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7. Umweltaktionsprogramm wird Gesetz

Am 20. November 2013 unterzeichnete der Rat und das Europäische Parlament ihre gemeinsame Entscheidung zum 7. Umweltaktionsprogramm. Dies legt nun rechtlich bindend den Rahmen für die EU-Umwelt- und Klimapolitik der nächsten sieben Jahre fest.

Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie verabschiedet

Die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) tritt am 15. Juli 2008 in Kraft. Ziel dieser Vereinbarung ist die Erreichung eines guten Umweltzustandes in allen EU-Meeresgewässern bis zum Jahr 2020.

Sechstes Europäisches Umwelt-Aktionsprogramm

Das sechste Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Umwelt mit dem Titel 'Umwelt 2010: Unsere Zukunft liegt in unserer Hand' legt Schwerpunkte für die EU -Umweltpolitik fest: Verbesserung der Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften, Einbeziehung der Umweltschutzziele in andere Politikbereiche, Zusammenarbeit mit dem Markt, Einbeziehung der Bürger und Bewirkung einer Verhaltensänderung sowie die Berücksichtigung von Umweltbelangen in Entscheidungen über die Flächennutzungsplanung und Raumordnung. Für jeden dieser Schwerpunktbereich werden spezielle Aktionen vorgeschlagen.

UBA aktuell - Nr.: 5/2013

Liebe Leserin, lieber Leser, zähe Verhandlungen waren es in Warschau, um den Weg zu einem neuen Klimaschutzabkommen genauer abzustecken. Lesen Sie mehr zur aktuellen Lage beim globalen Klimaschutz in unserem Schwerpunkt. Beim Trinkwasser gab es zu Monatsbeginn eine gute Nachricht: Es wird bald überall bleifrei! Außerdem geht es in diesem Newsletter um unsere Forschungsthemen 2014. Eine interessante Lektüre und besinnliche Weihnachtszeit! Ihre Pressestelle des Umweltbundesamtes You are interested in an English-language version of our newsletter? Please register here . Noch viel zu tun, um Erderwärmung auf 2 Grad zu begrenzen Um die Erderwärmung auf 2 Grad zu begrenzen, muss der Treibhausgasausstoß deutlich sinken. Quelle: Vincent Tschanz / Fotolia.com Schon heute ist der Klimawandel vielerorts zu spüren. Setzt sich der Ausstoß von Treibhausgasen ungebremst fort, sind deutliche Veränderungen des Klimasystems zu erwarten. Der Meeresspiegel würde weiter steigen und einige Extremwetterereignisse würden häufiger und intensiver auftreten. Das war eine Botschaft des Fünften Sachstandsberichts des Weltklimarats IPCC im September 2013. Eben dies zu vermeiden und dafür die Erderwärmung auf 2 Grad Celsius zu begrenzen, hatten sich 2010 die fast 200 Mitgliedstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen zum Ziel gesetzt. Im November 2013 zeigte der neueste „Emissions Gap Report“ des Umweltprogramms der Vereinten Nationen jedoch, dass die bisher bis 2020 zugesagten globalen Klimaschutzmaßnahmen dafür nicht reichen. Unter diesen Vorzeichen trafen sich Vertreterinnen und Vertreter aus aller Welt zur Klimakonferenz in Warschau, um Mittel und Wege für einen ehrgeizigen weltweiten Klimaschutz zu verhandeln. Ab dem Jahr 2020 soll ein neues Klimaschutzabkommen in Kraft treten, das erstmals für alle Länder verbindliche Ziele für die Verringerung des Treibhausgasausstoßes festlegen soll. Der Weg dahin ist nun konkreter abgesteckt, es gibt aber noch viel zu tun. Letztlich wird es darauf ankommen, dass sich die internationale Staatengemeinschaft im neuen Abkommen zu verbindlichen und deutlich mehr Treibhausgasreduktionen verpflichtet. Ressourcenschutz – Bausteine für eine große Transformation In diesem Buch macht der Autor Dr. Michael Angrick, Leiter des UBA-Fachbereichs „Nachhaltige Produktion und Produkte, Kreislaufwirtschaft", konkrete Vorschläge für die Politik, wie wir die Wende hin zu einer ressourcenschonenden Gesellschaft schaffen können. 52 52 interessante Zahlen – jede Kalenderwoche eine – hat das UBA anlässlich des EU-Themenjahres zur Luft 2013 auf seiner Website veröffentlicht. In den kurzen Hintergrundbeiträgen zu den „Zahlen der Woche“ und den ausführlicheren Monatsbeiträgen geht es um die verschiedensten Aspekte der Luftreinhaltung. Zum Beispiel erfahren Sie, wie man Luftschadstoffe misst, wie sie sich auf unsere Gesundheit und auf Ökosysteme auswirken und was man für eine sauberere Luft tun kann. Das Spektrum der präsentierten Zahlen ist weit: Es reicht von der 0, die dafür steht, dass Kopenhagen im Stadtgebiet kostenfrei Fahrräder verleiht, bis zu 14 Millionen, die Zahl der Holzöfen und anderer Festbrennstoff-Kleinfeuerungsanlagen in Deutschland. … das EPA-Netzwerk? 55 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus 32 Umweltbehörden des EPA-Netzwerks trafen sich 2013 in Berlin Quelle: Catrin Wolf Das im Jahr 2003 ins Leben gerufene EPA-Netzwerk, zu dem auch das UBA gehört, ist ein informelles Netzwerk der nationalen Umweltagenturen Europas auf Ebene der jeweiligen Leiterinnen und Leiter. “EPA“ steht für „Environmental Protection Agencies“. Zurzeit gehören Behörden aus 32 Staaten und Regionen sowie die Europäische Umweltagentur (EEA) dazu. Sie tauschen Meinungen und Erfahrungen über Themen von gemeinsamem Interesse aus und suchen gemeinsame Lösungen. Zudem diskutieren und bewerten sie den Zustand der Umwelt sowie die Kommunikation von Umweltthemen. Zu Einzelthemen gibt es Arbeitsgruppen. Pro Jahr finden zwei Treffen des Netzwerks statt, an denen die EU-Kommission als ständiger und das EU-Parlament als gelegentlicher Gast teilnehmen. Das letzte Treffen im September 2013 richtete das UBA in Berlin aus. Hier ging es zum Beispiel um die anstehenden Aktivitäten der Europäischen Kommission zur Ressourceneffizienz, um Luftqualität und um das 7. Umweltaktionsprogramm der EU. Zudem wurde darüber diskutiert, wie man die Haftung von Unternehmen für zum Beispiel durch Tagebau verursachte Umweltschäden besser regeln kann. UBA-Präsident Jochen Flasbarth stellte bereits Erreichtes und zukünftige Herausforderungen der deutschen Energiewende vor. Die vom UBA geleitete Arbeitsgruppe „Black Carbon“ berichtete zum Stand der Diskussion, wie kurzlebige Kohlenstoffverbindungen (Ruß) sich auf das Klima auswirken und wie sich ihr Ausstoß mindern lässt.

