For centuries people have built constructions in and on watercourses for example to drive mill wheels or to irrigate the land. Usually, constructions have been built perpendicular or diagonal to the flow direction of the river. They have an influence on water flow, migration of organisms and bed-load transport. Thus, the continuity of rivers is limited or is non-existent. The European Water Framework Directive (WFD) sees river continuity as mandatory to achieve the good ecological status. The directive “Infrastructure for Spacial Information in Europe” (INSPIRE) regards river constructions as an inventory of water management activities and obliges member states to publish the corresponding spatial data. The present document enables a standardised and digital survey of constructions in and on rivers for the first time in German-speaking regions. The term “construction” describes here selected technical installations which can directly affect river morphology, discharge dynamics, water flow, sediment transport and organisms’ migration as well as indirectly influence water quality, for instance oxygen content and temperature balance. The described procedure is based on experiences and knowledge gained since the statewide survey of river morphology in the years 2011 to 2013. Detailed knowledge of the assignment of constructions to the various categories, groups of types and construction types is not required. Rather, a dichotomous decision tree based on measurable parameters, clearly visible in the field, leads the surveyor to the respective construction type. Each type is described in the annex and the variety of forms is documented with numerous photos. A survey of river constructions performed according to the present method can be carried out simultaneously with a river morphology survey or separately. Using the software BEACH, the recorded data can be stored and used together in a database, for example for movie 1: complex construction Beyenburg at the Wupper movie 2: complex construction Beyenburg at the Ruhr movie 3: Survey of transverse constructions Arbeitsblatt 38 | LANUV 2023 Arbeitsblatt 18, english version | LANUV 2024
BGE is looking for a site for a repository for high-level radioactive waste that will guarantee the best possible safety for one million years and operates the Konrad and Morsleben final repositories as well as the Asse II mine. We would like to have our various scientific questions processed by competent partners from research and science. Therefore, we present various scientific questions and ask to submit project outlines. You can find more detailed explanations of the call itself here: Explanation of the Call for Research and Development Project (PDF, 106 KB) (PDF, 0,1MB) Sample: Individual Agreement Research and Development Assignment (PDF, 179 KB) (PDF, 0,17MB) We ask you to submit project outlines in electronic form. E-Mail: forschungsauftraege(at)bge.de
Mit Schreiben vom 30.09.2019 hat die Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Fürth, als (damalige) Vorhabensträgerin die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für das Bauvorhaben Lärmsanierung Schwaig von Betr. –km 397+900 bis Betr. –km 399+978 beantragt. Zum 01.01.2021 wurde die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern, im Rahmen der Rechtsnachfolge (Umwandlung) neue Vorhabensträgerin für das Verfahren. Im Laufe dieses Verfahrens haben sich jedoch durch die Senkung der Lärmsanierungsgrenzwerte zum 01.08.2020 und die Einführung eines neuen Lärmberechnungsverfahrens nach den Maßgaben der RLS 19 die rechtlichen Rahmenbedingungen im Lärmschutz gravierend geändert. Diese gesetzlichen Änderungen waren für die Vorhabensträgerin zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht absehbar. Die neuen Rahmenbedingungen