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Ressortforschungsplan 2024, Skalierung von Prozessen zur Förderung der Umverteilung urbaner Verkehrsflächen

Der öffentliche Straßenraum in Kommunen wird überwiegend durch den fließenden und ruhenden motorisierten Individualverkehr sowie durch die Stadtlogistik in Anspruch genommen. Dies geht mit zahlreichen Umwelt- und Gesundheitsbelastungen einher. Für andere zentrale Funktionen des Straßenraums stehen häufig nicht ausreichend Flächen zur Verfügung, insbesondere für den Umweltverbund, für Aufenthalt und soziale Interaktion. Vor dem Hintergrund des Klimawandels gewinnt die Nutzung des Straßenraums für Klimaanpassungsmaßnahmen, etwa mehr Straßenbäume und urbanes Grün zur Kühlung sowie Versickerungsflächen, um Starkregenereignissen zu begegnen, weiter an Bedeutung. Die Umverteilung von Straßenraum stellt einen wichtigen Ansatz dar, um nachhaltige Mobilität zu fördern, Umwelt- und Gesundheitsbelastungen zu reduzieren und die Aufenthalts- und Lebensqualität in Städten zu verbessern. Entsprechende Maßnahmen erfordern jedoch komplexe kommunale Entscheidungs- und Abstimmungsprozesse zwischen verschiedenen Fachämtern sowie gegebenenfalls mit Landes- und Bundesbehörden. Die Novelle des Straßenverkehrsrechts im Jahr 2024/2025 eröffnet den Kommunen erweiterte Handlungsspielräume, indem Ziele des Umwelt-, Klima- und Gesundheitsschutzes sowie der städtebaulichen Entwicklung nun gleichwertig einbezogen werden. Das Forschungsvorhaben knüpft an das UBA-Projekt 'Maßnahmen zur Umwidmung von Verkehrsflächen – MUV' an und untersucht, welche Ansätze zur Umverteilung von Straßenraum unter der novellierten Rechtslage bestehen. Ziel ist es, Kommunen durch fachliche Workshops dabei zu unterstützen, bewährte Praxisbeispiele der Straßenraumumverteilung effizient zu skalieren. Ergänzend werden im Rahmen eines Planspiels konkrete kommunale Praxisfälle betrachtet, um verbleibende Hemmnisse im Straßenverkehrsrecht sowie in angrenzenden Rechtsgebieten zu identifizieren. Auf dieser Grundlage werden Vorschläge zur Weiterentwicklung des Rechtsrahmens erarbeitet, um die Umsetzung von Maßnahmen zur Straßenraumumverteilung zugunsten nachhaltiger Mobilität, klimaangepasster Stadtentwicklung und öffentlicher Aufenthaltsqualität zu erleichtern. Die gewonnenen Erkenntnisse werden dokumentiert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Anlage 8/1 - Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR / RID allgemein

