Wichtige Fragen rund um Zuwendungen für Vorhaben zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen - aufgrund der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vom 24.06.2021, gültig ab 01.07.2021 - Die folgenden Informationen in den Fragen und Antworten sind rechtlich unverbindlich; es gilt die Förderrichtlinie vom 24.06.2021. Die FAQ werden regelmäßig durch eventuelle Fragen und Antworten von Antragstellern, die von allgemeinem Interesse sein könnten, in anonymisierter Form im Verlauf der Antragsphase ergänzt. Stand: 08.05.2025 Inhalt Fragen zur Projektförderung .......................................................................................................................... 1 Fragen zu den einzelnen Maßnahmen ............................................................................................................ 2 Fragen zur Art, Höhe und Umfang der Zuwendung ...................................................................................... 10 Fragen zur Antragsstellung............................................................................................................................ 11 Fragen zur Vergabe von Aufträgen durch den Zuwendungsempfänger ....................................................... 12 Fragen zur Bewilligung .................................................................................................................................. 14 Fragen zum Verfahren nach Erteilung der (vorläufigen) Bewilligung einer Zuwendung .............................. 14 Fragen zur Verwendung der Fördermittel .................................................................................................... 14 Fragen zur Projektförderung Gibt es einen absoluten für alle geltenden Förderhöchstbetrag? Mit Erlass des BMDV vom 06. Februar 2023 wird festgelegt, dass die Zuwendung pro Vorhaben (z.B. Ersatz des Hinterschiffs durch ein neu gebautes nach Nr. 3.1.3 Buchst. a, 1. Spiegelstrich der o.g. Richtlinie) auf einen Höchstbetrag von 4,5 Millionen Euro ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Regelung auf ELWIS am 07.02.2023 begrenzt wird. Zu dem Vorhaben in diesem Sinne zählt insbesondere auch die mit dem Ersatz des Hinterschiffs beantragte Umrüstung mit einem Antriebssystem nach den Nrn. 3.2.1 bis 3.2.4 der o.g. Richtlinie. Die Begrenzung erfolgt vor folgendem Hintergrund: Der Bund gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe der o.g. Richtlinie sowie den §§ 23 und 44 BHO und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Nach Nummer 2.2 der 1 o.g. Richtlinie werden die Fördermittel nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel vergeben. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Nach VV Nummer 1 zu § 7 BHO ist gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Das BMDV strebt an, bei der Bewilligung von Förderanträgen eine möglichst ausgewogene Verteilung der Haushaltsmittel zwischen Fahrgast- und Güterschifffahrt sowie zwischen den Fördermaßnahmen der Abschnitte 3.1 und 3.2 im Einklang mit Förderziel und Zuwendungszweck zu erreichen. Fragen zu den einzelnen Maßnahmen Maßnahmen nach Nr. 3.1.1 der Richtlinie a) Nachweis der Verbesserung der Sicherheit oder Minderung der Emissionen Wird jede Maßnahme der Digitalisierung und Automatisierung von Binnenschiffsneubauten und im Einsatz befindlicher Binnenschiffe gemäß Nr. 3.1.1 der Förderrichtlinie gefördert? Nein. Es werden nur Maßnahmen der Digitalisierung und Automatisierung von Binnenschiffsneubauten und im Einsatz befindlicher Binnenschiffe gefördert, wenn diese zur Verbesserung deren Sicherheit oder zur Minderung der Schadstoff- und Treibhausgasemissionen führen