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Deutsches Verpackungsgesetz tritt Anfang 2019 in Kraft

Am 1. Januar 2019 wird in Deutschland die derzeit geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) durch das Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG)) vollumfänglich abgelöst. Es kommen neue Verpflichtungen und die 'Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister' hinzu. Diese hat vor allem die Aufgabe, ein öffentliches Register von Herstellern und Inverkehrbringern von Verpackungen einzurichten und zu führen.

Anhörung: Wie gut lassen sich Verpackungen recyceln?

Anhörung: Wie gut lassen sich Verpackungen recyceln? Hersteller bestimmter Verpackungen müssen sich an dualen Systemen beteiligen, damit die Verpackungen gesammelt, sortiert und verwertet werden. Seit 2019 werden die Entgelte hierfür auch danach berechnet, wie gut sich eine Verpackung recyceln lässt. Der Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit wurde nun weiterentwickelt. Betroffene können bis 12.07.2024 Stellung zum Entwurf nehmen. Gemäß § 21 Abs. 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) sind die dualen Systeme verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen, um bei der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen zu fördern, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (⁠UBA⁠) jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit, um den dualen Systemen einen einheitlichen Rahmen für die Ermittlung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen vorzugeben. Die Systeme können zusätzlich zu den im Mindeststandard genannten Kriterien noch weitere Kriterien bei der Bemessung berücksichtigen. Zum nun vorliegenden Entwurf des Mindeststandards 2024 findet vom 04. Juni bis zum 12. Juli 2024 ein öffentliches Anhörungsverfahren statt, in dem Stellungnahmen abgegeben werden können. Nähere Informationen zum Mindeststandard und Erläuterungen zu den geplanten Änderungen finden Sie auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister . Ab dem 10. Juni 2024 steht der Entwurf auch in englischer Sprache auf der Homepage der ZSVR bereit. Das ⁠ UBA ⁠ erachtet den Mindeststandard als wichtige Grundlage für die Ermittlung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Er enthält bedeutende Rahmensetzungen unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung und beschreibt grundsätzlich, worauf es ankommt, damit eine Verpackung nach derzeitiger Praxis fachgerecht sortiert und recycelt werden kann. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister und das Verpackungsgesetz Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist mit zahlreichen hoheitlichen Aufgaben im Rahmen des seit 1. Januar 2019 geltenden Verpackungsgesetzes beliehen und untersteht diesbezüglich der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. So obliegt ihr unter anderem die Einrichtung und Führung des Verpackungsregisters. Alle Hersteller von Verpackungen sind ab dem 1. Juli 2022 dazu verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen eine Registrierung im Verpackungsregister vorzunehmen. Neben der Veröffentlichung des Mindeststandards erteilt die ZSVR – ebenfalls im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt – die Erlaubnis zur Veröffentlichung der Berichte der Systeme gemäß § 21 Absatz 2. Die Berichte der einzelnen dualen Systeme enthalten Angaben darüber, wie sie jeweils die Vorgaben zur Anreizsetzung und Berücksichtigung des Mindeststandards bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte umgesetzt haben. Für eine umweltfreundliche Verpackungsgestaltung sind neben der Recyclingfähigkeit weitere Faktoren von Bedeutung. Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite .

Verpackungsverbrauch steigt weiter; mehr Recycling

Verpackungsverbrauch steigt weiter; mehr Recycling In Deutschland fielen 2019 insgesamt 18,91 Millionen Tonnen Verpackungsabfall an. Das sind 0,2 Prozent mehr als 2018. Seit 2010 ist das Verpackungsaufkommen damit um 18,1 Prozent gestiegen. Die Quote der stofflichen Verwertung (Recycling) hat 2019 im Vergleich zum Vorjahr deutlich um 2,6 Prozentpunkte zugenommen. Die aktuellen Daten zu Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen wurden in dieser aktuellen Publikation zusammengefasst. Erstmalig wurden dabei nach der Erhebung entsprechend der bisherigen Methode, die Daten auch entsprechend der neuen Berechnungsmethode ausgewertet, die ab dem Berichtsjahr 2020 verpflichtend angewandt werden muss. Aufkommen an Verpackungen Das Verpackungsaufkommen in Deutschland liegt im Jahr 2019 mit 227,55 kg/Kopf im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten und zum EU-Durchschnitt (EU27) von 177,38 kg/Kopf weiterhin sehr hoch. Im Vergleich zum Jahr 2018 ist er um 0,2 % bzw. um 47 kt (Kilotonnen = 1.000 t) auf 18,91 Mio. Tonnen angestiegen. Um von den aktuellen Höchstständen herunterzukommen sollte das Ziel das Verpackungsaufkommen insgesamt zu reduzieren entschlossen weiterverfolgt werden. Was die Daten zum privaten Endverbrauch von Verpackungen angeht, ist die Vergleichbarkeit mit den Vorjahren eingeschränkt, weil die Berechnungsweise geändert wurde. Bis einschließlich 2018 wurden alle Verpackungen einbezogen, die in Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen (Anfallstellenprinzip). Ab 2019 wurden alle Verpackungen einbezogen, die nach dem Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister als systembeteiligungspflichtig ausgewiesen sind. Das Verpackungsaufkommen privater Endverbraucher lag 2019 bei 8,59 Mio. Tonnen und lag damit im Vergleich zum Vorjahr um 4 % bzw. 339 kt niedriger. Steigerung der Recyclingquoten Insgesamt 18,33 Mio. Tonnen Verpackungsabfälle wurden 2019 verwertet, davon 13,53 Mio. Tonnen stofflich und 4,8 Mio. Tonnen energetisch (siehe Tabelle 1: In Deutschland angefallene und innerhalb Deutschlands oder in einem anderen Staat verwertete oder in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung verbrannte Verpackungsabfallmengen (2019) – Berechnung nach alter Methode vergleichbar zu Vorjahren). Die Quote der stofflichen Verwertung (Recycling) hat 2019 im Vergleich zum Vorjahr deutlich um 2,6 Prozentpunkte zugenommen. Für die einzelnen Materialarten fallen die stofflichen Verwertungsquoten nach der bisherigen Berechnungsmethode für das Jahr 2019 wie folgt aus: Glas: 84,1 % (+1,1 %-Punkte im Vergleich zum Vorjahr) Kunststoff: 55,5 % (+8,4 %-Punkte im Vergleich zum Vorjahr) Papier, Pappe, Karton: 89,5 % (+1,8 %-Punkte im Vergleich zum Vorjahr) Aluminium: 93,5 % (+3,4 %-Punkte im Vergleich zum Vorjahr) Stahl: 92,7 % (+0,8 %-Punkte im Vergleich zum Vorjahr) Holz: 24,3 % (-1,0 %-Punkte im Vergleich zum Vorjahr) Der deutliche Anstieg beim Recycling ist zu einem großen Teil auf die anspruchsvollen Quotenvorgaben des Verpackungsgesetzes zurückzuführen. Neues Berechnungsverfahren Die Daten wurden ergänzend zur derzeit gültigen Berechnungsmethode zusätzlich auch nach der neuen Berechnungsmethode des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/665, welcher für die Meldung an die Europäische Kommission für die Datenmeldung ab dem Berichtsjahr 2020 maßgebend ist, ausgewertet (siehe Tabelle 2: Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665). Beim Aufkommen müssen zukünftig Verpackungen, die aus mehr als einem Material bestehen, aufgeschlüsselt nach den in der Verpackung vorhandenen Materialien erfasst und gemeldet werden. Bisher wurden Verbunde vollständig dem Hauptmaterial zugeordnet. Durch die neue Zuordnung bleibt der Gesamtverbrauch von Verpackungen unverändert, da ausschließlich die Verteilung auf die Verpackungsmaterialien modifiziert wird. Die größten Massendifferenzen ergeben sich bei Papier mit -87,6 kt (-1,1%), Kunststoff mit +69,5 kt (+2,2%) und Aluminium mit +24,5 kt (+17,8%). Beim Recycling wurden bislang die Zuführungsmengen in die erste Recyclinganlage dokumentiert. Dabei galten Verfahren wie Störstoffabtrennung oder Reinigung, bei denen die sortierten Abfälle für das weitere Recycling aufbereitet wurden, bereits als Recyclingverfahren. In Zukunft sind die Mengen an Berechnungspunkten zu bestimmen. Die Berechnungspunkte liegen verbindlich beim Input in das letzte Recyclingverfahren, durch welches Abfallmaterialien tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden. Sie sind im Durchführungsbeschluss für jedes Material unterschiedlich definiert. Die Recyclingmenge reduziert sich im Vergleich zur bisherigen Berechnungsmethode um 1,4 Mio. Tonnen auf 12,1 Mio. Tonnen. Die Menge der energetisch verwerteten Verpackungen erhöht sich um 1,2 Mio. Tonnen auf 6 Mio. Tonnen. Im Gegensatz zum Aufkommen führen die neuen Vorgaben für die Ermittlung der Recyclingmengen und -quoten zu teils deutlichen Reduktionen. Für die meisten Materialien konnte Deutschland die ab 2025 geltenden anspruchsvolleren Recyclingquoten bereits 2019 einhalten. Glas 80,0% (Vorgabe 2025: 70%; Vorgabe 2030: 75%) Papier 80,6% (Vorgabe 2025: 75%; Vorgabe 2030: 85%) Aluminium 65,7% (Vorgabe 2025: 50%; Vorgabe 2030: 60%) Eisenmetalle 89,2% (Vorgabe 2025: 70%; Vorgabe 2030: 80%) Für folgende Materialien liegt Deutschland für 2019 noch unter den Vorgaben für 2025, so dass hier weitere Anstrengungen notwendig sind. Kunststoffe 43,7% (Vorgabe 2025: 50%; Vorgabe 2030: 55%) Holz 23,6% (Vorgabe 2025: 25%; Vorgabe 2030: 30%) Leichte Kunststofftragetaschen Die europäische Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) schreibt den Mitgliedsstaaten auch eine Reduktion des Verbrauchs leichter Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke kleiner als 50 µm bis 2020 auf höchstens 90 und bis 2026 auf höchstens 40 Stück pro Einwohner vor. Im Jahr 2019 wurden in Deutschland pro Einwohner 54 leichte Kunststofftragetaschen verbraucht. Diese Zahl enthält auch die sehr leichten Kunststofftragetaschen (<15 µm) die beispielsweise bei dem Kauf von losem Obst und Gemüse genutzt werden. Deutschland hält damit die europäischen Vorgaben sicher ein. Ab dem 1. Januar 2022 verbietet das deutsche Verpackungsgesetz das Inverkehrbringen von leichten Kunststofftragetaschen mit Ausnahme der sehr leichten Kunststofftragetaschen die in der Regel aufwendigere Vorverpackungen ersetzen.