Anlage 8/1 - Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR / RID allgemein 1. Vorwort Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straße und Schiene handelt es sich um eine besonders sensible und komplexe Materie. Die Regelungen unterliegen ständigen Änderungen durch die UN -Modellvorschriften sowie durch die Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID). Nicht nur der Gefahrguttransport selbst, sondern auch die behördlichen Gefahrgutkontrollen und ihre Ergebnisse stehen immer öfter im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Von den Betroffenen werden einheitliche und qualitativ hochwertige Kontrollen erwartet. Entscheidungen der Kontrollbehörden sind vor Gericht überprüfbar. 2. Ziele Zur Steigerung der Effizienz und der Einheitlichkeit von Gefahrgutkontrollen ist es erforderlich, für die Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals eine gemeinsame Grundlage zu schaffen. Einheitliche Gefahrgutkontrollen sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften und erhöhen die Sicherheit. Die Teilnehmer einer Schulung sollen nach Abschluss in der Lage sein, selbstständig Gefahrgutkontrollen bei den Verkehrsträgern Straße und/oder Schiene durchzuführen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen. 3. Zielgruppen Der Rahmenlehrplan richtet sich an die Entscheidungsträger für die Aus- und Fortbildung. Zielgruppe der Ausbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher in der Regel keine Erfahrungen in der Durchführung von Gefahrgutkontrollen hat. Zielgruppe der Fortbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher bereits bei der Durchführung von Gefahrgutkontrollen eingesetzt wird. Im Sinne einer ganzheitlichen Kontrolle wird empfohlen, dass die Schulungsteilnehmer über einschlägige Kenntnisse auch in anderen vorkommenden Rechtsbereichen ( z. B. Straßenverkehrs- bzw. Eisenbahnrecht) verfügen. 4. Rahmenlehrplan Der Rahmenlehrplan für die Ausbildung des Kontrollpersonals trägt Empfehlungscharakter. Er ist unter praktischen und anwenderbezogenen Aspekten gegliedert und nach einem Bausteinsystem aufgebaut. Er enthält die Mindestanforderungen an Wissensstoff, der für die Durchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen erforderlich ist. Die Lehr- und Lerninhalte können in Einzelmodule unterteilt werden. Die Lerninhalte sind durch eine zeitnahe praktische Aus- und Fortbildung zu ergänzen. Der Rahmenlehrplan enthält derzeit keine besonderen Bausteine für die Durchführung von Gefahrgutkontrollen für die Klasse 1 und 7. Für diese Themenbereiche sowie bei aktuellen Rechtsänderungen sind zusätzliche Aufbau- und Auffrischungskurse erforderlich. Für den Bereich Klasse 7 ist mit der Anlage 8/2 der RSEB ein Rahmenlehrplan vorgegeben. Für den Aufbaukurs Klasse 1 werden 8 Unterrichtseinheiten empfohlen (zusätzlich sind Unterrichtseinheiten für die Vorschriften des Sprengstoffrechts einzuplanen). Für die Fortbildung des Kontrollpersonals wird kein festgelegter Rahmenlehrplan vorgegeben. Die Inhalte der Fortbildung sind den Erfordernissen bzgl. neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen anzupassen. Kleinere Rechtsänderungen mit einem Umfang bis 5 Unterrichtseinheiten können auch durch elektronische Medien vermittelt werden. 5. Grundsätze Die Themen sind durch zentrale Veranstaltungen von fachlich qualifizierten Personen zu unterrichten. Diese müssen umfangreiche gefahrgutspezifische Kenntnisse (z. B. einen Schulungsnachweis als Gefahrgutbeauftragter oder eine mehrjährige behördeninterne Berufserfahrung im Bereich Gefahrgutrecht) besitzen und entweder über eine pädagogische Grundausbildung verfügen oder langjährige Erfahrung haben, Lerninhalte zu vermitteln. Die Anzahl der Teilnehmer soll möglichst auf 16 Seminarteilnehmer begrenzt werden. Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen. Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens 5 Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken. Bereits bei anderen Lehr-/Lernschwerpunkten behandelte Inhalte können verkürzt oder als Wiederholungsinhalte unterrichtet werden. Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durch Lernzielkontrollen überprüft werden. Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminars eine Bescheinigung über die Teilnahme. 6. Zeitansätze Der Zeitansatz für die Ausbildung des Kontrollpersonals von 104 Unterrichtseinheiten (einschließlich des Praxistages) für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden. Der Zeitansatz für die regelmäßige Fortbildung des Kontrollpersonals ergibt sich jeweils aus dem Schulungsbedarf aufgrund neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen sowie dem vorhandenen Wissensstand des Kontrollpersonals. Er sollte durchschnittlich 8 Unterrichtseinheiten pro Jahr nicht unterschreiten. 7. Übersicht der Lehr-/Lernschwerpunkte Nummer Lehr-/Lernschwerpunkt Unterrichts- einheiten 1. Einführung 1 2. Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 2 3. Bestimmungen der GGVSEB 5 4. Bestimmungen des Gesetzes zum ADR Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF 1 5. Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) 2 6. Gefahreneigenschaften und Klassifizierung 4 7. Relevante Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen 1 8. Allgemeine Sicherheitspflichten 1 9. Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften 8 10. Beförderungsarten 1 11. Beförderung in Versandstücken 20 12. Beförderung in Tanks 12 13. Beförderung in loser Schüttung 8 14. Beförderung nach Vorschriften anderer Verkehrsträger 1 15. Freistellungen 8 16. Übergangsvorschriften 1 17. Ausnahmen 4 18. RSEB und sonstige Vollzugshinweise 1 19. Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragter 3 20. Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung 1 21. Besondere Verfahren für Konformitätsbewertungen und Prüfungen 1 22. Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung 4 23. Kontrollablauf 5 24. Praktische Ausbildungskontrolle 7 25. Lernzielkontrolle 2 Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten: 104 8. Erläuterung zu den Spalten des Muster-Rahmenlehrplanes (Interner Link) Lehr-/Lernschwerpunkt Die Spalte 1 stellt die Lern-/Lehrschwerpunkte dar. Sie gibt keine für den Unterrichtsaufbau verbindliche Reihenfolge vor. Lehr-/Lerninhalte Hier werden alle verbindlich zu unterrichtenden Inhalte unter Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführt. S/E Bedeutung "S" = Straße, "E" = Eisenbahn Der Rahmenlehrplan ist auf die Verkehrsträger Straße und Eisenbahn abgestellt und kann bei Bedarf spezifisch angewendet werden. Spalten ohne Eintrag sind für beide Verkehrsträger gültig. Lehr-/Lernmethode Diese ist von dem Vortragenden auf Besonderheiten der Seminargruppe abzustimmen. Da der Lehrplan sich an pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte wendet, wird auf eine Erläuterung der einzelnen Methoden (z. B. Vortrag, Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Sachverhaltslösungen, erarbeitender Unterricht, Verwendung von Medien) verzichtet. Stufe Für die Festlegung der Tiefe der Schulung sind folgende Intensitätsstufen zu unterscheiden: Stufe I: Kennenlernen und Wiedergeben (Reproduktion) Stufe II: Ordnen und Verstehen (Reorganisation) Stufe III: Anwenden und Umsetzen (Transfer) Stufe IV: Problemlösen (Analyse, Synthese, Beurteilung) UE (Unterrichtseinheit) Eine UE wird mit 45 Minuten angesetzt. Hinweise Diese enthalten sowohl Anregungen zur weiteren Feingliederung der Lehrinhalte als auch zusätzliche Differenzierungen zur Intensität der Themenbehandlung. Stand: 19. Juni 2025

Anlage 7a - Erläuterungen zu Bußgeldverfahren nach der GGVSEB bei gleichzeitigem Verstoß gegen die StVO / StVZO im Hinblick auf die Eintragung von Verstößen im Fahreignungsregister ( FAER )

