Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.:
049/10
Ministerium für Landwirtschaft und
Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 049/10
Magdeburg, den 18. März 2010
TOP 3 Landtagssitzung am 18. März
2010
Beantwortung der Kleinen Anfrage "Gartenabfallverordnung"
Aeikens: Verfahren hat sich bewährt
Magdeburg. Nach Auffassung von Landwirtschafts- und
Umweltminister Dr. Hermann Onko Aeikens hat sich die in Sachsen-Anhalt seit
1993 geltende Regelung zur Verbrennung von Gartenabfällen bewährt. Damals sind
Landkreise und kreisfreie Städte ermächtigt worden, Ausnahmen vom
Verbrennungsverbot für pflanzliche Gartenabfälle zu erlassen. Aeikens sagte auf
der Landtagssitzung am Donnerstag: ¿Die Landkreise spiegeln auch die regionale
Vielfalt Sachsen-Anhalts wieder. Deshalb macht es Sinn, dass sie über Ausnahmen
vom Verbrennungsverbot in eigener Regie entscheiden können.¿
Aeikens
betonte, die Landkreise müssten dabei die entsprechenden Gesetzlichkeiten
(Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz) berücksichtigen. Die Anstrengungen für
eine hohe Luftqualität dürfen nicht durch qualmende Gartenfeuer zunicht gemacht
werden. So sollte etwa klar geregelt sein, dass nur trockene Gartenabfälle
verbrannt werden dürften.
Derzeit
gilt in sechs Landkreisen bzw. kreisfreien Städten das Verbrennungsverbot:
Salzlandkreis, Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Saalekreis, Dessau-Roßlau, Magdeburg und Halle. Im Landkreis Börde ist die Verbrennung von Gartenabfällen nur zeitlich stark
eingeschränkt möglich.
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Pressestelle
Olvenstedter Straße 4
39108 Magdeburg
Tel: (0391) 567-1950
Fax: (0391) 567-1964
Mail: pr@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 189/05
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
Pressemitteilung Nr.: 189/05
Magdeburg, den 22. November 2005
Umweltministerin Wernicke: Landkreise regeln auch weiterhin Gartenabfallverbrennung/Kein Zentralismus geplant
Die Landesregierung plant nach den Worten von Umweltministerin Petra Wernicke keine änderungen zum Umgang mit der Gartenabfallverbrennung. Wernicke erklärte am Dienstag in Magdeburg: "Seit mehr als zwölf Jahren regeln die Landkreise in ihrer eigenen Zuständigkeit, ob, wann und unter welchen Bedingungen private Gartenabfälle auf dem Grundstück verbrannt werden dürfen. Die Landkreise handhaben dies sehr unterschiedlich. Mein Gesamteindruck ist aber auch, dass die Landkreise mit dem Thema sehr kompetent und umsichtig umgehen."
Wernicke erklärte zu Forderungen, den Landkreisen die Regelungskompetenz zu entziehen und dann als Land ein generelles Verbrennungsverbot zu verfügen: "Allein Verbieten ist keine Lösung. Die Bürgerinnen und Bürger wollen wissen, auf welchen anderen Wegen sie dann ihren Gartenabfall entsorgen können ¿ und zwar, ohne finanziell zusätzlich belastet zu werden." Wernicke sieht die Gefahr einer vermehrten illegalen Grünabfallentsorgung, sollten flächendeckend Verbote ohne Alternative ¿ für die wiederum die Landkreise zuständig sind - verfügt werden. Wernicke: "Der Umwelt würde damit ein Bärendienst erwiesen."
Die Landesregierung hatte 1993 die Landkreise ermächtigt, im eigenen Wirkungskreis Regelungen zur Verbrennung von Gartenabfällen zu treffen. Damit war die Landesregierung einem Anliegen der Landkreise gefolgt. Im Ergebnis stehen unterschiedliche Regelungen in den Landkreisen. Sie reichen vom Brennverbot, etwa in den Städten Magdeburg und Halle sowie in einigen Landkreisen, bis hin zu einer großzügigen Handhabung von "Brennzeiten" und "Brennhäufigkeiten".
