5. März 2019 Stellungnahme zur Verwendung von Klebepasten als Vergrämungsmittel für Tauben Insbesondere Hauseigentümer und –nutzer beabsichtigen Tauben von Fassaden fernzuhalten, um deren Verschmutzungen und Wertminderungen durch Taubenkot zu unterbinden. Wegen der unbefriedigenden Wirkung anderer Vergrämungsmittel, zum Beispiel Spikesysteme, Netze, Gitter oder Drähte, werden dabei zunehmend Klebepasten/Klebegele angewendet. In den letzten Jahren sind diese zum Beispiel unter den Bezeichnungen „NOPALOMA“, „PLATINUM“ oder „RESPIKE Taubenfrei“ angeboten worden. Bei der Verwendung von Taubenabwehrsystemen sind Vorschriften des Tierschutzgesetzes (TierSchG)1 zu beachten. Gemäß § 1 Satz 2 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Nach § 13 Abs. 1 TierSchG ist es verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese verbunden ist. Nach § 17 Nr. 2 b) wird bestraft, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Da Tauben unter Umständen als Schädlinge eingestuft sind, sind in diesen Fällen tierschädigende Handlungen gegen sie zulässig. Allerdings müssen diese Handlungen verhältnismäßig sein, das heißt so schonend erfolgen, wie dies nach aktuellem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse möglich ist.2 Den in Rede stehenden viskösen Taubenvergrämungspasten ist gemein, dass sie eine stark klebende Wirkung entfalten. Sie haften dadurch auf den Untergründen, auf die sie aufgebracht werden, aber auch an nahezu allem, was mit ihnen in Berührung kommt. Die Taubenvergrämungspasten sind damit geeignet, Gliedmaßen, Gefieder und/oder Schnäbel von Tauben und auch anderer Vögel zu verkleben, sobald diese mit der Paste in Berührung kommen. Dass diese unlöslichen Verklebungen, die zur Unfähigkeit der ungehinderten Nahrungsaufnahme und Fortbewegung führen, erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen und diese länger – in der Regel bis zum Verenden der Tiere 1 Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist 2 Hirt/Maisack/Moritz: TierSchG Kommentar, 3. Auflage (2015), § 17 Rn. 50 1 – anhalten, ist unstrittig. Dies bestätigt auch ein Gutachten der Deutschen Juristischen Gesellschaft. 3 Weil alternative Methoden zur Vergrämung von Tauben zur Verfügung stehen, sind die so zugefügten erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden zudem vermeidbar. In den Anwendungsvorschriften der Hersteller zur Verwendung der Vergrämungspasten ist deshalb regelmäßig angeführt, dass die Pasten nach der Aufbringung auf Hausfassaden mit einer mitgelieferten Folie oder mit Quarzsand abzudecken sind. Damit soll der unmittelbare Kontakt von aufsitzenden Vögeln mit der Paste und damit das Kleben der Paste an Gliedmaßen, Gefieder und/oder Schnäbeln der Vögel verhindert werden. In einer vom Tierschutzbeauftragten des Landes Sachsen-Anhalt veranlassten Untersuchung wurde geprüft, ob die Verwendung der Vergrämungspasten – hier: PLATINUM – auch bei Verwendung laut Herstellervorschrift – hier: vollflächiges Abstreuen der Pastenstränge mit Quarzsand – zu Verklebungen bei den Vögeln führt und damit tierschutzwidrig ist. Dafür wurden mittels eines künstlichen Taubenfußes, der bezüglich der Dimensionierung lebenden Tauben nachempfunden wurde, die Auswirkungen von einfachem Aufsitzen und von Trippeln der Vögel auf Oberflächen mit Klebesträngen untersucht. Ein Teil der aufgebrachten Klebestränge wurde mit Quarzsand abgestreut, der andere blieb unbehandelt. Die Kontaktversuche mit nicht abgestreuten und abgestreuten Klebesträngen wurden jeweils bei drei Temperaturen durchgeführt: 5°C, 20°C und 30°C. In den Untersuchungen wurde Folgendes festgestellt: 1. Ein Abstreuen der Klebestränge mit Quarzsand kann den Kontakt der Taubenfüße mit der Vergrämungspaste und damit Kleben der Paste an den Füßen verringern aber nicht verhindern. 