Regelungen und Strategien

Regelungen und Strategien Die Luftreinhaltung hat ein klares Ziel, das im sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft folgendermaßen formuliert wurde: „Erreichung einer Luftqualität, die keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat und keine entsprechenden Gefahren verursacht.” Luftreinhaltestrategien Die Lösung dieses Problems ist nicht einfach, da fast alle menschlichen Aktivitäten nennenswerte Emissionen von Luftverunreinigungen verursachen und damit Luftreinhaltung zu einer komplexen und schwierigen Aufgabe machen. Einige Gründe dafür sind der gesellschaftliche Bedarf an Aktivitäten, die Emissionen in die Luft freisetzen (z. B. Güterversorgung, Energieverbrauch, Verkehr), die Vielfalt und Unterschiede der emissionsrelevanten Quellen, die Vielfalt der emittierten Luftverunreinigungen und der technische Aufwand und die Kosten der Emissionsminderungsmaßnahmen. In der Luftreinhaltung ist es schwer, das ⁠ Verursacherprinzip ⁠ anzuwenden. Zwischen einzelnen Emissionsquellen und der Luftqualität in ihrer Umgebung besteht oft kein eindeutiger Zusammenhang, denn Luftverunreinigungen werden in der ⁠ Atmosphäre ⁠ weit transportiert und chemisch umgewandelt. So tragen andere als die ursprünglich emittierten Verunreinigungen fern der Quelle zur Luftverschmutzung bei. Dieses Problem zeigt sich zum Beispiel beim Entwurf von Luftreinhalteplänen . Historische Entwicklung Luftreinhaltung als Gegenstand der Politik manifestierte sich erstmalig umfassend im 1. Umweltprogramm der Bundesregierung von 1971 durch Festlegung von Grundprinzipien der Umweltpolitik. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz von 1974 kam es dann erstmalig zu einer systematischen Regelung, insbesondere der Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technik für Neuanlagen und für bestehende Anlagen in Belastungsgebieten. Die 80er Jahre waren gekennzeichnet durch umfassende Sanierungsprogramme für alle Kraftwerke und größere Industrieanlagen. In den 90er Jahre wurden die Emissionsquellen in den neuen Ländern saniert bzw. stillgelegt und durch neue Anlagen mit Emissionsminderungseinrichtungen nach dem Stand der Technik ersetzt. Darüber hinaus wurden die Instrumente des Luftqualitätsmanagements und des integrierten Umweltschutzes entwickelt. Wesentlich für die gegenwärtige Luftreinhaltepolitik ist auch, dass mit ⁠ Klimaschutz ⁠ und Energieeffizienzinitiativen erhebliche Beträge auch zur Luftreinhaltung geleistet werden. Im Laufe der Zeit wechselten auch die relevanten Schadstoffe. In den 1960er Jahren waren es Ruß und grober Staub (Ziel: „Blauer Himmel über der Ruhr”), in den 1970er Jahren Schwefeldioxid (Problem: saurer Regen), später sommerlicher Photosmog mit der Leitsubstanz Ozon und ab Mitte der 1990er Jahre zunehmend der Feinstaub. Aktueller Stand Heute basiert Luftreinhaltung in Deutschland im Wesentlichen auf drei Strategien: Festlegung von Luftqualitätsstandards vor allem zum Schutz und der Gefahrenabwehr, deren Einhaltung durch geeignete Instrumente (Luftreinhaltepläne, immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung) sicherzustellen ist. Emissionsbegrenzende Anforderungen (für emissionsrelevante Quellen nach dem Stand der Technik bzw. bestverfügbarer Technik und in einzelnen Fällen auch Produktverbote) Festlegung von Emissionshöchstmengen (durch Begrenzungen der nationalen Emissionsfrachten für relevante Massenschadstoffe (nationale Deckelung der Emissionen aller Quellen). Da ein wesentlicher Anteil der Schadstoffbelastung durch weiträumige Transporte mit der Luft aus Nachbarländern verursacht wird, ist die Gestaltung der grenzüberschreitenden Luftreinhaltepolitik von strategischer Bedeutung für die Luftqualität in Deutschland. Luftreinhaltung berücksichtigt alle relevanten Quellen und Schadstoffe und bekämpft Luftverschmutzung von vielen Seiten, einige wichtige Instrumente sind: Qualität von Brennstoffen (z. B. Schwefelgehalt von Benzin und Heizöl) und Einsatzstoffen (z. B. lösemittelarme Lacke) Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik für einzelne Quellen (vom Motorrad bis zum Kraftwerk) Typprüfungen für kleine Quellen (PKW), Genehmigungsverfahren für große Anlagen und Straßenbauprojekte, regelmäßige Überwachung der Emissionen Flächendeckende, kontinuierliche Überwachung der Luftqualität (Immissionskonzentrationen) durch Messnetze und zunehmend durch Modellrechnungen und Satellitenbeobachtung Immissionsgrenzwerte und Regulationsmechanismen, falls die Grenzwerte überschritten werden (Luftreinhaltepläne, Aktionspläne) Thematische Strategie Clean Air for Europe (CAFE) Die thematische Strategie „Saubere Luft für Europa” der Europäischen Kommission hat es zum Programm erhoben, alle für das Thema Luftqualität relevanten Aspekte koordiniert anzugehen. Denn die oben aufgeführten einzelnen Instrumente müssen national und international aufeinander abgestimmt werden, da die Luftqualität nur durch die Summe dieser Maßnahmen deutlich verbessert werden kann. Diese Abstimmung ist ein komplexes wissenschaftliches und politisches Problem. Daher werden Simulationsmodelle verwendet, um Szenarien der künftigen Entwicklung zu untersuchen. Clean Air for Europe – Saubere Luft für Europa nennt die Europäische Kommission ihre thematische Strategie zur Bekämpfung der Luftverschmutzung. CAFE ist eine von sieben vorgesehenen thematischen Strategien des sechsten Umweltaktionsprogramms. Die anderen sechs Strategien betreffen die Bereiche Meeresumwelt, Abfallvermeidung und -recycling, nachhaltige Nutzung der Ressourcen, Böden, ⁠ Pestizide ⁠ und städtische Umwelt. Im Gegensatz zu bisherigen Programmen ist die Strategie Clean Air for Europe eine thematische Strategie. Während sich frühere Ansätze auf Teilaspekte wie einzelne Schadstoffe oder spezielle Arten von Emissionsquellen beschränkten, sollen in diesem Programm alle für die Erhaltung und Verbesserung der Luftqualität relevanten Faktoren berücksichtigt werden. Im März 2001 leitete die Kommission das Programm CAFE ein, in dem die bisherige Luftreinhaltepolitik der Europäischen Union auf den Prüfstand gestellt wurde. Dazu wurde eine Lenkungsgruppe eingerichtet, der Vertreter der EU-Mitgliedsstaaten, der Weltgesundheitsorganisation, verschiedener Industrieverbände und Nichtregierungsorganisationen angehören. Begleitend