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TOP 3 Landtagssitzung am 18. März 2010 Beantwortung der Kleinen Anfrage "Gartenabfallverordnung" Aeikens: Verfahren hat sich bewährt

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 049/10 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 049/10 Magdeburg, den 18. März 2010 TOP 3 Landtagssitzung am 18. März 2010 Beantwortung der Kleinen Anfrage "Gartenabfallverordnung" Aeikens: Verfahren hat sich bewährt Magdeburg. Nach Auffassung von Landwirtschafts- und Umweltminister Dr. Hermann Onko Aeikens hat sich die in Sachsen-Anhalt seit 1993 geltende Regelung zur Verbrennung von Gartenabfällen bewährt. Damals sind Landkreise und kreisfreie Städte ermächtigt worden, Ausnahmen vom Verbrennungsverbot für pflanzliche Gartenabfälle zu erlassen. Aeikens sagte auf der Landtagssitzung am Donnerstag: ¿Die Landkreise spiegeln auch die regionale Vielfalt Sachsen-Anhalts wieder. Deshalb macht es Sinn, dass sie über  Ausnahmen vom Verbrennungsverbot in eigener Regie entscheiden können.¿ Aeikens betonte, die Landkreise müssten dabei die entsprechenden Gesetzlichkeiten (Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz) berücksichtigen. Die Anstrengungen für eine hohe Luftqualität dürfen nicht durch qualmende Gartenfeuer zunicht gemacht werden. So sollte etwa klar geregelt sein, dass nur trockene Gartenabfälle verbrannt werden dürften. Derzeit gilt in sechs Landkreisen bzw. kreisfreien Städten das Verbrennungsverbot: Salzlandkreis, Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Saalekreis, Dessau-Roßlau, Magdeburg und Halle. Im Landkreis Börde ist die Verbrennung von Gartenabfällen nur zeitlich stark eingeschränkt möglich. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pr@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de

Umweltministerin Wernicke: Landkreise regeln auch weiterhin Gartenabfallverbrennung/Kein Zentralismus geplant

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 189/05 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 189/05 Magdeburg, den 22. November 2005 Umweltministerin Wernicke: Landkreise regeln auch weiterhin Gartenabfallverbrennung/Kein Zentralismus geplant Die Landesregierung plant nach den Worten von Umweltministerin Petra Wernicke keine änderungen zum Umgang mit der Gartenabfallverbrennung. Wernicke erklärte am Dienstag in Magdeburg: "Seit mehr als zwölf Jahren regeln die Landkreise in ihrer eigenen Zuständigkeit, ob, wann und unter welchen Bedingungen private Gartenabfälle auf dem Grundstück verbrannt werden dürfen. Die Landkreise handhaben dies sehr unterschiedlich. Mein Gesamteindruck ist aber auch, dass die Landkreise mit dem Thema sehr kompetent und umsichtig umgehen." Wernicke erklärte zu Forderungen, den Landkreisen die Regelungskompetenz zu entziehen und dann als Land ein generelles Verbrennungsverbot zu verfügen: "Allein Verbieten ist keine Lösung. Die Bürgerinnen und Bürger wollen wissen, auf welchen anderen Wegen sie dann ihren Gartenabfall entsorgen können ¿ und zwar, ohne finanziell zusätzlich belastet zu werden." Wernicke sieht die Gefahr einer vermehrten illegalen Grünabfallentsorgung, sollten flächendeckend Verbote ohne Alternative ¿ für die wiederum die Landkreise zuständig sind - verfügt werden. Wernicke: "Der Umwelt würde damit ein Bärendienst erwiesen." Die Landesregierung hatte 1993 die Landkreise ermächtigt, im eigenen Wirkungskreis Regelungen zur Verbrennung von Gartenabfällen zu treffen. Damit war die Landesregierung einem Anliegen der Landkreise gefolgt. Im Ergebnis stehen unterschiedliche Regelungen in den Landkreisen. Sie reichen vom Brennverbot, etwa in den Städten Magdeburg und Halle sowie in einigen Landkreisen, bis hin zu einer großzügigen Handhabung von "Brennzeiten" und "Brennhäufigkeiten". Wernicke: "Die Landkreise kennen eher die spezifischen Besonderheiten in ihrer Region und können viel punktgenauer Entscheidungen treffen als eine noch so gute Landesverwaltung." Wernicke: "Zentralismus ist der falscheste Weg." Zum Zusammenhang zwischen Gartenabfallverbrennung und Luftbelastung sagte die Ministerin: "Das Landesamt für Umweltschutz stellt den Landkreisen auf Wunsch relevante Daten zur Verfügung. Diese können die Landkreise dann in ihre Entscheidungen Für oder Wider eine Verbrennung einbeziehen." Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: PR@mlu.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de