2. Das Ausmaß der Verschmutzung (Klebepastenanhaftung) der Taubenfüße ist von der Dicke der Quarzsandschicht abhängig. Die Dicke der wirksamen Quarzsandschicht ist allerdings begrenzt, weil nicht anhaftender Quarzsand – zum Beispiel unter Witterungseinflüssen – abrieselt. Zudem ist davon auszugehen, dass krallenbewährte Vogelfüße in der Realität die Quarzsandschicht auch bei größerer Dicke durchbrechen, in die Klebepaste eindringen und dadurch verschmutzen (verkleben). 3. Die Verschmutzung (Verklebung) der Taubenfüße wurde dann nochmals verstärkt, wenn ein Trippeln der Tauben anstatt bloßem Aufsitzens simuliert wurde. Von einem solchen Verhalten der Tauben ist in der Regel auszugehen, zumal dann wenn der Erstkontakt der Tauben mit der (abgestreuten) Klebepaste von den Vögeln als unangenehm empfunden wird. 4. Da ein Entfernen der Klebepaste von den Gliedmaßen oder aus dem Gefieder der Vögel durch diese selbst nicht möglich ist, die verklebten Bereiche also klebrig bleiben, ist davon auszugehen, dass beim Versuch der Vögel, die Verschmutzung mit dem Schnabel zu reinigen, Klebepaste am Schnabel hängen bleibt und auch dort zu Verklebungen führt. 5. Die Klebewirkung der Paste ist im Bereich von 5°C bis 30°C temperaturunabhängig. 6. Die Adhäsionskraft der Klebepaste verhindert nicht, dass die Tauben oder andere Vögel nach dem Aufsitzen auf die Klebestränge wieder fortfliegen. Die schädigende Wirkung tritt allein durch das Verschmutzen (Verkleben) von Gliedmaßen, Gefieder und/oder Schnabel ein. 3 DJGT: Rechtliche Einschätzung der Verwendung von Klebefallen zur Vergrämung von Tauben; Persönliche Mitteilung 2 Die Ergebnisse der Untersuchungen zeigen, dass auch eine Anwendung der in Rede stehenden Vergrämungspasten nach Anwendungsvorschrift – also ein Abdecken der ausgebrachten Klebestränge mit Quarzsand – den Kontakt von aufsitzenden Vögeln mit der Klebepaste nicht verhindert. Durch diesen Kontakt kommt es zum Kleben der Paste an Gliedmaßen, Gefieder und/oder Schnäbeln der Vögel. Das in den Anwendungsvorschriften einiger Klebepasten (z.B. „NOPALOMA“) in der Vergangenheit beschriebene Abdecken der Klebestränge mit mitgelieferten Folien wird dadurch unmöglich, dass gegenwärtig zu den Vergrämungsmitteln keine Folien mitgeliefert werden. Andernfalls wäre zusätzlich zu prüfen, ob die Abdeckung der Klebestränge mit solchen Folien einen Kontakt von aufsitzenden Vögeln mit der Klebepaste und damit das Kleben der Paste an Gliedmaßen, Gefieder und/oder Schnäbeln der Vögel verhindert. FAZIT: Die Verwendung von Klebepasten als Vergrämungsmittel für Tauben führt auch bei Verwendung nach Anwendungsvorschrift der Hersteller dazu, dass Gliedmaßen, Gefieder und/oder Schnäbel der Tauben und anderer Vögel verkleben. Dies bewirkt, dass betroffene Vögel bei der ungehinderten Nahrungsaufnahme und ungehinderten Fortbewegung beeinträchtigt werden – dadurch werden ihnen länger anhaltende erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zufügt. Wegen der Tierschutzwidrigkeit dieses Sachverhaltes – insbesondere wegen Verstoßes gegen §§ 1 und 13 Tierschutzgesetz – ist die Anwendung von Klebepasten als Vergrämungsmittel für Tauben zu untersagen. Die Zufügung von länger anhaltenden erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden durch die Anwendung von Klebepasten als Vergrämungsmittel für Tauben ist nach § 17 Nr. 2b) TierSchG strafbar. Dr. Marco König Tierschutzbeauftragter Sachsen-Anhalt Anlage: Prüfbericht der DLG TestService GmbH 18-244-A 3
