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Arzneimittel in der Umwelt

Human- und Tierarzneimittel beeinflussen in bestimmungsgemäß erwünschter Weise Stoffwechsel und Körperfunktionen von Menschen oder Tieren. Wenn sie jedoch in die Umwelt gelangen, wirken sie als biologisch aktive Stoffe sehr wahrscheinlich in unerwünschter Weise auf andere Lebewesen. Daher ist die Umweltbewertung von Human- und Tierarzneimitteln seit 1996 im Arzneimittelgesetz als Bestandteil des Zulassungsverfahrens verankert. Mit den Reformen deseuropäischen Arzneimittelrechts 2001 und 2004 stärkte der Gesetzgeber die Umweltbewertung von Arzneimitteln. Allerdings kann nur bei Tierarzneimitteln ein identifiziertes Umweltrisiko zur Versagung der Zulassung führen. Veröffentlicht in Hintergrundpapier.

Untersuchungen subletaler Endpunkte an Dungorganismen im Rahmen des Vollzugs des Arzneimittelgesetzes

Die im Rahmen der Treffen der Aveiro-Gruppe erarbeiteten Überlegungen zum Higher-Tier-Testing von Dungorganismen im Rahmen der Umweltrisikobeurteilung von Veterinärpharmaka wurden veröffentlicht bzw. ein entsprechendes Manuskript für die Veröffentlichung vorbereitet. Veröffentlicht in Texte | 51/2012.

Tierarzneimittel

Die Tierarzneimittelüberwachung dient der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Anwendung beim Tier jedweder Nutzungs- bzw. Haltungsform. Dies schließt sowohl die Herstellung, den Handel als auch die Anwendung von Tierarzneimitteln ein. Im Land Nordrhein-Westfalen ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) für die Tierarzneimittelüberwachung zuständig. Hierbei obliegt der Vollzug der Überwachungsaufgaben den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise bzw. kreisfreien Städte. Dies betrifft die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken und vergleichbarer Einrichtungen, der Nutztierhalter sowie des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln. Aufsichtsbehörde für die Tierarzneimittelüberwachung ist das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MLV). Die Tierarzneimittelüberwachung ist Teil des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Bei der Verwendung von Tierarzneimitteln ist der Schutz von Tier und Mensch sicherzustellen. Die Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln bei Nutztieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, stellt einen besonderen Schwerpunkt dar. Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und direkt geltendes EU-Recht fungieren hier als sehr stringente Rahmenvorschriften. Daher wird die Herstellung von Tierarzneimitteln genauso streng überwacht wie die von humanmedizinischen Mitteln. Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Tierarzneimittels müssen gewährleistet sein. Im Fachbereich 87 des LANUV sind folgende Aufgaben angesiedelt: Überwachung von Tierarzneimittelherstellern und -großhändlern Entgegennahme der Registrierung gemäß Artikel 95 der VO (EU) 2019/6 von Importeuren, Herstellern und Händlern von Wirkstoffen Planprobenkoordinierung von Tierarzneimitteln mit dem Landeszentrum Gesundheit NRW Wahrnehmung der Fachaufsicht und Unterstützung der Kreisordnungsbehörden beim einheitlichen Vollzug Entgegennahme der Mitteilungen nach § 55 (Mitteilungen über die Tierhaltungen) und § 56 (Mitteilungen über die Arzneimittelverwendung) TAMG Mitwirkung an der theoretischen und fachlichen Ausbildung der Fachberufe Weitere Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Arzneimitteln stehen und beim LANUV NRW anzuzeigen sind, werden in § 79 Tierarzneimittelgesetz aufgeführt. Zulassungen Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist für die Zulassung von Tierarzneimitteln zuständig. Handelt es sich um eine europaweite Zulassung eines Tierarzneimittels, so ist der Zulassungsantrag bei der European Medicines Agency (EMA) zu stellen.

