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Weitere Informationen und Dokumente zum Lärmschutz

Nachbarschaft ist ein wertvolles Gut, und Lärm ist erfahrungsgemäß häufig die Ursache für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Wenn Sie als Bauherr/in beabsichtigen, z. B. ein Mini-Blockheizkraftwerk, eine Klimaanlage, eine Luft-Wärmepumpe oder eine andere haustechnische Anlage, die eine Lärmbelästigung verursachen kann zu installieren, fordern Sie von der beauftragten Firma einen Nachweis der Einhaltung des Schallschutzes gemäß dem Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) . Der Leitfaden liegt in zwei Fassungen vor: Die in beiden Versionen des Leitfadens beschriebene Beurteilung kann mit dem Schallrechner für Luftwärmepumpen (interaktiver Assistent des Landes Sachsen-Anhalt) durchgeführt werden. Das Internetportal des Umweltbundesamtes So geht’s mit Wärmepumpen! stellt “Lösungen für typische Herausforderungen in Bestandsgebäuden” vor. Im Herbst sind große Mengen Laub von öffentlichen Wegen und Plätzen, aber auch von Privatgrundstücken zu beseitigen. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bittet die Berlinerinnen und Berliner, auf den Einsatz von Laubbläsern und Laubsammlern zu verzichten und dem Herbstlaub mit Harke und Besen zu Leibe zu rücken. Mit Verbrennungsmotoren betriebene Laubbläser und Laubsammler bringen erhebliche Lärmbelästigungen mit sich. Die Schallleistungspegel der Geräte mit Verbrennungsmotoren liegen in einem Bereich zwischen 106 bis 112 dB(A). Das bedeutet, dass am Ohr des Benutzers noch Pegel um 100 dB(A) und im Abstand von 10 Metern noch Pegel um 80 dB(A) zu erwarten sind. Diese hohen Pegel belästigen nicht nur Anwohnerinnen und Anwohner erheblich, sie können bei den Benutzerinnen und Benutzern selbst Gehörschäden verursachen. Mit Verbrennungsmotoren betriebene Laubbläser und Laubsammler stoßen auch Abgase aus. Hierbei werden Schadstoffe wie Kohlenwasserstoffe, Stickoxide und Kohlenmonoxid freigesetzt. Inzwischen gibt es leistungsstarke batteriebetriebene Laubbläser und Laubsammler, die deutlich geringere Geräuschemissionen und keine Abgase verursachen. Wenn es ein Laubbläser sein muss, empfehlen wir die batteriebetriebene Version. Der Einsatz von Laubbläsern führt zu einer Verwirbelung von Bodenpartikeln und damit auch von Bakterien, Pilzen und Sporen. Der entstehende Staub kann Krankheitserreger und Allergene enthalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Unrat und Fäkalien (wie zum Beispiel Hundekot) enthalten sind. Auch der Einsatz von Laubsammlern kann solche Effekte hervorgerufen. Auf unbefestigten Flächen können solche Geräte die Bodenfunktion empfindlich stören, da die ökologisch wichtige Streuschicht reduziert beziehungsweise beseitigt wird. Sollte sich der Einsatz von Laubbläsern und Laubsammlern nicht vermeiden lassen, so sind die Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) sowie des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) zu beachten. Danach ist die Einsatz von Laubbläsern in Berlin nur zu bestimmten Zeiten zulässig. Eine Übersicht über zeitliche Regelungen der 32. BImSchV und des LImSchG Bln bietet ein von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erarbeitetes Schaubild: Das Umweltamt des zuständigen Bezirksamtes kann von diesen Regelungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Beim Einsatz der betreffenden Geräte sollte eine Schutzausrüstung getragen werden. Hierzu gehören insbesondere ein Gehörschutz , eine Schutzbrille und ein Staubschutz . Laubbläser und Laubsammler sind darüber hinaus auch nicht für zweckfremde Reinigungsarbeiten, wie zum Beispiel die Beseitigung von Kleinabfällen, Schnee oder Streugut, zu verwenden.