Anlage 7a - Erläuterungen zu Bußgeldverfahren nach der GGVSEB bei gleichzeitigem Verstoß gegen die StVO / StVZO im Hinblick auf die Eintragung von Verstößen im Fahreignungsregister ( FAER ) Gemäß § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c Straßenverkehrsgesetz ( StVG ) werden im Fahreignungsregister (FAER) Daten über rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 10 GGBefG gespeichert, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 StVG bezeichnet ist. Neu aufgenommen in Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung ( FeV ) sind diesbezüglich in der Nummer 3.6 Zuwiderhandlungen gegen die GGVSEB. Dies entspricht der insoweit erweiterten Ermächtigungsgrundlage und Speichervorschrift im § 28 StVG. Durch die Formulierung der Tatbestände soll sichergestellt werden, dass nur Entscheidungen über solche rechtswidrigen Handlungen gespeichert werden, die auch ohne das Vorliegen eines gefahrgutrechtlichen Verstoßes nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts registriert werden. Diese Entscheidungen werden im FAER mit einem Punkt bewertet. In der Bekanntmachung der Neunten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2013 ( VkBl. 2013 Heft 23 Seite 1162) heißt es in der Begründung zu Nummer 18 (Neufassung der Anlage 13): "Die Anlage 13 wird von folgenden Grundgedanken geleitet: Die Eintragung im Fahreignungsregister soll zum einen davon abhängen, ob die Zuwiderhandlung eine Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr hat. Dies wird für sämtliche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der Anlage 13 vom Verordnungsgeber bejaht. Zum anderen muss den Ordnungswidrigkeiten eine nennenswerte objektive Schwere zu Eigen sein." Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf den Eintrag der Punkte in das FAER bei Ladungssicherungsverstößen auf Folgendes hinzuweisen: Jede dementsprechende rechtskräftige Bußgeldentscheidung führt zu einem Eintrag eines Punktes. In der Vergangenheit konnten im Bereich der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)/Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aufgrund der Beurteilung der Gefährdung unterschiedliche Bußgeldhöhen festgesetzt und ein bis drei Punkte eingetragen werden; die Fahrerlaubnis wurde ab 18 Punkten entzogen. Nach dem geltenden Recht erfolgt dies ab 8 Punkten. Der Eintrag in das FAER ist nur aufgrund eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides möglich. Liegt ein solcher vor und ist ein Tatbestand der Nummer 3.6 der Anlage 13 zu § 40 FeV gegeben, muss ein Punkteeintrag erfolgen. Auch in den Fällen, in denen das Bußgeld im weiteren Verfahren auf einen Betrag von unter 60 Euro reduziert wird, würde ein Eintrag erfolgen, da nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c StVG keine Mindestgeldbuße vorgesehen ist (Anmerkung: Für die StVO/StVZO ist nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a eine Geldbuße von mindestens 60 Euro erforderlich.). Insofern sollte bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten überprüft werden, ob dem Betroffenen eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld angeboten werden kann. Die Eintragung der Punkte bewirkt auch keine inhaltliche Veränderung des Bußgeldverfahrens . Neu aufzunehmen in den Bußgeldbescheid ist lediglich ein informativer Hinweis für den Betroffenen auf die Eintragung im FAER, analog zu dem bereits im Straßenverkehrsordnungswidrigkeitenverfahren praktizierten Vorgehen (Hinweis: Punkte im FAER sind eine Folge eines rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens und können nicht eigenständig angefochten werden.). Der in Nummer 3.6.1 der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführte Begriff "tatsächlicher Verlader" meint den für die Ladungssicherung im Sinne des § 22 Absatz 1 StVO verpflichteten Verlader. Im Falle eines Verstoßes ist das die für das verladende Unternehmen verantwortlich handelnde Person nach § 9 OWiG , die einen Ladungssicherungsverstoß nach den Gefahrgutvorschriften und tateinheitlich nach der StVO zu verantworten hat. Dies ist in der Regel der Verantwortliche für die Ladearbeiten und nicht der ausführende Gabelstaplerfahrer oder Lagerarbeiter. Für die Auslegung des Begriffs "tatsächlicher Verlader" ist die Begriffsbestimmung zum Verlader nach § 2 Nummer 3 GGVSEB nicht heranzuziehen. Für den Eintrag von Punkten wird ausschließlich die Verantwortlichkeit nach der StVO berücksichtigt, da nur dann ein Punkteeintrag gewollt ist, wenn eine Verfolgung des Verstoßes auch bei der Beförderung von nicht gefährlichen Gütern zu einem Bußgeld nach der StVO für den Verlader führen würde. Die Pflicht des Beförderers zur Ausrüstung der Fahrzeuge mit Ladungssicherungsmitteln entspricht der Verpflichtung des Halters in der StVZO und ein entsprechender Verstoß wurde insofern in die Anlage 13 zu § 40 FeV aufgenommen. Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt ( KBA ) Anhand der den Tatbeständen zugeordneten Tatbestandsnummern erfolgt die Übermittlung der Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten an das FAER durch die für die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen gefahrgutrechtliche Bestimmungen zuständige Bußgeldbehörde. Grundlage für die Datenübermittlung ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Datenübermittlung mit dem Verkehrszentralregister ( VwV-VZR ) vom 16. August 2000 ( BAnz. Seite 17269). Hiernach hat die Datenübermittlung auf elektronischem Wege zu erfolgen. Die Art der Übermittlung der Daten (Aufbau und Inhalt der Datensätze) ist in den aufgrund dieser VwV festgelegten Standards für die Übermittlung von Mitteilungen an das Verkehrszentralregister ( SDÜ-VZR-MIT , BAnz Nummer 188a vom 09. Oktober 2002 Seite 23221; VkBl. 2002 Heft 16 Seite 529 ff ) geregelt. Die Standards stehen auf der Internetseite des KBA ( www.kba.de (Externer Link) ) zur Verfügung. Gegenüberstellung der in der Anlage 13 zum § 40 FeV enthaltenen Parallelverstöße nach der GGVSEB und der StVO/StVZO TBNR Verstöße gegen die Vorschriften der GGVSEB Nummer 3.6.1 bis 3.6.3 der Anlage 13 FeV TBNR Verstöße gegen die Vorschriften der StVO/StVZO Nummer 3.2.14 bzw. 3.5.2 der Anlage 13 FeV in Verbindung mit BKatV-- Bu ß geldkatalog-Verordnung 529500/529506 Als tatsächlicher Verlader Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel sichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so sichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. (Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a der GGVSEB ( lfd. Nummer 124.3 Anlage 7 RSEB )) 102.1 Wer die Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder sichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können 102.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern - mit Gefährdung 102.2.1 bei anderen als in Nummer 102.1.1 genannten Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern - mit Gefährdung (§ 22 Absatz 1 StVO) 529512/529518 Als Fahrzeugführer Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel sichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so sichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. (Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a der GGVSEB (lfd. Nummer 252.3 Anlage 7 RSEB)) 102.1 Wer die Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder sichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können 102.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern - mit Gefährdung 102.2.1 bei anderen als in Nummer 102.1.1 genannten Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern - mit Gefährdung (§ 22 Absatz 1 StVO) 519500 Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeuges entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 der GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben. (Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o der GGVSEB (lfd. Nummer 51 Anlage 7 RSEB)) 189.3 Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt. 189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern 189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Fahrzeugen (§ 31 Absatz 2 StVZO) Stand: 19. Juni 2025

