Das havellaendische Obstanbaugebiet ist durch gravierende Eingriffe in das oekologische Gefuege gekennzeichnet. Die seit 1990 eingetretenen Veraenderungen waren Anlass, Untersuchungen zur Wiederherstellung einer artenreichen Flora und Fauna einzuleiten. Seit 1992 werden in der Gemarkung ein Beispiel fuer aktive Landschaftspflege und -gestaltung sowie ein Lehr- und Versuchsgebiet fuer Niederwild- und Naturschutzaufgaben geschaffen. Im Rahmen aktiver Biotopgestaltung und nach einem Landschaftsplan-Entwurf wurden umfangreiche Feldgehoelze angelegt (standorttypische Gehoelzarten) und Stillegungsflaechen mit Graeser/ Kraeutermischungen bestellt. Es erfolgten die Renaturierung eines Feuchtgebietes, die Erhaltung und Umgestaltung von Obstanlagen/Streuobstwiesen, die Anlage von Lesesteinhaufen und Benjeshecken, die Aufzucht und Wiedereinbuergerung der Rebhuehner. Als Weiser fuer die Wirksamkeit der Massnahmen dienen die Ergebnisse von Zaehlungen spezieller Niederwildarten mit Indikatorwert.
Umwelt- und Klimaschutzministerin besucht Projekte in Echtershausen, Rittersdorf und Kordel „Der Wiederaufbau im Ahrtal ist eine Daueraufgabe, die vier Jahre nach der verheerenden Flutkatastrophe immer noch Priorität hat. Der Wiederaufbau gibt den Menschen Perspektive, damit sie in ihrer Heimat bleiben können. Zugleich geht es um Zukunftsfähigkeit und Resilienz. Gebäude werden energieeffizient, Brücken hochwasserangepasst, Infrastruktur und Verkehrswege werden widerstandsfähig gegen Extremwetteranlagen gebaut und die Abwassersysteme sorgen künftig in besonderem Maße für den Gewässerschutz. Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge werden verstärkt und die Wiederherstellung von Gewässern geben dem Wasser mehr Raum und fördern Flora und Fauna, um möglichst gesunde Ökosysteme zu schaffen und erhalten. Das kommt am Ende auch unserem Trinkwasser zugute“, erklärte Umwelt- und Klimaschutzministerin Katrin Eder anlässlich gleich dreier Stationen in der Westeifel, bei denen sie Wiederaufbauprojekte besuchte. Im Eifelkreis Bitburg-Prüm waren viele Orte von den Überschwemmungen betroffen. „Seit dem 15. Juli 2021 arbeitet mein Haus gemeinsam mit den von der Flutkatastrophe betroffenen Kommunen am Wiederaufbau im Bereich der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur. Das Klimaschutzministerium gewährt dabei fachliche und finanzielle Unterstützung für Wasser- und Abwassermaßnahmen, bei der Gewässerwiederherstellung, unterstützt auch im Bereich der Abfallbeseitigung, Wärmeversorgung und Mobilität.“, erklärte Umwelt- und Klimaschutzministerin Katrin Eder. Station 1: Echtershausen (Eifelkreis Bitburg-Prüm) Nach dem verheerenden Hochwasser vor vier Jahren war Echtershausen nur über einen Waldweg erreichbar. Die einzige Zufahrtsstraße in den Ort war durch die Wassermassen zerstört worden. „Seitdem wurde gemeinsam eine große Wiederaufbauleistung erbracht. So konnte die Verbandsgemeinde Bitburger Land im Jahr 2022 für die Erneuerungsarbeiten der Abwasseranlagen im Bereich der Ortsgemeinde Echtershausen mit drei Förderbescheiden unterstützt werden. Weitere Maßnahmen im Bereich der Abwasserbeseitigung sind im Maßnahmenplan des Kreises vorgesehen. Damit ist die Grundlage für deren Förderung gegeben“, erklärte die Ministerin im Beisein von Ortsbürgermeister Norbert Fleckner. Station 2: Rittersdorf (Eifelkreis Bitburg-Prüm) „Das Hochwasser 2021 hat die Gemeinde Rittersdorf hart getroffen, die Schäden waren erheblich. Häuser waren unbewohnbar, kein Wasser, kein Strom. Autos, Gastanks, Mauern, Außenanlagen, Kinderspielplätze einfach weggerissen. Auch die Burg und die Kita hat die Flut nicht verschont“, blickte Umwelt- und Klimaschutzministerin Katrin Eder zurück. Der Wiederaufbau dauert bis heute an. „Für die Reparatur und den Austausch von Abwasserpumpen sowie die Erneuerung eines Schaltschranks an der Kläranlage Rittersdorf konnte beispielsweise eine Zuwendung von 81.400 Euro gewährt werden. Weitere Arbeiten im Bereich der Kläranlage und am Abwasserpumpwerk Burg Rittersdorf stehen noch zur Förderung an“, erläuterte Katrin Eder. In Rittersdorf wurde die Ministerin von Ortsbürgermeister Daniel Lichter empfangen. Station 3: Kordel (Kreis Trier-Saarburg) „Entlang der Kyll waren durch die Hochwasserkatastrophe 2021 viele Orte von den Überschwemmungen betroffen, Kordel ganz besonders heftig“, erinnerte Umwelt- und Klimaschutzministerin Katrin Eder im Beisein von Landrat Stefan Metzdorf (Kreis Trier-Saarburg), Bürgermeister Michael Holstein (Verbandsgemeinde Trier-Land) und dem Kordeler Ortsbürgermeister Medard Roth. „Rund 230 Häuser sind vom Hochwasser beschädigt worden. Das Bürgerhaus, in dem auch Feuerwehrgeräte standen, sowie die Kita hatte es besonders schwer getroffen“, so Katrin Eder. Derzeit stehen die Kosten für die Beseitigung des Hangrutsches im Verlauf der Zuwegung zum Hochbehälter Kordel zur Förderung im Rahmen der Wiederaufbauhilfe an. Der Förderantrag ist derzeit bei der SGD Nord zur Prüfung. „Auch die drei bei der Flut schwer beschädigten Hochwasserpumpwerke in Kordel werden wieder so instandgesetzt, dass die Anlagentechnik bei einem vergleichbaren Hochwasser geschützt ist“, erklärte die Ministerin weiter. Weitere Maßnahmen im Bereich der Abwasserbeseitigung und der Trinkwasserversorgung sind im Maßnahmenplan des Kreises vorgesehen. Damit ist die Grundlage für deren Förderung gegeben. Die Ministerin bilanzierte: „Wichtig ist, dass die Menschen in Eifel und Ahrtal das Gefühl haben, dass ihr Schicksal und ihre Zukunft dem Land weiter wichtige Anliegen sind. Jeder Wiederaufbau braucht einen langen Atem. Dem sind wir uns in der Landesregierung bewusst. Zugleich tut es gut, zu sehen, mit wieviel Mut, Tatkraft und Engagement der Wiederaufbau bewerkstelligt wird.“