Brennholz

Fossile Brennstoffe als Energiequelle sind nur begrenzt vorhanden und nicht erneuerbar. Außerdem sind sie heute sehr teuer und in ihrer Preisentwicklung nicht kalkulierbar. Eine Alternative kann heimisches Holz als Wärmespender sein. Im Rahmen der naturgemäßen Waldpflege fällt bei der Ernte wertvoller Holzsortimente (für z.B. die Bau-, Möbel- oder Zellstoffindustrie) Holz an, welches nur als Brennholz nutzbar ist. Holz ist gespeicherte Sonnenenergie und ein Energieträger mit hervorragender Ökobilanz. Es steht als nachwachsender Rohstoff nachhaltig zur Verfügung und kann mit geringem Energie- und Transportaufwand in Wohnortnähe geworben werden. Die Revierförstereien der Berliner Forsten bieten Brennholz nur nach saisonalem Angebot an. Verfügbare Mengen und Holzarten sowie die genauen Preise erfahren Sie in der Revierförsterei in Ihrer Nähe. Sprechstunde : Jeden Dienstag von 14:00 bis 18:00 Uhr Außerhalb der Sprechstunde sind die Revierleitenden der Berliner Forsten im Außendienst tätig und daher nur eingeschränkt zu erreichen. Die Berliner Forsten bieten kein ofenfertig gehacktes Holz an. Eine Lieferung von Brennholz ist nicht möglich. Frisches Waldholz muss vor dem Verbrennen mindestens 2 Jahre gelagert werden, um auszutrocknen und den Anforderungen des Immissionsschutzes (maximal 20% Restfeuchte) zu genügen. Die Berliner Forsten bieten den sogenannten Raff- und Leseholzschein an oder Holz, dass Sie sich – nach Einweisung durch die Revierleitenden – eigenhändig im Wald schneiden können. Raff- und Leseholzschein : Für 5 bis 10 € können Sie einen Monat lang in einem zugewiesenen Gebiet Reisig und Zweige bis maximal 7 cm Durchmesser sammeln. Bei Interesse fragen Sie in der nächsten Revierförsterei nach. Brennholz in Selbstwerbung : Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich das Brennholz eigenhändig im Wald aufarbeiten. In den Berliner Wäldern darf nur mit einem Nachweis einer qualifizierten Motorsägen-Schulung (Motorsägenschein) mit der Motorsäge und mit vollständiger Arbeitsschutzausrüstung gearbeitet werden. Anerkannte Anbieter von Motorsägenkursen finden Sie zum Beispiel hier (Link: Motorsägenkurs ) Tipps für Selbstwerber Arbeit im Wald birgt ein hohes Verletzungs- oder Unfallrisiko. Das gilt besonders für den Einsatz der Motorsäge, aber auch mit Bügelsäge und Axt kann man sich erheblich verletzen. Es ist daher wichtig, Folgendes zu beachten: Wer sein Holz im Wald selber sägt, handelt auf eigenes Risiko. Um eine wirksame Unfallversicherung sollten Sie sich vorab gegebenenfalls kümmern. Sie haften auch für Schäden, die anderen durch Ihre Arbeit unter Umständen entstehen oder am Waldbestand verursacht werden. Setzen Sie nur einwandfreies und technisch sicheres Werkzeug ein. Verschiedene Prüfzeichen geben Ihnen bei der Auswahl wertvolle Hilfestellung (etwa GS-Prüfzeichen, FPA-Prüfzeichen des KWF, Prüfzeichen der DLG). Geeignete Arbeits- und Sicherheitskleidung wie Helm mit Visier und ggf. Gehörschutz, Arbeitshandschuhe, Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe etc. müssen unbedingt getragen werden. Mit der Motorsäge darf im Berliner Wald nur arbeiten, wer einen entsprechenden Nachweis erbringt. Und: Mit der Motorsäge niemals allein im Wald arbeiten. Ein Verbandskasten sollte trotz aller Vorsichtsmaßnahmen immer in der Nähe sein.