Neues Verpackungsregister schafft mehr Transparenz und Fairness

Neues Verpackungsregister schafft mehr Transparenz und Fairness Hersteller bestimmter Verpackungen müssen im neuen Verpackungsregister LUCID registriert sein, sonst dürfen sie ihre Verpackungen ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr in Verkehr bringen. Das neue Verpackungsgesetz wird so mehr Transparenz und Fairness bei der Verpackungsentsorgung schaffen. Denn im Register ist für jeden erkennbar, ob ein Hersteller seine Produktverantwortung wahrnimmt. Überflüssige Verpackungen sollten möglichst vermieden werden, denn wir erzeugen viel zu viele unnötige Verpackungsabfälle. Das ist aber nicht immer möglich, deshalb ist es wichtig, dass die anfallenden Abfälle hochwertig recycelt werden. Um dies zu gewährleisten, tritt zum 1. Januar 2019 das neue Verpackungsgesetz in Kraft.  Das Verpackungsregister LUCID, ein Kernstück des neuen Gesetzes, ist bereits jetzt gestartet. Damit besteht bereits vier Monate vor Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes die Möglichkeit, dass sich Hersteller bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Nicht registrierte Hersteller bestimmter Verpackungen dürfen diese ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr in Verkehr bringen. Ein wesentliches Ziel des neuen Verpackungsgesetzes ist es, dass künftig alle Hersteller ihrer abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung nachkommen und die Kosten für die Entsorgung und das Recycling ihrer Verpackungen übernehmen. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID soll verhindern, dass sich Hersteller – wie in der Vergangenheit teils geschehen – als „Trittbrettfahrer“ ihrer Produktverantwortung entziehen und dadurch unlautere Wettbewerbsvorteile erzielen. Die neuen Pflichten bestehen gleichermaßen für den stationären wie den online-Handel. Unternehmen und Verbände, aber auch Bürgerinnen und Bürger, können im Register zukünftig prüfen, ob ein bestimmter Hersteller seiner Verantwortung nachkommt. Ist dies nicht der Fall, können bei fehlender Registrierung Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Registrierungspflichtig sind künftig alle Hersteller von mit Waren befüllten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. Die Registrierung erfolgt in einem sehr schlanken Verfahren und nimmt circa 10 bis 15 Minuten in Anspruch. Nähere Informationen zur Herstellerregistrierung und dem Verpackungsregister LUCID finden Sie auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister . Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister und das neue Verpackungsgesetz Die neu errichtete Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist mit zahlreichen hoheitlichen Aufgaben im Rahmen des ab 1.1.2019 geltenden Verpackungsgesetzes beliehen und untersteht diesbezüglich der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. So obliegt ihr unter anderem die Einrichtung und Führung des Verpackungsregisters LUCID. Außerdem ist sie für die Prüfung zuständig, ob die im Vergleich zur bisherigen Verpackungsverordnung deutlich höheren Verwertungsquoten eingehalten und mehr Verpackungsabfälle dem Recycling zugeführt werden.