erforderten umfangreiche Umplanungen, um die Lärmschutzmaßnahme an den aktuellen Stand der Technik anzupassen. Aufgrund des Umfangs der notwendigen Änderungen ist nach erfolgter Rücksprache mit der Regierung von Mittelfranken als zuständige Planfeststellungsbehörde die Durchführung eines neuen Rechtsverfahrens notwendig. Mit Schreiben vom 10.07.2021 hat die Vorhabensträgerin den Antrag vom 30.09.2019 daher zurückgezogen. Mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 14.10.2021 wurde das (ursprüngliche) Planfeststellungsverfahren eingestellt. Das nunmehr am 28.07.2022 neu beantragte Vorhaben umfasst die Optimierung des Lärmschutzes, den Ersatzneubau des Bauwerks BW 398b, die Erneuerung der Fahrbahndeckschicht und die Provisorien der bauzeitlichen Verbreiterung der Bundesautobahn (BAB) A 3 im Autobahnabschnitt zwischen der AS Nürnberg/Behringersdorf und dem AK Nürnberg. Die geplanten Lärmschutzmaßnahmen verlaufen östlich und westlich der BAB A 3 von Betr.-km 397,750 bis Betr.-km 400,182. Die plangegenständlichen Maßnahmen beinhalten: • aktive Lärmschutzmaßnahmen beidseitig der BAB A 3 auf einer Gesamtlänge von 3.300 m und einer maximalen Höhe von 16,20 m über Gradiente • ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen an 101 Gebäuden zur Einhaltung des Nachtgrenzwertes für die Lärmsanierung • beidseitige Erneuerung der Fahrbahndeckschicht und Einbau eines lärmarmen Fahrbahn-belages SMA LA auf einer Länge von ca. 2,40 km • Ersatzneubau der Feldwegunterführung BW 398b (2 Teilbauwerke) sowie • Provisorische Verbreiterung der BAB A 3 Richtungsfahrbahn Würzburg auf einer Läge von ca. 270 m. Die optimierten aktiven Schallschutzmaßnahmen führen zu einer wesentlichen Reduzierung der Immissionen an der nächstgelegenen Bebauung. Gleichzeitig verringern sich durch das Vorhaben auch die bestehenden, negativen Auswirkungen auf die hinter den Schutzeinrichtungen liegenden Lebensräume und Tierarten. Insofern erfolgt eine Reduzierung der Belastung unmittelbar angrenzender Biotope und eine Erhöhung der Biotopfunktionen sowie eine Verbesserung der Erholungsfunktion für die Bevölkerung. Wegen näherer Einzelheiten wird auf die Unterlage 1 der Planunterlagen verwiesen. Der Planungsabschnitt liegt im Regierungsbezirk Mittelfranken, Landkreis Nürnberger Land. Die Baumaßnahme wirkt sich auf das Gebiet der Gemeinde Schwaig bei Nürnberg mit den Ortsteilen Behringersdorf und Malmsbach sowie der Stadt Nürnberg, Ortsteil Laufamholz, aus. Trägerin des Vorhabens einschließlich aller Nebenanlagen ist die Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern. Im Zuge der Umsetzung des Bauvorhabens ist es notwendig, sowohl privates als auch öffentliches Grundeigentum vorübergehend sowie dauerhaft in Anspruch zu nehmen.
HESSEN Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie IM& Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Postfach 32 09 • 0-65022 Wiesbaden Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Referent der Geschäftsführung Standort Peine AMI Aktenzeichen (Bitte bei Antwort angeben) 89-0100 40/17 Bearbeiter/in: Durchwahl' E-Mail: Fax. Ihr Zeichen: 0611 6939- @hInug.hessen.de 0611 6939 SG02101/26-3113-2020#131 Eschenstraße 55 31224 Peine Ihre Nachricht:vom 18.12.2020 Datum'26 Januar 2021 Kategorisierung von entscheidungserheblichen Daten im Rahmen des Standortauswahlverfahrens nach dem Geologiedatengesetz (GeolDG) Sehr geehrter mit Ihrer E-Mail vom 18.12.2020 hatten Sie dem HLNUG eine aktualisierte Tabelle mit Kategorisierungsvorschlägen, die sich auf die gemäß § 13 StandAG entscheidungserheblichen Daten beschränken und zu denen Ihnen aus Hessen noch keine Kategorisierung vorliegt, übermittelt. Nach meinen Mitteilungen vom 04.01. und 14.01.2021 erfolgt hiermit eine weitere Datenübermittlung. In der von Ihnen zur