Arzneimittel

Arzneimittel Arzneimittel sind seit Jahrhunderten ein unverzichtbarer Bestandteil der menschlichen und tierischen Gesundheitsversorgung. Wurden früher nur natürliche vorkommende Therapeutika eingesetzt, sind in modernen Medikamenten auch viele synthetisch hergestellte Wirkstoffe enthalten. In Deutschland sind zurzeit über 2.500 Wirkstoffe in der Humanmedizin im Verkehr, mit jährlichen Verbrauchsmengen von mehr als 30.000 Tonnen. Auf Grundlage der aktuellen Bewertungskriterien der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) sind etwa die Hälfte der Wirkstoffe relevant für eine Umweltrisikobewertung . Diese entsprechen einem jährlichen Verbrauch von ca. 9.000 Tonnen. In den kommenden Jahrzehnten ist mit einem steigenden Verbrauch von Humanarzneimitteln zu rechnen, da sich der Anteil älterer Menschen weiter erhöhen wird. Für Heim- und Nutztiere sind ca. 450 Wirkstoffe zugelassen. Abgabemengen werden seit 2011 nur für Antibiotika erfasst. Wieso sind Arzneimittel auch für die Umwelt relevant? Wirkstoffe in Arzneimitteln sind biologisch hochaktive Stoffe, die nach der Einnahme oft unverändert ausgeschieden werden, in die Umwelt gelangen und dort unerwünschte Wirkungen auf Tiere und Pflanzen haben können. In Deutschland wurden mittlerweile 414 unterschiedliche Arzneimittelrückstände in Kläranlagenabläufen, Oberflächengewässern, Sedimenten, Grundwasser oder Böden nachgewiesen. Dabei gibt es Unterschiede im Vorkommen von Human- und Tierarzneimitteln, die vor allem auf die unterschiedlichen Eintragspfade in die Umwelt zurückzuführen sind. Arzneimittel für den Menschen gelangen über die Kanalisation und die Klärwerke in Oberflächengewässer. Die meisten Tierarzneimittel erreichen mit Gülle und Mist aus der intensiven Tierhaltung, landwirtschaftliche Flächen. In der Regel liegen die gemessenen Konzentrationen der Arzneimittelwirkstoffe in der Umwelt unterhalb der therapeutischen Dosen und der für sie festgelegten, maximal zulässigen Rückstandsmengen in Nahrungsmitteln bei Tierarzneimitteln. Damit ist jedoch für die Umwelt keine Entwarnung gegeben. Obwohl Humanarzneimittel zu den toxikologisch am besten untersuchten Stoffen zählen, sind die Umweltauswirkungen der vergleichsweise geringen, dafür jedoch dauerhaften Belastung der Gewässer mit Arzneimittelresten, insbesondere von Stoffen, die seit Jahrzehnten auf den Markt sind, oftmals unbekannt. Was tut das Umweltbundesamt? Das Gesetz über den Verkehr von Arzneimitteln (AMG) trat 1978 in Kraft, die Umweltsicherheit neuer Medikamente wurde jedoch erst mit der Reform in 2005 gestärkt, indem eine Umweltrisikobewertung im Rahmen der Zulassung verpflichtend wurde. Seit 2006 gibt es internationale Bewertungskonzepte, die eine detaillierte und standardisierte Untersuchung des Verhaltens und der Wirkungen von Human- und Tierarzneimitteln in der Umwelt ermöglichen. Pharmazeutische Unternehmer müssen für die Zulassung neuer Human- und Tierarzneimittel auch eine entsprechende Umweltrisikobewertung vorlegen, auf Basis derer das Umweltbundesamt eine abschließende Bewertung des Umweltrisikos vornimmt. Es besteht internationaler Konsens darüber, dass Arzneimittel nicht in die Gewässer oder gar in unser Trinkwasser gehören und der Eintrag sollte soweit wie möglich reduziert werden. Das Umweltbundesamt diskutiert hierfür neue Wege im engen Dialog mit u.a. Wissenschaftlern, Ärzte- und Apothekenvertretern, pharmazeutischen Unternehmern und Wasserversorgern. Ein Weg in die richtige Richtung ist die Aufrüstung bestehender Kläranlagen mit einer zusätzlichen Klärstufe oder gar die Entwicklung von Arzneimitteln, die in Kläranlagen leicht und vollständig abgebaut werden können. Aber auch die Aufklärung über die korrekte Entsorgung von Altmedikamenten und die Sensibilisierung von Patienten und Ärzteschaft für die Problematik sind ein wichtiger Schritt. Auf den folgenden Seiten finden Sie weitere Informationen zum Vorkommen und Auswirkungen von Human- und Tierarzneimittel in der Umwelt, der Rolle des Umweltbundesamtes sowie mögliche Handlungsoptionen.