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung § 2 Grundsätze der Raumordnung § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung § 5 Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4 § 6 Ausnahmen und Zielabweichung § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne § 8 Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen § 9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen § 10 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen § 11 Planerhaltung § 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen Abschnitt 2 Raumordnung in den Ländern § 13 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne § 14 Raumordnerische Zusammenarbeit § 15 Raumverträglichkeitsprüfung § 16 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen Abschnitt 3 Raumordnung im Bund § 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes § 19 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes § 20 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes § 21 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 22 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung § 23 Beirat für Raumentwicklung Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften § 24 Zusammenarbeit von Bund und Ländern § 25 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Nachbarstaaten § 26 (weggefallen) § 27 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1) Anlage 2 (zu § 8 Absatz 2)
Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Abfallübereinkommen BinSchAbfUebkAG Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz - BinSchAbfÜbkAG) vom 27. Januar 2021 (BGBl. I Seite 130) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG) § 1 Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffsbestimmungen § 2 Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen § 3 Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen § 4 Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen § 5 Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der Annahme § 6 Allgemeine Auskunftspflichten § 7 Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle § 8 Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers § 9 Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und der Ladungsempfänger § 10 Besondere Pflichten des Schiffsführers § 11 Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken § 12 Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden § 13 Ordnungswidrigkeitendatei § 14 Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes § 15 Zuständige Behörden der Länder § 16 Gleichwertigkeiten § 17 Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht § 18 Verordnungsermächtigungen § 19 Übertragung von Aufgaben § 20 Datenübermittlung und Datenaustausch § 21 Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftsteuer § 22 Bußgeldvorschriften § 23 Übergangsbestimmungen § 24 Zeitliche Anwendungsvorschrift § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Stand: 09. Februar 2021 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Abfallübereinkommen BinSchAbfUebkAG §1 § 1 Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffsbestimmungen (1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten 1. auf den Binnenwasserstraßen, die für Deutschland in Anlage 1 zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II Seite 1799), das zuletzt durch die Beschlüsse vom 22. Juni 2017, 13. Dezember 2018 und 18. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II Seite 618) geändert worden ist, genannt sind, und 2. für die Schleusen, Häfen, Umschlagsanlagen, Liege- und Anlegestellen, die an den Binnenwasserstraßen nach Nummer 1 liegen. (2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens und der Artikel 3.01, 5.01 und 8.01 der Anlage 2 zum Übereinkommen. Stand: 09. Februar 2021 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Das Ministerium arbeitet in Beratungsgremien des Bundes und der Länder zum Atom- und Strahlenschutzrecht mit. Es trägt Verantwortung bei der Mitwirkung bei Gesetzgebungsverfahren. Es ist verantwortlich für die Durchführung von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren nach dem Atomgesetz einschließlich Aufsichtsmaßnahmen und für die Überwachung des Transports radioaktiver Stoffe . Weiterhin muss die Sicherstellung radioaktiver Stoffe in Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden gewährleistet sein. Die Überwachung der Verwertung radioaktiver Reststoffe und der geordneten Beseitigung radioaktiver Abfälle ( Landessammelstelle ) ist ein weiteres Aufgabengebiet. Radioaktivität