Auf 42 reich bebilderten Seiten wird zunächst ein allgemeiner Überblick über Erdbeben und ihre Dynamik gegeben, wo und warum sie entstehen und wie sie erfasst werden. Der zweite Teil widmet sich speziell den Erdbeben in Nordrhein-Westfalen. Die Niederrheinische Bucht ist das aktivste Erdbebengebiet in Westdeutschland und gleichzeitig ein dicht besiedelter industrieller Ballungsraum. Um Wohngebäude und Industrieanlagen erdbebensicher bauen zu können, muss bekannt sein, wo Erdbeben mit welcher Stärke auftreten können. Einen Beitrag dazu leistet der Geologische Dienst NRW mit seinem Erdbebenüberwachungsnetz und den Untersuchungen von historischen Bebenereignissen, sogenannten Paläobeben. Das Heft bietet in knapper und allgemeinverständlicher Form eine Einführung in die Erdbebenthematik mit Schwerpunkt auf den seismischen Ereignissen in NRW. [2008. 42 S., 19 Abb., 1 Tab.; ISBN 978-3-86029-971-5]
2~~? Cf lA~} zc;u I U.Ff Rß i (';Col r60 B2'6-f~ TÜV NORD EnSys GmbH & Co. KG Aktenzeichen: T,NNOIID ) Datum: Verfasser: 22.02.2017 EGK-BUW.04.1 Projekt: Endlager Konrad Stellungnahme zu der durch das Bundesamt für Strahlenschutz durchgeführten Überprüfung des seismo- logischen Gutachtens der BGR (1996) für den Standort Konrad in Bezug auf die im Plan- feststellungsverfahren getroffenen Festlegungen zum Bemessungserdbeben unter Be- rücksichtigung der Neufassung der KTA-Regel 2201 .1 (2011- 11) Als Grundlage der Nachweisführung zur Erdbebensicherheit der Gebäude und Anlagentei- le der Schachtanlage Konrad ist im Planfeststellungsbeschluss die Genehmigungsunterla- ge EU 184.0 festgeschrieben . Im Jahr 1996 hat die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) ein seismologisches Gutachten erstellt. in dem überprüft wurde, ob die Festlegungen der EU 184.0 den Anforderungen der KTA 2201 .1 (1990-06) genügten. Im BGR-Gutachten wurden neue seismologische Kennwerte für den Standort ermittelt und es wurde festgestellt, dass die in der EU 184.0 getroffenen Festlegungen gegenüber den neuen Festlegungen des BGR-Gutachtens konservativ waren . Zur Überprüfung der Frage, ob die im BGR-Gutachten und damit auch die in der Unterlage EU 184.0 festgelegten Kenngrößen eines Bemessungserdbebens (BEB) unter Berücksich- tigung der sich aus dem aktuellen Stand der KTA-Regel 2201 .1 (2011-11) ergebenden Randbedingungen weiterhin verwendet werden können , hat das Bundesamt für Strahlen- schutz (BfS) eine Stellungnahme vorgelegt. Das Bundesamt für kerntechnische Entsor- gungssicherheit (BfE) hat die TÜV NORD EnSys GmbH & Co. KG beauftragt, die Stel- lungnahme inhaltlich zu überprüfen. Es wird verslehert, dass diese Stellungnahme unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen trei von Ergebnlswei3u ngen erstem wvrde Verteiler ext.: Selten:20 Anlagen:keine Verteiler int: EGKS7001 .Ha.docx S.GKO.03.001.04. TÜV NORD EnSys GmbH & Co. KG In der Stellungnahme wird festgestellt, dass die Bestimmung des Bemessungserdbebens für den Standort Konrad und der ingenieur-seismologischen Kenngrqßen im BGR- Gutachten von 1996 auch den Anforderungen der KTA 2201 .1 (2011-11) genügen. Daraus wird abgeleitet, dass die gegenüber den Ergebnissen des BGR-Gutachtens abdeckenden Festlegungen der EU 184.0 diesen Anforderungen ebenfalls genügen. Zur Verifizierung der in der Stellungnahme getroffenen Aussagen hinsichtlich der Gültig- keit des BGR-Gutachtens von 1996 in Bezug auf die Anforderungen der KTA-Regel 2201 .1 (2011-11) haben wir die im BGR-Gutachten getroffenen Festlegungen an den Vor- gaben der KTA 2201.1 (2011-11) gespiegelt. Soweit bei diesem Vergleich Abweichungen hinsichtlich der Methodik des BGR- Gutachtens, der Darstellung der Ergebnisse der Begutachtung oder der im BGR- Gutachten getroffenen Festlegungen selbst zu den Vorgaben der KTA 2201.1 (2011-11) festgestellt wurden, haben wir die Abweichungen hinsichtlich ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung bewertet. Wir haben festgestellt, dass nicht alle Vorgaben der KTA 2201.1 (2011-.11) im BGR-Gutachten im Detail erfasst wurden, sich daraus jedoch keine Auswir- kungen auf die dort getroffenen Festlegungen der ingenieur-seismologischen Kennwerte für die Erdbebenauslegung der Gebäude und übertägigen Anlagenteile ergeben. Wir