Bemessung des Trinkwassereinzugsgebietes Porengrundwasserleiter oder vergleichbare Kluftgrundwasserleiter (z. B. Hangschutt, Verwitterungszone des Festgesteins etc.) Fall 1 Abgrenzung des oberirdischen Quelleinzugsgebietes anhand der Topografie und Morphologie. Die Breite des Einzugsgebietes auf Fassungshöhe berücksichtigt die Lage etwaiger Sickerstränge und beträgt mindestens beidseitig der Fassung 20 m, orthogonal zur Haupteinfallsrichtung des Geländes. Die Längserstreckung des Trinkwassereinzugsgebietes ergibt sich aus der Abgrenzung des oberirdischen Einzugsgebietes. Plausibilisierung der Einzugsgebietsgröße durch Bilanzkontrolle. Bei unbekannter Grundwasserneubildungsrate ist diese bei der zuständigen Behörde anzufragen. Liegen keine landesspezifischen Werte für die Grundwasserneubildungsrate vor, kann hilfsweise ein Wert von 135 mm/a angenommen werden. Heterogene Porengrundwasserleiter oder mit komplexen Randbedingungen Karstgrundwasserleiter oder vergleichbare Kluftgrundwasserleiter Fall 2 Fall 3 Festlegung der Einzugsgebietsgröße unter Verwendung des Berechnungstools (EG_Berechnnungstool.xlsx) unter Berücksichtigung der mittleren Schüttungsrate und der bekannten Grundwasserneubildungs- oder Zusickerungsrate. Bei unbekannter Grundwasserneubildungs- oder Zusickerungsrate ist diese bei der zuständigen Behörde bzw. bei dem jeweiligen Landesamt anzufragen. Liegen keine landesspezifischen Werte für die Grundwasserneubildungs- oder Zusickerungsrate vor, kann zur Erstabschätzung hilfsweise ein Wert von135 mm/a (nicht überdeckter Grundwasserleiter) bzw. 50 mm/a (überdeckter Grundwasserleiter) angenommen werden. Zustromrichtung auf Sektor von 90°eingrenzbar (ggf. Nachfrage bei zuständiger Behörde)Zustromrichtung auf Sektor von 180°eingrenzbar (ggf. Nachfrage bei zuständiger Behörde)Zustromrichtung nicht eingrenzbar Annahme eines Viertelkreises mit rechnerischer Bilanzdeckungsfläche FEAnnahme eines Halbkreises mit rechnerischer Bilanzdeckungsfläche FEAnnahme eines Kreises mit rechnerischer Bilanzdeckungsfläche FE PorenGwL: 2-fach Kluft-/KarstGwL: 3-fachPorenGwL: 4-fach Kluft-/KarstGwL: 6-fachPorenGwL: 8-fach Kluft-/KarstGwL: 12-fach Unterstromige Einzugsgebietsgrenze ab Fassung 20 m EG-Neuabgrenzung im 2. Zyklus
Liebe Wasserfachleute! Der diesjährige Wasserkurs, die Fortbildungstagung für Wasserfachleute, findet vom 6. bis 8. November 2024 statt. Der Verein für Wasser-, Boden- und Lufthygiene (WaBoLu e.V.) lädt hierfür gemeinsam mit dem Umweltbundesamt nach Berlin ein! Ein Schwerpunkt in diesem Jahr wird die Wasserversorgung in krisenhaften Lagen sein. Was gilt – im Vergleich zur Normalsituation – in Trinkwassernotfällen? Expert*innen des THW, der Bundeswehr und des BBK präsentieren ihre Beiträge zur Notversorgung. Weiter wird die Anwendung von Passivsammlern als ergänzende Technik der Probenahme Themenfeld eines Vortragsblocks sein. Kolleg*innen aus Forschung und Praxis werden Ihre Ergebnisse und Erfahrungen darstellen und auf die Potentiale dieses integralen Verfahrens, auch stark polare Spurenstoffe anzureichern, eingehen. Die so genannten Ewigkeitschemikalien PFAS werden auf verschiedenen Wegen in die Gewässer eingetragen. Gleichzeitig wurden Regelungen zu PFAS mit der Umsetzung der Trinkwasserrichtline in der nationalen Trinkwasserverordnung verankert. Wie kann die Aufbereitung von Rohwässern für die Stoffgruppe PFAS gelingen und was ist zu beachten? Das harmonisierte Format für den Transfer von Untersuchungsergebnissen, die EU-Verordnung zur Wasserwiederverwendung und der Vollzug der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung werden in einer Session thematisiert. Ein Vortragsblock zu kleinen Wasserversorgungen schlägt einen Bogen von der novellierten Leitlinie der WHO über Empfehlungen zum Vollzug der Gesundheitsämter bis zur Überwachungspraxis. Ebenfalls