ist in unserer Umwelt allgegenwärtig. Radioaktive Stoffe sind zum einen natürlichen Ursprungs - natürliche Radionuklide sind in der Erdkruste vorhanden -, zum anderen wird Radioaktivität künstlich erzeugt und freigesetzt, zum Beispiel durch oberirdische Kernwaffenversuche oder den Betrieb von Kernkraftwerken. Ferner können radioaktive Stoffe durch Anwendung in Medizin, Forschung und Technik in die Umwelt gelangen. Neben den natürlichen Strahlenquellen - vor allem Radon und dessen Folgeprodukte - bilden vor allem die künstlichen Strahlenquellen aus dem Bereich der Medizin die Ursache für die Strahlenbelastung des Menschen. Die mittlere jährliche Strahlenexposition durch die medizinische Anwendung ionisierender Strahlen und radioaktiver Stoffe liegt bei etwa 1,9 Millisievert (mSv) pro Jahr, das ist die gleiche Größenordnung wie die natürliche Strahlenexposition. Der Hauptanteil wird dabei durch die Röntgendiagnostik verursacht. Die weiteren Beiträge zur zivilisatorischen Strahlenbelastung sind gering. Um Mensch und Umwelt vor den Gefahren der Kernenergienutzung und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung zu schützen, gibt es in Deutschland ein umfangreiches gesetzliches Regelwerk. Hauptaufgabe des Atomgesetzes ist die sichere und geordnete Beendigung der Nutzung der Kernenergie zu gewerblichen Zwecken und der Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung. Das Strahlenschutzrecht trifft Regelungen zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung radioaktiver Strahlung bei bestimmten, im Gesetz näher beschriebenen Freisetzungsszenarien. Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren ( Atomgesetz ) In Sachsen-Anhalt gibt es zwar keine kerntechnischen Anlagen, allerdings fallen Planfeststellungsverfahren für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) betreffend unter das AtG. Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung ( Strahlenschutzgesetz – StrlSchG ) Das StrlSchG enthält insbesondere Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen, z. B. Röntgengeräten, für den Einsatz radioaktiver Stoffe, für den Schutz vor natürlicher Radioaktivität sowie für das Notfallmanagement im Falle eines radiologischen Störfalls. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen ( Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) Die StrlSchV enthält nähere Anwendungsvorschriften im Umgang mit dem Strahlenschutzgesetz. Dem Bund steht gemäß Grundgesetz die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts zu. Der Bund hat hiervon mit dem Atomgesetz, dem Strahlenschutzgesetz und weiteren Rechtsvorschriften Gebrauch gemacht. Die Länder führen die Gesetze in Bundesauftragsverwaltung aus. Dem Bund stehen damit weitgehende Aufsichtsrechte zu. Im Einzelfall kann er den Ländern Weisungen erteilen. Auf Landesebene obliegt dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) als oberster Landesbehörde die Genehmigungs- und Aufsichtskompetenz für kerntechnische Anlagen. Da es sich beim ERAM jedoch nicht um eine kerntechnische Anlage handelt, hat das MWU hier keine Aufsichtsbefugnis, die Aufsicht wird vielmehr vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) wahrgenommen. Das MWU ist jedoch Planfeststellungsbehörde für förmliche Verwaltungsverfahren beim ERAM, hier insbesondere für die Genehmigung zur Stilllegung des ERAM. Die Zuständigkeiten für den Strahlenschutz sind zwischen dem Landesamt für Verbraucherschutz und dem MWU aufgeteilt. Das Landesamt für Verbraucherschutz ist für Genehmigungen im Umgang mit Geräten und radioaktiven Stoffen im Bereich des Verbraucher-- und Arbeitsschutzes zuständig, das MWU für die Mitarbeit im bundesweiten Integrierten Mess- und Informationssystem (IMIS). Die Messaufgaben im IMIS erledigt dabei das Landesamt für Umweltschutz. Die jeweilige Zuständigkeit der Landesbehörden ist in der Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht ( At-ZustVO ) geregelt.
