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Altlastenkataster Saarland

Das Kataster für Altlasten und altlastverdächtige Flächen (§4 SBodSchG) gibt Auskunft über schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten oder altlastverdächtige Flächen gemäß §2 Bundes-Bodenschutzgesetz. Nicht öffentlich, nur zur internen Verwendung.

PCB-Kataster

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat im Jahre 2016 die Firma Amec Foster Wheeler E & I GmbH (Amec Foster Wheeler) mit der Erstellung eines PCB-Verdachtsflächenkatasters für das Saarland beauftragt. Dabei gliedert sich das Verdachtsflächenkatasters in zwei Teile: eine alle Umweltmedien betreffende Literaturrecherche mit Bericht die Katastererstellung PCB im Saarland für das Medium Boden mit Dokumentation (Beschreibung Kartenteil, Rechercheergebnisse mit Quellen). Das Ziel des Projektes war die Erfassung und Darstellung von PCB-Verdachtsflächen im Saarland. Einzelheiten zum PCB-Verdachtsflächenkataster finden Sie auf der Homepage des [Verlinkung: Homepage des LUA oder besser Kapitel PCB-Kataster beim LUA] Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) [Verlinkung Ende; zukünftige Adresse nicht bekannt].

Bodenbelastungs­kataster (BBK)

Der Vollzug des Bodenschutzgesetzes sowie die Bearbeitung und Prüfung von Planungsvorhaben unter bodenschutzrelevanten Aspekten, wie z.B. bei privaten und öffentlichen Investitionen, der Modernisierung und Entwicklung von Infrastruktureinrichtungen und bei der Grundstücksentwicklung, erfordern einen hohen Bedarf an Informationen zu Bodenbelastungen. Für eine effektive Verwaltungstätigkeit ist daher eine solide Datenbasis unerlässlich. Historie Seit 1986 wurden in Berlin, zunächst nur für die westlichen Bezirke, Informationen über nachgewiesene und vermutete Bodenverunreinigungen im sogenannten Altlasten(verdachts)flächenkataster erfasst. Ab 1991 erfolgte dann im Rahmen der Fortschreibung zu einem Kataster für Gesamtberlin eine systematische Erhebung entsprechender Flächen für die östlichen Bezirke Berlins. 2001 wurde das Altlasten(verdachts)flächenkataster unter Berücksichtigung des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( BBodSchG ) zum heutigen Bodenbelastungskataster weiterentwickelt und eingeführt. Dabei wurden die im Kataster bestehenden Einträge nochmals fachlich geprüft und die Mehrzahl in das neue Bodenbelastungskataster übernommen. Rechtsgrundlage ist das Berliner Bodenschutzgesetz ( § 6 des BlnBodSchG vom 24.6.2004). Im Kataster werden altlastenverdächtige Flächen, Verdachtsflächen, schädliche Bodenveränderungen, Altlasten und Flächen, auf denen das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist, geführt. Dabei kann es sich sowohl um Flächen handeln, auf denen eine Bodenverunreinigung bekannt ist, als auch um Verdachtsflächen, bei denen aufgrund ehemaliger bzw. aktueller Nutzungen mit einer Verunreinigung des Untergrundes gerechnet werden kann. Zu diesen Flächen zählen nicht nur stillgelegte Deponien und sonstige Ablagerungen, stillgelegte Industriestandorte, Militär und Rüstungsstandorte, sondern auch heute in Betrieb befindliche Standorte und Flächen aus Produktion und Weiterverarbeitung, Dienstleistungsbereichen und Infrastruktureinrichtungen, bei