L 354/8 Amtsblatt der Europäischen Union DE 11.12.2014 VERORDNUNG (EU) Nr. 1312/2014 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatendiensten DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission (2) enthält nur die technischen Modalitäten für die Interope rabilität von Geodatensätzen. (2)Die Interoperabilität von Geodatendiensten ist durch deren Fähigkeit gekennzeichnet, untereinander Daten zu kommunizieren, auszuführen und zu übertragen. Es ist daher notwendig, die Geodatendienste mit weiteren Meta daten zu dokumentieren. In geringerem Maße — anders als bei den Durchführungsbestimmungen zu den Daten sätzen — betrifft die Interoperabilität auch die Harmonisierung des Dienstinhalts. (3)Bei der Ausarbeitung der in der Richtlinie 2007/2/EG vorgesehenen Durchführungsbestimmungen wurde der Schwerpunkt zunächst auf die Basisdienste, d. h. die Netzdienste (Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommis sion (3)) und die Interoperabilität der Geodatensätze (Verordnung (EU) Nr. 1089/2010) gelegt. Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte nunmehr durch Aufnahme von Durchführungsbestimmungen für die Geodatendienste geändert werden. (4)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1) In dieser Verordnung sind die Anforderungen für die technischen Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten festgelegt, die unter die in den Anhän gen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen fallen. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Netzdienste, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission (*) fallen. (*) Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9).“ (1) ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1. (2) Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europä ischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11). (3) Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9). 11.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 354/9 2. In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 31 bis 38 angefügt: „31. ‚Endpunkt‘ (end point): die Internetadresse, die zum direkten Aufruf einer von einem Geodatendienst bereitge stellten Operation verwendet wird; 32. ‚Zugangspunkt‘ (access point): eine Internetadresse, die eine detaillierte Beschreibung eines Geodatendienstes ent hält, einschließlich einer Liste von Endpunkten, die dessen Ausführung ermöglichen; 33. ‚aufrufbarer Geodatendienst‘ (invocable spatial data service): alle der folgenden Geodatendienste: a) ein Geodatendienst, dessen Metadaten den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommis sion (*) entsprechen, b) ein Geodatendienst mit mindestens einem Ressourcenverweis, bei dem es sich um einen Zugangspunkt han delt, c) ein Geodatendienst, der einer Reihe dokumentierter und öffentlich verfügbarer technischer Spezifikationen entspricht, die die zu seiner Ausführung erforderlichen Informationen enthalten; 34. ‚interoperabler Geodatendienst‘ (interoperable spatial data service): ein aufrufbarer Geodatendienst, der den Anforderungen von Anhang VI entspricht; 35. ‚harmonisierter Geodatendienst‘ (harmonised spatial data service): ein interoperabler Geodatendienst, der den Anforderungen von Anhang VII entspricht; 36. ‚konformer Geodatensatz‘ (conformant spatial data set): ein Geodatensatz, der den Anforderungen dieser Verord nung entspricht; 37. ‚Operation‘ (operation): eine von einem Geodatendienst unterstützte Aktion; 38. ‚Schnittstelle‘ (interface): die namentlich aufgeführte Liste von Operationen, die das Verhalten einer Einheit im Sinne der Norm ISO 19119:2005 charakterisiert. (*) Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12).“ 3. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Codelisten und Enumerationen für Geodatensätze“. b) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Codelisten können nach Maßgabe der Anhänge I bis IV einem der folgenden Typen angehören:“. 4. In Artikel 8 wird der folgende Absatz 3 angefügt: „(3) Die Aktualisierungen von Daten werden allen verbundenen Geodatendiensten entsprechend der in Absatz 2 genannten Frist zur Verfügung gestellt.“ 5. Nach Artikel 14 werden die folgenden Artikel eingefügt: „Artikel 14a Anforderungen an aufrufbare Geodatendienste Die Mitgliedstaaten stellen die Metadaten der aufrufbaren Geodatendienste spätestens am 10. Dezember 2015 im Ein klang mit den Anforderungen von Anhang V bereit. Artikel 14b Modalitäten für die Interoperabilität und Anforderungen an die Harmonisierung aufrufbarer Geodaten dienste Aufrufbare Geodatendienste im Zusammenhang mit den in mindestens einem konformen Geodatensatz enthaltenen Daten müssen den Anforderungen an die Interoperabilität gemäß den Anhängen V und VI und, wenn durchführbar, den Anforderungen an die Harmonisierung gemäß Anhang VII entsprechen.“ L 354/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union 11.12.2014 6. Anhang I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang V angefügt. 7. Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VI angefügt. 8. Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VII angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Dezember 2014 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER
Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2829 6.11.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2829 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten über die Geodateninfrastruktur (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsakte der Union. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen. (2)Mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) für die Zwecke der Umweltpolitik der Union sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erlassen. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten einen Bericht, der unter anderem eine zusammenfassende Beschreibung der Kosten und des Nutzens der Umsetzung der genannten Richtlinie enthält, erforderlichenfalls aktualisieren und spätestens am 31. März jedes Jahres veröffentlichen. (3)Nach Auswertung der Ergebnisse des Berichts der Kommission vom 9. Juni 2017 über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung und der damit verbundenen Eignungsprüfung für die Umweltberichterstattung und die Überwachung der Einhaltung von Umweltrechtsvorschriften der EU wurde die Richtlinie 2007/2/EG mit der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) dahin gehend geändert, dass der Gegenstand der Berichterstattung auf den Steuerungsrahmen für die Umsetzung sowie die Wiederverwendung öffentlicher Geodaten beschränkt wurde. In ihrer im Jahr 2022 abgeschlossenen Bewertung der Richtlinie 2007/2/EG kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Rechtsrahmen durch eine weitere Reduzierung des Verwaltungsaufwands effizienter gestaltet werden könnte. (4)Um den Verwaltungsaufwand für die Berichtspflichen gemäß der Richtlinie 2007/2/EG zu reduzieren, ist es erforderlich, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Berichterstattung über die Schaffung und Nutzung der Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten an aktuellere bereichsübergreifende Rechtsakte über digitale Daten anzupassen. Es sollte daher die Häufigkeit der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2007/2/EG auf einmal alle zwei Jahre reduziert werden. (5)Da die vorgeschlagene Änderung der Richtlinie 2007/2/EG die Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission betrifft, besteht für die Mitgliedstaaten keine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie. In dieser besonderen Situation ist es daher angemessen, diese Änderung per Beschluss vorzunehmen. (6)Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Berichtspflichten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG zu straffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (1) (2)ABl. C, C/2024/1586, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1586/oj. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2024. Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1). Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115). (3) (4) ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2829/oj 1/2 DE ABl. L vom 6.11.2024 (7) Die Richtlinie 2007/2/EG sollte daher entsprechend geändert werden. — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2007/2/EG In Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten aktualisieren erforderlichenfalls spätestens am 31. März jedes zweiten Jahres ab dem 31. März 2025 einen zusammenfassenden Bericht. Diese Berichte, die von den Kommissionsdienststellen veröffentlicht werden, enthalten eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte:“. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2024. 2/2 Im Namen des Europäischen ParlamentsIm Namen des Rates Die PräsidentinDer Präsident R. METSOLAZSIGMOND B. P. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2829/oj
5.2.2011 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 31/13 VERORDNUNG (EU) Nr. 102/2011 DER KOMMISSION vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1) und insbesondere Artikel 7 Absatz 1, (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ent sprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 wird wie folgt geändert: in Erwägung nachstehender Gründe: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (1) (2) (3) (4) (5) Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richt linie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensät zen und –diensten (2) enthält die technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen, einschließ lich der Begriffsbestimmung von Codelisten, die für At tribute und Assoziationsrollen von Objektarten und Da tentypen zu verwenden sind. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 können Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Codelistentyp angehören, nur Werte annehmen, die für die betreffende Codeliste gültig sind. Da diese zulässigen Werte für die Codelisten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 für die Umsetzung der in der genannten Verordnung festgelegten Anforderun gen erforderlich sind, sollten sie auch in ihr festgelegt werden. Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Codelis tenwerte wurden in Bezug auf die Anforderungen an die Benutzer, das Referenzmaterial, die relevanten Politik bereiche oder Tätigkeiten der Union, die Durchführbar keit und Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des zu erwartenden Kosten/Nutzen-Verhältnisses, die Betei ligung und Anhörung der Interessengruppen und die An wendung internationaler Normen nach den gleichen Prin zipien festgelegt wie die anderen technischen Modalitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010. Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 ist daher entspre chend zu ändern. (1) ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1. (2) ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11. „3. Die bei Attributen oder Assoziationsrollen von Ob jektarten oder Datentypen verwendeten Enumerationen und Codelisten müssen den Definitionen in Anhang II entsprechen und die darin festgelegten Werte einschlie ßen. Die Enumerations- und Codelistenwerte sind sprach neutrale mnemotechnische Codes für Computer.“ b) Absatz 4 wird gestrichen. 2. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Codelisten, die von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden dürfen;“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, deren Typ eine Codeliste im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ist, können nur Werte aus den für die Codeliste festgelegten Listen annehmen. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, deren Typ eine Codeliste im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ist, können nur Werte annehmen, die dem Register, in dem die Codeliste geführt wird, entsprechen.“ 3. Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Ver ordnung geändert. 4. Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. L 31/14 DE Amtsblatt der Europäischen Union Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied staat. Brüssel, den 4. Februar 2011 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO 5.2.2011 5.2.2011 DE Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG I Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert: 1. Alle Aussagen wie „Diese Codeliste muss in einem gemeinsamen Codelisten-Register geführt werden.“ werden ersetzt durch: „Diese Codeliste darf von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden.“ 2. Unter Ziffer 4.1 wird folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste ConditionOfFacilityValue Definition Wert disusedDas Netzwerkelement wird nicht genutzt. functionalDas Netzwerkelement ist funktionsfähig. projectedDas Netzwerkelement befindet sich in der Planung. Mit der Konstruktion wurde noch nicht begonnen. underConstructionDas Netzwerkelement befindet sich in der Konstruktionsphase und ist noch nicht funktionsfähig. Dies gilt nur für die Anfangskonstruktion des Netzwerkelementes und nicht für die Instandhaltungsarbeiten. 3. Der Ziffer 4.2 werden die folgenden Absätze angefügt: „Diese Codeliste darf von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden. Die zulässigen Werte für diese Codelisten sind die aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercodes, die in den Interins titutionellen Regeln für Veröffentlichungen des Amtes für Veröffentlichungen der EU aufgeführt sind.“ 4. Unter Ziffer 5.3.1 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste ConnectionTypeValue Definition Wert crossBorderConnectedVerbindung zwischen zwei Netzelementen in verschiedenen Netzen des gleichen Typs, aber in benachbarten Bereichen. Die referenzierten Netzelemente stellen die verschiedenen, aber räumlich verbundenen realen Phänomene dar. crossBorderIdenticalVerbindung zwischen zwei Netzelementen in verschiedenen Netzen des gleichen Typs, aber in benachbarten Bereichen. Die referenzierten Netzelemente stellen diesel ben realen Phänomene dar. intermodalVerbindung zwischen zwei Netzelementen in verschiedenen Verkehrsnetzen, die ein unterschiedliches Verkehrsmittel nutzen. Die Verbindung stellt für die transportierten Güter (Personen, Güter usw.) eine Möglichkeit dar, von einem Verkehrsmittel auf ein anderes zu wechseln. 5. Unter Ziffer 5.3.2 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste LinkDirectionValue Wert Definition bothDirectionsIn beiden Richtungen. inDirectionIn Richtung der Verbindung. inOppositeDirectionIn der entgegengesetzten Richtung der Verbindung. L 31/15
25.6.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/115 VERORDNUNG (EU) 2019/1010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, 192 Absatz 1 und 207, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Um dem Bedarf an Informationen über Durchführung und Einhaltung gerecht zu werden, sollten unter Berück sichtigung der Ergebnisse des Berichts der Kommission vom 9. Juni 2017 über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung und der begleitenden Eignungsprüfung im Hinblick auf die Berichterstattung über die EU- Umweltpolitik und deren Überwachung vom 9. Juni 2017 (gemeinsam im Folgenden „Fitness-Check zur Bericht erstattungs-Eignungsprüfung“) Änderungen mehrerer Rechtsakte der Union mit Bezug zur Umwelt vorgenommen werden. (2)Diese Verordnung zielt darauf ab, das Informationsmanagement zu modernisieren und in ihrem Anwendungs bereich eine kohärentere Vorgehensweise bei den Gesetzgebungsakten sicherzustellen, indem die Berichterstattung mit Blick auf den Abbau des