Die Gemeinde Herbertingen beantragt die wasserrechtliche Entscheidung zur Herstellung der Durchgängigkeit der „Schwarzach“ und Erstellung einer Leiteinrichtung für Biber auf den Grundstücken Flst. Nrn. 733/1 und 632/1, Gemarkung Marbach, Gemeinde Herbertingen im Landkreis Sigmaringen. Für dieses Vorhaben war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Mit der Vorprüfung auf der Basis der Planunterlagen, Informationen aus Verwaltungsakten und Datenbanken, relevanten Unterlagen zu Gebiet und Gewässer sowie Ortskenntnis wurden die in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien berücksichtigt und begründet. Geplant ist die Herstellung der Durchgängigkeit des Gewässers „Schwarzach“ bei der Ölmühle Marbach. Hierzu soll der Rückbau des vorhandenen Absturzes und der Anlagen der ehemaligen Ölmühle, der Bau eines Raugerinnes mit Beckenstruktur in der „Schwarzach“ und einer Leiteinrichtung für Biber erfolgen. Die unterschiedlichen Gewässerspiegellagen mit einem Höhenunterschied von ca. 1,40 m müssen angepasst werden. Der gepflasterte Biberweg wird seitlich am Ufer und unter der Brücke mit einer Breite von 1,30 m und Höhe 0,80 m eingebaut. Zur Abweisung der Biber vom Landweg werden Trockenmauern mit einer Höhe von 0,8 m und einer Gesamtlänge von ca. 20,00 m neben der Landesstraße errichtet. Die Ufer werden mit geeignetem Material aufgefüllt und angeglichen, zur Gebäudesicherung wird eine Betonmauer errichtet. Der Bereich um die bewohnte Ölmühle befindet sich direkt an der L282 im Talraum der „Schwarzach“. Durch die benachbarten „Schwarzachtalseen“ ist der überwiegend landwirtschaftlich genutzte Raum auch ein Ziel zur Erholung und Freizeitnutzung. Für die Anwohner sowie Besucher des Umfeldes kommt es zu baubedingten Auswirkungen wie Lärm, Erschütterungen und Staubbelästigungen sowie vermehrtem Aufkommen von Baufahrzeugen. Da aber nur eine kurzzeitige Belästigung erfolgt, ist nicht mit erheblichen Auswirkungen auf Menschen insbesondere auf die menschliche Gesundheit zu rechnen. Im Bereich der Maßnahmen wurden vor allem Vögel, Biber und Libellen festgestellt. Im Gewässer befinden sich Bachforellen. Das Ufer ist mit nicht standortgerechten Fichten bepflanzt. Die Bepflanzung wird entfernt und durch standortgerechte Pflanzen ersetzt. Tiere und Pflanzen werden durch die Bauarbeiten kurzzeitig beeinträchtigt. Durch Bauzeitenregelungen und Fischbergung wird diese Beeinträchtigung auf ein Minimum reduziert. Der temporäre Eingriff verbessert durch die Neuanlage eines durchgängigen Gewässerbettes, die Wiederherstellung des Ufers mit standortgerechter Bepflanzung sowie den Biberweg die Situation für das Fließgewässer sowie die Fauna und Flora. Es ist nicht mit dem Verlust biologischer Vielfalt zu rechnen, sie wird vielmehr gestärkt. Für die gesamten Maßnahmen werden im Gewässer, am Ufer und in angrenzenden Bereichen ca. 450 m² Fläche für die Anlage und weitere 300 m² Fläche baubedingt in Anspruch genommen. Durch den Einbau der rauen Rampe/Sohlgleite im Gewässerbett ergibt sich eine mit Wasserbausteinen befestigte Fläche von ca. 100 m². Am Ufer wird Boden mit ca. 100 m³ abgetragen und etwa 150 m³ zur Anpassung der neuen Sohle an das vorhandene Gelände wieder aufgetragen. Der Boden ist baubedingten Auswirkungen durch die Abtragung, die Lagerung und den Wiedereinbau ausgesetzt. Durch den Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen besteht die Gefahr des Eintrags von Stoffen in den Untergrund. Nach Wiederherstellung des Geländes wird nicht mit dem Verlust von Bodenfunktionen gerechnet. Ziel der Wasserrahmenrichtlinie ist unter anderem die Herstellung der Durchgängigkeit bei der Ölmühle an der „Schwarzach“. Der Umbau der Wasserkraftanlagen zu einer rauen Rampe verfolgt dieses Ziel und verbessert damit die Situation des Fließgewässers. Die Hochwassersituation wird durch die Maßnahme berücksichtigt und soll keine Änderung erfahren. Grundwasser wird nicht tangiert. Aufgrund der Kleinräumigkeit der Maßnahme und der Topographie ist nicht mit Auswirkungen auf das Klima zu rechnen. Das Kulturdenkmal Kapelle ist von der Maßnahme nicht betroffen. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls kommt daher zum Ergebnis, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der zu prüfenden Schutzgüter erfolgt. Aus den vorgenannten Gründen wird festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung wird hiermit entsprechend § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Unterlagen zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit können nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes im Landratsamt Sigmaringen, Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen während der Servicezeit eingesehen werden. Sigmaringen, 01.08.2023 Landratsamt -Dezernat Bau und Umwelt- gez. A. Schiefer
LAU 07/15 Schutz- und Erhaltungsziele gemäß Gesetz- und Verordnungsblatt Teufelsmauer nördlich Thale (DE 4232-301) Natura 2000–Gebiet: FFH 0091 Das Naturschutzgebiet „Teufelsmauer nördlich Thale“ beinhaltet das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Teufelsmauer nördlich Thale“ (DE 4232-301, FFH0091). Für das FFH-Gebiet „Teufelsmauer nördlich Thale“ (DE 4232-301) gelten im Besonderen die für die hier vorkommenden Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie formulierten Schutz- und Erhaltungsziele des Gesamtgebietes. Die Schutz- und Erhaltungsziele sind im §3 (Schutzzweck) Landesverwaltungsamtes Nr. 1 vom 17.01.2012 formuliert. des Amtsblattes des § 3 Schutzzweck (1) Die maßgebenden Bestandteile des im nordöstlichen Harzvorland gelegenen Naturschutzgebietes „Teufelsmauer und Bode bei Neinstedt“ sind als FFH-Gebiete Teil des kohärenten europäischen Netzes besonderer Schutzgebiete „Natura 2000“. Von zentraler Bedeutung sind mehrere aus einer Schichtrippe herausgewitterte und sich schroff und weithin sichtbar aus der umgebenden Ackerlandschaft erhebende Gruppen bizarrer Sandsteinfelsen. Diese geologisch und geomorphologisch beispiellosen Felsgebilde bestehen aus etwa 83 Millionen altem, verkieselten Heidelberg-Sandstein (Obersanton der Oberkreide) und wurden seit dem Endabschnitt der Saale Kaltzeit in ihrer heutigen Gestalt herauspräpariert. Die im unmittelbaren Umfeld der Felsen sowie auf dem benachbarten Höhenzug des Mühlenberges befindlichen Biotopkomplexe des Offenlandes mit Sand- und Lösstrockenrasen, Halbtrockenrasen und Heiden stellen Lebensräume für zahlreiche gefährdete Tier- und Pflanzenarten dar. Im weiteren Umfeld von Teufelsmauer und Mühlenberg wird diese Biotopausstattung durch teils brach gefallene Streuobstwiesen, Gebüsche, Ruderalstandorte und die umgebenden großräumigen Ackerfluren ergänzt. Zusätzlich wird ein Teil des Naturschutzgebietes durch die Bode geprägt, deren naturnaher Flusslauf mit flutender Vegetation durch eine entsprechende Fließgewässerdynamik, unterschiedlichste Substratdimensionierung von groben Blöcken bis Feinsand und naturnahe Flussbett- und Uferstrukturen charakterisiert ist. Flussbegleitend sind Hybridpappelforste und Gebüsche mit hohem Entwicklungspotential sowie kleinräumig auentypische Hochstaudenfluren vorhanden. Die Festsetzung des Naturschutzgebietes erfolgt sowohl zur Sicherung als geologisches Lehr- und Demonstrationsobjekt als auch zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorhandenen Lebensraumtypen und Arten sowie zum Schutz eines einmaligen Landschaftsbildes. (2) Der gebietsspezifische Schutzzweck besteht insbesondere in der Erhaltung und Sicherung der geologisch einmaligen Felsgebilde als wissenschaftliche geologische Lehr- und Demonstrationsobjekte, als besonders geeigneter Landschaftsausschnitt für Breiten- und Allgemeinbildung und hinsichtlich ihres Erlebnis- und Erholungswertes, für die regionalspezifische Identifikation sowie als herausragende Besonderheit landschaftlicher Ausstattung und des Landschaftsbildes. Landesamt für Umweltschutz Sachsen Anhalt LAU 07/15 Schutz- und Erhaltungsziele gemäß Gesetz- und Verordnungsblatt (3) Die Festsetzung erfolgt gleichermaßen zur Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Lebensgemeinschaften und Lebensräumen einer vielfältigen Fauna und Flora einschließlich zahlreicher seltener und bestandsbedrohter Arten und zwar: 1. der Habitat- und Strukturfunktionen der Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I der FFH-Richtlinie sowie der Lebensräume der im Gebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie sowie der Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie (VSchRL), 2. der strukturellen und standörtlichen Vielfalt sowohl der Felsen und ihres engeren und weiteren Umfeldes als auch von Bodelauf und umgebender Aue als Voraussetzung für das Vorkommen verschiedenartiger Lebensräume und ihrer Arten, 3. der durch die seit