Im Land Berlin fallen schätzungsweise rund 150.000 Mg/a an RC-Ziegelmaterial zur Verwertung an. Dieses Ziegelmaterial wird derzeit sowohl im Straßen-/Wegebau als auch überwiegend auf Deponien verwertet. Somit werden derzeit relevante Mengen an derartigem Recyclingmaterial nicht im Kreislauf gehalten, obwohl nach den geltenden Vorgaben (z.B. Düngemittelverordnung, Regelwerke der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau) die Substitution von natürlichen Gesteinskörnungen (Lava und Bims) durch gütegesichertes RC-Ziegelmaterial standardgemäß möglich ist. In der veröffentlichten Stoffstrom-, Klimagas- und Umweltbilanz der Berliner Stoffströme wurde u.a. ermittelt, dass durch den Einsatz von RC-Material ein relevanter Beitrag zur Steigerung der Ressourceneffizienz geleistet werden kann. Im Sinne der Zero Waste Strategie des Landes Berlin gilt es perspektivisch diese in Berlin anfallende Ressource konsequent zu nutzen. Die öffentliche Verwaltung kann bei der Beschaffung von Bauleistungen einen nachhaltigen Beitrag für den Ressourcenschutz leisten, indem sie entsprechende Produkte oder ressourceneffiziente Verfahren konsequent bevorzugt. Hierdurch können kommunale Einrichtungen zum Motor für notwendige Innovation werden.
Die Düngung ist eine der ältesten Maßnahmen im Acker- und Pflanzenbau. Schon in früheren Jahrhunderten nutzten die Bauern ohne Detailkenntnis die ertragssteigernde Wirkung der Nährstoffe. Heute ist die bedarfsgerechte Düngung unverzichtbarer Bestandteil einer nachhaltigen Landwirtschaft. Die Düngung versorgt Kulturpflanzen mit notwendigen Nährstoffen, um Qualität und Gesundheit der Kulturpflanzen und damit der Ernteprodukte verbessern sowie die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu fördern. Bei der Anwendung von Düngemitteln sind jedoch nicht nur Ertragssteigerung und ökonomisch-effizienter Düngereinsatz von Interesse. Es müssen auch Aspekte der Umweltwirkung und Umweltverträglichkeit der Düngungsmaßnahmen beachtet werden. Bei der Anwendung von Düngemitteln gelten für Landwirte die Grundsätze der "guten fachlichen Praxis". Dies soll gewährleisten, dass die Nährstoffzufuhr bedarfsgerecht und verlustarm erfolgt und die Gesundheit von Menschen und Tieren und der Naturhaushalt nicht gefährdet werden. Das Düngegesetz (DüngG) ist die gesetzliche Grundlage für die nachfolgenden Verordnungen. Mit den rechtlichen Vorgaben wird die Düngung geregelt. Damit sollen die Effizienz der Düngung erhöht, mögliche Beeinträchtigungen von Grundwasser und Oberflächengewässern verringert und Ammoniakemissionen aus landwirtschaftlichen Quellen vermindert werden. Düngeverordnung (DüV) Düngemittelverordnung (DüMV) Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) Landesverordnungen: Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten zum Verbleib von Wirtschaftsdünger des Landes Sachsen-Anhalt (WDüngVerbleibVO LSA) Verordnung über düngerechtliche Mitteilungspflichten (DüngeMitteilungsVO) Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften (DüngeRZusVO) Zuständig für den Vollzug der Düngeverordnung (DüV) und der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Fachaufsicht liegt beim Landesverwaltungsamt, Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit . Auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes stehen weiterführende Informationen zum Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger sowie eine Liste der Ansprechpartner in den Landkreisen zur Verfügung. Fachliche Grundlagen und Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben werden von der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau zur Verfügung gestellt. Die Düngemittelverkehrskontrolle (Überwachung der Herstellung und des Inverkehrbringens entsprechend der Regelungen in der Düngemittelverordnung) obliegt dem Landesverwaltungsamt, Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit. Die