Das derzeit noch geltende Landestierseuchengesetz stammt aus dem Jahr 1986 und wurde in den letzten 35 Jahren nur punktuell geändert. Zwischenzeitlich haben sich jedoch gravierende Änderungen bei den Zuständigkeiten der betroffenen Behörden und der Tierseuchenkasse, im Bundesrecht sowie im EU-Tiergesundheitsrecht ergeben. Ferner erfordern die Digitalisierung, neue wissenschaftliche Erkenntnisse sowie Erfahrungen bei der Tierseuchenbekämpfung, -überwachung und -prophylaxe eine Überarbeitung und Modernisierung des Landesrechts.
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Ablösung des Landestierseuchengesetzes aus dem Jahre 1986, welches in den letzten 38 Jahren nur punktuell geändert worden ist. Zwischenzeitlich haben sich jedoch erhebliche Änderungen bei den Zuständigkeiten der betroffenen Behörden, im Bundesrecht, im EU-Tiergesundheitsrecht sowie bei der Tierseuchenkasse ergeben. Ferner erfordern die Digitalisierung, neue wissenschaftliche Erkenntnisse sowie Erfahrungen bei der Tierseuchenbekämpfung, -überwachung und -prophylaxe eine Überarbeitung und Modernisierung des Landesrechts.
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes
Sachsen-Anhalt · Postfach 3762 · 39012 Magdeburg
Nachrichtlich:
Verteiler
- Landesverwaltungsamt
Afrikanische Schweinepest (ASP)
hier: Entschädigungszahlungen nach § 6 Abs. 5, 7 bis 9
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
Magdeburg, 06.02.2020
I
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund vermehrter Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, die im Falle
eines möglichen ASP-Ausbruchs in Sachsen-Anhalt von Verbots-,
Beschränkungs- oder Unterstützungsanordnungen betroffen wären und bei
denen bereits Versicherungsgesellschaften Angebote über die
Schadensabdeckung unterbreitet haben, werden folgende Hinweise
gegeben:
Nach § 6 Abs. 5, 7 bis 9 TierGesG bestehen im Falle eines ASP-Ausbruchs
Entschädigungsansprüche von Landwirten, Waldbesitzern, Jagdausübungs-
berechtigten, anderen Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten.
Das Tiergesundheitsgesetz nimmt einen Rechtsfolgenverweis auf das
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-
Anhalt („landesrechtliche Vorschriften über die Inanspruchnahme als
Nichtstörer“) vor.
Rechtsgrundlage für alle Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP ist die
Schweinepest-Verordnung. Soweit es aus Gründen der
Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, können die zuständigen Behörden
(Landkreise/kreisfreien Städte, Landesverwaltungsamt) Maßnahmen
anordnen, die zu Beschränkungen des Eigentums und anderen
Einschränkungen ggf. über einen länger andauernden Zeitraum führen
können und im Einzelfall durch eine Entschädigung durch die anordnende
Behörde zu erstatten wären.
Informationen zum Datenschutz
finden Sie unter:
http://lsaurl.de/DatenschutzMULE
Auf Wunsch werden diese
Informationen in Papierform
versandt.
Leipziger Straße 58
39112 Magdeburg
Tel.: 0391 56701
Fax: 0391 5671727
E-Mail: poststelle@
mule.sachsen-anhalt.de
www.mule.sachsen-anhalt.de
Landeshauptkasse
Sachsen-Anhalt
Deutsche Bundesbank
Filiale Magdeburg
BIC: MARKDEF1810
IBAN:DE21 8100 0000 0081
0015 00
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Mögliche Maßnahmen im gefährdeten Gebiet sind u.a.
Verbote oder Beschränkungen der Nutzung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher
Nutzflächen
Anlegen von Jagdschneisen
Fallwildsuche (nach verendeten Wildschweinen)
Anordnung der verstärkten Bejagung von Wildschweinen
Untersagung der Jagd
Verbote oder Beschränkungen des Fahrzeug- und Personenverkehrs im Kerngebiet
(Betretungsverbot)
Der Umfang der einzurichtenden Restriktionsgebiete und die Anordnung einschränkender
Maßnahmen hängen von den konkreten Bedingungen vor Ort und der Erforderlichkeit für eine
konsequente Tierseuchenbekämpfung ab. Insbesondere geht es prioritär darum, die
Wildschweine nicht so zu beunruhigen, dass sie ihr Gebiet verlassen und die Seuche
weitertragen. Die im ASP-Fall einzurichtende, lokale Sachverständigengruppe, in welcher auch
ortskundige Jäger vertreten sind, wird die zuständige Behörde über erforderliche
Nutzungsbeschränkungen beraten.
Eine Entschädigung wird grundsätzlich nur für Vermögensschäden gewährt. Dabei handelt es
sich um Beeinträchtigungen an materiellen Gütern, für die finanzielle Entschädigungen zu leisten
sind. Hierzu zählen auch der Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder des gewöhnlichen
Nutzungsentgeltes. Entgangener Gewinn und andere, nicht in unmittelbarem Zusammenhang
stehende Nachteile, werden in der Regel nicht erstattet.
Darüber hinaus setzen wir uns gegenwärtig für eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe ein, die aus
agrarökonomischer und taxonomischer Sicht weitere nähere Einzelheiten zu einer im
Bundesgebiet vergleichbaren Entschädigungsregelung erarbeiten soll.
Auf das Rundschreiben Aktuelle Informationen zur Agrarförderung 1/2020 des MULE
bezüglich Auswirkungen auf den Erhalt von Fördermitteln wird verwiesen (siehe ELAISA-Portal
des MULE).
Übliche Leistungen, die z.B. vom Jagdausübungsberechtigten auch außerhalb der Anordnung
durchgeführt werden, werden nicht entschädigt.
Anspruchsgegner sind die anordnenden Behörden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Hans-Jürgen Schulz
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Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e.V.,
Bauernverband Sachsen-Anhalt e.V.,
Deutscher Bauernbund Sachsen-Anhalt e.V.,
Landesverband der Landwirte im Nebenberuf e.V.,
Landeskontrollverband für Leistungs- und Qualitätsprüfung Sachsen-Anhalt e.V.,
RÖL – Ring Ökologische Landbauinitiativen Sachsen-Anhalt,
APÖL – Agrarpolitischer Arbeitskreis Ökologischer Landbau in Sachsen-Anhalt,
Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt
Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft Sachsen-Anhalt e.V.