bestätigen daher die in der Stellungnahme des BfS /U 1/ getroffene Feststellung, dass die im BGR-Gutachten ermittelten ingenieur-seismologischen Kennwerte auch den Anfor- derungen der KTA 2201.1 (2011-11) in Bezug auf die Festlegung der ingenieur- seismologischen Kennwerte zur Erdbebenauslegung der Gebäude und übertägigen Anla- genteile am Standort Konrad genügen. Wi~ bestätigen ferner, dass die in der EU 184.0 festgelegten ingenieur-seismologischen Kennwerte, mit Ausnahme des inelastischen Spektrums, die diesbezüglichen Anforderungen der KTA 2201 .1 (2011-11) erfüllen. Eine Nachweisführung zur Erdbebensicherheit auf Basis des in der EU 184.0 ausgewie- senen elastischen Etagenantwortspektrums sowie der ingenieur-seismologischen Para- meter, namentlich der Bemessungsintensität und der Länge der Starkbebendauer, in Ver- bindung mit den Vorgaben der KTA 2201 .1 (2011-11) bei der Auslegung der Gebäude und übertägigen Anlagenteile am Standort Konrad führt damit nicht zu sicherheitstechni- schen Defiziten. EGKS7001 .Ha.docx Seite 2 von 20 TÜV NORD EnSys GmbH & Co. KG 1 Einleitung Mit E-Mail vom 20.12.2016 wurde der TÜV NORD EnSys GmbH & Co. KG von der atom- rechtlichen Aufsicht (ehern. Endlagerüberwachung) des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) die Stellungnahme /U 1/ des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS), BfS-KZL: 9KE/3528/HF/EQ/0001/00, übermittelt und mit Bezug auf die Einzelbeauft- ragung 9X9070/24, lfd. Nr. 10 um inhaltliche Prüfung gebeten. Im Einzelnen wurden um eine Aussage gebeten, inwieweit vom Bauherrn auf Grundlage der EU 184.0 durchgeführ- te Berechnungen als Nachweis zur Erdbebensicherheit im Zuge der Vorprüfung gemäß NB A.1 -2 unter Berücksichtigung der o. g. Stellungnahme anerkannt werden können. Als Grundlage der Nachweisführung zur Erdbebensicherheit der Gebäude und Anlagentei- le der Schachtanlage Konrad ist im Planfeststellungsbeschluss /L 1/ die Genehmigungsun- terlage EU 184.0 /L 2/ festgeschrieben . Grundlage der Festlegungen in der EU 184.0 /L 2/ war die im Auftrag der Physikalisch-Teclhnischen Bundesanstalt (PTB) von der Gesell- schaft für Strahlen- und Umweltforschung GmbH (GSU) erstellte Gutachtliche Stellung- nahme /L 4/ zur Abschätzung seismischer Einwirkungen am Standort Konrad. In diesem Gutachten waren die KTA 2201.1 (1975-06) /R 3/ sowie ein Entwurf zur KTA 2201.1 aus dem Jahr 1979 herangezogen worden. Im Ergebnis wurde in der GSU-Stellungnahme /L 4/ für das Bemessungserdbeben die Standortintensität 1 = VII festgelegt. Die maximale horizontale Bodenbeschleunigung wurde in /L 4/ zu 1,20 m/s2 , die maximale vertikale Be- · schleunigung zu 0,60 m/s2 festgelegt. Auf Basis dieser Festlegungen wurden in der EU 184.0 /L 2/ die Verläufe von horizontalen, resultierenden Spektren mit Hilfe von modifi- zierten USAEC-Spektren ausgewiesen. Im Jahr 1996 hat die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) ein seismologisches Gutachten /L 3/ erstellt, in dem überprüft wurde, ob die Festlegungen der EU 184.0 /L 2/ den Anforderungen der KTA 2201.1 ( 1990-06) /R 2/ genügen. Anlass der Erstellung des BGR-Gutachtens /L 3/ im Jahr 1996 war einerseits die Fortschreibung der KTA-Regel 2201.1 durch die Fassung vom Juni 1990 /R 2/, andererseits das Vorliegen neuer Erkenntnisse zur Seismizität Norddeutschlands. In dem BGR-Gutachten /L 3/ wur- den neue seismologische Kennwerte für den Standort der Schachtanlage ermittelt und es wurde festgestellt, dass die in der EU 184.0 /L 2/ getroffenen Festlegungen gegenüber den neuen Festlegungen des BGR-Gutachtens /L 3/ konservativ waren. Im BGR-Gutachten /L 3/ wurde auf der Grundlage der KTA 2201.1 (1990-06) /R 2/ und ak- tualisierter Erkenntnisse über historische, aber auch paläoseismologische Erdbeben in den zu betrachtenden Regionen eine erneute Begutachtung der Seismologie des Stan- dorts durchgeführt. Im Ergebnis wiesen die Gutachter in /L 3/ die Standortintensität des Bemessungserdbebens mit 1 = VI ½ aus. Als maximale horizontale, resultierende Boden- beschleunigungen wurden für den Bereich über Tage ein Wert von 1, 12 m/s2 , unter Tage 2 ein Wert von 1,00 m/s ausgewiesen. Die maximalen Vertikalbeschleunigungen wurden zu EGKS7001 .Ha.docx Seite 3 von 20
