API src

Found 12 results.

Related terms

GS 6 - Stellungnahme des Oberbergamtes in Clausthal-Zellerfeld zu den Antragsunterlagen im Planfeststellungsverfahren "Konrad" (PDF, nicht barrierefrei)

':F)• ·. . . . . . Ob~rbergamt ' · . in Clausthal-Zellerfeld NiederdchsiKhes Umweltministerium Archivstraße 2-~ 30169 Hannover.Efl9. · .03. Nov, 2000 l,t~ ()O . ·.,__ .... Bind ,._....,.; Heft ~····- Ihr Zeichen, Ihre Nachricht·"'°"'. ~ Zeichen {Bei Antwort a ~ ) Clausthal-Zellerfeld ..12-01/00.-W 3528 Bh. 4.:. 31 .10.2000 Planfeststellungsverfahren Konrad ; Stellungnahme..~ 'Oberbergamtes zu den Antragsunterlagen· . . . . . . - Erlass vom 07.03.2000 _;. 401 - 40326/3-4/5.3 - r- . / ) Die Stellungnahme ~es Oberbergamtes . vom . Januar 1997 wurde unter .Berück- . . .. . ' ' , ' · sichtiguryg. des Standes d~r Technik überprüft. · Sie wird hiermit durch nachfolgende B~richtigu11gen bzw. Ergänzungen aktuali- · : siert: .◄ zu Kapitel 5 „Fahtung;und Transpqrt (unter Ta9!)" ab Seite 51 ff._: ,.. .i Auf .Seite 56 wird der vorletzte und letzte .Ab$atz wie folgt benciltigt bzw. aktuali- . .· . . ,, . siert (durch Untflrstrei~ung kenntlich ger:ilacht): · Aufgrund d~r Umsetzung der EG-Richtl_ inie.89/392/EWG des-Rates vom 14.- Juni 1989 zur _~ng!eichung äer R~tsv<;n-schriften. d~r Mitgliedstaaten für Maschinen (mit· Änderung$ljchtlinien), durch ~ie Neunte VerordnunQ zum Gerätesicherheits... • gesetz ,(Maschinenv.erordnung - 9. GSGV) vom '12. Ma'i 1993 (BGBI. I S. 704) . , . .. . . .· . . ' ' '\ ._, i. .d. F. vom 28. September 1995- (B~BI. 1. S. 1213) darf nach Ablauf der Über- . . ' .. . . , , . gangsfrist in § _6 ·Abs; 2 der 9. GSGV ab 01.01 :1985 diese ·Bauartzulassung nicht mehr· ve~lan_g t werden; Voraussetzu~g .fOr das lnverkehrbring·e n ist nach § J ' 3 der -2- ·~ 9. GSGV, dass jedes Fahrzeug (Maschine) mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und dass eine EG-KonfoOTtitätserklärung nach '(orgeschriebenem Muster bei- gefügt ist. Für die Bereitstellung und Benutzung der Fahrzeuge (Arbeitsmittel) ist § 17 der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverord- nung - ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. Au- / gust 1998 (BGBI. 1 S. 2093), einschließlich der dazugehörigen Betriebsplanzulas- . sung zu beachten. Auf Seite 58 wird unter der Überschrift Hinweis der Text wie fotgt aktualisiert: ~er ·Einsatz dieselbetriebener Gleislosfahrzeuge im Untertagebergbau ist Stand der Technik. Nach § 36 Abs. 4 Nr. 4 GefStoffV gelten Dieselmotoremissionen (DME) als krebserzeugende Gefahrstoffe. Daher sind die in § 36 GefStoffV vorge- schriebenen zusätzHchen Maßnahmen ab dem 01.01.2001 durchzuführen. Der TRK-Wert für DME wird in der TRGS 900 „Grenzwerte in der Luft am Arbeits- platz" (Ausgabe Oktober-1996 / Fassung Februar 2000) für den Nichtkohlebergbau unter Tage und Bauarbeiten unter Tage auf 0,3mg/m 3, im übrigen auf 0, 1 mg/m3 festgesetzt. Dieser Immissionswert wird mit den vorgesehenen Motoren und Bewetterungsver- hältnissen eingehalten. Die Auslöseschwelle für DME wird in der TRGS 554 uDieselmotoremissionen (DME)" auf 0, 1 mg/m3 festgelegt. Dieser.Grenzwert wird. im Betrieb ohne weitere techn.ische Maßnahmen (z. s.· der Einsatz von Partikel-Filtern) voraussichtlich· überschritten Werden, so dass dann die .in § 36 Abs. 5 GefStoffV genannten Maß- nahmen erforderlich wären. -3- zu Kapitel 12.1 „Verfüllen und Verschließen der Schächte" ab Seite 103 ff.: Es wird darauf hingewiesen, dass zu gegebner Zeit die/ Forschungsergebnisse der ln-Situ-Versuche auf der Schachtanlage Salzdetfurth Berücksichtigung finden sollten. zu Kapitel 16: Abfallentsorgung/ Haufwerksverbringung ab Seite 127 ff: Auf Seite 128. wird unter der Überschrift Durchführung der Prüfung der Text wie folgt aktualisie!!_(durch Unterstreichung kenntlich gemacht):• ~ , Bei der Prüfung der Planaussagen wurden die Bestimmungen des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl.I S. 1310) in der Fassung vom 12. februar 1990 (BGBI. 1 S. 216), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 26. Januar 1998 (BGBI. 1S. 164), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBI. 1S. 2705) in der zuletzt geänderten Fassung vom 03.05.. 2000 (BGBI. 1 s. 632) • . ' sowie des r'. Niedersächsischen Abfallgesetze~ (NAbfG) vom 14.10..1994 (Nds. GVBI. S. 467) - zuletzt geändert durch Artikel 2 des. Gesetzes vom 19.02.1999 (Nds. GVBI. S. 46) zugrunde gelegt. Auf Seite 129 wird unter der Überschrift Bewertung der Text wie folgt aktualisiert (durch Unterstreichung kenntlich gemacht);

Allgemeine Einkaufs- und Vertragsbegindungen der BGE (Stand 03.01.2018)