Anlage 1 - Zuständige Verwaltungsbehörden der Freien Hansestadt Bremen für Ordnungswidrigkeiten außerhalb der Bundeswasserstraßen

Anlage 1 zu Tabelle 1 und 2 CDNI Zuständige Behörden der Freien Hansestadt Bremen1 Rechtsgrundlage CDNI Artikel 3 Absatz 1, Artikel 2.01 Absatz 1 CDNI Artikel 2.02 Absatz 1 CDNIArtikel 2.02 Absatz 2 CDNIArtikel 2.03 Absatz 1 CDNICDNIArtikel 3.04 Absatz 5, Absatz 2 Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5.02, § 1 Absatz 5 Artikel 3, Artikel 6.01 Absatz 1, 2 Artikel 6.03 Absatz 1 CDNIArtikel 6.03 Absatz 2 CDNIArtikel 6.03 Absatz 3, 5 CDNIArtikel 6.03 Absatz 6 CDNI AusfG CDNIArtikel 7.01 Absatz 1, § 1b Absatz 4 Artikel 4 Absatz 3 CDNIAusfG CDNIArtikel 4 Absatz. 2, 7.01 Absatz 2, § 1b Absatz 4 Artikel 7.03 Absatz 2 CDNIArtikel 7.03 Absatz 3 CDNI AusfG CDNI Aufgabe Überwachung der Einhaltung des Einleitverbots für öl- und fetthaltige Abfälle Überwachung der Getrenntsammlung öl-/fetthaltiger Abfälle und Bilgenwasser und sorgfältige Lagerung der Abfallbehälter durch den Schiffsführer Überwachung der Einhaltung des Verbots der Verwendung an Deck gestauter loser Behälter als Sammelbehälter, der Verbrennung von Abfällen sowie der Einbringung öl- und fettlösender/emulgierender Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen Kontrolle des Ölkontrollbuches im Rahmen von Schiffskontrollen Kontrolle der Entrichtung Entsorgungsgebühr durch Prüfung der Dokumente an Bord Überwachung der Einrichtung und des Betriebs von Annahmestellen für Abfälle aus dem Ladungsbereich durch Umschlagsanlagen Überwachung des Einleit- und Einbringverbots von Teilen der Ladung und Abfall aus dem Ladungsbereich Kontrolle der Entladebescheinigung nach Muster Anhang IV an BordBehörde2 SUBV Im Rahmen von Schiffskontrollen Überwachung der Einhaltung der Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften nach Anhang III Überwachung der Pflicht zum Fortsetzen der Fahrt erst nach Entfernung der Umschlagsrückstände und Bestätigung in der Entladebescheinigung Überwachung der Pflicht zum Fortsetzen der Fahrt erst nach Waschen der Laderäume und –tanks einschließlich entsprechender Bestätigung in der Entladebescheinigung. Überwachung der Bestätigung von Entladung, Waschen etc. durch Ladungsempfänger in Entladebescheinigung Überwachung der Annahmestellen bezüglich der Pflicht zur Annahme von Schiffsabfällen Überwachung der Annahmestelle auf ordnungsgemäßes Ausstellen der EntladebescheinigungWSP HBH Kontrolle des Fahrzeugs auf Umschlagsrückstände beim/nach dem Beladen durch den Befrachter Kontrolle des Fahrzeugs auf Umschlagsrückstände beim/nach dem Entladen durch den Ladungsempfänger WSP WSP WSP WSP HBH SUBV HBH HBH HBH HBH HBH HBH HBH HBH 1 Gemäß Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein‐ und Binnenschifffahrt sowie nach dem