Änderungen im Verpackungsgesetz ab Juli 2021

Änderungen im Verpackungsgesetz ab Juli 2021 Am 3. Juli trat eine Änderung des Verpackungsgesetzes in Kraft. Ziel: Abfallvermeidung und mehr Recycling. So wurden bestimmte Einwegkunststoffprodukte verboten, die besonders oft in der Umwelt landen. Die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen wird ausgeweitet. Im To-Go-Bereich müssen Mehrwegverpackungen angeboten werden. Und: Service- und Versandverpackungen werden besser eingebunden. Die Novelle des Verpackungsgesetzes setzt unter anderem EU-Vorschriften aus der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 um. Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen: Einwegverpackungen von außer Haus verzehrten Mahlzeiten und Getränken sowie bestimmte Einwegkunststoffartikel, wie Zigarettenstummel, Luftballonstäbe und einige Haushalts- und Hygieneprodukte werden oft nicht richtig entsorgt. Deshalb gehören diese Produkte zu den Abfällen, die am häufigsten an europäischen Stränden gefunden werden. Ab 3. Juli 2021 dürfen deshalb unter anderem folgende Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in Verkehr gebracht werden: Besteck, Teller, Trinkhalme, Wattestäbchen und Luftballonstäbe sowie Getränkebecher einschließlich Deckeln und To-Go-Lebensmittelbehältnisse aus expandiertem Polystyrol. Mit der sog. Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) setzt Deutschland die EU-Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904 um. Weiterhin erlaubt sind u.a. andere Getränkebecher sowie Feuchttücher, Hygieneeinlagen, Tampons und Tabakprodukte mit Filter – diese müssen zukünftig aber gemäß der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine einheitliche Kennzeichnung tragen, die über den Kunststoffgehalt der Produkte und die Folgen der unsachgemäßen Entsorgung in der Umwelt aufklärt (Kennzeichnungsdetails siehe Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020). Ab dem 3. Juli 2024 dürfen bis zu drei Liter fassende Getränkebehälter aus Kunststoff grundsätzlich nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn deren Verschlüsse aus Kunststoff fest mit dem Getränkebehälter verbunden sind. Diese neue Regel soll verhindern, dass die abgetrennten Verschlüsse aus Unachtsamkeit in der Umwelt landen. Die Pfandpflicht wird auf nahezu sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und auf sämtliche Getränkedosen ausgeweitet. Damit sollen die Sammlung, Sortierung und Verwertung solcher Verpackungen erhöht und ihre Entsorgung in der Umwelt (sogenanntes Littering) reduziert werden. Bisherige Ausnahmen von der Pfandpflicht, unter anderem für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder Getränkedosen, fallen damit weg. Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024. Angebote von Essen und Getränken zum Mitnehmen führten zu einem steigenden Anfall von Einwegverpackungen. Durch die Corona-Pandemie und die Schließung der Gastronomie wurde dieser Trend weiter verschärft. Das Gesetz schreibt nun erstmals vor, ab 2023 Lebensmittel und Getränke im „To-Go-Segment“ auch in einer Mehrwegverpackung anzubieten, die nicht teurer als die Einwegverpackung sein darf. Verbraucher*innen haben damit in Zukunft die Wahl zwischen Einweg- und Mehrweg-to-go-Verpackung und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren. Kleine Verkaufsstellen, wie Imbisse und Kioske, mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern sind von der Pflicht ausgenommen. Sie müssen jedoch ermöglichen, selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zu befüllen. Schon jetzt bietet der Markt viele Mehrweglösungen an. Besonders umweltfreundliche Systeme können mit dem Umweltzeichen Blauer Engel ausgezeichnet werden. Zur Implementierung von Mehrwegsystemen, zum hygienischen Umgang mit Mehrwegbehältnissen und zu anderen Fragen, unterstützt der Blaue Engel mit umfangreichen Informationen für die Gastronomie und die Kommunen (siehe Publikationen). Hinweise zur Nutzung von Mehrwegbehältnissen sind auch auf der vom Bundesumweltministerium geförderten Seite Essen in Mehrweg zu finden. Angesichts des stark angestiegenen Online-Handels, in dem ausländische Inverkehrbringer von Verpackungen mitunter kein Entgelt an ein duales System für die Sammlung, Sortierung und Verwertung ihrer Verpackungen in Deutschland zahlen, wurde nunmehr eine Prüfpflicht unter anderem für elektronische Marktplätze eingeführt: Marktplatzbetreiber dürfen nur Anbieter zulassen, die sich mit ihren Verpackungen an einem System beteiligt haben. Verstöße werden von der Zentralen Stelle Verpackungsregister erfasst und an die zuständigen Ordnungswidrigkeitsbehörden in den Ländern gemeldet. In Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie schreibt das Verpackungsgesetz zudem die Verwendung von recyceltem Kunststoff vor: 25 Prozent ab dem Jahr 2025 für die Herstellung von PET-Einwegflaschen und 30 Prozent ab dem Jahr 2030 für sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen. Damit werden Ressourcen geschont und das Recycling gestärkt. Um die Durchsetzung der Regelungen des Verpackungsgesetzes zu erleichtern und sicherzustellen, dass sämtliche Hersteller der Verantwortung für ihre Verpackungen nachkommen, wurden zudem neue Normen zur Datenerhebung über Verpackungen und Verpackungsabfälle durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister aufgenommen und die Registrierungspflicht zum 1. Juli 2022 auf alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen ausgeweitet. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, wie Bechern an der Frischetheke, und Hersteller von Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, sondern in Industrie, Handel und Gewerbe, müssen sich nun registrieren. Bei der Registrierung müssen Hersteller die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsarten angeben. Dadurch kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister in einem Datenabgleich erkennen, wenn Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen auf den Markt bringen, ohne für deren Entsorgung aufzukommen.