Allgemeine Einkaufs- und Vertragsbedingungen Allgemeine Einkaufs- und Vertragsbedingungen der Bundesgesellschaft für Endlagerung 1. Allgemeines Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) verfährt nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) bzw. der Vergabeverordnung (VgV) und unterhalb des Schwellenwertes nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), ohne dass diese Vertragsbestandteile werden; ein Rechtsanspruch des Bieters auf die Anwendung der VOB/A bzw. der VgV unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 GWB besteht nicht. Diese Allgemeinen Einkaufs- und Vertragsbedingungen gelten, soweit nicht zwischen der BGE (Auftraggeber) und dem Auftragnehmer schriftlich etwas anderes vereinbart wird, für alle von der BGE in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen. Durch Abgabe eines Angebotes, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Ausführung einer Bestellung unterwirft sich der Auftragnehmer diesen Allgemeinen Einkaufs- und Vertragsbedingungen, sofern die BGE ihm diese, im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einer Bestellung mitgeteilt oder auf andere Weise dergestalt bekannt gemacht hat, dass er mit ihrer Anwendung rechnen musste. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmer und von der Bestellung der BGE oder diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie von der BGE ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) bzw. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). In allen Schriftstücken einschließlich Rechnungen sind Bestellnummer, Zeichen und Datum von Schreiben der BGE anzugeben. Der Auftragnehmer wird hiermit gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. den entsprechenden Nachfolgevorschriften insbesondere der DSGVO sowie des BDSG neuer Fassung informiert, dass die Daten dieses Auftrages gespeichert werden. 2. Bewerbung, Angebot Es gelten soweit nicht anders angebenden, die Bewerbungs- und Angebotsbedingungen der BGE. Insbesondere ist das Angebot kostenlos abzugeben und der Bieter hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. 3. Bestellung Die Bestellung bedarf, um verbindlich zu sein, der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen haben nur Geltung, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Weicht die Bestellung vom Bieter-Angebot ab, so gilt die Bestellung als uneingeschränkt angenommen, wenn der Bieter nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang der Bestellung schriftlich widerspricht. Mit der Bestellung kommt der Vertrag zustande. 4. Bestätigungsschreiben Auf Verlangen der BGE hat der Auftragnehmer die Bestellung schriftlich zu bestätigen. Die BGE behält sich vor, die Bestellung ohne Verpflichtung zur Schadensersatzleistung zurückzuziehen, wenn die geforderte Bestätigung nicht innerhalb einer gesetzten Frist zugeht. 5. Vertragsbestandteile Art und Umfang der auszuführenden Leistung/Lieferung werden durch die nachfolgenden Vertragsbestandteile bestimmt, die in der angegebenen Reihenfolge gelten: a) b) c) d) e) f) 6. die Bestellung; das Protokoll der Vertragsverhandlungen; die Leistungsbeschreibung/ das Leistungsverzeichnis; diese Allgemeinen Einkaufs-und Vertragsbedingungen der BGE; die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in Ihrer zurzeit des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Sofern es sich um Leistungen des Auftragnehmers handelt, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, in-Stand gehalten, geändert oder beseitigt wird, finden die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) Anwendung. Alle abweichenden Bedingungen im Angebot oder im Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich hierauf hingewiesen hat und die BGE diese Vertragsbedingungen ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen gelten nur, wenn diese durch die BGE schriftlich bestätigt sind. Dies gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug. Schriftverkehr Der sich ergebende Schriftverkehr ist mit den in der Bestellung / dem Auftrag als zuständig ausgewiesenen Stellen zu führen unter Nennung unserer Anfrage / Bestellnummer und Daten. 7. Preise Die Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Die Preise sind Netto-Festpreise bis zur vollständigen Erbringung der Leistung. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des 1 Stand Januar 2018 Allgemeine Einkaufs- und Vertragsbedingungen Angebotes hinzuzufügen. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung. Sie schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur vertragsgemäßen Erfüllung seiner Leistung, am vereinbarten Erfüllungsort zu bewirken hat. Preisgleitungen für Material- und Lohnanteile gelten nur dann, wenn darüber ausdrücklich besondere Vereinbarungen getroffen sind. Frachten, Verpackungen, Versicherungskosten, Lohnnebenkosten und andere, sonstige Kosten werden von der BGE nur dann übernommen, wenn dieses ausdrücklich vereinbart ist. Soweit vereinbart wurde, dass die BGE Fracht- und Verpackungskosten trägt, sind diese vom Auftragnehmer zu verauslagen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Bei Auftragsvergaben, bei denen kein Marktpreis erzielt wurde, sind zur Ermittlung der Preise die Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 in der jeweils gültigen Fassung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) anzuwenden. Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. 8. Ausführung des Vertrages, Beachtung von Vorschriften Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung oder Leistung muss den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, einschlägigen EU-Richtlinien/ Normen, DIN-, VDE- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Nach solchen Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen hat der Auftragnehmer innerhalb des vereinbarten Preises mitzuliefern. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies der BGE unverzüglich anzuzeigen. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfprotokolle, Werkszeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen u. ä.) hat der Auftragnehmer, erforderlichenfalls in vervielfältigungsfähiger Form, kostenlos mitzuliefern. Vergibt der Auftragnehmer Unteraufträge, so haftet er für ein Verschulden seiner Unterauftragnehmer wie für eigenes Verschulden. 9. Sicherheits- und Ordnungsvorschriften Bei Lieferungen und Leistungen sind die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften der BGE zu beachten. Ferner wird insbesondere auf die Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) hingewiesen, aus welcher sich Sicherheits- und Arbeitsschutzanforderungen für die Ausführung von Arbeiten im Bereich von Bergwerksbetrieben ergeben. 10. Zeichnungen, Unterlagen, Kennzeichnung von Ersatz- u. Verschleißteilen Die erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen werden in den Leistungsbeschreibungen/Leistungsverzeichnissen oder in den Allgemeinen Anforderungen an das Qualitätsmanagement von Auftragnehmern festgelegt. Spätestens bei der Abnahme hat der Auftragnehmer alle für den Gebrauch, die Instandhaltung oder Instandsetzung der gelieferten Gegenstände erforderlichen Unterlagen (Betriebsanleitungen, Zeichnungen, Pläne und dgl.) in vervielfältigungsfähiger Form, entsprechend den o.g. Unterlagen zu übergeben. Die BGE kann eine Lieferung, für die die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, zurückweisen. Der Auftragnehmer hat seine Lieferungen auch im Hinblick auf die Identifizierbarkeit von Ersatz- und Verschleißteilen zu dokumentieren. Die Dokumentation bzw. die Kennzeichnung von Ersatz- und Verschleißteilen hat anhand von objektiven Sachmerkmalen (z.B. Abmessungen, Leistungsgrößen, Werkstoffen, chemischen Eigenschaften etc.) zu erfolgen, die eine gezielte Erfassung, Identifikation und Ansprache der Teile ermöglichen. Normteile sind an-hand der jeweils einschlägigen DIN 4000 ff. zu charakterisieren. 11. Termine und Lieferzeiten Terminliche Vorgaben der BGE sind einzuhalten, insbesondere die Liefer- bzw. Ausführungstermine. Drohende Terminverzögerungen sind der BGE unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Bei dieser Mitteilung ist der BGE der endgültige Termin zu nennen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden durch die BGE bleibt hiervon unberührt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, beginnt die Lieferzeit mit dem Datum des Eingangs der Bestellung beim Auftragnehmer. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt eine Lieferzeit von 3 Wochen als vereinbart. Der Auftragnehmer gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. 12. Versand und Zoll / Lieferanzeigen / Schriftverkehr Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Die in der Bestellung genannte Versandanschrift sowie die Bestellnummer sind in dem Lieferschein sowie in allen Versandpapieren, Warenbegleitpapieren und jeglichem weiteren Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Auftrag anzugeben. Bei Lieferungen aus dem Zollausland hat sich der Auftragnehmer rechtzeitig mit der BGE wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen. 2 Stand Januar 2018 Allgemeine Einkaufs- und Vertragsbedingungen Auf Verlangen der BGE ist vor Abgang einer jeden Sendung eine besondere Lieferanzeige in doppelter Ausfertigung einzureichen mit genauer Inhaltsangabe und Nennung der BGE-Bestellnummer. Sie muss so rechtzeitig abgesandt werden, dass sie die BGE vor Eingang der Sendung erreicht, so dass die BGE vor Eingang der Sendung die erforderlichen Vorbereitungen treffen kann. Kosten durch Nichtabfertigung zu spät gemeldeter Sendungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Wird die geforderte Lieferanzeige nicht rechtzeitig erteilt, kann die BGE die Annahme der Lieferung verweigern, ohne hierdurch in Annahmeverzug zu geraten. 13. Unterrichtungs- und Prüfungsrecht Die BGE und von ihr Beauftragte sind berechtigt, sich beim Auftragnehmer innerhalb der Arbeitszeit von der vertragsgemäßen Ausführung der Lieferung zu unterrichten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die von der BGE veranlassten Prüfungen trägt die BGE, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen von der BGE gestellt wird. Wiederholungsprüfungen durch die BGE aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass der Unterauftragnehmer der BGE in dem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen beim Unterauftragnehmer vertraglich einräumt. Die Prüfungen entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Gewährleistung und Haftung. 14. Vertragsänderung Der BGE kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeit oder sonstige Konditionen bedürfen der Schriftform. 15. Warenannahme / Abnahme Lieferungen werden nur zu den in der Bestellung genannten Zeiten entgegengenommen. Ist die Lieferung oder Leistung in vertragsgemäßem Zustand erfolgt, oder sind eventuell festgestellte Mängel vollständig beseitigt, so wird sie angenommen bzw. abgenommen. Eine Annahme bzw. Abnahme oder eine ähnliche Maßnahme wie eine Sichtprüfung o.ä. hat keine weitergehende rechtliche Wirkung, insbesondere nicht in dem Sinne, dass die BGE die Lieferung oder Leistung als mangelfrei akzeptiert. Die Annahme bezieht sich nur auf äußerlich erkennbare Merkmale und erfolgt unter Vorbehalt. Dieser Vorbehalt gilt auch dann, wenn auf einem Formblatt etwas anderes angegeben ist. 16. Eigentumsverhältnisse Soweit die BGE nichts anderes bestimmt, erwirbt die BGE das uneingeschränkte Eigentum sowie weitere Rechte für den Bund am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Annahme bzw. Abnahme für die Bundesrepublik Deutschland, welche alleiniger Eigentümer sowie Rechtsinhaber im Übrigen wird. Das gleiche gilt für die vom Auftragnehmer mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der Auftragnehmer, dass er voll verfügungsberechtigt ist und entgegenstehende Eigentumsvorbehalte oder sonstige Rechte Dritter nicht bestehen. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der BGE, die diese dem Auftragnehmer überlassen hat, verbleiben bei der BGE. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Diese Unterlagen der BGE dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den entstehenden Schaden. Soweit die BGE Materialien/Arbeitsmittel beistellt, verbleiben diese im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – in deren Eigentum, was vom Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen (getrennte Lagerung, Beschilderung etc.) zu dokumentieren ist. Der Auftragnehmer verwahrt diese Materialien/Arbeitsmittel unentgeltlich für die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – für diese. Erfolgt eine Weiterverarbeitung der beigestellten Materialien, erwirbt die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – diese an der neuen Sache einen Miteigentumsanteil, der dem Verhältnis des Wertes der beigestellten Materialien zum Wert der neuen Sache entspricht. Beigestellte Materialien/Arbeitsmittel dürfen ausschließlich zu dem im Vertrag bestimmten Zweck verwendet werden und sind vom Auftragnehmer ausreichend gegen Beschädigung oder Untergang zu versichern. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der Bundesrepublik Deutschland bzw. der BGE, die die BGE dem Auftragnehmer überlassen hat, verbleiben bei der Bundesrepublik Deutschland bzw. der BGE. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den gesamten Schaden. 17. Urheber- und Nutzungsrechte Der Auftragnehmer räumt der BGE an den in Ausführung dieses Vertrages erbrachten Leistungen und erzielten Ergebnisse unentgeltlich das auf alle Nutzungsarten bezogene ausschließliche und unbeschränkte (räumlich, zeitlich und inhaltlich) Nutzungsrecht unter Ausschluss des Vorbehaltes des § 37 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ein. Die BGE ist berechtigt, diese Rechte ohne Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte zu übertragen. Insbesondere erlangt die BGE das Recht, die erbrachten Leistungen und erzielten Ergebnisse – auch in bearbeiteter und/oder umgestalteter Form – zu vervielfältigen, öffentlich zu verbreiten, auszustellen, vorzutragen, zu senden, im Internet bereitzustellen und elektronisch zu verarbeiten und oder durch Bild oder Tonträger und/oder durch Funksendungen bzw. Satellitensendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne dass es hierfür einer besonderen Einwilligung bedarf. Dieses Recht beinhaltet auch das Recht zur Nutzung von Patenten des Auftragnehmers, die im Rahmen dieses Vertrages erlangt werden. 3 Stand Januar 2018

Zusätzliche Einkaufs- und Vertragsbedingungen (Stand: 29. November 2022) (PDF, nicht barrierefrei)