Verwaltungsaufwands vereinfacht, die Datenbank im Hinblick auf künftige Bewer tungen verbessert und die Transparenz zum Wohl der Öffentlichkeit erhöht wird, wobei stets den Umständen Rechnung zu tragen ist. (3)Die Datenzugänglichkeit sollte gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand für alle Akteure und insbesondere nichtstaatliche Akteure, wie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so gering wie möglich bleibt. Dies erfordert eine aktive Verbreitung auf nationaler Ebene im Einklang mit den Richtlinien 2003/4/EG (3) und 2007/2/EG (4) des Europäischen Parlaments und des Rates und deren Durchführungsbestimmungen, damit die geeignete Infrastruktur für den Zugang der Öffentlichkeit, die Berichterstattung und die gemeinsame Nutzung von Daten durch die Behörden sichergestellt ist. (1) ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 99. (2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Mai 2019. (3) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26). (4) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1). L 170/116 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.6.2019 (4)Die Daten und das Verfahren für deren vollständige und fristgerechte Meldung durch die Mitgliedstaaten sind für die Kommission von entscheidender Bedeutung für die Überwachung, Überprüfung und Beurteilung der Leistungs fähigkeit der Rechtsetzung im Hinblick auf die von der Kommission verfolgten Ziele, um eine Grundlage für eine künftige Bewertung der Rechtsvorschriften gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) zu schaffen. Mehrere Gesetzgebungsakte im Umweltbereich sollten im Hinblick auf ihre künftige Bewertung auf der Grundlage der während der Umsetzung gesammelten Daten, möglicherweise ergänzt durch zusätzliche wissenschaftliche und analytische Daten, um einige Bestimmungen erweitert werden. In diesem Zusammenhang besteht ein Bedarf an einschlägigen Daten, die eine bessere Bewertung der Rechtsvorschriften der Union im Hinblick auf Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert er möglichen; daher muss sichergestellt werden, dass geeignete Berichterstattungsmechanismen vorhanden sind, die auch den Entscheidungsträgern sowie der allgemeinen Öffentlichkeit als Indikatoren für diesen Zweck dienen können. (5)Es ist notwendig, die in den Artikeln 10 und 17 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (6) festgelegten Bericht spflichten zu ändern. Die Berichtspflicht gegenüber der Kommission sollte vereinfacht werden, und zugleich sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ein höheres Maß an Transparenz zu gewährleisten, wobei die erforderlichen Informationen gemäß den Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG — insbesondere in Bezug auf Zugang der Öffentlichkeit, gemeinsame Nutzung von Daten und Dienstleistungen — in leicht zugänglicher Form elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Da es äußerst wichtig ist, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen raschen Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen, damit die Informationen innerhalb von drei Monaten nach Jahresende zur Verfügung stehen. (6)Im Einklang mit der Bewertung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vom 13. Dezember 2016 müssen die Berichterstattungsfristen für Lärmkarten und Aktionspläne optimiert werden, damit genügend Zeit für die Konsultation der Öffentlichkeit zu Aktionsplänen bleibt. Zu diesem Zweck sollte die Frist für die Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne nur einmal um ein Jahr verlängert werden, sodass der Termin für die vierte Runde der Aktionspläne nicht der 18. Juli 2023, sondern der 18. Juli 2024 ist. Ab der vierten Runde haben die Mitgliedstaaten also etwa zwei Jahre Zeit zwischen der Erstellung der Lärmkarten und dem Abschluss der Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne und nicht wie bisher ein Jahr. Für die darauffolgenden Runden der Aktionspläne gilt dann wieder der Fünfjahreszyklus für die Überprüfung oder Über arbeitung. Darüber hinaus sollte die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege erfolgen, um die Ziele der Richtlinie 2002/49/EG besser erreichen zu können und eine Grundlage für die Ausarbeitung von Maßnahmen auf Unionsebene zu schaffen. Außerdem muss die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Anforde rung, dass verständliche, exakte und vergleichbare Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, gestärkt werden; dabei ist diese Verpflichtung an andere Gesetzgebungsakte der Union wie z. B. an die Richtlinie 2007/2/EG anzugleichen, ohne dass praktische Anforderungen dupliziert werden. (7)Die Union ist entschlossen, die Faktengrundlage der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in transparenter Weise zu stärken, wie von der zu jener Richtlinie tätigen Expertengruppe der Kommission bereits vorbereitet. Damit vergleichbare Fakten leichter bereitgestellt werden können, sollte die Kommission Leit linien erstellen, die eine einheitliche Auslegung des in Artikel 2 der Richtlinie 2004/35/EG definierten Begriffs „Umweltschaden“ ermöglichen. (8)Gestützt auf den Bericht der Kommission vom 20. Juli 2016 