besteht in Fachgesprächen die Möglichkeit für einen intensiven Austausch zu verschiedenen Themen. Hier wird auf neu auftretende Kontaminanten und Spurenstoffe, die uns ggf. in der nahen Zukunft beschäftigen werden, eingegangen. Die Schulungsmaterialien des UBA zum Risikomanagement in der Trinkwasserhygiene werden im zweiten Fachgespräch erörtert. Weitere Informationen zu der Veranstaltung finden Sie unter: https://wabolu.de/veranstaltung/ Bitte melden Sie sich online für die Veranstaltung an unter: https://wabolu.de/onlineanmeldung/ Ihre Abteilung "Trinkwasser- und Badebeckenwasserhygiene" des Umweltbundesamtes
Zusammenfassung StN Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 3 Risikobasierter Ansatz für Trinkwassereinzugsgebiete; Ausnahmen TrinkwEzgV Zuständigkeit der Vorlage des DS Zitat §-InhalteDatensatz (DS) - ggf. mit Format (1) Zur Sicherstellung der Qualität des Oberflächenwassers, des Grundwassers und des Rohwassers gilt für die Trinkwassereinzugsgebiete ein risikobasierter Ansatz. Im Rahmen dieses Ansatzes hat der Betreiber einer Wassergewinnungsanlage (Betreiber) nach Maßgabe von Absatz 2 und Abschnitt 2 das Trinkwassereinzugsgebiet zu bewerten.Bewertung EZG einer GWA Betreiber Ausnahme GWA <10m³ pro Tag oder <50 Personen gemäß Absatz 3 Auf der Grundlage der Bewertung nach Satz 2 legt die zuständige Behörde, soweit erforderlich, nach Maßgabe von Absatz 2 und Abschnitt 3 Risikomanagement-Maßnahmen Risikomanagementmaßnahmen fest. (2) Die Bewertung nach Absatz 1 Satz 2 und das Risikomanagement nach Absatz 1 Satz 3 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.Wasserbehörde (WB) § 4 Länderübergreifende Trinkwassereinzugsgebiete(1) Erstreckt sich ein Trinkwassereinzugsgebiet auf das Gebiet mehrerer Länder, koordinieren die zuständigen Behörden der betroffenen Länder untereinander ihre Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 und 3. (2) Die betroffenen Länder können vereinbaren, dass die zuständige Behörde eines betroffenen Landes alle oder bestimmte Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 und 3 für alle betroffenen Länder trifft.Risikomanagement-MaßnahmenWB § 5 Übermittlung von InformationenDie zuständige Behörde kann verlangen, dass die für die Sachbereiche nach Anlage 1 zuständigen Behörden ihr diejenigen Informationen in elektronischer Form übermitteln, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind. Dies schließt personenbezogene Daten, soweit erforderlich, ein, auch wenn sie zu einem anderen Zweck erhoben worden sind. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die ihr übermittelten Daten zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 weiterzuverarbeiten und dabei auch dem Betreiber zu übermitteln. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.sämtliche Informationen zur Erfüllung der behördlichen Aufgaben der VerordnungWB und Sachbereiche nach Anlage 1 Abschnitt 2 Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete §6 (1) Der Betreiber hat eine Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets vorzunehmen. Dies umfasst: Bestimmung und Beschreibung 1.die Angabe und Kartierung des Trinkwassereinzugsgebiets nach Maßgabe des Absatzes 2 (nicht Verordnungstext); der Trinkwassereinzugsgebiete 2.die Kartierung der Trinkwasserschutzgebiete, die nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festgesetzt wurden oder nach § 106 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder aufgrund landesrechtlicher Vorschriften als festgesetzt gelten; 3.die Beschreibung und Georeferenzierung aller Entnahmestellen des Betreibers im Trinkwassereinzugsgebiet; 4.die Beschreibung der Flächennutzung im Trinkwassereinzugsgebiet und 5.die Beschreibung der Abflussprozesse im Trinkwassereinzugsgebiet von Oberflächengewässern oder der Neubildungsprozesse im Trinkwassereinzugsgebiet von