Verpackungsregister: Hersteller können Daten ab sofort melden

Verpackungsregister: Hersteller können Daten ab sofort melden Ab dem 1. Januar 2019 sind Hersteller verpflichtet, Daten zu bestimmten in Verkehr gebrachten Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu melden. Diese Daten können sie bereits jetzt online übermitteln. Außerdem können sich ab jetzt Prüfer, die im Rahmen des Verpackungsgesetzes tätig werden wollen, im Prüferregister der ZSVR registrieren lassen. Ein wesentliches Ziel des zum 1. Januar 2019 in Kraft tretenden neuen Verpackungsgesetzes ist es, sicherzustellen, dass künftig alle Hersteller von Verpackungen ihrer Produktverantwortung nachkommen und die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Verwertung übernehmen. Diese Pflicht müssen Hersteller von mit Ware befüllten Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, erfüllen, indem sie diese Verpackungen an einem System beteiligen und dafür ein Beteiligungsentgelt zahlen. Um zu verhindern, dass – wie in der Vergangenheit teils geschehen – Hersteller für ihre Verpackungen kein oder zu wenig Beteiligungsentgelt zahlen und deren Verpackungen auf Kosten anderer gesammelt, sortiert und verwertet werden, müssen Hersteller künftig bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister bestimmte Daten melden, z.B. wie viele Verpackungen von welcher Materialart sie bei welchem System beteiligen. Auch die Systeme müssen der Zentralen Stelle Verpackungsregister u.a. melden, welche und wie viele Verpackungen bei ihnen beteiligt wurden. Das Zusammenfließen der Informationen an einer Stelle ermöglicht, abzugleichen, ob die Angaben von beiden Seiten übereinstimmen. Bisher waren Verpackungsdaten zu verschiedenen Zwecken an verschiedene Stellen zu melden (z. B. Gemeinsame Stelle dualer Systeme, IHK, Bundesländer). Dadurch waren ein Abgleich und eine Verfolgung von Datendifferenzenerschwert. Für die Datenmeldungen hat die Zentralen Stelle Verpackungsregister nun ein Datenmelde-Tool im Verpackungsregister LUCID freigeschaltet. Damit besteht bereits gut zwei Monate vor Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes die Möglichkeit für Hersteller, bei der Zentralen Stelle ihre Verpackungen und ihre Systembeteiligung zu melden. Wer keine Meldung, verspätete, unvollständige oder falsche Meldungen abgibt, handelt ordnungswidrig. Durch den Abgleich fallen Fehl- oder Nichtmeldungen auf und können Unterbeteiligungen leichter sanktioniert werden. Dies verstärkt den Anreiz für Hersteller, alle pflichtigen Verpackungen an einem System zu beteiligen, und soll verhindern, dass Hersteller – wie in der Vergangenheit teils geschehen – ihrer Produktverantwortung nicht oder nur teilweise nachkommen und dadurch unlautere Wettbewerbsvorteile erzielen. Zudem kann so besser geprüft werden, ob die gesetzlichen Recyclingquoten erfüllt werden. Zugleich hat die Zentralen Stelle Verpackungsregister das Prüferregister freigeschaltet. In diesem müssen sich Sachverständige und Prüfer, z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, registrieren, wenn sie zukünftig im Rahmen des Verpackungsgesetzes tätig werden wollen. Das Register dient der Qualitätssicherung der verschiedenen unter dem Gesetz vorzunehmenden Prüfungen. Die registrierten Prüfer müssen bei Prüfungen z.B. von Mengenstromnachweisen oder Vollständigkeitserklärungen Prüfleitlinien einhalten, die die Zentralen Stelle Verpackungsregister im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt erarbeitet. Wer Prüfleitlinien missachtet, kann aus dem Register ausgelistet werden. So wird für ein hohes und einheitliches fachliches Prüfniveau gesorgt. Nähere Informationen zur Datenmeldung und zum Prüferregister finden Sie auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister . Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister und das neue Verpackungsgesetz Die neu errichtete Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist mit zahlreichen hoheitlichen Aufgaben im Rahmen des ab 1.1.2019 geltenden Verpackungsgesetzes beliehen und untersteht diesbezüglich der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. So ist sie für die Prüfung zuständig, ob die im Vergleich zur bisherigen Verpackungsverordnung deutlich höheren Verwertungsquoten eingehalten und mehr Verpackungsabfälle dem Recycling zugeführt werden.

Verpackungsregister: LUCID-Behördenportal gestartet

Verpackungsregister: LUCID-Behördenportal gestartet Seit dem 12. April steht das neue „LUCID Behördenportal“ der Zentralen Stelle Verpackungsregister zur Verfügung. Das Portal stellt für die zuständigen Landesbehörden ermittelte Ordnungswidrigkeits-Verdachtsfälle automatisiert in digitaler Form bereit. Die Übermittlung von Beweisakten und der Vollzug bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz wird somit schneller, einfacher und sicherer. Seit dem 1. Januar 2019 besteht die Pflicht für Hersteller von Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, sich im Verpackungsregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren. Sie werden dann an den Kosten der Sammlung und Verwertung der Verpackungsabfälle von privaten Endverbrauchern (gelber Sack, gelbe Tonne, Altglas-Sammlung, Altpapiersammlung) beteiligt. Jetzt ist das Behördenportal des Verpackungsregisters gestartet: Die große Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesvollzugsbehörden und ihrer Aufsichtsbehörden verfügt jeweils über personalisierte Zugänge zum Portal. Die ZSVR stellt dort Informationen über Unternehmen bereit, die nach ihrer Auffassung gegen Vorgaben des Verpackungsgesetzes verstoßen und ihren Pflichten nicht nachkommen. Die Vollzugsbehörden der Länder können im neuen Portal die dokumentierten Verdachtsfälle herunterladen und bearbeiten. So wird der Vollzug beschleunigt. Gleichzeitig erhöht das neue Portal LUCID die Datensicherheit. Das LUCID Behördenportal funktioniert in zwei Richtungen. Der Austausch zwischen den Vollzugsbehörden und der ZSVR wird deutlich gestärkt: Die ZSVR stellt Datensätze zur Verfügung und die Vollzugsbehörden selbst haben die Möglichkeit, bei der ZSVR aktiv Informationen abzurufen. Die Bearbeiterinnen und Bearbeiter können auch sogenannte Einsichtsvorlagen anfordern, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Unternehmen seinen Pflichten nach dem Verpackungsgesetz nicht oder nicht adäquat nachkommt. Zudem kann die Historie der Fallbearbeitungen dem Portal künftig direkt entnommen werden. Die angebundenen Behörden können individuelle Auswertungen anlegen und dazu Daten abfragen, um den Vollzug im jeweiligen Bundesland zielgerichtet durchzuführen. Mittelfristig ist geplant, dass die Vollzugsbehörden auch Informationen zu den Erfassungsmengen der Verpackungen und die Mengenstromnachweisberichte der Systeme bekommen. Compliance und Vollzug sind von hoher Bedeutung für die Wirkung des Verpackungsgesetzes. Seit 2019 hat die ZSVR rund 6.000 Ordnungswidrigkeiten identifiziert. Die Durchsetzung des Vollzugs obliegt nach Abgabe der eAkten den zuständigen Landesbehörden. Gestartet ist das Projekt „Behördenportal“ im Jahr 2020. Bedienung, Inhalt und Prozesse des Behördenportals wurden in einer intensiven Testphase mit den Landesvollzugsbehörden geprüft und optimiert. Mit dem IT-Projekt stellt die ZSVR erneut ihre hohe Innovationskraft im Bereich EGovernment unter Beweis. Zentrale Stelle Verpackungsregister Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister hat ihren Sitz in Osnabrück. Sie sorgt seit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes am 1. Januar 2019 als beliehene Behörde für mehr Transparenz und Kontrolle beim Verpackungsrecycling. Dazu führt sie ein Register der Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, gleicht Mengen von Herstellern und Systemen ab und sorgt damit für mehr Fairness und eine transparente Kostenteilung unter den Beteiligten. Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem Umweltbundesamt.