wurden Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben. Im Dezember 2004 und im Januar 2005 fand auf den Internetseiten der Kommission eine Befragung der Öffentlichkeit zu Zielen und Inhalten der Strategie statt. Als Ergebnis dieser ersten Phase stellte die Kommission der Öffentlichkeit am 21. September 2005 ihre thematische Strategie zur Bekämpfung der Luftverschmutzung vor. Mit der Vorstellung der thematischen Strategie CAFE begann die Phase der Durchführung, für die ein Zeitraum von mehreren Jahren vorgesehen ist. Die Strategie wird regelmäßig überprüft, erstmals 2010. Wie die anderen thematischen Strategien des sechsten Umweltaktionsprogramms soll die Strategie zur Bekämpfung der Luftverschmutzung bis etwa 2020 umgesetzt sein. Das sechste Umweltaktionsprogramm hatte für die thematische Strategie CAFE bis zum Zeithorizont 2020 ein ambitioniertes Ziel formuliert: „Erreichung einer Luftqualität, die keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat und keine entsprechenden Gefahren verursacht.” Bei der Bestandsaufnahme im Rahmen des CAFE Programms wurde festgestellt, dass in der EU gegenwärtig etwa 370.000 Menschen pro Jahr vorzeitig an den Folgen der Luftverschmutzung durch Feinstaub und Ozon sterben. Szenarienrechnungen ergaben, dass sich diese Zahl ohne zusätzliche Maßnahmen im Jahr 2020 auf 290.000 verringern würde. Die dadurch verursachten volkswirtschaftlichen Kosten wurden auf 427-790 Mrd. € heute bzw. 189-609 Mrd. € im Jahr 2020 berechnet. Die Modellrechnungen zeigten jedoch auch, dass das für CAFE formulierte Ziel nicht erreicht werden kann, selbst wenn alle technisch möglichen Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität durchgeführt werden. Schließlich wurde eine Strategie entworfen, mit der nach Modellrechnungen im Jahr 2020 weitere 63.000 vorzeitige Todesfälle pro Jahr vermieden und somit weitere Schadenskosten von 42-135 Mrd. € pro Jahr eingespart werden. Die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen wurden auf 7,1 Mrd. € pro Jahr berechnet. Neben der menschlichen Gesundheit werden die vorgesehenen Maßnahmen auch der Umwelt nützen und nach Modellrechnungen die von ⁠ Versauerung ⁠ und ⁠ Eutrophierung ⁠ betroffenen Flächen im Jahr 2020 um 50 % bzw. um 27% verringern im Vergleich mit dem ⁠ Szenario ⁠, dass keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen würden. Maßnahmen Zur Erreichung der Ziele plant die Kommission u.a. folgende Maßnahmen Die bisherige Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie und ihre vier Tochterrichtlinien sollen durch eine neue zusammenfassende Richtlinie über die Luftqualität und saubere Luft für Europa zu ersetzt werden. Diese neue Richtlinie soll neue Anforderungen an die Beurteilung und Kontrolle des Feinstaubs mit einem aerodynamischen Durchmesser bis zu 2,5 µm (PM 2,5 ) enthalten. Die Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen soll revidiert werden. Für Kleinfeuerungsanlagen und deren Brennstoffe sollen europaweite Regelungen eingeführt werden. Die Emissionsgrenzwerte für Kraftfahrzeuge sollen verschärft werden. Weitere Maßnahmen sind geplant bezüglich der ⁠ VOC ⁠-Emissionen an Tankstellen, der Emissionen des Flug- und des Schiffsverkehrs sowie der Landwirtschaft. Nationale Emissionshöchstmengen - NEC-Richtlinie Die Richtlinie 2001/81/E G vom 23.10.2001 (⁠ NEC-Richtlinie ⁠) legt nationale Emissionshöchstmengen für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO 2 ), Stickstoffoxide (NO X ), Ammoniak (NH 3 ) und flüchtige organische Verbindungen (ohne Methan, ⁠ NMVOC ⁠) fest, die nach dem Jahre 2010 nicht mehr überschritten werden dürfen. Die NEC-Richtlinie erweitert die bisherigen Konzepte im Kampf um saubere Luft (Luftqualitätsrichtlinien und Richtlinien mit Anforderungen zur Emissionsbegrenzung bei stationären und mobilen Quellen sowie Produkten) um einen dritten Weg der Gesamtbegrenzung der nationalen Emissionsfrachten, wobei den Staaten die Wahl der Maßnahmen zur Einhaltung der NECs überlassen bleibt. Dadurch sind auf nationaler Ebene klare emissionsseitige Mindestanforderungen für eine gute Qualität der Luft vorgegeben, die in der Folge mit Hilfe eines so genannten „nationalen Programms” in geeignete Anforderungen an einzelne Quellen umgesetzt werden müssen. Die EU-Kommission wird voraussichtlich Mitte des Jahres 2010 eine Fortschreibung der NEC-Richtlinie bis zum Jahr 2020 vorschlagen. Neben neuen nationalen Emissionsobergrenzen für die bisher geregelten Stoffe wird erwogen, auch für Feinstaub (PM 2,5 ) nationale Emissionsobergrenzen festzulegen. Für die erforderlichen Emissionsberechnungen und Analysen bis 2020 hat das ⁠ UBA ⁠ ein deutsches Energiereferenzszenario vorgelegt. Nach der NEC-Richtlinie muss jeder Mitgliedstaat ein nationales Programm zur Verminderung der Schadstoffemissionen erarbeiten. Darin muss die Einhaltung der Emissionshöchstmengen mit zusätzlichen Maßnahmen zur Emissionsminderung dargestellt werden. Ferner muss die Öffentlichkeit sowie die Europäische Kommission hierüber unterrichtet werden. Für Deutschland ergibt sich nach den neuesten Emissionsprognosen des Umweltbundesamtes folgende Ausgangssituation: Emissionshöchstmengen der NEC-Richtlinie 2010, kt SO 2 : 520 NO x : 1051 NH 3 : 550 NMVOC: 995 Referenzprognose Emissionen im Jahre 2010, kt SO 2 : 459 NO x : 1112 NH 3 : 610 NMVOC: 987 Prognosewert minus Emissionshöchstmenge Deckungslücke + SO 2 : -61 NO x : +61 NH 3 : +60 Das Nationale Programm war erstmalig im Jahr 2002 zu erstellen und 2006 fortzuschreiben (siehe unten). Das Programm informiert über die Entwicklung der Emissionen in Deutschland bis zum Jahr 2010 und die zur Einhaltung der NECs noch zur Minderung der Emissionen zu ergreifenden Maßnahmen. Beigelegt ist ferner die Dokumentation der dem Nationalen Programm unterliegenden Maßnahmenanalysen und die Emissionsprognosen (FE-Vorhaben: Maßnahmen zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen der NEC-Richtlinie). Emissionen und Maßnahmenanalyse Feinstaub 2000 - 2020 Nationales Programm 2010 (Bericht 2006) Energiereferenzszenario für Emissionsberechnungen Maßnahmen zur weiteren Verminderung der Emissionen in Deutschland Informationen der EU zu nationalen Emissionshöchstmengen Nationales Programm Luftreinhaltung 2010 (Bericht 2002) Nationales Programm Luftreinhaltung 2010 (Bericht 2002)