langem traditionelle Nutzungsform der Beweidung mit Schafen und Ziegen entstandenen Trocken- und Halbtrockenrasen, Heiden und Streuobstwiesen als Grundlage für den Erhalt ihrer charakteristischen Vegetation und ihrer Arten sowie insgesamt des Offenlandcharakters, 4. eines Biotopverbundes im Sinne des Art. 10 der FFH-Richtlinie der innerhalb der Agrarlandschaft mehr oder weniger voneinander isolierten, nicht ackerbaulich genutzten Landschaftsausschnitte, 5. der vorhandenen Waldflächen, insbesondere der Entwicklung der Waldflächen entlang der Bode zu standortgerechten Auenwaldbeständen, Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt 1/2012 4 6. der extensiv ackerbaulich genutzten Flächen im Umfeld der Komplexe aus Offenland und Streuobstwiesen im Hinblick auf den Erhalt und die Entwicklung einer verbesserten Habitatsituation für Feldhamster und für artenreiche, für das Vorkommen gefährdeter Pflanzenarten geeignete Segetalzönosen sowie für das Landschaftsbild, 7. der für die Bode typischen Gewässerdynamik, die Vorlandüberschwemmungen beinhaltet, sowie der durch die Hydrodynamik bedingten Erosions- und Sedimentationsprozesse mit unbefestigten Uferbereichen, sich verändernden Sand- und Kiesbänken und einer natürlichen Substratvielfalt mit groben Blöcken bis hin zu feinklastischem Material als Grundlage für den Erhalt einer daran angepassten Fließgewässerlebensgemeinschaft mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten. (4) Der Schutzzweck umfasst die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Naturschutzgebietes „Teufelsmauer und Bode bei Neinstedt“ als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit dem Namen „Natura 2000“ durch schutzverträgliche Nutzungsregelungen und gezielte Pflegemaßnahmen als Vorkommensgebiet zahlreicher Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten nach der FFH-Richtlinie wie auch von Vogelarten nach der Vogelschutz-Richtlinie, insbesondere: 1. natürliche Lebensräume und Lebensraumtypen (LRT) von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I der FFH-Richtlinie, hierzu zählen insbesondere: a) die prioritären Lebensraumtypen: - LRT 6120* - Landesamt für Umweltschutz Sachsen Anhalt LAU 07/15 Schutz- und Erhaltungsziele gemäß Gesetz- und Verordnungsblatt Trockene, kalkreiche Sandrasen - LRT 6240* Subpannonische Steppenrasen b) die übrigen Lebensraumtypen: -LRT 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion -LRT 4030 Trockene europäische Heiden - LRT 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen Brometalia) und deren Verbuschungsstadien (Festuco - LRT 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation - LRT 8230 Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi Veronicion dillenii, 2. streng zu schützenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen II und IV der FFH-RL, hierzu zählen insbesondere: Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus, Code 1308), Großes Mausohr (Myotis myotis, Code 1324), 3. weiteren Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang II der FFH-RL, hierzu zählen insbesondere: Bachneunauge (Lampetra planeri, Code 1096), Westgroppe (Cottus gobio, Code 1163), 4. weitere streng zu schützende Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang IV der FFH-RL, hierzu zählen insbesondere: Kreuzkröte (Bufo calamita, Code 1202), Zauneidechse (Lacerta agilis, Code 1261), Schlingnatter (Coronella austriaca, Code 1283), Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus, Code 1309), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus, Code 1309), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula, Code 1312), Wasserfledermaus (Myotis daubentonii, Code 1314), Große Bartfledermaus (Myotis brandtii, Code 1320), Fransenfledermaus (Myotis nattereri, Code 1322), Braunes Langohr (Plecotus auritus, Code 1326), Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus, Code 1327), Graues Langohr (Plecotus austriacus, Code 1329), Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus, Code 1330), Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri, Code 1331), Feldhamster (Cricetus cricetus, Code 1339), Landesamt für Umweltschutz Sachsen Anhalt
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Arnsdorfer-Jessener- Schweinitzer Berge“ (Landkreis Wittenberg) Aufgrund der §§ 20 und 26 des NatSchG LSA vom 11.02.1992(GVBI. LSA S. 108). des Gesetzes zur Änderung des NatschG LSA vom 24.05.1994(GVBI. LSA S. 608) und des Gesetzes zur Änderung des NatSchG LSA vom 16.04.1997(GVBI. LSA S.476) wird verordnet: §1 Schutzgebiet (1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Fluren Jessen, Schweinitz, Arnsdorf und Lindenwerder wird zum Landschaftsschutzgebiet „Arnsdorfer-Jessener- Schweinitzer Berge“(Landkreis Wittenberg) erklärt. (2) Das Schutzgebiet umfaßt eine Fläche von 972 ha. §2 Geltungsbereich des Schutzgebietes (1) Die Grenzen des LSG sind in einer topografischen Karte im Maßstab 1: 10 000 dargestellt. (2) Die Schutzgebietsgrenze ist in der Karte durch eine Punktreihe ausgewiesen um diese verläuft auf der Linie, welche die Punktreihe von außen berührt. (3) Die topografische Karte 1: 10 000 ist Bestandteil der Verordnung. Die Verord- nung einschließlich ihrer Anlagen ist beim Landkreis Wittenberg - untere Natur- schutzbehörde -, bei der Stadt Jessen und der Gemeinde Arnsdorf zur kostenlo- sen Einsichtnahme für jedermann während der Dienstzeiten niedergelegt. §3 Schutzzweck Die naturräumliche Einordnung des Schutzgebietes ist im südlichen Fläming- Hügelland zu sehen. Die Jessener Berge entstanden als Stauendmoräne mit einem tonigen und mergelähnlichen Aufbau mit Schotterdach. Zweck der Unterschutzstellung des Gebietes ist: 1. Der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, dazu zäh- len: - die Erhaltung des Streusiedlungscharakters in den Ober- und Unterberger - die Erhaltung und Pflege des traditionsreichen, jahrhundertealten Wein- und Obst- baums zur Prägung des Lanschaftsbildes - die Pflege, Belebung, Gliederung des Landschaftsbildes bedingt durch seine viel- fältige Nutzung wie Forstwirtschaft, Obstbau, Weinbau, Gemüseanbau und die sonstige landwirtschaftliche Nutzung. 2. Der Erhalt bzw. die Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, dazu: - sind die für das Gebiet typische und vielfältige Fauna und Flora zu erhalten und zu entwickeln - ist ein Biotopverbund im LSG aufzubauen und zu pflegen - ist die Stauchendmoräne Jessen - Arnsdorfer Berge als markante Erhebung ge- genüber dem Elstertal mit einem hohen landschaftsästhetischen Reiz, der im we- sentlichen auf einer Reliefspannung von 62 m auf kürzester Distanz aufgebaut, zu erhalten und zu pflegen, der Bereich der Unterberge ist einzubeziehen. 3. Die Sicherung der Funktion als Gebiet für ruhige Erholung, dazu: - ist Jessen als Weinanbaugebiet an die „Sächsische Weinstraße“ mit Ausgangspunkt Meißen anzubinden - ist die Ruhe des geschützten Gebietes für die Erholung in Natur und Landschaft zu erhalten und zu verbessern - ist die Attraktivität des Gebietes, welche aus dem Kontrast zwischen einem großen geschlossenen Waldgebiet und dem Obst- und Weinanbaugebiet verbunden mit guten Aussichtsmöglichkeiten aufgrund der Höhendifferenz zu erhalten und zu pflegen. §4 Verbote (1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, den besonderen Erho- lungswert der Landschaft beeinträchtigen oder dem Schutzzweck in anderer Art zuwiderlaufen. (2) Insbesondere ist es verboten: 1. die Ruhe und den Naturgenuß durch Lärm zu stören, z.B. durch Tonwiedergabe- geräte oder Modellflugzeuge 2. Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes in andere Nutzungsarten umzuwandeln 3. Feldgehölze, Baumreihen oder -gruppen, Einzelbäume, Gebüsche oder Hecken heimischer Art zu verändern, zu schädigen oder zu beseitigen 4. freilebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu hetzen, zu fangen oder zu töten. Nester und Nistkästen auszunehmen oder zu schädigen oder Larven oder Pup- pen zu sammeln, unberührt bleiben behördlich zugelassene Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung 5. die gesetzlich geschützten Pflanzen auszugraben, zu vernichten oder zu beschä- digen oder wildwachsende Pflanzen mißbräuchlich zu nutzen oder ihre Bestände zu verwüsten oder die Pflanzendecke anzubrennen oder durch chemische Stoffe oder ähnliches zu schädigen oder den Standort eines Vorkommens gesetzlich ge- schützter Pflanzen derart zu verändern, daß der Bestand abstirbt. 6. die Bodengestalt zu verändern 7. Feuchtgebiete aller Art wie z.B. Quellen, Tümpel, Naßstellen sowie die hierange- bundene Vegetation oder Tierwelt zu verändern oder zu beseitigen, soweit dies nicht der Wiederherstellung und Plege naturnaher Gewässer und Feuchtgebiete unter Beachtung der wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften dient. 