Die Daten enthalten die Anbauflächen im Land Brandenburg, auf denen kein Anbau von gentechnisch verändertem Mais erfolgen darf. Sie dienen lediglich der Übersicht und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Für die Anforderung rechtsverbindlicher Angaben sind ggf. Angaben des Antragstellers einzelfallbezogen erforderlich. Die Anbauflächen von GVO werden in einem zentralen Melderegister vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als deskriptiver Datenbestand erfasst. Dieser Datenbestand lässt derzeit eine Visualisierung der Anbauflächen über ein GIS nicht zu. Das Bundesland Brandenburg beabsichtigt im Rahmen der Pflichten u.a. des Umweltinformationsgesetzes (UIG) diesen Datenbestand den Bürgern zugänglich zu machen. Des Weiteren soll ein auswertbarer geographischer Grundlagendatenbestand angelegt werden, der z.B. für Wirkungsabschätzungen (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfungen) auf Schutzgebiete des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 vorbereitet. Die Daten enthalten die Anbauflächen im Land Brandenburg, auf denen kein Anbau von gentechnisch verändertem Mais erfolgen darf. Sie dienen lediglich der Übersicht und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Für die Anforderung rechtsverbindlicher Angaben sind ggf. Angaben des Antragstellers einzelfallbezogen erforderlich. Die Anbauflächen von GVO werden in einem zentralen Melderegister vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als deskriptiver Datenbestand erfasst. Dieser Datenbestand lässt derzeit eine Visualisierung der Anbauflächen über ein GIS nicht zu. Das Bundesland Brandenburg beabsichtigt im Rahmen der Pflichten u.a. des Umweltinformationsgesetzes (UIG) diesen Datenbestand den Bürgern zugänglich zu machen. Des Weiteren soll ein auswertbarer geographischer Grundlagendatenbestand angelegt werden, der z.B. für Wirkungsabschätzungen (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfungen) auf Schutzgebiete des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 vorbereitet. Die Daten enthalten die Anbauflächen im Land Brandenburg, auf denen kein Anbau von gentechnisch verändertem Mais erfolgen darf. Sie dienen lediglich der Übersicht und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Für die Anforderung rechtsverbindlicher Angaben sind ggf. Angaben des Antragstellers einzelfallbezogen erforderlich. Die Anbauflächen von GVO werden in einem zentralen Melderegister vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als deskriptiver Datenbestand erfasst. Dieser Datenbestand lässt derzeit eine Visualisierung der Anbauflächen über ein GIS nicht zu. Das Bundesland Brandenburg beabsichtigt im Rahmen der Pflichten u.a. des Umweltinformationsgesetzes (UIG) diesen Datenbestand den Bürgern zugänglich zu machen. Des Weiteren soll ein auswertbarer geographischer Grundlagendatenbestand angelegt werden, der z.B. für Wirkungsabschätzungen (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfungen) auf Schutzgebiete des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 vorbereitet.
Pruefung von Chemo-Therapeutika, die in der Gefluegelhaltung vornehmlich ueber das Trinkwasser oder Futter zur Bekaempfung von Kokzidiosen bzw. bakteriell bedingten Erkrankungen eingesetzt werden. Nach therapeutischem Einsatz sind Rueckstaende im Fleisch, Fett, den Parachymen und Eiern zu erwarten. Da nur von einigen in der Gefluegelpraxis verwendeten Arzneimitteln unsere Kenntnisse ueber Rueckstandsmengen und Verweildauer bekannt sind, sind weitere Untersuchungen notwendig. Hierbei ist der Einfluss des Alters der Tiere und des Lichtprogrammes sowie die Beeinflussung der Futter- und Trinkwasseraufnahme besonders zu beruecksichtigen. Bei der heute ueblichen Herdentierhaltung des Gefluegels kann aus medizinischer Sicht nicht grundsaetzlich auf die Anwendung von Therapeutika verzichtet werden.
Die Bundesrepublik Deutschland ist nach den Kriterien der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) seit September 2008 frei von terrestrischer Tollwut (Rabies), nicht aber von Fledermaustollwut. Diese Form der Tollwut wird durch Infektionen mit den Lyssaviren EBLV-1 und EBLV-2 verursacht für die eigene Übertragungszyklen bestehen. Deutschlandweit wurden im Zeitraum 1954-2009 bei mehr als 220 Fledermäusen EBLV-Infektionen diagnostiziert. Der Schwerpunkt ihrer Verbreitung liegt in den an Nord- und Ostsee angrenzenden Bundesländern. Aussagekräftige Daten über die Verbreitung der Fledermaustollwut in Bayern liegen bislang nicht vor.