Verfügung gestellten Tabelle konnte zwischenzeitlich ein Abgleich zwischen unserer Datenbank mit den Daten aus der KW-Datenbank, Hannover, erfolgen, dessen Ergebnis ich Ihnen hiermit übermitteln darf. Wie schon vermutet, sind die allermeisten der Ihnen aus der KW-Datenbank zur Verfügung gestellten Bohrungen/Daten ebenfalls aus der Hessischen Bohrdatenbank zur Verfügung gestellt worden. Allerdings werden die Daten in Hessen unter einer anderen Bezeichnung (Archivnummer, KennlD) geführt. Dies erforderte einen längeren Datenabgleich in unserem Haus. Das Ergebnis sehen sie in der angehängten Tabelle. Wie Sie sehen, ist der Anhörungsprozess zu einem Großteil der Daten bereits abgeschlossen und die Festsetzung der Datenkategorie auf unserer Homepage mit dem 11.01.2021 öffentlich bekannt geben. In den Spalten F — 0 wurden die Daten der KW-Datenbank mit den hessischen Daten aus der Bohrdatenbank Hessen gegenübergestellt. Die von Ihnen gelb hinterlegten Zellen wurden soweit möglich von mir ausgefüllt. Bei einigen wenigen Datensätzen steht die abschließende Prüfung noch aus, was bedeutet, dass diese Daten zum jetzigen Zeitpunkt in unserer Datenbank nicht enthalten sind. Jedenfalls nicht unter der angegebenen Kennung. Sollten sich hierzu neue Erkenntnisse ergeben, werde ich Ihnen dies mitteilen. Wie schon in meiner E-Mail vom 04.01.2020 mitgeteilt, haben wir in Hessen eine Vielzahl von Daten, besonders aus dem Bereich des ehemaligen Erzbergbaus, denen wir keinen Gütesiegel Familienfreundlicher Arbeitgeber Land Hessen Rheingaustraße 186. 65203 Wiesbaden Telefon 0611 69 39-0 Telefax 0611 69 39-555 Besuche bitte nach Vereinbarung UG Für eine lebenswerte Zukunft _ 2_ Dateninhaber bzw. keine Rechtsnachfolge zuordnen können. Auch diese Daten sind in Ihrer Tabelle gekennzeichnet. Hier streben wir gemäß §25 GeolDG ein Aufgebotsverfahren an. Bitte entnehmen Sie dieser E-Mail mein Schreiben sowie die erwähnte Excel-Tabelle. Freundliche Grüße Im Auftrag (Dezernatsleiter Geologische Gundlagen, HLNUG) Seite 2 von 2
Individual Agreement Research and Development Assignment BGE / XXX - 2 - Contents Preliminary remark Section 1 Subject of the Agreement Section 2 Agreement period, execution periods Section 3 Remuneration Section 4 Rights of use, exploitation, publication Section 5 Delivery addresses and invoicing Section 6 Contacts Section 7 Components of the Agreement Section 8 Entry into force - 3 - Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Eschenstraße 55 31224 Peine – hereafter “BGE” – and XXX Address – hereafter: XXX – shall conclude the following Agreement under the assignment number [ ]: Preliminary remark 1.The Federal Republic of Germany is the sole shareholder of BGE. BGE is responsible for selecting the site for a repository for radioactive waste, especially heat-generating waste. BGE is also the operator of the Asse II and Gorleben mines and the Konrad and Morsleben repositories. 2.XXX is an independent scientific institution/organisation responsible to the general public, with the following responsibilities: …. The contractor declaires that the scientific institution at which they work is aware of the conclusion of this contract. 3.The areas of responsibility and activity of BGE and XXX mean that they are active in similar or overlapping areas of research and development. 4.They therefore wish to collaborate in their research and development work. The following Research and Development Assignment shall be concluded to this end. 5.The Parties to the Agreement assume that the provisions of Part 4 of the Act Against Restraints of Competition (GWB) and the Regulation on Sub-Threshold Procurement (UVgO) do not apply, as the requirements of the exemption provisions of Section 116 Paragraph 1 No. 2 GWB and Section 1 Paragraph 2 UVgO are met.