8. sich Stoffe, Materialien oder Gegenstände, ob flüssig oder fest, zu entledigen, sie ab- oder zwischenzulagern. §5 Erlaubnisvorbehalte (1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Natur- schutzbehörde, deren Gebiet betroffen ist. (2) Der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde bedürfen insbesondere folgende Handlungen: 1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 des Gestzes über die Bauordnung des Lan- des Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, oder der Er- richtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen 2. die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen 3. Zelte, Wohnwagen oder andere zum Übernachten geeignete Fahrzeuge abzustel- len bzw. aufzustellen außerhalb der dafür zugelassene Plätze 4. außerhalb von ausschließlich forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken andere als standortgerechte und einheimische Gehölze anzupflanzen. §6 zulässige Handlungen Die §§ 4 und 5 gelten nicht für: 1. die ordnungsgemäße Grundstücksnutzung unter Beachtung der Schutzbestim- mungen gemäß § 4 dieser Verordnung sowie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtskräftig genehmigte Veränderungen 2. den beabsichtigten Ausbau der Alten Schweinitzer Straße gemäß Straßengesetz Land Sachsen-Anhalt und eine nach Baurecht zulässige Einzelbebauung in ei -
LAU 01/10 Schutz- und Erhaltungsziele gemäß Verordnung Aland-Elbe-Niederung (DE 2935-401) Natura 2000–Gebiet: SPA0006 Das EU SPA „Aland-Elbe-Niederung“ (DE 2935-401) ist Teil des zur Umsetzung der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie in Landesrecht verordneten NSG „Aland-Elbe-Niederung“ (NSG0388_). Für das Vogelschutzgebiet „Aland-Elbe-Niederung“ (DE 2935-401) gelten im Besonderen die speziell für die Vogelarten und ihre Lebensräume formulierten Schutz- und Erhaltungsziele. Für weitere betroffene Arten und/oder Lebensraumtypen gelten die Schutz- und Erhaltungsziele für das Gesamtgebiet entsprechend. Die Formulierung der Schutz- und Erhaltungsziele erfolgte im §3 (Schutzzweck) in der Verordnung des NSG „Aland-Elbe-Niederung“ (NSG0388_) [VO v. 16.06.2009 (Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt) - 7(2009)]. (1) … Die Festsetzung des Naturschutzgebietes erfolgt insbesondere zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorhandenen Lebensraumtypen und Arten. (2) Der gebietsspezifische Schutzzweck besteht insbesondere in der Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes: 1. der Habitat- und Strukturfunktionen der Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie sowie der Lebensräume der im Gebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie sowie der Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie (VSch-RL), 2. der für Elbe und Aland typischen Gewässerdynamik, die Vorlandüberschwemmungen beinhaltet, sowie der durch die Hydrodynamik bedingten Erosions- und Sedimentationsprozesse mit unbefestigten Uferbereichen und sich verändernden Sand- und Schlammbänken, 3. der Strukturvielfalt im Bereich des Flussbettes der Elbe und ihrer Nebengewässer als Lebensraum für Fisch- und Libellenarten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie einschließlich der Sicherung einer dauerhaft für alle wasserbewohnenden Organismen passierbaren Verbindung von Aland und Elbe, 4. der Retentionsflächen mit der damit verbundenen Altauenreaktivierung sowie der Begründung von Hart- und Weichholzauenwäldern, 5. des bewegten Auenreliefs mit naturnahen, teils temporären Gewässern wie Altarmen, Altwassern, Auenkolken und Flutrinnen, 6. der natürlichen Grundwasserdynamik der Auen unter Vermeidung der weiteren Eintiefung der Sohle der Elbe, 7. einer schutzzweckkonformen Gewässergüte durch die Minimierung der Einleitung von Abwässern und Fremdstoffen aller Art zur Entwicklung einer standorttypischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere Flussneunauge, Meerneunauge, Lachs, Rapfen, Steinbeißer, Fischotter und Biber. (3) Ferner erfolgt die Festsetzung zur Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Lebensgemeinschaften und Lebensräumen einer vielfältigen Fauna und Flora einschließlich zahlreicher seltener und bestandsbedrohter Arten und zwar: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt LAU 01/10 Schutz- und Erhaltungsziele gemäß Verordnung 1. der durch extensive Grünlandbereiche und Ackerflächen im Wechsel mit feuchten Wäldern, Hecken- und Gehölzstrukturen sowie Fließ- und Stillgewässern geprägten Landschaft als Zug-, Rast- und Überwinterungsgebiet für die Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie (VSch-RL), 2. naturnaher, strukturreicher und aus standortheimischen Arten aufgebauter Waldgesellschaften, wie Erlen-Bruch-, Erlen-Eschenwälder oder Hartholzauenwäldern mit einem annähernd naturnahen Wasserhaushalt, allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel und einem angemessenen Anteil an Alt- und Totholz insbesondere als Lebensraum von Seeadler, Rotmilan, Mittelspecht, Schwarzspecht, Kranich und Schwarzstorch, 3. der halboffenen Kulturlandschaft, insbesondere von Offenlandflächen mit stellenweise vegetationsarmen Bereichen (z.B. Trockenrasen) in Verbindung mit reich strukturierten extensiv genutzten Landschaftsräumen, bestehend aus gestuften Hecken, Dornstrauchgebüschen, Feldgehölzen, Streuobstwiesen, höhlenreichen Einzelbäumen und gebüschreichen Waldrändern insbesondere als Lebensraum für Neuntöter und Sperbergrasmücke, 4. des offenen Kulturlandes mit extensiv genutzten Wiesen, insbesondere Feucht- und Nasswiesen sowie Brenndolden-Auenwiesen und Mageren Flachland-Mähwiesen, die vor allem als Weißstorch-Nahrungshabitat und Wiesenvogel-Lebensraum, insbesondere für Bekassine, Braunkehlchen, Großen Brachvogel, Kampfläufer, Kiebitz, Rotschenkel, Uferschnepfe, Wachtelkönig, Wiesenpieper und Wiesenschafstelze bedeutsam sind, 5. der Riede und Röhrichtbestände sowie der naturnahen vegetationsreichen Stillgewässer, der typischen uferbegleitenden Vegetation, insbesondere von feuchten Hochstaudenfluren, als Lebensraum insbesondere für Rohrweihe, Rohrdommel und Zwergdommel sowie Löffelente, Knäkente und Graugans und der Zugvogelarten Drosselrohrsänger und Schilfrohrsänger, 6. der Vogelgemeinschaft naturnaher Fließgewässer, insbesondere von Eisvogel, Flussseeschwalbe und Flussuferläufer, 7. der Greifvogelbestände, insbesondere für Fischadler, Wespenbussard, Rot- und Schwarzmilan sowie See- und Schreiadler durch Erhaltung bzw. Wiederherstellung des Offenlands, insbesondere der Grünlandflächen und der Gewässer als Nahrungsraum im Wechsel mit teilweise nicht forstwirtschaftlich genutzten oder zumindest große ungestörte Altholzblöcke enthaltenden Wäldern, insbesondere Auenwäldern sowie Feldgehölzen, 8. des Lebensraumes von Fischotter und Biber durch die Förderung der krautigen Vegetationsgürtel und der Baumbestände an den Wohnstätten sowie durch die Sicherung zusammenhängender, weitgehend ungestörter Bereiche, 9. der Weichholzaue unter Sicherung des autochthonen Schwarzpappelbestandes, 10. der Altwasserbereiche und ihrer Verlandungszonen mit hohem Weichholzanteil als Lebensraum insbesondere für besonders geschützte Arten wie Schlammpeitzger, Bitterling und Steinbeißer, 11. der in die dynamische Aue eingebundenen Gewässer, der z. T. fischfreien Kleingewässer der eingedeichten Aue und der Qualmwasserzonen, insbesondere als Lebensraum von Rotbauchunke und Kammmolch, 12. der Lebensräume für holzbewohnende Insekten, gebüsch- und baumhöhlenbewohnende Vögel sowie von Fledermäusen, 13. der natürlichen Regeneration der Waldgesellschaften. Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt LAU 01/10 Schutz- und Erhaltungsziele gemäß Verordnung (4) Der Schutzzweck umfasst die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Aland-Elbe-Niederung als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit dem Namen „Natura 2000“ durch schutzverträgliche Nutzungsregelungen und gezielte Pflegemaßnahmen als Vorkommensgebiet zahlreicher Vogelarten sowie Lebensraumtypen, Tieren und Pflanzen nach der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie, insbesondere: 1. Arten nach Artikel 4 Absatz 1 (Anhang I - Arten) der VSch-RL, hierzu zählen insbesondere: Bruchwasserläufer (Tringa glareola, Code A166), Eisvogel (Alcedo atthis, Code A229), Fischadler (Pandion haliaetus, Code A094), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo, Code A193), Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria, Code A140), Heidelerche (Lullula arborea, Code A246), Kampfläufer (Philomachus pugnax, Code A151), Kleines Sumpfhuhn (Porzana parva, Code A120), Kornweihe (Circus cyaneus, Code A082), Kranich (Grus grus, Code A127), Merlin (Falco columbarius, Code A098), Mittelspecht (Dendrocopos medius, Code A238), Moorente (Aythya nyroca, Code A060), Neuntöter (Lanius collurio, Code A338), Ortolan (Emberiza hortulana, Code A379), Rohrdommel (Botaurus stellaris, Code A021), Rohrweihe (Circus aeroginosus, Code A081), Rotmilan (Milvus milvus, Code A074), Schreiadler (Aquila pomarina, Code A089), Schwarzmilan (Milvus migrans, Code A073), Schwarzspecht (Dryocopus martius, Code A236), Schwarzstorch (Ciconia nigra, Code A030), Seeadler (Haliaeetus albicilla, Code A075), Singschwan (Cygnus cygnus, Code A038), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria, Code A307), Sumpfohreule (Asio flammeus, Code A222), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger, Code A197), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana, Code A119), Wachtelkönig (Crex crex, Code A122), Weißstorch (Ciconia ciconia, Code A031), Weißwangengans (Branta leucopsis, Code A045), Wespenbussard (Pernis apivorus, Code A072), Wiesenweihe (Circus pygargus, Code A084), Zwergdommel (Ixobrychus minutus, Code A022), Zwergsäger (Mergus albellus, Code A068), Zwergschwan (Cygnus columbianus, Code A037). 