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Ostseebeiräte

Die Landesregierung Schleswig-Holsteins hat sich mit dem Aktionsplan Ostseeschutz 2030 zum Ziel gesetzt, die Ostsee stärker zu schützen. Landwirtschaftsminister Werner Schwarz und Umweltminister Tobias Goldschmidt haben gemeinsam mit Vertretern der landwirtschaftlichen Verbände eine Zielvereinbarung für zusätzliche freiwillige Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft unterzeichnet. Darin geht es vor allem darum, die Austräge von Stickstoff und Phosphor aus der Landwirtschaft zu reduzieren. Zu diesem Zweck sollen freiwillige Maßnahmen zur angepassten landwirtschaftlichen Nutzung und Maßnahmen zur Erhöhung des Stoffrückhaltes in der Landschaft im Wassereinzugsgebiet der Ostsee umgesetzt werden. Innerhalb der Flussgebietseinheit Schlei/Trave sind fünf Ostseebeiräte zur Umsetzung der Zielvereinbarung Landwirtschaft zum Ostseeschutz aktiv: Flensburger Förde (23) Schlei (24) Eckernförder Bucht und Baltic-Probstei (25, 26, 27) Wagrien-Fehmarn und Neustädter Bucht (28, 29) Trave (30, 31, 32, 33, 34) Die Einteilung der Ostseebeiräte orientiert sich räumlich an den Bearbeitungsgebieten zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL). Zahlen in Klammern definieren die Bearbeitungsgebiete in der Flussgebietseinheit nach EU-WRRL.

Teil II

Teil II Bruttoraumzahl über - bis Nord-Ostsee-Kanal Euro Kieler Förde Euro Trave Euro Flensburger Förde Euro 0 - 300 37 31 23 32 300 - 400 46 35 34 37 400 - 500 58 37 38 41 500 - 600 67 41 46 46 600 - 700 80 46 52 55 700 - 800 85 55 56 65 800 - 900 96 58 61 67 900 - 1 000 107 65 71 74 Bruttoraumzahl über - bis Nord-Ostsee-Kanal Euro Kieler Förde Euro Trave Euro Flensburger Förde Euro 1 000 - 1 100 110 71 75 86 1 100 - 1 200 113 74 78 104 1 200 - 1 300 121 78 84 111 1 300 - 1 400 123 82 90 121 1 400 - 1 500 126 84 96 130 1 500 - 1 600 130 90 104 143 1 600 - 1 700 138 96 113 153 1 700 - 1 800 143 104 121 164 1 800 - 1 900 144 108 124 171 1 900 - 2 000 152 113 130 179 Bruttoraumzahl über - bis Nord-Ostsee-Kanal Euro Kieler Förde Euro Trave Euro Flensburger Förde Euro 2 000 - 2 100 160 121 138 201 2 100 - 2 200 164 124 144 223 2 200 - 2 300 167 130 153 231 2 300 - 2 400 169 132 162 240 2 400 - 2 500 172 138 169 251 2 500 - 2 600 176 144 172 256 2 600 - 2 700 182 152 179 270 2 700 - 2 800 193 160 188 277 2 800 - 2 900 195 165 195 285 2 900 - 3 000 198 171 201 295 Bruttoraumzahl über - bis Nord-Ostsee-Kanal Euro Kieler Förde Euro Trave Euro Flensburger Förde Euro 3 000 - 3 200 213 176 215 379 3 200 - 3 400 223 186 223 401 3 400 - 3 600 231 194 234 419 3 600 - 3 800 235 201 241 437 3 800 - 4 000 251 210 252 456 Bruttoraumzahl über - bis Nord-Ostsee-Kanal Euro Kieler Förde Euro Trave Euro Flensburger Förde Euro 4 000 - 4 200 256 222 258 494 4 200 - 4 400 258 226 275 515 4 400 - 4 600 271 240 282 536 4 600 - 4 800 275 251 292 558 4 800 - 5 000 277 262 304 578 Bruttoraumzahl über - bis Nord-Ostsee-Kanal Euro Kieler Förde Euro Trave Euro Flensburger Förde Euro 5 000 - 5 500 291 276 314 674 5 500 - 6 000 297 284 342 732 6 000 - 6 500 313 303 364 882 6 500 - 7 000 328 314 396 949 7 000 - 7 500 339 339 416 1 104 7 500 - 8 000 353 354 440 1 174 8 000 - 8 500 364 369 470 1 240 8 500 - 9 000 371 398 492 1 308 9 000 - 9 500 390 418 520 1 377 9 500 - 10 000 401 438 537 1 476 Bruttoraumzahl über - bis Nord-Ostsee-Kanal Euro Kieler Förde Euro Trave Euro Flensburger Förde Euro 10 000 - 10 500 409 459 567 1 579 10 500 - 11 000 421 481 590 1 680 11 000 - 11 500 435 492 614 1 737 11 500 - 12 000 451 506 629 1 894 12 000 - 12 500 456 528 647 2 011 12 500 - 13 000 474 539 665 2 087 13 000 - 13 500 486 565 690 2 153 13 500 - 14 000 492 588 708 2 233 14 000 - 14 500 508 607 728 2 308 14 500 - 15 000 522 624 749 2 456 15 000 - 15 500 532 644 755 2 561 15 500 - 16 000 546 660 768 2 669 16 000 - 16 500 560 679 776 2 752 16 500 - 17 000 572 698 785 2 835 17 000 - 17 500 586 711 791 2 912 17 500 - 18 000 597 728 806 2 996 18 000 - 18 500 608 747 815 3 042 18 500 - 19 000 617 763 825 3 084 19 000 - 19 500 632 776 834 3 138 19 500 - 20 000 645 790 844 3 196 Bruttoraumzahl über - bis Nord-Ostsee-Kanal Euro Kieler Förde Euro Trave Euro Flensburger Förde Euro 20 000 - 20 500 659 810 856 3 249 20 500 - 21 000 669 825 867 3 301 21 000 - 21 500 688 839 873 3 361 21 500 - 22 000 698 858 882 3 416 22 000 - 22 500 708 873 894 3 478 22 500 - 23 000 724 891 907 3 536 23 000 - 23 500 732 902 914 3 601 23 500 - 24 000 748 918 923 3 661 24 000 - 24 500 756 935 933 3 726 24 500 - 25 000 770 952 943 3 786 25 000 - 25 500 783 973 952 3 854 25 500 - 26 000 790 992 960 3 921 26 000 - 26 500 809 1 010 973 3 990 26 500 - 27 000 818 1 027 984 4 061 27 000 - 27 500 833 1 045 993 4 115 27 500 - 28 000 843 1 064 1 002 4 169 28 000 - 28 500 858 1 081 1 012 4 169 28 500 - 29 000 871 1 101 1 020 4 169 29 000 - 29 500 882 1 119 1 030 4 169 29 500 - 30 000 894 1 138 1 041 4 169 Bruttoraumzahl über - bis Nord-Ostsee-Kanal Euro Kieler Förde Euro Trave Euro Flensburger Förde Euro 30 000 - 31 000 918 1 157 1 063 4 169 31 000 - 32 000 944 1 174 1 080 4 169 32 000 - 33 000 969 1 191 1 101 4 169 33 000 - 34 000 993 1 206 1 119 4 169 34 000 - 35 000 1 020 1 228 1 138 4 169 35 000 - 36 000 1 044 1 237 1 157 4 169 36 000 - 37 000 1 067 1 262 1 179 4 169 37 000 - 38 000 1 097 1 286 1 196 4 169 38 000 - 39 000 1 119 1 314 1 213 4 169 39 000 - 40 000 1 143 1 335 1 232 4 169 Bruttoraumzahl über - bis Nord-Ostsee-Kanal Euro1 Kieler Förde Euro Trave Euro Flensburger Förde Euro 40 000 - 42 000 1 192 1 389 1 276 4 169 42 000 - 44 000 1 244 1 436 1 311 4 169 44 000 - 46 000 1 292 1 485 1 349 4 169 46 000 - 48 000 1 344 1 535 1 389 4 169 48 000 - 50 000 1 395 1 586 1 428 4 169 Bruttoraumzahl über - bis Nord-Ostsee-Kanal Euro1 Kieler Förde Euro Trave Euro Flensburger Förde Euro für jede weiteren angefangenen 2 000 über 50 000 55 52 13 --- höchstens jedoch 4 169 4 169 4 169 4 169 Stand: 01. Januar 2025