Im Juli 2004 wurde die neue DIN 19700 Stauanlagen mit den Teilen 10-15 veröffentlicht und die bis dahin geltende DIN 19700 aus dem Jahre 1986 abgelöst. Der Inhalt und der Aufbau dieser neuen DIN haben sich gegenüber der Vorgängerversion in wesentlichen Punkten geändert. Insbesondere in den Punkten Ermittlung der Bemessungsabflüsse Berücksichtigung von Erdbebenlasten Restrisikobetrachtungen sind neue Aspekte zu berücksichtigen. Ermittlung von Bemessungsabflüssen Die Sicherheit von Stauanlagen ist aufgrund des außerordentlichen Gefährdungs- und Schadenspotenzials von sehr großer Bedeutung. Die neue DIN 19700 definiert deshalb die Sicherheitsanforderungen an Stauanlagen durch die Vorgabe von Bemessungshochwasserereignissen (BHQ) sehr geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, die sich im Bereich von Jährlichkeiten größer 100 bis 10 000 Jahren bewegen. Zielsetzung ist, gemäß den entsprechenden Wiederkehrintervallen, dass ein Versagen der Anlagen ausgeschlossen werden kann. Dem Bedürfnis nach Sicherheit steht die fehlende Kenntnis hinsichtlich der Größe solcher Extremereignisse gegenüber. Die Problematik liegt in der Extrapolation bzw. Übertragung des bekannten Abflussverhaltens auf die Bemessungshochwasserereignisse. Aufgrund der Differenzen zwischen den bekannten und den geforderten Größen sind die Ergebnisse der Berechnungen als Schätzungen der tatsächlichen Verhältnisse zu verstehen, wobei Plausibilität und Sensitivität der Annahmen eine besondere Rolle spielen. Ohne jeden Zweifel verlangt die Bearbeitung erfahrene Fachleute im Bereich der Hydrologie und Hydraulik. Im Dialog zwischen Betreiber, Behörde und Gutachter sind Vorgehensweise, Annahmen und Randbedingungen zu Beginn und während einer Untersuchung abzustimmen. Mit dem für das Land Nordrhein-Westfalen erarbeiteten LUA-Merkblatt 46 sollen Empfehlungen zur Ermittlung der Bemessungsabflüsse und des verbleibenden hydrologischen Risikos gegeben werden. LUA-Merkblatt 46 Der Anwendungsbereich dieses Merkblattes umfasst alle Stauanlagen gemäß DIN 19700, wobei im Einzelfall und je nach Anlagengröße die Anforderungen, die eingesetzten Verfahren und die Vorgehensweise unterschiedlich sein können. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas können nicht für alle Fragestellungen Lösungen oder ausführliche Erklärungen angeboten werden. Dort, wo keine konkreten Lösungsvorschläge möglich sind, soll das Merkblatt zu einer Sensibilisierung für die zugrunde liegende Problematik beitragen. Berücksichtigung von Erdbebenbelastungen nach DIN 19700 in NRW Die Zuverlässigkeit von Stauanlagen ist aufgrund des meist sehr hohen Schadenspotenzials von großer Bedeutung. DIN 19700 fordert im Zusammenhang mit der nachzuweisenden Zuverlässigkeit auch die Überprüfung der Erdbebensicherheit. Wie das Erdbeben von Roermond 1992 gezeigt hat, muss auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen und in Baden-Württemberg jederzeit mit Erdbeben der Stärke 6 gerechnet werden. In der Vergangenheit fanden nachweislich sogar Beben mit größeren Stärken statt (z.B. Düren 1756 mit einer geschätzten Magnitude von 6,3). Welche verheerenden Auswirkungen Erdbeben haben können, zeigen die jüngsten Ereignisse in Indonesien (Dezember 2004) und in Pakistan (Oktober 2005) mit vielen Tausend Toten. Das für das Land Nordrhein-Westfalen erarbeitete LUA-Merkblatt 58 soll sowohl den Aufsichtsbehörden und Betreibern als auch den mit der Erstellung der Sicherheitsnachweise beauftragten Ingenieurbüros eine Hilfestellung hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Durchführung von Erdbebennachweisen geben. LUA-Merkblatt 58 Der Anwendungsbereich des Merkblattes umfasst alle Stauanlagen nach DIN 19700. Einführend wird zunächst ein Überblick zu den Grundlagen seismischer Aktivitäten gegeben. Weiter werden die aus DIN 19700 resultierenden Anforderungen hinsichtlich der erforderlichen Erdbebennachweise dargestellt und grundsätzliche Nachweismöglichkeiten erläutert. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas können nicht für alle Fragestellungen Lösungen oder ausführliche Erklärungen dargestellt werden. Dort, wo dies nicht möglich ist, soll das Merkblatt zu einer Sensibilisierung für die zugrunde liegende Problematik beitragen.