Chemikalienforschung im UBA

Chemikalienforschung im UBA In eigenen Laboratorien untersucht das UBA, wie Pflanzenschutzmittel, Biozide, Arzneimittel oder Industriechemikalien auf die Umwelt wirken: Wie belasten sie einzelne Lebewesen in Ökosystemen? Wie verteilen sie sich im Boden, Wasser und in der Luft? Wirken die Mittel gegen Glieder- und Nagetiere ausreichend? Der Fachbereich Chemikaliensicherheit untersucht in eigenen Laboratorien Chemikalien und Zubereitungen und nutzt die Ergebnisse zur Bewertung. Rund 25 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in drei Laborfachgebieten in Berlin Dahlem und Marienfelde. Sie beantworten mit ihrer Forschung zum Beispiel Fragen zum Umweltverhalten von Stoffen. Die Ergebnisse der Laboruntersuchungen werden außerdem für die in den Stoffgesetzen verankerte Umweltprüfung benötigt. Die Verknüpfung mit den Aufgaben des UBA im Vollzug der Stoffgesetze ( REACH , Pflanzenschutzgesetz , Arzneimittelgesetz , Biozid-Verordnung , Infektionsschutzgesetz ) ist also sehr eng. Anlass für die experimentelle Forschung ist unter anderem die Weiterentwicklung von Regelwerken, Prüfrichtlinien und Testmethoden, wenn sie nicht mehr dem aktuellen Wissenstand entsprechen. Dazu kommen auch Fragen, die bei der Umweltbewertung von einzelnen Stoffen entstehen. Die Chemikalienforschung unterstützt die Umweltpolitik und unterscheidet sich so von der universitären und außeruniversitären Forschung. Die Schwerpunkte der Chemikalienforschung können auch im Forschungsprogramm des UBA 2018 – 2022 (Seite 60 - 64) nachgelesen werden. Das Prüflabor Gesundheitsschädlinge überprüft gemäß Paragraf 18 Infektionsschutzgesetz die Wirksamkeit von Mitteln und Verfahren zur Bekämpfung von Glieder- und Nagetieren. Es untersucht auch Arzneimittel gegen Ektoparasiten, also Parasiten, die sich auf der Haut des Menschen befinden können. Dazu züchtet das UBA Tiere wie Schaben, Bettwanzen, Mücken, Fliegen, Kopf- und Kleiderläuse, Mäuse und Ratten. Das Prüflabor ist nach DIN ISO 17025 akkreditiert. Das Ökotoxikologielabor des UBA untersucht Stoffe und Stoffgemische auf ihre giftige Wirkung auf Gewässerorganismen. Dazu werden entsprechende Prüfverfahren zur Bewertung der ökotoxikologischen Wirkung von Stoffen konzipiert, standardisiert und weiterentwickelt. Diese Prüfverfahren (z.B. Fischembryotest, sedimentfreier Myriophyllum-Test) dienen dem Vollzug der Stoffgesetze und werden an die ⁠ OECD ⁠ gegeben. Das Labor arbeitet experimentell an ökotoxikologischen Fragestellungen wie zum Beispiel den Kombinationswirkungen mehrerer Stoffe. Auf dem Versuchsfeld Marienfelde betreibt das UBA eine Fließ- und Stillgewässer-Simulationsanlage. Mit dieser großen Anlage können der Abbau, die Verteilung und die Wirkung chemischer und biologischer Stoffe in Flüssen und Seen untersucht werden. So wird das „umweltnahe" Verhalten von Chemikalien erforscht. Mit der organischen Spurenanalytik ist es möglich, Stoffe zu bestimmen (z.B. ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠, Biozide, Industriechemikalien), die in sehr niedrigen Konzentrationen in der Umwelt vorkommen oder in Labor- oder Technikversuchen eingesetzt werden. Neben eigenen Experimenten vergibt der Fachbereich Chemikaliensicherheit auch Aufträge an Forschungseinrichtungen oder Hochschulen, z.B. im Rahmen des Umweltforschungsplans (UFOPLAN. Die UBA-Mitarbeitenden bewerten die Ergebnisse und nutzen sie für die Chemikalienbewertung und die Festlegung von Risikomanagementmaßnahmen.