Fahrrad und Radeln

<p>Fahrrad fahren ist gesund und gut für die Umwelt</p><p>So macht klimafreundliches Radfahren noch mehr Spaß</p><p><ul><li>Nutzen Sie das Fahrrad so oft wie möglich: Dies schont Ihren Geldbeutel, hält Sie gesund und hilft der Umwelt.</li><li>Halten Sie Ihr Fahrrad in Schuss: Nur so bereitet es auch Fahrfreude und ist verkehrssicher.</li><li>Achten Sie beim Kauf auf Markenqualität. Dies sichert die Langlebigkeit des Rades und seiner Komponenten und dient Ihrer Sicherheit.</li></ul></p><p>Gewusst wie</p><p>Das Fahrrad ist das umweltfreundlichste Verkehrsmittel: emissionsfrei, leise, effizient, klimaschonend – darüber hinaus vielseitig, schnell, kostengünstig und gesundheitsfördernd.</p><p><strong>Das richtige Rad: </strong>Für jeden Einsatzbereich gibt es spezielle Räder. Vom City-Rad über Tourenrad, Rennrad, Liegerad bis hin zum Lastenrad. Auch gibt es Pedelecs und E-Bikes, also Räder mit elektrischem Motor im Angebot. Welches Rad zu wem passt, kann man pauschal nicht sagen. Für alle Alltagsradler*innen können aber folgende Hinweise Orientierung bieten:</p><p><strong>Gesundheit:</strong> Es gibt kaum einen gesünderen Ausdauersport als Fahrrad fahren. Mit regelmäßigem Radtraining nimmt das Herzvolumen zu, die Blutgefäße werden elastischer, und das Gehirn wird besser durchblutet – ideal, um Herz-Kreislauf-Erkrankungen vorzubeugen. Darüber hinaus sinkt der Ruhepuls, und die Atmung wird effektiver. Auch als Fettkiller ist Radfahren optimal, Übergewichtige trainieren auf dem Rad, ohne die Gelenke zu belasten: Wer zügig fährt (20 km/h), verbrennt circa 500 Kalorien in der Stunde. Laut ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/w?tag=WHO#alphabar">WHO</a>⁠ reichen bereits 30 Minuten tägliche Bewegung, um Gesundheit und Wohlbefinden erheblich zu steigern. Radfahren ist ideal dafür geeignet. Auch zeigen viele Beispiele aus Großunternehmen mit innerbetrieblichem Mobilitätsmanagement, dass mit steigender Anzahl Rad fahrender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die krankheitsbedingten Fehlzeiten abnehmen.</p><p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p><p>Hintergrund</p><p><strong>Fahrradnutzung:</strong> Immer mehr Menschen fahren mit dem Fahrrad. Das belegen bundesweite Mobilitätsuntersuchungen wie <a href="http://www.mobilitaet-in-deutschland.de/publikationen2017.html">Mobilität in Deutschland (MID)</a>. Insgesamt werden in Deutschland jedoch noch immer "nur" elf Prozent aller Wege mit dem Rad zurückgelegt. Dabei boomt in einigen Städten der Radverkehr während er in anderen Städten und Gemeinden stagniert oder sogar abnimmt. Vor allem im ländlichen Raum ist der Radfahrtrend noch nicht angekommen. Andere Länder sind Deutschland weit voraus: die Niederlande erreichen einen Radverkehrsanteil von <a href="https://english.kimnet.nl/publications/publications/2024/01/10/cycling-facts-2023">28 Prozent</a> und Dänemark <a href="https://www.visitdenmark.com/press/latest-news/facts-and-figures-cycling-denmark">16 Prozent</a>. Insgesamt verliert die Autonutzung in den europäischen Großstädten wie Kopenhagen, Paris oder Berlin an Bedeutung. Die Menschen setzen zunehmend auf eine umweltfreundliche, sportliche, gesunde und unabhängige Fortbewegung.</p><p>Knapp 80 Prozent der Haushalte in Deutschland besitzen mindestens ein Fahrrad (<a href="http://www.mobilitaet-in-deutschland.de/publikationen2017.html">MID 2017</a>). Nach Untersuchungen in deutschen Großstädten sind 40 bis 50 Prozent der Autofahrten kürzer als fünf Kilometer. Sie liegen damit in einem Entfernungsbereich, in dem das Fahrrad sogar das schnellste Verkehrsmittel ist (siehe Grafik). Und: Radfahren macht keinen Lärm, erzeugt keine schädlichen Abgase oder Feinstaub und vermindert die Unfallgefahr für andere.</p><p><strong>Verkehrspolitik:</strong>&nbsp;Das Fahrrad wird vor allem in der Freizeit und im Urlaub genutzt, der Radtourismus stellt inzwischen einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar (z.B. Radnetz Deutschland). Auch die Bundesregierung fördert den Radverkehr im Sinne einer nachhaltigen, integrierten Verkehrsplanung. Ein wesentliches Instrument dieser Förderung ist der Nationale Radverkehrsplan. Der aktuelle <a href="https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/StV/nationaler-radverkehrsplan-3-0.pdf?__blob=publicationFile">Nationale Radverkehrsplan 3.0 – Fahrradland Deutschland 2030</a>&nbsp;folgt 11 Leitzielen und strebt unter anderem eine Verdopplung der gefahrenen Kilometer per Rad bis 2030 (Vgl. 2017) an. Das BMDV unterstützt den Radverkehr zudem mit einer Reihe von <a href="https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Radverkehr/finanzielle-foerderung-des-radverkehrs.html">Förderprogrammen</a>. Auch im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (⁠NKI⁠) des ⁠BMWK⁠ wird Radverkehr unter dem Förderaufruf "<a href="https://www.klimaschutz.de/de/foerderung/foerderprogramme/klimaschutz-durch-radverkehr">Klimaschutz durch Radverkehr</a>" auf Bundesebene gefördert.</p><p><strong>Öffentliche Fahrradverleihsysteme:</strong> Werden die Stärken der öffentlichen Verkehrsmittel mit den Vorteilen des Fahrrades verbunden, steigert das die individuelle Mobilität und nachhaltige Verkehrsmittelwahl (Nutzung im Verbund). Fahrradverleihsysteme haben meist mehrere Radverleihstationen, die häufig in der Nähe von Bahn- und Bushaltestellen verteilt sind. Damit können Einwohnerinnen und Einwohner sowie Besucherinnen und Besucher Fahrradfahrten auch spontan unternehmen. So lassen sich Angebotslücken des Öffentlichen Nahverkehrs umgehen. Für den Weg von der Bahnstation zum Büro oder von der Kneipe nach Hause stehen den Nutzern nach einmaliger Anmeldung rund um die Uhr hunderte Fahrräder zum flexiblen Einsatz zu Verfügung. Zudem gibt es stationslose Radverleihe, bei denen man das Leihrad mittels GPS-App und Smartphone lokalisiert. In einigen Kommunen gibt es <a href="https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Radverkehr/lastenradverkehr.html">erfolgreiche Pilotprojekte</a>, bei denen Lastenräder zum Verleih zur Verfügung gestellt werden. So können Bürgerinnen und Bürger den Transport von größeren oder schwereren Gegenständen auf kürzeren Strecken auch ohne Pkw bewältigen.</p><p><strong>Gesetzeslage:</strong> Das Radfahren tangiert viele rechtliche Aspekte: Welche Lichtanlagen sind am Fahrrad vorgeschrieben? Welche Wege muss und welche darf man als Radfahrender benutzen? Was muss man bei der Leitung von Radelgruppen beachten? Die rechtlichen Grundlagen finden sich unter anderem in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Das Internetangebot vom ADFC <a href="https://www.adfc.de/artikel/verkehrsregeln-fuer-radfahrende">Verkehrsrecht für Radfahrende</a>&nbsp;bietet hierzu eine Übersicht zu das Radfahren betreffenden Paragraphen.</p><p>Weitere Informationen finden Sie auf unserer Themenseite<br><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr/nachhaltige-mobilitaet/radverkehr">Radverkehr</a> (UBA-Themenseite).</p>