Die Zuverlässigkeit von Stauanlagen ist aufgrund des meist sehr hohen Schadenspotenzials von großer Bedeutung. DIN 19700 fordert im Zusammenhang mit der nachzuweisenden Zuverlässigkeit auch die Überprüfung der Erdbebensicherheit. Wie das Erdbeben von Roermond 1992 gezeigt hat, muss auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen und in Baden-Württemberg jederzeit mit Erdbeben der Stärke 6 gerechnet werden. In der Vergangenheit fanden nachweislich sogar Beben mit größeren Stärken statt (z.B. Düren 1756 mit einer geschätzten Magnitude von 6,3). Welche verheerenden Auswirkungen Erdbeben haben können, zeigen die jüngsten Ereignisse in Indonesien (Dezember 2004) und in Pakistan (Oktober 2005) mit vielen Tausend Toten. Das für das Land Nordrhein-Westfalen erarbeitete LUA-Merkblatt 58 soll sowohl den Aufsichtsbehörden und Betreibern als auch den mit der Erstellung der Sicherheitsnachweise beauftragten Ingenieurbüros eine Hilfestellung hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Durchführung von Erdbebennachweisen geben. LUA-Merkblatt 58 Der Anwendungsbereich des Merkblattes umfasst alle Stauanlagen nach DIN 19700. Einführend wird zunächst ein Überblick zu den Grundlagen seismischer Aktivitäten gegeben. Weiter werden die aus DIN 19700 resultierenden Anforderungen hinsichtlich der erforderlichen Erdbebennachweise dargestellt und grundsätzliche Nachweismöglichkeiten erläutert. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas können nicht für alle Fragestellungen Lösungen oder ausführliche Erklärungen dargestellt werden. Dort, wo dies nicht möglich ist, soll das Merkblatt zu einer Sensibilisierung für die zugrunde liegende Problematik beitragen.
Behörden finden weitere Unterlagen und Hinweise zur Gasmangellage auch aus anderen Rechtsgebieten auf der Themenseite Gasmangellage der Wissensplattform Umweltverwaltung . Aufgrund der aktuellen Gasmangellage wird Biogasanlagen eine Erhöhung der Gasproduktion ermöglicht. Bei einer erhöhten Gasproduktion der Biogasanlagen fallen mehr Gärreste an. Hierfür ist eine größere Lagerkapazität erforderlich. Vor diesem Hintergrund haben die Bundesländer abweichende Anforderungen an die Lagerung von Gärresten in bestehenden Behältern vereinbart. Im Gegensatz zur VAwS, bei der für die wiederkehrende Prüfung durch Sachverständige nur bei unterirdischen Anlagen zum Lagern im WSG eine verkürzte Prüffrist von 2 1/2 Jahren vorgeschrieben war, unterliegen bei der AwSV alle unterirdischen Anlagen in einem WSG und in einem ÜSG der verkürzten Prüffrist von 2 1/2 Jahren. Die Ausnahmeregelungen für Anlagen in WSG nach § 49 Abs. 4 AwSV sind sehr streng, es müsste jeweils nachgewiesen werden, dass eine unzumutbare Härte vorliegt oder das Wohl der Allgemeinheit eine Ausnahme erfordert. Die Begründung führt hierzu als Beispiel eine Chlordosieranlage in einem Wasserwerk an. Da in § 49 Abs. 2 Satz 2 auch Erweiterungen bestehender Anlagen über die genannten Grenzen untersagt sind, ist hierbei der Einwand der unzumutbaren Härte ausgeschlossen. Im HqSG Stuttgart folgt die Zonenaufteilung nicht dem bei WSG üblichen Schema. Bei der Ausweisung wurden für die Schutzzonen gegen qualitative Beeinträchtigungen außer dem Fassungsbereich nur Zonen gebildet, die der Zone IIIB eines klassischen WSG entsprechen. Nach § 2 Abs. 32 Satz 2 AwSV gilt diese Zone nicht als Schutzgebiet i.S.d. AwSV. In der HqSG-Verordnung (HqSG-VO) sind daher in den einzelnen Zonen teilweise von der damaligen VAwS abweichende Anforderungen festgesetzt worden. Sofern diese strenger sind, als die Anforderungen der AwSV, gelten sie nach § 62 Abs. 5 WHG. Daraus ergeben sich folgende Besonderheiten: Fassungsbereich: Keine Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zulässig. Innenzone/Kernzone: Vollständiges Rückhaltevolumen auch für Fass- und Gebindeläger erforderlich, auch für Kleingebindelager. Außenzone: Als Risikogebiete werden in BW Gebiete bis zum HQ extrem verstanden, dies bezieht auch Gebiete hinter dem Deich mit ein. Notstromaggregate stehen zwar nach § 2 Abs. 11 Satz 2 AwSV den Heizölverbraucheranlagen gleich, von den Anforderungen des § 78c WHG sind die Notstromaggregate jedoch nicht umfasst. Es wird keine proaktive Ermittlung der bisher nicht erfassten