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben Zusätzliche Vertragsbedingungen der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben 1. Allgemeines Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) verfährt nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) bzw. für Liefer- und Dienstleistungen der Vergabeverordnung (VgV) und unterhalb des Schwellenwertes nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), ohne dass diese Vertragsbestandteile werden; ein Rechtsanspruch des Bieters auf die Anwendung der VOB/A 2. Abschnitt bzw. der VgV unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 GWB besteht nicht. Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzen- unterschreitenden Verhandlungsvergaben gelten, soweit nicht zwischen der BGE (Auftraggeber) und dem Auftragnehmer schriftlich etwas anderes vereinbart wird, für alle von der BGE in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen. Durch Abgabe eines Angebotes, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Ausführung einer Bestellung unterwirft sich der Auftragnehmer diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben, sofern die BGE ihm diese, im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einer Bestellung mitgeteilt oder auf andere Weise dergestalt bekannt gemacht hat, dass er mit ihrer Anwendung rechnen musste. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers und von der Bestellung der BGE oder diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie von der BGE ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. In allen Schriftstücken einschließlich Rechnungen sind Bestellnummer, Zeichen und Datum von Schreiben der BGE anzugeben. Der Auftragnehmer wird hiermit gemäß Art. 13 Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bzw. § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) n. F. informiert, dass die Daten dieses Auftrages gespeichert werden. Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die BGE können den gesonderten Datenschutzhinweisen entnommen werden. 2. Bewerbung, Angebot Es gelten soweit nicht anders angegeben, die Allgemeinen Angebots- und Bewerbungsbedingungen der BGE. Insbesondere ist das Angebot kostenlos abzugeben und der Bieter hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. 3. Bestellung Die Bestellung bedarf, um verbindlich zu sein, der Textform. Mündliche Vereinbarungen haben nur Geltung, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Mit der Bestellung kommt der Vertrag zustande. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Bieter im Fall einer vom Bieter-Angebot abweichenden Bestellung nochmals gesondert auf die Rechtsfolgen seines Schweigens hinzuweisen. Weicht die Bestellung vom Bieter-Angebot ab, so gilt die Bestellung als uneingeschränkt angenommen, wenn der Bieter nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang der Bestellung schriftlich widerspricht. 4. Bestätigungsschreiben Auf Verlangen der BGE hat der Auftragnehmer die Bestellung schriftlich zu bestätigen. Die BGE behält sich vor, die Bestellung ohne Verpflichtung zur Schadensersatzleistung zurückzuziehen, wenn die geforderte Bestätigung nicht innerhalb einer gesetzten Frist zugeht. 5. Vertragsbestandteile Art und Umfang der auszuführenden Leistung/Lieferung werden durch die nachfolgenden Vertragsbestandteile bestimmt, die in der angegebenen Reihenfolge gelten: a) b) c) d) die Bestellung; das Protokoll der Vertragsverhandlungen; die Leistungsbeschreibung/ das Leistungsverzeichnis; diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunter- schreitenden Verhandlungsvergaben e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in Ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. f) Alle abweichenden Bedingungen im Angebot oder im Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich hierauf hingewiesen hat und die BGE diese Vertragsbedingungen ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen gelten nur, wenn diese durch die BGE schriftlich bestätigt sind. Dies gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug. 1 Stand 29. November 2022; DokID 11994698 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben 6. Schriftverkehr Der sich ergebende Schriftverkehr ist mit den in der Bestellung / dem Auftrag als zuständig ausgewiesenen Stellen zu führen unter Nennung unserer Anfrage / Bestellnummer und Daten. 7. Preise Die Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Die Preise sind Netto-Festpreise bis zur vollständigen Erbringung der Leistung. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung. Sie schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur vertragsgemäßen Erfüllung seiner Leistung, am vereinbarten Erfüllungsort zu bewirken hat. Preisgleitungen für Material- und Lohnanteile gelten nur dann, wenn darüber ausdrücklich besondere Vereinbarungen getroffen sind. Frachten, Verpackungen, Versicherungskosten, Lohnnebenkosten und andere, sonstige Kosten werden von der BGE nur dann übernommen, wenn dieses ausdrücklich vereinbart ist. Soweit vereinbart wurde, dass die BGE Fracht- und Verpackungskosten trägt, sind diese vom Auftragnehmer zu verauslagen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Bei Auftragsvergaben, bei denen kein Marktpreis erzielt wurde, sind zur Ermittlung der Preise die Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 in der jeweils gültigen Fassung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) anzuwenden. Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. 8. Ausführung des Vertrages, Beachtung von Vorschriften Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung oder Leistung muss den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, einschlägigen EU-Richtlinien/ Normen, DIN-, VDE- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Nach solchen Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen hat der Auftragnehmer innerhalb des vereinbarten Preises mitzuliefern. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies der BGE unverzüglich anzuzeigen. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfprotokolle, Werkszeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen u. ä.) hat der Auftragnehmer, erforderlichenfalls in vervielfältigungsfähiger Form, kostenlos mitzuliefern. Vergibt der Auftragnehmer Unteraufträge, so haftet er für ein Verschulden seiner Unterauftragnehmer wie für eigenes Verschulden. 9. Sicherheits- und Ordnungsvorschriften Bei Lieferungen und Leistungen sind die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften der BGE zu beachten. Ferner wird insbesondere auf die Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) hingewiesen, aus welcher sich Sicherheits- und Arbeitsschutzanforderungen für die Ausführung von Arbeiten im Bereich von Bergwerksbetrieben ergeben. 10. Zeichnungen, Unterlagen, Kennzeichnung von Ersatz- u. Verschleißteilen Die erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen werden in den Leistungsbeschreibungen/Leistungsverzeichnissen oder in den Allgemeinen Anforderungen an das Qualitätsmanagement von Auftragnehmern festgelegt. Spätestens bei der Abnahme hat der Auftragnehmer alle für den Gebrauch, die Instandhaltung oder Instandsetzung der gelieferten Gegenstände erforderlichen Unterlagen (Betriebsanleitungen, Zeichnungen, Pläne und dgl.) in vervielfältigungsfähiger Form, entsprechend den o.g. Unterlagen zu übergeben. Die BGE kann eine Lieferung, für die die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, zurückweisen. Der Auftragnehmer hat seine Lieferungen auch im Hinblick auf die Identifizierbarkeit von Ersatz- und Verschleißteilen zu dokumentieren. Die Dokumentation bzw. die Kennzeichnung von Ersatz- und Verschleißteilen hat anhand von objektiven Sachmerkmalen (z.B. Abmessungen, Leistungsgrößen, Werkstoffen, chemischen Eigenschaften etc.) zu erfolgen, die eine gezielte Erfassung, Identifikation und Ansprache der Teile ermöglichen. Normteile sind anhand der jeweils einschlägigen DIN 4000 ff. zu charakterisieren. 11. Termine und Lieferzeiten Terminliche Vorgaben der BGE sind einzuhalten, insbesondere die Liefer- bzw. Ausführungstermine. Drohende Terminverzögerungen sind der BGE unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Bei dieser Mitteilung ist der BGE der endgültige Termin zu nennen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden durch die BGE bleibt hiervon unberührt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt eine Lieferzeit von 3 Wochen als vereinbart. Die Lieferzeit beginnt, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit dem Datum des Eingangs der Bestellung beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. 2 Stand 29. November 2022; DokID 11994698 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben 12. Versand und Zoll / Lieferanzeigen / Schriftverkehr Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Die in der Bestellung genannte Versandanschrift sowie die Bestellnummer sind in dem Lieferschein sowie in allen Versandpapieren, Warenbegleitpapieren und jeglichem weiteren Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Auftrag anzugeben. Bei Lieferungen aus dem Zollausland hat sich der Auftragnehmer rechtzeitig mit der BGE wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen. Auf Verlangen der BGE ist vor Abgang einer jeden Sendung eine besondere Lieferanzeige in doppelter Ausfertigung einzureichen mit genauer Inhaltsangabe und Nennung der BGE-Bestellnummer. Sie muss so rechtzeitig abgesandt werden, dass sie die BGE vor Eingang der Sendung erreicht, so dass die BGE vor Eingang der Sendung die erforderlichen Vorbereitungen treffen kann. Kosten durch Nichtabfertigung zu spät gemeldeter Sendungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Wird die geforderte Lieferanzeige nicht rechtzeitig erteilt, kann die BGE die Annahme der Lieferung verweigern, ohne hierdurch in Annahmeverzug zu geraten. 13. Unterrichtungs- und Prüfungsrecht Die BGE und von ihr Beauftragte sind berechtigt, sich beim Auftragnehmer innerhalb der Arbeitszeit von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die von der BGE veranlassten Prüfungen trägt die BGE, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen von der BGE gestellt wird. Wiederholungsprüfungen durch die BGE aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass der Unterauftragnehmer der BGE in dem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen beim Unterauftragnehmer vertraglich einräumt. Die Prüfungen entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Gewährleistung und Haftung. 14. Vertragsänderung Der BGE kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeit oder sonstige Konditionen bedürfen der Schriftform. 15. Warenannahme / Abnahme Lieferungen werden nur zu den in der Bestellung genannten Zeiten entgegengenommen. Ist die Lieferung oder Leistung in vertragsgemäßem Zustand erfolgt, oder sind eventuell festgestellte Mängel vollständig beseitigt, so wird sie angenommen bzw. abgenommen. Eine Annahme bzw. Abnahme oder eine ähnliche Maßnahme wie eine Sichtprüfung o. ä. bewirkt nicht die rechtliche Wirkung, dass die BGE die Lieferung oder Leistung als mangelfrei akzeptiert. Die Annahme bezieht sich nur auf äußerlich erkennbare Merkmale und erfolgt unter Vorbehalt. Dieser Vorbehalt gilt auch dann, wenn auf einem Formblatt etwas anderes angegeben ist. 16. Eigentumsverhältnisse Soweit die BGE nichts anderes bestimmt, erwirbt die BGE das uneingeschränkte Eigentum sowie weitere Rechte für den Bund am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Annahme bzw. Abnahme für die Bundesrepublik Deutschland, welche alleiniger Eigentümer sowie Rechtsinhaber im Übrigen wird. Das gleiche gilt für die vom Auftragnehmer mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der Auftragnehmer, dass er voll verfügungsberechtigt ist und entgegenstehende Eigentumsvorbehalte oder sonstige Rechte Dritter nicht bestehen. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der BGE, die diese dem Auftragnehmer überlassen hat, verbleiben bei der BGE. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Diese Unterlagen der BGE dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den entstehenden Schaden. Soweit die BGE Materialien/Arbeitsmittel beistellt, verbleiben diese im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – in deren Eigentum, was vom Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen (getrennte Lagerung, Beschilderung etc.) zu dokumentieren ist. Der Auftragnehmer verwahrt diese Materialien/Arbeitsmittel unentgeltlich für die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – für diese. Erfolgt eine Weiterverarbeitung der beigestellten Materialien, erwirbt die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – diese an der neuen Sache einen Miteigentumsanteil, der dem Verhältnis des Wertes der beigestellten Materialien zum Wert der neuen Sache entspricht. Beigestellte Materialien/Arbeitsmittel dürfen ausschließlich zu dem im Vertrag bestimmten Zweck verwendet werden und sind vom Auftragnehmer ausreichend gegen Beschädigung oder Untergang zu versichern. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der Bundesrepublik Deutschland bzw. der BGE, die die BGE dem Auftragnehmer überlassen hat, verbleiben bei der Bundesrepublik Deutschland bzw. der BGE. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den gesamten Schaden. 3 Stand 29. November 2022; DokID 11994698