Anhang 1 Anlage 6a Anlagen BinSchPersV - Muster des Antragsformulars

Anhang 1 zu Anlage 6a Muster des Antragsformulars Antrag auf Zulassung nach § 24 Abs. 2 der Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV) und § 5 Abs. 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV) Hiermit beantrage ich die Erstmalige Zulassung nach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1 RheinSchPersEV Zulassungs-Verlängerung nach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1 RheinSchPersEV Hinweis: Für die Zulassungs-Verlängerung sind nur am Ende des Formblattes die Erklärungen und Nachweise nach 2.1 und 2.2 beizufügen. Titel, Vorname, Name Geburtsdatum Dienstanschrift Einrichtung Straße PLZ, Ort Telefon Privatanschrift (freiwillige Angabe) Straße PLZ, Ort Telefax E-Mail 1.1*) Zeitpunkt der Approbation Angaben/Nachweise gem. Abschnitt 1 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV Zeitpunkt der Approbation Angaben Beleg: Seitenzahl der Anlage Datum: 1.2 Erwerb der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ Angaben/Nachweise gem. Abschnitt 1 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV Angaben Erwerb der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“Datum: oder Erwerb der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“Datum: Seit wann sind Sie arbeitsmedizinisch tätig?Datum: Beleg: Seitenzahl der Anlage 1.3 Verkehrsmedizinische Erfahrungen Angaben/Nachweise gem. Abschnitt 1 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV Angaben Beleg: Seitenzahl der Anlage Betriebsarztfunktion in Logistikbetrieben oder Verkehrsmedizinische Untersuchungen: - welche?; - Anzahl pro Jahr 1.4 Teilnahme an von Ärztekammern anerkannten verkehrsmedizinischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 15 Fortbildungspunkten/Lerneinheiten, innerhalb von 60 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung Angaben/Nachweise gem. Abschnitt 1 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV Angaben Beleg: Seitenzahl der Anlage Teilnahme an von Ärztekammern anerkannten verkehrsmedizi- nischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 15 Fortbil- dungspunkten/Lerneinheiten, innerhalb von 60 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung 1.5 Teilnahme am Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt“ der BG Verkehr Angaben/Nachweise gem. Abschnitt 1 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV Teilnahme am Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt“ der BG Ver- kehr Angaben Beleg: Seitenzahl der Anlage Datum: 1.6 Arbeitsplatzkenntnisse in der Binnenschifffahrt Angaben/Nachweise gem. Abschnitt 1 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV Bescheinigung über Mitfahrt an Deck/im Steuerstand, Maschi- nenraum als Hospitant Angaben Beleg: Seitenzahl der Anlage Datum: oder Bescheinigung über vier betriebsärztliche Schiffsbegehun- gen (Binnen-, Küstenschiff) *) Die Nummerierung bezieht sich auf die jeweiligen Ziffern des Abschnitts 1 der Anlage 6a zu § 24 Absatz 2 BinSchPersV. 1.7*) Apparative und räumliche Voraussetzungen für die Durchführung der Untersuchungen nach §§ 21, 22 BinSchPersV und §§ 4.01, 4.02 RheinSchPersV Angaben/Nachweise gem. Abschnitt 1 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV AngabenBeleg: Seitenzahl der Anlage AngabenBeleg: Seitenzahl der Anlage Räumliche Größe der Praxis in qm Ich verfüge über ein Sehtestgerät Angaben/Nachweise gem. Abschnitt 1 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV  Fabrikat/Hersteller  Typ  Baujahr mit den Untersuchungsmöglichkeiten  Sehschärfe Ferne  Dämmerungssehvermögen  Stereosehen  Farbsinn nach ISHIHARA Anzahl der prüfbaren Farbtafeln: Ich verfüge über ein Perimeter, das die Anforderungen nach CESNI erfüllt Angaben/Nachweise gem. Abschnitt 1 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV AngabenBeleg: Seitenzahl der Anlage AngabenBeleg: Seitenzahl der Anlage AngabenBeleg: Seitenzahl der Anlage  Fabrikat/Hersteller  Typ  Baujahr Farbunterscheidungsvermögen Angaben/Nachweise gem. Abschnitt 1 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV  Farbtafeln nach ISHIHARA vorhanden? Anzahl der prüfbaren Tafeln:  Velhagen-Test vorhanden?  Alternativ: anderer Farbtest vorhanden? Falls ja, welcher? Gehöruntersuchung Angaben/Nachweise gem. Abschnitt 1 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV Ich verfüge über eine Hörprüfkabine gem. DIN EN ISO 8253-1 Über welche Audiometrie-Einrichtung, die die Norm nach ISO- 8253-1:2010 erfüllt, verfügen Sie?  Fabrikat/Hersteller  Typ  Baujahr *) Die Nummerierung bezieht sich auf die jeweiligen Ziffern des Abschnitts 1 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV.