§ 24 Zeitliche Anwendungsvorschrift Folgende Regelungen sind erst ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zum Beschluss CDNI 2017-I-4 beim Verwahrer des Übereinkommens wie folgt anzuwenden: in Bezug auf die Bestimmungen zu Dämpfen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 3, Absatz 6, 7 und 9, § 3 Absatz 1 Nummer 1, § 4 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3, § 5, § 12, § 20 und § 22 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2, in Bezug auf die Bestimmungen zum Entgasen § 9 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b, § 10, § 20 und § 22 Absastz 2 Nummer 3 Buchstabe k. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag der Hinterlegung im Bundesgesetzblatt bekannt. Bis dahin ist das Übereinkommen in der Fassung vom 13. Dezember 2003 ( BGBl. 2003 II Seite 1799), das zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 2018 (BGBl. 2018 II Seite 330) geändert worden ist, anzuwenden. Stand: 09. Februar 2021
Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz - BinSchAbfÜbkAG ) vom 27. Januar 2021 ( BGBl. I Seite 130) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG) § 1 Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffsbestimmungen § 2 Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen § 3 Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen § 4 Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen § 5 Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der Annahme § 6 Allgemeine Auskunftspflichten § 7 Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle § 8 Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers § 9 Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und der Ladungsempfänger § 10 Besondere Pflichten des Schiffsführers § 11 Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken § 12 Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden § 13 Ordnungswidrigkeitendatei § 14 Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes § 15 Zuständige Behörden der Länder § 16 Gleichwertigkeiten § 17 Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht § 18 Verordnungsermächtigungen § 19 Übertragung von Aufgaben § 20 Datenübermittlung und Datenaustausch § 21 Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftsteuer § 22 Bußgeldvorschriften § 23 Übergangsbestimmungen § 24 Zeitliche Anwendungsvorschrift § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Download Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG) Stand: 09. Februar 2021
Das Projekt "Verifikation des ATHLET Rechenprogrammes - Versuche LOFT L2-C5 und CCFT - C212/71" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Battelle Ingenieurtechnik Eschborn durchgeführt. Die Arbeiten stehen im Gesamtzusammenhang mit der Notwendigkeit, dass bei der GRS als umfassendes Analysewerkzeug fuer Stoerfaelle im Kuehlsystem von Druckwasser- und Siedewasserreaktoren entwickelte 'Best Estimate' - Rechenprogramm ATHLET zu verifizieren. Die Arbeiten beziehen sich insbesondere auf die Verifikation der neuen Version ATHLET Mod. 1.2 Cycle A, welche ein sog. 6-Gleichungsmodell enthaelt. Hierzu werden die Versuche LOFT L2-C5 bzw. CCTF C2-12/71 nachgerechnet und durch Vergleich von gemessenen/berechneten Daten die Eignung von ATHLET hinsichtlich der Anwendung auf o.a. Stoerfalltyp untersucht; gegebenenfalls werden konkrete Vorschlaege fuer Modellverbesserungen gemacht sowie Anwendererfahrungen mitgeteilt.