und ein entsprechender Nachweis erbracht wird. Gibt es bereits Maßnahmen / Systeme, für die ohne weiteren Nachweis angenommen werden kann, dass diese zur Verbesserung der Sicherheit oder zur Minderung der Schadstoff- und Treibhausgasemissionen führen? Ja. Grundsätzlich sind Brückenanfahrwarnsysteme und Bahnführungssysteme ohne diesen Nachweis förderwürdig. Können weitere Maßnahmen der Digitalisierung und Automatisierung von Binnenschiffsneubauten und im Einsatz befindlicher Binnenschiffe gemäß Nr. 3.1.1 der Förderrichtlinie gefördert werden? Ja. Der Antragsteller hat hinreichend nachzuweisen (z.B. mittels eindeutiger Systembeschreibungen, Untersuchungen durch anerkannte Institute, nachvollziehbare Berechnungen des Herstellers u.ä.), dass die Maßnahme zur Verbesserung der Sicherheit oder zur Minderung der Schadstoff- und Treibhausgasemissionen führt. b) Verfahren Wann kann ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Maßnahmen zur Digitalisierung und Automatisierung im Sinne von Nr. 3.1.1 gestellt werden bzw. wann kann eine Förderung nach Nr. 3.1.1 erfolgen? Anträge zu Förderung von Maßnahmen zur Digitalisierung und Automatisierung im Sinne von Nr. 3.1.1 können jederzeit (innerhalb des Geltungszeitraums der aktuellen Förderrichtlinie) gestellt werden, also auch unabhängig von einem Förderaufruf. 2 c) Zertifizierung und Eigenerklärung Müssen bei der Förderung von Maßnahmen zur Digitalisierung und Automatisierung im Sinne von Nr. 3.1.1 die Systeme zertifiziert sein? Aktuell sind keine technischen Standards vorgegeben, anhand derer eine Zertifizierung von Systemen zur Automatisierung und Digitalisierung erfolgen könnte. Bis die technischen Regelwerke entsprechend ergänzt sind, können die Hersteller solcher Systeme anhand einer Eigenerklärung die ordnungsgemäße Beschaffenheit und die Funktionsfähigkeit seines Systems bestätigen. Zudem soll der Hersteller eine Erklärung abgeben, welche Fachfirma für den Einbau im konkreten Fall als geeignet angesehen wird. Gibt es für die Eigenerklärung des Herstellers des Bahnführungssystems, des Herstellers des Wendegeschwindigkeitsreglers, des Herstellers des (D)GPS Kompasses bzw. des Herstellers des Brückenanfahrwarnsystems einen Vordruck? Ja. Diese Vordrucke sind unter https://www.elwis.de/DE/Service/Foerderprogramme/Nachhaltige- Modernisierung-von-Binnenschiffen/Nachhaltige-Modernisierung-von-Binnenschiffen-node.html (interner Link) als PDF downloadbar. Wieso sind Eigenerklärungen für bestimmte Systeme vorzulegen? Aktuell gibt es für die in der Förderrichtlinie nach Nr. 3.1.1 genannten Systeme keine international verabschiedeten Leistungsstandards oder Mindestanforderungen wie z.B. in ES-TRIN Anlage 5 für die dort aufgeführten Navigationsgeräte. Daher sind Mindestanforderungen und eine Mindestfunktionalität und die Erfüllung derselben an Systeme, welche die Navigationsaufgaben des Schiffsführers unterstützen, unabdingbar. Einem vom Bund geförderten System wird seitens des Nutzers unterstellt, mindestens diesen Mindestanforderungen gerecht zu werden. Welche Nachweise müssen bei der Beantragung von Bahnführungssystemen auf Förderung vorgelegt werden? Als Nachweis ist eine unterschriebene Eigenerklärung des Herstellers des Bahnführungssystems vorzulegen. In der Eigenerklärung muss der Hersteller des Bahnführungssystems die geschulte Einbaufirma benennen. Diese hat neben dem Antragsteller ebenfalls die Eigenerklärung zu unterzeichnen. Welche Nachweise müssen bei der Beantragung von Brückenanfahrwarnsystemen auf Förderung vorgelegt werden? Als Nachweis ist eine unterschriebene Eigenerklärung des Herstellers des Brückenanfahrwarnsystems vorzulegen. In der Eigenerklärung