Landesverwaltungsamt erteilt für ersten Bauabschnitt Zulassung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn

Das Landesverwaltungsamt hat für die ersten Bodenarbeiten zur Errichtung der Intel-Halbleiterfabrik den vorzeitigen Maßnahmebeginn zugelassen. Die beantragte Zulassung des vorzeitigen Baubeginns umfasst alle erforderlichen Baugruben für die Fabrikgebäude und der Regenrückhaltebecken, die unterirdische Medienwirtschaft und die Errichtung von innerbetrieblichen Straßen im Rahmen dieses Vorhabens. Die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns verpflichtet den Antragsteller jedoch bei Nichterteilung der Gesamtgenehmigung den früheren Zustand des Geländes wieder herzustellen. Für den Bau einer Halbleiterfabrik zur Herstellung von elektronischen Bauelementen auf Basis von Siliziumtechnologien am Standort Magdeburg hatte die Intel Magdeburg GmbH am 15.11.2023 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragt. Des Weiteren wurde von der Antragstellerin zusammen mit dem Hauptantrag ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gestellt. Hierbei kann die Behörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung über die Genehmigungsfähigkeit bereits vor Abschluss des Genehmigungsverfahren entscheiden. So können beispielweise zeitaufwendige Bauschritte wie Erdarbeiten frühzeitig durch den Antragsteller erledigt werden, um Planungs- und Genehmigungsprozesse insgesamt zu beschleunigen. An dem o.g. Genehmigungsverfahren war die Öffentlichkeit zu beteiligten. Das Vorhaben wurde daher am 15.02.2024 öffentlich bekannt gemacht, die Auslegungsunterlagen wurden vom 23.02.2024 bis einschließlich 22.03.2024 ausgelegt, sodass die Bürgerinnen und Bürger, Gemeinden sowie Umweltverbände darin Einsicht nehmen konnten. Es gab bis einschließlich 22.04.2024 die Möglichkeit Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben. Insgesamt wurden 13 Einwendungen verzeichnet. Diese wurden am 29.05.2024 in der Johanniskirche Magdeburg erörtert. In Rahmen dieses Termins erhielten die Einwender die Gelegenheit ihre Einwendungen vorzutragen und näher zu begründen. Es waren neben den behördlichen Vertretern auch Vertreter des Antragstellers vor Ort. Die Inhalte des Termins wurden im Anschluss durch das Landesverwaltungsamt ausgewertet. In Ergebnis konnte nun über den Antrag auf die Zulassung des vorzeitigen Beginns entschieden werden. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 5. Juli 2024 übersandt. Er sieht eine Zulassung der oben genannten Maßnahmen vor. Dem Antragsteller wurden im Bescheid zahlreiche Auflagen aus den Bereichen Bodenschutz, Naturschutz, Abfallrecht, Bauordnung sowie Verkehrsrecht erteilt. Rechtsgrundlagen: Rechtsgrundlage ist hierbei § 8a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Darin heißt es: In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung soll die Genehmigungsbehörde auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Umweltrecht

<p>Das Umweltrecht umfasst alle Normen, die dem Umweltschutz dienen. Der Kernbereich des Umweltrechts besteht aus anlagen-, umweltmedien- und stoffbezogenen Schutzgesetzen (Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Bodenschutzrecht, Abfallrecht, Chemikalienrecht)</p><p>Zum Kernbereich gehören zudem die höherrangigen Umweltnormen (zum Beispiel das Umweltvölkerrecht, die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts, Artikel 20a Grundgesetz), die Querschnittsgesetze (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Umweltrechtsbehelfsgesetz, Umweltschadensgesetz) und das Umweltstrafrecht.</p><p>Zunehmend werden Umweltschutzregelungen auch im Fachrecht (zum Beispiel im Energierecht, Landwirtschaftsrecht, Verkehrsrecht, Bergrecht, Bau- und Planungsrecht) integriert, deren ursprünglicher Regelungszweck nicht der Umweltschutz ist. Das ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠ entwickelt Vorschläge für Umweltschutzregelungen in diesen Rechtsgebieten.</p><p>Insbesondere in den übergreifenden Rechtsgebieten Klimaschutzrecht und Ressourcenschutzrecht finden sich sowohl klassisches Umweltrecht als auch zahlreiche Rechtsgebiete und Einzelgesetze, die nicht zum Umweltrecht zählen und dennoch etwas für den Umweltschutz tun können. Die übergeordneten Ziele des Ressourcenschutzes und des Klimaschutzes bilden die Klammer und ermöglichen die systematische Erfassung dieser heterogenen Regelungen in einem Rechtsgebiet Ressourcenschutzrecht beziehungsweise Klimaschutzrecht. Mit der Schaffung des Bundes-Klimaschutzgesetzes werden nun übergeordnete Schutzziele und Verfahren kohärent geregelt.</p><p>Über der einzelnen Normierungsarbeit steht die grundlegende Frage nach einer besseren Umweltschutzregulierung und nach deren besserem Vollzug.</p><p> <a href="http://ufordat.uba.de/UFORDAT/pages/PublicRedirect.aspx?h=83368c1218b60e47c5012583fd36b7af0aed48011a060a42d487176ae6bd29b3"><i></i> Zur Beschreibung in der Umweltforschungsdatenbank (UFORDAT)</a> <a href="https://www.ufz.de/index.php?de=47729"><i></i> Zur Projektwebsite des UFZ</a><a href="https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748941521/zukunftsfaehiges-umweltrecht-i"><i></i> Publikation: Zukunftsfähiges Umweltrecht I</a><a href="https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748915379-1/titelei-inhaltsverzeichnis?page=1"><i></i> Publikation: Zukunftsfähiges Umweltrecht II</a><a href="https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748919285/zukunftsfaehiges-umweltrecht-iii-unilaterale-beitraege-zur-globalen-nachhaltigkeitsordnung?page=1"><i></i> Publikation: Zukunftsfähiges Umweltrecht III</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2378/dokumente/flyer_vorsorgeprinzip_online.pdf">Workshop Das Vorsorgeprinzip vor neuen Herausforderungen</a> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2378/dokumente/flyer_suffizienz.pdf">Workshop Rechtliche Perspektiven der Suffizienz</a> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2378/dokumente/flyer_schutz_final.pdf">Workshop Unilaterales Umweltrecht zum Schutz globaler Umweltgüter</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/das-instrument-der-bedarfsplanung-rechtliche"><i></i> Zur Publikation</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/gerechtigkeit-im-umweltrecht"><i></i> zur Publikation</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/vorsorgeprinzip"><i></i> zum Artikel</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/durchsetzung-des-umweltrechts"><i></i> zum Artikel</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umweltgesetzbuch"><i></i> zum Artikel</a> </p>