Der Antragsteller betreibt in Rechtsnachfolge eine Fischzuchtanlage in Roßhaupten, welche mit Bescheid vom 24.05.1977 unbefristet genehmigt worden ist. Im Abfischkeller der Fischzuchtanlage besteht ein ca. 2,4 m hoher Absturz, über den das Überwasser aus der Anlage in, die im Kellerboden eingelassene Abfischbecken hinabstürzt. Im Bereich diese Absturzes soll nun ein oberschlächtiges Stahlwasserrad eingebaut und zur Stromerzeugung genutzt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht Erster Teil Bauleitplanung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz § 2 Aufstellung der Bauleitpläne § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit § 4 Beteiligung der Behörden § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung § 4b Einschaltung eines Dritten § 4c Überwachung Zweiter Abschnitt Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan) § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans § 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans § 6a Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet § 7 Anpassung an den Flächennutzungsplan Dritter Abschnitt Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) § 8 Zweck des Bebauungsplans § 9 Inhalt des Bebauungsplans § 9a Verordnungsermächtigung § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans § 10a Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet Vierter Abschnitt Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren § 11 Städtebaulicher Vertrag § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan § 13 Vereinfachtes Verfahren § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung Erster Abschnitt Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen § 14 Veränderungssperre § 15 Zurückstellung von Baugesuchen § 16 Beschluss über die Veränderungssperre § 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre § 18 Entschädigung bei Veränderungssperre Zweiter Abschnitt Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen § 19 Teilung von Grundstücken § 20 (weggefallen) § 21 (weggefallen) § 22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen § 23 (weggefallen) Dritter Abschnitt Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht § 25 Besonderes Vorkaufsrecht § 26 Ausschluss des Vorkaufsrechts § 27 Abwendung des Vorkaufsrechts § 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter § 28 Verfahren und Entschädigung Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans § 31 Ausnahmen und Befreiungen § 32 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile § 35 Bauen im Außenbereich § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde § 37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder § 38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen Zweiter Abschnitt Entschädigung § 39 Vertrauensschaden § 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme § 41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen § 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung § 43 Entschädigung und Verfahren § 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche Vierter Teil Bodenordnung Erster Abschnitt Umlegung § 45 Zweck und Anwendungsbereich § 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen § 47 Umlegungsbeschluss § 48 Beteiligte § 49 Rechtsnachfolge § 50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses § 51 Verfügungs- und Veränderungssperre § 52 Umlegungsgebiet § 53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis § 54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk § 55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse § 56 Verteilungsmaßstab § 57 Verteilung nach Werten § 58 Verteilung nach Flächen § 59 Zuteilung und Abfindung § 60 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen § 61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten § 62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Verhältnisse § 63 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung § 64 Geldleistungen § 65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren § 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans § 67 Umlegungskarte § 68 Umlegungsverzeichnis § 69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme § 70 Zustellung des Umlegungsplans § 71 Inkrafttreten des Umlegungsplans § 72 Wirkungen der Bekanntmachung § 73 Änderung des Umlegungsplans § 74 Berichtigung der öffentlichen Bücher § 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan § 76 Vorwegnahme der Entscheidung § 77 Vorzeitige Besitzeinweisung § 78 Verfahrens- und Sachkosten § 79 Abgaben- und Auslagenbefreiung Zweiter Abschnitt Vereinfachte Umlegung § 80 Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten § 81 Geldleistungen § 82 Beschluss über die vereinfachte Umlegung § 83 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung § 84 Berichtigung der öffentlichen Bücher Fünfter Teil Enteignung Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung § 85 Enteignungszweck § 86 Gegenstand der Enteignung § 87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung § 88 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen § 89 Veräußerungspflicht § 90 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land § 91 Ersatz für entzogene Rechte § 92 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung Zweiter Abschnitt Entschädigung § 93 Entschädigungsgrundsätze § 94 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter § 95 Entschädigung für den Rechtsverlust § 96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile § 97 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten § 98 Schuldübergang § 99 Entschädigung in Geld § 100 Entschädigung in Land § 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 102 Rückenteignung § 103 Entschädigung für die Rückenteignung Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren § 104 Enteignungsbehörde § 105 Enteignungsantrag § 106 Beteiligte § 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung § 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk § 109 Genehmigungspflicht § 110 Einigung § 111 Teileinigung § 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde § 113 Enteignungsbeschluss § 114 Lauf der Verwendungsfrist § 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 116 Vorzeitige Besitzeinweisung § 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses § 118 Hinterlegung § 119 Verteilungsverfahren § 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses § 121 Kosten § 122 Vollstreckbarer Titel Sechster Teil Erschließung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 123 Erschließungslast § 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot § 125 Bindung an den Bebauungsplan § 126 Pflichten des Eigentümers Zweiter Abschnitt Erschließungsbeitrag § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags § 128 Umfang des Erschließungsaufwands § 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands § 132 Regelung durch Satzung § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht § 134 Beitragspflichtiger § 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags Siebter Teil Maßnahmen für den Naturschutz § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung § 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung § 135c Satzungsrecht Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen § 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen § 138 Auskunftspflicht § 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Zweiter Abschnitt Vorbereitung und Durchführung § 140 Vorbereitung § 141 Vorbereitende Untersuchungen § 142 Sanierungssatzung § 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge § 145 Genehmigung § 146 Durchführung § 147 Ordnungsmaßnahmen § 148 Baumaßnahmen § 149 Kosten- und Finanzierungsübersicht § 150 Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen § 151 Abgaben- und Auslagenbefreiung Dritter Abschnitt Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften § 152 Anwendungsbereich § 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers § 155 Anrechung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen § 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung § 156a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme Vierter Abschnitt Sanierungsträger und andere Beauftragte § 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde § 158 Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger § 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger § 160 Treuhandvermögen § 161 Sicherung des Treuhandvermögens Fünfter Abschnitt Abschluss der Sanierung § 162 Aufhebung der Sanierungssatzung § 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke § 164 Anspruch auf Rückübertragung Sechster Abschnitt Städtebauförderung § 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln § 164b Verwaltungsvereinbarung Zweiter Teil Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen § 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen § 166 Zuständigkeit und Aufgaben § 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger § 168 Übernahmeverlangen § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich § 170 Sonderregelung für Anpassungsgebiete § 171 Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme Dritter Teil Stadtumbau § 171a Stadtumbaumaßnahmen § 171b Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept § 171c Stadtumbauvertrag § 171d Sicherung von Durchführungsmaßnahmen Vierter Teil Soziale Stadt § 171e Maßnahmen der Sozialen Stadt Fünfter Teil Private Initiativen § 171f Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht Sechster Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote Erster Abschnitt Erhaltungssatzung § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) § 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch § 174 Ausnahmen Zweiter Abschnitt Städtebauliche Gebote § 175 Allgemeines § 176 Baugebot § 176a Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung § 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot § 178 Pflanzgebot § 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot Siebter Teil Sozialplan und Härteausgleich § 180 Sozialplan § 181 Härteausgleich Achter Teil Miet- und Pachtverhältnisse § 