am 13. Juli 2018 erlassene Landesverordnung verpflichtet jeden Betrieb, der in der Summe mehr als zweihundert Tonnen Wirtschaftsdünger jährlich abgibt und/oder aufnimmt, in das vom Land Sachsen-Anhalt bereitgestellte Meldeprogramm Wirtschaftsdünger zu melden. Weitere Informationen zum Programm sowie die Kontaktdaten der Ansprechpartner werden von der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau zur Verfügung gestellt. Gemäß § 13a der novellierten Düngeverordnung vom 28. April 2020 sind die Bundesländer verpflichtet, mit Nitrat und Phosphor belastete Gebiete auszuweisen und in diesen zusätzliche düngerechtliche Anforderungen festzulegen. Die Ausweisung dieser Gebiete erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) vom 10. August 2022. Die Gebietskulissen sind im webbasierten Geodaten-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) veröffentlicht worden. Mit der Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften (DüngeRZusVO) vom 21. März 2023, die mit Wirkung vom 30. März 2023 in Kraft getreten ist, setzt Sachsen-Anhalt den § 13a der Düngeverordnung um, in dem sie für die ausgewiesene Gebietskulisse zusätzliche Anforderungen festlegt. Folgende zusätzliche Anforderungen haben Landwirte mit Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten umzusetzen: verpflichtende Nährstoffuntersuchung von Wirtschaftsdüngern (Ausnahme: Festmist von Huf- und Klauentieren) und Gärrückständen sowie verpflichtende jährliche Nmin-Bodenuntersuchungen (Ausnahme: Dauer-, Grünlandflächen, Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau). Die Sperrfristverlängerung für Gemüse, Erdbeeren und Beerenobst entfällt. Eine Ausweisung der durch Phosphor eutrophierten Gebiete erfolgt nicht mehr. Dafür gelten landesweit auf Flächen an Gewässern erweiterte Gewässerabstände beim Einsatz von stickstoff- bzw. phosphathaltigen Düngemitteln. Weitere Informationen bietet die Internetseite der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens zur Nitratrichtlinie hat die Europäische Kommission Deutschland aufgefordert, ein Monitoringprogramm einzurichten, das in kurzen Zeiträumen Aussagen über die Wirkung der Düngeverordnung (DüV) zulässt. Dieses Monitoring soll auch die regelmäßige Überprüfung der mit Nitrat belasteten bzw. durch Phosphor eutrophierten Gebiete ("Rote Gebiete") ermöglichen. Die Landesregierungen können mittels Rechtsverordnung Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten über die Aufzeichnungen zur Düngung festlegen. Mit der "Verordnung über düngerechtliche Mitteilungspflichten im Land Sachsen-Anhalt" von 2021 regelt Sachsen-Anhalt die Mitteilungspflichten zur Düngung für landwirtschaftliche Betriebe, die Flächen in Sachsen-Anhalt bewirtschaften. Gleichzeitig wird mit der vorliegenden Verordnung die Datenbasis für die Evaluierung der Düngeverordnung geschaffen, unter anderem zu den aktuellen Stickstoffemissionen aus der Landwirtschaft. Das Emissionsmonitoring als Teil des Monitoringprogramms hat eine besondere Bedeutung für die Dokumentation kurzfristiger Auswirkungen der DüV. Mit Hilfe der mitzuteilenden betrieblichen Daten lässt sich das Risiko einer Austragsgefährdung für Nitrat bzw. Phosphor in Gewässer abschätzen. Die Mitteilung der landwirtschaftlichen Betriebe an die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) umfasst die Aufzeichnungen nach § 10 DüV, u. a. den gesamtbetrieblichen Düngebedarf und Nährstoffeinsatz sowie schlagbezogene Aufzeichnungen zur Düngebedarfsermittlung und zur aufgebrachten Nährstoffmenge. Die Übermittlung der Mitteilungen erfolgt ausschließlich in elektronischer Form nach den Vorgaben der LLG. Der Mitteilungspflicht ist jeweils bis zum Ablauf des 30. April nachzukommen. Weiterführende Informationen sind auf der Internetseite der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau abrufbar.
