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Bundeskabinett beschließt neue Düngemittelverordnung

Am 15. Februar 2017 beschloss das Bundeskabinett eine Reform der Düngeverordnung. Mit der neuen Düngeverordnung sollen die Sperrzeiten, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen, verlängert, die Abstände für die Düngung in der Nähe von Gewässern ausgeweitet werden. Zusätzlich sollen Gärreste aus Biogasanlagen in die Berechnung der Stickstoffobergrenze (170 Kilogramm pro Hektar) einbezogen werden. Darüber hinaus werden die Länder zum Erlass von zusätzlichen Maßnahmen in Gebieten mit hohen Nitratwerten verpflichtet. Dies gilt auch für Regionen, in denen stehende oder langsam fließende oberirdische Gewässern insbesondere durch Phosphat zu stark belastet sind.

Per- und polyfluorierte Chemikalien: Einträge vermeiden - Umwelt schützen

Umweltbundesamt empfiehlt Grenzwerte zum Schutz von Umwelt und Gesundheit Die Meldungen über per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) in der Umwelt reißen nicht ab. Neue Messungen in Kläranlagen, Gewässern, im Trinkwasser, in der Innenraumluft und vor allem im menschlichen Blut halten die Diskussion in Gang. Zwar werden toxikologisch kritische Konzentrationen nur in einzelnen Fällen erreicht, aber: „Perfluorierte Chemikalien in Umwelt, Trinkwasser und Blut sind bedenklich, auch weil wir sie oft an entlegenen Orten finden, fernab der Produkte, die mit perfluorierten Chemikalien behandelt sind. Diese Fremdstoffe gehören eindeutig nicht in die Umwelt und schon gar nicht ins Blut von Menschen”, sagt Dr. Thomas Holzmann, Vizepräsident des Umweltbundesamtes (UBA) anlässlich der Veröffentlichung „Perfluorierte Verbindungen: Einträge vermeiden - Umwelt schützen”. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit empfehlen das UBA und die Trinkwasserkommission (TWK) die Einhaltung eines lebenslang gesundheitlich duldbaren Trinkwasserleitwertes von 0,3 Mikrogramm PFC pro Liter Wasser. Als Vorsorgewert schlagen die Expertinnen und Experten einen Jahresmittelwert von maximal 0,1 Mikrogramm PFC pro Liter vor. Wegen ihrer wasser-, schmutz- oder fettabweisenden Eigenschaften kommen verschiedene ⁠ PFC ⁠ in Bekleidung und anderen Textilien, Kochgeschirr, Papier oder vielen anderen Verbraucher­produkten zum Einsatz. Neue Studien zeigen: Flüchtige PFC können aus Verbraucherprodukten entweichen und eingeatmet werden. Der Körper wandelt diese Vorläuferverbindungen dann zu langlebigen PFC um. Weltweit finden sich perfluorierte Chemikalien aus verschiedenen Quellen im Blut der Menschen, werden nur langsam wieder ausgeschieden und reichern sich so im Laufe der Zeit dort an. ⁠ PFOS ⁠, ein prominenter Vertreter der PFC, wurde deshalb jüngst in die Verbotsliste der Stockholm-Konvention für POPs (persistente organische Schadstoffe) aufgenommen. PFC