Teil II

Teil II Bruttoraumzahl über - bis Nord-Ostsee-Kanal Euro Kieler Förde Euro Trave Euro Flensburger Förde Euro 0 - 300 1 316 268 147 145 300 - 400 1 319 271 151 181 400 - 500 1 321 275 155 223 500 - 600 1 322 278 161 275 600 - 700 1 364 280 174 312 700 - 800 1 401 282 186 345 800 - 900 1 444 287 195 383 900 - 1 000 1 486 290 209 423 Bruttoraumzahl über - bis Nord-Ostsee-Kanal Euro Kieler Förde Euro Trave Euro Flensburger Förde Euro 1 000 - 1 100 1 527 292 220 441 1 100 - 1 200 1 574 293 234 459 1 200 - 1 300 1 619 296 244 490 1 300 - 1 400 1 668 298 261 526 1 400 - 1 500 1 709 299 272 542 1 500 - 1 600 1 751 304 282 577 1 600 - 1 700 1 794 312 292 633 1 700 - 1 800 1 832 321 309 653 1 800 - 1 900 1 872 325 321 668 1 900 - 2 000 1 908 334 333 682 Bruttoraumzahl über - bis Nord-Ostsee-Kanal Euro Kieler Förde Euro Trave Euro Flensburger Förde Euro 2 000 - 2 100 1 938 344 344 685 2 100 - 2 200 1 975 356 353 719 2 200 - 2 300 2 001 365 366 757 2 300 - 2 400 2 040 375 378 782 2 400 - 2 500 2 971 385 393 814 2 500 - 2 600 2 102 401 402 842 2 600 - 2 700 2 141 411 421 872 2 700 - 2 800 2 170 422 435 904 2 800 - 2 900 2 221 433 455 934 2 900 - 3 000 2 272 449 469 944 Bruttoraumzahl über - bis Nord-Ostsee-Kanal Euro Kieler Förde Euro Trave Euro Flensburger Förde Euro 3 000 - 3 200 2 322 465 475 955 3 200 - 3 400 2 367 474 492 969 3 400 - 3 600 2 415 489 500 1 000 3 600 - 3 800 2 470 501 515 1 024 3 800 - 4 000 2 525 515 534 1 057 Bruttoraumzahl über - bis Nord-Ostsee-Kanal Euro Kieler Förde Euro Trave Euro Flensburger Förde Euro 4 000 - 4 200 2 581 524 539 1 065 4 200 - 4 400 2 638 537 557 1 089 4 400 - 4 600 2 690 551 570 1 127 4 600 - 4 800 2 766 572 580 1 149 4 800 - 5 000 2 835 588 596 1 181 Bruttoraumzahl über - bis Nord-Ostsee-Kanal Euro Kieler Förde Euro Trave Euro Flensburger Förde Euro 5 000 - 5 500 2 910 611 623 1 227 5 500 - 6 000 2 989 626 645 1 293 6 000 - 6 500 3 068 650 668 1 328 6 500 - 7 000 3 147 669 692 1 370 7 000 - 7 500 3 234 686 708 1 387 7 500 - 8 000 3 319 699 734 1 418 8 000 - 8 500 3 408 709 751 1 501 8 500 - 9 000 3 492 725 774 1 571 9 000 - 9 500 3 574 738 794 1 614 9 500 - 10 000 3 668 748 814 1 656 Bruttoraumzahl über - bis Nord-Ostsee-Kanal Euro Kieler Förde Euro Trave Euro Flensburger Förde Euro 10 000 - 10 500 3 754 759 833 1 726 10 500 - 11 000 3 845 775 852 1 762 11 000 - 11 500 3 932 798 871 1 801 11 500 - 12 000 4 005 807 892 1 839 12 000 - 12 500 4 073 819 901 1 843 12 500 - 13 000 4 143 828 909 1 915 13 000 - 13 500 4 212 836 918 1 984 13 500 - 14 000 4 276 847 928 2 024 14 000 - 14 500 4 324 858 937 2 061 14 500 - 15 000 4 367 869 951 2 081 15 000 - 15 500 4 409 877 957 2 111 15 500 - 16 000 4 449 888 962 2 172 16 000 - 16 500 4 493 897 976 2 205 16 500 - 17 000 4 533 908 982 2 232 17 000 - 17 500 4 742 920 992 2 302 17 500 - 18 000 4 759 931 1 002 2 362 18 000 - 18 500 4 776 944 1 011 2 400 18 500 - 19 000 4 794 953 1 020 2 436 19 000 - 19 500 4 812 967 1 032 2 474 19 500 - 20 000 4 829 976 1 042 2 511 Bruttoraumzahl über - bis Nord-Ostsee-Kanal Euro Kieler Förde Euro Trave Euro Flensburger Förde Euro 20 000 - 20 500 4 847 990 1 056 2 533 20 500 - 21 000 4 866 1 002 1 063 2 578 21 000 - 21 500 4 883 1 013 1 069 2 624 21 500 - 22 000 4 900 1 022 1 081 2 668 22 000 - 22 500 4 919 1 036 1 095 2 714 22 500 - 23 000 4 934 1 044 1 099 2 759 23 000 - 23 500 4 954 1 059 1 107 2 810 23 500 - 24 000 4 973 1 072 1 118 2 859 24 000 - 24 500 4 990 1 083 1 126 2 907 24 500 - 25 000 5 007 1 094 1 137 2 954 25 000 - 25 500 5 028 1 111 1 142 3 007 25 500 - 26 000 5 042 1 125 1 152 3 056 26 000 - 26 500 5 058 1 135 1 162 3 114 26 500 - 27 000 5 078 1 147 1 172 3 165 27 000 - 27 500 5 094 1 162 1 179 3 219 27 500 - 28 000 5 113 1 173 1 192 3 278 28 000 - 28 500 5 132 1 185 1 201 3 332 28 500 - 29 000 5 149 1 202 1 212 3 393 29 000 - 29 500 5 167 1 213 1 218 3 450 29 500 - 30 000 5 185 1 227 1 223 3 459 Bruttoraumzahl über - bis Nord-Ostsee-Kanal Euro Kieler Förde Euro Trave Euro Flensburger Förde Euro 30 000 - 31 000 5 205 1 239 1 242 3 468 31 000 - 32 000 5 220 1 254 1 258 3 478 32 000 - 33 000 5 238 1 266 1 277 3 483 33 000 - 34 000 5 258 1 278 1 294 3 494 34 000 - 35 000 5 274 1 297 1 309 3 502 35 000 - 36 000 5 292 1 306 1 330 3 510 36 000 - 37 000 5 310 1 317 1 346 3 520 37 000 - 38 000 5 327 1 343 1 363 3 528 38 000 - 39 000 5 346 1 375 1 378 3 536 39 000 - 40 000 5 361 1 390 1 397 3 544 Bruttoraumzahl über - bis Nord-Ostsee-Kanal Euro Kieler Förde Euro Trave Euro Flensburger Förde Euro für jede weiteren angefangenen 2 000 über 40 000 36 28 31 23 höchstens jedoch 6 039 4 024 3 705 3 934 Stand: 01. Januar 2025