Umweltbelastung durch Tierarzneimittel verringern

Umweltbelastung durch Tierarzneimittel verringern Tierarzneimittel stehen zunehmend im öffentlichen Fokus. Denn nur ein Teil des Wirkstoffs wird vom Körper aufgenommen, der Rest wird ausgeschieden und kann so über die Düngung in Boden Wasser gelangen. Das kann negative Auswirkungen auf die dort lebenden Organismen haben. Eine aktuelle Studie hat nun untersucht, wie man dem Problem vorbeugen und es mindern kann. Über 40 Maßnahmen , um den Eintrag von Tierarzneimitteln in die Umwelt zu verringern, wurden durch ein interdisziplinäres Forschungskonsortium aus den Bereichen Veterinärmedizin, Agrarwissenschaft und landwirtschaftlicher Praxis identifiziert. Die Forscherinnen und Forscher empfehlen, dass Kommunikationskampagnen anderen Maßnahmen vorangehen sollten, um die Akteure in Landwirtschaft und Veterinärmedizin zu informieren und weiter für die Problematik zu sensibilisieren. Aktuelle Messungen dokumentieren Rückstände von Tierarzneimitteln in Wirtschaftsdünger (Dung, Gülle und Gärreste), und deren Verlagerung in Böden und ins Grundwasser. Auf Bundes- (unter anderem 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes) und Landesebene sowie in der Forschung existieren verschiedene Konzepte zum sorgsamen Umgang und zur Minimierung der Einsatzmengen von Tierarzneimitteln in der Nutztierhaltung. Jedoch bleibt die Entlastung der Umwelt dabei oft unberücksichtigt und innovative Lösungsmöglichkeiten sind häufig noch unbekannt. Die recherchierten Maßnahmen umfassen veterinärmedizinische und agrarwissenschaftliche Optionen, technische und biologische Verfahren zur Wirtschaftsdüngeraufbereitung, sowie Maßnahmen zur Eintragsminderung in der landwirtschaftlichen Praxis. Außerdem wurden Maßnahmen der Kommunikation und des Umweltmonitorings diskutiert. Der Maßnahmenkatalog wurde auf einem Workshop im Frühjahr 2016 mit Akteuren aus Landwirtschaft und Veterinärmedizin diskutiert und priorisiert: Dabei wird in allen Maßnahmen, die von vornherein den Einsatz von Tierarzneimitteln mindern, das größte Potenzial zur sowohl kurz- als auch langfristigen Umweltentlastung gesehen. Den Bereichen Düngeraufbereitung und landwirtschaftliche Praxis als „end of pipe“-Maßnahmen wird demgegenüber ein geringeres  Potenzial zugemessen. Zum Abschluss der Fachbroschüre empfiehlt das Konsortium bestehend aus dem Ecologic Institut, dem FoodNetCenter der Universität Bonn, der HYDOR Consult GmbH und dem Institut für Kulturpflanzenwissenschaften der Universität Hohenheim kurzfristige Maßnahmen der Kommunikation zur Sensibilisierung zum Thema Tierarzneimittel in der Umwelt unter anderem durch Weiterbildung der Akteure in Landwirtschaft und Veterinärmedizin. Daher hat das Umweltbundeamt die Entwicklung von Kommunikationsstrategien mit dem Fokus auf Materialien zur Aus- und Fortbildung von Tierärztinnen und Tierärzten sowie Landwirtinnen und Landwirten zum Thema „Tierarzneimittel in der Umwelt“ in Auftrag gegeben. Ziel ist es, diese Akteure bezüglich der Umweltproblematik von Tierarzneimitteln gezielt zu informieren.