Mehrwegverpackungen und Mehrwegverpackungssysteme

Mehrwegverpackungen und Mehrwegverpackungssysteme Mehrwegverpackungen sind essentiell für die Vermeidung von Verpackungsabfällen. Sie können gegenüber Einwegverpackungen einen wichtigen Beitrag zu Umweltschutz und Ressourcenschonung leisten. Durch verschiedene gesetzliche Neuerungen werden Mehrwegverpackungen in der Europäischen Union und spezifisch in Deutschland mehr und mehr gefördert. Mehrwegverpackungen im Verpackungsgesetz Das Verpackungsgesetz (VerpackG) setzt die europäische Verpackungsrichtlinie in deutsches Recht um. Das VerpackG regelt das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie die Rücknahme und hochwertige Verwertung von Verpackungen. Das Ziel ist die Vermeidung und Verringerung der Auswirkungen von Verpackungen auf die Umwelt. Das VerpackG differenziert verschiedene Arten von Verpackungen; so werden Mehrwegverpackungen als eigene Kategorie behandelt. Definition Mehrwegverpackungen Eine Verpackung ist eine Mehrwegverpackung, wenn sie dazu konzipiert und bestimmt ist, „nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird“ (§ 3 Abs. 3 VerpackG). Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind, sind Einwegverpackungen (§ 3 Abs. 4 VerpackG). Wiederverwendbare Verpackungen, welche die zuvor genannten Anforderungen nicht erfüllen, weil für sie z.B. kein Anreizsystem zur Rücknahme wie ein Pfand vorhanden ist, sind daher keine Mehrwegverpackungen. Neue Registrierungspflicht für Mehrwegverpackungen Seit dem 01. Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht für alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen. Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes ist derjenige Vertreiber, der mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Seit dem 01. Juli 2022 sind daher auch die Hersteller, die Mehrwegverpackungen in Verkehr bringen, verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ( https://www.verpackungsregister.org/ ) zu registrieren. Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich zur Verminderung des Verbrauchs von Einwegverpackungen Die Einwegkunststoffrichtlinie hat das Ziel das Abfallaufkommen und den Eintrag in die Umwelt der Einwegkunststoffprodukte zu vermindern, die am häufigsten an europäischen Stränden gefunden werden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten unter anderem, den Verbrauch von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen, deren Inhalt z.B. für den Sofort-Verzehr bestimmt ist, und Einwegkunststoffgetränkebechern einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel zu vermindern. Die Minderungsvorgaben wurden in Deutschland durch eine Mehrwegangebotspflicht im Rahmen der letzten Novelle des VerpackG umgesetzt. Das Gesetz schreibt nun erstmals vor, dass Letztvertreiber von Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff und von Einweggetränkebechern aller Materialien ab dem 01. Januar 2023 Lebensmittel und Getränke im „To-Go-Bereich“ auch in einer Mehrwegverpackung anzubieten haben. Diese darf nicht teurer als die Einwegverpackung sein, aber die Erhebung eines angemessenen Pfandes auf die Mehrwegverpackungen bleibt möglich. Verbraucher*innen haben damit in Zukunft die Wahl zwischen Einweg- und Mehrweg-to-go-Verpackung und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren. Kleine Verkaufsstellen, wie Imbisse und Kioske, mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern sind von der Pflicht ausgenommen. Sie müssen jedoch ermöglichen, selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zu befüllen. Die Letztvertreiber müssen auf das jeweilige Mehrwegangebot durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln hinweisen. Mehrwegziel für den Anteil von Getränken in Mehrwegverpackungen und jährliche Berichterstattung Mit § 1 Abs. 3 VerpackG sollen Mehrwegverpackungen im Getränkebereich gestärkt werden, um Abfälle zu vermeiden. Das Ziel ist, einen Anteil von in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränken in Höhe von mindestens 70 Prozent zu erreichen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Mehrwegförderung gibt das VerpackG seit 2019 ebenso wie die zuvor gültige Verpackungsverordnung vor, dass jährlich der Mehrweganteil im Getränkebereich berichtet werden muss. Das Umweltbundesamt lässt daher für die Bundesregierung jährlich eine bundesweite Datenerhebung zum Verbrauch von Getränken in Mehrwegverpackungen durchführen. Die Ergebnisse der Datenerhebung sind dabei von aktuellen Gesetzesentwicklungen wie beispielsweise der Ausweitung der Einwegpfandpflicht beeinflusst. Für die Erhebung werden Daten von einer Vielzahl von Quellen genutzt wie z.B. das Statistische Bundesamt, Getränkeverbände und Packmittelhersteller. Ihre Angaben werden verwendet, um den jährlichen Getränkeverbrauch in Deutschland für verschiedene Packmittel festzustellen. Im Jahr 2021 wurden die Daten für das Jahr 2019 veröffentlicht. So betrug der Anteil von Mehrwegverpackungen 41,8 Prozent in den pfandpflichtigen Getränkesegmenten. Insgesamt ließ sich feststellen, dass der Einweganteil um 0,6 Prozent sank zum Vorteil von Mehrwegverpackungen. Allerdings wurde auch 2019 die Zielgröße für Mehrwegverpackungen von 70 Prozent im Getränkebereich verfehlt. Forschungsvorhaben zu Mehrwegverpackungen Als wissenschaftliche Behörde forscht das Umweltbundesamt zu zahlreichen Aspekten der Verpackungsvermeidung und berät das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu möglichen Handlungsoptionen. Im Mai 2019 hat das Umweltbundesamt eine Studie zu der ökologischen Bedeutung von Einweggetränkebechern im Außer-Haus-Verzehr veröffentlicht. In dieser sind u.a. weiterführende Informationen zur Ökobilanz von Einweg- und Mehrwegbechern zu finden. Aktuell lässt das Umweltbundesamt im Forschungsvorhaben „Förderung von Mehrwegverpackungssystemen zur Verringerung des Verpackungsverbrauchs“ untersuchen, wie bestehende Mehrwegverpackungssysteme gefördert und optimiert werden können und welche Potentiale für neue Mehrwegverpackungssysteme entlang der Lieferkette und im Handel bestehen. Im Vorhaben wird auch die Förderung und Optimierung von Mehrwegsystemen im Getränkebereich untersucht. Es sollen Empfehlungen für die Verbreitung und Förderung von Mehrwegverpackungen im Versandhandel erarbeitet werden.