denen nach vorliegenden Erkenntnissen von der Möglichkeit einer Bodenverunreinigung ausgegangen werden kann. Das Bodenbelastungskataster wird gemeinsam von den für den Bodenschutz zuständigen Stellen der bezirklichen Umweltämter und der Senatsverwaltung für Umwelt gepflegt. Trotz unterschiedlicher Zuständigkeiten haben so die jeweiligen Beteiligten einen Zugriff auf alle Informationen über die im Kataster geführten Flächen ihres Zuständigkeitsbereiches (Bezirks). Außerdem erfolgt die räumliche Abgrenzung der erfassten Flächen in einer Karte. Dabei wird nicht unbedingt das vermutete oder tatsächliche Ausmaß einer Bodenverunreinigung wiedergegeben. Dies würde den Rahmen des Katasters sprengen. Vielmehr wird aus Gründen der Übersichtlichkeit eine generalisierte Flächendarstellung vorgenommen. Bei industriell und gewerblich genutzten Standorten orientiert sich die Flächenabgrenzung an den Grundstücksgrenzen. Bei Altablagerungen wird, sofern möglich, die tatsächliche oder vermutete Ausdehnung wiedergegeben. In der Regel sind erfasste Flächen nicht kleiner als ein Grundstück, können aber aus mehreren Grundstücken bestehen. Sofern es bei besonders großen Flächen im Laufe der bodenschutzrechtlichen Bearbeitung zu signifikanten Unterschieden in der Bewertung einzelner Grundstücke oder Flurstücke der Katasterfläche kommt, ist die Bildung von Teilflächen möglich. Die Bildung von Teilflächen erfolgt insbesondere dann, wenn Teile einer Katasterfläche vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen befreit werden können. Flächen, die nach Durchführung einer Gefährdungsabschätzung vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen befreit werden, bleiben (auch im Interesse der Grundstückseigentümer) zur Dokumentation mit der entsprechenden Bewertung (Befreiung) in Kataster und Karte enthalten. Auch sanierte Flächen bleiben weiterhin registriert, da Restkontaminationen nicht gänzlich auszuschließen sind, so dass diese Flächen für bestimmte empfindliche Nutzungen problematisch bleiben können. Bei den Daten des Bodenbelastungskatasters und der Karte handelt es sich um personenbezogene Angaben, die den Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes unterliegen. Dies schließt eine Veröffentlichung der Daten aus. Innerhalb der Behörden ist eine Datenübermittlung nach § 7 Abs. 1 Berliner Bodenschutzgesetz nur zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben zulässig. Auskünfte an Eigentümer, Nutzer, Kaufinteressenten und Investoren können ebenfalls nach dem Berliner Bodenschutzgesetz bzw. den geltenden Regelungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen erteilt werden. Auskünfte erteilen die für den Bodenschutz zuständigen Umweltämter der Bezirke . Entsprechende Anträge können digital über das Umweltportal der Berliner Umwelt- und Naturschutzbehörden gestellt werden. Das Kataster wird laufend aktualisiert. Derzeit sind über 11.100 Flächen erfasst. Kataster und Karte können grundsätzlich nur den Stand der Erkenntnisse wiedergeben. Das bedeutet, dass für Grundstücke, die nicht in Karte und Datenbank abgebildet sind, keine Informationen vorliegen, und diese somit nicht ohne weiteres als unbedenklich oder frei jeglicher Belastungen zu qualifizieren sind.