Rechtsvorschriften im Bereich Strahlenschutz

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Gesetze, welche den Umgang mit radioaktiven Stoffen bestimmen und regeln, sowie über die, die der Gefahrenabwehr und dem Gesundheitserhalt der Menschen dienen sollen. Desweiteren finden Sie hier die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der Berliner Personendosismessstelle als auch für die Aufsicht über kerntechnische Anlagen und die Überwachung der Umweltradioaktivität. Gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nr. 14 des Grundgesetzes sind die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, der Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe Gegenstand der Bundesgesetzgebung. Die Ausführung der Gesetze obliegt daher ebenfalls dem Bund. Gemäß Artikel 87c des Grundgesetzes kann der Bund aber die Bundesländer beauftragen, Teile der Durchführung der gesetzlichen Aufgaben zu übernehmen (“Auftragsverwaltung des Bundes”). Das Atomgesetz (AtG) ist 1959 erlassen worden. Es regelt vor allem die Angelegenheiten der kerntechnischen Einrichtungen, der Kernreaktoren, Brennelementfabriken und anderer Einrichtungen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird. . In der gegenwärtig in Kraft befindlichen Fassung enthält es auch die Vorschriften zum sogenannten Atomausstieg. Das Atomgesetz ermächtigt zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung weiterer atomrechtlicher Fragen. Es gibt zur Zeit folgende neun Verordnungen zum Atomgesetz: Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV) , regelt das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Kernanlagen. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) , regelt vor allem den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die nicht Kernbrennstoffe sind und darüber hinaus die Angelegenheiten des Strahlenschutzes. Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (AtZüV)* , regelt, wie die Zuverlässigkeit der in kerntechnischen Einrichtungen beschäftigten Personen überprüft wird. Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) , regelt die Stellung des Sicherheitsbeauftragen in einer Kernanlage und das Verfahren bei der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses in so einer Anlage. Atomrechtliche Deckungsvorsorgeverordnung (AtDeckV) , regelt die Deckungsvorsorge (die Haftpflichtversicherung) für Einrichtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird. Atomrechtliche Kostenverordnung (AtKostV) , regelt die Gebühren und Kosten für Amtshandlungen nach dem Atomgesetz. Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)* , regelt die von den Abfallerzeugern bereits jetzt zu erhebenden Kosten für Planung, Errichtung und Betrieb von Endlagern für radioaktive Stoffe. Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV) , regelt die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Kernbrennelemente. Die Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung (GorlebenVSpV), die den Schutz des möglichen Standortes Gorleben für ein Endlager vor störenden Eingriffen in den Untergrund regelte, trat außer Kraft. Das Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) wurde 1986 erlassen, weil sich anlässlich des Tschernobyl-Ereignisses herausstellte, dass das bis dahin vorliegende Recht – auch das Recht der EU – keinen Ansatzpunkt für Maßnahmen gegen die Auswirkungen eines Störfalls in einer außereuropäischen Anlage enthielt. Den Auswirkungen des Ereignisses im Inland wurde daher uneinheitlich und unkoordiniert begegnet. Es ist im Strahlenschutzgesetz (StrSchG) aufgegangen. Das Strahlenschutzgesetz regelt für solche Fälle zwei Aspekte: a) Tritt eine Lage mit erhöhter nicht nur örtlich begrenzter Umweltradioaktivität auf, können die zuständigen Ministerien Rechtsverordnungen für Maßnahmen ergreifen wie das Festlegen der Grenzkonzentration für Waren, die importiert/vermarktet/verarbeitet werden dürfen, das Aussprechen von Empfehlungen für Verhaltensweisen (Meiden bestimmter Lebensmittel oder dergleichen) und so weiter, b) als Grundlage dafür die Errichtung und den Betrieb eines umfassenden bundesweiten Messsystems, damit überhaupt genügend Daten verfügbar sind. Das Strahlenschutzgesetz schreibt daher den Aufbau und Betrieb eines Systems ( Integriertes Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Umweltradioaktivität -IMIS- ) vor, mit dem die Radioaktivität in Umweltmedien laufend überwacht wird. Es gibt Bundesgesetze, die sich zwar in der Hauptsache nicht mit radioaktiven Stoffen oder Strahlenschutz beschäftigen, aber dennoch Grundlage für den Erlass weiterer Verordnungen zu dieser Thematik sind. Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) auf der Grundlage des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) enthält das grundsätzliche Verbot der Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierender Strahlung und die Ausnahmeregelungen. Die Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) ist eine der Verordnungen auf der Grundlage des Arzneimittelgesetzes (AMG) . Sie regelt die Verkehrsfähigkeit radioaktiver oder mit ionisierender Strahlung behandelter Arzneimittel. Die Kaliumiodidverordnung (KIV) ist eine weitere Verordnung nach dem Arzneimittelgesetz. Sie regelt die Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, die erforderlich sind, damit im Notfall Kaliumiodid zur Blockierung der Schilddrüse [Iodblockade] gegen die Aufnahme radioaktiven Iods eingesetzt werden darf. Völlig getrennt und in das Rechtsgebiet “Transportrecht” eingefügt wurden in der Bundesrepublik die Vorschriften zum Transport radioaktiver Stoffe. Hier besteht das deutsche Recht im Wesentlichen auf der Übernahme von internationalem Recht. Eine Übersicht findet man beim Bundesamt für Sicherheit der nuklearen Entsorgung: 1C Transportrecht (Regelungen beim Transport radioaktiver Stoffe) 1F Recht der Europäischen Union