Anhang 2 - Lernziele

Anhang 2 - Lernziele 1. Verwendung der Rettungsmittel gegen das Ertrinken Laufende Nummer Unterrichtseinheit in Stunden Theorie ca. Unterrichtseinheit in Stunden Praxis ca. Unterrichtseinheit a 1 1,5 Rettungsmittel an Bord Inhalte: Zusammenfassende Darstellung möglicher Rettungsmittel an Bord und ihrer Funktion b 1,5 --- Gefahren nach einem Sturz ins Wasser Inhalte: Gefahren der Strömung, der Wassertemperatur und des Schiffsverkehrs beim Überbordgehen; Gefahr der Unterkühlung; Gefahr des Kälteschocks; Probleme bei der Rettung aus dem Wasser; Erste-Hilfe-Maßnahme bei Unterkühlung c --- 2 Rettungsweste Inhalte: Aufbau und Funktion der Rettungsweste, Prüfung auf Einsatzbereitschaft; korrektes Anlegen der Rettungsweste 2. Besondere Arbeitsumgebung Laufende Nummer Unterrichtseinheit in Stunden Theorie ca. Unterrichtseinheit in Stunden Praxis ca. Unterrichtseinheit a 1 --- Sicheres Bewegen an Bord Inhalte: Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung wie Fuß-, Hand- und Kopfschutz; Benutzung steiler Treppen/Leitern, Umgang mit den beengten räumlichen Verhältnissen an Bord; Gefahren beim Begehen von Gangborden; Gefahren beim Betreten von abgeschlossenen Bereichen ( z. B. Wallgängen); Gefahren sich bewegender Teile (z. B. in Maschinen, Steuerhaus oder Radarantenne) b 1 --- Umgang mit Notsituationen an Bord Inhalte: Rettungswege an Bord; Umgang mit den beengten Verhältnissen an Bord beim Retten; Verhalten bei personellen Ausfällen: Notmaßnahmen der Schiffsführung; Absetzen von Notrufen und sonstige Kommunikation in Notfällen unter Verwendung der in der Anlage dieser Standards aufgeführten Standardredewendungen auf Englisch c --- 1 Arbeiten mit Tauen und Drähten Inhalte: Gefahren beim Festmachen und beim Umgang mit Winden, Persönliche Schutzausrüstung: Auswahl des korrekten Schutzhandschuhs 3. Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs *) Laufende Nummer Unterrichtseinheit in Stunden Theorie ca. Unterrichtseinheit in Stunden Praxis ca. Unterrichtseinheit a 1 --- Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord Inhalte: Darstellung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs und deren Einsatzbereiche b --- 2 Umgang mit tragbaren Feuerlöschern Inhalte: Einsatz von Feuerlöschern zur lokalen Brandbekämpfung 4. Gefahren an Bord durch Lärm Laufende Nummer Unterrichtseinheit in Stunden Theorie ca. Unterrichtseinheit in Stunden Praxis ca. Unterrichtseinheit a 1 --- Lärmquellen an Bord Inhalte: Darstellung der Lärmquellen und deren Schallpegel an verschiedenen Beispielen b 0,5 --- Gehörschädigende Wirkung des Lärms Inhalte: Auswirkungen kurz- und langfristiger Einwirkung des Lärms auf die Gesundheit c --- 0,5 Gehörschutz Inhalte: Arten von Gehörschutz; richtiges Anlegen 5. Gefahrstoffe und Gefahrgut an Bord eines Fahrzeugs *) Laufende Nummer Unterrichtseinheit in Stunden Theorie ca. Unterrichtseinheit in Stunden Praxis ca. Unterrichtseinheit a 1 --- Gefahrstoffe und Gefahrgut an Bord Inhalte: Überblick über die Gefahrstoffe/Gefahrgüter; Umgang mit Gefahrstoffen (Arbeiten, Lagern, Entsorgen); Laden und Löschen von Gefahrgütern b 1 --- Gesundheitsgefahren Inhalte: Mögliche Einwirkungen auf den menschlichen Körper c 0,5 1 Schutz gegen die Gesundheitsgefahren Inhalte: Was ist zu tun, um sich selbst und andere Personen zu schützen? Praktische Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung: Atemschutz, Hautschutz, Augenschutz 6. Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe *) **) Laufende Nummer Unterrichtseinheit in Stunden Theorie ca. Unterrichtseinheit in Stunden Praxis ca. Unterrichtseinheit 3 Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe Inhalte: Lebenserhaltende Maßnahmen, Wundversorgung, Maßnahmen bei Akuterkrankungen (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Schock Verwendung von Standardredewendungen Englisch Deutsch The ship is on fire. Das Schiff brennt. The ship is aground. Das Schiff ist auf Grund gelaufen. The ship has collided. Das Schiff ist kollidiert. The ship is flooding. Das Schiff erleidet Wassereinbruch. Someone has fallen overboard. Jemand ist über Bord gegangen. I need assistance. Ich benötige Unterstützung. There is a medical emergency. Es besteht ein medizinischer Notfall. *) Dieses Element kann auch von einer nachweislich hierfür sachkundigen Lehrkraft unterrichtet werden, die nicht die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.5 und 1.6 der Anlage 21 erfüllt. **) Kann entfallen, wenn der Lehrgangsanbieter bestätigt, dass die Teilnehmenden seiner Lehrgänge nachweislich stets über eine Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs verfügen. Als Nachweis ist ausreichend ein Pkw -, LKW - , Bus- oder Motorradführerschein. Stand: 01. Mai 2024

MethQuest-MethMare - Effiziente und saubere Nutzung von erneuerbaren, methanbasierten Kraftstoffen in maritimen Anwendungen, Vorhaben: Gasdirekteinblasung bei Schiffsmotoren