2. Arten nach Artikel 4 Absatz 2 der VSch-RL, hierzu zählen insbesondere: Bekassine (Gallinago gallinago, Code A153), Beutelmeise (Remiz pendulinus, Code A336), Bläßgans (Anser albifrons, Code A041), Blässhuhn (Fulica atra, Code A125), Brandgans (Tadorna tadorna, Code A048), Braunkehlchen (Saxicola rubetra, Code A275), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus, Code A298), Flussuferläufer (Actitis hypoleucos, Code A168), Gänsesäger (Mergus merganser, Code A070), Graugans (Anser anser, Code A043), Graureiher (Ardea cinerea, Code A028), Großer Brachvogel (Numenius arquata, Code A160), Kiebitz (Vanellus vanellus, Code A142), Knäkente (Anas querquedula, Code A055), Löffelente (Anas clypeata, Code A056), Raubwürger (Lanus excubitor, Code A340), Rauhfußbussard (Buteo lagopus, Code A088), Rothalstaucher (Podiceps grisegena, Code A006), Rotschenkel (Tringa totanus, Code A162), Saatgans (Anser fabalis, Code A039), Schafstelze (Motacilla flava, Code A260), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus, Code A295), Schnatterente (Anas strepera, Code A051), Spießente (Anas acuta, Code A054), Uferschnepfe (Limosa limosa, Code A156), Wiesenpieper (Anthus pratensis, Code A257). 3. natürliche Lebensräume und Lebensraumtypen (LRT) von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I der FFH-Richtlinie, hierzu zählen insbesondere: − LRT 91E0*: Erlen-Eschenwälder und Weichholzauenwälder (Alno-Padion, Salicion albae), − LRT 2330: Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, − LRT 3150: Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, − LRT 3260: Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Betrachion, − LRT 3270: Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p., − LRT 6430: Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, − LRT 6440: Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii), − LRT 6510: Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
LAU 01/10 Schutz- und Erhaltungsziele gemäß Verordnung Elbaue Beuster-Wahrenberg (DE 3036-301) Natura 2000 – Gebiet: FFH0008 Das FFH-Gebiet „Elbaue Beuster-Wahrenberg“ (DE 3036-301) ist Teil des als NSG verordneten Natura 2000-Gebietes „Aland-Elbe-Niederung nördlich Seehausen“ (DE 2935-301) Für das FFH-Gebiet „Elbaue Beuster-Wahrenberg“ (DE 3036-301) gelten im Besonderen die für die hier vorkommenden Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie formulierten Schutz- und Erhaltungsziele des Gesamtgebietes. Die Formulierung der Schutz- und Erhaltungsziele ist als §3 (Schutzzweck) Bestandteil der Verordnung für das Natura 2000-Gebiet „Aland-Elbe-Niederung nördlich Seehausen“ (DE 2935-301), das als NSG „Aland-Elbe-Niederung“ (NSG0388_) unter Schutz gestellt wurde [VO v. 16.06.2009 (Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt) - 7(2009)]. (1) … Die Festsetzung des Naturschutzgebietes erfolgt insbesondere zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorhandenen Lebensraumtypen und Arten. (2) Der gebietsspezifische Schutzzweck besteht insbesondere in der Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes: 1. der Habitat- und Strukturfunktionen der Lebensraumtypen nach Anhang I der FFHRichtlinie sowie der Lebensräume der im Gebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie sowie der Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie (VSch-RL), 2. der für Elbe und Aland typischen Gewässerdynamik, die Vorlandüberschwemmungen beinhaltet, sowie der durch die Hydrodynamik bedingten Erosions- und Sedimentationsprozesse mit unbefestigten Uferbereichen und sich verändernden Sand- und Schlammbänken, 3. der Strukturvielfalt im Bereich des Flussbettes der Elbe und ihrer Nebengewässer als Lebensraum für Fisch- und Libellenarten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie einschließlich der Sicherung einer dauerhaft für alle wasserbewohnenden Organismen passierbaren Verbindung von Aland und Elbe, 4. der Retentionsflächen mit der damit verbundenen Altauenreaktivierung sowie der Begründung von Hart- und Weichholzauenwäldern, 5. des bewegten Auenreliefs mit naturnahen, teils temporären Gewässern wie Altarmen, Altwassern, Auenkolken und Flutrinnen, 6. der natürlichen Grundwasserdynamik der Auen unter Vermeidung der weiteren Eintiefung der Sohle der Elbe, 7. einer schutzzweckkonformen Gewässergüte durch die Minimierung der Einleitung von Abwässern und Fremdstoffen aller Art zur Entwicklung einer standorttypischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere Flussneunauge, Meerneunauge, Lachs, Rapfen, Steinbeißer, Fischotter und Biber. (3) Ferner erfolgt die Festsetzung zur Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Lebensgemeinschaften und Lebensräumen einer vielfältigen Fauna und Flora einschließlich zahlreicher seltener und bestandsbedrohter Arten und zwar: 1. der durch extensive Grünlandbereiche und Ackerflächen im Wechsel mit feuchten Wäldern, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt LAU 01/10 Schutz- und Erhaltungsziele gemäß Verordnung Hecken- und Gehölzstrukturen sowie Fließ- und Stillgewässern geprägten Landschaft als Zug-, Rast- und Überwinterungsgebiet für die Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie (VSch-RL), 2. naturnaher, strukturreicher und aus standortheimischen Arten aufgebauter Waldgesellschaften, wie Erlen-Bruch-, Erlen-Eschenwälder oder Hartholzauenwäldern mit einem annähernd naturnahen Wasserhaushalt, allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel und einem angemessenen Anteil an Alt- und Totholz insbesondere als Lebensraum von Seeadler, Rotmilan, Mittelspecht, Schwarzspecht, Kranich und Schwarzstorch, 3. der halboffenen Kulturlandschaft, insbesondere von Offenlandflächen mit stellenweise vegetationsarmen Bereichen (z.B. Trockenrasen) in Verbindung mit reich strukturierten extensiv genutzten Landschaftsräumen, bestehend aus gestuften Hecken, Dornstrauchgebüschen, Feldgehölzen, Streuobstwiesen, höhlenreichen Einzelbäumen und gebüschreichen Waldrändern insbesondere als Lebensraum für Neuntöter und Sperbergrasmücke, 4. des offenen Kulturlandes mit extensiv genutzten Wiesen, insbesondere Feucht- und Nasswiesen sowie Brenndolden-Auenwiesen und Mageren Flachland-Mähwiesen, die vor allem als Weißstorch-Nahrungshabitat und Wiesenvogel-Lebensraum, insbesondere für Bekassine, Braunkehlchen, Großen Brachvogel, Kampfläufer, Kiebitz, Rotschenkel, Uferschnepfe, Wachtelkönig, Wiesenpieper und Wiesenschafstelze bedeutsam sind, 5. der Riede und Röhrichtbestände sowie der naturnahen vegetationsreichen Stillgewässer, der typischen uferbegleitenden Vegetation, insbesondere von feuchten Hochstaudenfluren, als Lebensraum insbesondere für Rohrweihe, Rohrdommel und Zwergdommel sowie Löffelente, Knäkente und Graugans und der Zugvogelarten Drosselrohrsänger und Schilfrohrsänger, 6. der Vogelgemeinschaft naturnaher Fließgewässer, insbesondere von Eisvogel, Flussseeschwalbe und Flussuferläufer, 7. der Greifvogelbestände, insbesondere für Fischadler, Wespenbussard, Rot- und Schwarzmilan sowie See- und Schreiadler durch Erhaltung bzw. Wiederherstellung des Offenlands, insbesondere der Grünlandflächen und der Gewässer als Nahrungsraum im Wechsel mit teilweise nicht forstwirtschaftlich genutzten oder zumindest große ungestörte Altholzblöcke enthaltenden Wäldern, insbesondere Auenwäldern sowie Feldgehölzen, 8. des Lebensraumes von Fischotter und Biber durch die Förderung der krautigen Vegetationsgürtel und der Baumbestände an den Wohnstätten sowie durch die Sicherung zusammenhängender, weitgehend ungestörter Bereiche, 9. der Weichholzaue unter Sicherung des autochthonen Schwarzpappelbestandes, 10. der Altwasserbereiche und