Wernicke: "Die Landkreise kennen eher die spezifischen Besonderheiten in ihrer Region und können viel punktgenauer Entscheidungen treffen als eine noch so gute Landesverwaltung." Wernicke: "Zentralismus ist der falscheste Weg."
Zum Zusammenhang zwischen Gartenabfallverbrennung und Luftbelastung sagte die Ministerin: "Das Landesamt für Umweltschutz stellt den Landkreisen auf Wunsch relevante Daten zur Verfügung. Diese können die Landkreise dann in ihre Entscheidungen Für oder Wider eine Verbrennung einbeziehen."
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Anlage 1 zu Tabelle 1 und 2
CDNI Zuständige Behörden der Freien Hansestadt Bremen1
Rechtsgrundlage
CDNI
Artikel 3 Absatz 1,
Artikel 2.01 Absatz 1
CDNI
Artikel 2.02 Absatz 1
CDNIArtikel 2.02 Absatz 2
CDNIArtikel 2.03 Absatz 1
CDNICDNIArtikel 3.04 Absatz 5,
Absatz 2
Artikel 4 Absatz 1,
Artikel 5.02,
§ 1 Absatz 5
Artikel 3, Artikel 6.01
Absatz 1, 2
Artikel 6.03 Absatz 1
CDNIArtikel 6.03 Absatz 2
CDNIArtikel 6.03 Absatz 3,
5
CDNIArtikel 6.03 Absatz 6
CDNI
AusfG
CDNIArtikel 7.01 Absatz 1,
§ 1b Absatz 4
Artikel 4 Absatz 3
CDNIAusfG
CDNIArtikel 4 Absatz. 2,
7.01 Absatz 2,
§ 1b Absatz 4
Artikel 7.03 Absatz 2
CDNIArtikel 7.03 Absatz 3
CDNI
AusfG
CDNI
Aufgabe
Überwachung der Einhaltung des Einleitverbots für öl-
und fetthaltige Abfälle
Überwachung der Getrenntsammlung öl-/fetthaltiger
Abfälle und Bilgenwasser und sorgfältige Lagerung der
Abfallbehälter durch den Schiffsführer
Überwachung der Einhaltung des Verbots der
Verwendung an Deck gestauter loser Behälter als
Sammelbehälter, der Verbrennung von Abfällen sowie
der Einbringung öl- und fettlösender/emulgierender
Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen
Kontrolle des Ölkontrollbuches im Rahmen von
Schiffskontrollen
Kontrolle der Entrichtung Entsorgungsgebühr durch
Prüfung der Dokumente an Bord
Überwachung der Einrichtung und des Betriebs von
Annahmestellen für Abfälle aus dem Ladungsbereich
durch Umschlagsanlagen
Überwachung des Einleit- und Einbringverbots von
Teilen der Ladung und Abfall aus dem Ladungsbereich
Kontrolle der Entladebescheinigung nach Muster Anhang
IV an BordBehörde2
SUBV
Im Rahmen von Schiffskontrollen
Überwachung der Einhaltung der Entladungsstandards
und Abgabe-/Annahmevorschriften nach Anhang III
Überwachung der Pflicht zum Fortsetzen der Fahrt erst
nach Entfernung der Umschlagsrückstände und
Bestätigung in der Entladebescheinigung
Überwachung der Pflicht zum Fortsetzen der Fahrt erst
nach Waschen der Laderäume und –tanks einschließlich
entsprechender Bestätigung in der
Entladebescheinigung.