Anlage 7 - Grundlegende Sicherheitsausbildung für Decksleute

Anlage 7 - Grundlegende Sicherheitsausbildung für Decksleute Inhalte von Lehrgängen über die grundlegende Sicherheitsausbildung Der Lehrgang vermittelt die nachstehend genannten theoretischen und praktischen Inhalte. Das geschieht durch eine enge Verzahnung von Praxis und Theorie, die das Erreichen der notwendigen Handlungskompetenz sicherstellt. Die Dauer des Lehrgangs sollte mindestens drei Tage betragen, darf diese Dauer aber auch nicht erheblich überschreiten. I. Verwendung der Rettungsmittel gegen das Ertrinken Zeitrahmen: ca. 6 Stunden Rettungsmittel an Bord eines Fahrzeugs Inhalte : Zusammenfassende Darstellung möglicher Rettungsmittel an Bord und ihrer Funktion Gefahren nach einem Sturz ins Wasser Inhalte : Gefahren der Strömung, der Wassertemperatur und des Schiffsverkehrs beim Überbordgehen; Gefahr der Unterkühlung; Gefahr des Kälteschocks; Probleme bei der Rettung aus dem Wasser; Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unterkühlung Rettungsweste Inhalte : Aufbau und Funktion der Rettungsweste, Prüfung auf Einsatzbereitschaft; korrektes Anlegen der Rettungsweste Art der Vermittlung : Praktische Unterweisung mit Auseinanderfalten und anschließendem Zusammenlegen der Rettungsweste; zudem möglichst mit Auslösung der Rettungsweste im Wasser II. Die besondere Arbeitsumgebung an Bord eines Fahrzeugs Zeitrahmen: ca. 3 Stunden Sicheres Bewegen an Bord eines Fahrzeugs Inhalte : Persönliche Schutzausrüstung: Auswahl des korrekten Sicherheitsschuhs, Benutzung steiler Treppen/Leitern, Umgang mit den beengten räumlichen Verhältnissen an Bord, Gefahren beim Begehen von Gangborden, Gefahren beim Betreten von abgeschlossenen Bereichen ( z. B. Wallgängen), Gefahren sich bewegender Teile (z. B. in Maschinen, Steuerhaus oder Radarantenne) Umgang mit Notsituationen an Bord eines Fahrzeugs Inhalte : Lesen und Umsetzung der Sicherheitsrolle des Schiffes; Rettungswege an Bord; Umgang mit den beengten Verhältnissen an Bord beim Retten und Bergen; Verhalten bei personellen Ausfällen: Notmaßnahmen der Schiffsführung; Absetzen von Notrufen und sonstige Kommunikation in Notfällen unter Verwendung der unten aufgeführten Standardredewendungen auf Englisch Arbeiten mit Tauen und Drähten Inhalte : Gefahren beim Festmachen und beim Umgang mit Winden, Persönliche Schutzausrüstung: Auswahl des korrekten Handschuhs Art der Vermittlung : Praktischer Umgang mit Tauen oder Drähten III. Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs Zeitrahmen: ca. 3 Stunden Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs Inhalte : Darstellung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs und deren Einsatzbereiche Umgang mit tragbaren Feuerlöschern Inhalte : Einsatz von Feuerlöschern zur lokalen Brandbekämpfung IV. Gefahren an Bord durch Lärm Zeitrahmen: ca. 2 Stunden Lärmquellen an Bord eines Fahrzeugs Inhalte : Darstellung der Lärmquellen an Bord eines Fahrzeugs und deren Lautstärke Gefahren von Lärm Inhalte : Auswirkungen kurz- oder langfristigen Lärms auf die Gesundheit (z. B. im Maschinenraum, Ladepumpen oder Werkzeuge) Gehörschutz Inhalte : Arten von Gehörschutz; richtiges Anlegen V. Umgang mit Gefahrstoffen an Bord eines Fahrzeugs Zeitrahmen: ca. 3,5 Stunden Arten von Gefahrstoffen an Bord eines Fahrzeugs und bei der Bordarbeit Inhalte : Überblick über die Gefahrstoffe an Bord: Arbeiten mit, Lagern und Entsorgung von Farben/Lacken, Reinigungsmittel, Gefahrgut (als Ladegut) Gesundheitsgefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen Inhalte : Wirkungen der Gefahrstoffe an Bord auf den menschlichen Körper Schutz gegen diese Gefahren Inhalte : Darstellung der möglichen Maßnahmen: Be- und Entlüftung, geeigneter Atemschutz, geeigneter Hautschutz, wie z. B. Schutzanzüge und Handschuhe Art der Vermittlung : praktische Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung VI. Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe Zeitrahmen: mindestens 3 Stunden Inhalte : Lebenserhaltende Maßnahmen; Wundversorgung; Maßnahmen bei Akuterkrankungen (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Schock) Art der Vermittlung : praktische Übungen (wie z. B. Herz-Lungen-Wiederbelebung oder Anlegen eines Verbandes) Zu II.2: Standardredewendungen Die Decksleute müssen in der Lage sein, die folgenden Sätze in englischer Sprache zu verwenden: There is a dangerous situation . The ship is on fire . The ship is aground . The ship has collided . The ship is flooding . Someone has fallen overboard . I need assistance . There is a medical emergency . Stand: 07. Dezember 2021