UBA leitet den Aufbau eines EU-weiten Human-Biomonitoring-Systems

UBA leitet den Aufbau eines EU-weiten Human-Biomonitoring-Systems Um die Datenlage zum Human-Biomonitoring in den Mitgliedstaaten der EU anzugleichen und die gesundheitlichen Folgen der Schadstoffbelastung besser zu verstehen, fördert die EU-Kommission das Projekt „European Human Biomonitoring Initiative – HBM4EU“ mit über 74 Millionen Euro. Ziel ist die Zusammenführung bereits vorhandener Daten und die Durchführung gemeinsamer Studien. Das ⁠ UBA ⁠ hat die Leitung des Konsortiums übernommen - mit 107 Partnern aus 26 vorwiegend europäischen Ländern. HBM4EU legt den Fokus auf die Bildung eines gesamteuropäischen Netzwerks, um die Wissens- und Faktengrundlage für die Umwelt- und Chemikalienpolitik der Union zu verbessern. Empirische Daten und Ergebnisse der Studien sollen in die  europäische Umwelt- und Gesundheitspolitik einfließen und sie zielgerichtet verbessern. Das 7. EU-Umweltaktionsprogramm fordert auch ausdrücklich, beim HBM weiterhin koordiniert vorzugehen. Seit mehreren Jahren fördert die EU-Kommission Forschungsprojekte zum Aufbau eines einheitlichen Human-Biomonitorings in Europa. Das UBA hat sich an diesen EU-Projekten aktiv beteiligt. Ein Beispiel sind die Projekte COPHES (2009-2012) und DEMOCOPHES (2011/2012), die erste EU-weite Pilot-Studie mit Messungen von vier exemplarischen Umweltschadstoffen in 17 europäischen Ländern. Dabei wurden die Schadstoffe Quecksilber, Cadmium, Cotinin und Phthalate in Haar- und Urinproben von 6- bis 11-jährigen Kindern und ihren Müttern bestimmt und belastungsrelevante Daten erhoben. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stufen einige Phthalate (DEHP, DnBP, DiBP und BBP) als fortpflanzungsgefährdend ein. Diese Stoffe dürfen nur noch in Ausnahmefällen mit einer Sondererlaubnis verwendet werden. Gegenwärtig läuft ein Verfahren, das ein vollständiges Verbot der Verwendung dieser Stoffe zum Ziel hat. Für das Projekt HBM4EU ist auch die Einbeziehung von Stakeholdern über ein spezielles Forum auf EU-Ebene geplant, um Anregungen für die weitere Arbeit und Prioritätensetzung aufzunehmen. Auch auf nationaler Ebene soll eine Beteiligung von Stakeholdern erfolgen. Die Präsidentin des Umweltbundesamtes, Maria Krautzberger, nahm am Zeichnungsevent des HBM4EU-Projekts in Brüssel teil. Sie warb unter anderem dafür, Wissen über Quellen und Risiken chemischer Substanzen auf europäischer Ebene zu teilen, um mögliche Gefährdungen durch Chemikalien rechtzeitig zu erkennen. Deutschland kann dazu beitragen: Die Deutsche Umweltstudie zur Gesundheit, GerES (bisher Umwelt-Survey genannt) ist die größte und umfassendste Studie zur Schadstoffbelastung der Bevölkerung nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa. In den einzelnen Erhebungen prüft das Umweltbundesamt regelmäßig, mit welchen potenziell schädlichen Substanzen und Umwelteinflüssen (etwa Chemikalien oder Lärm) die Menschen hierzulande in Berührung kommen und entwickelt auf dieser Basis wirkungsvolle Maßnahmen zur Verringerung der Schadstoffbelastung der Menschen in Deutschland.