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen § 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke § 184 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse § 185 Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen § 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen Neunter Teil Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur § 187 Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur § 188 Bauleitplanung und Flurbereinigung § 189 Ersatzlandbeschaffung § 190 Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maßnahme § 191 Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften Erster Teil Wertermittlung § 192 Gutachterausschuss § 193 Aufgaben des Gutachterausschusses § 194 Verkehrswert § 195 Kaufpreissammlung § 196 Bodenrichtwerte § 197 Befugnisse des Gutachterausschusses § 198 Oberer Gutachterausschuss § 199 Ermächtigungen Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster § 200a Ersatzmaßnahmen § 201 Begriff der Landwirtschaft § 201a Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt § 202 Schutz des Mutterbodens Zweiter Abschnitt Zuständigkeiten § 203 Abweichende Zuständigkeitsregelung § 204 Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung § 205 Planungsverbände § 206 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren § 207 Von Amts wegen bestellter Vertreter § 208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts § 209 Vorarbeiten auf Grundstücken § 210 Wiedereinsetzung § 211 Belehrung über Rechtsbehelfe § 212 Vorverfahren § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung § 213 Ordnungswidrigkeiten Vierter Abschnitt Planerhaltung § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften § 215a Beendigung von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung § 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren Dritter Teil Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen § 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte § 220 Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen § 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften § 222 Beteiligte § 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen § 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 225 Vorzeitige Ausführungsanordnung § 226 Urteil § 227 Säumnis eines Beteiligten § 228 Kosten des Verfahrens § 229 Berufung, Beschwerde § 230 Revision § 231 Einigung § 232 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften Erster Teil Überleitungsvorschriften § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften § 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht § 235 Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen § 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen § 237 (weggefallen) § 238 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen § 239 Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung § 240 (weggefallen) § 241 (weggefallen) § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung § 243 Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau § 245 Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen § 245a Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts § 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich § 245c Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt § 245d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland § 245e Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land § 245f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften; Evaluierung Zweiter Teil Schlussvorschriften § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte § 246a Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete § 246b Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie § 246c Abweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall; Verordnungsermächtigung § 246d Sonderregelungen für Biogasanlagen § 247 Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland § 248 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie § 249 Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land § 249a Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien § 249b Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus § 250 Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c) Anlage 2 (zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
Vertra~ - nachfolgend Eigentümer genannt — Landkreis Merseburg-Querfurt vertreten durch den Landrat Herrn Dr. Heuer Domplatz 9 06217 Merseburg - nachfolgend Landkreis genannt — wird folgender Vertrag geschlossen: Präambel Herr und Frau sind Eigentümer des . Im Wasserschlosses in St. Ullrich in der Gemarkung Mücheln, Flur 7, Flurstück ein Fledermausquartier. Die Dachgeschoss des Schlossgebäudes befindet sich Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass dieses Fledermausquartier erhalten und optimiert werden soll. Zum Zweck der Erhaltung des Fledermausquartiers ist die Nutzung des Dachgeschosses nur eingeschränkt mit der Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde möglich. Für die Nutzung sind daher nachstehende Regelungen zu beachten. Zur Optimierung sind bauliche Maßnahmen