Grundwasserfassungen. Für die Bestimmung und Beschreibung der verschiedenen Trinkwassereinzugsgebiete gelten darüber hinaus die Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 6. Angabe und Kartierung Einzugsgebiet Betreiber Kartierung Trinkwasserschutzgebiete Beschreibung und Georeferenzierung Entnahmestellen Beschreibung Flächennutzung Beschreibung Abfluss- und Neubildungsprozesse ggf. Fristen verfügbare Ist-Datensatzquellen und Datenformat (z.B- Hinweise WSG-VO, WRRL-Daten etc) Bewertung bis 12.11.2025 (§ 12 Abs.1) danach mind. alle 6 Jahre (§ 12 Abs. 2) Ausnahme von der Ausnahme: bei Abgabe im Rahmen einer gewerbl. oder öffentl. Tätigkeit gelten Vorschriften dieser VO für Stoffe und Verbindungen der Beobachtungsliste. RM-Maßnahmen bis 12.05.2027 (§ 15 Abs. 1), Überprüfung durch WB bis 12.01.2033, danach mind. alle 6 Jahre (§ 15 Abs. 4) z.B. Shapefile des EZG (ggf. Ausdehnung des EZG --> WSG), WSG-Geometrie, Lage, Schutzzonen; aktuelle WSG-Verordnung (digital / analog) von WVU oder unterer Wasserbehörde Messstellen-Stammdaten (Namen, Lage, NN-Höhe, Tiefe/Filterstrecke/Durchmesser, ggf. Bohrprofil, Steckbriefe): digital / analog von WVU oder unterer Wasserbehörde Nutzungskartierung, ATKIS-Daten, Beschreibungen (GIS-Daten) von WVU oder Vermessungsverwaltung (Land: ATKIS) Geodaten zu Böden, Geologie, Hydrogeologie, Grundwassergleichenpläne (GIS-Daten), Hydrogeologisches Gutachten zu WSG-Ausweisung, ggf. weitere (hydro-)geologische Gutachten (digital / analog) von WVU, unterer Wasserbehörde oder Landesamt für Geologie Analysendaten zu Grund- und Rohwasserbeschaffenheit (möglichst Zeitreihen) digital, Monitoringturnus/Parameterspektrum digital / analog von WVU oder unterer Wasserbehörde (2) Wenn dem Betreiber Informationen zur Flächennutzung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht vorliegen und nicht zugänglich sind, so hat ihm die zuständige Behörde auf sein Ersuchen die Informationen zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen, soweit sie dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung für erforderlich hält. Hierzu gehören auch Informationen nach § 4 Absatz 1 und 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nach § 2 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die für die Sachbereiche nach Anlage 1 zuständigen Behörden übermitteln der zuständigen Behörde und dem Betreiber auf Anforderung der zuständigen Behörde Informationen zur Flächennutzung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind dem Betreiber in einem digital verarbeitbaren Format zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen. Sofern die zuständige Behörde oder die für einen Sachbereich nach Anlage 1 zuständige Behörde dem Betreiber angeforderte Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht übermittelt oder anderweitig zugänglich macht, sind diese in diesem Fall für die Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets nicht erforderlich. Sonstige Informationen nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere nach Nummer 5, soll die zuständige Behörde dem Betreiber auf sein Ersuchen übermitteln oder anderweitig zugänglich machen, wenn diese Informationen dem Betreiber nicht vorliegen und nicht zugänglich sind. Informationen zur Flächennutzung WB und die für die nach Satz 2 Nummer 4 Sachbereiche nach Anlage 1 zuständigen Informationen nach § 4 Absatz 1 Behörden und 2 Oberflächengewässerverordnung und § 2 Grundwasserverordnung Seite 1 von 6 Landesamt für Umweltschutz (LAU): Kartierung Wasserschutzgebiete als Shape Datei Landesamt für Geologie- und Bergwesen (LAGB): Geoinformationen abrufbar unter: https://lagb.sachsen-anhalt.de/ Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) https://www.geofachdatenserver.de/de/hochwasserg efahrenkarte-hq100.html https://lvwa.sachsen- anhalt.de/service/ueberschwemmungsgebiete/ Im Geoportal Deutschland (https://geoportal.de/) stehen viele themenbezogenen Karten zur Verfügung, z. B. zu Wasser unter https://geoportal.de/Themen/E nergie_und_Umwelt/6_Wasser. html. Auch die Länder verfügen über entsprechende Geoportale. Auch das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie stellt Geodatendienste, interaktive Atlanten (z. B. Dürreatlas, Hochwasseratlas) vielfach kostenfrei zur Verfügung: https://gdz.bkg.bund.de/. Zusammenfassung StN TrinkwEzgV Zuständigkeit der Zitat §-Inhalte Datensatz (DS) - ggf. mit Format Vorlage des DS (3) Bei einer Grundwasserfassung oder bei mehreren Grundwasserfassungen ist das unterirdische Trinkwassereinzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage unter Unterirdisches bzw. oberirdisches Betreiber? Berücksichtigung der wasserrechtlich gestatteten Entnahmemengen zu bestimmen. Sofern das Trinkwassereinzugsgebiet in der Erlaubnis oder Bewilligung für die Einzugsgebiet Entnahme des Grundwassers festgelegt worden ist, ist diese Festlegung maßgeblich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die zuständige Behörde eine Daten des Bewirtschaftungsplans abweichende Festlegung trifft. Die Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets umfasst die hydrogeologischen, hydrochemischen und geohydraulischen nach § 83 WHG Verhältnisse des Trinkwassereinzugsgebiets unter Berücksichtigung der dortigen Nutzungsverhältnisse. (4) Bei einer Trinkwassertalsperre ist deren oberirdisches Trinkwassereinzugsgebiet zu bestimmen. Sofern das oberirdische Trinkwassereinzugsgebiet in der Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme festgelegt worden ist, ist diese Festlegung maßgeblich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die zuständige Behörde eine abweichende Festlegung trifft. Die Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets umfasst auf Basis der Daten des Bewirtschaftungsplans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes die naturräumlichen Gegebenheiten im Einzugsgebiet sowie die Funktionen und Eigenschaften der Trinkwassertalsperre und ihrer Zuflüsse. (5) Bei einem sonstigen Oberflächengewässer ist dessen oberirdisches Trinkwassereinzugsgebiet zu bestimmen. Sofern dieses in der Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme festgelegt worden ist, ist diese Festlegung maßgeblich. Andernfalls umfasst das Trinkwassereinzugsgebiet bei fließenden Gewässern die Landflächen, deren Oberflächenabfluss in den Gewässerabschnitt gelangt, der sich zwischen der Entnahmestelle und dem Punkt befindet, von dem aus die Entnahmestelle bei Mittelwasserstand entweder nach einer Fließzeit von 24 Stunden oder mindestens jedoch nach einer Fließstrecke von zehn Kilometern erreicht wird. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die zuständige Behörde eine abweichende Festlegung trifft. Die Beschreibung umfasst auf Basis der Daten des Bewirtschaftungsplans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes die naturräumlichen Gegebenheiten im Trinkwassereinzugsgebiet sowie insbesondere die stofflichen Eigenschaften des Oberflächenwassers im Umkreis von zehn Kilometern oberstromig der Entnahmestelle. (6) Bei Trinkwassergewinnung aus Uferfiltrat oder aus künstlich angereichertem Grundwasser sind zu bestimmen: 1. das unterirdische Trinkwassereinzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage unter Berücksichtigung der wasserrechtlich gestatteten Entnahmemengen sowie 2. der für die Trinkwassergewinnung relevante Abschnitt des zur Uferfiltration oder zur Grundwasseranreicherung genutzten Gewässers nach Absatz 5, wenn der Oberflächenwasseranteil der Entnahme durchschnittlich mehr als zehn Kubikmeter Wasser pro Tag beträgt. Sofern das Trinkwassereinzugsgebiet nach Satz 1 Nummer 1 in der Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme festgelegt worden ist, ist