Heizölverbraucheranlagen erwartet. Bei Anlagenprüfungen nach § 46 Abs. 2 bzw. 3 AwSV ist auf den „ordnungsgemäßen Zustand“ zu prüfen, dieser schließt auch die Anforderungen des § 78c WHG ein. Bei der Mängelbewertung ist die Übergangsfrist von 5 bzw. 15 Jahren zu beachten. Der Austausch eines vorhandenen Lagerbehälters gegen einen hochwassersicheren ist (im Gegensatz zum Austausch gegen einen baugleichen) eine wesentliche Änderung und löst die entsprechenden Anzeige- und Prüfpflichten nach AwSV aus. Die Hinweise des BMU zu § 78c WHG geben weitere Hilfestellung. In Baden-Württemberg besteht in größeren Teilen des Landes ein relativ hohes Risiko, dass Erdbeben auftreten, die so stark sind, dass Gebäude beschädigt oder sogar zum Einsturz gebracht werden, wenn sie nicht entsprechend ausgelegt sind. Deshalb gibt es in Baden-Württemberg bauaufsichtliche Vorschriften für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen in bestimmten Gebieten des Landes. Diese im Geltungsbereich der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verbindlichen baurechtlichen Vorschriften ergeben sich aus der Bekanntmachung der DIN 4149 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten - Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten" als technische Baubestimmung und der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO). Die zur Umsetzung der DIN 4149 benötigte Karte der „Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen für Baden-Württemberg“ finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen . Dort steht auch die Broschüre „Erdbebensicher Bauen, Hinweise für das Bauen in Erdbebengebieten Baden-Württembergs“ zum Download bereit. Zum Nachweis der Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen schreibt die WasBauPVO baurechtliche Verwendbarkeits- (allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen) und Anwendbarkeitsnachweise (allgemeine Bauartgenehmigungen) durch das DIBt vor. Zur Verwendung in Zulassungsverfahren für zylindrische Behälter und Silos hat das DIBt die Berechnungsempfehlungen 40-B3 herausgegeben. Dort sind auch Hinweise zur Behandlung des Lastfalls Erdbeben für Zulassungsverfahren für zylindrische Behälter und Silos zu finden. Auch der Verband der chemischen Industrie e.V. (VCI) hat sich in seinem Leitfaden „Der Lastfall Erdbeben im Anlagenbau“ mit Auslegung von Tragwerken und Komponenten in der chemischen Industrie für den Lastfall Erdbeben befasst. Die Normenreihe DIN EN 1998 (EC 8) ist in Baden-Württemberg nicht als Technische Baubestimmung bekannt gemacht. Bauaufsichtlich ist deshalb weiterhin die Bekanntmachung der DIN 4149 verbindlich. Der für die Umsetzung des EC 8 erforderliche nationale Anhang DIN EN 1998-1/NA enthält auch eine Karte der Erdbebengefährdung. Näheres s. https://www.gfz-potsdam.de/din4149_erdbebenzonenabfrage . Auf der Wissensplattform Umweltverwaltung Gewerbeaufsicht Löschwasserrückhaltung finden Behörden eine Zusammenstellung von Erkenntnisquellen zu den Themen Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen und Löschwasserrückhaltung. Für die Bemessung der zurückzuhaltenden Löschwasser-Menge ist die Löschwasserrückhalte-Richtlinie ( LöRüRL ) durch Erlass der VwV TB vom 12.12.2022 nicht mehr verbindlich. Der Brandschutzsachverständige kann die LöRüRL wie auch den Entwurf der 1. Änderungsverordnung der AwSV , bei Bedarf auch den Leitfaden des VCI oder die Publikation 2557 des Verbands der Sachversicherer (VdS) als Erkenntnisquellen verwenden. Nach § 13 Abs. 1 AwSV gelten Anforderungen „(…) für Anlagen, in denen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 umgegangen wird, nur, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Stoffe in ein oberirdisches Gewässer gelangen können." Für die Entscheidung, wann dies ausgeschlossen werden kann, ist neben der Gewässernähe auch das Ableit- bzw. Kanalsystem zu betrachten. Bei einer Trennkanalisation wird Niederschlagwasser meist direkt in ein Oberflächengewässer abgeleitet, so dass bei einer Betriebsstörung die Stoffe in ein Gewässer gelangen könnten. Der Betreiber ist sowohl für diese Entscheidung, als auch für Maßnahmen, die einen Eintrag in oberirdische Gewässer verhindern, zuerst zuständig. Die Wasserbehörde kann diese Entscheidung überprüfen.