Untersuchungen, die die Erforschung der Beeinflussung des Spurenelementgehaltes, der Nahrungsmittel - insbesondere bei toxischen Spurenelementen - in Abhaengigkeit von der Immisionsbelastung am Anbau - bzw. Erzeugungsort zum Ziele haben.
Die Arbeitsschwerpunkte der ISS Rötha im Bereich Landwirtschaft umfassen: 1. Investitionsförderung (Beratungsleistungen, Antragsprüfung, Überwachung der Bewilligungsauflagen, Betriebsübergabe/-aufgabe, landwirtschaftliche Versicherungen, Einkommenskombinationen, Direktvermarktung, erneuerbare Energien, Biogas, tierartgerechter Stallbau, Immissionsschutz, Energieeffizienz, umweltschonender Maschineneinsatz). 2. Umsetzung des Fachrechts im Pflanzenbau (Beratung im Rahmen des Programmes "Umweltgerechte Landwirtschaft", reduzierter Mitteleinsatz im Pflanzenschutz, bedarfsgerechte Düngung, bodenschonende Maßnahmen, Erosionsschutz, Lebensmittelsicherheit, Qualitätserzeugung, Cross Compliance, phytosanitäre Fragen, Sortenwahl, Anbau, ökologischer Landbau). 3. Umsetzung des Fachrechts in der Tierhaltung (artgerechte Nutztierhaltung, Verbraucherschutz, Tierkennzeichnung, Viehverkehrsverordnung, betriebliche Managementsysteme, Cross Compliance, umweltschonene Fütterungsverfahren, Weideverfahren, Landschaftspflege). 4. Aus- und Fortbildung (Beratung zu Ausbildungsberufen in der Agrar- und Hauswirtschaft sowie Fördermöglichkeiten, Berufsausbildung, Anerkennung von Ausbildungsstätten, Mitwirkung in der Aus-, Fort- und Weiterbildung [Prüfungsausschüsse, Unterricht, Organisation u.a. Meister, externe Lehrgänge]) sowie Erzeuger-Verbraucher-Dialog.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für 1. die Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Anträgen nach Artikel 5, 6 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 2, Artikel 17, 18 Abs. 2 oder Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1), soweit die Mitgliedstaaten im Rahmen des Zulassungsverfahrens zuständig sind, 2. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, 3. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c oder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, 4. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 4 Satz 3 oder Artikel 18 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und 5. das Ersuchen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit. (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann bis zum Erlass einer Entscheidung oder eines Beschlusses der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union unter den Voraussetzungen des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) das vorläufige Ruhen einer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erteilten Zulassung ganz oder teilweise anordnen. (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist Kontaktstelle im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 29. Januar 2000 (BGBl. 2003 II S. 1508) und des Artikels 15 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. EU Nr. L 287 S. 1). Es nimmt außerdem die Aufgaben nach Artikel 5 Abs. 2, Artikel 6, 9, 14 Abs. 2 und Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 wahr und erfüllt sonstige Mitteilungspflichten nach dem Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt gegenüber der Informationsstelle für biologische Sicherheit nach Artikel 20 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, soweit die Mitgliedstaaten zuständig sind.