7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz 7.1 Der Matrose muss in der Lage sein, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften einzuhalten und die Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Bedeutung der Umwelt zu verstehen. Der Matrose muss in der Lage sein, Befähigungen 1. gemäß den Anweisungen und Vorschriften für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zu arbeiten; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Vorteile sicherer Arbeitsmethoden. Kenntnis der Arten von Gefahrenmomenten an Bord. Fähigkeit, Gefahren im Zusammenhang mit Gefahrenmomenten an Bord zu vermeiden, z. B. : Fahrzeugbewegungen; Vorkehrungen für den sicheren Ein- und Ausstieg (z. B. Landungssteg Beiboote); sicheres Stauen beweglicher Gegenstände; Arbeiten mit Maschinen; Erkennen elektrischer Gefahren; Brandschutz und Brandbekämpfung; professioneller Gebrauch von Handwerkzeug; professioneller Gebrauch von tragbarem Elektrowerkzeug; Einhaltung der Gesundheits- und Hygienevorschriften; Beseitigung von Rutsch-, Sturz- und Stolpergefahren. Kenntnis der einschlägigen gesundheits- und sicherheitsbezogenen Arbeitsanweisungen bei Tätigkeiten an Bord. Kenntnis der anwendbaren Vorschriften betreffend sichere und nachhaltige Arbeitsbedingungen. Fähigkeit, Unfälle bei für Personal oder Fahrzeug potenziell gefährlichen Tätigkeiten zu vermeiden, im Zusammenhang mit Be- und Entladung; Festmachen und Ablegen; Höhenarbeiten; Arbeiten mit Chemikalien; Arbeiten mit Batterien; Aufenthalt im Maschinenraum; Heben von Lasten (manuell und mechanisch); Betreten von und Arbeiten in geschlossenen Räumen. Fähigkeit, Befehle zu verstehen und sich mit anderen über die Aufgaben an Bord zu verständigen. 2. persönliche Schutzausrüstung zur Unfallverhütung zu benutzen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis persönlicher Schutzausrüstung. Fähigkeit, persönliche Schutzausrüstung zu benutzen, z. B.: Augenschutz, Atemschutz, Gehörschutz, Kopfschutz, Schutzkleidung. 3. die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen vor dem Betreten geschlossener Räume zu beachten. Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Gefahren im Zusammenhang mit dem Betreten geschlossener Räume. Kenntnis der Vorsichtsmaßnahmen und Tests oder Messungen, die vor dem Betreten geschlossener Räume und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen zu beachten bzw. durchzuführen sind. Fähigkeit, die Sicherheitsanweisungen vor dem Betreten bestimmter Räume an Bord anzuwenden, z. B.: Laderäume, Kofferdämme, Doppelhülle. Fähigkeit, Vorsichtsmaßnahmen für Arbeiten in geschlossenen Räumen zu beachten. 7.2 Der Matrose muss in der Lage sein, die Bedeutung der Ausbildung zur Sicherheit an Bord zu würdigen und in Notfällen umgehend zu handeln. Der Matrose muss in der Lage sein, Befähigungen 1. in Notfällen gemäß den anwendbaren Anweisungen und Verfahren zu handeln; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der verschiedenen Arten von Notfällen. Kenntnis der im Falle eines Alarms zu befolgenden Abläufe. Kenntnis der im Falle eines Unfalls anzuwendenden Verfahren. Fähigkeit, gemäß den Anweisungen und Verfahren zu handeln. 2. Erste Hilfe zu leisten; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der allgemeinen Grundsätze der Ersten Hilfe, einschließlich der Beurteilung von Körperschäden bzw. der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, an Bord eines Fahrzeugs nach Einschätzung einer Situation. Fähigkeit, die körperliche und geistige Verfassung sowie die persönliche Hygiene im Falle von Erster Hilfe zu wahren. Kenntnis der einschlägigen Maßnahmen bei Unfällen entsprechend den anerkannten bewährten Verfahren. Fähigkeit, Erfordernisse der Betroffenen und Bedrohungen für die eigene Sicherheit einzuschätzen. Fähigkeit, die in Notfällen erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, einschließlich: Betroffene in die richtige Lage zu bringen, Wiederbelebungstechniken anzuwenden, Blutungen zu stillen, angemessene Maßnahmen der grundlegenden Schockbehandlung anzuwenden, angemessene Maßnahmen im Falle von Verbrennungen und Verbrühungen anzuwenden, einschließlich von durch Strom verursachten Unfällen, Betroffene zu retten und zu transportieren. Fähigkeit, Verbände provisorisch anzulegen und Material aus der Erste-Hilfe-Ausrüstung anzuwenden. 3. persönliche Schutzausrüstung und Rettungsmittel an Bord zu benutzen und instand zu halten; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der regelmäßigen Überprüfungen der persönlichen Schutz- ausrüstung, der Fluchtwege und der Rettungsausrüstung in Bezug auf Funktion, Beschädigungen, Verschleiß und sonstige Mängel. Fähigkeit, im Falle festgestellter Mängel zu reagieren und dabei die relevanten Kommunikationsverfahren anzuwenden. Fähigkeit, persönliche Rettungsmittel zu benutzen, z. B.: Rettungsringe, einschließlich der relevanten Ausrüstung, und Rettungswesten, einschließlich der relevanten Ausrüstung an Rettungswesten wie feste Lichter oder Blinklichter und eine mit einer Kordel sicher befestigte Pfeife. Kenntnis der Funktionen des Beiboots. Fähigkeit, das Beiboot vorzubereiten, zu Wasser zu bringen, zu fahren, wieder an Bord zu nehmen und zu verstauen. 4. bei Rettungsarbeiten Unterstützung zu leisten und zu schwimmen; Kenntnisse und Fertigkeiten Fähigkeit, Betroffene zu retten und zu transportieren. Fähigkeit, Schwimmkenntnisse für Rettungsarbeiten einzusetzen. 5. Fluchtwege zu benutzen; Kenntnisse und Fertigkeiten Fähigkeit, Fluchtwege (entsprechend den lokalen Gegebenheiten an Bord) frei zu halten. 6. interne Notfallkommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen. Kenntnisse und Fertigkeiten Fähigkeit, Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen. 7.3 Der Matrose muss in der Lage sein, Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen und Brandbekämpfungsgeräte ordnungsgemäß zu bedienen. Der Matrose muss in der Lage sein, Befähigungen 1. die Bestandteile von Bränden und Zündarten und -quellen zu unterscheiden; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der möglichen Brandursachen bei verschiedenen Tätigkeiten sowie der Brandklassen gemäß der europäischen EN -Norm oder einer gleichwertigen Norm. Kenntnis der Bestandteile des Verbrennungsprozesses. Fähigkeit, die Grundsätze der Brandbekämpfung anzuwenden. 2. verschiedene Arten von Feuerlöschern zu benutzen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der verschiedenen Merkmale und Klassen von Feuerlöschern. Fähigkeit, verschiedene Methoden der Brandbekämpfung und Löschgeräte und feste Löschanlagen unter Berücksichtigung z. B. folgender Aspekte einzusetzen: Gebrauch verschiedener Arten tragbarer Feuerlöscher und Auswirkungen des Windes beim Annähern an das Feuer. 3. gemäß den an Bord geltenden Verfahren und der Organisation der Brandbekämpfung zu handeln; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Brandbekämpfungssysteme an Bord. Fähigkeit, Brände zu bekämpfen und die entsprechenden Meldungen vorzunehmen. 4. Anweisungen zu befolgen betreffend: persönliche Ausrüstung, Methoden, Löschmittel und Verfahren bei Brandbekämpfung und Rettungsarbeiten. Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der Verfahren zur Vermeidung persönlicher Gefährdungen. Fähigkeit, gemäß den Notfallverfahren zu handeln. 7.4 Der Matrose muss in der Lage sein, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedeutung des Umweltschutzes wahrzunehmen. Der Matrose muss in der Lage sein, Befähigungen 1. die Umwelt gemäß den einschlägigen Vorschriften zu schützen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der nationalen und internationalen Umweltschutzvorschriften. Fähigkeit, die verfügbaren Dokumentations- und Informationssysteme zu Umweltfragen gemäß den Anweisungen zu nutzen. Kenntnis der Folgen eines möglichen Austritts von Ladung und Schadstoffen in die Umwelt. Kenntnis gefährlicher Güter und ihrer Klassifizierung in Bezug auf Umweltaspekte. 2. Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung zu treffen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der allgemeinen Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung. Fähigkeit, allgemeine Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und sichere Bunkerverfahren anzuwenden. Fähigkeit, im Falle eines Zusammenstoßes Maßnahmen gemäß den Anweisungen zu ergreifen, z. B. durch das Abdichten von Leckagen. 3. Ressourcen effizient einzusetzen; Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis des effizienten Kraftstoffverbrauchs. Fähigkeit, Materialien wirtschaftlich und energiesparend einzusetzen. 4. Abfälle umweltfreundlich zu entsorgen. Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnis der anwendbaren Abfallvorschriften. Fähigkeit zur Durchführung der Sammlung, Abgabe und des Verbrauchs von: Fahrzeugölen und -fetten, Ladungsrückständen und anderen Arten von Abfallprodukten. Stand: 07. Dezember 2021