Vorsorgender Bodenschutz gegen stoffliche Belastungen bedeutet, die Belastungen des Bodens durch den Boden schädigende Substanzen im Voraus zu verhindern. Solche Belastungen können durch Unfälle oder unsachgemäßen Umgang mit den Stoffen und Abfällen in Betrieben, aber auch in der Landwirtschaft, in Haushalten oder auch durch luftbürtigen Schadstoffeintrag und Überschwemmungen entstehen sowie durch das Auf- und Einbringen von schadstoffbelasteten Materialien auf oder in den Boden. Im Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG ) und vor allem in der Mantelverordnung ( MantelV ) mit der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV ) und der Ersatzbaustoffverordnung ( EBV ) sind Regelungen zum Vorsorgenden Bodenschutz und zur Gefahrenabwehr in Gestalt der Maßnahme-, Prüf- und Vorsorgewerte und den bei ihrer Überschreitung zu ergreifenden Maßnahmen getroffen. Vorsorgender Bodenschutz ist darüber hinaus hinsichtlich der Anforderungen des sachgemäßen Umgangs mit Boden in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen geregelt: Wasserhaushaltsgesetz , Chemikaliengesetz , Düngegesetz , Kreislaufwirtschaftsgesetz , Bundes-Immissionsschutzgesetz , Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung , Pflanzenschutz-Gesetz , Bioabfallverordnung , Abfallklärschlammverordnung , Düngemittelverordnung u.a. Die Vorsorge gegen stoffliche Belastungen wird hinsichtlich des Auf- und Einbringens von Bodenmaterialien und/oder Baggergut auf oder in den Boden in” § 7 BBodSchG bzw. in den §§ 6 – 8 BBodSchV geregelt. Mit der Neufassung ist die BBodSchV um den Bereich „unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht“ erweitert worden. Im Ergebnis des Auf- und Einbringens oder der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht muss mindestens eine der natürlichen Bodenfunktionen und / oder die Nutzungsfunktion als Fläche für Siedlung und Erholung und / oder als Standort für land- und wirtschaftliche Nutzung nachhaltig verbessert, gesichert oder wiederhergestellt werden. Generell darf Bodenmaterial oder Baggergut nur uneingeschränkt auf oder in den Boden eingebracht werden, wenn die Schadstoffbelastungen unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen (BBodSchV Anlage 1 Tabelle 1 und 2). Bodenmaterial oder Baggergut müssen dafür entsprechend der Klasse 0 (BM-0/BG-0) der EBV klassifiziert sein und es dürfen aufgrund der Herkunft und der bisherigen Nutzung keine Hinweise auf weitere Belastungen des Bodenmaterials oder Baggergutes vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 BBodSchV sind grundsätzlich nur Materialien mit maximal 10 % mineralischen Fremdbestandteilen für die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung von Böden geeignet. Sonderregelungen gelten für Gebiete oder räumlich abgegrenzte Industriestandorte mit erhöhten Schadstoffgehalten (§ 6 Abs. 4 sowie Abs. 6 Nr. 3 BBodSchV). Weiterhin sind die Anforderungen an die Quantität und Qualität des organischen Kohlenstoffs der ein- und aufzubringenden Materialien vor dem Auf- und Einbringen in den Unterboden oder Untergrund zu beachten (§ 6 Abs. 11 BBodSchV). Damit soll insbesondere vermieden werden, dass organisches Material mit einem hohen organischen Kohlenstoffgehalt aus dem Oberbodenbereich in tieferen Schichten eingebaut wird, was zu Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen und der Grundwasserqualität führen kann. Für Materialien, die auf oder in den Boden auf- oder eingebracht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht genutzt werden, besteht nach § 6 Abs. 5 BBodSchV grundsätzlich eine Untersuchungspflicht. Für das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden mit einem Volumen > 500 m³ besteht gem. § 6 Abs. 8 BBodSchV auch eine Anzeigepflicht. Mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme sind der zuständigen Behörde die Lage der Auf- oder Einbringungsfläche, die Art und Menge der Materialien sowie der Zweck der Maßnahme anzuzeigen, es sei denn die Maßnahme bedarf einer behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften. Für die Dokumentation und für Anzeigen nach § 6 Abs. 7 und 8 BBodSchV ist das im Land Berlin zur Anwendung empfohlene „ Formular zur Anzeige und Dokumentation der Auf- oder Einbringung von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht sowie unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht gem. § 6 Abs. 7 und 8 BBodSchV“ zu nutzen. Zusätzliche Anforderungen hinsichtlich zulässiger Schadstoffgehalte und Untersuchungspflichten an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht für landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen werden in § 7 BBodSchV geregelt. Dabei soll mit der Regelung in § 7 Abs. 4 BBodSchV insbesondere sichergestellt werden, dass bei Aufbringung der nach BBodSchV zulässigen Materialien auch die damit verbundenen Auswirkungen auf die Ertragsfähigkeit von Böden unter Nährstoffaspekten Berücksichtigung finden. Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine bestehende Bodenschicht ist gem. § 7 Abs. 6 BBodSchV nicht auf Flächen zulässig, die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG in besonderem Maße erfüllen. Dazu zählen u. a. Wälder, Wasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Natura 2000-Gebiete. Beim Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken, die eine technische Funktion erfüllen, z. B. im Straßen- und Wegebau, bei Industrie-, Gewerbe- und Lagerflächen, im Unterbau von Gebäuden und Sportanlagen sind die Anforderungen der EBV zu beachten. Die Vollzugshilfe zu §§ 6 – 8 BBodSchV der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) bietet umfangreiche Erläuterungen zu den bodenschutzrechtlichen Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden sowie Beispiele zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches der BBodSchV zur EBV.