gelangen auch über das Abwasser aus Haushalten und der Industrie in die Klärwerke. Da die meisten PFC chemisch sehr stabil sind, werden sie nicht abgebaut. Wasserlösliche PFC werden so in Flüsse, Seen und das Meer eingetragen. PFC reichern sich auch im Klärschlamm an. Wird derart kontaminierter Klärschlamm dann landwirtschaftlich verwertet, könnten perfluorierte Chemikalien auch in Boden, Oberflächen- oder Grundwasser gelangen. Dass PFC auf diese Weise auch ins Trinkwasser für den Menschen gelangen können, zeigte sich im Jahr 2006 am Möhnestausee in Nordrhein-Westfalen: Landwirte setzten Bodenver­besserer in der Nähe dieses Trinkwasserspeichers ein, die - für sie unerkannt - mit stark PFC-haltigen als Bioabfallgemisch deklariertem Klärschlamm versetzt waren. In der Folge gelangten die PFC bis ins Trinkwasser - und dann auch ins Blut der Bevölkerung. Obwohl dies ein Einzelfall war, steht er doch beispielhaft für die Herausforderungen der landwirtschaftlichen Klärschlamm-Verwertung: Da Klärschlamm eine universelle Schadstoffsenke ist, besteht die Gefahr, dass auch bei Einhaltung aktuell gültiger Grenzwerte und sonstiger Beschränkungen neue, bislang nicht bekannte und geregelte Schadstoffe in unbekannter Menge in Wasser und Böden gelangen. Um die negativen Eigenschaften der PFC bereits an der Wurzel zu packen, schlägt das ⁠ UBA ⁠ rechtlich verbindliche Qualitätsstandards und Minderungsziele für Gewässer, Abwasser, Klärschlamm und Böden vor. In der Düngemittelverordnung wurde bereits ein Grenzwert von 100 Mikrogramm pro Kilogramm Trockensubstanz aufgenommen. Ergänzend sollten zum Beispiel in die Abwasserverordnung und die Klärschlammverordnung abgestimmte PFC-Grenzwerte aufgenommen werden. Für industrielle Prozesse, etwa in der Textil- oder Papierindustrie, setzt sich das UBA für geschlossene Wasserkreisläufe ein. Außerdem sollten Länderbehörden Gewässer, Abwasser und Klärschlämme routinemäßig auf PFC untersuchen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten genau überlegen, ob schmutz-, fett- und wasserabweisende Eigenschaften in alltäglichen Produkten wie Textilien wirklich notwendig sind. „Perfluorierte Chemikalien begegnen uns täglich und die Segnungen der Fluorchemie sind unbestritten. Doch wie immer gilt: Weniger ist manchmal mehr und unbehandelte Haushaltsprodukte und -textilien sind für viele Zwecke völlig ausreichend”, so UBA-Vizepräsident Holzmann. Die Trinkwasserkommission ist eine nationale Fachkommission des Bundesministeriums für Gesundheit (⁠ BMG ⁠), die beim UBA angesiedelt ist. Sie berät beide Behörden in den Fragen der Trinkwasserhygiene. Das BMG beruft unter Beteiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (⁠ BMU ⁠) und der zuständigen obersten Landesbehörden die Mitglieder der Kommission für drei Jahre. Dessau-Roßlau, den 02.07.09