Die Gemeinde Herbertingen beantragt die wasserrechtliche Entscheidung zur Herstellung der Durchgängigkeit der „Schwarzach“ und Erstellung einer Leiteinrichtung für Biber auf den Grundstücken Flst. Nrn. 733/1 und 632/1, Gemarkung Marbach, Gemeinde Herbertingen im Landkreis Sigmaringen. Für dieses Vorhaben war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Mit der Vorprüfung auf der Basis der Planunterlagen, Informationen aus Verwaltungsakten und Datenbanken, relevanten Unterlagen zu Gebiet und Gewässer sowie Ortskenntnis wurden die in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien berücksichtigt und begründet. Geplant ist die Herstellung der Durchgängigkeit des Gewässers „Schwarzach“ bei der Ölmühle Marbach. Hierzu soll der Rückbau des vorhandenen Absturzes und der Anlagen der ehemaligen Ölmühle, der Bau eines Raugerinnes mit Beckenstruktur in der „Schwarzach“ und einer Leiteinrichtung für Biber erfolgen. Die unterschiedlichen Gewässerspiegellagen mit einem Höhenunterschied von ca. 1,40 m müssen angepasst werden. Der gepflasterte Biberweg wird seitlich am Ufer und unter der Brücke mit einer Breite von 1,30 m und Höhe 0,80 m eingebaut. Zur Abweisung der Biber vom Landweg werden Trockenmauern mit einer Höhe von 0,8 m und einer Gesamtlänge von ca. 20,00 m neben der Landesstraße errichtet. Die Ufer werden mit geeignetem Material aufgefüllt und angeglichen, zur Gebäudesicherung wird eine Betonmauer errichtet. Der Bereich um die bewohnte Ölmühle befindet sich direkt an der L282 im Talraum der „Schwarzach“. Durch die benachbarten „Schwarzachtalseen“ ist der überwiegend landwirtschaftlich genutzte Raum auch ein Ziel zur Erholung und Freizeitnutzung. Für die Anwohner sowie Besucher des Umfeldes kommt es zu baubedingten Auswirkungen wie Lärm, Erschütterungen und Staubbelästigungen sowie vermehrtem Aufkommen von Baufahrzeugen. Da aber nur eine kurzzeitige Belästigung erfolgt, ist nicht mit erheblichen Auswirkungen auf Menschen insbesondere auf die menschliche Gesundheit zu rechnen. Im Bereich der Maßnahmen wurden vor allem Vögel, Biber und Libellen festgestellt. Im Gewässer befinden sich Bachforellen. Das Ufer ist mit nicht standortgerechten Fichten bepflanzt. Die Bepflanzung wird entfernt und durch standortgerechte Pflanzen ersetzt. Tiere und Pflanzen werden durch die Bauarbeiten kurzzeitig beeinträchtigt. Durch Bauzeitenregelungen und Fischbergung wird diese Beeinträchtigung auf ein Minimum reduziert. Der temporäre Eingriff verbessert durch die Neuanlage eines durchgängigen Gewässerbettes, die Wiederherstellung des Ufers mit standortgerechter Bepflanzung sowie den Biberweg die Situation für das Fließgewässer sowie die Fauna und Flora. Es ist nicht mit dem Verlust biologischer Vielfalt zu rechnen, sie wird vielmehr gestärkt. Für die gesamten Maßnahmen werden im Gewässer, am Ufer und in angrenzenden Bereichen ca. 450 m² Fläche für die Anlage und weitere 300 m² Fläche baubedingt in Anspruch genommen. Durch den Einbau der rauen Rampe/Sohlgleite im Gewässerbett ergibt sich eine mit Wasserbausteinen befestigte Fläche von ca. 100 m². Am Ufer wird Boden mit ca. 100 m³ abgetragen und etwa 150 m³ zur Anpassung der neuen Sohle an das vorhandene Gelände wieder aufgetragen. Der Boden ist baubedingten Auswirkungen durch die Abtragung, die Lagerung und den Wiedereinbau ausgesetzt. Durch den Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen besteht die Gefahr des Eintrags von Stoffen in den Untergrund. Nach Wiederherstellung des Geländes wird nicht mit dem Verlust von Bodenfunktionen gerechnet. Ziel der Wasserrahmenrichtlinie ist unter anderem die Herstellung der Durchgängigkeit bei der Ölmühle an der „Schwarzach“. Der Umbau der Wasserkraftanlagen zu einer rauen Rampe verfolgt dieses Ziel und verbessert damit die Situation des Fließgewässers. Die Hochwassersituation wird durch die Maßnahme berücksichtigt und soll keine Änderung erfahren. Grundwasser wird nicht tangiert. Aufgrund der Kleinräumigkeit der Maßnahme und der Topographie ist nicht mit Auswirkungen auf das Klima zu rechnen. Das Kulturdenkmal Kapelle ist von der Maßnahme nicht betroffen. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls kommt daher zum Ergebnis, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der zu prüfenden Schutzgüter erfolgt. Aus den vorgenannten Gründen wird festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung wird hiermit entsprechend § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Unterlagen zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit können nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes im Landratsamt Sigmaringen, Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen während der Servicezeit eingesehen werden. Sigmaringen, 01.08.2023 Landratsamt -Dezernat Bau und Umwelt- gez. A. Schiefer
Der Uferrückbau im Nationalpark Donau-Auen, mit dem gegenüber von Hainburg im Abschnitt Thurnhaufen begonnen wurde, ist ein großer Schritt zur Wiederherstellung morphodynamischer Prozesse. Mangelndes Prozessverständnis auf dem Gebiet der Ufererosion macht eine Vorhersage der flussmorphologischen Vorgänge unmöglich. Auch Gefahren, die ein Fluss mit mehr Freiheitsgraden in sich birgt, können entweder nicht erkannt, oder die Größe ihrer Auswirkungen nicht abgeschätzt werden. Das Ziel dieses Projekts ist die Dokumentation der auftretenden Seitenerosion. Es wird festgestellt wo, wann, wie weit und wodurch die Seitenerosion im Uferrückbauabschnitt Thurnhaufen erfolgt. Die Prozessanalyse ist notwendig, um die stattfindende Ufererosion nachvollziehen zu können. Die Parametrisierung des Uferböschungsmaterials und die Berücksichtigung von an der Ufererosion beteiligten Faktoren in einem Modell sollen Aussagen über die laterale Entwicklung der Donau im Uferrückbauabschnitt Thurnhaufen zulassen.