muss der Hersteller des Brückenanfahrwarnsystems die geschulte Einbaufirma benennen. Diese hat neben dem Antragsteller ebenfalls die Eigenerklärung zu unterzeichnen. Welche Nachweise müssen bei der Beantragung eines Autopiloten (Wendegeschwindigkeitsregler) in Verbindung mit einem Bahnführungssystem auf Förderung vorgelegt werden? Als Nachweis ist eine unterschriebene Eigenerklärung des Herstellers des Autopiloten (Wendegeschwindigkeitsregler) vorzulegen. In der Eigenerklärung muss der Hersteller des Autopiloten (Wendegeschwindigkeitsregler) die geschulte Einbaufirma benennen. Diese hat neben dem Antragsteller ebenfalls die Eigenerklärung zu unterzeichnen. 3
1 Erster Aufruf zur Antragseinreichung vom 19.03.2024 gemäß der Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 02.11.2023 (BAnz AT 28.11.2023 B5) 1. Allgemeine Hinweise zum Förderaufruf und zur Mittelausstattung Die in der Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen (im Folgenden: „Förderrichtlinie“: https://www.elwis.de/DE/Service/ Foerderprogramme/Nachhaltige- Modernisierung von Binnenschiffen/Foerderrichtlinie.pdf) getroffenen Regelungen bilden die rechtliche Grundlage für diesen Förderaufruf. Der Förderaufruf ergänzt bzw. konkretisiert die in der Förderrichtlinie genannten Maßnahmen und die Förderhöhe und gibt Hinweise zur Antragstellung. Mit diesem Aufruf werden bis zu 30 Millionen Euro Fördermittel für Maßnahmen zur Reduzierung der Luftschadstoffemissionen bereitgestellt. Mit diesem Förderaufruf wird Folgendes gefördert: a) die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen mit emissionsfreien Antriebssystemen (Nr. 2.1 der Förderrichtlinie „emissionsfreie Fahrzeuge“) b) die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen für den Fahrgastverkehr mit Hybrid oder Zweistoffmotoren (Nr. 2.2 der Förderrichtlinie – „sauberes Fahrgastschiff“) c) die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen für den Güterverkehr mit emissionsärmeren Antriebssystemen (Nr. 2.3 der Förderrichtlinie – „sauberes Güterschiff“) d) Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere durch energieeffiziente Technologien und punktuelle Energieeffizienzmaßnahmen (Nr. 2.4 der Förderrichtlinie) 2 2. Frist zur Antragseinreichung Anträge zur Förderung der Modernisierung von Binnenschiffen sind innerhalb des Zeitraums vom 20.03.2024 bis zum 30.04.2024 vollständig einzureichen. 3. Zuwendung Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss, der sich auf der Grundlage der jeweils nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben für die jeweilige Maßnahme berechnet. 4. Förderhöhe Die Höhe der Förderung in diesem Aufruf beträgt für Maßnahmen nach Punkt 1 Buchst. a des Förderaufrufs für Binnenschiffsneubau bis zu 100 Prozent und für bereits im Einsatz befindliche Binnenschiffe bis zu 80 Prozent, für Maßnahmen nach Punkt 1 Buchst. b und c bis zu 70 Prozent sowie für Maßnahmen nach Punkt 1 Buchst. d des Förderaufrufs bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsmehrausgaben. 5. Teilnahmeberechtigte Teilnahmeberechtigt sind alle Personen, die nach Nr. 3 der Förderrichtlinie antragsberechtigt sind. Diese können einen Antrag auf Förderung entsprechend den unter Punkt 1 des Förderaufrufs beschriebenen Fördergegenständen stellen. Bei einem Binnenschiff für den Fahrgastverkehr muss es sich um ein solches handeln, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist. 6. Auswahlverfahren Das Verfahren ist einstufig angelegt. Die Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bewilligt, bis die Höhe der insgesamt für diesen Aufruf vorgesehenen Fördermittel (siehe Punkt 1 des Förderaufrufs) erreicht ist. Unvollständige Anträge werden nur berücksichtigt, wenn es sich bei den fehlenden Unterlagen nicht um als zwingend gekennzeichnete Unterlagen handelt und diese innerhalb der durch die Bewilligungsbehörde gesetzten Frist nachgereicht werden. 