Environmental risks from mixtures of antibiotic pharmaceuticals in soils – a literature review

The report summarizes the current knowledge on antibiotic contaminations in soils. The study raises concerns regarding the contamination of manure, anaerobic digestate and sewage sludge with antibiotic mixtures and discusses their ecotoxicological effects and spread of antimicrobial resistance in soils. Overall aims were mainly to identify antibiotic mixtures typically applied in veterinary and human medicine, to evaluate reports on mixtures and contamination levels occurring in soils and in organic waste materials applied to soil as fertilizer, to summarize mixture effects for soil(micro)organisms, and to identify major knowledge gaps to propose further steps for research and regulation. Veröffentlicht in Texte | 32/2019.

Kompostfibel

Heute ist das ressourcenschonende und umweltfreundliche Schließen von Stoffkreislaufen – weit über den Stoffstrom Bioabfall hinaus – das Umweltgebot der Stunde. Der Gesetzgeber verlässt sich mittlerweile bei der Verwertung von Bioabfall nicht allein auf das Engagement der Hobbygärtner. Die weitaus überwiegende Menge der Bioabfälle aus privaten Haushalten wird in Biotonnen getrennt gesammelt, in zentralen Anlagen vergoren und/oder kompostiert und anschließend als Gärrückstand und Kompost zur Düngung und Bodenverbesserung vor allem in der Landwirtschaft und im Gartenbau verwertet. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Bioabfallverordnung, aber auch die Düngemittelverordnung und die Düngeverordnung regeln die zentrale Behandlung und Verwertung von Bioabfällen. Für die Eigenverwertung der Bioabfälle im eigenen Garten gibt es dagegen kaum verbindliche Vorgaben. In diesem Bereich soll der vorliegende Leitfaden Hilfestellung geben und Fragen beantworten. Veröffentlicht in Ratgeber.