(LG HAL) Termine in Strafsachen im September 2012

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Der Angeklagte soll als Vorsitzender Richter am Landgericht Dessau zwischen April 2005 und August 2007 in fünf Fällen Strafurteile vor Ablauf der gesetzlichen Urteilsabsetzungsfrist zur Geschäftsstelle gereicht haben und diese Urteile dann, nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Eingang des vollständigen Urteils in den Akten vermerkt hatte, noch ergänzt und überarbeitet haben. Dann soll er einige Seiten des ursprünglich zur Akte genommenen, unvollständigen Urteils wieder entnommen und durch die überarbeiteten Seiten ersetzt haben.   Dadurch soll er dadurch die ursprünglichen Urteile - Urkunden im Sinne des StGB - verfälscht haben. Weil durch die nachträgliche Urteilsüberarbeitung auch eine Verfahrensverzögerung eingetreten ist, soll schließlich auch der Tatbestand der Strafvereitelung durch Verzögerung der Strafvollstreckung erfüllt sein.   Die Anklage wurde im Dezember 2008 zunächst zum Landgericht Dessau erhoben. Die dortige Strafkammer lehnte jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen ab. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Naumburg die Hauptverhandlung mit Beschluss vom 23.04.2012 vor einer Strafkammer des Landgerichts Halle eröffnet.   Der Angeklagte hat Handlungen, wie sie Gegenstand der Anklage waren, dem Grundsatz nach - wenn auch nicht konkret - eingeräumt. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.   Der Angeklagte wurde vorläufig des Dienstes enthoben und ist nicht als Richter tätig. Zu weiteren dienstrechtlichen Fragen werden von hier aus keinerlei weiteren Auskünfte erfolgen.     Tag         Uhrzeit 04.09.12  09:00    Raum X 0.1 Justizzentrum Thüringer Straße 16 13 KLs 16/12   Der  am 04.09.1981 geborenen Angeklagten  werden Beleidigung in Tateinheit mit sog. "Nachstellung"  (§ 238 StGB) in 17 Fällen, außerdem 18 Fälle der Bedrohung in Tateinheit mit Nachstellung, ferner Androhung von Straftaten in 7 Fällen und Sachbeschädigung in 4  Fällen zur Last gelegt.   Sie soll zwischen Dezember 2011 und März 2012 einer Mitarbeiterin des Jugendamtes Zeitz, die sich um die beiden Kinder der Angeklagten (7 und 5 Jahre alt) kümmerte, wiederholt - oftmals mit Worten sexuellen Inhalts - beleidigende und drohende SMS geschickt haben und außerdem mehrfach Brandsätze in den Briefkasten der Geschädigten geworfen haben, ohne dass es allerdings zu größeren Schäden gekommen wäre.   Auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte wegen einer erheblichen Intelligenzminderung im Zustande der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehandelt hat.     Tag         Uhrzeit 06.09.12  09:00 13.09.12  09:00 19.09.12  09:00      Raum X 0.2 Justizzentrum Thüringer Straße 16 8 KLs 10/12   Dem im Januar 1975 geborenen Angeklagten wird Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zur Last gelegt, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs  und in einem Fall in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Ferner wird ihm ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Verstößen gegen das Waffengesetz und das Arzneimittelgesetz zur Last gelegt.   Der Angeklagte soll im Oktober 2011, im März 2012 und im April 2012 in Halle ohne Fahrerlaubnis und in zwei Fällen und Alkohol- und Cannabiseinfluss einen Pkw geführt haben. In seinem Pkw wurden verschiedene Drogen (Cannabis, Amphetamin), eine sog. Pumpgun sowie Munition und Tabletten mit dem Wirkstoff Oxymetholon (ein Dopingmittel) gefunden, ohne dass der Angeklagte über die hierfür erforderlichen Erlaubnisse verfügt hätte.   Es droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Die hohe Strafandrohung hat ihren Grund darin, dass der Angeklagte der Anklage zufolge beim Handel mit Betäubungsmitteln eine Schusswaffe bei sich führte (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG).     Tag         Uhrzeit 10.09.12  09:00 13.09.12  09:00        Raum 109 Str. der OdF 1 13 KLs 37/11 Sicherungsverfahren   Dem im November 1975 geborenen Beschuldigten wird (teils versuchter) Einbruchsdiebstahl in sieben Fällen, darüber hinaus Nötigung sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Last gelegt.   Er soll zwischen Mai und Oktober 2010 in Zeitz wiederholt gewaltsam in die Wohnhäuser seines Vaters sowie seiner 89-jährigen Großmutter eingedrungen sein, und dort nach Stehlenswertem zu suchen. Dabei soll er Schmuck und Goldmünzen und  verschiedene Einrichtungsgegenstände sowie einen Benzinrasenmäher entwendet haben. Am 03.09.2010 soll er dann in der Geschäftsstelle eines Betreuungsvereins in Zeitz erschienen sein und dort randaliert haben, weil ihm der dort ausgehändigte Geldbetrag unzureichend erschien. Als die herbeigerufenen Polizeibeamten ihn aus dem Gebäude bringen wollten, soll er heftigen Widerstand geleistet haben.   Nach dem Ergebnis der Ermittlungen war der Beschuldigte bei der Begehung der Taten wegen einer psychischen Erkrankung schuldunfähig. Es kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.           Tag         Uhrzeit 10.09.12  10:00 28.09.12  09:30        Raum X 1.2 Justizzentrum Thüringer Straße 16 3 KLs 27/12   Der am 11.09.1965 geborene Angeklagte war vom Landgericht Halle mit Urteil vom 20.10.2011 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, teilweise in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in insgesamt 29 Fällen, außerdem  wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge in neun Fällen  und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.   Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 21.06.2012 das Urteil in einigen Teilen aufgehoben, und zwar soweit das Landgericht in neun Fällen von einem zu geringen Strafrahmen ausgegangen sei. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshof ist auf die fraglichen Tatzeitpunkte eine Fassung des Betäubungsmittelgesetzes anzuwenden gewesen welche eine höhere als die vom Landgericht angenommene Höchststrafe vorsieht. Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH das Urteil aufgehoben, soweit das Landgericht den "Verfall" des Wertes der mit den Drogenverkäufen erzielten Verkaufserlöses angeordnet hat, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob der Wert dieser Erlöse  im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden sei  (vgl. BGH 4 StR 77/12, abrufbar auf www.bundesgerichtshof.de). Nur mit diesen beiden Fragen hat sich die neue Kammer in der Verhandlung im September 2012 noch zu befassen.   