3 Von den bereitgestellten Fördermitteln von 30 Millionen Euro sind für Maßnahmen der Güterschifffahrt in diesem Aufruf 15 Millionen Euro vorgesehen, für Maßnahmen der Fahrgastschifffahrt ebenfalls 15 Millionen Euro, die wie folgt auf die Maßnahmen verteilt werden: Maßnahme nach Punkt 1 a. b. c. d. Fördermittel für die Güterschifffahrt (in Euro) 9 Millionen - 5 Millionen 1 Million Fördermittel für die Fahrgastschifffahrt (in Euro) 9 Millionen 5 Millionen - 1 Million Wenn die beantragten Vorhaben innerhalb einer Maßnahme (nach Punkt 1) die für diese Maßnahme vorgesehen Mittel übersteigen, erfolgt eine Priorisierung der Anträge wie folgt: Maßnahme nach Punkt 1 a. b. c. d. Beitrag zu den Umweltzielen in Verhältnis zu der voraussichtlichen Zuwendungssumme Alle Vorhaben sind zu 100 % emissionsfrei, sodass der Beitrag identisch ist Anteil der Energie aus Kraftstoffen, die keine direkten CO²- Auspuffemissionen verursachen Direkte CO²- Auspuffemissionen pro Tonnenkilometer anhand des EEOI (entsprechend Nr. 2.3.1 der Richtlinie) Einsparung des Energieverbrauchs im Verhältnis zum (voraussichtlichen) Einsatz des Binnenschiffs tägliche Durchschnittsfahrtzeit (aufs Jahr gerechnet) x zugelassene Fahrgäste bzw. Ladekapazität tägliche Durchschnittsfahrtzeit (aufs Jahr gerechnet) x zugelassene Fahrgäste Ladekapazität tägliche Durchschnittsfahrtzeit (aufs Jahr gerechnet) x zugelassene Fahrgäste bzw. Ladekapazität
1 Zweiter Aufruf zur Antragseinreichung vom 04.06.2025 gemäß der Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (jetzt: Bundesministerium für Verkehr) vom 02.11.2023 (BAnz AT 28.11.2023 B5) 1. Allgemeine Hinweise zum Förderaufruf und zur Mittelausstattung Die in der Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vom 02.11.2023 (im Folgenden: „Förderrichtlinie“: https://www.elwis.de/DE/Service/ Foerderprogramme/ Nachhaltige-Modernisierung-von-Binnenschiffen/Foerderrichtlinie.pdf) getroffenen Regelungen bilden die rechtliche Grundlage für diesen Förderaufruf. Der Förderaufruf ergänzt bzw. konkretisiert die in der Förderrichtlinie genannten Maßnahmen und die Förderhöhe und gibt Hinweise zur Antragstellung. Mit diesem Aufruf werden bis zu 20 Millionen Euro Fördermittel für Maßnahmen zur Reduzierung der Luftschadstoffemissionen bereitgestellt. Mit diesem Förderaufruf wird Folgendes gefördert: a) die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen mit emissionsfreien Antriebssystemen (Nr. 2.1 der Förderrichtlinie – „emissionsfreie Fahrzeuge“) b) die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen für den Fahrgastverkehr mit Hybrid oder Zweistoffmotoren (Nr. 2.2 der Förderrichtlinie – „sauberes Fahrgastschiff“) c) die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen für den Güterverkehr mit emissionsärmeren Antriebssystemen (Nr. 2.3 der Förderrichtlinie – „sauberes Güterschiff“) d) Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere durch energieeffiziente Technologien und punktuelle Energieeffizienzmaßnahmen (Nr. 2.4 der Förderrichtlinie) 2 2. Frist zur Antragseinreichung Anträge zur Förderung der Modernisierung von Binnenschiffen sind innerhalb des Zeitraums vom 04.06.2025 bis zum 31.08.2025 vollständig einzureichen. 3. Zuwendung Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss, der sich auf der Grundlage der jeweils nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben für die jeweilige Maßnahme berechnet. 