Recyclingfähigkeit von Verpackungen: Mindeststandard 2024

Recyclingfähigkeit von Verpackungen: Mindeststandard 2024 Hersteller bestimmter Verpackungen müssen sich an dualen Systemen beteiligen, damit die Verpackungen gesammelt, sortiert und verwertet werden. Seit 2019 sind die Entgelte hierfür auch danach zu bemessen, wie gut sich eine Verpackung recyceln lässt. Der Mindeststandard dafür, wie die Recyclingfähigkeit zu ermitteln ist, wurde nun an neue Entwicklungen im Verpackungssektor angepasst. Damit die Recyclingfähigkeit der Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, methodisch auf einheitlicher Basis ermittelt wird, veröffentlicht die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) seit 2019 jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit. Nach einem Konsultationsverfahren zum Entwurf des Mindeststandards hat die ZSVR in Abstimmung mit dem UBA die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und, soweit zielführend, in dem nun veröffentlichten Mindeststandard 2024 berücksichtigt. Die Hintergründe zu Änderungen können dort ebenfalls eingesehen werden. Generelle Informationen zum Mindeststandard finden Sie auf der Homepage der ZSVR . Das UBA sieht den verbindlichen Mindeststandard als wichtige methodische Basis für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an. Er gibt Mindestkriterien unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung vor. Bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit sind danach mindestens folgende Anforderungen zu berücksichtigen: (1) Vorhandensein von Sortier- und Verwertungsinfrastruktur für ein hochwertiges werkstoffliches Recycling für diese Verpackung, (2) Sortierbarkeit der Verpackung sowie, bei technischer Notwendigkeit, Trennbarkeit ihrer Komponenten, (3) Keine Recyclingunverträglichkeiten von Verpackungskomponenten oder enthaltenen Stoffen, die nach der Verwertungspraxis einen Recyclingerfolg verhindern können. Der Mindeststandard 2024 berücksichtigt die Ergebnisse der UBA-Eigenforschung zur Praxis der Sortierung und Verwertung 2022/2023 . Die neue Studie basiert auf umfangreichen Erhebungen von Sortier- und Verwertungsanlagen und beleuchtet die aktuellen Sortier- und Verwertungsinfrastrukturen von Verpackungsabfällen. Ermittelt wird die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verpackung sortiert und einem hochwertigen werkstofflichen Recycling zugeführt wird. Dieser Kennwert wird für verschiedene Arten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bestimmt, die in der Sammlung der dualen Systeme gesammelt werden. Der Mindeststandard ist eine in Branchenkreisen weithin akzeptierte Hilfestellung für die ökologische Verbesserung von Verpackungen. Zahlreiche Verpackungshersteller nutzen ihn zur Ermittlung der Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen und eine daran anknüpfende Optimierung. Die Methode zur Ermittlung der tatsächlichen Recyclingfähigkeit wurde auch in der EU und international mit großem Interesse aufgenommen. Für eine umweltfreundliche Verpackungsgestaltung sind neben der Recyclingfähigkeit weitere Faktoren von Bedeutung. Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite .

Recyclingfähigkeit von Verpackungen: Mindeststandard 2023

Recyclingfähigkeit von Verpackungen: Mindeststandard 2023 Hersteller bestimmter Verpackungen müssen sich an dualen Systemen beteiligen, damit die Verpackungen gesammelt, sortiert und verwertet werden. Seit 2019 sind die Entgelte hierfür auch danach zu bemessen, wie gut sich eine Verpackung recyceln lässt. Der Mindeststandard dafür, wie die Recyclingfähigkeit zu ermitteln ist, wurde nun an neue Entwicklungen im Verpackungssektor angepasst. Damit die Recyclingfähigkeit der Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, methodisch auf einheitlicher Basis ermittelt wird, veröffentlicht die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) seit 2019 jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit. Wesentliche Neuregelungen betreffen Glasverpackungen und Polyethylen (PE)-Folien größer DIN A4 . Glasanteile, die beispielsweise durch Lackierung oder Einfärbung einen optischen Transmissionsgrad von 10 Prozent unterschreiten, sind nicht dem verfügbaren Wertstoffanteil zuzurechnen. Damit wird auf Grundlage von aktuellen Praxisuntersuchungen nunmehr berücksichtigt, dass entsprechende Glasanteile bei der Glasaufbereitung nicht als Glas erkannt und deshalb ausgeschleust werden. Bei PE-Folien größer DIN A4 wird als neue Recyclingunverträglichkeit „Nitrocellulose-basierte Druckfarben im Zwischenlagendruck“ aufgenommen. Nitrocellulose (NC) erweist sich aufgrund ihrer eingeschränkten Temperaturbeständigkeit als Beeinträchtigung für den mechanischen Recyclingprozess. In Untersuchungen wurden starke, atemwegsreizende Ausgasungen sowie ein unangenehmer Geruch und eine farbliche Veränderung der ⁠ Rezyklate ⁠ beobachtet. Deshalb haben sich ZSVR und UBA dazu entschlossen, NC-basierte Druckfarben zumindest im Zwischenlagendruck als Recyclingunverträglichkeit zu definieren. Weitere Änderungen erfolgten in Bezug auf faserbasierte Verpackungen, um die im Vorjahr eingeführten Regelungen zu konkretisieren und besser verständlich zu machen. Noch nicht aufgenommen wurde die in der öffentlichen Konsultation vorgestellte Umstrukturierung des Anhangs 1, der das Vorhandensein von Sortier- und Recyclinginfrastruktur für verschiedene Verpackungen beziehungsweise das Erfordernis für Einzelnachweise eines erfolgten Recyclings abbildet. Aufgrund der in zahlreichen Stellungnahmen geäußerten Aspekte haben ZSVR und UBA entschieden, das Thema zunächst zurückzustellen. Es ist beabsichtigt, erneut nach zweckmäßigen Lösungen zu suchen und dabei die vorgebrachten Aspekte nochmals vertieft zu prüfen. Weiterführende Informationen zum Mindeststandard Nach einem Konsultationsverfahren zum Entwurf des Mindeststandards hat die ZSVR in Abstimmung mit dem UBA die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und, soweit zielführend, in dem nun veröffentlichten Mindeststandard berücksichtigt. Nähere Informationen zum Mindeststandard finden Sie auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister . Das UBA sieht den verbindlichen Mindeststandard als wichtige methodische Basis für die Ermittlung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an. Er gibt Mindestkriterien unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung vor. Bei der Ermittlung der Recyclingfähigkeit sind danach mindestens folgende Anforderungen zu berücksichtigen: Vorhandensein von Sortier- und Verwertungsinfrastruktur für ein hochwertiges werkstoffliches Recycling für diese Verpackung, Sortierbarkeit der Verpackung sowie, bei technischer Notwendigkeit, Trennbarkeit ihrer Komponenten, Keine Unverträglichkeiten von Verpackungskomponenten oder enthaltenen Stoffen, die nach der Verwertungspraxis einen Recyclingerfolg verhindern können. Die Anforderungen für diese Kriterien wurden entsprechend den Entwicklungen im Verpackungssektor aktualisiert und geschärft. Die Ergebnisse der UBA-Eigenforschung zur Praxis der Sortierung und Verwertung 2021/2022 wurden bereits berücksichtigt. Der Mindeststandard ist eine in Branchenkreisen weithin akzeptierte Hilfestellung für die ökologische Verbesserung von Verpackungen. Zahlreiche Verpackungshersteller nutzen ihn zur Ermittlung der Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen und eine daran anknüpfende Optimierung. Die Methode zur Ermittlung der tatsächlichen Recyclingfähigkeit wurde auch in der EU und international mit großem Interesse aufgenommen. Für eine umweltfreundliche Verpackungsgestaltung sind neben der Recyclingfähigkeit weitere Faktoren von Bedeutung. Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite .

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