Aufgrund der allgemeinen Umweltbelastung sind Lebern von Wildschweinen hoch mit den perfluorierten und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) belastet – auch in Rheinland-Pfalz. Das zeigen Untersuchungen im Auftrag des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM). Wegen der gesundheitlichen Risiken rät das Landesuntersuchungsamt (LUA) vom Verzehr der Leber von Wildschweinen dringend ab; das Vermarkten und die Weiterverarbeitung in anderen Produkten sind untersagt. Das Fleisch von Wildschweinen hingegen ist hinsichtlich PFAS gesundheitlich unbedenklich. Insgesamt wurden in einem externen Labor 60 Proben von in Rheinland-Pfalz erlegten Wildschweinen (30 Proben von Fleisch und 30 Proben der zugehörigen Leber) auf PFAS untersucht. Die Ergebnisse zeigen, dass alle Wildschweinlebern den seit dem 1. Januar 2023 EU-weit gültigen Höchstgehalt an PFAS deutlich überschritten haben. Die PFAS-Summengehalte für die Verbindungen PFOA (Perfluoroctansäure), PFOS (Perfluoroctansulfonsäure), PFNA (Perfluornonansäure) und PFHxS (Perfluorhexansulfonsäure) lagen bei den 30 Wildschweinleber-Proben zwischen 98 Mikrogramm pro Kilogramm (µg/kg) und 738 µg/kg; der Mittelwert lag bei 310 µg/kg. Der lebensmittelrechtliche Höchstgehalt, der nicht überschritten werden darf, liegt für Wildschweinleber bei 50 µg/kg. Die PFAS-Gehalte der Wildschweinfleisch-Proben lagen erfreulicherweise in der Regel deutlich unterhalb der zulässigen Höchstgehalte. Der für Wildschweinfleisch geltende Höchstgehalt für die Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS in Höhe von 9,0 µg/kg wurde von keiner Probe überschritten, sodass Wildschweinfleisch hinsichtlich PFAS weiterhin gesundheitlich unbedenklich ist. PFAS sind Chemikalien, die in vielen industriellen Prozessen zum Einsatz kommen und in zahlreichen Verbraucherprodukten verarbeitet sind. Sie sind nur schwer abbaubar und reichern sich sowohl im Wasser und im Boden als auch im menschlichen Körper an. Das hat ihnen den Namen „Ewigkeitschemikalien“ eingebracht. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat die gesundheitlichen Risiken durch PFAS in Lebensmitteln bewertet und eine tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge abgeleitet. Diese beruht auf epidemiologischen Studien, in denen bei Kindern Zusammenhänge zwischen den PFAS-Gehalten im Blut und einer verminderten Konzentration an Impfantikörpern im Blutserum beobachtet wurden. Hintergrund Die genannten Höchstgehalte sind in der „Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln“ festgelegt worden und damit europaweit gültig. Danach sind Wildschweinlebern, die den Höchstgehalt gemäß Verordnung (EU) 2023/915 Anhang I Nr. 4.2.1.5 überschreiten, nicht verkehrsfähig. Wenn Wildbret außerhalb des häuslichen Bereichs an Dritte unentgeltlich abgegeben oder verkauft wird, spricht man von „Inverkehrbringen“. Nach Art. 17 Abs. 1 der „Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts“ (Lebensmittelbasisverordnung) tragen die Lebensmittelunternehmer dafür Sorge, dass die Lebensmittel, die sie in den Verkehr bringen, die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen. Um auszuschließen, dass die aufgrund der allgemeinen Umweltkontamination generell zu hoch belasteten Lebern von Verbraucherinnen und Verbraucher verzehrt werden, dürfen Wildschweinlebern nicht mehr verkauft oder verarbeitet werden (z.B. in Wildleberwurst oder Wildleberpate), also nicht mehr in den Verkehr gebracht werden (siehe auch Artikel 7 Lebensmittelbasisverordnung, Vorsorgeprinzip). Weiterhin sollte aus gesundheitlichen Gründen auch im Privathaushalt der Jägerinnen und Jäger auf den Verzehr von Wildschweinleber verzichtet werden.
To work against the high population pressure and the poverty problems in Egypt, rural areas are opened for new settlements in the Region of Lake Nasser. Due to its high potential for development the government is planning to settle approximately 1, 5 million people in this area within the following 10-15 years. In order to avoid unplanned settlements in the area with a negative impact on natural resources a Comprehensive Development Plan for Aswan and Lake Nasser was developed in 2003 by the United Nations Development Program (UNDP) together with the Aswan Governorate.
a) Sammlung der von den amtlichen Messstellen der Laender staendig ermittelten Messwerte ueber die radioaktive Kontamination von Lebensmitteln (ausser Milch und Fisch) und ihre Auswertung fuer Berichte an die Bundesregierung. Beratung der Messtellen in Fragen der Methodik und der Ueberwachungsprogramme. b) Bearbeitung der Kapitel 'Einzellebensmittel' und 'Gesamtnahrung' der Jahresberichte 'Umweltradioaktivitaet und Strahlenbelastung' des BMI. Ergaenzung der Ueberwachungsprogramme durch eigene Messungen. Ausarbeitung von Messmethoden und Standardverfahren. c) Abhaengigkeit der Taetigkeit von den anfallenden Problemen.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 472 |
| Land | 116 |
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