ICD 10 Diagnosecode H 00-59 Erkrankungen der Augen und Ohren

ICD 10 Diagnosecode H 00-59 Erkrankungen der Augen und Ohren ICD 10 Diagnosecode Leiden Begründung für das Kriterium Unvereinbarkeit mit der jederzeitigen Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben - voraussichtlich vorübergehend (T) - voraussichtlich dauerhaft (P) Kann die zugewiesenen Aufgaben jederzeit erfüllen H 00-59 Augenerkrankungen: fortschreitend oder wiederholt ( z. B. Glaukorn, Makulopathien, diabetische Retinopathie, Retinitis pigmentosa, Keratokonus, Diplopie, Blepharospasmus, Uveitis, Hornhautgeschwür, Netzhautablösung) Künftige Unfähigkeit, den Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen, Rezidiv-Risiko T - Vorübergehende Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen (siehe Anhang 1 ), und geringe Wahrscheinlichkeit von Verschlechterungen im weiteren Verlauf oder von beeinträchtigenden Rezidiven nach der Behandlung oder nach dem Ausheilen P - Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen (siehe Anhang 1 ), oder - im Falle einer Behandlung - erhöhte Wahrscheinlichkeit nachfolgender Verschlechterungen oder beeinträchtigender Rezidive Sehr geringe Rezidiv-Wahrscheinlichkeit. Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Zeugnisses eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Sehvermögen nicht mehr erfüllt werden H 65-67 Otitis - externa oder media Rezidive, mögliche Infektionsquelle bei Personen, die mit der Zubereitung/Handhabung von Lebensmitteln zu tun haben, Probleme mit der Nutzung von Gehörschutz T - Bei Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen P - Bei chronischer Sekretion des Ohres bei Personen, die mit der Zubereitung/Handhabung von Lebensmitteln zu tun haben Effiziente Behandlung und keine Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs H 68-95 Krankheiten des Ohres: fortschreitend (z. B. Otosklerose) T - Vorübergehende Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Hörvermögen zu genügen (siehe Anhang 2 ), und geringe Wahrscheinlichkeit von Verschlechterungen im weiteren Verlauf oder von beeinträchtigenden Rezidiven nach der Behandlung oder nach dem Ausheilen P - Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Hörvermögen zu genügen (siehe Anhang 2 ), oder - im Falle einer Behandlung - erhöhte Wahrscheinlichkeit nachfolgender Verschlechterungen oder beeinträchtigender Rezidive Sehr geringe Rezidiv-Rate. Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Zeugnisses eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Hörvermögen nicht mehr erfüllt werden H 81 Ménière -Krankheit und andere Formen von chronischen oder redizivierendem stark beeinträchtigendem Schwindel Gleichgewichtsstörungen, dadurch Mobilitätseinschränkung und Übelkeit T - Währen der akuten Phase P - Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führen Geringe* Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen während der Arbeit Stand: 07. Dezember 2021