Nitrogen soil surface budgets for districts in Germany 1995 to 2017

Background Nitrogen (N) as a key input for crop production has adverse effects on the environment through emissions of reactive nitrogen. Less than 20% of the fertiliser nitrogen applied to agricultural land is actually consumed by humans in meat. Given this situation, nitrogen budgets have been introduced to quantify potential losses into the environment, to raise awareness in nutrient management, and to enforce and monitor nutrient mitigation measures. The surplus of the N soil surface budget has been used for many years for the assessment of potentially water pollution with nitrate from agriculture. Results For the 402 districts in Germany, nitrogen soil surface budgets were calculated for the time series 1995 to 2017. For the first time, biogas production in agriculture and the transfer of manure between districts were included in the budget. Averaged for all districts, the recent N supply to the utilised agricultural area (UAA) totals 227 kg N ha-1 UAA (mean 2015-2017), among them 104 kg N ha-1 UAA mineral fertiliser, 59 kg N ha-1 UAA manure, 33 kg N ha-1 UAA digestate, 14 kg N ha-1 UAA from gross atmospheric deposition, 13 kg N ha-1 UAA biological N fixation, and 1 kg N ha-1 UAA from seed and planting material. The withdrawal with harvested products accounts for 149 kg N ha-1 UAA, resulting in an N soil surface budget surplus of 77 kg N ha-1 UAA. The N surpluses per district (mean 2015-2017) vary considerably between 26 and 162 kg N ha-1 UAA and the nitrogen use efficiency of crop production ranges from 0.53 to 0.79 in the districts. The N surplus in Germany as a whole has remained nearly constant since 1995, but the regional distribution has changed significantly. The N surplus has decreased in the arable farming regions, but increased in the districts with high livestock density. Some of this surplus, however, is relocated to other districts through the transfer of manure. Conclusions The 23-year time series forms a reliable basis for further interpretation of N soil surface surplus in Germany. Agri-environmental programmes such as the limitation of the N surplus through the Fertiliser Ordinance and the promotion of biogas production have a clear effect on the N surplus in Germany as a whole and its regional distribution. © 2020 BioMed Central Ltd.

A promising approach to monitor microplastic masses in composts

Inputs of plastic impurities into the environment via the application of fertilizers are regulated in Germany and the EU by means of ordinances. Robust and fast analytical methods are the basis of legal regulations. Currently, only macro- and large microplastic contents (>1 mm) are measured. Microplastics, are not yet monitored. Thermal analytical methods are suitable for this purpose, which can determine the mass content and can also be operated fully automatically in routine mode. Thermal extraction desorption-gas chromatography/mass spectrometry (TED-GC/MS) allows the identification of polymers and the determination of mass contents in solid samples from natural environments. In accordance with the German or European Commission (EC) Fertiliser Ordinance, composting plants should be monitored for microplastic particles with this method in the future. In this context a compost plant was sampled. At the end of the rotting process, the compost was sieved and separated in a coarse (>1 mm) and a fine fraction (<1 mm). The fine fraction was processed using density separation comparing NaCl and NaI as possible salt alternative and screened for microplastic masses by TED-GC/MS with additional validation and quality assurance experiments. With TED-GC/MS total microplastics mass contents of 1.1-3.0 g/mg in finished compost could be detected with polyethylene mainly. What differs much to the total mass of plastics in the coarse fraction with up to 60 ug/mg, which were visually searched, identified via ATR-FTIR and gravimetrically weighted. © 2023 Wiesner, Bednarz, Braun, Bannick, Ricking and Altmann.