Die rechtlichen Grundlagen für die Klärschlammentsorgung sind in folgenden Gesetzen und Verordnungen geregelt: das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) die Deponieverordnung (DepV) die Düngemittelverordnung (DüMV) Einen guten Überblick über die abfallrechtlichen Grundlagen und Bestimmungen des Landes Berlin erhält man auf den Seiten der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Hervorzuheben ist das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin ( Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin KrW-/AbfG Bln ) Zudem ist das Berliner Betriebegesetz (BerlBG) zu beachten.
Für die Bewertung von per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC), weiteren aufkommenden organischen Schadstoffe und Kunststoffen in Böden werden bundesweite Hintergrundwerte (HGW) benötigt. Eine wesentliche Grundlage für die Festlegung von Bodenwerten nach BBodSchV und für die Bewertung lokaler Belastungen sind Kenntnisse der Hintergrundbelastung von Schadstoffen in land- und forstwirtschaftlich genutzten Böden. HGW dienen der Fortschreibung von Anforderungen an eine vorsorgeorientierte Begrenzung von weiteren Stoffeinträgen in Böden. Für die Ableitung von bundesweiten HGW für PFC und weitere organische Verbindungen werden 400 Acker- und 200 Grünlandproben benötigt. Ziel A des Projekts ist für organische Schadstoffe (1) die Erarbeitung eines Probenahmekonzepts, (2) die Entnahme von 600 Proben, (3) die Probenaufbereitung und (4) die Probenlagerung. Ziel B des Projekts ist die Entnahme von Proben für eine spätere, nicht in diesem Projekt vorgesehene Analyse von Kunststoffen in Böden. Kunststoffe gelangen über diverse Eintragspfade in Böden. Die Grenzwerte für Fremdstoffe in der DüMV führen rechnerisch zu einem möglichen jährlichen Eintrag von ca. 24.000 t Kunststoffen über Klärschlämme, Gärreste und Komposte. Andere Einträge können nur abgeschätzt werden. Der Nachweis von Kunststoffen in Böden und Bodenmaterialien stellt eine notwendige fachliche Grundlage zur Begründung von ggfs. notwendigen materiellen Maßstäben dar. Es ist von großem Bundesinteresse, Hintergrundbelastungen von Kunststoffen in Böden zu kennen, um weitere Handlungsbedarfe ableiten zu können. An den für Ziel A ausgewählten 600 Standorten sollen auch Proben für die Kunststoffanalyse genommen werden. Anforderungen an die Probenahme werden vom UBA formuliert, die Kunststoffanalyse und die Kosten für die Probenlagerung sind nicht Bestandteil des Projekts. Die Kunststoffproben werden in der Umweltprobenbank gelagert.