Bau einer Seilfahrtsbrücke genehmigt

Das Umweltministerium des Landes Sachsen-Anhalt (MULE) genehmigt den Bau eines wettergeschützten Übergangs (Seilfahrtsbrücke) zwischen dem Umkleidegebäude (Kauengebäude) und dem Mehrzweckgebäude mit Förderturm der Schachtanlage Bartensleben. Die Baumaßnahme ist Teil der Modernisierung der betrieblichen Anlagen und dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gemäß den Vorgaben der Allgemeinen Bundesbergverordnung ( ABBergV Paragraph 2 (1) ). Die neue Verbindung stellt für die Bergleute einen direkten Weg von den Umkleiden zur Seilfahrt mit dem Förderkorb dar. Vom Obergeschoss im Kauengebäude wird sie direkt zum Ort der Seilfahrt führen. So sind die Bergleute nicht mehr den Witterungsbedingungen ausgesetzt. Durch die Vermeidung von Treppen wird der Weg zum Förderkorb deutlich verkürzt. Mit der Seilfahrtsbrücke wird ein neuer Zugang zum Förderturm und dem angegliederten Mehrzweckgebäude geschaffen, der in der Dauerbetriebsgenehmigung des Endlagers Morsleben bisher nicht berücksichtigt ist. Deshalb war für die Änderung ein atomrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich. Zunächst musste die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) beim MULE eine Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung beantragen. Dieser Antrag wurde nun als 50. Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung genehmigt. Sie beinhaltet auch die Baugenehmigung für das Vorhaben. Ein weiterer wesentlicher Schritt zur Umsetzung des Bauvorhabens ist die Zulassung durch das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt. Anschließend erfolgt die Ausschreibung und Beauftragung eines Bauunternehmens. Nach aktueller Planung kann mit der Bauausführung bereits im Juni dieses Jahres begonnen werden. Die Seilfahrtsbrücke soll im Januar 2020 in den laufenden Betrieb gehen. Die Baumaßnahmen sind Teil der Modernisierung der betrieblichen Anlagen. Die Modernisierung ist in Teilen erforderlich, um die geplanten Stilllegungsmaßnahmen, die nach ihrer Genehmigung rund 15 Jahre dauern werden, durchführen zu können. Mit der Genehmigung zur Stilllegung selbst rechnet die BGE nicht vor dem Jahr 2028. Grundlage für den Betrieb des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben ist die Dauerbetriebsgenehmigung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) von 1986. Im Umweltrahmengesetz der DDR von 1990 wurden Überleitungsregelungen von Recht der DDR in bundesdeutsches Recht festgelegt. Danach galt die Dauerbetriebsgenehmigung des Endlagers Morsleben bis zum 30. Juni 2000 als Planfeststellungsbeschluss im Sinne des Paragraph 9 Atomgesetz (AtG) der Bundesrepublik Deutschland fort. Der Einigungsvertrag zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland bestätigte diese Regelung. Mit dem Antrag auf den Weiterbetrieb aus dem Jahr 1992 beim Umweltministerium Sachsen-Anhalt sollte das Endlager Morsleben über das oben genannte Datum hinaus schach- und mittelradioaktive Abfälle einlagern. Im Jahr 1997 wurde dieses Genehmigungsverfahren (Planfeststellungsverfahren nach Paragraph 9 AtG) auf die Stilllegung des Endlagers beschränkt. Jede geplante Änderung der Regelungen der Dauerbetriebsgenehmigung muss bei der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde beantragt werden.

Monatsbericht Dezember 2020

Aktuelle Arbeiten - Endlager Morsleben Übersicht über die wesentlichen Arbeiten im Dezember 2020 (Kalenderwoche 46 bis 53/2020) Sichere Stilllegung des Endlagers Die BGE muss die Funktionalität von Stilllegungsmaßnahmen aufzeigen. Für die vertieften Planungen müssen Untersuchungen durchgeführt werden. Mitarbeiter*innen der Markscheiderei untersuchen mit Hilfe eines Videoendoskops Bohrungen im Bereich In-situ-Versuch Abdichtbauwerk im Steinsalz auf der 2. Ebene (Sohle). Die vier Bohrungen wurden vorher aus der Nebenstrecke heraus seitlich in das Abdichtbauwerk gestoßen. Gewährleistung der Betriebssicherheit Bergleute müssen das Endlager nach Atom- und Bergrecht betreiben. Die übertägigen Bautätigkeiten zur Erneuerung des Schmutz- und Regenwasserkanalnetzes auf dem Betriebsgelände Bartensleben wurden abgeschlossen. Die Mitarbeiter*innen haben die Baustelle beräumt. Die entsprechenden Abnahmen sind für das kommende Jahr geplant. Die Mitarbeiter*innen des Betriebs haben im Westfeld der 4. Sohle zwei Chargen sperrige Abfälle (Containerteile) und neun Sammelfässern mit Eigenabfällen endgelagert. Die Gesamtmenge beträgt 8,2 Kubikmeter. Erhalt der Stilllegungsfähigkeit und Optimierung des Betriebes Mittel- bis langfristig muss die BGE die Stilllegungsfähigkeit des Endlagers erhalten und den Betrieb optimieren. Die Mitarbeiter*innen verschiedener Fachunternehmen haben die Arbeiten zum Umbau der Räume der ehemaligen Bergbaukauen/Grubenwehr im Mehrzweckgebäude beendet. Das gilt auch für die Errichtung der neuen Seilfahrtsbrücke einschließlich eines zusätzlichen Drehkreuzes als Zugang zum Gebäude (siehe auch Einblicke). Die Mitglieder der Technischen Abnahmekommission (TAK) prüfen nach Beratung und Ortsbegehung die Maßnahmen zum Umbau der Bergbaukauen und Grubenwehr im Mehrzweckgebäude sowie der Seilfahrtsbrücke einschließlich Drehkreuz mit dem Zutrittskontrollsystem. Im Ergebnis werden die neuen Anlagen zum Probebetrieb freigegeben. Die Außenbeleuchtung des Betriebsgeländes Bartensleben ist verschlissen, Reparaturen sind auf Grund nicht mehr verfügbarer Ersatzteile schwierig. Daher ist geplant, die Anlage zu erneuern. Es wurde mit der Ausführung von Kabelschachtarbeiten und der Erstellung von Fundamenten begonnen. Mitarbeiter*innen der Instandhaltung haben die letzten zwei Großcontainer (Nr. 6 und Nr. 7), in denen früher Gebinde mit radioaktiven Abfällen an das Endlager Morsleben angeliefert wurden und die sich noch im Bereich der Containerhalle befanden, zerlegt. Nach vorherigen Untersuchungen konnten die Seitenteile inklusive der Türen sowie das Containerdach auf Antrag von der atomrechtlichen Aufsicht nach § 33 StrlSchV freigegeben und aus dem Kontrollbereich zur Entsorgung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz herausgebracht werden. Die aufgrund von Kontaminationen mit Radionukliden nicht freigegebenen Containerböden wurden zerlegt und nach Produktkontrolle im Westfeldes der 4. Sohle als sperriger radioaktiver Abfall endgelagert. Dieses Vorgehen wurde mit der 30. Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung bestätigt. Die Maßnahme ist damit abgeschlossen. Einblick Ein Blick in das neue Kauen- und Kantinengebäude Die Idee ist steinalt, aber aus Stahl! Schon bei der Konzeption des neuen Kauen- und Kantinengebäudes vor etwa zehn Jahren entstand der Gedanke von einem wettergeschützten Übergang (Seilfahrtsbrücke) zwischen dem Kauengebäude und dem Mehrzweckgebäude und damit der Seilfahrtsbühne der Schachtanlage Bartensleben. Das Ganze direkt umsetzen?  Unmöglich! Dazu fehlten damals noch zu viele Voraussetzungen. Erst mit dem Umbau der Räume im Bereich der 5,60-Meter-Bühne im Mehrzweckgebäude waren die baulichen Voraussetzungen geschaffen. Außerdem war  der Antrag einer Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung erforderlich, denn mit der Schaffung eines weiteren Zuganges in das Mehrzweckgebäude sind Belange des Objektschutzes unmittelbar betroffen. Die ersten konkreten Planungen begannen dann 2015. Nach vielen Teilschritten konnte im Februar 2019 der Bescheid über die 50. Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung entgegengenommen werden. Nun war der Weg frei für Ausschreibung und Beauftragung. Mit der Montage der Tragkonstruktion, am 22. April 2020, begannen die Arbeiten vor Ort. Am Mittwoch, den 16. Dezember 2020 ist es geschafft! Nicht nur die Bauarbeiten sind beendet, sondern auch alle Abnahmeprüfungen abgeschlossen. Die von allen ersehnte Nutzung kann beginnen. Der Werksleiter Frank-Holger Koch eröffnete den neuen Weg und passiert als erster offizieller Nutzer die Brücke und das Drehkreuz. Mit der Brücke sind nun vollumfänglich die Vorgaben der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV Paragraph 2 (1)) für einen wettergeschützten Zugang zum Schacht erfüllt. Zeitgleich wurde der Umbau der Räume der ehemaligen Bergbaukaue und der Grubenwehr abgeschlossen. Hier sind neue Funktionsräume sowie die sogenannte „Lampenstube“ neu eingerichtet worden. In der Lampenstube werden das Grubengeleucht und der Sauerstoffselbstretter aller Mitarbeiter*innen und Besucher aufbewahrt. Bei einer Grubenfahrt sind diese zwingend mitzuführen. Von der Lampenstube erreicht man nun auf kurzem Weg sowohl den Schacht als auch das Kauengebäude. Alle Monatsberichte zum Endlager Morsleben im Überblick

Zusätzliche Vertragsbedingungen der BGE für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben (PDF, 405 KB, nicht barrierefrei)