Das Projekt "Bestimmung der zwei- und drei- dimensionalen Verteilung von Spurengasen mit dem Heidelberger Abbildendes Flugzeug-DOAS Instrument (HAIDI) auf HALO, in der Phase II Mission EMerGe" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Heidelberg, Institut für Umweltphysik durchgeführt. Ziel des Projektes ist die Untersuchung der chemischen Zusammensetzung von Abgasfahnen großer urbaner Flächenquellen (Millionenstädte) in Europa und Asien mittels eines neuartigen 2D bzw. 3D DOAS-Fernerkundungsinstruments. Die Arbeiten sind Teil der für das deutsche Forschungsflugzeug HALO geplanten EMerGe Mission, eine zusätzliche Beteiligung an der CAFE Mission wird gegenwärtig noch untersucht. Flugzeuggebundene Beobachtungen des HAIDI-Instruments ermöglichen die Messungen von Schlüsselparametern der von Flächenquellen ausgehenden Fahnen, wie z.B. der Spurengase NO2, HCHO, SO2, CHOCHO, BrO, IO, OClO, H2O, O4 und O3 sowie von optischen Eigenschaften des Aerosols. Die räumliche Auflösung der resultierenden 2D-Karten der Spurenstoffverteilungen ist besser als 100m, die Breite des Abtaststreifens etwa 10 km, so dass in kurzer Zeit eine große Fläche erfasst wird. Tomographischen Methoden ermöglicht die Rekonstruktion von 3D-Bildern, die auch die Vertikalverteilung von Spurengasen beinhalten. Somit quantifiziert HAIDI die wichtigsten Spezies zur Analyse der chemischen Zusammensetzung und Umwandlung in der Abluft von Flächenquellen. Unsere Studien zielen auf die Untersuchung topographischer und meteorologischer Einflüsse auf Ausdehnung, Verteilung und Ausbreitung derartiger Abgasfahnen. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf Emission, Umwandlung und Abbau der Schlüsselkomponente NO2. Die chemische Evolution von Spurengasen und des Aerosols, die sich auch unseren Daten zusammen mit weiteren auf HALO gemessenen Verbindungen ergibt, ermöglicht dann die Beantwortung von Fragen bezüglich der lokalen, regionalen und globalen Auswirkungen von großflächigen Emissionen. Insbesondere dienen die Bestimmungen der optischen Parameter des Aerosols, wie sie von HAIDI vorgenommen wird, auch der Quantifizierung des Einflusses solcher Fahnen auf den Strahlungshaushalt. Die genannten Ergebnisse dienen des Weiteren zur Validierung und Verbesserung von Modellen im Rahmen des EMerGe Projekts sowie zur Validierung von Satellitendaten. Damit wird erstmals ein System operationell, das mit einer Kombination von drei abbildenden Spektrometern 3D-Informationen über Spurengasverteilungen und Aerosol liefern kann. Im Rahmen des Projektes werden - basierend auf unseren Vorarbeiten - die notwendigen tomographischen Algorithmen entwickelt. Da dies der erstmalige Betrieb von HAIDI auf HALO ist muss das Instrument im Rahmen des Projektes auch zugelassen und ggf. adaptiert werden.
Das Projekt "Anwendungsbestimmungen zum Schutz vor schaedlichen Umweltauswirkungen durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und ihre Beachtung in der Praxis" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesellschaft für Boden- und Gewässerschutz e.V. durchgeführt. Die Anwendung von Pflanzenschutzmittel unterliegt zahlreichen zum Schutz der Umwelt angeordneten Beschraenkungen, die sich vor allem aus dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), aus den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und aus den mit der Zulassung verbundenen Auflagen ergeben. Dabei sind insbesondere quantitative Beschraenkungen sowie zum Schutz der Gewaesser angeordnete Abstandsauflagen zu nennen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist Voraussetzung fuer die Vermeidung von Schaeden fuer das Grundwasser und den Naturhaushalt als Folge der Pflanzenschutzmittelanwendung. Bei der Pruefung der Frage, ob von der Anwendung schaedliche Auswirkungen ausgehen, wird von der Einhaltung als