Überwachung der Bestätigung von Entladung, Waschen
etc. durch Ladungsempfänger in Entladebescheinigung
Überwachung der Annahmestellen bezüglich der Pflicht
zur Annahme von Schiffsabfällen
Überwachung der Annahmestelle auf ordnungsgemäßes
Ausstellen der EntladebescheinigungWSP
HBH
Kontrolle des Fahrzeugs auf Umschlagsrückstände
beim/nach dem Beladen durch den Befrachter
Kontrolle des Fahrzeugs auf Umschlagsrückstände
beim/nach dem Entladen durch den Ladungsempfänger
WSP
WSP
WSP
WSP
HBH
SUBV
HBH
HBH
HBH
HBH
HBH
HBH
HBH
HBH
1
Gemäß Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996
über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein‐ und Binnenschifffahrt sowie nach dem
Binnenschifffahrt‐Abfallübereinkommen‐Ausführungsgesetz vom 9. Dezember 2014 (Abl. HB vom 16.12.2014
Nr.329, S. 1539)
2
AusfG Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und
Annahme von Abfällen in der Rhein‐ und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist
HBH Hansestadt Bremisches Hafenamt
SUBV Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
WSP Wasserschutzpolizei
CDNI
CDNI
CDNI
Artikel 7.04 Absatz 1
Satz 1, Absatz 2
Artikel 7.04 Absatz 1
Satz 2
CDNIArtikel 7.04 Absatz 1
Satz 3 bis 6, Absatz 2
Artikel 7.04 Absatz 1
Satz 7
Artikel 7.05 Absatz 1
CDNIArtikel 7.05 Absatz 2
CDNIArtikel 7.09
CDNIArtikel 8.02 Absatz 1
Buchstabe a und c,
Absatz 2,
§ 1 Absatz 1, 5
Artikel 8.02 Absatz 1
Buchstabe b,
§ 1 Absatz 2
Artikel 8.02 Absatz 3,
§ 1 Absatz 3
CDNI
AusfG
CDNI
AusfG
CDNI
AusfG
CDNI
CDNI
Artikel 3 Absatz 1,
Artikel 9.01 Absatz 1,
3
Artikel 9.01 Absatz 4
i.V.m. Anhang V
CDNIArtikel 9.03 Absatz 1
CDNIArtikel 9.03 Absatz 2
CDNIArtikel 9.03 Absatz 3
CDNIArtikel 4 Absatz 3,
Artikel 10.01 Absatz 1
Kontrolle der Laderäume auf Einhaltung der
Entladungsstandards gemäß Anhang III CDNI
Überwachung des Ladungsempfängers bzgl. der
Pflichten zur Annahme von Restladungen und
Umschlagsrückständen
Überwachung Einhaltung der Vorgaben für
Nachlenzsysteme
Überwachung der Umschlagsanlage auf Einhaltung der
Annahmepflicht für Restladung
Überwachung des Ladungsempfängers auf Einhaltung
der Pflicht zur Annahme von Waschwasser bzw. zur
Zuweisung einer Annahmestelle
Überwachung des Befrachters auf Einhaltung der Pflicht
zur Zuweisung einer Annahmestelle für Waschwasser
Kontrolle der Beförderungspapiere bzgl. der
Bezeichnung der Güterarten nach Anhang III durch den
Befrachter
Überwachung der Einrichtung von Annahmestellen für
Hausmüll, Slops, übrigen SonderabfallHBH
Überwachung der Einrichtung von Annahmestellen für
Hausmüll durch Betreiber von Stammliegeplätzen für
Fahrgastschiffe
Überwachung der Einrichtung von Annahmestellen für
häusliches Abwasser durch Betreiber von Stamm- und
Übernachtungsliegeplätzen
Überwachung des Einleit- und Einbringverbots für
Hausmüll, Slops, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall
sowie für häusliches Abwasser für Kabinenschiffe
Überprüfung der Einhaltung der Grenz- und
Überwachungswerte für Bordkläranlagen von
Fahrgastschiffen gemäß Anhang V
Überwachung der getrennten Sammlung von Abfällen an
Bord und deren getrennter AbgabeHBH
Im Rahmen von Schiffskontrollen
Überwachung des Verbrennungsverbot an Bord für
Hausmüll, Slops, Klärschlamm, übrigen SonderabfallWSP
HBH
Im Rahmen von Schiffskontrollen
Überwachung der ordnungsgemäßen Abgabe von
Klärschlamm durch Betreiber von Fahrgastschiffen mit
Bordkläranlage
Überwachung der Annahmestellen auf Einhaltung der
Pflicht zur Einrichtung von Möglichkeiten für die getrennte
Abgabe AbfällenWSP
SUBV
‐2‐
HBH
HBH
HBH
HBH
HBH
WSP
HBH
SUBV
SUBV
SUBV
HBH
HBH
Marktplatz der Projekte
POP-Abfall-Überw.