UBA aktuell - Nr.: 4/2015

Liebe Leserin, lieber Leser, der Verkehr bleibt Sorgenkind des Umweltschutzes. Nicht nur, weil Pkw-Emissionen in der Realität längst nicht so niedrig sind, wie bei der offiziellen Prüfung. Immer mehr Gütertransport in Deutschland findet auf der Straße statt und beschert dem Verkehr in unseren „Daten zur Umwelt 2015“ keine gute Bilanz. Doch es gibt auch Positives zu vermelden, etwa vom Trinkwasser und unseren Badegewässern. Mehr davon und von vielen anderen Umweltthemen lesen Sie in unserem Newsletter. Interessante Lektüre wünscht Ihre Pressestelle des Umweltbundesamtes Trinkwasser top, Verkehr Flop – die Daten zur Umwelt 2015 Anders als im Energie- oder Industriebereich sind die Emissionen des Verkehrs gestiegen. Quelle: Gina Sanders / Fotolia.com Trinkwasser hat in Deutschland nahezu überall eine sehr gute Qualität und 98 Prozent der deutschen Badegewässer erfüllten 2014 die Anforderungen der EU-Badegewässerrichtlinie. Das sind die guten Nachrichten des diesjährigen UBA-Berichts zu den Umwelttrends in Deutschland. Dagegen ist der ökologische Zustand vieler Flüsse und Bäche in Deutschland weniger erfreulich: Das Prädikat „gut“ erreichen nur zehn Prozent der natürlichen deutschen Fließgewässer und nur eines von 72 Küstengewässern an Nord- und Ostsee. Sorge bereitet auch der Verkehr: Immer mehr Gütertransport auf der Straße sowie der Trend zu PS-starken und schweren Autos führen dazu, dass der Verkehrssektor der einzige Sektor ist, bei dem der Ausstoß des klimaschädlichen Kohlendioxids langfristig (im Vergleich zu 1990) nicht zurückgeht. Ebenfalls weiter im Fokus: die Landwirtschaft. Durch Überdüngung gelangt zu viel Stickstoff in die Umwelt. Fazit von UBA-Präsidentin Maria Krautzberger: Mehr Gütertransport muss von der Straße auf die Schiene und das Schiff verlagert und der Stickstoffeintrag der Landwirtschaft bei der laufenden Novellierung der Düngemittelverordnung konsequent angegangen werden. Auch in Sachen effizienter und sparsamer Einsatz von Rohstoffen gibt es Handlungsbedarf: Vom selbst gesteckten Ziel, die Ressourcenproduktivität bis 2020 gegenüber 1994 zu verdoppeln, ist Deutschland noch ein gutes Stück entfernt. 3.400.000 Deutschland will durch Wiedervernässung entwässerter Moorböden jährlich Treibhausgase mit einer Klimawirkung von bis zu 3,4 Millionen Tonnen Kohlendioxid (CO2-Äquivalente) einsparen. Die meisten Moorflächen in Deutschland sind heute trockengelegt und werden für Land- und Forstwirtschaft genutzt. Dabei spielen Moore in ihrem natürlichen Zustand als Kohlenstoffsenke und -speicher eine wichtige Rolle für den Klimaschutz. Trockengelegte Moore emittieren hingegen Kohlenstoffdioxid und Lachgas. 2013 emittierten die Moorböden in Deutschland etwa 45 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente – das sind knapp fünf Prozent der deutschen Treibhausgasemissionen. … das UBA selbst für den Umweltschutz? Das EMAS-Logo am UBA Dessau-Roßlau zeigt: Hier wird ein anspruchsvolles Umweltmanagement betrieben. Quelle: Silke Seider / Umweltbundesamt Den eigenen Empfehlungen Glaubwürdigkeit zu verleihen geht kaum besser, als sie selbst erfolgreich anzuwenden und dabei einen ganz praktischen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Das UBA war 2001 die erste Bundesbehörde, die das anspruchsvolle „Eco-Management and Auditing Scheme“ (EMAS) einführte, das durch einen unabhängigen Umweltgutachter überprüft wird. Mittlerweile sind alle 15 UBA- Standorte – vom Dienstsitz in Dessau-Roßlau bis zur Luftmessstation auf der Zugspitze – nach EMAS validiert. Ganz konkret dient EMAS im UBA dazu, weniger Energie zu verbrauchen, mehr erneuerbare Energie zu erzeugen, Mobilität nachhaltiger zu gestalten und auf den Flächen des UBA Bodenversiegelung zu verringern und die Biodiversität zu erhöhen. Um sein Umweltmanagement voran zu bringen, setzt sich das UBA jährlich nachprüfbare Ziele. Von 2013 bis zum Jahr 2017 soll beispielsweise der Energieverbrauch um 3 Prozent sinken und die erzeugte erneuerbare Energie von 267 auf 500 Megawattstunden steigen. Das UBA-Rechenzentrum in Dessau-Roßlau soll noch energieeffizienter werden und die Anforderungen des Blauen Engels für Rechenzentren erfüllen. Eine umweltorientierte Beschaffung ist im UBA selbstverständlich und auch in die Vertragsgestaltung mit externen Partnern fließen Umweltkriterien ein: So hat der Kantinenbetreiber die Vorgabe, täglich mindestens zwei vegetarische Essen und ein Bio-Gericht sowie wöchentlich einen vegetarischen Tag anzubieten. Wer für das UBA ein Forschungsprojekt durchführt, ist unter anderem angehalten, die UBA-Leitlinien für umweltverträgliche Dienstreisen umzusetzen. Bei seinen Bauprojekten will das UBA ökologischer Vorreiter sein – mit Erfolg: Für sein Nullenergie-Bürogebäude "Haus 2019" in Berlin-Marienfelde gewann das UBA im vergangenen Jahr den europäischen „EMAS Award 2014“. Der Erweiterungsbau in Dessau, der 2017 fertiggestellt werden soll, soll sogar ein Plus-Energie-Haus werden.