ihrer Verlandungszonen mit hohem Weichholzanteil als Lebensraum insbesondere für besonders geschützte Arten wie Schlammpeitzger, Bitterling und Steinbeißer, 11. der in die dynamische Aue eingebundenen Gewässer, der z. T. fischfreien Kleingewässer der eingedeichten Aue und der Qualmwasserzonen, insbesondere als Lebensraum von Rotbauchunke und Kammmolch, 12. der Lebensräume für holzbewohnende Insekten, gebüsch- und baumhöhlenbewohnende Vögel sowie von Fledermäusen, 13. der natürlichen Regeneration der Waldgesellschaften. (4) Der Schutzzweck umfasst die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Aland-Elbe-Niederung als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit dem Namen „Natura 2000“ durch schutzverträgliche Nutzungsregelungen und gezielte Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt LAU 01/10 Schutz- und Erhaltungsziele gemäß Verordnung Pflegemaßnahmen als Vorkommensgebiet zahlreicher Vogelarten sowie Lebensraumtypen, Tieren und Pflanzen nach der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie, insbesondere: 1. Arten nach Artikel 4 Absatz 1 (Anhang I - Arten) der VSch-RL, hierzu zählen insbesondere: Bruchwasserläufer (Tringa glareola, Code A166), Eisvogel (Alcedo atthis, Code A229), Fischadler (Pandion haliaetus, Code A094), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo, Code A193), Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria, Code A140), Heidelerche (Lullula arborea, Code A246), Kampfläufer (Philomachus pugnax, Code A151), Kleines Sumpfhuhn (Porzana parva, Code A120), Kornweihe (Circus cyaneus, Code A082), Kranich (Grus grus, Code A127), Merlin (Falco columbarius, Code A098), Mittelspecht (Dendrocopos medius, Code A238), Moorente (Aythya nyroca, Code A060), Neuntöter (Lanius collurio, Code A338), Ortolan (Emberiza hortulana, Code A379), Rohrdommel (Botaurus stellaris, Code A021), Rohrweihe (Circus aeroginosus, Code A081), Rotmilan (Milvus milvus, Code A074), Schreiadler (Aquila pomarina, Code A089), Schwarzmilan (Milvus migrans, Code A073), Schwarzspecht (Dryocopus martius, Code A236), Schwarzstorch (Ciconia nigra, Code A030), Seeadler (Haliaeetus albicilla, Code A075), Singschwan (Cygnus cygnus, Code A038), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria, Code A307), Sumpfohreule (Asio flammeus, Code A222), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger, Code A197), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana, Code A119), Wachtelkönig (Crex crex, Code A122), Weißstorch (Ciconia ciconia, Code A031), Weißwangengans (Branta leucopsis, Code A045), Wespenbussard (Pernis apivorus, Code A072), Wiesenweihe (Circus pygargus, Code A084), Zwergdommel (Ixobrychus minutus, Code A022), Zwergsäger (Mergus albellus, Code A068), Zwergschwan (Cygnus columbianus, Code A037). 2. Arten nach Artikel 4 Absatz 2 der VSch-RL, hierzu zählen insbesondere: Bekassine (Gallinago gallinago, Code A153), Beutelmeise (Remiz pendulinus, Code A336), Bläßgans (Anser albifrons, Code A041), Blässhuhn (Fulica atra, Code A125), Brandgans (Tadorna tadorna, Code A048), Braunkehlchen (Saxicola rubetra, Code A275), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus, Code A298), Flussuferläufer (Actitis hypoleucos, Code A168), Gänsesäger (Mergus merganser, Code A070), Graugans (Anser anser, Code A043), Graureiher (Ardea cinerea, Code A028), Großer Brachvogel (Numenius arquata, Code A160), Kiebitz (Vanellus vanellus, Code A142), Knäkente (Anas querquedula, Code A055), Löffelente (Anas clypeata, Code A056), Raubwürger (Lanus excubitor, Code A340), Rauhfußbussard (Buteo lagopus, Code A088), Rothalstaucher (Podiceps grisegena, Code A006), Rotschenkel (Tringa totanus, Code A162), Saatgans (Anser fabalis, Code A039), Schafstelze (Motacilla flava, Code A260), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus, Code A295), Schnatterente (Anas strepera, Code A051), Spießente (Anas acuta, Code A054), Uferschnepfe (Limosa limosa, Code A156), Wiesenpieper (Anthus pratensis, Code A257). 3. natürliche Lebensräume und Lebensraumtypen (LRT) von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I der FFH-Richtlinie, hierzu zählen insbesondere: − LRT 91E0*: Erlen-Eschenwälder und Weichholzauenwälder (Alno-Padion, Salicion albae), − LRT 2330: Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, − LRT 3150: Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, − LRT 3260: Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Betrachion, − LRT 3270: Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p., − LRT 6430: Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, − LRT 6440: Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii), − LRT 6510: Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), − LRT 91F0: Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Querco-Ulmetum minoris). Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
LAU 01/10 Schutz- und Erhaltungsziele gemäß Verordnung Aland-Elbe-Niederung nördlich Seehausen (DE 2935-301) Natura 2000–Gebiet: FFH0007 Das FFH-Gebiet „Aland-Elbe-Niederung nördlich Seehausen“ (DE 2935-301) ist Teil des zur Umsetzung der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie in Landesrecht verordneten NSG „Aland-Elbe-Niederung“ (NSG0388_). Für das FFH-Gebiet „Aland-Elbe-Niederung nördlich Seehausen“ (DE 2935-301) gelten im Besonderen die für die hier vorkommenden Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie formulierten Schutz- und Erhaltungsziele des Gesamtgebietes. Die Formulierung der Schutz- und Erhaltungsziele erfolgte im §3 (Schutzzweck) in der Verordnung des NSG „Aland-Elbe-Niederung“ (NSG0388_) [VO v. 16.06.2009 (Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt) - 7(2009)]. (1) … Die Festsetzung des Naturschutzgebietes erfolgt insbesondere zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorhandenen Lebensraumtypen und Arten. (2) Der gebietsspezifische Schutzzweck besteht insbesondere in der Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes: 1. der Habitat- und Strukturfunktionen der Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie sowie der Lebensräume der im Gebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie sowie der Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie (VSch-RL), 2. der für Elbe und Aland typischen Gewässerdynamik, die Vorlandüberschwemmungen beinhaltet, sowie der durch die Hydrodynamik bedingten Erosions- und Sedimentationsprozesse mit unbefestigten Uferbereichen und sich verändernden Sand- und Schlammbänken, 3. der Strukturvielfalt im Bereich des Flussbettes der Elbe und ihrer Nebengewässer als Lebensraum für Fisch- und Libellenarten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie einschließlich der Sicherung einer dauerhaft für alle wasserbewohnenden Organismen passierbaren Verbindung von Aland und Elbe, 4. der Retentionsflächen mit der damit verbundenen Altauenreaktivierung sowie der Begründung von Hart- und Weichholzauenwäldern, 5. des bewegten Auenreliefs mit naturnahen, teils temporären Gewässern wie Altarmen, Altwassern, Auenkolken und Flutrinnen, 6. der natürlichen Grundwasserdynamik der Auen unter Vermeidung der weiteren Eintiefung der Sohle der Elbe, 7. einer schutzzweckkonformen Gewässergüte durch die Minimierung der Einleitung von Abwässern und Fremdstoffen aller Art zur Entwicklung einer standorttypischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere Flussneunauge, Meerneunauge, Lachs, Rapfen, Steinbeißer, Fischotter und Biber. (3) Ferner erfolgt die Festsetzung zur Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Lebensgemeinschaften und Lebensräumen einer vielfältigen Fauna und Flora einschließlich zahlreicher seltener und bestandsbedrohter Arten und zwar: 1. der durch extensive Grünlandbereiche und Ackerflächen im Wechsel mit feuchten Wäldern, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt LAU 01/10 Schutz- und Erhaltungsziele gemäß Verordnung Hecken- und Gehölzstrukturen sowie Fließ- und Stillgewässern geprägten Landschaft als Zug-, Rast- und Überwinterungsgebiet für die Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie (VSch-RL), 2. naturnaher, strukturreicher und aus standortheimischen Arten aufgebauter Waldgesellschaften, wie Erlen-Bruch-, Erlen-Eschenwälder oder Hartholzauenwäldern mit einem annähernd naturnahen Wasserhaushalt, allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel und einem angemessenen Anteil an Alt- und Totholz insbesondere als Lebensraum von Seeadler, Rotmilan, Mittelspecht, Schwarzspecht, Kranich und Schwarzstorch, 3. der halboffenen Kulturlandschaft, insbesondere von Offenlandflächen mit stellenweise vegetationsarmen Bereichen (z.B. Trockenrasen) in Verbindung mit reich strukturierten extensiv genutzten Landschaftsräumen, bestehend aus gestuften