Zur Erläuterung: Das Gericht kann den Verfall von Gegenständen anordnen, die aus einer Straftat erlangt wurden. Ist dies aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich, kann der Verfall eines Geldbetrages angeordnet werden, der dem Wert des fraglichen Gegenstandes entspricht. Der Verfall eines Gegenstandes hat zur Folge, dass das Eigentum an dem Gegenstand auf den Staat übergeht, soweit nicht Dritte Rechte daran haben (vgl. §§ 73 - 73e StGB).     Tag         Uhrzeit 11.09.12  09:00 13.09.12  09:00        Raum X 1.2 Justizzentrum Thüringer Straße 16 3 KLs 18/12   Dem im August 1973 geborenen Angeklagten wird - teils schwere - räuberische Erpressung in fünf Fällen zur Last gelegt.   Er soll zwischen Juli 2010 und Januar 2012 mehrere Banken überfallen haben: Am 06.07.2010 soll er die die Volks- und Raiffeisenbank in Bad Dürrenberg überfallen und die Angestellte durch Drohung mit einer Pistolenimitation zur Herausgabe von 450,00 Euro bewegt haben. Am 10.09.2010 soll er die Stadt- und Kreissparkasse in der Lessingstraße in Leipzig überfallen haben. Auf die Drohung mit einer Pistolenimitation habe jedoch die Angestellte angegeben, sie habe nur Zugriff auf das Münzgeld, von dessen Mitnahme der Angeklagte dann abgesehen haben soll. Am 21.09.2010 soll er in der Volks- und Raiffeisenbank in Freyburg durch Drohung mit einer Pistolenimitation die Herausgabe von 700,00 Euro erreicht haben. Am 09.12.2010 soll er in der Volksbank-Filiale in Koblenz unter Drohungen mit einer Pistolenimitation die Herausgabe von Geld verlangt haben, woraufhin ihn aber der Filialleiter an der Jacke gegriffen und in Richtung Ausgang gestoßen haben, woraufhin der Angeklagte geflohen sei. Am 09.01.2012 schließlich soll er in der Sparkasse in Großkorbetha durch Drohungen mit der Pistolenimitation knapp 6.500,00 Euro erbeutet haben. Die ersten vier Taten hat der Angeklagte eingeräumt, zur fünften hat er sich nicht eingelassen. Es droht eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.     Tag         Uhrzeit 12.09.12  09:00 14.09.12  09:00 26.09.12  09:00 02.10.12  09:00      Raum 109 Str. der OdF 1 13 KLs 9/12   Dem im Dezember 1963 geborenen Angeklagten werden Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in vier Fällen sowie Beleidigung  in Tateinheit mit Bedrohung in einem und mit versuchter Körperverletzung in einem weiteren Fall zur Last gelegt.   Er soll zwischen Frühjahr 2006 und September 2011 in Weißenfels regelmäßig eine Frau vergewaltigt haben. Zu dieser Frau soll der Angeklagte  zunächst eine einvernehmliche Beziehung gehabt haben, die dann aber seitens der Frau beendet worden sei. Dennoch habe die Frau den Angeklagten immer wieder in ihre Wohnung eingelassen, weil er auf der Straße laut schreiend damit gedroht habe, ihrer Familie etwas anzutun.   Darüber hinaus soll er der Geschädigten wiederholt aufgelauert und sie beleidigt und bedroht haben.   Es droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.     Tag         Uhrzeit 18.09.12  08:30 19.09.12  08:30 24.09.12  08:30 25.09.12  08:30 26.09.12  08:30 16.10.12  08:30 19.10.12  08:30        Raum X 1.1 Justizzentrum Thüringer Straße 16 5 Ks 1/12 Schwurgerichtsverhandlung   Dem im Mai 1991 geborenen Angeklagten werden versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie Körperverletzung zur Last gelegt.   Er soll im Juli 2011 im Asylbewerberheim in Zeitz einem Besucher des Heimes mit einem Messer - womöglich einem sog. Butterfly-Messer - zwei Stiche in den Oberkörper zugefügt haben. Einer dieser Stiche soll zur Perforation der Achselhöhlenarterie geführt haben, der andere soll in den Abdominalraum bis in die Nähe der Milz gereicht haben. Der Tod des Geschädigten soll nur durch eine sofortige notärztliche Behandlung abgewendet worden sein. Im Anschluss an die Tat soll der Angeklagte den Hausmeister des Heimes, bei dem der Geschädigte Schutz gesucht hatte, mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Der Anlass der Tat konnte bislang nicht im Einzelnen aufgeklärt werden. Im Vorfeld der Tat soll der später Geschädigte Interesse am Kauf von "etwas" geäußert haben, zum Kauf sei es aber nicht gekommen. Der Angeklagte hat angegeben, der Geschädigte haben von ihm Drogen kaufen wollen und ihn dann plötzlich mit einem abgebrochenen Flaschenhals angegriffen. Er habe den Angriff abwehren können, dabei müsse sich der Geschädigte wohl verletzt haben.   Es droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 11 Jahren. Da der Angeklagte zur Tatzeit Heranwachsender war, kommt auch die Anwendung von Jugendstrafrecht in Betracht. Dann droht eine Jugendstrafe bis zu 10 Jahren.     Tag         Uhrzeit 19.09.12  09:00          Raum 108 Str. der OdF 1 3 KLs 17/12   Dem im April 1983 geborenen Angeklagten werden 8 Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt. Er soll zwischen September 2008 und Mai 2009 in Halle, Eisleben und anderen Orten unerlaubt gewerbsmäßig mit verschiedenen Betäubungsmitteln (Amphetaminen, Kokain, Cannabis) gehandelt haben. Es droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.   Zu dem Termin sind keine Zeugen geladen.     Tag         Uhrzeit 24.09.12  09:30 25.09.12  09:30 01.10.12  09:30           Raum X 1.2 Justizzentrum Thüringer Straße 16 3 KLs 3/12   Der Angeklagte ist im Dezember 1953 geboren. Ihm werden Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt, außerdem Verwendung verfassungswidriger Organisationen sowie drei weitere Fälle der Vergewaltigung, ein weiterer Fall der Körperverletzung sowie Sachbeschädigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.   Der Angeklagte soll sich im Dezember 2009 an seiner ehemaligen Lebensgefährtin vergangen haben, die ihn in seiner Wohnung in Halle aufgesucht habe, um eine "letzte Aussprache" durchzuführen. Im April 2011 soll der Angeklagte an einer Straßenbahnhaltestelle in Halle den sog. Hitlergruß gezeigt haben. Ebenfalls im April und Mai 2011 soll sich der Angeklagte erneut an seiner ehemaligen Lebensgefährtin vergangen haben. Noch im Mai 2011 schließlich soll der Angeklagte versucht haben zu verhindern, dass seine ehemalige Lebensgefährtin die Rollläden zu den Fenstern ihrer Wohnung herunterließ, wobei er diese beschädigt habe. Ein herbeieilender Nachbar, der dem Treiben des Angeklagten habe Einhalt gebieten wollen, soll dabei eine Schürfwunde davongetragen haben. Der Angeklagte steht im Hinblick auf eine Alkoholerkrankung unter Betreuung. Ob seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt war, muss die Hauptverhandlung ergeben. Impressum:Landgericht HallePressestelleHansering 1306108 Halle (Saale)Tel.: 0345 220-3374Fax: 0345 220-3379Mail: presse.lg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lg-hal.sachsen-anhalt.de