Zielsetzung und Anlass: Als Folge von Düngung in Landwirtschaft und Gartenbau ist das Grundwasser in Deutschland vielerorts mit Nitrat belastet. In den letzten Jahren gab es verschiedene Ansätze, das Problem zu verringern (z. B. durch eine neue Düngemittelverordnung und Maßnahmen wie das Anlegen von Blühstreifen oder das Vermeiden von offenen brachliegenden Flächen). Nach wie vor sind die Nitratkonzentrationen im Grundwasser von landwirtschaftlich genutzten Flächen häufig erhöht. Dies verursacht Probleme z. B. für die Trinkwassergewinnung. Der Dialog von Akteur:innen ist häufig nicht konfliktfrei, die Fronten sind bisweilen verhärtet. Zentrale Zielsetzung des Projekts ist die Entwicklung von Bildungsmodulen zur Vermittlung systemischer Zusammenhänge im Themenfeld Düngung und Nitrat im Grundwasser. Ziel der Entwicklung dieser Module als Lehr- und Lern-Tools ist es, Akteur:innen für die Problematik erhöhter Nitratgehalte im Grundwasser zu sensibilisieren, sie zu befähigen, Handlungsoptionen zu erwägen und gemeinsam Lösungsansätze für nachhaltiges Handeln zu erarbeiten. Beim Entwickeln der Module werden vier der Nachhaltigkeitsziele (SDGs) der Vereinten Nationen adressiert: SDG 2 (nachhaltige Ernährung, nachhaltige Landwirtschaft), SDG 4 (hochwertige Bildung), SDG 6 (sauberes Wasser) und SDG 12 (nachhaltiger Konsum). Die Toolbox der Mikromodule wird als Sammlung übertragbarer Lehr- und Lernkonzepte gemeinsam mit verschiedenen Gruppen erarbeitet, weiterentwickelt und am Ende der Projektlaufzeit der Öffentlichkeit verfügbar gemacht.
Im Hinblick auf das Nährstoffmanagement bietet sich im Ökolandbau ein vielfältiges Bild: im langjährigen Ökoackerbau geraten alle Hauptnährstoffe zunehmend ins Minimum, im Ökogemüsebau hingegen treten Imbalance und P-Überversorgung auf. Hinsichtlich Bodenanalysen und deren Interpretation herrscht in der Praxis große Unsicherheit. Die Wissenschaft versteht die Probleme großteils gut, aber es gelingt ihr bisher nur unzureichend, dieses Wissen in die landwirtschaftliche Praxis zu transferieren. Hier setzt das NutriNet an, indem es das Format der Praxisforschung nutzt. Dieses dialogische Format mit langer Tradition im Ökolandbau stärkt die Innovationskraft und stellt die Umsetzbarkeit neuer Maßnahmen durch Praxisbeteiligung und direkte Praxisanwendung sicher. dazu werden 60 Biobetriebe in sechs Regio-Netzwerken eng in das NutriNet eingebunden und in jeder Region von einem Regio-Berater betreut. Das NutriNet verfolgt folgende übergeordneten Ziele: Es zielt darauf ab, Verbesserungsmöglichkeiten für ein effizienteres Nährstoffmanagement im Ökolandbau in der Praxis erproben, die Umsetzung wirkungsvoller Maßnahmen in der Praxis zu verankern und daneben auch Rückmeldungen aus dem Ökolandbau zur Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zur Düngeverordnung erfassen. Im Verbund des NutriNets arbeiten bundesweit zehn Akteure der (Öko-)Landbauforschung zusammen. Außerdem findet über Runde Tische und Akteursplattformen eine enge Vernetzung mit anderen Praxisforschungsnetzwerken und F&E Vorhaben zum Nährstoffmanagement im Bundesgebiet statt.