Brunsbüttel: Stand des Verfahrens zur Neugenehmigung Meldung Stand: 22.02.2019 Nach ersten abgeschlossenen Prüfschritten gibt es bislang keine Anhaltspunkte, die grundsätzlich einer Genehmigungserteilung entgegenstehen. Zu diesem ersten Zwischenfazit kommt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ( BfE ), das derzeit die atomrechtlichen Sicherheitsnachweise im Neugenehmigungsverfahren für das Zwischenlager Brunsbüttel untersucht. Das Verfahren dauert noch an. Das Ende bestimmt maßgeblich die Antragstellerin, die für einen zügigen Abschluss alle erforderlichen Nachweise in der notwendigen Detailtiefe vorzulegen hat. Im November 2015 hatte die Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG einen Antrag auf Neugenehmigung gestellt. Im Juni 2017 diskutierte das BfE die Einwände und Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger in einem Erörterungsverfahren mit dem Antragsteller und der zuständigen atomrechtlichen Aufsicht, dem Land Schleswig-Holstein. Im weiteren Verlauf des Verfahrens konnte das BfE einzelne Nachweise zur Sicherheit und Sicherung des Zwischenlagers nach einer gründlichen Prüfung bereits bestätigen. Dazu zählt beispielsweise der Prüfpunkt Erdbebensicherheit des Gebäudes. Weitere Untersuchungen laufen, wie die radiologischen Auswirkungen eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes. Die Antragstellerin hat hingegen zu wesentlichen Sicherheitsfragen, etwa zu den Behältern der Bauart CASTOR V/52 mit 85er Zulassung oder zu möglichen Einwirkungen auf die Anlage durch benachbarte Anlagen, bisher noch keine Prüfunterlagen vorgelegt. Ein zentraler Baustein im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stellt die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVP ) dar. Hier muss die die Antragstellerin darlegen, welche Auswirkungen das beantragte Vorhaben auf die Umwelt hat. Eine UVP kann erst dann abgeschlossen werden, wenn insbesondere die Fragen des Strahlenschutzes sowie die Sicherheit des Gebäudes infolge eines Störfalles oder Angriffes bewertet werden können. Dafür benötigt das BfE die vollständigen Antragsunterlagen. Aus Sicherheitsgründen kann das BfE nicht alle Details seiner Prüfungen veröffentlichen, insbesondere nicht zum Terrorschutz. Das BfE prüft aktuell, in welcher Form später die Ergebnisse möglichst transparent und nachvollziehbar dargestellt werden können, ohne die notwendigen Sicherheitsbelange zu verletzen. Hintergrund Eine Aufbewahrungsgenehmigung für das Standort-Zwischenlager Brunsbüttel gibt es derzeit nicht. Die gültige Genehmigung erlosch infolge eines Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2015. Die Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG (KKB), eine Tochter des Energieversorgungsunternehmens Vattenfall, beantragte am 16. November 2015 eine Neugenehmigung. Rechtsgrundlage für die aktuelle Aufbewahrung der bestrahlten Brennelemente ist eine Anordnung der Atomaufsicht des Landes Schleswig-Holstein, des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und ländliche Räume. Die Anordnung ist bis zum 31. Januar 2020 befristet. Seit dem 1. Januar 2019 ist die Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH ( BGZ ) zusammen mit der KKB Antragstellerin im Neugenehmigungsverfahren zur Aufbewahrung von hochradioaktiven Abfällen im Zwischenlager Brunsbüttel.
Zur Frage der Zwischenlager-Genehmigung am Standort Jülich In der aktuellen Presseberichterstattung wird der Eindruck erweckt, dass die Sicherheitsfragen zur Aufbewahrung der hochradioaktiven Abfälle im Zwischenlager Jülich im Wesentlichen geklärt seien. Hierzu nimmt die Genehmigungsbehörde, das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ), Stellung. In der aktuellen Presseberichterstattung wird der Eindruck erweckt, dass die Sicherheitsfragen zur Aufbewahrung der hochradioaktiven Abfälle im Zwischenlager Jülich im Wesentlichen geklärt seien. Dies gehe aus einer Expertise zur Erdbebensicherheit hervor, die dem Betreiber des Zwischenlagers vorliege, der Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen ( JEN ) mbH . Der Betreiber plane daher, eine Genehmigung für die Aufbewahrung der radioaktiven Abfälle am bestehenden Standort für neun Jahre zu bekommen. Die zuständige atomrechtliche Aufsichtsbehörde, das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE), hatte im Jahr 2014 die Räumung des Lagers Jülich angeordnet, nachdem ein Ende des Genehmigungsverfahrens nicht absehbar war. Es fehlte insbesondere der Nachweis zur Erdbebensicherheit. Zum Stand der Verfahren nimmt die Genehmigungsbehörde, das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ), wie