Die Umsetzung eines länderübergreifenden Biotopverbunds ist ein wichtiges Instrument des Naturschutzes zum Erhalt der biologischen Vielfalt. Zentrale Ziele eines Biotopverbundes sind die Sicherung der Populationen und Lebensräume der heimischen Flora und Fauna, Möglichkeiten für Wanderungs-, Ausbreitungs- und Austauschbewegungen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt sowie die Wiederherstellung funktionaler ökologischer Beziehungen in der Landschaft. Nur so können räumliche und zeitliche Anpassungsprozesse der Arten an den Landschaftswandel stattfinden. Dies ist besonders im Hinblick auf den Klimawandel wichtig. Die Wiedervernetzung von Ökosystemen stellt auch einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der FFH-Richtline dar. Artikel 10 der FFH-Richtlinie sieht vor, europaweit ein kohärentes Netzwerk von NATURA 2000-Gebieten einzurichten. Deutschland hat die rechtlichen Vorgaben der Europäischen Union seit 2002 in nationales Recht umgesetzt. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht hierzu in den ParagraphParagraph 20 und 21 die Verwirklichung eines länderübergreifenden Biotopverbundes vor. Hierzu müssen Biotopverbindungen auch über Staatengrenzen hinweg realisiert werden. Allerdings unterscheiden sich die Instrumente der Landesplanung und des Naturschutzes sowie die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU auch rund 18 Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union noch immer erheblich. Trotz der rechtlichen Vorgaben finden international bedeutsame Biotopverbindungen z.B. in den Niederlanden an der Grenze zu und nach Deutschland bislang keinen ausreichenden Anschluss. Die Umsetzung grenzüberschreitender Biotopverbundprojekte stellt daher in der Praxis eine besondere Herausforderung dar. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Voruntersuchung sollen nun im E+E-Hauptvorhaben vier Teil-Projekte im Grenzraum zwischen NRW und den Niederlanden verwirklicht werden, in denen modellhaft grenzüberschreitende Biotopverbundprojekte verwirklicht werde
LAU 01/10 Schutz- und Erhaltungsziele gemäß Verordnung Elbaue Beuster-Wahrenberg (DE 3036-301) Natura 2000 – Gebiet: FFH0008 Das FFH-Gebiet „Elbaue Beuster-Wahrenberg“ (DE 3036-301) ist Teil des als NSG verordneten Natura 2000-Gebietes „Aland-Elbe-Niederung nördlich Seehausen“ (DE 2935-301) Für das FFH-Gebiet „Elbaue Beuster-Wahrenberg“ (DE 3036-301) gelten im Besonderen die für die hier vorkommenden Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie formulierten Schutz- und Erhaltungsziele des Gesamtgebietes. Die Formulierung der Schutz- und Erhaltungsziele ist als §3 (Schutzzweck) Bestandteil der Verordnung für das Natura 2000-Gebiet „Aland-Elbe-Niederung nördlich Seehausen“ (DE 2935-301), das als NSG „Aland-Elbe-Niederung“ (NSG0388_) unter Schutz gestellt wurde [VO v. 16.06.2009 (Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt) - 7(2009)]. (1) … Die Festsetzung des Naturschutzgebietes erfolgt insbesondere zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorhandenen Lebensraumtypen und Arten. (2) Der gebietsspezifische Schutzzweck besteht insbesondere in der Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes: 1. der Habitat- und Strukturfunktionen der Lebensraumtypen nach Anhang I der FFHRichtlinie sowie der Lebensräume der im Gebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie sowie der Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie (VSch-RL), 2. der für Elbe und Aland typischen Gewässerdynamik, die Vorlandüberschwemmungen beinhaltet, sowie der durch die Hydrodynamik bedingten Erosions- und Sedimentationsprozesse mit unbefestigten Uferbereichen und sich verändernden Sand- und Schlammbänken, 3. der Strukturvielfalt im Bereich des Flussbettes der Elbe und ihrer Nebengewässer als Lebensraum für Fisch- und Libellenarten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie einschließlich der Sicherung einer dauerhaft für alle wasserbewohnenden Organismen passierbaren Verbindung von Aland und Elbe, 4. der Retentionsflächen mit der damit verbundenen Altauenreaktivierung sowie der Begründung von Hart- und Weichholzauenwäldern, 5. des bewegten Auenreliefs mit naturnahen, teils temporären Gewässern wie Altarmen, Altwassern, Auenkolken und Flutrinnen, 6. der natürlichen Grundwasserdynamik der Auen unter Vermeidung der weiteren Eintiefung der Sohle der Elbe, 7. einer schutzzweckkonformen Gewässergüte durch die Minimierung der Einleitung von Abwässern und Fremdstoffen aller Art zur Entwicklung einer standorttypischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere Flussneunauge, Meerneunauge, Lachs, Rapfen, Steinbeißer, Fischotter und Biber. (3) Ferner erfolgt die Festsetzung zur Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Lebensgemeinschaften und Lebensräumen einer vielfältigen Fauna und Flora einschließlich zahlreicher seltener und bestandsbedrohter Arten und zwar: 1. der durch extensive Grünlandbereiche und Ackerflächen im Wechsel mit feuchten Wäldern, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt LAU 01/10 Schutz- und Erhaltungsziele gemäß Verordnung Hecken- und Gehölzstrukturen sowie Fließ- und Stillgewässern geprägten Landschaft als Zug-, Rast- und Überwinterungsgebiet für die Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie (VSch-RL), 2. naturnaher, strukturreicher und aus standortheimischen Arten aufgebauter Waldgesellschaften, wie Erlen-Bruch-, Erlen-Eschenwälder oder Hartholzauenwäldern mit einem annähernd naturnahen Wasserhaushalt, allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel und einem angemessenen Anteil an Alt- und Totholz insbesondere als Lebensraum von Seeadler, Rotmilan, Mittelspecht, Schwarzspecht, Kranich und Schwarzstorch, 3. der halboffenen Kulturlandschaft, insbesondere von Offenlandflächen mit stellenweise vegetationsarmen Bereichen (z.B. Trockenrasen) in Verbindung mit reich strukturierten extensiv genutzten Landschaftsräumen, bestehend aus gestuften Hecken, Dornstrauchgebüschen, Feldgehölzen, Streuobstwiesen, höhlenreichen Einzelbäumen und gebüschreichen Waldrändern insbesondere als Lebensraum für Neuntöter und Sperbergrasmücke, 4. des offenen Kulturlandes mit extensiv genutzten Wiesen, insbesondere Feucht- und Nasswiesen sowie Brenndolden-Auenwiesen und Mageren Flachland-Mähwiesen, die vor allem als Weißstorch-Nahrungshabitat und Wiesenvogel-Lebensraum, insbesondere für Bekassine, Braunkehlchen, Großen Brachvogel, Kampfläufer, Kiebitz, Rotschenkel, Uferschnepfe, Wachtelkönig, Wiesenpieper und Wiesenschafstelze bedeutsam sind, 5. der Riede und Röhrichtbestände sowie der naturnahen vegetationsreichen Stillgewässer, der typischen uferbegleitenden Vegetation, insbesondere von feuchten Hochstaudenfluren, als Lebensraum insbesondere für Rohrweihe, Rohrdommel und Zwergdommel sowie Löffelente, Knäkente und Graugans und der Zugvogelarten Drosselrohrsänger und Schilfrohrsänger, 6. der Vogelgemeinschaft naturnaher Fließgewässer, insbesondere von Eisvogel, Flussseeschwalbe und Flussuferläufer, 7. der Greifvogelbestände, insbesondere für Fischadler, Wespenbussard, Rot- und Schwarzmilan sowie See- und Schreiadler durch Erhaltung bzw. Wiederherstellung des Offenlands, insbesondere der Grünlandflächen und der Gewässer als Nahrungsraum im Wechsel mit teilweise nicht forstwirtschaftlich genutzten oder zumindest große ungestörte Altholzblöcke enthaltenden Wäldern, insbesondere Auenwäldern sowie Feldgehölzen, 8. des Lebensraumes von Fischotter und Biber durch die Förderung der krautigen Vegetationsgürtel und der Baumbestände an den Wohnstätten sowie durch die Sicherung zusammenhängender, weitgehend ungestörter Bereiche, 9. der Weichholzaue unter Sicherung des autochthonen Schwarzpappelbestandes, 10. der Altwasserbereiche und ihrer Verlandungszonen mit hohem Weichholzanteil als Lebensraum insbesondere für besonders geschützte Arten wie Schlammpeitzger, Bitterling und Steinbeißer, 11. der in die dynamische Aue eingebundenen Gewässer, der z. T. fischfreien Kleingewässer der eingedeichten Aue und der Qualmwasserzonen, insbesondere als Lebensraum von Rotbauchunke und Kammmolch, 12. der Lebensräume für holzbewohnende Insekten, gebüsch- und baumhöhlenbewohnende Vögel sowie von Fledermäusen, 13. der natürlichen Regeneration der Waldgesellschaften. (4) Der Schutzzweck umfasst die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Aland-Elbe-Niederung als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit dem Namen „Natura 2000“ durch schutzverträgliche Nutzungsregelungen und gezielte Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt LAU 01/10 Schutz- und Erhaltungsziele gemäß Verordnung Pflegemaßnahmen als Vorkommensgebiet zahlreicher Vogelarten sowie Lebensraumtypen, Tieren und Pflanzen nach der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie, insbesondere: 1. Arten nach Artikel 4 Absatz 1 (Anhang I - Arten) der VSch-RL, hierzu zählen insbesondere: Bruchwasserläufer (Tringa glareola, Code A166), Eisvogel (Alcedo atthis, Code A229), Fischadler (Pandion haliaetus, Code A094), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo, Code A193), Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria, Code A140), Heidelerche (Lullula arborea, Code A246), Kampfläufer (Philomachus pugnax, Code A151), Kleines Sumpfhuhn (Porzana parva, Code A120), Kornweihe (Circus cyaneus, Code A082), Kranich (Grus grus, Code A127), Merlin (Falco columbarius, Code A098), Mittelspecht (Dendrocopos medius, Code A238), Moorente (Aythya nyroca, Code A060), Neuntöter (Lanius collurio, Code A338), Ortolan (Emberiza hortulana, Code A379), Rohrdommel (Botaurus stellaris, Code A021), Rohrweihe (Circus aeroginosus, Code A081), Rotmilan (Milvus milvus, Code A074), Schreiadler (Aquila pomarina, Code A089), Schwarzmilan (Milvus migrans, Code A073), Schwarzspecht (Dryocopus martius, Code A236), Schwarzstorch (Ciconia nigra, Code A030), Seeadler (Haliaeetus albicilla, Code A075), Singschwan (Cygnus cygnus, Code A038), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria, Code A307), Sumpfohreule (Asio flammeus, Code A222), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger, Code A197), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana, Code A119), Wachtelkönig (Crex crex, Code A122), Weißstorch (Ciconia ciconia, Code A031), Weißwangengans (Branta leucopsis, Code A045), Wespenbussard (Pernis apivorus, Code A072), Wiesenweihe (Circus pygargus, Code A084), Zwergdommel (Ixobrychus minutus, Code A022), Zwergsäger (Mergus albellus, Code A068), Zwergschwan (Cygnus columbianus, Code A037). 2. Arten nach Artikel 4 Absatz 2 der VSch-RL, hierzu zählen insbesondere: Bekassine (Gallinago gallinago, Code A153), Beutelmeise (Remiz pendulinus, Code A336), Bläßgans (Anser albifrons, Code A041), Blässhuhn (Fulica atra, Code A125), Brandgans (Tadorna tadorna, Code A048), Braunkehlchen (Saxicola rubetra, Code A275), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus, Code A298), Flussuferläufer (Actitis hypoleucos, Code A168), Gänsesäger (Mergus merganser, Code A070), Graugans (Anser anser, Code A043), Graureiher (Ardea cinerea, Code A028), Großer Brachvogel (Numenius arquata, Code A160), Kiebitz (Vanellus vanellus, Code A142), Knäkente (Anas querquedula, Code A055), Löffelente (Anas clypeata, Code A056), Raubwürger (Lanus excubitor, Code A340), Rauhfußbussard (Buteo lagopus, Code A088), Rothalstaucher (Podiceps grisegena, Code A006), Rotschenkel (Tringa totanus, Code A162), Saatgans (Anser fabalis, Code A039), Schafstelze (Motacilla flava, Code A260), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus, Code A295), Schnatterente (Anas strepera, Code A051), Spießente (Anas acuta, Code A054), Uferschnepfe (Limosa limosa, Code A156), Wiesenpieper (Anthus pratensis, Code A257). 