diese Festlegung maßgeblich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die zuständige Behörde eine abweichende Festlegung trifft. Die Beschreibung umfasst die hydrogeologischen, hydrochemischen und geohydraulischen Verhältnisse des Trinkwassereinzugsgebiets unter Berücksichtigung der Nutzungsverhältnisse sowie die Eigenschaften des Oberflächengewässers und seiner Zuflüsse. § 7 Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung (1) Zur Bewertung von Risiken für das Oberflächenwasser, das Grundwasser oder für beides oder für das Rohwasser hat der Betreiber für das Trinkwassereinzugsgebiet unter Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten Folgendes durchzuführen: 1.eine Gefährdungsanalyse zur Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen und 2.eine Risikoabschätzung durch a)Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und des Schadensausmaßes von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen (Risikoanalyse) und b) Vergleich und Priorisierung der Risiken (Risikobewertung).Gefährdungen, Gefährdungsereignisse, Eintrittswahrscheinlichkeit, Schadensausmaß z.B. Straßenentwässerung (Datenquelle: Straßenbauverwaltung) Abwasserkanäle, dezentrale Entwässerungsanlagen (Datenquelle: Kommunen, Abwasserzweckverbände) Altlasten (Datenquelle: Landratsämter) Pipelines, Fernleitungen (Datenquelle: OpenStreetMap, Netzgesellschaften) Daten des Bewirtschaftungsplans nach § 83 WHG (1) Satz 2 Der Betreiber kann in die Gefährdungsanalyse und in die Risikoabschätzung auch Gefährdungen und Gefährdungsereignisse außerhalb des Trinkwassereinzugsgebiets einbeziehen. In Fällen, in denen der durchschnittliche Anteil von Uferfiltrat über dem Schwellenwert des § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, aber unter 10 Prozent der gesamten Trinkwassergewinnung liegt und die Rohwasserqualität dadurch nicht signifikant beeinflusst wird, kann der Betreiber von der Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung nach Satz 1 für das durch Oberflächenwasser beeinflusste Uferfiltrat absehen. Bei der Gefährdungsanalyse nach Satz 1 Nummer 1 können auch Informationen über relevante Nutzungen und Belastungen nach § 4 Absatz 1 und 2 der Oberflächengewässerverordnung und nach den §§ 2 und 3 der Grundwasserverordnung sowie damit verbundene Gefährdungsereignisse und Gefährdungen im Trinkwassereinzugsgebiet herangezogen werden. Bei der Risikoabschätzung nach Satz 1 Nummer 2 sind solche Risiken zu identifizieren und zu bewerten, die eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit in einem Ausmaß bewirken können, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Gebrauch des Wassers als Trinkwasser (Schädigung der menschlichen Gesundheit) zu besorgen ist.Gefährdungen, Betreiber? WB Gefährdungsereignisse, inklusive Informationen nach § 4 Abs. 1 und 2 Oberflächengewässerverordnung, §§ 2 und 3 Grundwasserverordnung Seite 2 von 6 ggf. Fristen verfügbare Ist-Datensatzquellen und Datenformat (z.B- Hinweise WSG-VO, WRRL-Daten etc) Flussgebietsgemeinschaft (FGG) Elbe wenn das EZG im Zuge des https://www.fgg-elbe.de/berichte/aktualisierung-nach- Wasserrechtsverfahrens art-13-2021.html abgegrenzt wurde, dann müsste ein entsprechender Datensatz Flussgebietsgemeinschaft (FGG) Weser oder Karte bei Betreiber*in und https://www.fgg-weser.de/veroeffentlichungen/eg- WB vorliegen; wenn bislang kein wrrl EZG vorliegt, wäre eine einheitliche Abgrenzung mit einheitlichem Verfahren der effizienteste Weg. Betreiber Gewässerkundlicher Landesdienst (GLD) https://gld.lhw-sachsen-anhalt.de/ universellen Dateiformaten (csv, xlsx, pdf) oder als shapes Zusammenfassung StN TrinkwEzgV Zuständigkeit der Zitat §-Inhalte Datensatz (DS) - ggf. mit Format Vorlage des DS (2) Wenn dem Betreiber Informationen zur Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen und sämtliche