EXIST-Forschungstransfer: HEA2R

Modelluntersuchungen von vibrationell angeregten Hydroxyl-Molekülen und Luftglühen unter Einwirkung von Ionisationsereignissen

Die Emissionen vibrationell angeregter Hydroxyl-Moleküle (OH*) enthalten wichtige Informationen über chemische und dynamische Prozesse in der irdischen Mesosphäre. Die Untersuchung von OH* während sporadischer Ionisationsereignisse stellt eine interessant Möglichkeit dar, unser Verständnis dieser chemischen und dynamischen Prozesse zu überprüfen. Bisher sind die beobachteten Störungen der OH*- Emissionen durch Ionisationsereignisse jedoch kaum verstanden. Solare Teilchenereignisse bewirken ausgeprägte Veränderungen der OH*-Emissionen, die bisher noch nicht von Modellen widergegeben werden konnten. Des Weiteren sind die beobachteten starken OH*-Emissionen während elektrischer Entladungen oberhalb von Gewitterwolken deutlich stärker als die Vorhersagen plasmachemischer Modelle. Das Ziel dieses Projektes ist, die Auswirkungen von Ionisationsvorgängen in der Mesosphäre auf OH* zu untersuchen. Zu diesem Zweck sollen bestehende Ionen- und Plasmachemie Modelle ausgebaut werden, um die chemischen Prozesse eingehend untersuchen zu können. Insbesondere soll die vorgeschlagene Bildung von OH* durch vibrationell angeregte Stickstoffmoleküle betrachtet werden. Außerdem sollen die möglichen Auswirkungen von Temperaturerhöhungen als Folge der Ionisationsvorgänge untersucht werden. Die Modellergebnisse sollen mit Satellitenbeobachtungen von OH*-Emissionen verglichen werden.