Hecken, Dornstrauchgebüschen, Feldgehölzen, Streuobstwiesen, höhlenreichen Einzelbäumen und gebüschreichen Waldrändern insbesondere als Lebensraum für Neuntöter und Sperbergrasmücke, 4. des offenen Kulturlandes mit extensiv genutzten Wiesen, insbesondere Feucht- und Nasswiesen sowie Brenndolden-Auenwiesen und Mageren Flachland-Mähwiesen, die vor allem als Weißstorch-Nahrungshabitat und Wiesenvogel-Lebensraum, insbesondere für Bekassine, Braunkehlchen, Großen Brachvogel, Kampfläufer, Kiebitz, Rotschenkel, Uferschnepfe, Wachtelkönig, Wiesenpieper und Wiesenschafstelze bedeutsam sind, 5. der Riede und Röhrichtbestände sowie der naturnahen vegetationsreichen Stillgewässer, der typischen uferbegleitenden Vegetation, insbesondere von feuchten Hochstaudenfluren, als Lebensraum insbesondere für Rohrweihe, Rohrdommel und Zwergdommel sowie Löffelente, Knäkente und Graugans und der Zugvogelarten Drosselrohrsänger und Schilfrohrsänger, 6. der Vogelgemeinschaft naturnaher Fließgewässer, insbesondere von Eisvogel, Flussseeschwalbe und Flussuferläufer, 7. der Greifvogelbestände, insbesondere für Fischadler, Wespenbussard, Rot- und Schwarzmilan sowie See- und Schreiadler durch Erhaltung bzw. Wiederherstellung des Offenlands, insbesondere der Grünlandflächen und der Gewässer als Nahrungsraum im Wechsel mit teilweise nicht forstwirtschaftlich genutzten oder zumindest große ungestörte Altholzblöcke enthaltenden Wäldern, insbesondere Auenwäldern sowie Feldgehölzen, 8. des Lebensraumes von Fischotter und Biber durch die Förderung der krautigen Vegetationsgürtel und der Baumbestände an den Wohnstätten sowie durch die Sicherung zusammenhängender, weitgehend ungestörter Bereiche, 9. der Weichholzaue unter Sicherung des autochthonen Schwarzpappelbestandes, 10. der Altwasserbereiche und ihrer Verlandungszonen mit hohem Weichholzanteil als Lebensraum insbesondere für besonders geschützte Arten wie Schlammpeitzger, Bitterling und Steinbeißer, 11. der in die dynamische Aue eingebundenen Gewässer, der z. T. fischfreien Kleingewässer der eingedeichten Aue und der Qualmwasserzonen, insbesondere als Lebensraum von Rotbauchunke und Kammmolch, 12. der Lebensräume für holzbewohnende Insekten, gebüsch- und baumhöhlenbewohnende Vögel sowie von Fledermäusen, 13. der natürlichen Regeneration der Waldgesellschaften. (4) Der Schutzzweck umfasst die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Aland-Elbe-Niederung als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit dem Namen „Natura 2000“ durch schutzverträgliche Nutzungsregelungen und gezielte Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt LAU 01/10 Schutz- und Erhaltungsziele gemäß Verordnung Pflegemaßnahmen als Vorkommensgebiet zahlreicher Vogelarten sowie Lebensraumtypen, Tieren und Pflanzen nach der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie, insbesondere: 1. Arten nach Artikel 4 Absatz 1 (Anhang I - Arten) der VSch-RL, hierzu zählen insbesondere: Bruchwasserläufer (Tringa glareola, Code A166), Eisvogel (Alcedo atthis, Code A229), Fischadler (Pandion haliaetus, Code A094), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo, Code A193), Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria, Code A140), Heidelerche (Lullula arborea, Code A246), Kampfläufer (Philomachus pugnax, Code A151), Kleines Sumpfhuhn (Porzana parva, Code A120), Kornweihe (Circus cyaneus, Code A082), Kranich (Grus grus, Code A127), Merlin (Falco columbarius, Code A098), Mittelspecht (Dendrocopos medius, Code A238), Moorente (Aythya nyroca, Code A060), Neuntöter (Lanius collurio, Code A338), Ortolan (Emberiza hortulana, Code A379), Rohrdommel (Botaurus stellaris, Code A021), Rohrweihe (Circus aeroginosus, Code A081), Rotmilan (Milvus milvus, Code A074), Schreiadler (Aquila pomarina, Code A089), Schwarzmilan (Milvus migrans, Code A073), Schwarzspecht (Dryocopus martius, Code A236), Schwarzstorch (Ciconia nigra, Code A030), Seeadler (Haliaeetus albicilla, Code A075), Singschwan (Cygnus cygnus, Code A038), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria, Code A307), Sumpfohreule (Asio flammeus, Code A222), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger, Code A197), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana, Code A119), Wachtelkönig (Crex crex, Code A122), Weißstorch (Ciconia ciconia, Code A031), Weißwangengans (Branta leucopsis, Code A045), Wespenbussard (Pernis apivorus, Code A072), Wiesenweihe (Circus pygargus, Code A084), Zwergdommel (Ixobrychus minutus, Code A022), Zwergsäger (Mergus albellus, Code A068), Zwergschwan (Cygnus columbianus, Code A037). 2. Arten nach Artikel 4 Absatz 2 der VSch-RL, hierzu zählen insbesondere: Bekassine (Gallinago gallinago, Code A153), Beutelmeise (Remiz pendulinus, Code A336), Bläßgans (Anser albifrons, Code A041), Blässhuhn (Fulica atra, Code A125), Brandgans (Tadorna tadorna, Code A048), Braunkehlchen (Saxicola rubetra, Code A275), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus, Code A298), Flussuferläufer (Actitis hypoleucos, Code A168), Gänsesäger (Mergus merganser, Code A070), Graugans (Anser anser, Code A043), Graureiher (Ardea cinerea, Code A028), Großer Brachvogel (Numenius arquata, Code A160), Kiebitz (Vanellus vanellus, Code A142), Knäkente (Anas querquedula, Code A055), Löffelente (Anas clypeata, Code A056), Raubwürger (Lanus excubitor, Code A340), Rauhfußbussard (Buteo lagopus, Code A088), Rothalstaucher (Podiceps grisegena, Code A006), Rotschenkel (Tringa totanus, Code A162), Saatgans (Anser fabalis, Code A039), Schafstelze (Motacilla flava, Code A260), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus, Code A295), Schnatterente (Anas strepera, Code A051), Spießente (Anas acuta, Code A054), Uferschnepfe (Limosa limosa, Code A156), Wiesenpieper (Anthus pratensis, Code A257). 3. natürliche Lebensräume und Lebensraumtypen (LRT) von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I der FFH-Richtlinie, hierzu zählen insbesondere: − LRT 91E0*: Erlen-Eschenwälder und Weichholzauenwälder (Alno-Padion, Salicion albae), − LRT 2330: Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, − LRT 3150: Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, − LRT 3260: Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Betrachion, − LRT 3270: Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p., − LRT 6430: Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, − LRT 6440: Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii), − LRT 6510: Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), − LRT 91F0: Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Querco-Ulmetum minoris). Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 222/02 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 222/02 Magdeburg, den 29. Oktober 2002 Wernicke: Umfangreiche Daten zu Greifvögeln und Eulen liegen vor Sachsen-Anhalt erweitert schrittweise das Naturschutzmonitoring Sachsen-Anhalt verfügt deutschlandweit über die umfangreichsten Monitoringdaten (Beobachtungsdaten) zu Greifvögeln und Eulen. Landwirtschafts- und Umweltministerin Petra Wernicke würdigte auf dem letzten Internationalen Symposium zur Populationsökologie von Greifvogel- und Eulenarten in Meisdorf die langjährig und beharrliche Arbeit der haupt- und ehrenamtlichen Ornithologen. Allein im Projekt "Monitoring von Greifvögeln und Eulen" der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sind über anderthalb Jahrzehnte Reproduktionsdaten für 19 Arten in über 100.000 Greifvogel- und Eulenbruten ermittelt worden. Dazu werden jährlich Erhebungen auf 300 Kontrollflächen vorgenommen. 482 Mitarbeiter waren bisher allein an diesem Projekt beteiligt. Wernicke: "Damit verfügt Sachsen-Anhalt über wichtige Bausteine für ein umfassendes Naturschutzmonitoringsystem." Daneben sind für Sachsen-Anhalt weitere Datenerfassungen wie die der Fledermauskundler oder die Wasservögelzählungen von besonderem Interesse, denn mit der Gebietsmeldung zu dem europäischen Schutzgebietssystem "Natura 2000" ist auch eine Berichtspflicht nach Brüssel verbunden. Sachsen-Anhalt verfügt derzeitig über 23 EU-Vogelschutzgebiete und nahezu 200 FFH-Gebiete. Dafür muss in der nächsten Zeit ein Monitoringsystem aufgebaut werden, um die Einhaltung des Verschlechterungsgebotes gegenüber der EU zu belegen . Wernicke: "Das Monitoringsystem bietet aber auch Möglichkeiten für strukturverbessernde Maßnahmen." Die Erfassungen dienen auch dazu, die Repräsentanz und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu beurteilen. So lassen sich z.B. mit Hilfe der Datenreihen von den Eulen oder dem Rotmilan Brutbestandstrends erkennen. Die Analyse ermöglicht Gefährdungsfaktoren zu ermitteln und ggf. notwendige Gegenmaßnahmen einzuleiten. Die Ressortchefin kündigte an, dass das Land weiterhin insbesondere Projekte unterstütze, die eine effizientere Verbindung von Naturschutz und Landwirtschaft darstellen. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf das von der Deutschen Bundesumweltstiftung im Hakel geförderte vierjährige Modellprojekt. Das Vorhaben soll zeigen , dass sowohl naturschonende Bewirtschaftung der Flächen, Erhalt und Wiederherstellung der regionaltypischen Flora und Fauna als auch Einkommenssicherung für die Landwirte kein Gegensatz sein müssen. Der Hakel zählt aufgrund seiner reichlich 1300 ha umfassenden Waldfläche inmitten einer intensiv bewirtschafteten Agrarlandschaft zu den bedeutendsten Lebensräumen für Greifvögel in Mitteldeutschland. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Str.4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pressestelle@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Spanische Fahne Callimorpha quadripunctaria (Poda, 1761) Die Spanische Fahne, auch Spanische Flagge oder Russischer Bär genannt, gehört zu den Bärenspinnern, die zu den „Nacht- faltern“ gerechnet werden. Die auffälligen Falter sind jedoch tagaktiv. Die Oberseite der Hinterflügel ist rot mit schwarzen Flecken, der Hinterleib ist ebenfalls rötlich gefärbt und weist dunkle Flecken auf. Die dunkelbraunen Flächen der Vorder- flügel sind von hellen Bändern durchzogen. In Ruhestellung sind die Flügel zusammengelegt, so dass die Rotfärbung oft nicht zu sehen ist. Standorten favorisieren sie den Gemeinen Dost (Origanum vulgare agg.). Die Raupen erscheinen ab Ende August. Sie sind nachtaktiv und ernähren sich vor allem von verschie- denen Kräutern und Hochstauden. Nach der Überwinterung wachsen die Raupen weiter bis in den Mai, um sich dann zu verpuppen. Nach vier bis sechs Wochen erscheinen dann die Falter. MASSE UND ZAHLEN LEBENSRAUM Die Spanische Fahne besiedelt offene, trockene und sonnige Bereiche, ist aber auch an halbschattigen, kühlen und feuch- ten Stellen als „Hitzeflüchter“ anzutreffen. Die Lebensräume umfassen Lichtungen, Säume an Waldwegen und Waldrän- dern, Steinbrüche, waldnahe Hecken, aufgelassene Weinberge, Randbereiche von Magerrasen mit Hochstaudenfluren. Die Art profitiert vor allem von Kahlschlägen und Windwurfflä- chen und besiedelt schnell neue Biotope, da sie sehr mobil ist. LEBENSWEISE Die Flugzeit der vor allem am Morgen und in den Abend- stunden aktiven Spanischen Fahne fällt in die Blütezeit des Wasserdosts (Eupatorium cannabinum), dessen Blüten sie bevorzugt aufsuchen, um Nektar zu saugen. An trockeneren Vorderflügellänge: 30 mm Flügelspannweite: 50 mm Entwicklungsdauer: 1 Jahr Flugzeit: Mitte Juli bis Ende August VERBREITUNG Das Areal der Spanischen Fahne umfasst große Teile EuropasVERBREITUNG IN BADEN-WÜRTTEMBERG und reicht im Osten bis nach Russland und im Süden bis zumDie Verbreitungsschwerpunkte in Baden-Württemberg befinden sich im Südwesten und in der Nordhälfte des Landes sowie auf der Schwä- bischen Alb. Größere Verbreitungslücken existieren vor allem im Alpen- vorland, auf der Ostabdachung des Schwarzwaldes sowie im Bereich des mittleren und östlichen Albvorlandes, der Schwäbisch-Fränkischen Wald- berge, des Schurwaldes und Welzheimer Waldes. Auch das Bauland und die Hohenloher-Haller Ebene werden auffallend kaum besiedelt. Neben der weitestgehenden Bestätigung der Mehrzahl der Verbreitungspunkte gibt es im Schwarzwald, auf der Schwäbischen Alb und vor allem im Neckar-Tauberland zahlreiche neue Verbreitungspunkte, die wahrschein- lich auf einen Erkenntniszugewinn zurückzuführen sind.. Mittelmeer und bis nach Vorderasien. Im Norden erreicht die Art den Süden Englands sowie das Baltikum. In Deutschland liegt der Schwerpunkt der Verbreitung im Südwesten, in der nord- deutschen Tiefebene fehlt die Art fast völlig. Das geschlossene Verbreitungsgebiet reicht vom südlichen Nordrhein-Westfalen über Rheinland-Pfalz, Südwesthessen, das Saarland und Baden- Württemberg bis ins nordwestliche Bayern. Weiter südöstlich wird das Donautal und der äußerste Südosten Bayerns besiedelt. In Südniedersachsen und Nordhessen sowie in Sachsen-Anhalt, und Sachsen gibt es isolierte Vorkommen. Die ehemals isolierten Populationen in Thüringen haben nun Anschluss an das geschlos- sene Verbreitungsareal im Südwesten Deutschlands. BESTANDSENTWICKLUNG IN BADEN-WÜRTTEMBERG Die Bestände der Art sind starken jährlichen Populationsschwan- kungen unterworfen, im mehrjährigen Mittel jedoch stabil. GEFÄHRDUNG UND SCHUTZ ROTE LISTE BW SCHUTZSTATUS D ** UNGEFÄHRDETUNGEFÄHRDET BNATSCHG - VERORDNUNGEN UND RICHTLINIEN EG-VO 338/97FFH-RICHTLINIE ANHANGANHANG - - II* - - BARTSCHV - - * prioritäre Art GEFÄHRDUNGSURSACHEN SCHUTZMASSNAHMEN Aufforstung Verbuschung von geeigneten Habitaten Mahd von Nektarhabitatbeständen, dabei v. a. von was- serdostreichen Hochstaudenfluren, Waldwegsäumen und dostreichen Trockenhabitaten im Hochsommer während der Falterflugzeit Sicherung bzw. Entwicklung hochstaudenreicher Säume entlang der Waldwege und Waldlichtungen Offenhalten von kleinflächigen Abbaustellen Mahd der Wegränder in der Regel nicht vor Anfang Sep- tember Wiederherstellung blütenreicher Grünlandbestände in der näheren Umgebung SCHUTZPROJEKTE Umsetzung der FFH-Richtlinie Art des Zielartenkonzepts Baden-Württemberg FFH-RICHTLINIE Die FFH-Richtlinie ist eine Naturschutz-Richtlinie der EU, deren Namen sich von Fauna (= Tiere), Flora (= Pflanzen) und Habitat (= Lebensraum) ableitet. Wesentliches Ziel dieser Richtlinie ist die Erhaltung der Biologischen Vielfalt durch den Aufbau eines Schutzgebietssystems. Neben der Aus- weisung von Schutzgebieten (FFH-Gebieten) für Arten des Anhangs II wird auch der Erhaltungszustand dieser und der Arten des Anhangs IV und V überwacht. FFH-GEBIETE Auf der Internernetseite der LUBW steht Ihnen ein Kar- tenservice zur Verfügung, der auch die Darstellung der FFH- Gebiete einzelner Arten ermöglicht (http://www.lubw.baden- wuerttemberg.de). ERHALTUNGSZUSTAND IN BADEN-WÜRTTEMBERG EINZELBEWERTUNG VERBREITUNGSGEBIETPOPULATIONHABITATZUKUNFTSAUSSICHTEN GÜNSTIGGÜNSTIGGÜNSTIGGÜNSTIG STAND 2007 GESAMTBEWERTUNG GÜNSTIG
Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Geburtshelferkröte Alytes obstetricans (Laurenti, 1768) Als einzige heimische Amphibienart betreibt die Geburtshelfer- kröte eine besondere Brutpflege, bei der das Männchen Laich- schnüre um die Hinterbeine gewickelt mit sich herumträgt. Seine nächtlichen Rufe klingen wie „üh..üh..üh“ und erinnern im Chor an Glockengeläut, was der Art den Beinamen Glo- ckenfrosch einbrachte. Der graubraune Körper der Tiere wirkt gedrungen, die Augen sind dunkel marmoriert mit goldfarbener Iris. Die Pupille steht nicht waagerecht wie bei Fröschen und Kröten, sondern senkrecht. Schnecken. Bei der Paarung an Land umklammert das Männ- chen die Lenden des Weibchens, so dass beide Tiere mit ihren Hinterbeinen ein „Körbchen“ bilden, in das die Eier abgegeben und besamt werden. Nach einer Brutfürsorge von zwei bis sechs Wochen trägt das Männchen die Laichschnüre zum Gewässer und entlässt dort die Larven. Dieses Brutpflegeverhalten bietet den Eiern Schutz vor Verdriftung in Fließgewässern und Fress- feinden wie Fischen. Als eine weitere Besonderheit können die Larven der Geburtshelferkröte in kalten Gewässern wachsen oder im Bodenschlamm überwintern, wozu die Larven der mei- sten anderen Froschlurche nicht in der Lage sind. LEBENSRAUM Die Geburtshelferkröte liebt hügelige bis bergige Landschaften mit warmen, lockeren Sandböden zum Graben. Früher traf man sie an vegetationsarmen, sandig-kiesigen Uferbereichen naturna- her Bäche und Flüsse an. Da diese Lebensräume heute immer seltener werden, weicht die Geburtshelferkröte auf Kiesgruben und Steinbrüche oder Geröll-, Erd- und Steinhaufen an Ortsrän- dern und Bauernhöfen aus. Das funktioniert aber nur dort, wo die Tiere auch genügend Tümpel, Löschteiche oder strömungs- arme Gewässer für die Entwicklung der Larve vorfinden. LEBENSWEISE Geburtshelferkröten ruhen tagsüber verborgen in Mauerspalten, Steinhaufen oder selbst gegrabenen Erdhöhlen. In der Nacht erwachen sie jedoch zu neuem Leben und suchen auf wenig bewachsenen Flächen ihre Nahrung. Auf dem Speiseplan ste- hen neben zahlreichen Insekten, Spinnen, Asseln, Würmer und MASSE UND ZAHLEN Gesamtlänge: 3 bis 5 cm Gewicht: ca. 8 g VERBREITUNG Die Geburtshelferkröte ist eine Charakterart bewaldeter Mit- telgebirgslagen. Das Verbreitungsgebiet erstreckt sich von der Nordhälfte der Iberischen Halbinsel über fast ganz Frankreich in zwei Ausläufern bis nach Mitteleuropa. Der östliche Aus- läufer umfasst den Norden der Schweiz sowie den Südteil des Schwarzwaldes, über den nordöstlichen Ausläufer besiedelt die Art Wallonien, Luxemburg, das Saarland und Rheinland- Pfalz und erreicht über die Mittelgebirge