sachgemaesse Anwendung ausgegangenen. Ziel des F+E-Vorhabens ist es, in rechtstatsaechlicher Hinsicht zu untersuchen, ob die Anwendungsbestimmungen in der landwirtschaftlichen Praxis beachtet werden oder in nennenswertem Umfang Verstoesse zu beobachten sind. In einem ersten Schritt sind bereits vorliegende Untersuchungen zu recherchieren und auszuwerten. Von dem jeweiligen Ergebnis ist abhaengig zu machen, ob in einem zweiten Schritt eventuell weitere tatsaechliche Untersuchungen durchzufuehren sind. Dabei sollte differenziert werden, ob die Anwendungsbestimmungen bussgeldbewehrt sind oder nicht, mit dem Ziel, festzustellen, ob die Sanktionierung eines Verstosses als Ordnungswidrigkeit eine staerkere Beachtung der betreffenden Anwendungsbestimmungen zur Folge hat. Es ist zu der Frage Stellung zu nehmen, ob in der Gebrauchsanleitung festgesetzte verbindliche, bussgeldbewehrte Anwendungsbestimmungen (Paragraphen 6 Abs. 1 Satz 4, 15 Abs. 3 Satz 2, 40 Abs. 1 Nr. 3 PflSchG) von den Pflanzenschutzmittelanwendern tatsaechlich befolgt werden, so dass die Festsetzung entsprechender Anwendungsbestimmungen geeignet ist, eine umweltvertraegliche Anwendung des Pflanzenschutzmittels sicherzustellen und so die Grundlage fuer die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels bilden kann. In diesem Rahmen ist auch das Aussmass der behoerdlichen Ueberwachung und Kontrolle der Einhaltung der Anwendungsbestimmungen zu untersuchen und zu pruefen, ob und in welchem Umfang es zulaessig und sachlich geboten ist, ausserstaatliche Organisationen (Berufsverbaende) durch die Uebertragung von Kontrollaufgaben in die Ueberwachungstaetigkeit einzubeziehen. Ggf. sind ergaenzend Vorschlaege zur Verbesserung des 'Befolgungsverhaltens' zu machen und Konsequenzen fuer das Zulassungsverfahren aufzuzeigen. Die Richtlinie vom 15. Juli 1991 ueber das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (91/444/EWG) bzw. die Novelle des PflSchG sind zu beruecksichtigen.
Das Projekt "Anleitung zum Umgang mit dem Gentechnik-Gesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesellschaft zur Förderung der Biomedizinischen Forschung durchgeführt. Das am 1/7/1990 in Kraft getretene Gentechnik-Gesetz (BGbl I 1990,1080 ff) und die dazu bereits beschlossenen und noch ergehenden Verordnungen und Verwaltungsanweisungen legen den Wissenschaftlern bei der Anwendung gentechnischer Methoden im Rahmen ihrer Forschungsaufgaben eine Reihe neuer Pflichten auf. Um den Umgang mit den neuen Vorschriften zu erleichtern, soll von Praktikern, die das bisherige Verfahren der Genehmigung und Registrierung gentechnischer Projekte im Rahmen wissenschaftlicher Forschung sowohl auf Seiten der Wissenschaft wie auch auf Seiten des Bundesgesundheitsamtes kennen, eine Arbeitshilfe verfasst werden. Diese ist somit bestimmt, die Anwendung der Vorschriften zu erleichtern und ihre Einhaltung zu sichern. Um die Anleitung moeglichst praxisnah zu gestalten werden die Autoren in mehreren Konferenzen - auch mit den Beauftragten fuer die biologische Sicherheit einiger repraesentativer Forschungseinrichtungen - die Texte optimieren. Die Anleitung soll allen gentechnisch arbeitenden wissenschaftlichen Einrichtungen und nach Moeglichkeit auch den einzelnen Projektleitern zur Verfuegung gestellt werden.
Origin | Count |
---|---|
Bund | 28 |
Land | 2 |
Type | Count |
---|---|
Förderprogramm | 24 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 2 |
unbekannt | 3 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 2 |
offen | 28 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 30 |
Englisch | 6 |
Resource type | Count |
---|---|
Keine | 27 |
Unbekannt | 1 |
Webseite | 2 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 16 |
Lebewesen & Lebensräume | 22 |
Luft | 17 |
Mensch & Umwelt | 30 |
Wasser | 14 |
Weitere | 27 |