Binnenschifffahrt‐Abfallübereinkommen‐Ausführungsgesetz vom 9. Dezember 2014 (Abl. HB vom 16.12.2014 Nr.329, S. 1539) 2 AusfG Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein‐ und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist HBH Hansestadt Bremisches Hafenamt SUBV Senator für Umwelt, Bau und Verkehr WSP Wasserschutzpolizei CDNI CDNI CDNI Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 2 CDNIArtikel 7.04 Absatz 1 Satz 3 bis 6, Absatz 2 Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 7 Artikel 7.05 Absatz 1 CDNIArtikel 7.05 Absatz 2 CDNIArtikel 7.09 CDNIArtikel 8.02 Absatz 1 Buchstabe a und c, Absatz 2, § 1 Absatz 1, 5 Artikel 8.02 Absatz 1 Buchstabe b, § 1 Absatz 2 Artikel 8.02 Absatz 3, § 1 Absatz 3 CDNI AusfG CDNI AusfG CDNI AusfG CDNI CDNI Artikel 3 Absatz 1, Artikel 9.01 Absatz 1, 3 Artikel 9.01 Absatz 4 i.V.m. Anhang V CDNIArtikel 9.03 Absatz 1 CDNIArtikel 9.03 Absatz 2 CDNIArtikel 9.03 Absatz 3 CDNIArtikel 4 Absatz 3, Artikel 10.01 Absatz 1 Kontrolle der Laderäume auf Einhaltung der Entladungsstandards gemäß Anhang III CDNI Überwachung des Ladungsempfängers bzgl. der Pflichten zur Annahme von Restladungen und Umschlagsrückständen Überwachung Einhaltung der Vorgaben für Nachlenzsysteme Überwachung der Umschlagsanlage auf Einhaltung der Annahmepflicht für Restladung Überwachung des Ladungsempfängers auf Einhaltung der Pflicht zur Annahme von Waschwasser bzw. zur Zuweisung einer Annahmestelle Überwachung des Befrachters auf Einhaltung der Pflicht zur Zuweisung einer Annahmestelle für Waschwasser Kontrolle der Beförderungspapiere bzgl. der Bezeichnung der Güterarten nach Anhang III durch den Befrachter Überwachung der Einrichtung von Annahmestellen für Hausmüll, Slops, übrigen SonderabfallHBH Überwachung der Einrichtung von Annahmestellen für Hausmüll durch Betreiber von Stammliegeplätzen für Fahrgastschiffe Überwachung der Einrichtung von Annahmestellen für häusliches Abwasser durch Betreiber von Stamm- und Übernachtungsliegeplätzen Überwachung des Einleit- und Einbringverbots für Hausmüll, Slops, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall sowie für häusliches Abwasser für Kabinenschiffe Überprüfung der Einhaltung der Grenz- und Überwachungswerte für Bordkläranlagen von Fahrgastschiffen gemäß Anhang V Überwachung der getrennten Sammlung von Abfällen an Bord und deren getrennter AbgabeHBH Im Rahmen von Schiffskontrollen Überwachung des Verbrennungsverbot an Bord für Hausmüll, Slops, Klärschlamm, übrigen SonderabfallWSP HBH Im Rahmen von Schiffskontrollen Überwachung der ordnungsgemäßen Abgabe von Klärschlamm durch Betreiber von Fahrgastschiffen mit Bordkläranlage Überwachung der Annahmestellen auf Einhaltung der Pflicht zur Einrichtung von Möglichkeiten für die getrennte Abgabe AbfällenWSP SUBV ‐2‐ HBH HBH HBH HBH HBH WSP HBH SUBV SUBV SUBV HBH HBH