Öffnet neues Fenster: Satzung

SATZUNG DER LUBW Satzung der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg – Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts – Der Verwaltungsrat der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg hat am 21. Juli 2023 gemäß § 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Schaffung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2005 (GBl. 2005 Seite 670) folgende Satzungsänderung beschlossen: Die Einleitung wird wie folgt geändert: Der Verwaltungsrat der Landesanstalt für Umwelt Baden- Württemberg hat am 25. Januar 2006, am 26. April 2006, am 18. Juli 2007, am 8. Dezember 2009, am 19. Juli 2013 und am 21. Juli 2023 gemäß § 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Schaffung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2005 (GBl. 2005 Seite 670, nachfolgend als Errichtungsgesetz bezeichnet) folgende Satzung beschlossen: §1 Aufgaben der Landesanstalt (1) Die Landesanstalt hat als staatliche Einrichtung die folgenden fachlichen Landesaufgaben nach § 2 Absatz1 Errichtungsgesetz: •medienübergreifende Umwelt- und Naturbeobachtung •Ökosystemuntersuchungen mit Fokus auf Klimaschutz und Klimawandel, •Erarbeiten von Strategien und Maßnahmen zur Klimawandelanpassung, Stickstoffhaushalt • (Öko-) toxikologische Untersuchungen und Analyse von Umweltproben (biologisches Labor) •Umwelt- und Nachhaltigkeitsberichterstattung, nachhaltige Kommunalentwicklung •nachhaltige Umweltschutzstrategien und umweltorientierte Unternehmensführung, Forschungstransfer und Umweltforschung •Bodenschutz •Altlasten •Schutzgebiete und Flächenschutz nach dem Naturschutzrecht und landesweit bedeutsame Naturschutzvorhaben und Großschutzgebiete • Natur- und Artenschutz Satzung © LUBW 1 SATZUNG DER LUBW •Landschaftspflege, Erhalt der Kulturlandschaft •Landschaftsplanung einschließlich Eingriffsregelungen •Technischer Klimaschutz, Emissionshandel •Immissionsschutz i.S. des BImSchG und Vollzug der IE-Richtlinie •Anlagensicherheit, Sprengstoff- sowie Störfallvorsorge •rationeller Energieeinsatz und regenerative Energien, Wärmeplanung und Energieatlas •Klimaschutztechnologien •Industrieabwasser und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen •Ressourceneffizienz und innovative Umwelttechniken •Luftqualität und -reinhalteplanung •Schutz vor Lärm, Erschütterungen, elektromagnetische Felder und Licht •Umweltbezogene Innenraumbelastung •Radioaktivität und Strahlenschutz, radiologischer Notfallschutz •Chemikaliensicherheit •technischer Arbeitsschutz •Anlagensicherheit, Sprengstoff- sowie Störfallvorsorge •Kreislaufwirtschaft, Anlagen- und Deponietechnik, Produktverantwortung •Überwachung und Bewertung von chemischer und ökologischer Gewässergüte und - menge •Überwachung und Bewertung Grundwasser •Grundwasserschutz und -bewirtschaftung •Gewässerentwicklung •Zustandsbewertung von Seen mit Schwerpunkt Bodensee •Zustandsbewertung von Fließgewässern, Gewässerentwicklung •Abwasserbeseitigung und Gewässerschutz •Hydrologie, Hochwasserschutz, Hochwasser-, Niedrigwasser- und Wassertemperaturvorhersage •Geräte- und Produktsicherheit, stofflicher Verbraucherschutz •Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung (2) Zur Erfüllung ihrer Landesaufgaben betreibt die Landesanstalt Messnetze für die Beobachtung des Zustands der Umwelt, insbesondere von Wasser, Boden und Luft 2 Satzung © LUBW SATZUNG DER LUBW sowie der Radioaktivität. Sie führt mobile Emissions- und Immissionsmessungen und Wirkungsuntersuchungen durch. Der Betrieb der Messnetze umfasst die Reparatur und Instandhaltung einschließlich des Auf-, Um- und Abbaus von Messstationen, von Mess- und Datenerfassungssystemen sowie der Datenfernübertragungsgeräte. (3) Im Rahmen ihrer fachlichen Aufgabenbereiche sind von der Landesanstalt folgende Arbeiten zu erbringen: 1. Konzeptionen; Untersuchungen; Entwicklung, Weiterentwicklung und Anwendung von Methoden und Modellen; Datenerhebung, Erfassung, Analyse, Bewertung und Dokumentation; Berichtswesen, Öffentlichkeitsarbeit, Vollzug rechtlicher Vorgaben 2. Grundsätze, Konzeption, Weiterentwicklung, Organisation und Koordination, Durchführung und Qualitätssicherung der Überwachungs- und Messprogramme sowie der Datenbanken und Kataster insbesondere in den Bereichen: •Luft (Emissionen und Immissionen) •Störfallvorsorge •Lärm, Erschütterungen, elektromagnetische Felder, Licht •Abwasseremissionen aus punktförmigen und diffusen Quellen •Biomonitoring •Bodendauerbeobachtung und Bodenzustand •Klimawandel •medienübergreifende Umweltbeobachtung •Dauerbeobachtung Wald, Grünland und Gewässer •Naturschutzorientierte Umweltbeobachtung •Brutvogelmonitoring •FFH und Vogelschutzrichtlinie (einschließlich Monitoring) •Fernüberwachung von kerntechnischen Anlagen •Radioaktivität in der Umwelt und in der Umgebung kerntechnischer Anlagen •schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten und altlasten- verdächtige Flächen, Mitwirkung in den Bewertungskommissionen nach § 5 LBodSchAG 3. Beratung und Unterstützung des Umweltministeriums und der sonstigen die Fachaufsicht führenden Ministerien sowie der Vollzugsbehörden. Erstellung von Satzung © LUBW 3

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