Klärschlamm als Phosphorressource Klärschlamm als Energieressource Neben der Anerkennung von Klärschlamm als regenerativem Energieträger rückt Klärschlamm auch hinsichtlich seiner Inhaltsstoffe in den Fokus. Wurde er früher traditionell in der Landwirtschaft oder dem Landschaftsbau meist unvorbehandeltstofflich verwertet, verlieren diese beiden Verwertungspfade vor allem durch mögliche Schadstoffbelastungen mehr und mehr an Akzeptanz. Dies kann auch als einer der Gründe angesehen werden, warum die jetzige Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode den Ausstieg aus der direkten landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm vereinbart hat. Da im Abwasserpfad und dort insbesondere im Klärschlamm beachtliche Mengen der lebensnotwendigen und durch nichts zu ersetzenden Ressource Phosphor enthalten ist, wird seit gut zehn Jahren in Deutschland bzw. Europa an der Erschließung des Phosphors aus sekundären Quellen gearbeitet. Mittlerweile existieren Pilotanlagen für das Phosphor-Recycling aus Klärschlamm bzw. Klärschlammasche. Eines dieser Verfahren, ursprünglich zur Vermeidung von ungewollten Inkrustrationen spontan ausgefällten Struvits in Rohrleitungen der Schlammbehandlung auf Kläranlagen mit biologischer Phosphorelimination und Faulung entwickelt, wird seit 2011 erfolgreich auf der Kläranlage Waßmannsdorf im Großmaßstab eingesetzt. Pro Jahr werden so ca. 40 Mg Phosphor zurückgewonnen und als Mineraldünger in den Nährstoffkreislauf zurückgeführt. Das von den Berliner Wasserbetrieben entwickelte und patentierte Verfahren wird global von einem Lizenznehmer unter dem Namen AirPrex® vermarktet. Der aus dem Faulturm kommende Faulschlamm wird in einem eigens dafür entwickelten Airlift-Reaktor einer pH-Wertanhebung durch CO 2 -Strippung unterzogen. Das Ausblasen des CO 2 erfolgt über Luft, die von unten in den Reaktor gelangt. Bei einem pH-Wert von ca. 8 und durch Dosierung von Magnesiumsalz (MgCl 2 ) fällt bei ausreichender Konzentration von gelöstem ortho-Phosphat und Ammonium das mineralische Struvit (Magnesiumammoniumphosphat, MgNH 4 PO 4 * 6H 2 O) aus. Was zuvor spontan und unerwünscht in Rohrleitungen passierte, wird nun gezielt und kontrolliert durchgeführt. Die Reaktorgeometrie mit einer zylindrischen Trennwand ermöglicht ein zirkulierendes Fließbett, im mittleren Bereich von unten nach oben, im äußeren Bereich von oben nach unten. Dies ermöglicht das Wachstum der Struvitkristalle bis zu einer bestimmten Größe, so dass sie groß und damit schwer genug werden, um in den konischen Reaktorboden abzusinken und diesen zu verlassen. Nach einem Wäscher wird das Mineral in Containern gesammelt und der Verwertung als Düngemittel zugeführt. Die Zulassung als Düngemittel erfolgte gemäß EU Düngemittelverordnung EC 2003/2003. Diese Art der Phosphorrückgewinnung hat auch noch weitere Vorteile. Durch das Ausfällen des Struvits und dessen Ausschleusung wird die Entwässerbarkeit des Faulschlamms erhöht. Dies wirkt sich positiv als Verringerung des Polymerverbrauchs sowie als Erhöhung der Trockensubstanz im entwässerten Schlamm aus. Somit lassen sich gleichzeitig die Kosten für Betriebsmittel und die Schlammentsorgung senken. Im Zuge der Novelle der Klärschlammverordnung soll dem Ressourcenschutz, insbesondere der Ressource Phosphor Rechnung getragen werden. Es wird erwartet, dass die Novelle ein Phosphorrückgewinnungsgebot für Klärschlämme ab einem bestimmten Phosphorgehalt ausspricht. Je nach Entsorgungsart, sollen weitergehende Anforderungen an die Verwertung der Klärschlämme bzw. Klärschlammaschen geregelt werden. Die folgende Abbildung stellt eine denkbare Option für eine zukünftige Klärschlammentsorgung unter dem Aspekt einer stärkeren Ressourcenschonung im Fall Phosphor dar. Daneben gibt es aber natürlich auch andere Varianten. Welche es letztlich wird, hängt vor allem von politischen Weichenstellungen ab, die heute noch nicht vollumfänglich vorhersehbar sind. Mit dem Ziel der Verbesserung der Energie-und Klimabilanz sowie zur Hebung des Phosphorrecyclingpotentials bei der Entsorgung von Klärschlämmen des Landes Berlins wurde das “Projekt über die Weiterentwicklung des Klima- und