Anlage 1 - Ort und Anmeldung für die Lotsenanforderung

Anlage 1 - Ort und Anmeldung für die Lotsenanforderung (zu § 5 Absatz 3) Seelotsrevier NOK I 1. Von der Elbe für den NOK bestimmte Schiffe Ort der Übernahme des Seelotsen Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen Empfänger der Lotsenanforderung UKW -Kanal E-Mail Telefonnummer Telefax-Nummer Lotsenstation Brunsbüttel UKW-Kanal 9 KIEL CANAL PILOT von See kommend bei Passieren der Position Feuerschiff Elbe Verkehrszentrale Cuxhaven 71 (CUXHAVEN ELBE TRAFFIC ) dispo@pilot-nok.de +49 (0) 48 52 80 80 +49 (0) 48 52 86 03 Lotsenstation Brunsbüttel UKW-Kanal 9 KIEL CANAL PILOT von Hamburg kommend bei Passieren der Position Seemannshöft Nautische Zentrale Hamburg 14 (Hamburg Port Traffic ) Mindestens jedoch zwei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an den Reeden Beträgt die Reisezeit von nahegelegenen Reeden bzw. Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwei Stunden , muss der Seelotse vor Reiseantritt des Fahrzeuges telefonisch oder über UKW-Kanal 9 direkt bei der Lotsenstation Brunsbüttel angefordert werden. Bei Antritt der Reise muss diese bei der zuständigen Verkehrszentrale (CUXHAVEN ELBE TRAFFIC über UKW-Kanal 71 oder BRUNSBÜTTEL ELBE TRAFFIC über UKW-Kanal 68) angemeldet werden. Lotsbezirke NOK II / Kieler Förde 2. Von See in die Kieler Förde und von Osten in den NOK einlaufende Schiffe Ort der Übernahme des Seelotsen Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen Empfänger der Lotsenanforderung UKW-Kanal E-Mail Telefonnummer Telefax-Nummer Lotsenstation Leuchtturm Kiel Mindestens zwölf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit Bestätigung zwei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit am Leuchtturm Kiel Lotsenstation Leuchtturm Kiel 14 (KIEL PILOT) wache-holtenau@kielpilot.de +49 (0) 431 36 03 43 6 +49 (0) 431 36 10 49 Lotsenstation Kiel-Holtenau Mindestens zwölf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit, mit Bestätigung zwei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Holtenauer Reede Lotsenstation Kiel-Holtenau 12 (HOLTENAU PILOT) wache-holtenau@kielpilot.de +49 (0) 431 36 28 58 +49 (0) 431 36 10 49 Beträgt die Reisezeit von nahegelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwölf Stunden , muss die Anforderung des Seelotsen vor Reiseantritt des Fahrzeugs erfolgen. Außerdem ist Folgendes zu melden: ob die Fahrt vor den Schleusen unterbrochen wird, ob das Schiff von der Lotsenannahmepflicht befreit ist (unter Angabe des Namens des befreiten Schiffsführers) ob ein Seelotse am Leuchtturm Kiel oder auf der Reede Holtenau gewünscht wird. 3. Teilstreckenverkehr auf dem NOK Ort der Übernahme des Seelotsen Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen Empfänger der Lotsenanforderung UKW-Kanal E-Mail Telefonnummer Telefax-Nummer a. Häfen und Liegeplätze am NOK - Weststrecke - km 1,5 bis 45 Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit. Bei Häfen und Liegeplätzen, die nicht in der Nähe der Lotsenstation Brunsbüttel liegen, sind die Wegezeiten zu berücksichtigen. Lotsenstation Brunsbüttel NOK 9/13 (KIEL CANAL PILOT) office@pilot-nok.de +49 (0) 48 52 80 80 +49 (0) 48 52 86 03 b. Häfen und Liegeplätze am NOK - Mittelstrecke - km 45 bis 78 Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit. Bei Häfen und Liegeplätzen, die nicht in der Nähe der Lotsenstation Rüsterbergen liegen, sind die Wegezeiten zu berücksichtigen. Lotsenstation Rüsterbergen 73 (BREIHOLZ PILOT) wache-ruesterbergen@kielpilot.de +49 (0) 43 31 84 56 +49 (0) 43 31 84 57 60 c. Häfen und Liegeplätze am NOK - Oststrecke - km 78 bis 98 Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit. Bei Häfen und Liegeplätzen, die nicht in der Nähe der Lotsenstation Kiel-Holtenau liegen, sind die Wegezeiten zu berücksichtigen. Lotsenstation Kiel-Holtenau 12 (HOLTENAU PILOT) wache-holtenau@kielpilot.de +49 (0) 431 36 28 58 +49 (0) 431 36 10 49 4. Aus dem NOK und aus der Kieler Förde nach Osten auslaufende Schiffe Ort der Übernahme des Seelotsen Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen Empfänger der Lotsenanforderung UKW-Kanal E-Mail Telefonnummer Telefax-Nummer a. Schleusengruppe Kiel-Holtenau Spätestens bei Passieren der Weiche "Groß Nordsee" Lotsenstation Kiel-Holtenau 12 (HOLTENAU PILOT) wache-holtenau@kielpilot.de +49 (0) 431 36 28 58 +49 (0) 431 36 10 49 b. Häfen und Liegeplätze an der Kieler Förde Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit. Bei Häfen und Liegeplätzen, die nicht in der Nähe der Lotsenstation Kiel-Holtenau liegen, sind die Wegezeiten zu berücksichtigen. Lotsenstation Kiel-Holtenau 12 (HOLTENAU PILOT) wache-holtenau@kielpilot.de +49 (0) 431 36 28 58 +49 (0) 431 36 10 49 Lotsbezirk Trave 5. Von See in die Trave einlaufende Schiffe, bestimmt für Travemünde und/oder Lübeck Ort der Übernahme des Seelotsen Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen Empfänger der Lotsenanforderung UKW-Kanal E-Mail Telefonnummer Telefax-Nummer Tonne TRAVE Mindestens zwölf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Tonne TRAVE Bestätigung genau zweieinhalb Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Tonne TRAVE über UKW-Sprechfunk Weitere Meldung beim Passieren der Leuchttonne 1 des Lübeck-Gedser-Weges über UKW-Sprechfunk Lotsenstation Lübeck-Travemünde 14 (LÜBECK PILOT) info@luebeckpilot.de +49 (0) 45 02 7 11 17 Mobil +49 (0) 171 4 06 71 68 +49 (0) 45 02 75 35 17 6. Auslaufende Schiffe von Travemünde oder Lübeck Ort der Übernahme des Seelotsen Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen Empfänger der Lotsenanforderung UKW-Kanal E-Mail Telefonnummer Telefax-Nummer Häfen und Liegeplätze an der Trave Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit des Schiffes. Bei Abfahrten in der Zeit von 19:00 Uhr bis 08:00 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17:00 Uhr angezeigt werden. Lotsenstation Lübeck-Travemünde 14 (LÜBECK PILOT) info@luebeckpilot.de +49 (0) 45 02 7 11 17 Mobil +49 (0) 171 4 06 71 68 +49 (0) 45 02 75 35 17 Lotsbezirk Flensburger Förde 7. Von See einlaufende Schiffe Ort der Übernahme des Seelotsen Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen Empfänger der Lotsenanforderung UKW-Kanal E-Mail Telefonnummer Telefax-Nummer Position 54° 49,4' N, 009° 44,7' E Mindestens zwölf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit Bestätigung fünf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Position 54° 49,4' N, 009° 44,7' E. Beträgt die Reisezeit von nahegelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwölf Stunden, muss die Anforderung des Seelotsen vor der Abfahrt erfolgen. Lotsenstation Flensburg 14 (FLENSBURG PILOT) wache-holtenau@kielpilot.de +49 (0) 431 36 28 58 +49 (0) 431 36 10 49 8. Auslaufende Schiffe und Verholungen Ort der Übernahme des Seelotsen Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen Empfänger der Lotsenanforderung UKW-Kanal E-Mail Telefonnummer Telefax-Nummer Häfen und Liegeplätze an der Flensburger Förde Mindestens fünf Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit des Schiffes Lotsenstation Flensburg 14 (FLENSBURG PILOT) wache-holtenau@kielpilot.de +49 (0) 431 36 28 58 +49 (0) 431 36 10 49 Stand: 17. Mai 2024

Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde (NOK-Lotsverordnung - NOK-LV )

Sie sind hier: ELWIS NOK-LV Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen Revierlotsverordnungen Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Nord-Ostsee- Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde (NOK-Lotsverordnung - NOK-LV) vom 08. April 2003 (BAnz. Seite 9991) geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Nord-Ostsee-Kanal-Lotsverordnung vom 25. April 2008 (BAnz. Seite 1549), Artikel 74 § 7 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung) vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der NOK-Lotsverordnung vom 07. Mai 2024 (BGBl. I Nummer 155). NOK-Lotsverordnung (NOK-LV) § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Lotsenbrüderschaften, Seelotsreviere, Lotsbezirke § 3 Lotsenstationen § 4 Lotsversetzposition, Lotsenwechsel § 5 Lotsenanforderung und Vesetzmanöver § 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen § 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht § 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag in den Lotsbezirken Kieler Förde und Flensburger Förde § 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag in dem Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I und im Lotsbezirk Nord-Ostsee-Kanal II § 10 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag im Lotsbezirk Trave § 11 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe in den Lotsbezirken Kieler Förde und Flensburger Förde § 12 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe in dem Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I und im Lotsbezirk Nord-Ostsee-Kanal II § 13 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe im Lotsbezirk Trave § 14 Befreiung für Tankschiffe § 15 Stellvertreter des Schiffsführers § 16 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen § 17 Landradarberatung § 18 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr, Widerruf von Befreiungen § 19 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung § 20 Distanzlotsungen § 21 Ordnungswidrigkeiten § 22 Übergangsregelungen (aufgehoben) § 23 Aufhebung von Vorschriften § 24 Inkrafttreten Anlagen Download Nord-Ostsee-Kanal-Lotsverordnung (NOK-LV) Stand: 17. Mai 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS NOK-LV Schifffahrtsrecht §1 Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen Revierlotsverordnungen § 1 Begriffsbestimmungen (1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird. (2) Binnenschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Binnenschifffahrt betrieben wird. (3) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Absatz 1 Seeschifffahrtsstraßen- Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I Seite 3209), die in einem See- oder Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend See- oder Binnenschifffahrt betrieben wird. (4) Fährschiffe im regelmäßigen Liniendienst sind Seeschiffe, die zur Personen-, Fahrzeug- und Güterbeförderung zwischen zwei oder mehr Häfen über See verkehren und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von mindestens 12 Fahrgästen zugelassen sind. Regelmäßig in diesem Sinne verkehren Fährschiffslinien, die fahrplanmäßig nach vorbestimmten Ankunfts- und Abfahrtszeiten über einen längeren Zeitraum zur Personen-, Fahrzeug- und Güterbeförderung eingesetzt werden. Außergewöhnlich große Fährschiffe sind Schiffe, die die Abmessungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung überschreiten. (5) Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher und ständiger Lotsendienste angeordnet ist. (6) Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis zur Hinterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten, Breite eines Schiffes ist die Breite über alles in Metern (maximale Rumpfbreite des Schiffes einschließlich fester Anbauten am Rumpf), Tiefgang eines Schiffes ist der größte aktuelle Tiefgang in Metern auf der zu befahrenden Lotsstrecke. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal gilt als Breite eines Schiffes die größte Breite einschließlich der festen Überstände und etwaiger Ladungsüberhänge. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden. Dabei entsprechen 1,00 Meter mehr Länge 0,10 Meter weniger Breite und 1,00 Meter weniger Länge 0,10 Meter mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen über alles von Schlepper und Anhang, ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich, als Breite gilt die Breite über alles des Schleppverbandes einschließlich der festen Überstände und etwaiger Ladungsüberhänge. Die Formulierung "ab" in dieser Verordnung, verbunden mit einer Längen-, Breiten-, oder Tiefenangabe bedeutet, dass jeweils der genannte Wert mit eingeschlossen ist. (7) Landradarberatung (Verkehrsunterstützung) sind Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von einer Verkehrszentrale aus durch Seelotsen. Bordlotse ist ein Seelotse, der die Beratung an Bord eines Schiffes ausführt. (8) Typgleiches Schiff bedeutet ein in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der Abmessungen ist in der Regel eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder die Länge nicht mehr als 5 Meter nach oben und die Breite nicht mehr als 0,5 Meter nach oben differieren. (9) Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Stand: 04. Juni 2016

Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde ( NOK -Lotsverordnung - NOK- LV )

Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde ( NOK -Lotsverordnung - NOK- LV ) vom 08. April 2003 ( BAnz. Seite 9991) geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Nord-Ostsee-Kanal-Lotsverordnung vom 25. April 2008 (BAnz. Seite 1549), Artikel 74 § 7 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ( WSV -Zuständigkeitsanpassungsverordnung) –vom 02. Juni 2016 ( BGBl. I Seite 1257) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der NOK-Lotsverordnung –vom 07. Mai 2024 (BGBl. I Nummer 155). NOK-Lotsverordnung (NOK-LV) § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Lotsenbrüderschaften, Seelotsreviere, Lotsbezirke § 3 Lotsenstationen § 4 Lotsversetzposition, Lotsenwechsel § 5 Lotsenanforderung und Vesetzmanöver § 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen § 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht § 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag in den Lotsbezirken Kieler Förde und Flensburger Förde § 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag in dem Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I und im Lotsbezirk Nord-Ostsee-Kanal II § 10 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag im Lotsbezirk Trave § 11 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe in den Lotsbezirken Kieler Förde und Flensburger Förde § 12 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe in dem Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I und im Lotsbezirk Nord-Ostsee-Kanal II § 13 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe im Lotsbezirk Trave § 14 Befreiung für Tankschiffe § 15 Stellvertreter des Schiffsführers § 16 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen § 17 Landradarberatung § 18 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr, Widerruf von Befreiungen § 19 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung § 20 Distanzlotsungen § 21 Ordnungswidrigkeiten § 22 Übergangsregelungen (aufgehoben) § 23 Aufhebung von Vorschriften § 24 Inkrafttreten Anlagen Download Nord-Ostsee-Kanal-Lotsverordnung (NOK-LV) Stand: 17. Mai 2024

Außergewöhnlich große Fahrzeuge (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 SeeSchStrO )

Außergewöhnlich große Fahrzeuge (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 SeeSchStrO ) Außergewöhnlich große Fahrzeuge sind Fahrzeuge, die eine der folgenden Abmessungen überschreiten, wobei die angegebenen Tiefgänge unter der Voraussetzung gelten, dass die jeweiligen Sollwassertiefen vorhanden sind und ein mindestens mittleres Auflaufen der Tide bzw. ein mittlerer Wasserstand zu erwarten ist: Nordsee Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord 3.1 Husumer Au größte Breite 13,00 m oder Tiefgang 3,80 m 3.2 Elbe LNG -Tankschiffe Länge über alles 220,00 m oder größte Breite 32,00 m alle anderen Schiffe Länge über alles 330,00 m oder größte Breite 45,00 m 3.3 Schwinge 3.3.1 km 0,2 bis 4,6 Länge über alles 55,00 m oder größte Breite 7,50 m oder Tiefgang 2,70 m 3.4 Este (oberhalb des inneren Este-Sperrwerks) Länge über alles 25,00 m oder größte Breite 5,50 m oder Tiefgang 1,60 m 3.4.1 Estezufahrt Länge über alle 150,00 m oder größte Breite 25,00 m oder Tiefgang 3,00 m 3.5 Stör (km 23,5 bis 48) Länge über alles 85,00 m oder größte Breite 10,00 m oder Tiefgang 3,80 m 3.5.1 Störmündung bis km 48,0 Länge über alles 90,00 m oder größte Breite 15,00 m oder Tiefgang 4,00 m 3.6 Krückau Länge über alles 40,00 m oder größte Breite 6,00 m oder Tiefgang 1,40 m 3.7 Pinnau (km 9,5 bis 19,9) Länge über alles 67,00 m oder größte Breite 8,50 m Tiefgang 2,80 m Ostsee 3.8 Flensburger Förde Länge über alles 180,00 m oder größte Breite 28,00 m oder Tiefgang 7,00 m 3.9 Schlei (nur bis Kappeln) Länge über alles 75,00 m oder größte Breite 13,00 m oder Tiefgang 3,80 m 3.10 Kieler Förde Länge über alles 235,00 m oder größte Breite 35,00 m oder Tiefgang 9,70 m 3.11 Heiligenhafen Länge über alles 90,00 m oder größte Breite 13,20 m oder Tiefgang 4,30 m 3.12 Neustadt Länge über alles 90,00 m oder größte Breite 13,50 m oder Tiefgang 4,50 m 3.13 Trave 3.13.1 Ansteuerungstonne Trave bis Stülper Huk (km 21,2) Länge über alles 190,00 m oder größte Breite 29,00 m oder Tiefgang 8,00 m 3.13.2 Stülper Huk (km 21,2) bis Leuchtpfahl 32 (km 12,5) Länge über alles 180,00 m oder größte Breite 25,50 m oder Tiefgang 7,50 m 3.13.3 Leuchtpfahl 32 (km 12,5) bis Stadthäfen Länge über alles 140,00 m oder größte Breite 19,00 m oder Tiefgang 6,50 m 3.14 Wismar Länge über alles 140,00 m oder größte Breite 21,00 m oder Tiefgang 8,00 m 3.15 Warnow 3.15.1 Rostock-Fahrwasser bis Liegeplatz 60 Überseehafen Länge über alles 230,00 m oder größte Breite 36,00 m oder Tiefgang 12,00 m 3.15.2 Liegeplatz 60 Überseehafen bis Marienehe Länge über alles 125,00 m größte Breite 17,50 m oder Tiefgang 7,50 m 3.15.3 Marienehe bis Stadthafen Länge über alles 125,00 m oder größte breite 17,50 m odr Tiefgang 5,50 m 3.16 Stralsund Nordansteuerung Länge über alles 80,00 m oder größte Breite 13,00 m oder Tiefgang 3,00 m oder größte Höhe 37,00 m 3.17 Stralsund Ostansteuerung mit Landtief 3.17.1 Landtief bis Stralsund Südhafen Länge über alles 140,00 m oder größte Breite 17,50 m oder Tiefgang 6,10 m 3.17.2 Stralsund Südhafen bis Stralsund Stadthafen Länge über alles 120,00 m oder größte Breite 14,00 m oder Tiefgang 4,80 m oder größte Höhe 37,00 m 3.17.3 Landtief bis Lubmin Länge über alles 120,00 m oder größte Breite 17,50 m oder Tiefgang 5,70 m 3.17.4 Landtief bis Vierow Länge über alles 120,00 m oder größte Breite 17,50 m oder Tiefgang 6,30 m 3.17.5 Landtief bis Ladebow Länge über alles 120,00 m oder größte Breite 17,50 m oder Tiefgang 5,80 m 3.18 Peenestrom mit Osttief aus nördlicher Richtung bis Wolgast Länge über alles 115,00 m oder größte Breite 17,50 m oder Tiefgang 5,20 m 3.19 Peenestrom von Landtief über Loch aus nördlicher Richtung bis Wolgast Länge über alles 115,00 m oder größte Breite 17,50 m oder Tiefgang 6,10 m Stand: 25. Mai 2023