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben Zusätzliche Vertragsbedingungen der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben 1.Allgemeines 1.1.Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) verfährt nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) bzw. für Liefer- und Dienstleistungen der Vergabeverordnung (VgV) und unterhalb des Schwellenwertes nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), ohne dass diese Vertragsbestandteile werden; ein Rechtsanspruch des Bieters auf die Anwendung der VOB/A 2. Abschnitt bzw. der VgV unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 GWB besteht nicht. 1.2.Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzen- unterschreitenden Verhandlungsvergaben gelten, soweit nicht zwischen der BGE (Auftraggeber) und dem Auftragnehmer schriftlich etwas anderes vereinbart wird, für alle von der BGE in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen. Durch Abgabe eines Angebotes, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Ausführung einer Bestellung unterwirft sich der Auftragnehmer diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben, sofern die BGE ihm diese, im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einer Bestellung mitgeteilt oder auf andere Weise dergestalt bekannt gemacht hat, dass er mit ihrer Anwendung rechnen musste. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers und von der Bestellung der BGE oder diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie von der BGE ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. 1.3.In allen Schriftstücken einschließlich Rechnungen sind Bestellnummer, Zeichen und Datum von Schreiben der BGE anzugeben. Der Auftragnehmer wird hiermit gemäß Art. 13 Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bzw. § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) n. F. informiert, dass die Daten dieses Auftrages gespeichert werden. Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die BGE können den gesonderten Datenschutzhinweisen entnommen werden. 2.Bewerbung, Angebot Es gelten soweit nicht anders angegeben, die Allgemeinen Angebots- und Bewerbungsbedingungen der BGE. Insbesondere ist das Angebot kostenlos abzugeben und der Bieter hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. 3. Bestellung Die Bestellung bedarf, um verbindlich zu sein, der Textform. Mündliche Vereinbarungen haben nur Geltung, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Mit der Bestellung kommt der Vertrag zustande. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Bieter im Fall einer vom Bieter-Angebot abweichenden Bestellung nochmals gesondert auf die Rechtsfolgen seines Schweigens hinzuweisen. Weicht die Bestellung vom Bieter-Angebot ab, so gilt die Bestellung als uneingeschränkt angenommen, wenn der Bieter nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang der Bestellung schriftlich widerspricht. 4. Bestätigungsschreiben Auf Verlangen der BGE hat der Auftragnehmer die Bestellung schriftlich zu bestätigen. Die BGE behält sich vor, die Bestellung ohne Verpflichtung zur Schadensersatzleistung zurückzuziehen, wenn die geforderte Bestätigung nicht innerhalb einer gesetzten Frist zugeht. 5. Vertragsbestandteile Art und Umfang der auszuführenden Leistung/Lieferung werden durch die nachfolgenden Vertragsbestandteile bestimmt, die in der angegebenen Reihenfolge gelten: a) b) c) d) die Bestellung; das Protokoll der Vertragsverhandlungen; die Leistungsbeschreibung/ das Leistungsverzeichnis; diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunter- schreitenden Verhandlungsvergaben e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in Ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. f) Alle abweichenden Bedingungen im Angebot oder im Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich hierauf hingewiesen hat und die BGE diese Vertragsbedingungen ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen gelten nur, wenn diese durch die BGE schriftlich bestätigt sind. Dies gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug. 1 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029652 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben 6. Schriftverkehr Der sich ergebende Schriftverkehr ist mit den in der Bestellung / dem Auftrag als zuständig ausgewiesenen Stellen zu führen unter Nennung unserer Anfrage / Bestellnummer und Daten. 7.Preise 7.1.Die Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Die Preise sind Netto-Festpreise bis zur vollständigen Erbringung der Leistung. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung. Sie schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur vertragsgemäßen Erfüllung seiner Leistung, am vereinbarten Erfüllungsort zu bewirken hat. Preisgleitungen für Material- und Lohnanteile gelten nur dann, wenn darüber ausdrücklich besondere Vereinbarungen getroffen sind. 7.2.Frachten, Verpackungen, Versicherungskosten, Lohnnebenkosten und andere, sonstige Kosten werden von der BGE nur dann übernommen, wenn dieses ausdrücklich vereinbart ist. Soweit vereinbart wurde, dass die BGE Fracht- und Verpackungskosten trägt, sind diese vom Auftragnehmer zu verauslagen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. 7.3.Bei Auftragsvergaben, bei denen kein Marktpreis erzielt wurde, sind zur Ermittlung der Preise die Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 in der jeweils gültigen Fassung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) anzuwenden. 7.4.Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. 8.Ausführung des Vertrages, Beachtung von Vorschriften 8.1.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung oder Leistung muss den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, einschlägigen EU-Richtlinien/ Normen, DIN-, VDE- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Nach solchen Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen hat der Auftragnehmer innerhalb des vereinbarten Preises mitzuliefern. 8.2.Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vom Auftraggeber gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies der BGE unverzüglich anzuzeigen. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfprotokolle, Werkszeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen u. ä.) hat der Auftragnehmer, erforderlichenfalls in vervielfältigungsfähiger Form, kostenlos mitzuliefern. 8.3.Vergibt der Auftragnehmer Unteraufträge, so haftet er für ein Verschulden seiner Unterauftragnehmer wie für eigenes Verschulden. 9.Sicherheits- und Ordnungsvorschriften Bei Lieferungen und Leistungen sind die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften der BGE zu beachten. Ferner wird insbesondere auf die Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) hingewiesen, aus welcher sich Sicherheits- und Arbeitsschutzanforderungen für die Ausführung von Arbeiten im Bereich von Bergwerksbetrieben ergeben. 10.Zeichnungen, Unterlagen, Kennzeichnung von Ersatz- u. Verschleißteilen 10.1.Die erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen werden in den Leistungsbeschreibungen/Leistungsverzeichnissen oder in den Allgemeinen Anforderungen an das Qualitätsmanagement von Auftragnehmern festgelegt. 10.2.Spätestens bei der Abnahme hat der Auftragnehmer alle für den Gebrauch, die Instandhaltung oder Instandsetzung der gelieferten Gegenstände erforderlichen Unterlagen (Betriebsanleitungen, Zeichnungen, Pläne und dgl.) in vervielfältigungsfähiger Form, entsprechend den o.g. Unterlagen zu übergeben. Die BGE kann eine Lieferung, für die die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, zurückweisen. 10.3.Der Auftragnehmer hat seine Lieferungen auch im Hinblick auf die Identifizierbarkeit von Ersatz- und Verschleißteilen zu dokumentieren. Die Dokumentation bzw. die Kennzeichnung von Ersatz- und Verschleißteilen hat anhand von objektiven Sachmerkmalen (z.B. Abmessungen, Leistungsgrößen, Werkstoffen, chemischen Eigenschaften etc.) zu erfolgen, die eine gezielte Erfassung, Identifikation und Ansprache der Teile ermöglichen. Normteile sind anhand der jeweils einschlägigen DIN 4000 ff. zu charakterisieren. 11.Termine und Lieferzeiten 11.1.Terminliche Vorgaben der BGE sind einzuhalten, insbesondere die Liefer- bzw. Ausführungstermine. Drohende Terminverzögerungen sind der BGE unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Bei dieser Mitteilung ist der BGE der endgültige Termin zu nennen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden durch die BGE bleibt hiervon unberührt. 2 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029652 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Liefer- und Dienstleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Verhandlungsvergaben 11.2.Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt eine Lieferzeit von 3 Wochen als vereinbart. Die Lieferzeit beginnt, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit dem Datum des Eingangs der Bestellung beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. 12.Versand und Zoll / Lieferanzeigen / Schriftverkehr 12.1.Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. 12.2.Die in der Bestellung genannte Versandanschrift sowie die Bestellnummer sind in dem Lieferschein sowie in allen Versandpapieren, Warenbegleitpapieren und jeglichem weiteren Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Auftrag anzugeben. 12.3.Bei Lieferungen aus dem Zollausland hat sich der Auftragnehmer rechtzeitig mit der BGE wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen. 12.4.Auf Verlangen der BGE ist vor Abgang einer jeden Sendung eine besondere Lieferanzeige in doppelter Ausfertigung einzureichen mit genauer Inhaltsangabe und Nennung der BGE-Bestellnummer. Sie muss so rechtzeitig abgesandt werden, dass sie die BGE vor Eingang der Sendung erreicht, so dass die BGE vor Eingang der Sendung die erforderlichen Vorbereitungen treffen kann. Kosten durch Nichtabfertigung zu spät gemeldeter Sendungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Wird die geforderte Lieferanzeige nicht rechtzeitig erteilt, kann die BGE die Annahme der Lieferung verweigern, ohne hierdurch in Annahmeverzug zu geraten. 13.Unterrichtungs- und Prüfungsrecht 13.1.Die BGE und von ihr Beauftragte sind berechtigt, sich beim Auftragnehmer innerhalb der Arbeitszeit von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die von der BGE veranlassten Prüfungen trägt die BGE, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen von der BGE gestellt wird. Wiederholungsprüfungen durch die BGE aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des Auftragnehmers. 13.2.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass der Unterauftragnehmer der BGE in dem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen beim Unterauftragnehmer vertraglich einräumt. Die Prüfungen entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Gewährleistung und Haftung. 14.Vertragsänderung Der BGE kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeit oder sonstige Konditionen bedürfen der Schriftform. 15. Warenannahme / Abnahme Lieferungen werden nur zu den in der Bestellung genannten Zeiten entgegengenommen. Ist die Lieferung oder Leistung in vertragsgemäßem Zustand erfolgt, oder sind eventuell festgestellte Mängel vollständig beseitigt, so wird sie angenommen bzw. abgenommen. Eine Annahme bzw. Abnahme oder eine ähnliche Maßnahme wie eine Sichtprüfung o. ä. bewirkt nicht die rechtliche Wirkung, dass die BGE die Lieferung oder Leistung als mangelfrei akzeptiert. Die Annahme bezieht sich nur auf äußerlich erkennbare Merkmale und erfolgt unter Vorbehalt. Dieser Vorbehalt gilt auch dann, wenn auf einem Formblatt etwas anderes angegeben ist. 16.Eigentumsverhältnisse 16.1.Soweit die BGE nichts anderes bestimmt, erwirbt die BGE das uneingeschränkte Eigentum sowie weitere Rechte für den Bund am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Annahme bzw. Abnahme für die Bundesrepublik Deutschland, welche alleiniger Eigentümer sowie Rechtsinhaber im Übrigen wird. Das gleiche gilt für die vom Auftragnehmer mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der Auftragnehmer, dass er voll verfügungsberechtigt ist und entgegenstehende Eigentumsvorbehalte oder sonstige Rechte Dritter nicht bestehen. 16.2.Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der BGE, die diese dem Auftragnehmer überlassen hat, verbleiben bei der BGE. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Diese Unterlagen der BGE dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den entstehenden Schaden. 16.3.Soweit die BGE Materialien/Arbeitsmittel beistellt, verbleiben diese im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – in deren Eigentum, was vom Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen (getrennte Lagerung, Beschilderung etc.) zu dokumentieren ist. Der Auftragnehmer verwahrt diese Materialien/Arbeitsmittel unentgeltlich für die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – für diese. Erfolgt eine Weiterverarbeitung der beigestellten Materialien, erwirbt die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – diese an der neuen Sache einen Miteigentumsanteil, der dem Verhältnis des Wertes der beigestellten Materialien zum Wert der neuen Sache entspricht. Beigestellte Materialien/Arbeitsmittel dürfen ausschließlich zu dem im Vertrag bestimmten Zweck verwendet werden und sind vom Auftragnehmer ausreichend gegen Beschädigung oder Untergang zu versichern. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der Bundesrepublik Deutschland bzw. der BGE, die 3 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029652