im Dachgeschoss erforderlich. Zu diesem Zweck wird ein Antrag auf Förderung durch den Landkreis gestellt. Entsprechend der Förderrichtlinie ist eine Förderung bis zu 80 % möglich, für die Finanzierung der übrigen Kosten sind Eigenmittel durch den Landkreis bereit zu stellen. Zusätzlich soll der oberste Spitzboden des Dachgeschosses im ehemaligen Haus der Verwalter östlich der Zufahrt zukünftig ausschließlich für die Fledermäuse nutzbar bleiben. Eine zukünftige Optimierung dieses Dachraumes ist in einem gesonderten Verfahren zu regeln. §1 Vertragszweck Gegenstand der Vereinbarung ist die Beteiligung des Eigentümers an der Finanzierung der baulichen Maßnahmen zum Ausbau des Fledermausquartiers im obersten Dachgeschoss des Schlossgebäudes sowie die Regelung der künftigen Nutzungen des obersten Dachgeschosses sowohl des Schlossgebäudes als auch des östlich der Zufahrt liegenden ehemaligen Haus der Verwalter. §2 Finanzierung 1. Der Eigentümer übernimmt die Finanzierung des Eigenanteils in Höhe von 12.841 Euro. Die Zahlung wird fällig nach Inkrafttreten des Vertrages und ist auf das Konto der Kreissparkasse Merseburg-Querfurt, BLZ 800 50 500, Konto 3310005762 unter Angabe des Verwendungszwecks: HHST 12.200 17.700 zu leisten. 2. Sollte sich aus dem Zuwendungsbescheid oder der weiteren Planung ein geänderter Eigenmittelanteil ergeben, ist bei einer Mehrausgabe von mehr als 100 Euro über den in Pkt.l vereinbarten Betrag neu zu verhandeln mit dem Ziel, diesen entsprechend zu erhöhen. 3. Minderausgaben sind dem Eigentümer schnellstmöglich, jedoch spätestens mit Ablauf des Bewilligungszeitraumes zurück zu erstatten. 4. Eine Verzinsung durch den Landkreis erfolgt nicht. §3 Nutzungsrechte 1. Der Eigentümer verpflichtet sich auf die Nutzung des obersten Dachgeschosses sowohl im Schlossgebäude als auch im östlich der Zufahrt liegenden ehemaligen Haus der Verwalter zu Gunsten der Erhaltung und Entwicklung eines Fledermausquartiers zu verzichten. 2. Der Eigentümer verpflichtet sich zukünftige bauliche Veränderungen in diesen obersten Dachräumen nur im Einvernehmen bzw. mit Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde vorzunehmen. 3. Der Eigentümer verpflichtet sich, wenn nicht vermeidbar Konservierungs-, Pflege- und Schutzmitteln (z.B. Holzschutzmittel) nur im Einvernehmen bzw. mit der Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde in diesen obersten Dachräumen einzusetzen. 4. Eine Entscheidung im Einzelfall zur Aufnahme einer Nutzung, welche die Erhaltung des Fledermausquartiers nicht gefährdet, kann auf Antrag bei der zuständigen Naturschutzbehörde beantragt werden. Die Regelungen der § 42 BNatSchG (Vorschriften für besonders geschützte Tierarten) und § 62 BNatSchG (Befreiung) bleiben von diesem Vertrag unberührt. Bei einer Genehmigung entfällt die Nutzungsbeschränkung nach diesem Vertrag. 5. Der Eigentümer trifft dafür Vorsorge, dass diese Dachräume im Zeitraum zwischen dem 16.4. bis 17.10 eines jeden Jahres von niemandem betreten werden. Unberührt von dieser Regelung ist die Benutzung des Dachgeschosses im Fall einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne von § 3 Nr. 3 b) des Gesetzes über öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOGLSA) und das Betreten gemäß § 5 dieses Vertrages. §4 Rechtsnachfolge Der Eigentümer verpflichtet sich im Falle der Eigentumsübertragung auf einen Dritten den Rechtsnachfolger in gleicher Weise in diese Vertragspflichten eintreten zu lassen, so dass alle Rechte des Landkreises in vollem Umfang erhalten bleiben. §s Duldungspflichten Der Eigentümer duldet das Betreten durch Mitarbeiter der zuständigen Naturschutzbehörde oder in dessen Auftrag handelnde Personen zu Kontroll- und Uberwachungszwecken. Der Landkreis verpflichtet sich mindestens ein mal pro Jahr zur Beseitigung von Kot und Unrat der Fledermäuse im Bereich des Dachbodens auf seine Kosten. Der Eigentümer wird jeweils darüber informiert. §6 Haftung Eine Haftung für Schäden jeglicher Art wird vom Landkreis nicht übernommen. Entschädigungsansprüche nach § 42 NatSchG LSA fir Nutzungsbeschränkungen werden durch den Eigentümer nicht geltend gemacht. §7 Inkrafttreten Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung beider Vertragsparteien in Kraft. Die Beendigung des Vertrages ist nur möglich durch gegenseitiges Einvernehmen beider Vertragspartner und der Zustimmung des Zuwendungsgebers. §8 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Merseburg. §9 Schriftform Nebenabreden sind nicht geschlossen. Die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. §10 Vertragsauslegung Sollten in dem Vertrag eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksamen Bestimmungen durch eine gleichkommende Regelung zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck des Vertrages entspricht. Merseburg, den -3. '11, t /r . Dr. Tilo Heuer Landrat 2003 , • -rs ;(C 2003