inspire_richtilinie.pdf

25.4.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 108/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden) RICHTLINIEN RICHTLINIE 2007/2/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EURO- PÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, muss eine Koordinierung zwischen Nutzern und Anbietern der Informationen gegeben sein, damit Informationen und Kenntnisse aus verschiedenen Sektoren kombiniert werden können. (2)Gemäß dem sechsten Umweltaktionsprogramm, das mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angenommen wurde, ist umfassend dafür zu sorgen, dass die Umweltpolitik der Gemeinschaft in integrativer Weise betrieben wird, wobei regionalen und lokalen Unterschieden Rechnung getragen werden muss. Einige Probleme bestehen bei der Ver- fügbarkeit, Qualität, Organisation, Zugänglichkeit und gemeinsamen Nutzung von Geodaten, die für die Erfüllung der Ziele des sechsten Umweltaktionsprogramms erforder- lich sind. (3)Die Probleme bei der Verfügbarkeit, Qualität, Organisation, Zugänglichkeit und gemeinsamen Nutzung von Geodaten betreffen in gleicher Weise zahlreiche Bereiche der Politik und Information und nahezu alle Verwaltungsebenen. Ihre Lösung erfordert Maßnahmen für den Austausch, die gemeinsame Nutzung, die Zugänglichkeit und die Ver- wendung von interoperablen Geodaten und Geodatendiens- ten über die verschiedenen Verwaltungsebenen und Sekto- ren hinweg. Deshalb sollte in der Gemeinschaft eine Geodateninfrastruktur geschaffen werden. (4)Die Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemein- schaft (INSPIRE) sollte die Entscheidungsfindung in Bezug auf politische Konzepte und Maßnahmen, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unterstützen. (5)INSPIRE sollte sich auf die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Geodateninfrastrukturen stützen, die anhand gemeinsamer Durchführungsvorschriften kompatibel gemacht und durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ergänzt werden. Mit diesen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Geodateninfrastrukturen kompatibel sind und gemein- schaftsweit und grenzüberschreitend genutzt werden kön- nen. auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial- ausschusses (1), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, 2 gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( ) aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 17. Januar 2007 gebilligten gemeinsamen Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die gemeinschaftliche Umweltpolitik muss ein hohes Schutzniveau anstreben und dabei die unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Regionen der Gemein- schaft berücksichtigen. Zudem werden Informationen, einschließlich Geodaten, für die Festlegung und Durch- führung dieser Politik und anderer Gemeinschaftspolitiken benötigt, bei denen gemäß Artikel 6 des Vertrags die Erfordernisse des Umweltschutzes einbezogen werden müssen. Um eine solche Einbeziehung zu ermöglichen, (1) ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 33. (2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2005 (ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 116), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Januar 2006 (ABl. C 126 E vom 30.5.2006, S. 16) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 29. Januar 2007 und legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1. L 108/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.4.2007 (6)Die Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten sollten so ausgelegt sein, dass Geodaten auf der optimal geeigneten Ebene gespeichert, zugänglich gemacht und verwaltet werden, aus verschiedenen Quellen aus der gesamten Gemeinschaft auf kohärente Art verknüpft und von verschiedenen Nutzern und für unterschiedliche Anwen- dungen genutzt werden können, dass Geodaten, die auf einer bestimmten Verwaltungsebene erfasst werden, von anderen Verwaltungsbehörden gemeinsam genutzt werden können, dass die Bedingungen für die Bereitstellung von Geodaten einer umfassenden Nutzung nicht in unange- messener Weise im Wege stehen, dass Geodaten leicht ermittelt und auf ihre Eignung hin geprüft werden können und dass die Nutzungsbedingungen leicht in Erfahrung zu bringen sind.Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Ver- meidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) (4) und der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umwelt- wechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (5), im Rahmen von Programmen entstehen, die durch die Gemeinschaft finanziert werden (z. B. CORINE Land- nutzung, Informationssystem für die europäische Verkehrs- politik) oder aus Initiativen auf nationaler oder regionaler Ebene hervorgehen. Die vorliegende Richtlinie wird solche Initiativen durch Schaffung eines Rahmens, der Inter- operabilität ermöglicht, ergänzen und gleichzeitig auf den vorhandenen Erfahrungen und Initiativen aufbauen, um Doppelarbeit zu vermeiden. (7)Es bestehen gewisse Überschneidungen zwischen den durch die vorliegende Richtlinie erfassten Geodaten und den Informationen, die unter die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umwelt- informationen (1) fallen. Die vorliegende Richtlinie sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG gelten.(12) Diese Richtlinie sollte für Geodaten gelten, die bei Behörden (8) (9) Die vorliegende Richtlinie sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (2) gelten, deren Ziele die Ziele der vorliegenden Richtlinie ergänzen. Das Bestehen und das Zustehen des geistigen Eigentums öffentlicher Stellen sollte von dieser Richtlinie unberührt bleiben. (10) Die Schaffung von INSPIRE wird einen signifikanten Mehrwert für andere Gemeinschaftsinitiativen wie die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (3) und die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES): Schaffung einer Euro- päischen Kapazität für GMES — Aktionsplan (2004-2008)“ darstellen und gleichzeitig Nutzen aus diesen Initiativen ziehen. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, wie die von Galileo und GMES bereitgestellten Daten und Dienste genutzt werden können, wobei den Zeit- und Raumreferenzen von Galileo besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, sowie für Geodaten, die von Behörden in Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags genutzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte diese Richtlinie aber auch für Geodaten gelten, die bei natürlichen oder juristischen Personen, die keine Behörden sind, vorhanden sind, vorausgesetzt, dass diese natürlichen oder juristischen Personen einen entsprechenden Antrag stellen. (13) Diese Richtlinie sollte keine Anforderungen an die Erfas- sung neuer Daten oder die Übermittlung solcher Informa- tionen an die Kommission festlegen, da diese Tätigkeiten bereits durch andere Umweltvorschriften geregelt sind. (14) Die Schaffung der nationalen Infrastrukturen sollte schritt- weise erfolgen, und den unter diese Richtlinie fallenden Geodaten-Themen sollten deshalb unterschiedliche Prioritä- ten zugeteilt werden. Dabei sollte berücksichtigt werden, in welchem Ausmaß Geodaten für unterschiedliche Anwen- dungen in verschiedenen politischen Bereichen benötigt werden, welche Priorität im Rahmen von Gemeinschafts- politiken getroffene Maßnahmen genießen, für die harmo- nisierte Geodaten erforderlich sind, und welche Fortschritte die Mitgliedstaaten bei ihren Harmonisierungsbemühungen erzielt haben. (15) Bei der Suche nach bestehenden Geodaten und der Prüfung ihrer Eignung für einen bestimmten Zweck entstehen Zeit- und Ressourcenverluste, die ein zentrales Hindernis für die umfassende Nutzung der verfügbaren Daten sind. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb Metadaten zur Beschreibung der verfügbaren Geodatensätze und -dienste bereitstellen. (11) Zahlreiche Initiativen auf nationaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene befassen sich mit der Erfassung, Harmonisierung und Organisation der Verbreitung oder Nutzung von Geodaten. Solche Initiativen können in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft begründet sein (z. B. in der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der (1) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26. (2) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90. (3) ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1. (16) Da die große Vielfalt von Formaten und Strukturen für die Verwaltung von Geodaten in der Gemeinschaft und für den Zugang zu diesen Daten ein Hindernis für die effiziente Formulierung, Durchführung, Überwachung und Bewer- tung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Umwelt darstellt, (4) ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36. (5) ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 788/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17). 25.4.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union sollte die Nutzung von Geodaten aus unterschiedlichen Quellen in den Mitgliedstaaten durch entsprechende Durch- führungsbestimmungen vereinfacht werden. Diese Maß- nahmen sollten dem Ziel der Interoperabilität der Geodatensätze dienen und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle Daten oder Informationen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind, zu Bedingungen zur Verfügung stehen, die ihre Nutzung zu diesem Zweck nicht beschränken. Die Durchführungsbestimmungen soll- ten, soweit möglich, auf internationalen Normen beruhen und sollten den Mitgliedstaaten keine überzogenen Kosten verursachen. L 108/3 (22) Bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags benötigen Behörden einen reibungslosen Zugang zu einschlägigen Geodatensätzen und -diensten. Dieser Zugang kann erschwert werden, wenn bei jedem benötigten Zugang individuelle Ad-hoc-Verhandlungen zwischen Behörden erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten durch geeig- nete Maßnahmen, z. B. durch vorherige zwischenbehörd- liche Vereinbarungen, dafür sorgen, dass sich der gemeinsamen Nutzung der Daten keine solchen praktischen Hindernisse entgegenstellen. (23) Stellt eine Behörde einer anderen Behörde in demselben (17) Netzdienste sind erforderlich, um Geodaten auf den verschiedenen Verwaltungsebenen in der Gemeinschaft gemeinsam nutzen zu können. Über diese Netzdienste sollte es möglich sein, Geodaten zu ermitteln, umzuwan- deln, abzurufen und herunterzuladen und Geodatendienste sowie Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs in Anspruch zu nehmen. Die Netzdienste sollten gemäß gemeinsam vereinbarten Spezifikationen und Mindestleis- tungskriterien funktionieren, um die Interoperabilität der von den Mitgliedstaaten geschaffenen Infrastrukturen zu gewährleisten. Das Netz sollte auch die technischen Voraussetzungen enthalten, um es den Behörden zu ermöglichen, ihre Geodatensätze und -dienste zur Ver- fügung zu stellen. (18) Bestimmte Geodatensätze und -dienste, die für Gemein- schaftspolitiken mit direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Umwelt relevant sind, sind bei Dritten vorhanden und werden von diesen verwaltet. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb Dritten die Möglichkeit bieten, einen Beitrag zu den nationalen Infrastrukturen zu leisten, wobei jedoch zu gewährleisten ist, dass Kohärenz und leichte Nutzung der Geodaten und Geodatendienste, die in diese Infra- strukturen eingegliedert sind, nicht beeinträchtigt werden. Mitgliedstaat Geodatensätze oder -dienste zur Verfügung, die zur Erfüllung der aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten erforderlich sind, sollte der betroffene Mitgliedstaat beschließen können, dass diese Geodatensätze und -dienste keiner Gebühr unterliegen. Die Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensät- zen und -diensten durch staatliche und andere Behörden sowie natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Ver- waltung wahrnehmen, sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, die finanzielle Bestandsfähigkeit der Behörden zu gewährleisten, insbesondere jener, die verpflichtet sind, Einnahmen zu sichern. Die Gebühren sollten jedenfalls die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Ver- breitung zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen. (24) Die Bereitstellung von Netzdiensten sollte unter uneinge- schränkter Beachtung der Grundsätze des Schutzes perso- nenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei- tung personenbezogener Daten und zum freien Datenver- kehr (1) erfolgen. (25) Rahmen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch (19) Die Erfahrungen in den Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass es für den Erfolg einer Geodateninfrastruktur wichtig ist, der Öffentlichkeit eine Mindestanzahl von Diensten kosten- los zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb zumindest die Dienste für die Ermittlung sowie unter bestimmten besonderen Bedingungen die Dienste für die Abrufung von Geodatensätzen kostenlos anbieten. Behörden, die aufgrund dieser Richtlinie zur gemeinsamen Nutzung verpflichtet sind, sollten für solche Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats, aber auch für solche Behörden in anderen Mitgliedstaaten und für Organe der Gemeinschaft in ihrer Wirkung neutral sein. Da die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft häufig Geodaten aus allen Mitgliedstaaten integrieren und bewerten müssen, sollten für sie harmonisierte Bedingungen für den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten und deren Nutzung gelten. (20) Um die Integration der nationalen Infrastrukturen in INSPIRE zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten über ein von der Kommission verwaltetes Geo-Portal der Gemein- schaft sowie über sonstige Zugangspunkte, deren Ein- richtung sie selbst beschließen, Zugang zu ihren Infrastrukturen bieten.(26) Um im Interesse von Behörden und Öffentlichkeit die (21) Um Informationen unterschiedlicher Verwaltungsebenen(27) Für die effiziente Einrichtung von Geodateninfrastrukturen verfügbar zu machen, sollten die Mitgliedstaaten alle praktischen Hindernisse beseitigen, auf die Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei der Wahrneh- mung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, stoßen.(1) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). Entwicklung von Mehrwertdiensten durch Dritte zu fördern, muss der Zugang zu Geodaten, die über administrative oder nationale Grenzen hinausgehen, erleichtert werden. ist eine Koordinierung durch alle Beteiligten erforderlich, die ein Interesse an der Schaffung solcher Infrastrukturen, sowohl als Anbieter als auch als Nutzer, haben. Deshalb