3. natürliche Lebensräume und Lebensraumtypen (LRT) von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I der FFH-Richtlinie, hierzu zählen insbesondere: − LRT 91E0*: Erlen-Eschenwälder und Weichholzauenwälder (Alno-Padion, Salicion albae), − LRT 2330: Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, − LRT 3150: Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, − LRT 3260: Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Betrachion, − LRT 3270: Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p., − LRT 6430: Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, − LRT 6440: Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii), − LRT 6510: Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), − LRT 91F0: Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Querco-Ulmetum minoris). Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
LAU 01/10 Schutz- und Erhaltungsziele gemäß Verordnung Aland-Elbe-Niederung (DE 2935-401) Natura 2000–Gebiet: SPA0006 Das EU SPA „Aland-Elbe-Niederung“ (DE 2935-401) ist Teil des zur Umsetzung der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie in Landesrecht verordneten NSG „Aland-Elbe-Niederung“ (NSG0388_). Für das Vogelschutzgebiet „Aland-Elbe-Niederung“ (DE 2935-401) gelten im Besonderen die speziell für die Vogelarten und ihre Lebensräume formulierten Schutz- und Erhaltungsziele. Für weitere betroffene Arten und/oder Lebensraumtypen gelten die Schutz- und Erhaltungsziele für das Gesamtgebiet entsprechend. Die Formulierung der Schutz- und Erhaltungsziele erfolgte im §3 (Schutzzweck) in der Verordnung des NSG „Aland-Elbe-Niederung“ (NSG0388_) [VO v. 16.06.2009 (Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt) - 7(2009)]. (1) … Die Festsetzung des Naturschutzgebietes erfolgt insbesondere zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorhandenen Lebensraumtypen und Arten. (2) Der gebietsspezifische Schutzzweck besteht insbesondere in der Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes: 1. der Habitat- und Strukturfunktionen der Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie sowie der Lebensräume der im Gebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie sowie der Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie (VSch-RL), 2. der für Elbe und Aland typischen Gewässerdynamik, die Vorlandüberschwemmungen beinhaltet, sowie der durch die Hydrodynamik bedingten Erosions- und Sedimentationsprozesse mit unbefestigten Uferbereichen und sich verändernden Sand- und Schlammbänken, 3. der Strukturvielfalt im Bereich des Flussbettes der Elbe und ihrer Nebengewässer als Lebensraum für Fisch- und Libellenarten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie einschließlich der Sicherung einer dauerhaft für alle wasserbewohnenden Organismen passierbaren Verbindung von Aland und Elbe, 4. der Retentionsflächen mit der damit verbundenen Altauenreaktivierung sowie der Begründung von Hart- und Weichholzauenwäldern, 5. des bewegten Auenreliefs mit naturnahen, teils temporären Gewässern wie Altarmen, Altwassern, Auenkolken und Flutrinnen, 6. der natürlichen Grundwasserdynamik der Auen unter Vermeidung der weiteren Eintiefung der Sohle der Elbe, 7. einer schutzzweckkonformen Gewässergüte durch die Minimierung der Einleitung von Abwässern und Fremdstoffen aller Art zur Entwicklung einer standorttypischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere Flussneunauge, Meerneunauge, Lachs, Rapfen, Steinbeißer, Fischotter und Biber. (3) Ferner erfolgt die Festsetzung zur Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Lebensgemeinschaften und Lebensräumen einer vielfältigen Fauna und Flora einschließlich zahlreicher seltener und bestandsbedrohter Arten und zwar: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt LAU 01/10 Schutz- und Erhaltungsziele gemäß Verordnung 1. der durch extensive Grünlandbereiche und Ackerflächen im Wechsel mit feuchten Wäldern, Hecken- und Gehölzstrukturen sowie Fließ- und Stillgewässern geprägten Landschaft als Zug-, Rast- und Überwinterungsgebiet für die Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie (VSch-RL), 2. naturnaher, strukturreicher und aus standortheimischen Arten aufgebauter Waldgesellschaften, wie Erlen-Bruch-, Erlen-Eschenwälder oder Hartholzauenwäldern mit einem annähernd naturnahen Wasserhaushalt, allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel und einem angemessenen Anteil an Alt- und Totholz insbesondere als Lebensraum von Seeadler, Rotmilan, Mittelspecht, Schwarzspecht, Kranich und Schwarzstorch, 3. der halboffenen Kulturlandschaft, insbesondere von Offenlandflächen mit stellenweise vegetationsarmen Bereichen (z.B. Trockenrasen) in Verbindung mit reich strukturierten extensiv genutzten Landschaftsräumen, bestehend aus gestuften Hecken, Dornstrauchgebüschen, Feldgehölzen, Streuobstwiesen, höhlenreichen Einzelbäumen und gebüschreichen Waldrändern insbesondere als Lebensraum für Neuntöter und Sperbergrasmücke, 4. des offenen Kulturlandes mit extensiv genutzten Wiesen, insbesondere Feucht- und Nasswiesen sowie Brenndolden-Auenwiesen und Mageren Flachland-Mähwiesen, die vor allem als Weißstorch-Nahrungshabitat und Wiesenvogel-Lebensraum, insbesondere für Bekassine, Braunkehlchen, Großen Brachvogel, Kampfläufer, Kiebitz, Rotschenkel, Uferschnepfe, Wachtelkönig, Wiesenpieper und Wiesenschafstelze bedeutsam sind, 5. der Riede und Röhrichtbestände sowie der naturnahen vegetationsreichen Stillgewässer, der typischen uferbegleitenden Vegetation, insbesondere von feuchten Hochstaudenfluren, als Lebensraum insbesondere für Rohrweihe, Rohrdommel und Zwergdommel sowie Löffelente, Knäkente und Graugans und der Zugvogelarten Drosselrohrsänger und Schilfrohrsänger, 6. der Vogelgemeinschaft naturnaher Fließgewässer, insbesondere von