4. Förderhöhe und Eigenleistung Die Höhe der Förderung in diesem Aufruf beträgt für Maßnahmen nach Punkt 1 Buchst. a des Förderaufrufs für Binnenschiffsneubauten bis zu 100 Prozent und für bereits im Einsatz befindliche Binnenschiffe bis zu 80 Prozent, für Maßnahmen nach Punkt 1 Buchst. b und c bis zu 70 Prozent sowie für Maßnahmen nach Punkt 1 Buchst. d des Förderaufrufs bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Investitions- mehrausgaben. Investitionsausgaben können nur gefördert werden, soweit sie für das Projekt zusätzlich verursacht wurden und sofern sie für die Durchführung des Vorhabens notwendig und in Art und Höhe angemessen sind. Eine Förderung der Ausgaben für im Projekt anfallende Eigenleistungen des Antragstellers, wie z.B. Kosten für vorhandene betriebliche Infrastruktur oder für im Projekt eingesetztes Stammpersonal, ist daher für Projektförderungen ausgeschlossen. 5. Teilnahmeberechtigte Teilnahmeberechtigt sind alle Personen, die nach Nr. 3 der Förderrichtlinie antragsberechtigt sind. Diese können den Antrag auf Förderung entsprechend den unter Punkt 1 des Förderaufrufs beschriebenen Fördergegenständen stellen. Bei einem Binnenschiff für den Fahrgastverkehr muss es sich um ein solches handeln, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist. 6. Auswahlverfahren Das Verfahren ist einstufig angelegt. Die Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bewilligt, bis die Höhe der insgesamt für diesen Aufruf vorgesehenen Fördermittel (siehe Punkt 1 des Förderaufrufs) erreicht ist. Unvollständige Anträge werden nur berücksichtigt, wenn es sich bei den fehlenden Unterlagen nicht um als zwingend gekennzeichnete Unterlagen handelt und diese innerhalb der durch die Bewilligungsbehörde gesetzten Frist nachgereicht werden. 3 Von den bereitgestellten Fördermitteln von 20 Millionen Euro sind für Maßnahmen der Güterschifffahrt in diesem Aufruf 10 Millionen Euro vorgesehen, für Maßnahmen der Fahrgastschifffahrt ebenfalls 10 Millionen Euro, die wie folgt auf die Maßnahmen verteilt werden: Maßnahme nach Punkt 1 a. b. c. d. Fördermittel für die Güterschifffahrt (in Euro) 4,5 Millionen - 4,5 Millionen 1 Million Fördermittel für die Fahrgastschifffahrt (in Euro) 6 Millionen 3 Millionen - 1 Million Wenn die beantragten Vorhaben innerhalb einer Maßnahme (nach Punkt 1) die für diese Maßnahme vorgesehenen Mittel übersteigen, erfolgt eine Priorisierung der Anträge wie folgt: Maßnahme nach Punkt 1 Beitrag zu den Umweltzielen in Verhältnis zu der voraussichtlichen Zuwendungssumme im Verhältnis zum (voraussichtlichen) Einsatz des Binnenschiffs tägliche Durchschnittsfahrtzeit (aufs Jahr gerechnet) x zugelassene Fahrgäste bzw. Ladekapazität a.Alle Vorhaben sind zu 100 % emissionsfrei, sodass der Beitrag identisch istb.Anteil der Energie aus Kraftstoffen, die keine direkten CO²-Auspuffemissionen verursachentägliche Durchschnittsfahrtzeit (auf das Jahr gerechnet) x zugelassene Fahrgäste c.Direkte CO²-Auspuffemissionen pro Tonnenkilometer anhand des EEOI (entsprechend Nr. 2.3.1 der Förderrichtlinie)Ladekapazität d. Einsparung des Energieverbrauchs Tägliche Durchschnittsfahrtzeit (auf das Jahr gerechnet) x zugelassene Fahrgäste bzw. Ladekapazität