Zusätzliche Vertragsbedingungen der BGE für die Ausführung von Bauleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Freihändigen Vergaben (PDF, 223 KB, nicht barrierefrei)

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Freihändigen Vergaben Zusätzliche Vertragsbedingungen der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) für die Ausführung von Bauleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Freihändigen Vergaben 1.Allgemeines 1.1.Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) verfährt nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) bzw. bei Liefer- und Dienstleistungen nach der Vergabeverordnung (VgV) und unterhalb des Schwellenwertes nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), ohne dass diese Vertragsbestandteile werden; ein Rechtsanspruch des Bieters auf die Anwendung der VOB/A 2. Abschnitt bzw. der VgV unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 GWB besteht nicht. 1.2.Diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Freihändigen Vergaben gelten, soweit nicht zwischen der BGE (Auftraggeber) und dem Auftragnehmer schriftlich etwas anderes vereinbart wird, für alle von der BGE in Auftrag gegebenen Bauleistungen. Durch Abgabe eines Angebotes, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Ausführung einer Bestellung unterwirft sich der Auftragnehmer diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Freihändigen Vergaben sofern die BGE ihm diese, im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einer Bestellung mitgeteilt oder auf andere Weise dergestalt bekannt gemacht hat, dass er mit ihrer Anwendung rechnen musste. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers und von der Bestellung der BGE oder diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Freihändigen Vergaben abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie von der BGE ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. 1.3.Im Übrigen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung. 1.4.In allen Schriftstücken einschließlich Rechnungen sind Bestellnummer, Zeichen und Datum von Schreiben der BGE anzugeben. Der Auftragnehmer wird hiermit gemäß Art. 13 Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bzw. § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) n. F. informiert, dass die Daten dieses Auftrages gespeichert werden. Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die BGE können den gesonderten Datenschutzhinweisen entnommen werden. 2.Bewerbung, Angebot Es gelten soweit nicht anders angegeben, die Allgemeinen Angebots- und Bewerbungsbedingungen der BGE. Insbesondere ist das Angebot kostenlos abzugeben und der Bieter hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. 3. Bestellung Die Bestellung bedarf, um verbindlich zu sein, der Textform. Mündliche Vereinbarungen haben nur Geltung, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Mit der Bestellung kommt der Vertrag zustande. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Bieter im Fall einer vom Bieter-Angebot abweichenden Bestellung nochmals gesondert auf die Rechtsfolgen seines Schweigens hinzuweisen. Weicht die Bestellung vom Bieter-Angebot ab, so gilt die Bestellung als uneingeschränkt angenommen, wenn der Bieter nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang der Bestellung schriftlich widerspricht. 4.Bestätigungsschreiben 4.1.Auf Verlangen der BGE hat der Auftragnehmer die Bestellung schriftlich zu bestätigen. 4.2.Die BGE behält sich vor, die Bestellung ohne Verpflichtung zur Schadensersatzleistung zurückzuziehen, wenn die geforderte Bestätigung nicht innerhalb einer gesetzten Frist zugeht. 5.Rechnung 5.1.Rechnungen sind aufgrund der E-Rechnungsverordnung vom 13.10.2017 (ERechV) digital über die Rechnungseingangsplattform www.xrechnung-bdr.de einzureichen. Rechnungen bis 1.000,00 € können elektronisch in .pdf-Format an fibueingang@bge.de gesandt werden. Weitere Ausnahmen sind in § 3 Absatz 3 ERechV geregelt. 5.2.Die Rechnungslegung erfolgt netto, da der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13 b UStG schuldet. Der Auftraggeber bestätigt, dass er die von dem Auftragnehmer erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. 6.Schriftverkehr Der sich ergebende Schriftverkehr ist mit den in der Bestellung / dem Auftrag als zuständig ausgewiesenen Stellen zu führen unter Nennung unserer Anfrage / Bestellnummer und Daten. 1 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029638 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Freihändigen Vergaben 7. Sicherheits- und Ordnungsvorschriften Bei Lieferungen und Leistungen sind die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften der BGE zu beachten. Ferner wird insbesondere auf die Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) hingewiesen, aus welcher sich Sicherheits- und Arbeitsschutzanforderungen für die Ausführung von Arbeiten im Bereich von Bergwerksbetrieben ergeben. 8.Zeichnungen, Unterlagen, Kennzeichnung von Ersatz- u. Verschleißteilen 8.1.Die erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen werden in den Leistungsbeschreibungen/Leistungsverzeichnissen oder in den Allgemeinen Anforderungen an das Qualitätsmanagement von Auftragnehmern festgelegt. 8.2.Spätestens bei der Abnahme hat der Auftragnehmer alle für den Gebrauch, die Instandhaltung oder Instandsetzung der gelieferten Gegenstände erforderlichen Unterlagen (Betriebsanleitungen, Zeichnungen, Pläne und dgl.) in vervielfältigungsfähiger Form, entsprechend den o.g. Unterlagen zu übergeben. Die BGE kann eine Lieferung, für die die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, zurückweisen. 8.3.Der Auftragnehmer hat seine Lieferungen auch im Hinblick auf die Identifizierbarkeit von Ersatz- und Verschleißteilen zu dokumentieren. Die Dokumentation bzw. die Kennzeichnung von Ersatz- und Verschleißteilen hat anhand von objektiven Sachmerkmalen (z.B. Abmessungen, Leistungsgrößen, Werkstoffen, chemischen Eigenschaften etc.) zu erfolgen, die eine gezielte Erfassung, Identifikation und Ansprache der Teile ermöglichen. Normteile sind anhand der jeweils einschlägigen DIN 4000 ff. zu charakterisieren. 9.Unterrichtungs- und Prüfungsrecht 9.1.Die BGE und von ihr Beauftragte sind berechtigt, sich beim Auftragnehmer innerhalb der Arbeitszeit von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen unterrichten zu lassen, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die von der BGE veranlassten Prüfungen trägt die BGE, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen von der BGE gestellt wird. Wiederholungsprüfungen durch die BGE aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des Auftragnehmers. 9.2.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass der Unterauftragnehmer der BGE in dem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen beim Unterauftragnehmer vertraglich einräumt. Die Prüfungen entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Gewährleistung und Haftung. 10.Eigentumsverhältnisse 10.1.Soweit die BGE nichts anderes bestimmt, erwirbt die BGE das uneingeschränkte Eigentum sowie weitere Rechte für den Bund am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Annahme bzw. Abnahme für die Bundesrepublik Deutschland, welche alleiniger Eigentümer sowie Rechtsinhaber im Übrigen wird. Das gleiche gilt für die vom Auftragnehmer mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der Auftragnehmer, dass er voll verfügungsberechtigt ist und entgegenstehende Eigentumsvorbehalte oder sonstige Rechte Dritter nicht bestehen. 10.2.Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der BGE, die diese dem Auftragnehmer überlassen hat, verbleiben bei der BGE. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Diese Unterlagen der BGE dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den entstehenden Schaden. 10.3.Soweit die BGE Materialien/Arbeitsmittel beistellt, verbleiben diese im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – in deren Eigentum, was vom Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen (getrennte Lagerung, Beschilderung etc.) zu dokumentieren ist. Der Auftragnehmer verwahrt diese Materialien/Arbeitsmittel unentgeltlich für die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – für diese. Erfolgt eine Weiterverarbeitung der beigestellten Materialien, erwirbt die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – diese an der neuen Sache einen Miteigentumsanteil, der dem Verhältnis des Wertes der beigestellten Materialien zum Wert der neuen Sache entspricht. Beigestellte Materialien/Arbeitsmittel dürfen ausschließlich zu dem im Vertrag bestimmten Zweck verwendet werden und sind vom Auftragnehmer ausreichend gegen Beschädigung oder Untergang zu versichern. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der Bundesrepublik Deutschland bzw. der BGE, die die BGE dem Auftragnehmer überlassen hat, verbleiben bei der Bundesrepublik Deutschland bzw. der BGE. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den gesamten Schaden. 11.Rechte und Pflichten Dritter Die BGE ist Dritter gemäß § 9a Abs. 3 AtG. Die Bundesrepublik Deutschland hat - auch gegenüber den Auftragnehmern der BGE - ein unmittelbares Weisungsrecht und ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Abwicklung der Aufträge steht unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Genehmigung der Finanzmittel durch den Bund. 12. Versicherungen Der Auftragnehmer hat sich gegen etwaige Risiken aus dem Vertrag angemessen zu versichern. Auf Verlangen hat er die Versicherungen gegenüber der BGE nachzuweisen. 2 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029638 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen bei wertgrenzenunterschreitenden Freihändigen Vergaben 13. Schutzrechte Der Auftragnehmer haftet dafür, dass bei der Ausführung des Vertrages sowie bei Lieferung und Benutzung des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt die BGE von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei. 14. Werbematerial Der Auftragnehmer darf in Werbematerial auf eine geschäftliche Verbindung mit der BGE nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung hinweisen. 15. Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Auftragnehmer Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist. Der Auftragnehmer hat des Weiteren die Verpflichtung, der BGE geschäftliche Beziehungen zu benennen, die er mit ihm nahestehenden Unternehmen und Personen im Sinne der Regelungen des § 111a Aktiengesetz unterhält. 16. Geheimhaltung Die Vertragsparteien haben die aus der Bestellung und deren Durchführung stammenden Unterlagen und Angaben vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass keine Unterlagen oder Angaben, auch nicht als Referenz oder Muster, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der BGE Dritten bekannt gegeben werden. 17.Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes 27.1.Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) verfolgt die Ziele, die sich aus ihrer Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechtsstrategie gemäß § 6 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (https://www.bge.de/de/compliance/) nachfolgend „Grundsatz-erklärung“) ergeben. 27.2.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der Auftragsausführung diese Werte und Erwartungen sowohl in seinem eigenen Geschäftsbetrieb als auch bei der Auswahl seiner Vertragspartner (Zulieferer, Nachunternehmer, Dienstleister) und der Zusammenarbeit mit seinen Vertragspartnern zu beachten und angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Ziele zu ergreifen. 27.3.Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter von der Möglichkeit des beim Auftraggeber eingerichteten Beschwerdeverfahrens, das über (https://www.bge.de/de/compliance/) erreichbar ist, informieren und sicherstellen, dass einem Mitarbeiter, der das Beschwerdeverfahren nutzt, keine Repressalien aufgrund der Beschwerde drohen. 27.4.Im Falle eines Verstoßes gegen die in der Grundsatzerklärung genannten Menschenrechte und/oder umweltbezogenen Pflichten verpflichtet sich der Auftragnehmer zur sofortigen Beendigung des Verstoßes. Der Auftragnehmer muss unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen und mit dem Auftraggeber bei der Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Beendigung und Minimierung von Verstößen zusammenarbeiten. 27.5.In Fällen des § 7 Abs. 3 LkSG, in denen bei der Ausführung des Auftrags Pflichten oder geschützte Rechtspositionen im Sinne des LkSG sehr schwerwiegend verletzt werden, berechtigt dies den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund. 27.6.Für den Fall, dass der Auftraggeber es für erforderlich hält, im Rahmen der ihn treffenden Pflichten aus dem LkSG Anpassungen des Vertrages vorzunehmen, werden er und der Auftragnehmer hierüber in Verhandlungen treten. Der Auftragnehmer wird sich einem solchen Anpassungsbegehren des Auftraggebers nicht treuwidrig sperren. Beide Partner werden sich bemühen, eine den Sorgfaltspflichten und Schutzgütern des LkSG angemessene Vertragsanpassung zu vereinbaren, insbesondere in Form konkreter Maßnahmen zur Minimierung/Abhilfe bei Verletzung oder Gefährdung dieser Schutzgüter. 27.7.Der Auftraggeber ist berechtigt, beim Auftragnehmer stichprobenartige Kontrollen durchzuführen sowie Unterlagen und Auskünfte einzuholen, um risikobasiert die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung festgelegten Menschenrechtsstrategie und der Strategie zum Schutz der umweltrelevanten Ziele zu überprüfen. Der Auftragnehmer wird – soweit möglich – darauf hinwirken, dass der Auftraggeber derartige Kontrollen auch bei den Lieferanten des Auftragnehmers durchführen darf und dem Auftraggeber auch von diesen direkten Auskünften auf entsprechende Anfragen erteilt werden. 18.Anwendung deutschen Rechts Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der BGE und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird nicht angewendet. 19. Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Leistungen ist die jeweilige in der Bestellung angegebene Lieferanschrift; für Rechte und Verbindlichkeiten jedoch Peine. 3 Stand 01. Januar 2024; DokID 12029638