Eisvogel, Flussseeschwalbe und Flussuferläufer, 7. der Greifvogelbestände, insbesondere für Fischadler, Wespenbussard, Rot- und Schwarzmilan sowie See- und Schreiadler durch Erhaltung bzw. Wiederherstellung des Offenlands, insbesondere der Grünlandflächen und der Gewässer als Nahrungsraum im Wechsel mit teilweise nicht forstwirtschaftlich genutzten oder zumindest große ungestörte Altholzblöcke enthaltenden Wäldern, insbesondere Auenwäldern sowie Feldgehölzen, 8. des Lebensraumes von Fischotter und Biber durch die Förderung der krautigen Vegetationsgürtel und der Baumbestände an den Wohnstätten sowie durch die Sicherung zusammenhängender, weitgehend ungestörter Bereiche, 9. der Weichholzaue unter Sicherung des autochthonen Schwarzpappelbestandes, 10. der Altwasserbereiche und ihrer Verlandungszonen mit hohem Weichholzanteil als Lebensraum insbesondere für besonders geschützte Arten wie Schlammpeitzger, Bitterling und Steinbeißer, 11. der in die dynamische Aue eingebundenen Gewässer, der z. T. fischfreien Kleingewässer der eingedeichten Aue und der Qualmwasserzonen, insbesondere als Lebensraum von Rotbauchunke und Kammmolch, 12. der Lebensräume für holzbewohnende Insekten, gebüsch- und baumhöhlenbewohnende Vögel sowie von Fledermäusen, 13. der natürlichen Regeneration der Waldgesellschaften. Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt LAU 01/10 Schutz- und Erhaltungsziele gemäß Verordnung (4) Der Schutzzweck umfasst die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Aland-Elbe-Niederung als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit dem Namen „Natura 2000“ durch schutzverträgliche Nutzungsregelungen und gezielte Pflegemaßnahmen als Vorkommensgebiet zahlreicher Vogelarten sowie Lebensraumtypen, Tieren und Pflanzen nach der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie, insbesondere: 1. Arten nach Artikel 4 Absatz 1 (Anhang I - Arten) der VSch-RL, hierzu zählen insbesondere: Bruchwasserläufer (Tringa glareola, Code A166), Eisvogel (Alcedo atthis, Code A229), Fischadler (Pandion haliaetus, Code A094), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo, Code A193), Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria, Code A140), Heidelerche (Lullula arborea, Code A246), Kampfläufer (Philomachus pugnax, Code A151), Kleines Sumpfhuhn (Porzana parva, Code A120), Kornweihe (Circus cyaneus, Code A082), Kranich (Grus grus, Code A127), Merlin (Falco columbarius, Code A098), Mittelspecht (Dendrocopos medius, Code A238), Moorente (Aythya nyroca, Code A060), Neuntöter (Lanius collurio, Code A338), Ortolan (Emberiza hortulana, Code A379), Rohrdommel (Botaurus stellaris, Code A021), Rohrweihe (Circus aeroginosus, Code A081), Rotmilan (Milvus milvus, Code A074), Schreiadler (Aquila pomarina, Code A089), Schwarzmilan (Milvus migrans, Code A073), Schwarzspecht (Dryocopus martius, Code A236), Schwarzstorch (Ciconia nigra, Code A030), Seeadler (Haliaeetus albicilla, Code A075), Singschwan (Cygnus cygnus, Code A038), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria, Code A307), Sumpfohreule (Asio flammeus, Code A222), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger, Code A197), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana, Code A119), Wachtelkönig (Crex crex, Code A122), Weißstorch (Ciconia ciconia, Code A031), Weißwangengans (Branta leucopsis, Code A045), Wespenbussard (Pernis apivorus, Code A072), Wiesenweihe (Circus pygargus, Code A084), Zwergdommel (Ixobrychus minutus, Code A022), Zwergsäger (Mergus albellus, Code A068), Zwergschwan (Cygnus columbianus, Code A037). 2. Arten nach Artikel 4 Absatz 2 der VSch-RL, hierzu zählen insbesondere: Bekassine (Gallinago gallinago, Code A153), Beutelmeise (Remiz pendulinus, Code A336), Bläßgans (Anser albifrons, Code A041), Blässhuhn (Fulica atra, Code A125), Brandgans (Tadorna tadorna, Code A048), Braunkehlchen (Saxicola rubetra, Code A275), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus, Code A298), Flussuferläufer (Actitis hypoleucos, Code A168), Gänsesäger (Mergus merganser, Code A070), Graugans (Anser anser, Code A043), Graureiher (Ardea cinerea, Code A028), Großer Brachvogel (Numenius arquata, Code A160), Kiebitz (Vanellus vanellus, Code A142), Knäkente (Anas querquedula, Code A055), Löffelente (Anas clypeata, Code A056), Raubwürger (Lanus excubitor, Code A340), Rauhfußbussard (Buteo lagopus, Code A088), Rothalstaucher (Podiceps grisegena, Code A006), Rotschenkel (Tringa totanus, Code A162), Saatgans (Anser fabalis, Code A039), Schafstelze (Motacilla flava, Code A260), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus, Code A295), Schnatterente (Anas strepera, Code A051), Spießente (Anas acuta, Code A054), Uferschnepfe (Limosa limosa, Code A156), Wiesenpieper (Anthus pratensis, Code A257). 3. natürliche Lebensräume und Lebensraumtypen (LRT) von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I der FFH-Richtlinie, hierzu zählen insbesondere: − LRT 91E0*: Erlen-Eschenwälder und Weichholzauenwälder (Alno-Padion, Salicion albae), − LRT 2330: Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, − LRT 3150: Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, − LRT 3260: Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Betrachion, − LRT 3270: Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p., − LRT 6430: Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, − LRT 6440: Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii), − LRT 6510: Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Arnsdorfer-Jessener- Schweinitzer Berge“ (Landkreis Wittenberg) Aufgrund der §§ 20 und 26 des NatSchG LSA vom 11.02.1992(GVBI. LSA S. 108). des Gesetzes zur Änderung des NatschG LSA vom 24.05.1994(GVBI. LSA S. 608) und des Gesetzes zur Änderung des NatSchG LSA vom 16.04.1997(GVBI. LSA S.476) wird verordnet: §1 Schutzgebiet (1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Fluren Jessen, Schweinitz, Arnsdorf und Lindenwerder wird zum Landschaftsschutzgebiet „Arnsdorfer-Jessener- Schweinitzer Berge“(Landkreis Wittenberg) erklärt. (2) Das Schutzgebiet umfaßt eine Fläche von 972 ha. §2 Geltungsbereich des Schutzgebietes (1) Die Grenzen des LSG sind in einer topografischen Karte im Maßstab 1: 10 000 dargestellt. (2) Die Schutzgebietsgrenze ist in der Karte durch eine Punktreihe ausgewiesen um diese verläuft auf der Linie, welche die Punktreihe von außen berührt. (3) Die topografische Karte 1: 10 000 ist Bestandteil der Verordnung. Die Verord- nung einschließlich ihrer Anlagen ist beim Landkreis Wittenberg - untere Natur- schutzbehörde -, bei der Stadt Jessen und der Gemeinde Arnsdorf zur kostenlo- sen Einsichtnahme für jedermann während der Dienstzeiten niedergelegt. §3 Schutzzweck Die naturräumliche Einordnung des Schutzgebietes ist im südlichen Fläming- Hügelland zu sehen. Die Jessener Berge entstanden als Stauendmoräne mit einem tonigen und mergelähnlichen Aufbau mit Schotterdach. Zweck der Unterschutzstellung des Gebietes ist: 1. Der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, dazu zäh- len: - die Erhaltung des Streusiedlungscharakters in den Ober- und Unterberger - die Erhaltung und Pflege des traditionsreichen, jahrhundertealten Wein- und Obst- baums zur Prägung des Lanschaftsbildes - die Pflege, Belebung, Gliederung des Landschaftsbildes bedingt durch seine viel- fältige Nutzung wie Forstwirtschaft, Obstbau, Weinbau, Gemüseanbau und die sonstige landwirtschaftliche Nutzung. 2. Der Erhalt bzw. die Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, dazu: - sind die für das Gebiet typische und vielfältige Fauna und Flora zu erhalten und zu entwickeln - ist ein Biotopverbund im LSG aufzubauen und zu pflegen - ist die Stauchendmoräne Jessen - Arnsdorfer Berge als markante Erhebung ge- genüber dem Elstertal mit einem hohen landschaftsästhetischen Reiz, der im we- sentlichen auf einer Reliefspannung von 62 m auf kürzester Distanz aufgebaut, zu erhalten und zu pflegen, der Bereich der Unterberge ist einzubeziehen. 3. Die Sicherung der Funktion als Gebiet für ruhige Erholung, dazu: - ist Jessen als Weinanbaugebiet an die „Sächsische Weinstraße“ mit Ausgangspunkt Meißen anzubinden - ist die Ruhe des geschützten Gebietes für die Erholung in Natur und Landschaft zu erhalten und zu verbessern - ist die Attraktivität des Gebietes, welche aus dem Kontrast zwischen einem großen geschlossenen Waldgebiet und dem Obst- und Weinanbaugebiet verbunden mit guten Aussichtsmöglichkeiten aufgrund der Höhendifferenz zu erhalten und zu pflegen. §4 Verbote (1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, den besonderen Erho- lungswert der Landschaft beeinträchtigen oder dem Schutzzweck in anderer Art zuwiderlaufen. (2) Insbesondere ist es verboten: 1. die Ruhe und den Naturgenuß durch Lärm zu stören, z.B. durch Tonwiedergabe- geräte oder Modellflugzeuge 2. Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes in andere Nutzungsarten umzuwandeln 3. Feldgehölze, Baumreihen oder -gruppen, Einzelbäume, Gebüsche oder Hecken heimischer Art zu verändern, zu schädigen oder zu beseitigen 4. freilebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu hetzen, zu fangen oder zu töten. Nester und Nistkästen auszunehmen oder zu schädigen oder Larven oder Pup- pen zu sammeln, unberührt bleiben behördlich zugelassene Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung 5. die gesetzlich geschützten Pflanzen auszugraben, zu vernichten oder zu beschä- digen oder wildwachsende Pflanzen mißbräuchlich zu nutzen oder ihre Bestände zu verwüsten oder die Pflanzendecke anzubrennen oder durch chemische Stoffe oder ähnliches zu schädigen oder den Standort eines Vorkommens gesetzlich ge- schützter Pflanzen derart zu verändern, daß der Bestand abstirbt. 6. die Bodengestalt zu verändern 7. Feuchtgebiete aller Art wie z.B. Quellen, Tümpel, Naßstellen sowie die hierange- bundene Vegetation oder Tierwelt zu verändern oder zu beseitigen, soweit dies nicht der Wiederherstellung und Plege naturnaher Gewässer und Feuchtgebiete unter Beachtung der wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften dient. 8. sich Stoffe, Materialien oder Gegenstände, ob flüssig oder fest, zu entledigen, sie ab- oder zwischenzulagern. §5 Erlaubnisvorbehalte (1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Natur- schutzbehörde, deren Gebiet betroffen ist. (2) Der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde bedürfen insbesondere folgende Handlungen: 1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 des Gestzes über die Bauordnung des Lan- des Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, oder der Er- richtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen 2. die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen 3. Zelte, Wohnwagen oder andere zum Übernachten geeignete Fahrzeuge abzustel- len bzw. aufzustellen außerhalb der dafür zugelassene Plätze 4. außerhalb von ausschließlich forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken andere als standortgerechte und einheimische Gehölze anzupflanzen. §6 zulässige Handlungen Die §§ 4 und 5 gelten nicht für: 1. die ordnungsgemäße Grundstücksnutzung unter Beachtung der Schutzbestim- mungen gemäß § 4 dieser Verordnung sowie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtskräftig genehmigte Veränderungen 2. den beabsichtigten Ausbau der Alten Schweinitzer Straße gemäß Straßengesetz Land Sachsen-Anhalt und eine nach Baurecht zulässige Einzelbebauung in ei -
Es werden verschiedene umweltrelevante Sanierungsmaßnahmen im Schlosspark Steinhöfel durchgeführt. Dessen prägendes Gewässersystem erhebliche Schäden aufwies. Es soll langfristig festgestellt werden, wie sich Fauna und Flora nach der Wiederherstellung des Gewässersystems entwickeln.
Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Spanische Fahne Callimorpha quadripunctaria (Poda, 1761) Die Spanische Fahne, auch Spanische Flagge oder Russischer Bär genannt, gehört zu den Bärenspinnern, die zu den „Nacht- faltern“ gerechnet werden. Die auffälligen Falter sind jedoch tagaktiv. Die Oberseite der Hinterflügel ist rot mit schwarzen Flecken, der Hinterleib ist ebenfalls rötlich gefärbt und weist dunkle Flecken auf. Die dunkelbraunen Flächen der Vorder- flügel sind von hellen Bändern durchzogen. In Ruhestellung sind die Flügel zusammengelegt, so dass die Rotfärbung oft nicht zu sehen ist. Standorten favorisieren sie den Gemeinen Dost (Origanum vulgare agg.). Die Raupen erscheinen ab Ende August. Sie sind nachtaktiv und ernähren sich vor allem von verschie- denen Kräutern und Hochstauden. Nach der Überwinterung wachsen die Raupen weiter bis in den Mai, um sich dann zu verpuppen. Nach vier bis sechs Wochen erscheinen dann die Falter. MASSE UND ZAHLEN LEBENSRAUM Die Spanische Fahne besiedelt offene, trockene und sonnige Bereiche, ist aber auch an halbschattigen, kühlen und feuch- ten Stellen als „Hitzeflüchter“ anzutreffen. Die Lebensräume umfassen Lichtungen, Säume an Waldwegen und Waldrän- dern, Steinbrüche, waldnahe Hecken, aufgelassene Weinberge, Randbereiche von Magerrasen mit Hochstaudenfluren. Die Art profitiert vor allem von Kahlschlägen und Windwurfflä- chen und besiedelt schnell neue Biotope, da sie sehr mobil ist. LEBENSWEISE Die Flugzeit der vor allem am Morgen und in den Abend- stunden aktiven Spanischen Fahne fällt in die Blütezeit des Wasserdosts (Eupatorium cannabinum), dessen Blüten sie bevorzugt aufsuchen, um Nektar zu saugen. An trockeneren Vorderflügellänge: 30 mm Flügelspannweite: 50 mm Entwicklungsdauer: 1 Jahr Flugzeit: Mitte Juli bis Ende August VERBREITUNG Das Areal der Spanischen Fahne umfasst große Teile EuropasVERBREITUNG IN BADEN-WÜRTTEMBERG und reicht im Osten bis nach Russland und im Süden bis zumDie Verbreitungsschwerpunkte in Baden-Württemberg befinden sich im Südwesten und in der Nordhälfte des Landes sowie auf der Schwä- bischen Alb. Größere Verbreitungslücken existieren vor allem im Alpen- vorland, auf der Ostabdachung des Schwarzwaldes sowie im Bereich des mittleren und östlichen Albvorlandes, der Schwäbisch-Fränkischen Wald- berge, des Schurwaldes und Welzheimer Waldes. Auch das Bauland und die Hohenloher-Haller Ebene werden auffallend kaum besiedelt. Neben der weitestgehenden Bestätigung der Mehrzahl der Verbreitungspunkte gibt es im Schwarzwald, auf der Schwäbischen Alb und vor allem im Neckar-Tauberland zahlreiche neue Verbreitungspunkte, die wahrschein- lich auf einen Erkenntniszugewinn zurückzuführen sind.. Mittelmeer und bis nach Vorderasien. Im Norden erreicht die Art den Süden Englands sowie das Baltikum. In Deutschland liegt der Schwerpunkt der Verbreitung im Südwesten, in der nord- deutschen Tiefebene fehlt die Art fast völlig. Das geschlossene Verbreitungsgebiet reicht vom südlichen Nordrhein-Westfalen über Rheinland-Pfalz, Südwesthessen, das Saarland und Baden- Württemberg bis ins nordwestliche Bayern. Weiter südöstlich wird das Donautal und der äußerste Südosten Bayerns besiedelt. In Südniedersachsen und Nordhessen sowie in Sachsen-Anhalt, und Sachsen gibt es isolierte Vorkommen. Die ehemals isolierten Populationen in Thüringen haben nun Anschluss an das geschlos- sene Verbreitungsareal im Südwesten Deutschlands. BESTANDSENTWICKLUNG IN BADEN-WÜRTTEMBERG Die Bestände der Art sind starken jährlichen Populationsschwan- kungen unterworfen, im mehrjährigen Mittel jedoch stabil. GEFÄHRDUNG UND SCHUTZ ROTE LISTE BW SCHUTZSTATUS D ** UNGEFÄHRDETUNGEFÄHRDET BNATSCHG - VERORDNUNGEN UND RICHTLINIEN EG-VO 338/97FFH-RICHTLINIE ANHANGANHANG - - II* - - BARTSCHV - - * prioritäre Art GEFÄHRDUNGSURSACHEN SCHUTZMASSNAHMEN Aufforstung Verbuschung von geeigneten Habitaten Mahd von Nektarhabitatbeständen, dabei v. a. von was- serdostreichen Hochstaudenfluren, Waldwegsäumen und dostreichen Trockenhabitaten im Hochsommer während der Falterflugzeit Sicherung bzw. Entwicklung hochstaudenreicher Säume entlang der Waldwege und Waldlichtungen Offenhalten von kleinflächigen Abbaustellen Mahd der Wegränder in der Regel nicht vor Anfang Sep- tember Wiederherstellung blütenreicher Grünlandbestände in der näheren Umgebung SCHUTZPROJEKTE Umsetzung der FFH-Richtlinie Art des Zielartenkonzepts Baden-Württemberg FFH-RICHTLINIE Die FFH-Richtlinie ist eine Naturschutz-Richtlinie der EU, deren Namen sich von Fauna (= Tiere), Flora (= Pflanzen) und Habitat (= Lebensraum) ableitet. Wesentliches Ziel dieser Richtlinie ist die Erhaltung der Biologischen Vielfalt durch den Aufbau eines Schutzgebietssystems. Neben der Aus- weisung von Schutzgebieten (FFH-Gebieten) für Arten des Anhangs II wird auch der Erhaltungszustand dieser und der Arten des Anhangs IV und V überwacht. FFH-GEBIETE Auf der Internernetseite der LUBW steht Ihnen ein Kar- tenservice zur Verfügung, der auch die Darstellung der FFH- Gebiete einzelner Arten ermöglicht (http://www.lubw.baden- wuerttemberg.de). ERHALTUNGSZUSTAND IN BADEN-WÜRTTEMBERG EINZELBEWERTUNG VERBREITUNGSGEBIETPOPULATIONHABITATZUKUNFTSAUSSICHTEN GÜNSTIGGÜNSTIGGÜNSTIGGÜNSTIG STAND 2007 GESAMTBEWERTUNG GÜNSTIG
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| Bund | 9 |
| Land | 9 |
| Weitere | 1 |
| Wissenschaft | 2 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 9 |
| Text | 2 |
| Umweltprüfung | 1 |
| unbekannt | 6 |
| License | Count |
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| Geschlossen | 9 |
| Offen | 9 |
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| Deutsch | 18 |
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