Ressourceneffizienzpotentials durch HTC-Behandlung ausgewählter Berliner Klärschlämme” im Umweltentlastungsprogramm II (UEP II) unter der Projektnummer 11443 UEPII/2 durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz gefördert, sowie durch die Europäische Union kofinanziert. Klärschlamm eignet sich auf Grund des hohen Anteils an organischen Bestandteilen insbesondere als Ersatzbrennstoff in der Kohle- bzw. Zementindustrie und ist zudem der wichtigste sekundäre Phosphorlieferant. Mit der Erhöhung des Klärschlammtrockensubstanzgehaltes wie z. B. durch Hydrothermale Karbonisierung (HTC) kann die Klärschlammentsorgungsmenge wesentlich reduziert werden bzw. kann der hochentwässerte Klärschlamm wegen seines verbesserten Heizwertes höherwertige Brennstoffe ersetzen. Die Ergebnisse des Forschungsprojektes zeigen die Möglichkeiten und Grenzen der hydrothermalen Karbonisierung (HTC) von entwässertem Klärschlamm bei der Verbesserung der Energie-, Klima- und Umweltbilanz der Klärschlammentsorgung des Landes Berlin auf. Es wurden Klärschlämme von 4 Klärwerken in Laborversuchen sowie in einer Pilotanlage untersucht und Aussagen zur Energie- und Klimabilanz, zu den Phosphor- und Schwermetallgehalten der HTC-Produkte bzw. zur Entwicklung des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB-Wert) abgeleitet.
Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz für Errichtung und Betrieb einer Klärschlammverbrennungsanlage auf dem Grundstück Flurnummer 2235/47 der Gemarkung Gersthofen, Ludwig-Hermann-Straße 100, 86368 Gersthofen durch die MVV Industriepark Gersthofen GmbH Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 hat die MVV Industriepark Gersthofen GmbH, Ludwig-Hermann-Straße 100, 86368 Gersthofen, bei der Regierung von Schwaben die Genehmigung nach §§ 4, 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für Errichtung und Betrieb einer Klärschlammverbrennungsanlage (KVA) auf dem Gelände des Industrieparks in 86368 Gersthofen, Ludwig-Hermann-Straße 100 (Grundstück Flurnummer 2235/47 der Gemarkung Gersthofen) beantragt. Nach § 8 BImSchG wird außerdem die Teilgenehmigung für den Bau der Gebäude und Infrastrukturmaßnahmen, sowie die Errichtung der Klärschlammverbrennungsanlage beantragt. Weiterhin wird gemäß § 18 Absatz 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die Teilerlaubnis zur Errichtung einer Dampfkesselanlage beantragt. Die Inbetriebnahme der KVA ist für Mitte 2023 vorgesehen. In der KVA sollen Klärschlämme aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen thermisch behandelt werden. Durch den Betrieb der KVA soll den Forderungen des Gesetzgebers aus der Klärschlammverordnung und der Düngemittelverordnung Rechnung getragen werden. Die KVA beinhaltet Einrichtungen zur Lagerung und Trocknung des entwässerten Klär-schlamms, sowie eine Anlage zur Verbrennung des konditionierten Klärschlamms mit einer Wirbelschichtfeuerung. Die geplante Anlage besteht aus den folgenden Betriebseinheiten: • Klärschlammanlieferung • Klärschlammtrocknung (Bandtrockner) • Feuerung und Dampferzeugung • Rauchgasreinigung • Brüdenkondensatreinigung Die vorgesehene Wirbelschichtfeuerung besitzt eine Feuerungswärmeleistung von 8,8 MW Beantragt wird ein ganzjähriger Betrieb. Bei einer Betriebszeit von 8.000 h/a bedeutet dies einen Klärschlammdurchsatz bezogen auf die Trockensubstanz von 27.100 t/a. In Abhängigkeit von dem jeweils unterschiedlichen Trocknungsgrad der Klärschlämme ist eine Anlieferung von maximal 116.800 t/a geplant. Der Industriepark Gersthofen befindet sich im nördlichen Teil des Stadtgebietes der Stadt Gersthofen. Die Klärschlammverwertungsanlage soll im Industriepark Gersthofen in unmittelbarer Nähe zu den bereits existierenden Kraftwerken der MVV Industriepark Gersthofen GmbH errichtet werden. Das Gelände des Industrieparks ist unbeplanter Innenbereich im Sinne des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Es ist im geltenden Flächennutzungsplan der Stadt Gersthofen als gewerbliche Baufläche (G) ausgewiesen. Nach der besonderen Art und Maß der baulichen Nutzung entspricht das Gelände des Industrieparks gemäß § 9 der Baunutzungsverordnung einem Industriegebiet (GI). Der