Neue Seilfahrtsbrücke: Tragkonstruktion erfolgreich montiert

Mit der Montage des Bauteils für einen wettergeschützten Übergang (Seilfahrtsbrücke) wurde am 22. April in luftiger Höhe sinnbildlich der "Grundstein" für ein bedeutendes Vorhaben im Endlager Morsleben gelegt. Die Seilfahrtsbrücke ist eine Verbindung zwischen dem Gebäude mit den Umkleiden und dem Mehrzweckgebäude mit dem Förderturm der Schachtanlage Bartensleben. Sie wird für Bergleute und für Besucherinnen und Besucher nutzbar sein.  Der Einbau der Seilfahrtsbrücke ist Teil einer Modernisierung der betrieblichen Anlagen und dient der Sicherheit der Beschäftigten, u.a. als Schutz vor Witterung. Die Vorgaben dazu regelt die Allgemeine Bundesbergverordnung (externer Link) (ABBergV Paragraph 2 (1)). Die Bauarbeiten sind Ergebnis mehrjähriger Planungen. Weil mit der Seilfahrtsbrücke ein neuer Zugang zum Förderturm geschaffen wird, war neben den bau- und bergrechtlichen Genehmigungen auch ein atomrechtlicher Änderungsantrag erforderlich. In der Dauerbetriebsgenehmigung des Endlagers Morsleben war die Seilfahrtsbrücke bisher nämlich nicht vorgesehen. So wird die Seilfahrtsbrücke in Morsleben gebaut Mit der Herstellung der Brücke wurde eine Fachfirma beauftragt. Der erste Schritt bestand aus der Montage der Tragkonstruktion. Aufgrund der Abmessungen konnten die vorgefertigte Konstruktion nur in Einzelteilen angeliefert werden. Die Teile wurden dann auf dem Betriebsgelände des Endlagers Morsleben zusammengefügt. Da die Sicherheit an erster Stelle steht, begleitete der Prüfstatiker die Maßnahme genau. Er hat noch vor dem Einsetzen die Großbauteile im vormontierten Zustand auf der Baustelle abgenommen. Erst danach konnte die eigentliche Montage beginnen: Ein 60-Tonnen-Autokran war notwendig, um die Brückenkonstruktion in die Höhe zu befördern. Besondere Schwierigkeit: Zwischen beiden Gebäude ist nur sehr wenig Platz. Schließlich konnte die Brücke aber erfolgreich an ihre vorgesehene Position in einer Höhe von 5,60 Meter befördert werden. Abschließend wurden die vorbereiteten Passstücke eingefügt. Büros und weitere Räume im Endlager Morsleben werden ebenfalls saniert Bis zur Nutzung des Übergangs müssen sich Bergleute und Besucher noch etwas gedulden. Im nächsten Schritt bekommt die Seilfahrtsbrücke Wand-, Fenster- und Deckenelemente. Parallel läuft derzeit der zweite Bauabschnitt zur Sanierung der 5,60-Meter-Ebene im Mehrzweckgebäude. Hier entstehen Funktionsräume wie Lampenstube und Büros für die leitenden Bergleute. Die Anbindung der neuen Seilfahrtsbrücke wird hierbei bereits berücksichtigt. Abschließend wird das Zugangskontrollsystem des Betriebes auf die neue Verbindung ausgeweitet. Alle Arbeiten sollen im dritten Quartal 2020 abgeschlossen sein.

rei-bergbauc2ae.pdf

11.08.1997 Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten (REI-Bergbau) Regelungsinhalt und Geltungsbereich Nach Art.9 Abs.2 i.V.m. Anlage II, Kapitel XII, Abschnitt III, Ziffern 2 und 3 des Einigungsvertrages (BGBl. II, 1990, S. 885) gelten in den neuen Bundesländern die Verordnung über die Ge- währleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341 - VOAS), die Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicher- heit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl.I Nr.30 S.348 - DB zur VOAS) sowie die An- ordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34 S. 347 - HaldenAO) für bergbauliche und andere Tätigkeiten, soweit dabei radioaktive Stoffe, insbe- sondere Radonfolgeprodukte, anwesend sind, fort. Die "Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten (REI- Bergbau)" findet in den neuen Bundesländern Anwendung für die Emissions- und Immissions- überwachung bei ·der Stillegung und Sanierung von Anlagen und Einrichtungen des Uranerzbergbaus und der Uranerzaufbereitung gemäß § 4 Abs. 3 VOAS und ·Arbeiten an Halden und Absetzanlagen, die die Strahlenschutzsituation der Umgebung beeinflussen können, sowie bei der Gewinnung von Haldenmaterial gemäß § 4 Abs. 1 HaldenAO, die im folgenden bergbauliche Tätigkeiten genannt werden. In den nachfolgenden Abschnitten sind die Zielsetzungen, Grundsätze und allgemeinen Anforde- rungen der Emissions- und Immissionsüberwachung aufgeführt. In den Tabellen 1 bis 4 werden Anforderungen zur praktischen Durchführung der Emissions- und Immissionsüberwachung (Art, Umfang und Methoden der Kontrollen) geregelt. 1. Zielsetzung Die Emissisons- und Immissionsüberwachung soll eine Kontrolle der Einhaltung von zulässigen Aktivitätsabgaben und Dosiswerten und eine Beurteilung der aus Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser und aus Freisetzungen resultierenden Strahlenexposition des Menschen er- möglichen. Die Emissions- und Immissionsüberwachung erfolgt - zur Erfüllung der sich aus den §§ 6 und 7 VOAS i.V.m. § 11 VOAS, § 25 DB zur VOAS sowie § 26 Abs. 2 und 3 VOAS ergebenden Anforde- rungen - nach den Grundsätzen dieser Richtlinie. 2 2.Emissionsüberwachung 2.1Grundsätze Nach § 7 Abs. 1 VOAS i.V.m. § 21 Abs. 5 DB zur VOAS ist die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser zu überwachen und nach Art und Aktivität zu spezifizieren (E- missionsüberwachung). Die Emissionsüberwachung ist so durchzuführen, daß die Ablei- tungen radioaktiver Stoffe erfaßt und die daraus resultierenden Strahlenexpositionen er- mittelt werden können. 2.2 Durchführung der Emissionsüberwachung Für die Emissionsüberwachung ist der Genehmigungsinhaber verantwortlich. Die Emissionsüberwachung erfolgt durch Messungen der Aktivitätskonzentration oder, im *) Falle des Urans, der Elementkonzentration und der Menge des abgeleiteten Mediums. In der Regel sind diskontinuierliche Probenentnahmen und Auswertungen ausreichend. In begründeten Fällen darf die meßtechnische Überwachung der abgeleiteten radioaktiven Stoffe mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde durch Abschätzungen ersetzt werden (§ 21 Abs. 8 DB zur VOAS). 2.3 Kontrolle der Emissionsüberwachung Die Kontrolle der Emissionsüberwachung des Genehmigungsinhabers einschließlich der hierfür erforderlichen Probenentnahme erfolgt im Auftrag der zuständigen Landesbehör- den durch unabhängige Meßstellen. Kontrollmessungen der zuständigen Landesbehörden sind nicht an Institutionen zu übertragen, die im Auftrag des Genehmigungsinhabers Mes- sungen zur Emissionsüberwachung durchführen. 2.4 Probenentnahme- und Meßverfahren Probenentnahme- und Meßverfahren sind nach den von den Leitstellen für die Überwa- chung der Umweltradioaktivität erarbeiteten "Meßanleitungen für die Überwachung der Umweltradioaktivität und zur Erfassung radioaktiver Emissionen aus kerntechnischen An- lagen" durchzuführen. Gleichwertige Verfahren sind zulässig; die Gleichwertigkeit ist den zuständigen Landesbehörden nachzuweisen. *) Bei Abwettern ist die Messung des Wettervolumenstromes entsprechend bergbaulichen Festlegungen durch- zuführen, die auf der Grundlage des § 16 der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) getroffen werden. 3 3. Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse Zur Beurteilung der radiologischen Auswirkungen von Ableitungen radioaktiver Stoffe sind die für deren Ausbreitung und Ablagerung bedeutsamen meteorologischen und hy- drologischen Parameter standortspezifisch zu erfassen. Bei Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft ist es zulässig, für die Ermittlung der Strahlen- exposition Verdünnungsfaktoren zu verwenden, die durch Messungen der Radon- konzentration an den Emissionsquellen und in der Umgebung der Emittenten bestimmt werden. Bei Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser in Fließgewässer ist es zulässig, für die Er- mittlung der Strahlenexposition den langjährigen Mittelwert des mittleren Abflusses (MQ- Wert) und im Falle der Berechnung der Expositionspfade Beregnung und Viehtränke den langjährigen Mittelwert des Abflusses im Sommerhalbjahr (MSQ-Wert) zu verwenden. 4.Immissionsüberwachung 4.1Grundsätze Nach § 7 Abs. 1 VOAS sind bei bergbaulichen Tätigkeiten die Aktivität von Proben aus der Umgebung sowie die Ortsdosiswerte zu bestimmen (Immissionsüberwachung). Die Immissionsüberwachung dient der Überwachung der radiologischen Auswirkungen von Ableitungen und Freisetzungen und ergänzt die Emissionsüberwachung. Sie soll eine zu- sätzliche Kontrolle der Überwachung von Ableitungen sowie eine Kontrolle der Einhaltung von zulässigen Dosiswerten in der Umgebung ermöglichen. Die Immissionsüberwachung erfolgt durch Messungen. Die Immissionsüberwachung ist so auszulegen, daß die aus Ableitungen und Freisetzun- gen radioaktiver Stoffe resultierende Strahlenexposition bei bergbaulichen Tätigkeiten und bei außergewöhnlichen Ereignissen gemäß § 26 VOAS unter Berücksichtigung des IST- Zustandes beurteilt werden kann. 4.2 Messungen vor Aufnahme bergbaulicher Tätigkeiten Vor Aufnahme bergbaulicher Tätigkeiten sind Messungen zur Erfassung des IST- Zustandes durchzuführen. Sie sind darauf abzustellen, daß die von dieser Tätigkeit noch unbeeinflußte Umweltradioaktivität und Strahlenexposition erfaßt und als Vergleichsmaß- stab für spätere Messungen dokumentiert wird (Beweissicherung). Die Messungen sollen sich in Art und Umfang an den Immissionsmessungen bei bergbaulichen Tätigkeiten ge- mäß 4.3 orientieren. 4.3 Messungen bei bergbaulichen Tätigkeiten Messungen bei bergbaulichen Tätigkeiten sollen Veränderungen der Radioaktivität in Umweltmedien infolge von Ableitungen oder Freisetzungen mit Luft und Wasser an den Stellen aufzeigen, die für die Expositionspfade (vgl. Abschnitt 4.6) relevant sind. Diese Messungen sind zu ergänzen durch Untersuchungen in den Ernährungsketten und in ein