Errichtung und Betrieb einer Klärschlammverbrennungsanlage durch die MVV Industriepark Gersthofen GmbH

Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz für Errichtung und Betrieb einer Klärschlammverbrennungsanlage auf dem Grundstück Flurnummer 2235/47 der Gemarkung Gersthofen, Ludwig-Hermann-Straße 100, 86368 Gersthofen durch die MVV Industriepark Gersthofen GmbH Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 hat die MVV Industriepark Gersthofen GmbH, Ludwig-Hermann-Straße 100, 86368 Gersthofen, bei der Regierung von Schwaben die Genehmigung nach §§ 4, 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für Errichtung und Betrieb einer Klärschlammverbrennungsanlage (KVA) auf dem Gelände des Industrieparks in 86368 Gersthofen, Ludwig-Hermann-Straße 100 (Grundstück Flurnummer 2235/47 der Gemarkung Gersthofen) beantragt. Nach § 8 BImSchG wird außerdem die Teilgenehmigung für den Bau der Gebäude und Infrastrukturmaßnahmen, sowie die Errichtung der Klärschlammverbrennungsanlage beantragt. Weiterhin wird gemäß § 18 Absatz 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die Teilerlaubnis zur Errichtung einer Dampfkesselanlage beantragt. Die Inbetriebnahme der KVA ist für Mitte 2023 vorgesehen. In der KVA sollen Klärschlämme aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen thermisch behandelt werden. Durch den Betrieb der KVA soll den Forderungen des Gesetzgebers aus der Klärschlammverordnung und der Düngemittelverordnung Rechnung getragen werden. Die KVA beinhaltet Einrichtungen zur Lagerung und Trocknung des entwässerten Klär-schlamms, sowie eine Anlage zur Verbrennung des konditionierten Klärschlamms mit einer Wirbelschichtfeuerung. Die geplante Anlage besteht aus den folgenden Betriebseinheiten: • Klärschlammanlieferung • Klärschlammtrocknung (Bandtrockner) • Feuerung und Dampferzeugung • Rauchgasreinigung • Brüdenkondensatreinigung Die vorgesehene Wirbelschichtfeuerung besitzt eine Feuerungswärmeleistung von 8,8 MW Beantragt wird ein ganzjähriger Betrieb. Bei einer Betriebszeit von 8.000 h/a bedeutet dies einen Klärschlammdurchsatz bezogen auf die Trockensubstanz von 27.100 t/a. In Abhängigkeit von dem jeweils unterschiedlichen Trocknungsgrad der Klärschlämme ist eine Anlieferung von maximal 116.800 t/a geplant. Der Industriepark Gersthofen befindet sich im nördlichen Teil des Stadtgebietes der Stadt Gersthofen. Die Klärschlammverwertungsanlage soll im Industriepark Gersthofen in unmittelbarer Nähe zu den bereits existierenden Kraftwerken der MVV Industriepark Gersthofen GmbH errichtet werden. Das Gelände des Industrieparks ist unbeplanter Innenbereich im Sinne des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Es ist im geltenden Flächennutzungsplan der Stadt Gersthofen als gewerbliche Baufläche (G) ausgewiesen. Nach der besonderen Art und Maß der baulichen Nutzung entspricht das Gelände des Industrieparks gemäß § 9 der Baunutzungsverordnung einem Industriegebiet (GI). Der Industriepark ist über die Bundesstraße 2 und die Autobahn A 8 an das öffentliche Straßenwegenetz angeschlossen. Die nächste geschlossene Wohnbebauung liegt ca. 400 m nordwestlich (Stadt Gersthofen, Adalbert-Stifter-Siedlung). Innerhalb des grundsätzlich die immissionsschutzrechtliche Betroffenheit bestimmenden Beurteilungsgebietes nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) liegen Teile der Gemeindegebiete der Stadt Gersthofen, der Stadt Augsburg, der Gemeinde Affing, der Gemeinde Rehling, der Gemeinde Gablingen und der Gemeinde Langweid a.Lech. Bei der KVA handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 8.1.1.3 (G, E) Anhang 1 der 4. BImSchV. Zudem handelt es sich um eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie (§ 3 der 4. BImSchV). Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für die geplante Anlage wird entsprechend Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) von der Regierung von Schwaben gemäß § 10 BImSchG und §§ 8 ff. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in einem förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Bei der KVA handelt es sich um ein Neuvorhaben im Sinne des § 6 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Nr. 8.1.1.2 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG für dessen Errichtung und Betrieb die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die UVP ist nach § 4 UVPG und § 1 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV unselbstständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Mit den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen wurde auch ein UVP-Bericht vorgelegt (§ 9 Abs. 1a Nr. 2 der 9. BImSchV). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung entfaltet gemäß § 13 BImSchG Konzentrationswirkung und schließt - mit Ausnahme u.a. wasserrechtlicher Erlaubnisse und Bewilligungen nach den §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG), die gesondert zu erteilen sind - grundsätzlich alle anderen, die Anlage betreffenden, behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Zulassungen mit ein. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen nach Baurecht, Naturschutzrecht, Betriebssicherheitsverordnung und die Entscheidung nach §§ 58, 59 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) über die Indirekteinleitung von Betriebsabwässern (hier: vorbehandelte Brüden aus der Klärschlammtrocknung, der Abwassernassreinigung und der Gebäude- und Apparatereinigung) in die vorhandene Abwasserreinigungsanlage der MVV Industriepark Gersthofen GmbH, für welche somit keine gesonderten Verfahren durchzuführen sind. Die MVV Industriepark Gersthofen GmbH hat ferner wasserrechtliche Gestattungen nach § 9 WHG für folgende Gewässerbenutzungen beantragt: • Einleiten des Niederschlagswassers von befestigten Flächen und Dachflächen, • Einleiten von Abwässern aus der Dampfkesselabschlämmung und • Einleiten von Kühlwasser aus der Brüdenkondensation über die auf dem Grundstück vorhandene Kühl- und Regenwasserkanalisation in den Lechkanal. Darüber hinaus wird die Erlaubnis für die Errichtung von in das Grundwasser einbindenden Baukörpern und Bohrpfählen beantragt. Nach Art. 64 Abs. 2 BayWG entscheidet die Regierung von Schwaben, soweit - wie im vorliegenden Fall - mit dem immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Vorhaben die Benutzung von Gewässern verbunden ist, auch über die Erteilung dieser Erlaubnis.