Mit Arzneimitteln reisen ? Sommer, Sonne, Urlaubszeit! Auch in diesem Jahr werden wieder viele Deutsche ihren Urlaub im Ausland verbringen ? egal ob in den österreichischen Alpen, an den Stränden des Mittelmeeres oder sogar auf einem anderen Kontinent. Natürlich wünscht man sich, diese Zeit möglichst unbeschwert erleben zu können. Die Mitnahme einer ?Reise-Apotheke? ist trotzdem zu empfehlen oder sogar notwendig. Manchmal lässt es sich auch nicht vermeiden, im Ausland Arzneimittel zu erwerben.

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 047/09 Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 047/09 Halle (Saale), den 11. Juni 2009 Mit Arzneimitteln reisen ? Sommer, Sonne, Urlaubszeit! Auch in diesem Jahr werden wieder viele Deutsche ihren Urlaub im Ausland verbringen ? egal ob in den österreichischen Alpen, an den Stränden des Mittelmeeres oder sogar auf einem anderen Kontinent. Natürlich wünscht man sich, diese Zeit möglichst unbeschwert erleben zu können. Die Mitnahme einer ?Reise-Apotheke? ist trotzdem zu empfehlen oder sogar notwendig. Manchmal lässt es sich auch nicht vermeiden, im Ausland Arzneimittel zu erwerben. Während für die Ein- und Ausfuhr von Lebensmitteln, Alkohol und Tabakwaren meist genaue Höchstmengen bekannt sind, herrscht über das Mitführen von Arzneimitteln oftmals Unkenntnis. Deshalb möchte das für Sachsen-Anhalt zuständige Referat Arzneimittel- und Apothekenwesen des Landesverwaltungsamtes (LVwA) an dieser Stelle etwas ?Licht ins Dunkel? bringen: Ausfuhr von Arzneimitteln ins Ausland Generell gelten die rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Reiselandes. Es empfiehlt sich also bereits bei der Reisevorbereitung, bei einer diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland oder offiziellen Seiten im Internet Informationen einzuholen. Einen ?Spezialfall? stellt die Mitnahme von Betäubungsmitteln dar. Für Reisen in Staaten, die dem Schengener Abkommen angehören (Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn), ist eine beglaubigte Bescheinigung mitzuführen, die vom behandelnden Arzt ausgestellt und vom Referat Arzneimittel- und Apothekenwesen des Landesverwaltungsamtes bestätigt wird. Näheres können Sie dazu auf der Internet-Seite des LVwA unter https://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=23637 finden. Bei Reisen in andere als die oben genannten Länder sollte sich der Patient bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln eine ärztliche Bescheinigung, möglichst in englischer Sprache, ausstellen lassen, die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung sowie Dauer der Reise enthält, und diese bei der Reise mitführen. Allerdings bestehen keine international harmonisierten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln als medizinischer Bedarf der Reisenden. Deshalb gilt insbesondere für diesen Fall: erst informieren, dann reisen! Weitergehende Empfehlungen lassen sich der Internet-Seite https://www.bfarm.de/cln_028/nn_424418/DE/Bundesopiumstelle/BtM/rechtsgrund/hinweise-auslandsreisen.html des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte ?Bundesopiumstelle? entnehmen. Einfuhr von Arzneimitteln in die Bundesrepublik Deutschland Natürlich ist es kein Problem, die für den Auslandsaufenthalt mitgeführte ?Reise-Apotheke? wieder mit nach Hause zu nehmen. Man sollte sich allerdings vor ?Großeinkäufen? an Arzneimitteln im Ausland hüten. Bei Zollkontrollen kann es dann ein böses Erwachen geben. Das deutsche Arzneimittelgesetz (AMG) erlaubt nämlich lediglich die Einfuhr von ?einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge?. Das sind Arzneimittel, die vom Reisenden selbst benötigt oder für den Bedarfsfall in einer Menge mitgeführt werden, die dem individuellen Bedarf für die Dauer von maximal 3 Monaten entspricht. Wird dagegen verstoßen, muss man mit einem Ordnungswidrigkeits-Verfahren und der Einziehung dieser Arzneimittel rechnen. Erfreulicherweise sind diese Verstöße in den letzten 5 Jahren deutlich zurückgegangen. Auf jeden Fall gilt auch hier: rechtzeitig sowie umfassend informieren hilft Probleme vermeiden. Nähere Auskünfte erhalten Sie jederzeit vom Referat Arzneimittel- und Apothekenwesen des Landesverwaltungsamtes. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1246 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de Impressum LandesverwaltungsamtPressestelleErnst-Kamieth-Straße 206112 Halle (Saale)Tel: +49 345 514 1244Fax: +49 345 514 1477Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Verreisen mit Arzneimitteln – Was ist zu beachten

Die Zeugnisse sind verteilt, die Sonne scheint, der Sommer ist da – für viele beginnt auch in diesem Jahr die Zeit des Verreisens. „Viele Menschen sind leider auch im Urlaub auf Medikamente angewiesen. Davon unabhängig ist die Mitnahme einer „Reise-Apotheke“ immer zu empfehlen oder sogar notwendig. Manchmal lässt es sich auch nicht vermeiden, im Ausland Arzneimittel zu erwerben. Und wie vieles im Leben ist auch dieser Bereich mit gewissen Fallstricken verbunden.“, so die Vize-Präsidentin des für die Ein- und Ausfuhr von Arzneimitteln zuständige Landesverwaltungsamtes Yana Mark. Mitnahme von Arzneimitteln ins Ausland Generell gelten die rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Reiselandes. Es empfiehlt sich also bereits während der Reisevorbereitung, bei einer diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland oder offiziellen Seiten im Internet Informationen einzuholen. Einen „Spezialfall“ stellt die Mitnahme von Betäubungsmitteln dar. Für Reisen in Staaten, die dem Schengener Abkommen angehören, ist eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens mitzuführen, die vom behandelnden Arzt ausgestellt und vom Referat Gesundheitswesen, Pharmazie des LVwA beglaubigt wird. Bei Reisen in andere Länder sollte sich der Patient bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln eine ärztliche Bescheinigung, möglichst in englischer Sprache, ausstellen lassen, die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, der Wirkstoffbezeichnung sowie der Dauer der Reise enthält. Die Beglaubigung erfolgt auch hier durch das Referat Gesundheitswesen, Pharmazie des LVwA. Ein Muster einer solchen Bescheinigung sowie weitergehende Hinweise finden sich auf der Internet- Seite des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte – Bundesopiumstelle - unter: https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen/_node.html Einfuhr von Arzneimitteln nach Deutschland Natürlich ist es kein Problem, die für den Auslandsaufenthalt mitgeführte „Reise-Apotheke“ wieder mit nach Hause zu nehmen. Man sollte sich allerdings vor „Großeinkäufen“ an Arzneimitteln im Ausland hüten. Bei Zollkontrollen kann es dann ein böses Erwachen geben. Das deutsche Arzneimittelgesetz (AMG) erlaubt nämlich lediglich die Einfuhr von „einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge“. Das sind Arzneimittel, die vom Reisenden selbst benötigt oder für den Bedarfsfall in einer Menge mitgeführt werden, die dem individuellen Bedarf für die Dauer von maximal 3 Monaten entspricht. Wird dagegen verstoßen, muss man mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Einziehung dieser Arzneimittel rechnen. „Auf jeden Fall gilt auch hier: rechtzeitig sowie umfassend informieren hilft, Probleme zu vermeiden. Unsere zuständigen Kolleginnen und Kollegen stehen Ihnen gern beratend zur Seite.“, so Mark. Weitergehende Informationen und einen entsprechenden Flyer finden Sie auch auf unserer Internetseite: Betäubungsmittelverkehr (sachsen-anhalt.de) Wir beraten und unterstützen Sie gern! Hinweis: Darüber hinaus stellt das Landesverwaltungsamt alle aktuellen Informationen über die offiziellen Kanäle bei Instagram @lvwalsa und Twitter @LVwALSA zur Verfügung. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

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