5_3_2019_02_07_Kolloquium Marktplatz Hennings.pptx [Schreibgeschützt]

Marktplatz der Projekte POP-Abfall-Überw. GewerbeabfallV LAGA-M36 KlärschlammV BioabfallV Marktplatz der Projekte Wohin mit dem Grüngut und Landschaftspflegematerial? – UM/LUBW starten 2 Projekte Sabine Hennings UM, Referat 25 Kommunale Kreislaufwirtschaft, Abfalltechnik sabine.hennings@um.bwl.de 14.02.2019 LUBW-Kolloquium ©LUBW | Folie 2 LUBW - Kolloquium 2019 Kreislaufwirtschaft |1 Projekt I Grünabfälle Bildquelle: LUBW 14.02.2019 LUBW-Kolloquium Bildquelle: LUBW Folie 3 Bildquelle: LUBW Projekt I - Modelllandkreise  Private Flächen, die nicht an die Abfuhrsysteme des ÖrE angeschlossen sind (Freizeitgrundstück, Obstbaumwiese), nicht gewerblich genutzte.  4 Modelllandkreise, die bereits eine Erfassung des Grüngutes anbieten. Über Grünsammel- bzw. Häckselplätze, saisonale Vor-Ort-Angebote.  Esslingen, Ludwigsburg, Neckar-Odenwald, Göppingen 14.02.2019 LUBW-Kolloquium 2| Folie 4 LUBW - Kolloquium 2019 Kreislaufwirtschaft | ©LUBW Projekt II Landschaftspflegeabfälle Bildquelle: Ludwig Paul, Servicebetrieb Bau & Stadtgrün, Stadt Schweinfurt / www.abfallbild.de 14.02.2019 LUBW-Kolloquium Bildquelle: Harald Heinritz / www.abfallbild.de Bildquelle: Harald Heinritz /www.abfallbild.de Folie 5 Projekt II - Landschaftspflegeabfälle  Projektstart Februar 2019.  Ermittlung der Mengen in mind. 4 Landkreisen, idealerweise alle 4 Regierungsbezirke vertreten.  Ist-Analyse der vorhandenen öffentlichen und privaten Entsorgungsstruktur.  Konzept für alle anfallenden Abfälle.  Kriterien für Ausnahmen vom Verbrennungsverbot. 14.02.2019 LUBW-Kolloquium ©LUBW | Folie 6 LUBW - Kolloquium 2019 Kreislaufwirtschaft |3

Praxistests zur Erhebung der Emissionssituation von Pelletfeuerungen im Bestand (EULV19)

Das Projekt "Praxistests zur Erhebung der Emissionssituation von Pelletfeuerungen im Bestand (EULV19)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bayerisches Landesamt für Umwelt durchgeführt. Das Emissionsverhalten moderner Pelletfeuerungsanlagen (Leistungsbereich 5 - 100 kW) unterscheidet sich hinsichtlich des Ausstoßes an Kohlenmonoxid (und damit auch an organischen Stoffen) deutlich von dem anderer Holzfeuerungen und ist eher mit dem von Leichtölfeuerungsanlagen vergleichbar. Bei den Staubemissionen bestehen noch Unterschiede, die nach Prüfstandmessungen jedoch nicht gravierend sind. Mit dem Forschungsprojekt sollen diese Ergebnisse im Praxisbetrieb verifiziert werden. Dabei soll auch geprüft werden, ob sich in Gebieten, in denen keine Überschreitungen von Staubimmissionsgrenzwerten zu befürchten sind, noch Verbrennungsverbote, die Pelletfeuerungen mit einbeziehen, begründen lassen. Zusätzlich sollen erweiterte emissionstechnische Untersuchungen mit Pellets durchgeführt werden, die unterschiedliche Anteile an Getreidekörnern enthalten. Das Vorhaben entspricht den Bestimmungen der Europäischen Union zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, so dass es im Rahmen des EFRE-Programms Bayern 2000-2006 (Maßnahme 3.1d 'Nachhaltige Maßnahmen im Technischen Umweltschutz') kofinanziert wird.

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