Industriepark ist über die Bundesstraße 2 und die Autobahn A 8 an das öffentliche Straßenwegenetz angeschlossen. Die nächste geschlossene Wohnbebauung liegt ca. 400 m nordwestlich (Stadt Gersthofen, Adalbert-Stifter-Siedlung). Innerhalb des grundsätzlich die immissionsschutzrechtliche Betroffenheit bestimmenden Beurteilungsgebietes nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) liegen Teile der Gemeindegebiete der Stadt Gersthofen, der Stadt Augsburg, der Gemeinde Affing, der Gemeinde Rehling, der Gemeinde Gablingen und der Gemeinde Langweid a.Lech. Bei der KVA handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 8.1.1.3 (G, E) Anhang 1 der 4. BImSchV. Zudem handelt es sich um eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie (§ 3 der 4. BImSchV). Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für die geplante Anlage wird entsprechend Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) von der Regierung von Schwaben gemäß § 10 BImSchG und §§ 8 ff. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in einem förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Bei der KVA handelt es sich um ein Neuvorhaben im Sinne des § 6 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Nr. 8.1.1.2 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG für dessen Errichtung und Betrieb die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die UVP ist nach § 4 UVPG und § 1 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV unselbstständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Mit den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen wurde auch ein UVP-Bericht vorgelegt (§ 9 Abs. 1a Nr. 2 der 9. BImSchV). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung entfaltet gemäß § 13 BImSchG Konzentrationswirkung und schließt - mit Ausnahme u.a. wasserrechtlicher Erlaubnisse und Bewilligungen nach den §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG), die gesondert zu erteilen sind - grundsätzlich alle anderen, die Anlage betreffenden, behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Zulassungen mit ein. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen nach Baurecht, Naturschutzrecht, Betriebssicherheitsverordnung und die Entscheidung nach §§ 58, 59 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) über die Indirekteinleitung von Betriebsabwässern (hier: vorbehandelte Brüden aus der Klärschlammtrocknung, der Abwassernassreinigung und der Gebäude- und Apparatereinigung) in die vorhandene Abwasserreinigungsanlage der MVV Industriepark Gersthofen GmbH, für welche somit keine gesonderten Verfahren durchzuführen sind. Die MVV Industriepark Gersthofen GmbH hat ferner wasserrechtliche Gestattungen nach § 9 WHG für folgende Gewässerbenutzungen beantragt: • Einleiten des Niederschlagswassers von befestigten Flächen und Dachflächen, • Einleiten von Abwässern aus der Dampfkesselabschlämmung und • Einleiten von Kühlwasser aus der Brüdenkondensation über die auf dem Grundstück vorhandene Kühl- und Regenwasserkanalisation in den Lechkanal. Darüber hinaus wird die Erlaubnis für die Errichtung von in das Grundwasser einbindenden Baukörpern und Bohrpfählen beantragt. Nach Art. 64 Abs. 2 BayWG entscheidet die Regierung von Schwaben, soweit - wie im vorliegenden Fall - mit dem immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Vorhaben die Benutzung von Gewässern verbunden ist, auch über die Erteilung dieser Erlaubnis.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 51 |
| Land | 13 |
| Weitere | 3 |
| Wissenschaft | 10 |
| Zivilgesellschaft | 4 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 42 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 14 |
| Umweltprüfung | 1 |
| unbekannt | 6 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 21 |
| Offen | 43 |
| Unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 62 |
| Englisch | 8 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Datei | 2 |
| Dokument | 13 |
| Keine | 33 |
| Unbekannt | 3 |
| Webseite | 23 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 56 |
| Lebewesen und Lebensräume | 65 |
| Luft | 44 |
| Mensch und Umwelt | 65 |
| Wasser | 47 |
| Weitere | 65 |