Abschnitt A - Verzeichnis der Lotsgelder

Abschnitt A - Verzeichnis der Lotsgelder 1. Beratungsgeld Das Beratungsgeld für die Fahrtstreckenlotsung beträgt 1.1 auf der Ems im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Emden-Reede und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "Westerems" 100 vom Hundert Papenburg-Schleuse und Emden-Reede 85 vom Hundert Papenburg-Schleuse und Leer-Schleuse 55 vom Hundert Leer-Schleuse und Emden-Reede 55 vom Hundert Emden-Reede und der Binnenrandzelbake 55 vom Hundert der Binnenrandzelbake und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "Westerems" 55 vom Hundert Borkum-Hafen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "Westerems" 85 vom Hundert und im Verkehr auf den Fahrtstrecken von Emden-Reede nach Delfzijl oder Eemshaven 85 vom Hundert Borkum-Hafen nach Eemshaven oder Delfzijl 85 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 1; Die Lotsabgabe für die Fahrtstrecke beträgt 1.2 auf der Unterweser im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Bremen und Bremerhaven 100 vom Hundert Bremen und Elsfleth 52 vom Hundert Elsfleth und Brake 100 vom Hundert Brake und Nordenham 100 vom Hundert Elsfleth und Brake 80 vom Hundert Elsfleth und Nordenham 100 vom Hundert Elsfleth und Bremerhaven 100 vom Hundert Brake und Nordenham 80 vom Hundert Brake und Bremerhaven 100 vom Hundert Nordenham und Bremerhaven 80 vom Hundert der Reede von Blexen und Bremerhaven 25 vom Hundert Bremerhaven und der Reede von Bremerhaven 25 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 2; 1.3 auf der Außenweser im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" oder der "Schlüsseltonne" 100 vom Hundert der Reede von Blexen und Bremerhaven 25 vom Hundert der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" und der "Schlüsseltonne" im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Streckenlotsung von oder nach Bremerhaven 20 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 3; 1.4 auf der Jade im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" 100 vom Hundert bei Lotsungen - unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss einer Fahrtstreckenlotsung - von oder nach den Pieranlagen sowie zwischen den Ankerplätzen und den Pieranlagen 39 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 4; 1.5 auf der Elbe im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Hamburg und Brunsbüttel 100 vom Hundert Hamburg und dem Elbehafen Brunsbüttel 115 vom Hundert Wedel und Brunsbüttel 115 vom Hundert Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade 90 vom Hundert der Kaianlage vor Bützfleth/Stade und Brunsbüttel 100 vom Hundert Brunsbüttel und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe" 100 vom Hundert dem Elbehafen Brunsbüttel und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe" 115 vom Hundert Brunsbüttel und Cuxhaven 65 vom Hundert Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe" 85 vom Hundert den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals und den Reeden vor Brunsbüttel 50 vom Hundert den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals und dem Elbehafen Brunsbüttel 70 vom Hundert Hamburg und der Este 50 vom Hundert Hamburg und Wedel 70 vom Hundert dem Elbehafen Brunsbüttel und Cuxhaven 80 vom Hundert dem Elbehafen Brunsbüttel und Wedel 130 vom Hundert dem Elbehafen Brunsbüttel und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade 115 vom Hundert Brunsbüttel und dem Ruthenstrom 120 vom Hundert Hamburg und dem Ruthestrom 110 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 5; 1.6 auf dem Nord-Ostsee-Kanal im Verkehr auf der Fahrtstrecke von der Zufahrt der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse 100 vom Hundert auf der Fahrtstrecke von der Lotsenstation Rüsterbergen bis zur Schleuse in Kiel-Holtenau und umgekehrt 60 vom Hundert auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von zehn Kilometern 12 vom Hundert und, wenn nur eine Fahrtstrecke durchfahren und eine in dieser liegende Endschleuse benutzt wird, 25 vom Hundert und, wenn nur eine Teilstrecke im Binnenhafen von Brunsbüttel durchfahren und keine Endschleuse benutzt wird, 15 vom Hundert höchstens 100 vom Hundert bei Lotsungen - unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss einer Fahrtstreckenlotsung - von oder nach dem Hafen Brunsbüttel-Ostermoor sowie auf dem Obereidersee zusätzlich 15 vom Hundert bei Lotsungen - unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss eine Fahrtstreckenlotsung - von oder nach dem Ölhafen Brunsbüttel zusätzlich 15 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 1; 1.7 auf der Kieler Förde im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Schleusen oder den Reeden in Kiel-Holtenau, Heikendorf und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm Kiel, wenn der Leuchtturm Friedrichsort passiert wird 100 vom Hundert der Leuchtturm Friedrichsort nicht passiert wird 40 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 2; 1.8 auf der Trave im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Lübecker Stadthäfen und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht 100 vom Hundert den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup, Lübeck-Herrenwyk und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht den Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup und Lübeck-Herrenwyk 70 vom Hundert den Kaianlagen von Lübeck-Travemünde und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht 70 vom Hundert den Liegeplätzen der Kaianlagen Lübeck-Siems., Lübeck-Schlutup und Lübeck-Herrenwyk untereinander unter Benutzung der Bundeswasserstraße Trave 40 vom Hundert den Liegeplätzen innerhalb der Lübecker Stadthäfen und Lübeck-Travemünde unter der Benutzung der Bundeswasserstraße Trave 40 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 3; 1.9 auf der Flensburger Förde im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Flensburg und der Tonne "Flensburger Förde" 100 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 4; 1.10 auf den Fahrtstrecken zwischen der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "Westerems" und der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/TG" 15 vom Hunder der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" und der Lotsenversetzposition bei dem Feuerschiff " GB " oder im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" 12 vom Hundert der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe" und der Lotsenversetzposition bei der Tonne "E 3" 8 vom Hundert des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I; 1.11 auf der Wismarer Bucht (Lotsbezirk Wismar) im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Wismar und dem "Offentief" oder der Tonne "Wismar" 100 vom Hundert Wismar und Innenreede sowie Innenreede und dem "Offentief" oder der Tonne "Wismar" 50 vom Hundert der Tonne "Wismar" und Außenreede 25 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 1; 1.12 in der Mecklenburger Bucht vor Rostock-Warnemünde (Lotsbezirk Rostock) im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Seehafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 100 vom Hundert Warnemünde und den seewärtigen Versetzpositionen 90 vom Hundert Stadthafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 130 vom Hundert der Reede und den seewärtigen Versetzpositionen 50 vom Hundert Rostocker Fracht- und Fischereihafen und den seewärtigen Versetzpositionen 115 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 2; 1.13 auf den Gewässern um Rügen (Lotsbezirk Stralsund) und im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Stralsund-Seehafen-Nord und der Tonne "Gellen" 100 vom Hundert Stralsund-Seehafen-Süd und der Tonne "Gellen" 110 vom Hundert Stralsund-Seehafen-Nord und der Osteinfahrt bei den Tonnen "Landtief B" oder "Osttief 2" 150 vom Hundert Stralsund-Seehafen-Süd und der Osteinfahrt bei den Tonnen "Landtief B" oder "Osttief 2" 140 vom Hundert alle übrigen Fahrtstrecken im Lotsbezirk Stralsund 100 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 3. 1.14 Das Beratungsgeld für Fahrzeuge, die auf den Seelotsrevieren von einem Liegeplatz zu einem anderen Liegeplatz verholt werden, richtet sich nach Abschnitt B Teil IV Nummer 1. 1.15 Werden auf den Seelotsrevieren während der Fahrtstreckenlotsung oder während des Verholens Tätigkeiten des Seelotsen für Ankern, Funkbeschickung, Kompensieren, Probefahrtmanöver (Ankererprobung, Drehkreisfahrten) oder für Meilenfahrten notwendig, so ist ein zusätzliches Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nummer 2 zu entrichten; dies gilt nicht für den Nord-Ostsee-Kanal. 1.16 Auf dem Nord-Ostsee-Kanal ist das zusätzliche Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nummer 2 für Fahrzeuge zu entrichten, die ankern müssen oder während der Fahrtstreckenlotsung festmachen, um zu bunkern oder um Proviant oder Ausrüstung zu übernehmen. Dies gilt auch für das Baggern oder den Güterumschlag während der Fahrtstreckenlotsung. 1.17 Baustellenfahrzeuge, die für Baustellen des Bundes tätig sind und zwischen den äußeren Zufahrtsgrenzen der Schleusen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau fahren, zahlen für die Bordanwesenheit des Seelotsen pro angefangener Stunde ein Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nummer 8. 2. Wartegeld 2.1 Ein Wartegeld wird nach Abschnitt B Teil IV Nummer 3 erhoben, wenn 2.1.1 der Seelotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist oder am vereinbarten Ort bereitsteht, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aber um mehr als eine Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde Wartezeit; 2.1.2 der angeforderte Seelotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation; 2.1.3 sich die Anwesenheit des Seelotsen an Bord des Fahrzeuges dadurch verlängert, dass das Fahrzeug während der Lotsung baggert, ankert oder festmacht, für jede angefangene Stunde Wartezeit; dies gilt nicht für revierbedingte Wartezeiten in den Weichen des Nord-Ostsee-Kanals von weniger als zwei Stunden; 2.1.4 der Seelotse in einem Hafen außerhalb des Reviers an Bord geht, seine Tätigkeit aber erst nach Erreichen des Reviers ausübt, für die Zeit vom Verlassen seiner Einsatzstation bis zum Beginn seiner Tätigkeit für jede angefangene Stunde; 2.1.5 der Seelotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann und er die Beratung nicht gegen Entgelt fortsetzt, bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde. Fallen bei einer Lotsung mehrere Wartezeiten an, so ist das Wartegeld für die Summe aller Wartezeiten zu berechnen. 3. Auslagen Als Auslage sind zu erstatten 3.1 im Falle des Tatbestandes nach Abschnitt 2.1.2 für den vergeblichen Weg der Betrag nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 4; 3.2 im Falle des Tatbestandes nach Abschnittsnummer 2.1.4 oder 2.1.5 für 24 Stunden ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 5; 3..2.1 bei freier Verpflegung und angemessener Unterkunft an Bord jedoch ein ermäßigtes Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 6; 3.3 ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 5, wenn der Seelotse für Lotsungen nach Abschnittsnummer 1.10 Buchstabe a bei der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/TG" mit dem Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, der angeforderte Seelotse am Standort des Hubschraubers oder bei der Lotsenversetzposition bereitsteht und aus nicht revierbedingten Gründen nicht an oder von Bord gebracht werden kann; 3.4 ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 5, wenn der Seelotse für Lotsungen nach Abschnittsnummer 1.10 Buchstabe b bei dem Feuerschiff GB oder bei den Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" versetzt oder ausgeholt wird, oder der angeforderte Seelotse am Standort des Lotsenversetzmittels oder bei der Lotsenversetzposition bereitsteht und aus nicht revierbedingten Gründen nicht an oder von Bord gebracht werden kann; 3.5 ein geldlicher Ausgleich nach dem Abschnitt B Teil IV Nummer 7, wenn die Schiffsführung nicht in der Lage ist, den Seelotsen im Bedarfsfall angemessen unterzubringen; 3.6 die notwendigen, tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für den Weg zwischen der Wohnung und der Einsatzstation und der Einsatzstation und dem Fahrzeug. Die Wahl des Verkehrsmittels richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen einer möglichst zügigen und termingerechten Besetzung des Fahrzeugs. Werden für den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Fahrzeug öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so sind die Fahrtkosten der 1. Klasse und die Flugkosten der Economy- oder Business-Klasse erstattungsfähig. Für die Höhe der Fahrtauslagen ist die jeweils verkehrsgünstigste Strecke zugrunde zu legen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Art des Verkehrsmittels und die Höhe durch Richtlinien festlegen. Stand: 01. Januar 2023