Nordrhein-Westfa- lens und Nordhessens das südliche Weserbergland, den Harz, den Thüringer Wald sowie die Rhön. VERBREITUNG IN BADEN-WÜRTTEMBERG In Baden-Württemberg besiedelt die Geburtshelferkröte den südlichen Schwarzwald sowie einige benachbarte Gebiete wie das untere Wutachtal, den Klettgau, das Hochrheintal und die Markgräfler Rheinebene. BESTANDSENTWICKLUNG IN BADEN-WÜRTTEMBERG Trotz regelmäßiger Schutzmaßnahmen sind deutliche Popu- lationsrückgänge zu verzeichnen. Besonders das Markgräfler Land ist von starken Rückgängen in den letzten Jahren betrof- fen. Durch mehrere Schutzprojekte hat sich die Situation dort in den letzten Jahren gebessert. Lokal sind im Südschwarz- wald gravierende Bestandsrückgänge durch intensive Schutz- maßnahmen verhindert worden. GEFÄHRDUNG UND SCHUTZ ROTE LISTE BW SCHUTZSTATUS D BNATSCHG 23BESONDERSSTRENG STARK GEFÄHRDETGEFÄHRDETGESCHÜTZTGESCHÜTZT GEFÄHRDUNGSURSACHEN VERORDNUNGEN UND RICHTLINIEN EG-VO 338/97FFH-RICHTLINIE ANHANGANHANG - - IV - BARTSCHV - - SCHUTZMASSNAHMEN seit Jahrhunderten Zerstörung der ursprünglichen Lar- ven- und Landhabitate durch Eingriffe in die Dynamik von Bächen und kleinen Flüssen (z.B. Begradigungen und Einengungen des Bachbetts, die das natürliche Strö- mungsmosaik zerstören und die Ausbildung natürlicher Uferstrukturen wie Abbruchkanten, Kies- und Sandbänke verhindern) Zerstörung von sekundären Larven- und Landhabitaten in der Kulturlandschaft (z.B. Verfüllen von Löschteichen und Bewässerungsgräben, Beseitigung von Lesesteinhau- fen und Trockenmauern) Verfüllung oder sonstige Rekultivierung von Abbaugebie- ten wie Kiesgruben und Steinbrüchen bzw. deren natürli- che Wiederbewaldung Entfernen des Fischbesatzes aus Kleinteichen Verhinderung von Ablassen von Löschbecken zu Reini- gungszwecken ohne vorherige Bergung von Larven Neuanlage und Wiederherstellung von Larvengewässern In Landlebensräumen: Anlage sandiger Bereiche und Steinhaufen, Rückschnitt von Gehölzen SCHUTZPROJEKTE Umsetzung FFH-Richtline Art des Zielartenkonzepts Baden-Württemberg FFH-RICHTLINIE Die FFH-Richtlinie ist eine Naturschutz-Richtlinie der EU, deren Namen sich von Fauna (= Tiere), Flora (= Pflanzen) und Habitat (= Lebensraum) ableitet. Wesentliches Ziel dieser Richtlinie ist die Erhaltung der Biologischen Vielfalt durch den Aufbau eines Schutzgebietssystems. Neben der Aus- weisung von Schutzgebieten (FFH-Gebieten) für Arten des Anhangs II wird der Erhaltungszustand dieser und der Arten des Anhangs IV und V überwacht. FFH-GEBIETE Für die Geburtshelferkröte, als Art des Anhangs IV, werden im Rahmen der FFH-Richtlinie keine Schutzgebiete ausgewie- sen. ERHALTUNGSZUSTAND IN BADEN-WÜRTTEMBERG EINZELBEWERTUNG GESAMTBEWERTUNG VERBREITUNGSGEBIETPOPULATIONHABITATZUKUNFTSAUSSICHTEN UNGÜNSTIG-UNGÜNSTIG-UNGÜNSTIG-UNGÜNSTIG- UNZUREICHENDSCHLECHTSCHLECHTSCHLECHT UNGÜNSTIG- SCHLECHT
Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Bachmuschel Unio crassus Philipsson, 1788 Die Bachmuschel, auch Gemeine oder Kleine Flussmuschel, war einst die häufigste Großmuschelart heimischer Fließgewässer. Aufgrund des Verlusts von ca. 90 % ihrer einstigen Bestände wurde sie 2006 zum Wichtier des Jahres gewählt. Die Art besitzt eine elliptische bis eiför- mige gelbbraune Schale oft mit grüner Zeichnung. Deren stärkste und höchste Wölbung befindet sich dirket hinter dem sogenannten Wirbel. Der Hauptzahn des Schlosses ist steil kegelförmig und spitz, was die Art von den anderen zwei in Deutschland vorkommenden Unio-Arten unterscheidet. LEBENSRAUM Die Bachmuschel besiedelt vor allem saubere, sauerstoffreiche Fließge- wässer bis in die Oberläufe, die eine mäßige bis starke Strömung aufwei- sen. Nur ausnahmsweise kommt sie in Stillgewässern, insbesondere in sauberen Seen vor. Als Bodengrund werden sandig-feinkiesige Substrate bevorzugt, jedoch auch mineralische Schlämme besiedelt. Da der Fort- pflanzungserfolg bei Nitratgehalten über 10 mg/l deutlich abnimmt, ist die Art auf unbelastete Gewässer angewiesen. Zusätzlich muss ein ausreichend großer Bestand an geeigneten Wirtsfischen (z. B. Elritze, Groppe, Döbel) vorhanden sein. LEBENSWEISE Unio crassus ist streng getrenntgeschlechtlich. In den Kiemen der Weibchen befinden sich sogenannte Marsupien . In diesen Bruträumen entwickeln sich die Eier zu Larven (Glochidien). Die Glochidien setzen sichfür einige Wochen an den Kiemen oder Flossen bestimmter Wirts- fischarten) fest, an denen sie schmarotzen. Nach der Umwandlung zur Jungmuschel wachsen diese im gut mit Sauerstoff versorgten Lückensy- stem des Sohlensubstrats heran. Ab einem Alter von zwei Jahren leben die Tiere halb eingegraben im Gewässergrund und filtriert ihre Nahrung aus dem Wasser. Die Geschlechtsreife wird nach 3-5 Jahren erreicht. Ein relativ kräftiger Fuß dient der Art zur Fortbewegung und zum Eingra- ben. MASSE UND ZAHLEN Schalenlänge: max. 70 mm Schalenbreite: max.35 mm Kleinste heimische Unio-Art Lebensdauer: max. 25-30 Jahre VERBREITUNG Das Verbreitungsgebiet der Bachmuschel umfasst große Teile Europas und Vorderasiens. Die Art fehlt allerdings auf den Britischen Inseln, auf der Iberischen Halbinsel sowie in Ita- lien. Das Vorkommen in Deutschland gleicht einem Flicken- teppich. Größere Arealinseln befinden sich im Alpenvorland, am Oberrhein und im Bereich zwischen unterem Elbtal und Ostseeküste. VERBREITUNG IN BADEN-WÜRTTEMBERG In Baden-Württemberg liegen die Verbreitungsschwerpunkte in der mittleren Oberrheinebene sowie im Alpenvorland. Es gibt in Baden-Württemberg zwei Unterarten: Unio crassus nanus im Rheineinzugsgebiet und Unio crassus cytherea im Donaueinzugsgebiet. BESTANDSENTWICKLUNG IN BADEN-WÜRTTEMBERG Noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts war die Art eine der häufigsten Flussmuschelarten, ging aber in ihrem Vorkommen bis heute stark zurück und bildet teilweise nur noch dünne, überalterte Restbestände. GEFÄHRDUNG UND SCHUTZ ROTE LISTE BW SCHUTZSTATUS D VERORDNUNGEN UND RICHTLINIEN BNATSCHG 11BESONDERSSTRENG VOM AUSSTERBEN BEDROHTVOM AUSSTERBEN BEDROHTGESÜTZTGESCHÜTZT EG-VO 338/97FFH-RICHTLINIE ANHANGANHANG - II IV - BARTSCHV - - GEFÄHRDUNGSURSACHENSCHUTZMASSNAHME ■■ mangelnde Wasserqualität (Nährstoffbelastung, auch durch „Altlasten“) ■■ Biotopvernichtung durch Gewässerausbau und Gewässerunterhaltung ■■ Gewässerregulierung (Verschlammung, Erwärmung) ■■ Dezimierung der Wirtsfische (Gewässerdurchgängig- keit, Besatz mit fremden Arten) ■■ Gewässerversauerung ■■ Fraßdruck durch Bisam ■■ Zunehmend auch Austrocknung durch Wasserent- nahme und Klimaerwärmung■■ Erhaltung von naturnahen, strukturreichen Gewäs- serabschnitten mit kiesig-sandigen Bereichen ■■ Erhaltung des derzeitigen Gewässergütezustandes als Mindeststandard (Nitratgehalt < 10 mg/l) SCHUTZPROJEKTE Umsetzung der FFH-Richtlinie Arten- und Biotopschutzprogramm Baden-Württemberg Art des 111-Arten-Korbs Art des Zielartenkonzepts Baden-Württemberg ■■ Aufrechterhaltung einer permanenten Wasserführung Erhalt eines hinreichend großen, gewässertypischen Fisch- bestandes Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewäs- sern (Gewässerrückbaumaßnahmen) Einrichtung von Pufferzonen zur Verhinderung von Nähr- und Schadstoffeinträgen Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung im Ein- zugsbereich der Bäche Berücksichtigung der Vorkommen im Zuge der Gewässe- runterhaltung FFH-RICHTLINIE Die FFH-Richtlinie ist eine Naturschutz-Richtlinie der EU, deren Namen sich von Fauna (= Tiere), Flora (= Pflanzen) und Habitat (= Lebensraum) ableitet. Wesentliches Ziel dieser Richtlinie ist die Erhaltung der Biologischen Vielfalt durch den Aufbau eines Schutzgebietssystems. Neben der Aus- weisung von Schutzgebieten (FFH-Gebieten) für Arten des Anhangs II wird auch der Erhaltungszustand dieser und der Arten des Anhangs IV und V überwacht. FFH-GEBIETE Auf der Internernetseite der LUBW steht Ihnen ein Kar- tenservice zur Verfügung, der auch die Darstellung der FFH- Gebiete einzelner Arten ermöglicht (http://www.lubw.baden- wuerttemberg.de). ERHALTUNGSZUSTAND IN BADEN-WÜRTTEMBERG VERBREITUNGSGEBIET EINZELBEWERTUNG GESAMTBEWERTUNG POPULATION HABITAT ZUKUNFTSAUSSICHTEN UNGÜNSTIG-UNGÜNSTIG-UNGÜNSTIG-UNGÜNSTIG- UNZUREICHENDUNZUREICHENDUNZUREICHENDUNZUREICHEND UNGÜNSTIG-UNZUREICHEND STAND 2007
Origin | Count |
---|---|
Bund | 10 |
Land | 12 |
Type | Count |
---|---|
Förderprogramm | 10 |
Text | 2 |
Umweltprüfung | 1 |
unbekannt | 9 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 12 |
offen | 10 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 22 |
Englisch | 1 |
Resource type | Count |
---|---|
Bild | 1 |
Dokument | 1 |
Keine | 19 |
Webseite | 2 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 17 |
Lebewesen & Lebensräume | 22 |
Luft | 13 |
Mensch & Umwelt | 22 |
Wasser | 19 |
Weitere | 22 |