Gegenseitige Anerkennung

Wie kann die "gegenseitige Anerkennung" genutzt werden? Gegenseitige Anerkennung von Düngemitteln innerhalb der EU Neben der Möglichkeit Produkte nach nationalem Recht (Deutschland: Düngemittelverordnung - DüMV) und EU-Recht (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003) in den Verkehr zu bringen kann als zusätzliche Option von der "gegenseitigen Anerkennung" Gebrauch gemacht werden. Die "gegenseitige Anerkennung" ist in der Verordnung (EU) 2019/515 geregelt. Folgende Vorraussetzungen nach VO (EU) 2019/515 sind insbesondere zu beachten: Gemäß Verordnung (EU) 2019/515 kann von der gegenseitigen Anerkennung Gebrauch gemacht werden, wenn ein Produkt „in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht“ wird. Dies bedeutet, „dass Waren oder Waren dieser Art, die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften erfüllen oder keiner derartigen im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften unterliegen und im betreffenden Mitgliedstaat für den Endnutzer bereitgestellt werden“ Das Produkt muss daher für den Endverbraucher im betreffenden Mitgliedstaat (Basisland der zugrundeliegenden Rechtsgrundlage) für den gesamten Zeitraum der Nutzung der „gegenseitigen Anerkennung“ verfügbar sein/ erworben werden können. Von dem Produkt darf unter normalen oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Gebrauchsumständen kein erhebliches Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder die Umwelt — einschließlich solcher Risiken, deren  Folgen nicht unmittelbar eintreten — ausgehen. In Deutschland existiert im nationalen Recht kein Vorabgenehmigungsverfahren für Düngemittel. Eine Zulassung zur Nutzung der "gegenseitigen Anerkennung" muss daher nicht bei einer Düngemittelverkehrskontrollstelle beantragt werden. Im Anhang der Verordnung (EU) 2019/515 ist ein exemplarischer Vordruck einer „ Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung für die Zwecke von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates “ enthalten. Diese Erklärung sollte für mögliche Kontrollen durch Marktüberwachungsbehörden zusammen mit einer Rechnung/ einem Lieferschein als Nachweis der Marktbereitstellung im Basisland (der Rechtsgrundlage) stets bereit gehalten werden. Folgende Vorgaben des deutschen Rechts sind zusätzlich einzuhalten: § 7a Düngemittelverordnung (DüMV) Das Produkt ist mit folgender Kennzeichnung zu versehen: Kennzeichnung in deutscher Sprache und deutlich lesbar, entsprechend den Anforderungen des Staates, in dem er rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, und mit einem Hinweis auf den Staat nach Nummer 2 und die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage dieses Staates, auf Grund derer der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht worden ist. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden. Weitere Informationen zur "gegenseitigen Anerkennung" / Verordnung (EU) 2019/515 sind auf der Internetseite der Europäischen Kommission bereitgestellt : Infoseite der EU-Kommission