folgt Stellung: Die Bewertung, ob die Aufbewahrung am Standort Jülich genehmigungsfähig ist, kann erst nach Abschluss der Prüfung aller Sicherheitsnachweise erfolgen, die die JEN mbH im Genehmigungsverfahren vorzulegen hat. Der Nachweis zur Erdbebensicherheit ist dabei lediglich einer von zahlreichen sicherheitstechnisch maßgeblichen Prüfaspekten. Die Tatsache, dass der Betreiber am 10.10.2019 überraschend die beantragte Aufbewahrungsdauer von 3 auf 9 Jahre veränderte, wirft darüber hinaus grundsätzliche Fragen im Genehmigungsverfahren auf. Insbesondere ist zu prüfen, ob damit eine Umgehung der Verpflichtung zur Durchführung einer formellen Öffentlichkeitsbeteiligung vorliegt – diese würde nämlich bei einer beantragten Aufbewahrungsdauer von mehr als zehn Jahren zwingend sein. Das Zwischenlager in Jülich wurde 1993 genehmigt. Die Genehmigung endete im Juni 2013. Das Zwischenlager wird seitdem auf Basis einer atomrechtlichen Anordnung des Landes Nordrhein-Westfalen betrieben. 2009 hatte der Betreiber eine Verlängerung der Zwischenlagergenehmigung für drei Jahre beantragt. Im Laufe der nächsten Jahre wurden zudem verschiedene Strategien zum Umgang mit den hochradioaktiven Abfällen verfolgt, die maßgeblich die Zeitabläufe bestimmten, siehe Chronologie. Datum Verfahrensschritt 17.06.1993 Genehmigungserteilung für Zwischenlager Jülich befristet bis zum 30.6.2013 26.06.2007 Antrag zur Verlängerung der Genehmigung kurz vor Ablauf der Fristsetzung durch Atomaufsicht 29.04.2009 Konkretisierung: Betreiber beantragt Verlängerung der Genehmigung um 3 Jahre 24.09.2009 Antrag §6-Genehmigung zur Aufbewahrung der Jülich-Abfälle in Ahaus* 04.10.2010 Antrag §4-Genehmigung für Transport nach Ahaus** 16.07.2010 Betreiber stellt Antrag zur Verlängerung der Genehmigung für Jülich ruhend 16.05.2012 Betreiber reaktiviert Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für Jülich 11.01.2013 Antrag §6-Genehmigung für Aufbewahrung in Ahaus ruhend gestellt* 17.01.2013 §4-Antrag auf Transportgenehmigung nach Ahaus ruhend gestellt** 27.06.2013 Anordnung der Atomaufsicht (Land NRW) zum weiteren Betrieb d. Zwischenlagers Jülich, nachdem die Genehmigung zum 30.6.2013 endete. 17.12.2013 Weitere Anordnung der Atomaufsicht zum weiteren Betrieb von Jülich 02.07.2014 Die Atomaufsicht ordnet die Räumung des Lagers Jülich an, nachdem ein Ende des Genehmigungsverfahrens nicht absehbar ist (fehlender Nachweis zur Erdbebensicherheit des Betreibers ) 06.01.2015 §6-Antrag zur Aufbewahrung der Jülich-Abfälle in Ahaus reaktiviert* 21.07.2015 §4-Antrag auf Transportgenehmigung nach Ahaus reaktiviert** 21.06.2016 BfE erteilt §6-Genehmigung zur Aufbewahrung der Jülich-Abfälle in Ahaus* 10.10.2019 Änderung der beantragten Aufbewahrungsdauer ab Genehmigungserteilung auf 9 Jahre* *Verfahren zu §6-Genehmigungen Ahaus **Verfahren zu §4-Genehmigungen nach Ahaus
Zwischenlager Jülich: Stand des Neu-Genehmigungsverfahrens Jüngste Presseartikel zum Neugenehmigungsverfahren für das Zwischenlager Jülich haben den Aspekt „Berechnungen zur Erdbebensicherheit“ aufgegriffen. Betreiber des Zwischenlagers ist die Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen ( JEN ). Der endgültige Nachweis der Erdbebensicherheit steht noch aus. Die Unterlagen, die die JEN dazu beim BfE eingereicht hat, werden derzeit geprüft. Jüngste Presseartikel zum Neugenehmigungsverfahren für das Zwischenlager Jülich haben den Aspekt „Berechnungen zur Erdbebensicherheit“ aufgegriffen. Betreiber des Zwischenlagers ist die Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen ( JEN ). In einem Artikel heißt es unter anderem: „Die Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen ( JEN ) ist bei dem ausstehenden Nachweis der Erdbebensicherheit nach eigenen Angaben einen entscheidenden Schritt weitergekommen: Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ( BfE ) habe die Grundlagen zur Berechnung der Erdbebensicherheit akzeptiert, teilte JEN -Sprecher Jörg Kriewel mit. Jetzt werde der Antrag auf Fortführung der Zwischenlagerung damit aktualisiert.