Informationen zur WB und Sachbereiche nicht zugänglich sind, so hat ihm die zuständige Behörde auf sein Ersuchen die Informationen zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen, soweit sie Identifizierung von Gefährdungen nach Anlage 1 dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung für erforderlich hält. Die für die Sachbereiche nach und Gefährdungsereignissen für die ordnungsgemäße Anlage 1 zuständigen Behörden übermitteln der zuständigen Behörde und dem Betreiber auf Anforderung der zuständigen Behörde Informationen zur Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind dem Betreiber in Durchführung der einem digital verarbeitbaren Format zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen. Sofern die zuständige Behörde oder die für einen Sachbereich nach Gefährdungsanalyse Anlage 1 zuständige Behörde dem Betreiber angeforderte Informationen zur Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht übermittelt oder anderweitig zugänglich macht, sind diese in diesem Fall für die Gefährdungsanalyse und die Risikoabschätzung nicht erforderlich. §8 (1) Der Betreiber hat nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 9 und 16 im Trinkwassereinzugsgebiet Untersuchungen des Grundwassers, des Untersuchungen auf relevante Oberflächenwassers oder von beidem oder des Rohwassers auf lokal relevante Parameter durchzuführen oder durchführen zu lassen. Parameter (2) Der Betreiber legt im Untersuchungsprogramm nach § 9 Absatz 1 die zu untersuchenden Parameter fest. Er hat hierzu diejenigen Parameter auszuwählen, bei deren Vorkommen eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist und die als überwachungsrelevant angesehen werden aufgrund 1. der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 identifizierten Gefährdungen oder Gefährdungsereignisse oder 2. vorliegender Daten zu gemessenen Konzentrationen oder zu erkennbar gewordenen Trends. (3) Die zu untersuchenden Parameter sind nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 2 auszuwählen aus: 1. den chemischen Parametern nach Anlage 2 der Trinkwasserverordnung nach Maßgabe der dort den jeweiligen Parametern zugeordneten Bemerkungen, soweit die Bemerkungen sich nicht auf Grenzwerte beziehen, 2. anderen Parametern, einschließlich natürlich vorkommender Stoffe, die nach den Ergebnissen der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung nach § 7 eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit in einem Ausmaß bewirken können, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, 3. Stoffen und Verbindungen, die in der jeweils geltenden Fassung der Beobachtungsliste nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S.1) aufgeführt sind, 4. den mikrobiologischen Parametern nach Anlage 1 der Trinkwasserverordnung, den allgemeinen mikrobiologischen Parametern nach Anlage 3 Teil I der Trinkwasserverordnung sowie dem Parameter somatische Coliphagen, 5. nicht relevanten Metaboliten von Pestiziden, die in der vom Umweltbundesamt veröffentlichten Empfehlung nach § 18 Satz 1 aufgeführt sind, 6. weiteren Parametern, deren Toxizität sich durch das Wasseraufbereitungsverfahren in einem Ausmaß erhöhen kann, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist. Abweichend von Absatz 1 sind mikrobiologische Parameter nach Satz 1 Nummer 4 nur für die Matrix Rohwasser auszuwählen. Die in Satz 1 Nummer 4 genannten Parameter sind nicht zu untersuchen, soweit sie bereits nach den Vorschriften der Trinkwasserverordnung im Rohwasser untersucht werden. (4) Darüber hinaus sind nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 2 folgende Parameter auszuwählen, wenn sie lokal relevant sind: 1. für die Matrix Grundwasser Stoffe und Stoffgruppen aus Anlage 2 der Grundwasserverordnung 2. für die Matrix Oberflächenwasser a) prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe aus Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 und 9 der Oberflächengewässerverordnung und b) flussgebietsspezifische Schadstoffe aus Anlage 6 der Oberflächengewässerverordnung. vorliegende Daten zu gemessenen Betreiber, Konzentrationen; (Anmerkung: zusätzlich Untersuchungsergebnisse selbst WB und durchgeführte Untersuchungen; Landesbehörden, denn Toxizität gemäß Art. 8 DWD sind für die geeignete Überwachung die Untersuchungen gemäß Art. 7 und 8 WRRL zu nutzen; für diese Untersuchungen sind nicht Betreiber*innen zusändig) §9 Untersuchungsprogramm(1) Der Betreiber legt ein Untersuchungsprogramm fest, das Folgendes enthält: Ursachen für das Vorhandensein, Schwankungen der 1. die zu untersuchenden Parameter, die nach § 8 Absatz 2 bis 4 ausgewählt wurden, Konzentrationen von, 2. die zu untersuchende Matrix, Vorkommen, bisherige 3. die Untersuchungsintervalle für die jeweiligen Parameter und Untersuchungen, Toxizität der 4. den Ort oder die Orte für die Probennahme. Parameter / Gefährdungen, (2) Bei der Festlegung des Untersuchungsprogramms nach Absatz 1 sind zu berücksichtigen: Gefährdungsereignisse 1. die Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen des Grundwassers, des Oberflächenwassers und des Rohwassers durch den Betreiber, insbesondere der Untersuchungen nach den Vorschriften der Trinkwasserverordnung, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach wasserrechtlichen Zulassungen, und 2. die Ergebnisse der wasserbehördlichen Überwachung des Grundwassers und des Oberflächenwassers durch Messstellen, die im Trinkwassereinzugsgebiet liegen. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber die Daten nach Satz 1 Nummer 2 in einem digital verarbeitbaren Format zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen. (3) Bei der Festlegung der Untersuchungsintervalle und des Orts oder der Orte für die Probennahme sind über die Ergebnisse nach Absatz 2 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen: 1. die in Betracht kommenden Ursachen für das Vorhandensein von chemischen Stoffen und Mikroorganismen, insbesondere die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 identifizierten Gefährdungen und Gefährdungsereignisse, und 2. mögliche Schwankungen und langfristige Trends der Konzentration von chemischen Stoffen und Mikroorganismen. (4) Die Bemerkungen zu den Untersuchungserfordernissen in Anlage 2 Teil I der Trinkwasserverordnung im Hinblick auf die Parameter Microcystin-LR und Pestizide und in Anlage 3 Teil I der Trinkwasserverordnung im Hinblick auf den Parameter Clostridium perfringens, einschließlich Sporen, gelten entsprechend.Betreiber und WB § 10 Unterrichtungspflicht des Betreibers(1) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über 1. eine ungewöhnlich hohe Konzentration eines untersuchten Parameters verglichen mit zurückliegenden Werten und 2. besondere Vorkommnisse, die die für den Gebrauch als Trinkwasser relevante Beschaffenheit des Wassers im Trinkwassereinzugsgebiet (Wasserbeschaffenheit) nachteilig beeinflussen können. Die zuständige Behörde unterrichtet in den Fällen des Satzes 1 das Gesundheitsamt. (2) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde in elektronischer Form 1. auf Nachfrage innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist über die Ergebnisse der im Untersuchungsprogramm nach § 9 Absatz 1 festgelegten Untersuchungen im vorangegangenen Kalenderjahr und 2. über Trends, die im vorangegangenen Kalenderjahr erkennbar geworden sind. Die zuständige Behörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Unterrichtung nach Satz 1 einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.Betreiber --> WB --> Gesundheitsamt Untersuchungsergebnisse mit ungewöhnlich hohen Konzentrationen, Vorkommnisse, Trends Seite 3 von 6 ggf. Fristen verfügbare Ist-Datensatzquellen und Datenformat (z.B- Hinweise WSG-VO, WRRL-Daten etc) 12.01.2025 Gewässerkundlicher Landesdienst (GLD) https://gld.lhw-sachsen-anhalt.de/ (Festlegung Parameter gemäß universellen Dateiformaten (csv, xlsx, pdf) oder als shapes § 12) Gewässerkundlicher Landesdienst (GLD) https://gld.lhw-sachsen-anhalt.de/ universellen Dateiformaten (csv, xlsx, pdf) oder als shapes unverzüglich ggf. unter Berücksichtigung der PSM-Listen der Länder gemäß TrinkwV