§ 10 Kleine Fahrzeuge

§ 10 Kleine Fahrzeuge (1) aufgehoben (2) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln haben Fahrzeuge unter Segel von weniger als 12 Metern Länge und Fahrzeuge unter Ruder, wenn sie die nach Regel 25 Buchstabe a oder b der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, mindestens ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen. (3) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 2, auf denen die hiernach vorgeschriebenen Lichter, und Maschinenfahrzeuge von weniger als 7 Metern Länge, auf denen die nach Regel 23 Buchstabe a und d der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden können, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei denn, dass ein Notstand vorliegt. Für diesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten. (4) Auf den nach § 60 Absatz 1 als Anker- und Liegestellen bekannt gemachten Wasserflächen brauchen Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge nicht die nach Regel 30 Buchstabe a, b oder c der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen zu führen; Regel 30 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt. (5) Abweichend von Regel 26 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln brauchen offene Fischerboote nur ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen. Regel 26 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt. Anker- und Liegestellen für kleine Fahrzeuge (§ 10 Absatz 4 SeeSchStrO ) Anker- und Liegestellen, auf denen Fahrzeuge von weniger als 12,00 m Länge nicht die in Regel 30 Buchstabe a, b oder c der KVR vorgeschriebenen Sichtzeichen zu führen brauchen: Nordsee Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest 4.1 Weser 4.1.1 zwischen km 56,8 und km 57,1 4.1.2 bei km 63 4.1.3 zwischen km 39,65 und km 40,0 (Westufer) 4.2 Lesum (gestrichen) 4.3 Wümme (gestrichen) Nordsee Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord 6.1 Ankerstellen 6.1.1 Lister Tief, nördlich des Hafens List 6.1.2 Blidsel Bucht 6.1.3 südlich des Yachthafens Munkmarsch 6.1.4 Vortrapptief, nördlich des Hafens Hörnum 6.1.5 Amrum-Hafen, zwischen Steenodde und Wittdün 6.1.6 Föhrer-Ley, südlich des Hafens Wyk 6.1.7 Dagebüller Fahrwasser, nördlich des Hafens Dagebüll Nord-Ostsee-Kanal Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord 6.1 Ankerstellen 6.1.8 Flemhuder See Ostsee Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord 6.1 Ankerstellen 6.1.9 Flensburger Förde, Holnis Nord 6.1.10 Schlei 6.1.10.1 Wormshöfter Noor, nördlich des Breitengrades 54° 41′ 00″ N 6.1.10.2 Lindauer Noor, westlich des Längengrades 009° 49′ 00″ E 6.1.10.3 Missunder Noor, südlich des Breitengrades 54° 31′ 44″ N Stand: 20. Juli 2017