rei-bergbaub1dd.pdf

11.08.1997 Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten (REI-Bergbau) Regelungsinhalt und Geltungsbereich Nach Art.9 Abs.2 i.V.m. Anlage II, Kapitel XII, Abschnitt III, Ziffern 2 und 3 des Einigungsvertrages (BGBl. II, 1990, S. 885) gelten in den neuen Bundesländern die Verordnung über die Ge- währleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341 - VOAS), die Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicher- heit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl.I Nr.30 S.348 - DB zur VOAS) sowie die An- ordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34 S. 347 - HaldenAO) für bergbauliche und andere Tätigkeiten, soweit dabei radioaktive Stoffe, insbe- sondere Radonfolgeprodukte, anwesend sind, fort. Die "Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten (REI- Bergbau)" findet in den neuen Bundesländern Anwendung für die Emissions- und Immissions- überwachung bei ·der Stillegung und Sanierung von Anlagen und Einrichtungen des Uranerzbergbaus und der Uranerzaufbereitung gemäß § 4 Abs. 3 VOAS und ·Arbeiten an Halden und Absetzanlagen, die die Strahlenschutzsituation der Umgebung beeinflussen können, sowie bei der Gewinnung von Haldenmaterial gemäß § 4 Abs. 1 HaldenAO, die im folgenden bergbauliche Tätigkeiten genannt werden. In den nachfolgenden Abschnitten sind die Zielsetzungen, Grundsätze und allgemeinen Anforde- rungen der Emissions- und Immissionsüberwachung aufgeführt. In den Tabellen 1 bis 4 werden Anforderungen zur praktischen Durchführung der Emissions- und Immissionsüberwachung (Art, Umfang und Methoden der Kontrollen) geregelt. 1. Zielsetzung Die Emissisons- und Immissionsüberwachung soll eine Kontrolle der Einhaltung von zulässigen Aktivitätsabgaben und Dosiswerten und eine Beurteilung der aus Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser und aus Freisetzungen resultierenden Strahlenexposition des Menschen er- möglichen. Die Emissions- und Immissionsüberwachung erfolgt - zur Erfüllung der sich aus den §§ 6 und 7 VOAS i.V.m. § 11 VOAS, § 25 DB zur VOAS sowie § 26 Abs. 2 und 3 VOAS ergebenden Anforde- rungen - nach den Grundsätzen dieser Richtlinie. 2 2.Emissionsüberwachung 2.1Grundsätze Nach § 7 Abs. 1 VOAS i.V.m. § 21 Abs. 5 DB zur VOAS ist die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser zu überwachen und nach Art und Aktivität zu spezifizieren (E- missionsüberwachung). Die Emissionsüberwachung ist so durchzuführen, daß die Ablei- tungen radioaktiver Stoffe erfaßt und die daraus resultierenden Strahlenexpositionen er- mittelt werden können. 2.2 Durchführung der Emissionsüberwachung Für die Emissionsüberwachung ist der Genehmigungsinhaber verantwortlich. Die Emissionsüberwachung erfolgt durch Messungen der Aktivitätskonzentration oder, im *) Falle des Urans, der Elementkonzentration und der Menge des abgeleiteten Mediums. In der Regel sind diskontinuierliche Probenentnahmen und Auswertungen ausreichend. In begründeten Fällen darf die meßtechnische Überwachung der abgeleiteten radioaktiven Stoffe mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde durch Abschätzungen ersetzt werden (§ 21 Abs. 8 DB zur VOAS). 2.3 Kontrolle der Emissionsüberwachung Die Kontrolle der Emissionsüberwachung des Genehmigungsinhabers einschließlich der hierfür erforderlichen Probenentnahme erfolgt im Auftrag der zuständigen Landesbehör- den durch unabhängige Meßstellen. Kontrollmessungen der zuständigen Landesbehörden sind nicht an Institutionen zu übertragen, die im Auftrag des Genehmigungsinhabers Mes- sungen zur Emissionsüberwachung durchführen. 2.4 Probenentnahme- und Meßverfahren Probenentnahme- und Meßverfahren sind nach den von den Leitstellen für die Überwa- chung der Umweltradioaktivität erarbeiteten "Meßanleitungen für die Überwachung der Umweltradioaktivität und zur Erfassung radioaktiver Emissionen aus kerntechnischen An- lagen" durchzuführen. Gleichwertige Verfahren sind zulässig; die Gleichwertigkeit ist den zuständigen Landesbehörden nachzuweisen. *) Bei Abwettern ist die Messung des Wettervolumenstromes entsprechend bergbaulichen Festlegungen durch- zuführen, die auf der Grundlage des § 16 der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) getroffen werden. 3 3. Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse Zur Beurteilung der radiologischen Auswirkungen von Ableitungen radioaktiver Stoffe sind die für deren Ausbreitung und Ablagerung bedeutsamen meteorologischen und hy- drologischen Parameter standortspezifisch zu erfassen. Bei Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft ist es zulässig, für die Ermittlung der Strahlen- exposition Verdünnungsfaktoren zu verwenden, die durch Messungen der Radon- konzentration an den Emissionsquellen und in der Umgebung der Emittenten bestimmt werden. Bei Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser in Fließgewässer ist es zulässig, für die Er- mittlung der Strahlenexposition den langjährigen Mittelwert des mittleren Abflusses (MQ- Wert) und im Falle der Berechnung der Expositionspfade Beregnung und Viehtränke den langjährigen Mittelwert des Abflusses im Sommerhalbjahr (MSQ-Wert) zu verwenden. 4.Immissionsüberwachung 4.1Grundsätze Nach § 7 Abs. 1 VOAS sind bei bergbaulichen Tätigkeiten die Aktivität von Proben aus der Umgebung sowie die Ortsdosiswerte zu bestimmen (Immissionsüberwachung). Die Immissionsüberwachung dient der Überwachung der radiologischen Auswirkungen von Ableitungen und Freisetzungen und ergänzt die Emissionsüberwachung. Sie soll eine zu- sätzliche Kontrolle der Überwachung von Ableitungen sowie eine Kontrolle der Einhaltung von zulässigen Dosiswerten in der Umgebung ermöglichen. Die Immissionsüberwachung erfolgt durch Messungen. Die Immissionsüberwachung ist so auszulegen, daß die aus Ableitungen und Freisetzun- gen radioaktiver Stoffe resultierende Strahlenexposition bei bergbaulichen Tätigkeiten und bei außergewöhnlichen Ereignissen gemäß § 26 VOAS unter Berücksichtigung des IST- Zustandes beurteilt werden kann. 4.2 Messungen vor Aufnahme bergbaulicher Tätigkeiten Vor Aufnahme bergbaulicher Tätigkeiten sind Messungen zur Erfassung des IST- Zustandes durchzuführen. Sie sind darauf abzustellen, daß die von dieser Tätigkeit noch unbeeinflußte Umweltradioaktivität und Strahlenexposition erfaßt und als Vergleichsmaß- stab für spätere Messungen dokumentiert wird (Beweissicherung). Die Messungen sollen sich in Art und Umfang an den Immissionsmessungen bei bergbaulichen Tätigkeiten ge- mäß 4.3 orientieren. 4.3 Messungen bei bergbaulichen Tätigkeiten Messungen bei bergbaulichen Tätigkeiten sollen Veränderungen der Radioaktivität in Umweltmedien infolge von Ableitungen oder Freisetzungen mit Luft und Wasser an den Stellen aufzeigen, die für die Expositionspfade (vgl. Abschnitt 4.6) relevant sind. Diese Messungen sind zu ergänzen durch Untersuchungen in den Ernährungsketten und in ein

1 2