SACHSEN-ANHALT LANDESVERWALTÜNGSAMT Landesverwaltungsamt • Postfach 20 02 56 • 06003 Halle (Saale) Referat Wasser Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Referat 23 Leipziger Straße 58 39112 Magdeburg Wasserschutzgebiete im Land Sachsen-Anhalt Halle, 30.05.2024 Sachstandsbericht 2024 hier: kreis- und länderübergreifenden Wasserschutzgebiete ihr Zeichen: Protokoll vom 29.04.2024 Mein Zeichen: 404.1.5-62614- Im Rahmen der Beratung des Arbeitskreises im Land Sachsen-Anhalt zum Bearbeitet von: Herr Kießling Vollzug der Trinkwassereinzugsgebietsverordnung (TrinkwEGV) erfolgte am 24.04.2024 die Festlegung die Übersicht der im Land Sachsen-Anhalt bestehenden kreis- und länderübergreifenden Wasserschutzgebiete zu ak tualisieren und dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Sebastian.kiessling@ lvwa.sachsen-anhalt.de Tel.: (0345) 514-2342 Fax: (0345) 514-2155 Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MWU) in der Vorbereitung auf die nächste Sitzung des Arbeitskreises im Juni 2024 zu zuarbeiten. Entsprechend der dem Bericht des Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (LVwA), Referat 404 vom 20.08.2020 bezüglich von Maßnahmen zur Siche rung der Wasserschutzgebiete im Land Sachsen-Anhalt zugrunde liegen den Daten mit Stand 07/2020 befinden sich im Land Sachsen-Anhalt in sie ben Landkreisen sowie in zwei kreisfreien Städten kreis- bzw. länderüber- greifende Wasserschutzgebiete. Das LVwA hat mit Schreiben vom 15.05.2024 die betreffenden Landkreise und kreisfreien Städte aufgefordert zum aktuellen Sachstand hinsichtlich der gegenständlichen Schutzgebiete zu berichten und die nachfolgenden Anga ben zu aktualisieren; Name des Wasserschutzgebietes zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Sachsen-Anhalt #moderndenken Hauptsitz: Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel.; (0345) 514-0 Fax; (0345) 514-1444 Poststelle® lvwa.sachsen-anhalt.de Internet: www.landesverwaltungsamt. sachsen-anhalt.de E-Mail-Adresse nur für formlose Mitteilungen ohne elektronische Signatur Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt Deutsche Bundesbank BIG MARKDEF1810 IBAN DE21810000000081001500 Seite 2/2 Beschluss/Verordnung vom ...; ggf. Anpassungen bzw. Änderungen vom ... I ggf. Beschluss- Nr. oder Aktenzeichen weitere Bemerkungen zum Beschluss/Verordnung, geplante Verfahren, Anpassungen, Än derungen etc. Angaben zum Betreiber der Wasserfassung Lage der Schutzzonen (SZ) I bis IN des jeweiligen Wasserschutzgebietes - Angaben zu den jeweils berührten Landkreisen/Bundesländern In der als Anlage diesem Schreiben beigefügten Übersicht werden die aktuellen Sachstandsbe- richte 05/2024 den vorliegenden Meldungen mit Stand 07/2020 gegenübergestellt. Änderungen sind durch farbliche Markierungen kenntlich gemacht. Mit Stand vom 30.05.2024 lagen dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt alle aktualisierten Sachstandmeldungen zu den im Land Sachsen-Anhalt bestehenden kreis- und länderübergrei- fenden Wasserschutzgebieten vor. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Hesse Anlage: Übersicht der kreis- und länderübergreifenden Wasserschutzgebiete im Land Sachsen-Anhalt Az: 404.1.5-62614- Vermerk Wasserschutzgebiete im Land Sachsen-Anhalt Sachstandsbericht 2024 hier: kreis- und länderübergreifenden Wasserschutzgebiete Halle, 30.05.2024 bearbeitet von: Herr Kießling Telefon: (0345) 514-2342