Abschnitt A - Verzeichnis der Lotsabgaben

Abschnitt A - Verzeichnis der Lotsabgaben 1. Lotsabgaben für Fahrtstrecken Die Lotsabgabe für die Fahrtstrecke beträgt 1.1 auf der Ems im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Emden-Reede und Borkum oder der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "Westerems" 100 vom Hundert Papenburg-Schleuse und Emden-Reede 10 vom Hundert Papenburg-Schleuse und Leer-Schleuse 5 vom Hundert Leer-Schleuse und Emden-Reede 5 vom Hundert Emden-Reede und der Binnenrandzelbake 50 vom Hundert der Binnenrandzelbake und der Außenstation des Lotsenschiffes bei Leuchttonne "Westerems" 50 vom Hundert Borkum-Hafen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei Leuchttonne "Westerems" 55 vom Hundert und im Verkehr auf den Fahrtstrecken von Emden-Reede nach Delfzijl oder Eemshaven 55 vom Hundert Borkum-Hafen nach Eemshaven oder Delfzijl 55 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 1; 1.2 auf der Weser im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Bremen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" oder der "Schlüsseltonne" 100 vom Hundert Bremen und Elsfleth 15 vom Hundert Elsfleth und Brake 5 vom Hundert Brake und Nordenham 10 vom Hundert Nordenham und Bremerhaven 5 vom Hundert Bremerhaven oder der Reede von Blexen und den Ankerplätzen bei Hoheweg 35 vom Hundert den Ankerplätzen bei Hoheweg und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" oder der "Schlüsseltonne" 30 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 2; 1.3 auf der Jade im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne "3/Jade 2" 100 vom Hundert der inneren Grenze des Seelotsreviers und Schillig-Reede 50 vom Hundert Schillig-Reede und der äußeren Grenze des Seelotsreviers 50 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 3; 1.4 auf der Elbe im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Hamburg und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe" 100 vom Hundert Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade 20 vom Hundert der Kaianlage vor Bützfleth/Stade und Brunsbüttel 20 vom Hundert Brunsbüttel und Cuxhaven 20 vom Hundert Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne "Elbe" 40 vom Hundert dem Elbehafen Brunsbüttel und Wedel 40 vom Hundert dem Elbehafen Brunsbüttel und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade 20 vom Hundert Brunsbüttel und dem Ruthenstrom 20 vom Hundert Hamburg und dem Ruthenstrom 20 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 4; 1.5 auf dem Nord-Ostsee-Kanal im Verkehr auf der Fahrtstrecke von der Zufahrt der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse 100 vom Hundert auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von zehn Kilometern 10 vom Hundert mindestens jedoch 20 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 1; 1.6 auf der Kieler Förde im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Schleusen oder den Reeden in Kiel-Holtenau, Heikendorf und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm Kiel, wenn der Leuchtturm Friedrichsort passiert wird 100 vom Hundert der Leuchtturm Friedrichsort nicht passiert wird 40 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 2; 1.7 auf der Trave im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Lübecker Stadthäfen und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht 100 vom Hundert den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup, Lübeck-Herrenwyk und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht 90 vom Hundert den Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Slutup und Lübeck-Herrenwyk 50 vom Hundert den Kaianlagen von Lübeck-Travemünde und der Leuchttonne "Trave" in der Lübecker Bucht 25 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt A Teil II Spalte 3; 1.8 auf der Flensburger Förde im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Flensburg und der Tonne "Flensburger Förde" 100 vom Hundert Flensburg und der Grenze des Seelotsreviers auf der Fahrt nach den dänischen Häfen an der Flensburger Förde ohne Annahme eines Seelotsen 65 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 4; 1.9 in der Wismarer Bucht (Lotsbezirk Wismar) im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Wismar und dem "Offentief" oder der Tonne "Wismar" 100 vom Hundert Wismar und Innenreede sowie Innenreede und dem "Offentief" oder der Tonne "Wismar" 50 vom Hundert der Tonne "Wismar" und Außenreede 25 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 1; 1.10 in der Mecklenburger Bucht vor Rostock-Warnemünde (Lotsbezirk Rostock) im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Seehafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 100 vom Hundert Warnemünde und den seewärtigen Versetzpositionen 90 vom Hundert Stadthafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 130 vom Hundert der Reede und den seewärtigen Versetzpositionen 50 vom Hundert Rostocker Fracht- und Fischereihafen und den seewärtigen Versetzpositionen 115 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 2; 1.11 auf den Gewässern um Rügen (Lotsbezirk Stralsund) im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Stralsund-Seehafen-Nord und der Tonne "Gellen" 100 vom Hundert Stralsund-Seehafen-Süd und der Tonne "Gellen" 100 vom Hundert Stralsund-Seehafen-Nord und der Osteinfahrt bei den Tonnen "Landtief B" oder "Osttief 2" 150 vom Hundert Stralsund-Seehafen-Süd und der Osteinfahrt bei den Tonnen "Landtief B" oder "Osttief 2" 150 vom Hundert alle übrigen Fahrtstrecken im Lotsbezirk Stralsund 100 vom Hundert des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 3. 2. Zusätzliche Lotsabgaben in besonderen Fällen Die Lotsabgabe beträgt 2.1 für Fahrzeuge, die eingehend oder ein- und ausgehend zur Annahme von Seelotsen verpflichtet sind oder ohne Annahmepflicht Seelotsenberatung in Anspruch nehmen, im Verkehr auf Fahrtstrecken zwischen den Außenstationen der Lotsenschiffe bei der Leuchttonne "Westerems" und der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/ TG " 50 vom Hundert der Leuchttonne "3/Jade2" und den Lotsenversetzpositionen bei dem Feuerschiff "GB" oder im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" 50 vom Hundert der "Tonne Elbe" und der Lotsenversetzstation bei der Tonne "E3" 50 vom Hundert des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I; dies gilt nicht, wenn sich der Lotse bereits vor Beginn der Lotsung an Bord befindet oder nach der Lotsung an Bord verbleibt; 2.2 für Fahrzeuge, wenn das Lotsenversetzmittel aus nicht revierbedingten Gründen vergeblich eingesetzt wird bei den Lotsenversetzpositionen Leuchttonne "Westerems" oder Leuchttonne "GW/TG" 50 vom Hundert Leuchttonne "3/Jade2" oder im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" 50 vom Hundert Tonne "Elbe" oder Tonne "E3" 50 vom Hundert des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I; 2.3 wenn der Seelotse bei den Außenstationen der Lotsenschiffe durch Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, weil eine andere Versetzungsart nicht möglich ist, bei Leuchttonne "Westerems" 50 vom Hundert Leuchttonne "3/Jade2" 50 vom Hundert Tonne "Elbe" 50 vom Hundert des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I; 2.4 wenn der Seelotse auf Wunsch der Schiffsführung durch Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, obwohl eine Versetzung durch ein Schiff hätte erfolgen können bei den Lotsenversetzpositionen Leuchttonne "Westerems" oder Leuchttonne "GW/TG" 100 vom Hundert Leuchttonne "3/Jade2" oder im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" 100 vom Hundert Tonne "Elbe" oder Tonne "E3" 100 vom Hundert des Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I. Stand: 01. Januar 2020

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