Bundesministerium für Digitales und Verkehr Postfach 20 01 00, 53170 BonnReferat WS 21 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Dezernat S13 - Am Propsthof 51 53121 BonnRobert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn Postanschrift: Postfach 20 01 00 53170 Bonn Tel. +49 228 99-300-4613 Fax +49 228 99-300-807-4613 ref-ws21@bmdv.bund.de Betreff: Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vom 24.06.2021, gültig ab 01.07.2021 - Begrenzung der Zuwendung pro Vorhaben auf einen Höchstbetrag Aktenzeichen: WS 21/6254.2/3 Datum: Bonn, 06.02.2023 Seite 1 von 1 Der Bund gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe der o.g. Richtlinie sowie den §§ 23 und 44 BHO und den dazu erlassenen Allge- meinen Verwaltungsvorschriften. Nach Nummer 2.2 der o.g. Richtlinie werden die Fördermittel nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel vergeben. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Nach VV Nummer 1 zu § 7 BHO ist gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzu- setzenden Mitteln anzustreben. Das BMDV strebt an, bei der Bewilligung von Förderanträgen eine möglichst ausgewogene Verteilung der Haus- haltsmittel zwischen Fahrgast- und Güterschifffahrt sowie zwischen den Fördermaßnahmen der Abschnitte 3.1 und 3.2 im Einklang mit Förder- ziel und Zuwendungszweck zu erreichen. Vor diesem Hintergrund wird festgelegt, dass die Zuwendung pro Vorha- ben (z.B. Ersatz des Hinterschiffs durch ein neu gebautes nach Nr. 3.1.3 Buchst. a, 1. Spiegelstrich der o.g. Richtlinie) auf einen Höchstbetrag von 4,5 Millionen Euro ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Regelung auf ELWIS begrenzt wird. Zu dem Vorhaben in diesem Sinne zählt insbeson- dere auch die mit dem Ersatz des Hinterschiffs beantragte Umrüstung mit einem Antriebssystem nach den Nrn. 3.2.1 bis 3.2.4 der o.g. Richtlinie. Die FAQs sind zeitnah mit einem Hinweis auf die Begrenzung der Zu- wendung auf den Höchstbetrag zu ergänzen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Andreas Knecht www.bmdv.bund.de
§ 34 Maschinenkundige (1) Wer ein Befähigungszeugnis als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige erwerben will, muss mindestens 18 Jahre alt sein und die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzen. (2) Erforderlich sind Kenntnisse der Fachausdrücke im Schiffsmaschinenbau, Maschinenbau und der Elektrotechnik, der Maschinenelemente, insbesondere Lager, Kupplungen, Getriebe und Armaturen, sowie Pumpen und Verdichter, der Arten und Verwendung von Schiffsantriebsmaschinen, Decks- und Antriebsmaschinen, der zum Betrieb von Verbrennungs- oder Elektromotoren notwendigen Systeme und Betriebsstoffe oder Energiequellen sowie der Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und Ausrüstungen für einen sicheren Schiffsbetrieb. (3) Die erforderlichen Kenntnisse werden nachgewiesen durch eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Herstellers der zu bedienenden Maschinenanlage, dass die betreffende Person eine Unterweisung in die Maschinenanlage erhalten hat, einen Nachweis über die Teilnahme an einem nach § 54 zugelassenen Lehrgang für Maschinenkundige in der Binnenschifffahrt, einen Berufsausbildungsabschluss im Kraftfahrzeug-, Maschinen oder Elektronikgewerbe oder als Schiffsmechaniker oder als Schiffsmechanikerin oder eine Berechtigung der Vollzugsbehörden zum Umgang mit Maschinenanlagen auf dienstlichen Fahrzeugen, den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Ausbildungsprogramms mit dem Schwerpunkt Güterschifffahrt oder ein Befähigungszeugnis als Maschinist oder Maschinistin in der Seeschifffahrt. Stand: 30. September 2022
Abschnitt 2 - Abschlussprüfung § 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt § 7 Inhalt des Teiles 1 § 8 Prüfungsbereich des Teiles 1 § 9 Inhalt des Teiles 2 § 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2 § 11 Prüfungsbereich "Störungsanalyse und Instandsetzung" § 12 Prüfungsbereich "Schwerpunkt Frachtschifffahrt" § 13 Prüfungsbereich "Schwerpunkt Personenschifffahrt" § 14 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung § 16 Mündliche Ergänzungsprüfung Stand: 01. August 2022