Research at the BfE: asking questions and finding answers The BfE discusses the major areas of research for future nuclear safety with academics at a public workshop press release Stand: 2019.01.29 Asking questions about safety and your own procedures too – with this in mind, the Federal Office for the Safety of Nuclear Waste Management ( BfE ) is inviting representatives from universities, specialist institutes and interested members of the general public to a workshop entitled “Research for nuclear safety”. “The research agenda we wish to discuss covers topic areas that are relevant to nuclear safety. It not only includes our main priorities, but also our need to tackle the tasks assigned to the BfE in an interdisciplinary manner,” says Wolfram König, President of the BfE. “This process of discussing the major fields of research at an early stage is almost unique in the research world,” König adds. “I’m all the more delighted at the huge response reflected in the number of people registering,” he comments. The aim of the event is to identify comments, suggestions and needs expressed by the invited experts about the BfE’s research agenda. More than 80 experts from different organisations and institutes registered for the workshop in Berlin on 30 January. The BfE had published two pamphlets on its self-concept and the planned topic areas – its research strategy and its research agenda – in November 2018. Feedback has already been received via an online consultation process. “As we abandon the use of nuclear energy, interdisciplinary research is particularly important so that we can assess the safety of nuclear disposal procedures and any remaining nuclear facilities in Germany and abroad,” König says. The public-sector authority is gearing its research consistently to safety issues. “Particularly when providing safe custody and storage for high-level radioactive waste, we need a well-founded and expanding knowledge base for the future too.” This will not only involve technical and scientific issues, but also sociological studies – on involving the general public, for example. The BfE is the regulatory body for nuclear disposal and supports the supervisory body, the Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety. The BfE is overseeing the search for a disposal site for high-level radioactive waste and is organising public participation in this process. It is also responsible for supervising the search for disposal sites and is advising the German government on questions of nuclear safety. The BfE is performing research in all fields of its work, is commissioning specialist organisations and is bringing together the skills. Its research assignment is based in German law.
Das Projekt "Development of a Green Investment Scheme Project Idea Note for Energy Efficient Lighting in the Ukraine" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von GFA Envest GmbH durchgeführt. The objective of the assignment is to develop a Project Idea Note (PIN) for a Programme of Activities (PoA) in the context of a Green Investment Scheme (GIS) in the Ukraine in the sector of energy efficient lighting. This PIN describes the possible project setup of a program for the replacement of inefficient lighting appliances (i.e. incandescent bulbs (ICLs)) through energy efficient Compact Fluorescent Lamps (CFLs) in public buildings. Such a program would significantly reduce energy consumption while providing the same quality of lighting services. These energy savings also result in a reduction of CO2 emissions related to the CO2 intensity of the Ukrainian electricity grid. These emission reductions may be sold on an inter-governmental level, the so-generated funds may be used to finance the program activity. In the PIN the the project setup is proposed, a conservative ex-ante calculation of emission reductions is done, a 'hard greening ratio (i.e. 1:1) is proposed, as well as monitoring- and carbon revenue disbursement schemes. This document shall facilitate the intergovernmental negotiation between the government of Ukraine and a buying country. GFA ENVEST provided the following services: Proposal of an GIS project setup, identifying an appropriate program proponent and defining an adequate program scope; Assessment of the combination of a JI PoA (pre 2012) with an GIS (post 2012) structure applying a 'hard greening ratio; Establishment of a conservative baseline following AMS II.J, (Version 3) and assessment of the Ukrainian grid emission factor; Design of a monitoring scheme for the JI PoA (pre 2012) in combination with a monitoring scheme for a GIS (post 2012); Conduction of an overall financial assessment (JI and GIS revenues, program costs) and development of a proposal for the disbursement of carbon revenues.
Origin | Count |
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Bund | 34 |
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Förderprogramm | 29 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 4 |
Umweltprüfung | 2 |
unbekannt | 2 |
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Boden | 20 |
Lebewesen & Lebensräume | 30 |
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Mensch & Umwelt | 38 |
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