Verfassungsrechtliche und grundsätzliche Aspekte einer Reform des Straßenverkehrsrechts

Das Gutachten untersucht aus verfassungsrechtlichem Blickwinkel, ob und auf welche Weise die von der Bundesregierung vorgesehene Reform des Straßenverkehrsrechts zur Berücksichtigung von Zielen des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung umgesetzt werden kann. Für eine solche Reform kann sich der Bund auf die Gesetzgebungskompetenz zum Rechtsgebiet "Straßenverkehr" aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 22 GG stützen. Die Belange des Gesundheits- und Umweltschutzes (einschließlich des Klimaschutzes) sowie die städtebaulichen Belange werden seit jeher von dieser Gesetzgebungskompetenz mit umfasst, denn diese richtet sich nicht nur auf die Gefahren "im" Straßenverkehr, sondern auch auf die Vermeidung und Verminderung von Gefahren, die vom Straßenverkehr auf Außenstehende und die Allgemeinheit ausgehen. Außerdem kann der Gesetzgeber diese Gesetzgebungskompetenz auch mit anderen Kompetenzen kombinieren, insbesondere mit dem Recht der "Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung". Die Berücksichtigung speziell des Klimaschutzes ist nach Artikel 20a GG sogar geboten. Das gleiche gilt für die Berücksichtigung der städtebaulichen Belange mit Blick auf Artikel 28 GG. Hinsichtlich der Ausgestaltung hat der Gesetzgeber große Spielräume. Er kann insbesondere Vorrangregelungen zugunsten umweltverträglicher Verkehrsarten vorsehen und den Gemeinden Antrags- und Mitwirkungsbefugnisse einräumen. Quelle: Forschungsbericht

Verfassungsrechtliche und grundsätzliche Aspekte einer Reform des Straßenverkehrsrechts

Das Rechtsgutachten untersucht aus verfassungsrechtlichem Blickwinkel, ob und auf welche Weise im Straßenverkehrsrecht Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt und umgesetzt werden können. Das Gutachten dient der Beratung der Bundesregierung hinsichtlich der im Koalitionsvertrag 2021-2025 geplanten Reform des Straßenverkehrsrechts. Veröffentlicht in Texte | 66/2023.