Fortentwicklung der EU-Umweltpolitik - Elemente fuer ein Programm fuer die Jahre 2000 bis 2010

Das Projekt "Fortentwicklung der EU-Umweltpolitik - Elemente fuer ein Programm fuer die Jahre 2000 bis 2010" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ecologic, Institut für Internationale und Europäische Umweltpolitik durchgeführt. Die Laufzeit des 5. Umweltaktionsprogramms der EG endet Ende 1999. Anfang 1999 trat der Amsterdamer Vertrag in Kraft, mit dem die EG auf eine nachhaltige Entwicklung verpflichtet und der Grundsatz der Integration von Umweltschutzerfordernissen in alle anderen Gemeinschaftspolitiken verstaerkt wird. Der Europaeische Rat hat die Integrationsforderung bei seiner Tagung im Juni 1998 in Cardiff aufgegriffen und die Fachministerraete zur Entwicklung entsprechender Strategien aufgefordert. Es ist zu erwarten, dass die Europaeische Kommission spaetestens Anfang des Jahres 2000 einen Konsultationsprozess mit den Mitgliedstaaten zur Entwicklung einer an das 5. Umweltaktionsprogramm anschliessenden Gemeinschaftsstrategie einleiten wird, die den neuen Vorgaben des EG-Vertrages in der Fassung des Amsterdamer Vertrages Rechnung tragen muss. Das Vorhaben soll dazu dienen, Elemente fuer eine solche Nachhaltigkeitsstrategie zusammenzustellen. Hierzu sollen neben Literaturrecherchen auch andere Moeglichkeiten, wie u.a. Interviews mit Vertretern gesellschaftlicher Gruppen oder Brainstorming-Workshops eingesetzt werden. Zielsetzung ist es, Handlungsfelder zu identifizieren, moegliche Ziele zu beschreiben und Elemente fuer Handlungsempfehlungen zu benennen. Als Option sollte vorgesehen werden, die Ergebnisse der Recherchen in Werkstattgespraechen mit fachkundigen Vertretern aus der Wissenschaft, von Nichtregierungsorganisationen etc. zur Diskussion zu stellen. Der Abschlussbericht des Vorhabens soll fuer die verschiedenen Bereiche der Umweltpolitik sowie im Hinblick auf die Integration von Umweltaspekten fuer die wesentlichen anderen Gemeinschaftspolitiken eine Palette moeglichst einheitlich strukturierter Bausteine enthalten.