§ 12 Prüfungsbereich "Schwerpunkt Frachtschifffahrt" (1) Im Prüfungsbereich "Schwerpunkt Frachtschifffahrt" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die Eignung vorhandener technischer Systeme auf Fahrzeugen zu beurteilen, Verbesserungen von technischen Systemen auf Fahrzeugen vorzuschlagen, das Be- und Entladen von Fahrzeugen zu überwachen, Ladung während eines Transportes zu überwachen, Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen. (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. (3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 45 Minuten. Für die Durchführung des auftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie höchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten. Stand: 01. August 2022
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt 1. Frachtschifffahrt Berufsbildpositionen 1. Be- und Entladen von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zusätzliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. Monat Zusätzliche Richtwerte in Wochen im 25. bis 36. Monat technische Entwicklungen, insbesondere im Zusammenhang mit Digitalisierung und Nachhaltigkeit, verfolgen und Auswirkungen auf Arbeitsabläufe auf Fahrzeugen ableiten sowie dabei Vor- und Nachteile feststellen bei der Einführung technischer Systeme und Funktionen auf Fahrzeugen mitwirken im nationalen und grenzüberschreitenden Güterverkehr in einer Fremdsprache kommunizieren Abladetiefe zum sicheren Befahren einer Wasserstraße berechnen, dabei Informationen über aktuelle Wasserstraßenpegel und von Wasserstraßeninformationssystemen berücksichtigen, mit der Schiffsführung abstimmen und Abladetiefe beim Beladen überwachen und kontrollieren von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erstellen von Stauplänen erfassen und umsetzen Ladung während des Transports unter Berücksichtigung des Ladungsverhaltens von Anlagegütern, Flüssigkeiten oder Gasen überwachen 26 2. Personenschifffahrt Berufsbildpositionen 1. Befördern von Personen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zusätzliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 24. Monat Zusätzliche Richtwerte in Wochen im 25. bis 36. Monat Sicherheitsanweisungen umsetzen zum Schutz und zur Sicherheit von Fahrgästen erforderliche Maßnahmen im Allgemeinen sowie in Notfällen ergreifen Hilfe leisten und Anweisungen erteilen, damit Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere mit Behinderungen, sicher einschiffen und ausschiffen sowie mit dem Schiff reisen können mit Fahrgästen auch in einer Fremdsprache kommunizieren, insbesondere über sicherheitsrelevante Themen Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leisten Einsatz von Rettungsmitteln organisieren 26 Stand: 01. August 2022
§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2 Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: "Störungsanalyse und Instandsetzung", in einem der Prüfungsbereiche "Schwerpunkt Frachtschifffahrt" oder "Schwerpunkt Personenschifffahrt" sowie "Wirtschafts- und Sozialkunde". Stand: 01. August 2022
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: "Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen" mit 40 Prozent, "Störungsanalyse und Instandsetzung" mit 30 Prozent, "Schwerpunkt Frachtschifffahrt" oder "Schwerpunkt Personenschifffahrt" mit 20 Prozent sowie "Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind: im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend", im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend", in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend". Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. Stand: 01. August 2022
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