GewerbeabfallV
LAGA-M36
KlärschlammV
BioabfallV
Marktplatz der Projekte
Wohin mit dem Grüngut und Landschaftspflegematerial?
– UM/LUBW starten 2 Projekte
Sabine Hennings
UM, Referat 25 Kommunale Kreislaufwirtschaft,
Abfalltechnik
sabine.hennings@um.bwl.de
14.02.2019 LUBW-Kolloquium
©LUBW |
Folie 2
LUBW - Kolloquium 2019 Kreislaufwirtschaft
|1
Projekt I Grünabfälle
Bildquelle: LUBW
14.02.2019 LUBW-Kolloquium
Bildquelle: LUBW
Folie 3
Bildquelle: LUBW
Projekt I - Modelllandkreise
Private Flächen, die nicht an die Abfuhrsysteme
des ÖrE angeschlossen sind (Freizeitgrundstück,
Obstbaumwiese), nicht gewerblich genutzte.
4 Modelllandkreise, die bereits eine Erfassung
des Grüngutes anbieten. Über Grünsammel-
bzw. Häckselplätze, saisonale Vor-Ort-Angebote.
Esslingen, Ludwigsburg, Neckar-Odenwald,
Göppingen
14.02.2019 LUBW-Kolloquium
2|
Folie 4
LUBW - Kolloquium 2019 Kreislaufwirtschaft
| ©LUBW
Projekt II Landschaftspflegeabfälle
Bildquelle:
Ludwig Paul, Servicebetrieb Bau & Stadtgrün,
Stadt Schweinfurt / www.abfallbild.de
14.02.2019 LUBW-Kolloquium
Bildquelle:
Harald Heinritz /
www.abfallbild.de
Bildquelle: Harald Heinritz
/www.abfallbild.de
Folie 5
Projekt II - Landschaftspflegeabfälle
Projektstart Februar 2019.
Ermittlung der Mengen in mind. 4 Landkreisen,
idealerweise alle 4 Regierungsbezirke vertreten.
Ist-Analyse der vorhandenen öffentlichen und
privaten Entsorgungsstruktur.
Konzept für alle anfallenden Abfälle.
Kriterien für Ausnahmen vom Verbrennungsverbot.
14.02.2019 LUBW-Kolloquium
©LUBW |
Folie 6
LUBW - Kolloquium 2019 Kreislaufwirtschaft
|3
Das Projekt "Praxistests zur Erhebung der Emissionssituation von Pelletfeuerungen im Bestand (EULV19)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bayerisches Landesamt für Umwelt durchgeführt. Das Emissionsverhalten moderner Pelletfeuerungsanlagen (Leistungsbereich 5 - 100 kW) unterscheidet sich hinsichtlich des Ausstoßes an Kohlenmonoxid (und damit auch an organischen Stoffen) deutlich von dem anderer Holzfeuerungen und ist eher mit dem von Leichtölfeuerungsanlagen vergleichbar. Bei den Staubemissionen bestehen noch Unterschiede, die nach Prüfstandmessungen jedoch nicht gravierend sind. Mit dem Forschungsprojekt sollen diese Ergebnisse im Praxisbetrieb verifiziert werden. Dabei soll auch geprüft werden, ob sich in Gebieten, in denen keine Überschreitungen von Staubimmissionsgrenzwerten zu befürchten sind, noch Verbrennungsverbote, die Pelletfeuerungen mit einbeziehen, begründen lassen. Zusätzlich sollen erweiterte emissionstechnische Untersuchungen mit Pellets durchgeführt werden, die unterschiedliche Anteile an Getreidekörnern enthalten. Das Vorhaben entspricht den Bestimmungen der Europäischen Union zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, so dass es im Rahmen des EFRE-Programms Bayern 2000-2006 (Maßnahme 3.1d 'Nachhaltige Maßnahmen im Technischen Umweltschutz') kofinanziert wird.