Verbesserung der Wissensbasis zur Gewässerqualität in Deutschland: Entwicklung einer interaktiven, nutzergerechten digitalen Plattform zu Gewässerqualitäten in Deutschland

Das Projekt "Verbesserung der Wissensbasis zur Gewässerqualität in Deutschland: Entwicklung einer interaktiven, nutzergerechten digitalen Plattform zu Gewässerqualitäten in Deutschland" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von VisDat geodatentechnologie GmbH durchgeführt. Der Datenaustausch zwischen dem Bund, den Ländern und den Kommunen erfolgt in der Regel nur punktuell und teilweise nur auf Anfrage. Im Sinne der im Koalitionsvertrag (S. 41) geforderten Verbesserung der Wissensbasis zu den Gewässerqualitäten in Deutschland soll eine bundesweite digitale Plattform etabliert werden, um eine bessere Wissensbasis für Wissenschaft, Praxis und Öffentlichkeit zu schaffen und den stoff- und wasserrechtlichen Vollzug zu unterstützen. Die Verbesserung des Datenaustauschs in technischer, inhaltlicher und organisatorischer Form dient zudem dem Aufbau eines europäischen Umweltdatenraums i.S.d. Europäischen Datenstrategie und folgt der Forderung des Grünen Deal der Europäischen Kommission zur Schaffung und Öffnung des Zugangs zu interoperablen Daten. Er ist damit zugleich Voraussetzung für ein effizientes und effektives Monitoring der Ziele des 8. Umweltaktionsprogramms der EU. Im Rahmen des Vorhabens soll eine digitale Plattform entwickelt werden, die bestehende bundesweit verfügbare Teildatenbestände wasserbezogener Umweltzustandsdaten vereinigt und nutzergerecht visualisiert. Die Anwendung soll gleichermaßen eine einfache Nachnutzung aller bundesweit verfügbaren Wasserqualität ermöglichen sowie eine nutzergerechte und moderne Visualisierung in Form von interaktiven Kartenprodukten, Zeitreihen und statistischen Kenngrößen beinhalten (Desktopversion und Mobile Web-Applikation). Die Anwendung soll an die UBA-Website gekoppelt und in Anlehnung an das FIS 'Wasser & Boden' (FKZ: 3720122020) des UBA entwickelt werden.

Ökonomische Analyse von Ressourceneffizienzpolitiken (EA RESEF POL)

Das Projekt "Ökonomische Analyse von Ressourceneffizienzpolitiken (EA RESEF POL)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie gGmbH durchgeführt. Angesichts des Strebens nach Wirtschaftswachstum und von vielfältigen Umweltbelastungen durch einen hohen Ressourcenverbrauch kommt einer Steigerung der Ressourceneffizienz entscheidende Bedeutung zu. Mit dieser Studie sollen neue Einblicke in die Ökonomie von Ressourcenpolitiken gewonnen werden. Herangezogen werden Ressourceneffizienzpolitiken, die gegenwärtig in EU-Mitgliedsstaaten, aber auch außerhalb der EU wie in Japan, China, Südkorea, Australien oder Nordamerika eingesetzt werden. Die recherchierten Fälle werden typologisiert und Politiken, an denen sich die ökonomischen Auswirkungen gut demonstrieren lassen, einer weitergehenden Analyse unterzogen. Aufgrund des großen Spektrums an Ressourcenarten, Politiken, flankierenden Maßnahmen und länderspezifischen Bedingungen sind Verallgemeinerungen indes schwierig. Die Herausforderung liegt in der Identifizierung von Bereichen, in denen sich Vorteile für die Wirtschaft der EU ableiten lassen. Ziel der Studie ist es, unter Berücksichtigung länderspezifischer Bedingungen, Findungsprozesse der EU im Hinblick auf neue Ressourceneffizienzpolitiken in den Mitgliedsstaaten zu unterstützen und Hinweise zu liefern, welche Politiken in welchen Ressourcenbereichen zum größtmöglichen Nettonutzen führen können. Die Ergebnisse der Studie fließen in die laufenden EU-Prozesse zur Verbesserung der effizienteren Nutzung von Ressourcen ein wie sie in den thematischen Strategien des 6. Umweltaktionsprogramms der EU und der Lissabon-Strategie skizziert sind. Das Wuppertal Institut entwickelt eine Instrumenten- bzw. Politikentypologie und analysiert die Länder Deutschland, Österreich, Japan, China und USA hinsichtlich der dort implementierten Politiken. Zudem unterstützt es die Identifikation und Schließung von Datenlücken in diesem Bereich (Politikevaluationen) und die Entwicklung eines Analyseleitfadens auf Basis der von den Projektpartnern durchgeführten ökonomischen Abschätzungen.

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