“ (Westdeutsche Zeitung v. 23.4.2019) Der aktuelle Stand des Neugenehmigungsverfahrens stellt sich wie folgt dar: Die Bewertung zur Berechnung der Erdbebensicherheit hat das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ( BfE ) bereits im März 2018 abgegeben. Darin stellt das BfE fest, dass die von der JEN vorgelegten Annahmen und Berechnungen zur Bestimmung der seismischen Einwirkungen dem kerntechnischen Regelwerk entsprechen. Sie sind damit eine geeignete Grundlage dafür, dass die JEN einen Nachweis zur Erdbebensicherheit nach aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik und damit zur sicheren Aufbewahrung der hochradioaktiven Abfälle führen kann. Der endgültige Nachweis steht noch aus. Die Unterlagen, die die JEN dazu beim BfE eingereicht hat, werden derzeit geprüft. Ob für die beantragte Aufbewahrung im bestehenden Lagergebäude die Genehmigungsvoraussetzungen bei der Erdbebensicherheit vorliegen, kann erst nach Abschluss dieser Prüfungen entschieden werden. Die Dauer des Neugenehmigungsverfahrens bestimmt maßgeblich der Antragsteller, der die Unterlagen vollständig und in der geforderten Detailtiefe vorlegen muss. Ein Klick auf die Karte öffnet die Kartenanwendung "Hochradioaktive Abfälle in Deutschland - Zwischenlagerung und Entstehung" © BASE Hintergrund 2007 stellte der Betreiber des Zwischenlagers in Jülich einen Antrag auf Neu-Genehmigung, da die bestehende Genehmigung 2013 auslief. Die Neu-Genehmigung sollte eine Dauer von drei Jahren umfassen, wie 2009 konkretisiert wurde. 2013 ordnete die Atomaufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen die Räumung des Lagers Jülich an, nachdem ein Ende des Neu-Genehmigungsverfahrens nicht absehbar war. Es fehlten die Nachweise zur Erdbebensicherheit. Zum weiteren Verbleib der hochradioaktiven Abfälle hat der Betreiber seit 2009 mehrere Pläne verfolgt. Neben der Aufbewahrung in Jülich plant der Betreiber einen Export der Abfälle in die USA sowie alternativ einen Transport in das Zwischenlager Ahaus. Das Neugenehmigungsverfahren für das bestehende Zwischenlager stellte der Betreiber nach wechselnden Plänen zwischen 2010 und 2012 ruhend. Zur Diskussion steht auch ein Neubau eines Zwischenlagers. Anträge hierzu liegen dem BfE nicht vor. Zum Thema AVR-Behälterlager bei Jülich Genehmigungsverfahren für Zwischenlager
Das Projekt "TP: Analytische und numerische Ansätze zur optimierten Auslegung der seismischen Isolation" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau, Fachgebiet Statik und Dynamik der Tragwerke durchgeführt. Gesamtziel der geplanten Arbeiten ist die Erprobung, Validierung und Weiterentwicklung von Berechnungsverfahren zur Simulation des strukturmechanischen Verhaltens von Gebäudestrukturen und Komponenten infolge seismischer Einwirkungen und die Ermittlung und Quantifizierung der Einflüsse einer Basisisolation (engl. Base Isolation) auf die Erdbebensicherheit. Dabei sollen zur Validierung der Berechnungsverfahren die Ergebnisse von seismologischen in-situ-Messungen an einer basisisolierten französischen kerntechnischen Anlage, die im Rahmen des OECD/NEA Benchmarks SMATCH den Teilnehmern zur Verfügung gestellt werden, herangezogen werden. Die Erprobung der Verfahren soll an den Strukturen des Reaktorgebäudes einschließlich innenliegender Komponenten unter Berücksichtigung der Boden-Bauwerk-Wechselwirkung (engl. Soil Structure Interaction, SSI) und des nichtlinearen, amplituden- und frequenzabhängigen Verhaltens der Lager mit Berücksichtigung von Alterungseffekten erfolgen.
Das Projekt "Sub project: Site survey data evaluation IODP Proposal 633" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung Kiel (GEOMAR) durchgeführt. IODP drilling proposal (Costa Rica Mud Mounds) aims to enhance the general understanding of complex forearc dewatering processes of the erosive subduction system off Costa Rica and Nicaragua. Scientific evaluation recently resulted in a high ranking of the drilling proposal. Major sites of dewatering planned for drilling are mounds, related to mud diapirism/volcanism and precipitation of authigenic carbonates, and large-scale slides related to the subduction of seamounts. New pre-site survey seismic data was collected during a cruise of R/V Marcus Langseth in 2008 at the proposed sites of Mound Culebra and Mounds 11&12. These new data - together with the reprocessed pre-existing geophysical data - were submitted to the IODP safety panel for a final decision and scheduling of the R/V Joides Resolution leg. The new data are of exceptionally high quality and allow a detailed analysis of the processes that control fluid migration in the Costa Rican margin. Therefore we propose to (1) investigate the role of the acoustic basement for the fluid ascent, (2) understand the effect of mud volcanism on the gas hydrate system and the interactions between gas hydrate formation and dissociation with the fluid ascent from the deep sources, and (3) to invert the seismic data for gas and gas hydrate concentrations. The extension of the project will provide a wealth of geological information and further promote the drilling proposal.
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