Emissionen / Immissionen

<p><p>In der Rubrik "FAQ" sind Antworten auf häufig gestellte Fragen aufgeführt, die von Nutzern des EffNet an unsere Netzwerkpartner gestellt wurden.</p></p><p>Emissionserklärung<p>Die Emissionserklärung für das Jahr 2008 muss bis spätestens 31.05.2009 abgegeben werden, die nächste dann für das Jahr 2012 bis zum 31.05.2013.</p><p>Die Emissionserklärung wird durch den Betreiber online über das bundeseinheitliche Erfassungsprogramm BUBE-online abgegeben. Zur Vereinfachung werden die Daten der letzten Emissionserklärung im Programm hinterlegt.</p><p><strong>Zuständig für Ausnahmegenehmigungen und Terminverlängerungen sind die Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen. Bei Abfallanlagen sind dies die Abteilungen 3 der Struktur- und Genehmigungsdirektionen.</strong></p>Emissionsbericht für das PRTR<p>Das Europäisches Schadstoffemissionsregister (EPER) wurde durch das PRTR (Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister) abgelöst. Informationen dazu finden Sie<a href="https://www.umweltbundesamt.de/tags/pollutant-release-and-transfer-register">hier</a>.</p><p>Die Berichterstattung für das PRTR erfolgt jährlich, ebenfalls über das bundeseinheitliche Erfassungsprogramm BUBE-online.</p><p>Die Datenabgabe muss immer bis zum 31. Mai des Folgejahres erfolgen.</p>Wo kann ich mich über die Luftbelastung in Rheinland-Pfalz informieren?<p>Die Luftbelastung wird durch das Zentrale Immissionsmessnetz Rheinland-Pfalz beim Landesamt für Umwelt gemessen. Die Messergebnisse können im Internet unter<a href="http://luft.rlp.de">www.luft.rlp.de</a>abgefragt werden.</p>Gibt es schon Luftqualitätspläne zur Stickstoffdioxid- und Feinstaubbelastung in Rheinland-Pfalz?<p>Für die Städte Ludwigshafen, Mainz, Neuwied, Worms, Speyer, Pirmasens, Trier und Koblenz wurden bereits Luftreinhalte- bzw. Aktionspläne für Stickstoffdioxid und Feinstaub erstellt.</p><p>Die Luftreinhaltepläne zur Verringerung der Luftbelastung mit Stickstoffdioxid für Mainz, Ludwigshafen und Koblenz wurden bis zum Jahr 2020 fortgeschrieben.</p><p>Alle Luftreinhalte- und Aktionspläne können beim Landesamt für Umwelt unter<a href="http://luft.rlp.de">http://www.lfu.rlp.de</a>sowie bei den jeweiligen Stadtverwaltungen eingesehen werden.</p>Wo erhalte ich Emissionszertifikate für Kohlendioxid?<p>Zuständig für die Ausgabe von Treibhausgas-Emissionszertifikaten ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (<a href="https://www.dehst.de/">www.Dehst.de</a>) beim Umweltbundesamt&nbsp;&nbsp;(UBA).</p>Wann muss ich den Emissionsbericht abgeben?<p>Der verifizierte Emissionsbericht muss am 01. März eines jeden Jahres für das Vorjahr bei der der DEHSt vorliegen.</p><p>In Rheinland-Pfalz ist gemäß §5 Abs. 1 TEHG das Landesamt für Umwelt zuständig.</p></p><p><p>Hier stehen Anfragen aus der Zielgruppe sowie die Antworten des Zentralen Netzknotens bzw. der Berater der Netzwerkpartner zu Themen der Lärmbelastung und Maßnahmen zur Lärmminimierung.</p>Wie laut dürfen Betriebe in ihrer Umgebung zu hören sein?<p>Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel, der in der Nachbarschaft eines Betriebsstandortes nicht überschritten werden darf, sind in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) festgelegt:</p>a) in Industriegebieten:<ul><li>70 dB(A)</li></ul>b) in Gewerbegebieten<ul><li>tags: 65 dB(A)</li><li>nachts: 50 dB(A)</li></ul>c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten<ul><li>tags&nbsp;60 dB(A)</li><li>nachts&nbsp;45 dB(A)</li></ul>d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten<ul><li>tags&nbsp;55 dB(A)</li><li>nachts&nbsp;40 dB(A)</li></ul>e) in reinen Wohngebieten<ul><li>tags&nbsp;50 dB(A)</li><li>nachts&nbsp;35 dB(A)</li></ul>f) in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten<ul><li>tags&nbsp;45 dB(A)</li><li>nachts&nbsp;35 dB(A)</li></ul><p>Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.&nbsp;Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:</p><ul><li>tags 06:00 - 22:00 Uhr</li><li>nachts 22:00 - 06:00 Uhr</li></ul><p>Genaue Angaben über Messort, Durchführung der Messung und Ermittlung des Beurteilungspegels sind in der TA Lärm enthalten.</p>An wen kann ich mich wenden, wenn Betriebe in meiner Nachbarschaft zu laut sind?<p>Zuständige Behörden für die Umsetzung der Festlegungen der TA Lärm in Betrieben sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd (<a href="http://www.sgdnord.rlp.de">www.sgdnord.rlp.de</a>bzw.<a href="http://www.sgdsued.rlp.de">www.sgdsued.rlp.de</a>)</p>Wie viel Lärm muss ich an meinem Arbeitsplatz akzeptieren?<p>In Ziffer 3.7 des Anhangs der Verordnung über Arbeitsstätten ist festgelegt:&nbsp;In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens 85 dB (A) betragen; soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB (A) überschritten werden.</p><p>Neben dieser Forderung enthält auch die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) vom 6. Februar 2003 Regelungen zum Lärm am Arbeitsplatz. Die Richtlinie war bis zum 15.02.2006 in nationales Recht umzusetzen. Da eine Umsetzung nicht rechtzeitig erfolgt ist, entfaltet die Richtlinie in bestimmten Bereichen Direktwirkung, d.h. die öffentlichen Arbeitgeber sind zu ihrer Einhaltung verpflichtet.</p><p>Eine Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wird derzeit erarbeitet.</p><p>In der Richtlinie ist festgelegt, dass am Arbeitsplatz ein Tages-Lärmexpositionspegel von 87 dB(A) und ein Spitzenschalldruckpegel von 140 dB(C) nicht überschritten werden darf. Gleichzeitig werden untere und obere Auslösewerte festgelegt, an deren Überschreitung die Durchführung von bestimmten Maßnahmen gebunden ist.</p>Woher erhalte ich Informationen zum Gehörschutz?<p>Gehörschützer werden nach den Arbeitsbedingungen und nach den Regeln für den Einsatz von Gehörschützern (BGR 194) ausgewählt. Ausführliche Informationen unter<a href="https://www.dguv.de/ifa/fachinfos/laerm/gehoerschuetzer/index.jsp">https://www.dguv.de/ifa/fachinfos/laerm/gehoerschuetzer/index.jsp</a>.</p></p>

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