Anlage 6a - Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen

Anlage 6a - Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen (zu § 24 Absatz 2) Abschnitt 1: Voraussetzungen für die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen Für die Erteilung der Zulassung gelten folgende Voraussetzungen: 1.1 Approbation als Arzt oder Ärztin, 1.2 Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin oder abgeschlossene Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin, 1.3 verkehrsmedizinische Erfahrungen, insbesondere durch Betriebsarzttätigkeit in Logistikunternehmen oder durchgeführte Eignungsuntersuchungen nach verkehrsrechtlichen Vorgaben, 1.4 Teilnahme an von Ärztekammern anerkannten verkehrsmedizinischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 15 Fortbildungspunkten/Lerninhalten, innerhalb von 60 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung, 1.5 Teilnahme an einem Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt“ der Berufsgenossenschaft innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung, 1.6 mindestens 8-stündige Mitfahrt auf einem Binnenschiff im Steuerhaus, Maschinenraum und an Deck, als Hospitant, oder mindestens vier Betriebsbegehungen auf Binnenschiffen oder Küstenschiffen in betriebsärztlicher Funktion innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung und 1.7 Vorhandensein von für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen. Für die Erteilung der Zulassung müssen schriftliche oder elektronische Nachweise erbracht werden, aus denen sich das Vorliegen der unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen ergibt. Liegen die Anforderungen nach den Nummern 1.5 und 1.6 zum Zeitpunkt des Stellens des Antrags auf Erteilung der Zulassung nicht vor, kann zur Vermeidung unbilliger Härten oder, wenn ein besonderes Bedürfnis vorliegt, eine vorläufige Zulassung für bis zu zwei Jahre erteilt werden. In dieser Zeit ist der Erwerb der fehlenden Anforderungen nachzuweisen. Die Nachweise nach den Nummern 1.3 bis 1.6 können auch durch den Nachweis gleichwertiger praktischer Erfahrungen ersetzt werden. Abschnitt 2: Voraussetzungen für die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen Für die Verlängerung der Zulassung gelten folgende Voraussetzungen: 1.1 Approbation als Arzt oder Ärztin, 1.2 Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin oder abgeschlossene Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin, 1.3 verkehrsmedizinische Erfahrungen, insbesondere durch Betriebsarzttätigkeit in Logistikunternehmen oder durchgeführte Eignungsuntersuchungen nach verkehrsrechtlichen Vorgaben, 1.4 Teilnahme an einem Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt“ der Berufsgenossenschaft innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung, 1.5 mindestens 4-stündige Mitfahrt auf einem Binnenschiff im Steuerhaus, Maschinenraum und an Deck, als Hospitant, oder mindestens zwei Betriebsbegehungen auf Binnen- oder Küstenschiffen in betriebsärztlicher Funktion innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung und 1.6 Vorhandensein von für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen. Für die Verlängerung der Zulassung müssen folgende schriftliche oder elektronische Nachweise erbracht werden: 2.1 Erklärung über das Fortbestehen der 2.1.1 Approbation als Arzt oder Ärztin, 2.1.2 arbeitsmedizinischen Fachkunde und 2.1.3 für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen personellen und technischen Ausstattung, 2.2 Bescheinigungen über die Teilnahme an dem Seminar und an der Mitfahrt nach den Nummern 1.4 und 1.5. Liegen die Anforderungen nach den Nummern 1.4 und 1.5 zum Zeitpunkt des Stellens des Antrags auf Verlängerung der Zulassung nicht vor, kann zur Vermeidung unbilliger Härten oder, wenn ein besonderes Bedürfnis vorliegt, eine vorläufige Verlängerung der Zulassung für bis zu zwei Jahre erteilt werden. In dieser Zeit ist der Erwerb der fehlenden Anforderungen nachzuweisen. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Erklärungen der antragstellenden Person nach Nummer 2.1 können entsprechende Nachweise verlangt werden. Die Nachweise nach den Nummern 1.4 und 1.5 können auch durch den Nachweis gleichwertiger praktischer Erfahrungen ersetzt werden. Abschnitt 3: Verfahren Antrag Die Zulassung kann nur auf persönlichen Antrag der Person erteilt werden, die die ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung nach §§ 21 und 22 Binnenschiffspersonalverordnung und §§ 4.01, 4.02 Rheinschiffspersonalverordnung durchführen möchte. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Berufsgenossenschaft zu stellen. Ein Muster-Antragsformular ist in Anhang 1 (PDF, intern) zu dieser Anlage enthalten. Prüfung Die Berufsgenossenschaft prüft den Antrag auf das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann mit der antragstellenden Person ein fachliches Informationsgespräch führen sowie nach Terminabsprache die apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen prüfen oder prüfen lassen. Zulassung und Verlängerung 3.1 Zulassung Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt. Sie ist nicht übertragbar. Die Zulassung wird durch Bescheid nach dem Muster des Anhangs 2 zu dieser Anlage erteilt. 3.2 Verlängerung Auf Antrag kann die Zulassung jeweils um fünf Jahre verlängert werden. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Berufsgenossenschaft zu stellen. Ein Muster-Antragsformular ist in Anhang 1 zu dieser Anlage enthalten. Die Verlängerung der Zulassung wird durch Bescheid nach dem Muster des Anhangs 2 (Interner Link) zu dieser Anlage erteilt. Nebenbestimmungen Der Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen sollen durch Auflagen und Auflagenvorbehalte sichergestellt werden. 4.1 Die Zulassung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs nach Nummer 5 und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen. 4.2 Die zugelassene Person ist zu verpflichten 4.2.1 die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Standes der medizinischen und arbeitsmedizinischen Erkenntnisse durchzuführen, 4.2.2 die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen persönlich vorzunehmen oder einzuleiten, 4.2.3 die Untersuchungsergebnisse und -befunde zu dokumentieren und persönlich auszuwerten, die untersuchte Person über das Ergebnis der Befundbewertung in Kenntnis zu setzen und ihr den Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 oder 6 dieser Verordnung sowie nach Anlage 1 der Rheinschiffspersonalverordnung auszuhändigen, 4.2.4 bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen wie Labor- und Zusatzuntersuchungen deren Durchführung nach dem Stand der Technik bzw. den einschlägigen Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ( DGUV ) sicherzustellen und der Berufsgenossenschaft auf Verlangen nachzuweisen, 4.2.5 bei eigenständig erbrachten medizinischen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen die nach der „Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen - Rili-BÄK “ vorgeschriebenen internen und externen Qualitätssicherungs maßnahmen einzuhalten sowie bei der Vergabe zur Durchführung von laboratoriums medizinischen Untersuchungen an externe Laboratorien die Einhaltung der Vorgaben der Rili-BÄK zu garantieren, 4.2.6 die zusammenfassende Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse in jedem Fall persönlich vorzunehmen, 4.2.7 die Untersuchungsbefunde und -ergebnisse nach den berufsüblichen Standards zu dokumentieren, 4.2.8 die Untersuchungsbefunde auf Verlangen der Berufsgenossenschaft bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle in anonymisierter Form als Kopie oder Abschrift vorzulegen, 4.2.9 sich beruflich fortzubilden und sich über die Bestimmungen zu informieren, die für die mit der Zulassung verbundene Berufsausübung gelten; die Nachweise darüber sind der Berufs genossenschaft bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle auf Verlangen vorzulegen, 4.2.10 der Berufsgenossenschaft die praktische Tätigkeit als zugelassener Arzt oder zugelassene Ärztin jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres nachzuweisen; ein Muster zum Nachweis der praktischen Tätigkeit ist in Anhang 3 (PDF, intern) zu dieser Anlage enthalten und auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft abrufbar (Internet: www.bg-verkehr.de (Externer Link) ), 4.2.11 der für die Erteilung der Zulassung zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich jede Änderung der Zulassungsvoraussetzungen mitzuteilen, insbesondere bei 4.2.11.1 Wechsel des Betriebsortes oder der ärztlichen Praxis, 4.2.11.2 Beendigung der ärztlichen Berufsausübung, 4.2.11.3 Verzicht auf die Zulassung, 4.2.11.4 Ruhen der Approbation. Widerruf der Zulassung 5.1 Die Berufsgenossenschaft kann eine Zulassung widerrufen, wenn ihr bekannt wird, dass die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder der zugelassenen Person schwere Versäumnisse bei der Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und der weiteren Maßnahmen nachzuweisen sind. Die Berufsgenossenschaft kann die Zulassung auch bei Nichteinhaltung von Auflagen widerrufen. 5.2 Die zugelassene Person ist vor der Entscheidung zu hören. Erlöschen der Zulassung Die Zulassung erlischt insbesondere bei Verzicht auf die Zulassung, Beendigung der ärztlichen Berufsausübung, Ruhen der Approbation oder bei einem Wechsel der ärztlichen Praxis, soweit die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Nummer 1.7 bzw. Abschnitt 2 Nummer 1.6 nicht mehr nachgewiesen werden können. Bei Erlöschen der Zulassung sind die Aufzeichnungen über die ärztlichen Untersuchungen zehn Jahre ab dem Tag des Erlöschens der Zulassung aufzubewahren und am Tag des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist, bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert, zu löschen oder einem Nachfolger zu übergeben. Stand: 14. April 2023

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