EU-Düngeprodukte

Was regelt das neue EU-Düngemittelrecht? "EU-Düngeprodukte" nach Verordnung (EU) 2019/1009 Am 16.07.2022 wurde die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 durch die "Europäische Düngeprodukteverordnung" - VO (EU) 2019/1009 abgelöst. Mit der neuen Verordnung wird für Inverkehrbringer und Anwender von Düngemitteln ein gänzlich neuer Rechtsrahmen im Vergleich zum altbekannten EU-Düngemittelrecht geschaffen: Bislang konnten über das EU-Recht lediglich mineralische- und Kalkdüngemittel als sogenannte "EG-Düngemittel" in den Verkehr gebracht werden. Das EU-Recht bietet nun die Möglichkeit zusätzlich ein Inverkehrbringen von organischen-, organisch-mineralischen Düngemitteln, Bodenverbesserungsmitteln und Kultursubstraten. Ganz neu ist die Gruppe der Pflanzen-Biostimulanzien. Die Verordnung gibt detaillierte Regelungen zu Pflichten für Hersteller, den Handel und Importeure vor. Erstmalig sind im EU-Düngemittelrecht, ähnlich wie in der nationalen Düngemittelverordnung, Schadstoffgrenzwerte sowie Hygienebedingungen für einzelne Produkte geregelt. Ausgangstoffe aus der Kreislaufwirtschaft (z.B. Komposte, Gärprodukte) sowie u.a. Pyrolyse- sowie Ascheprodukte sind für eine mögliche Verwendung als EU-Düngeprodukt mit detaillierten Regelungen versehen. Die altbekannten Bezeichnungen der EG-Düngemitteltypen wie z.B. "Kalkammonsalpeter" sind düngemittelrechtlich nicht mehr geregelt - die neue Verordnung verlangt hierfür die Bezeichnung: "PFC 1(C)(I)(a)(ii) festes anorganisches Mehrnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel". Das Grundgerüst der neuen Verordnung fußt auf "Produktfunktionskategorien" (PFC) und zulässige Ausgangstoffgruppen, den sogenannten "Komponentenmaterialkategorien" (CMC). Die Verordnung liegt derzeit noch nicht in ihrer Endgestalt vor und wird über delegierte Rechtsakte der EU-Kommission ständig um weitere Regelungen ergänzt. Konformitätsbewertungen sind verpflichtend Neu ist das Prinzip der Konformitätsbewertung. Je nach Zusammensetzung eines Produktes sind unterschiedliche Konformitätsbewertungssysteme anzuwenden. In einfachster Form kann eine Konformitätsbewertung durch den Hersteller selbst erfolgen - im aufwendigsten Fall muss eine intensive Prüfung des Produktes sowie des Herstellungsverfahrens durch eine externe notifizierte Konformitätsbewertungsstelle erfolgen. Welche Konformitätsbewertungsstelle die Prüfung durchführt, entscheidet der Hersteller. Die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle erfolgt in Deutschland durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährug (BLE). Hinweis: Das LANUV ist keine Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der VO (EU) 2019/1009. Sofern ein Produkt den Anforderungen der EU-Verordnung entspricht und erfolgreich ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat, wird es mit einer CE-Kennzeichnung versehen, die bereits für andere Produktgruppen bekannt ist (z.B. Elektrogeräte). Übergangsbestimmungen für EG-Düngemittel Düngemittel mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" können weiterhin abverkauft und angewendet werden, sofern diese vor dem 16.07.2022 rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind. Weitergehende Informationen zu den Übergangsbestimmungen sind in den FAQ (siehe unten) enthalten. Wahlmöglichkeit der Rechtsgrundlage bleibt bestehen Es besteht weiterhin Wahlmöglichkeit: Eine vollständige Harmonisierung des Düngemittelrechts innerhalb der EU wird mit der Einführung der VO (EU) 2019/1009 nicht erreicht. Zusätzlich zur VO (EU) 2019/1009 ist es weiterhin möglich das nationale Recht (Düngegesetz - DüngG in Verbindung mit der Düngemittelverordnung - DüMV) sowie das Prinzip der "Gegenseitigen Anerkennung" gemäß VO (EU) 2019/515 für das Inverkehrbringen von Düngemitteln in Deutschland zu nutzen. Weitere Informationen zur VO (EU) 2019/1009 Eine konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2019/1009 finden sie unter folgendem Link: VO (EU) 2019/1009 Weitere Informationen zu EU-Düngeprodukten: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE): Informationen zur Kennzeichnung, Konformitätsbewertung, etc. EU-Kommission: Allgemeine Informationen zum EU-Düngemittelrecht EU-Kommission: FAQ zur Umsetzung der neuen EU-Düngeprodukteverordnung Liste der derzeitig zugelassenen Konformitätsbewertungsstellen: EU-Kommission: Nando-Datenbank

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