über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG und auf die begleitende Bewertung vom 10. August 2016 sollten die Mitgliedstaaten zwecks Vereinfachung der Um setzung der Richtlinie und Verringerung des mit der Überwachung durch die Mitgliedstaaten zusammenhängenden Verwaltungsaufwands nicht mehr verpflichtet sein, der Kommission alle drei Jahre einen Bericht zu übermitteln, und die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat keinen zusammenfassenden Bericht mehr vorlegen müssen, da die Berichterstattungs-Eignungsprüfung den begrenzten Nutzen solcher Berichte bestätigt hat. Dennoch sollte die Kommission weiterhin alle fünf Jahre eine Bewertung der Richtlinie 2007/2/EG vornehmen und diese Bewertung öffentlich zugänglich machen. (5) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. (6) Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6). (7) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12). (8) Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56). 25.6.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/117 (9)Die Eignungsprüfung der Naturschutzvorschriften der EU (Vogelschutz- und FFH-Richtlinie), d. h. der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (10), durch die Kommission vom 16. Dezember 2016 ergab, dass gemäß der Richtlinie 2009/147/EG ein dreijähriger Berichts zeitraum vorgeschrieben ist. In der Praxis wurde ein sechsjähriger Berichterstattungszyklus wie bei der Richtlinie 92/43/EWG jedoch bereits für die Richtlinie 2009/147/EG angewandt, wobei ein ähnlicher Schwerpunkt auf aktuellen Informationen über den Zustand und die Tendenzen der Arten lag. Die Notwendigkeit einer Angleichung der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG rechtfertigt es, die Rechtsvorschriften an die gemeinsame Praxis anzupassen und für eine Zustandsbewertung alle sechs Jahre zu sorgen, wobei anerkannt wird, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen für einige potenziell bedrohte Arten durchführen müssen. Diese gemeinsame Praxis sollte auch die sechsjährliche Erstellung der Berichte über die Anwendung der Richtlinien erleichtern, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorlegen müssen. Um eine Bewertung der politischen Fortschritte zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, insbesondere Informationen über den Zustand und die Tendenzen der wild lebenden Vogelarten, die Bedrohungen und Belas tungen, denen sie ausgesetzt sind, die getroffenen Erhaltungsmaßnahmen und den Beitrag des Netzes besonderer Schutzgebiete zu den Zielen der Richtlinie 2009/147/EG vorzulegen. (10)Um die Transparenz zu verbessern und den Verwaltungsaufwand zu verringern ist es notwendig, die in den Artikeln 43, 54 und 57 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegten Berichtspflichten zu ändern. Es ist notwendig, eine zentrale, frei zugängliche durchsuchbare Datenbank für nicht technische Projektzusammenfassungen und die damit verbundenen rückblickenden Bewertungen zu errichten sowie der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Diese Durchführungsbefugnisse umfassen die Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der nichttechnischen Projektzusammenfassungen und der damit ver bundenen rückblickenden Bewertungen sowie eines gemeinsamen Formats für die Einreichung von Informationen über die Umsetzung und statistische Daten und deren Inhalt. Es ist ebenfalls notwendig, die dreijährliche statis tische Berichterstattung der Kommission durch die Verpflichtung der Kommission zur Einrichtung und Unterhal tung einer dynamischen zentralen Datenbank und zur jährlichen Freigabe von statistischen Informationen zu ersetzen. (11)Entsprechend den Ergebnissen der REFIT-Bewertung der Kommission der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) vom 13. Dezember 2017 ist es notwendig, die in der genannten Verordnung festgelegten Berichtspflichten zu ändern oder aufzuheben. Um die Kohärenz mit der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu verbessern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Art, Format und Häufigkeit der gemäß der Ver ordnung (EG) Nr. 166/2006 bereitzustellenden Informationen festzulegen und das derzeit in der genannten Ver ordnung festgelegte Berichtsformat abzuschaffen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) ausgeübt werden. Da es äußerst wichtig ist, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen raschen Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen, damit die Informationen innerhalb von drei Monaten nach Jahresende zur Verfügung stehen, wobei die Verwirklichung dieses Ziels u. a. durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 voranzubringen ist. Außerdem muss Artikel 11 (Vertraulichkeit) der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 geändert werden, um eine größere Transparenz bei der Berichterstattung an die Kommission zu gewährleisten. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission möglichst gering zu halten, ist es darüber hinaus notwendig, die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 16 und 17 jener Verordnung abzuschaffen, da diese Pflichten Informationen betreffen, die nur von begrenztem Wert sind oder den politischen Erfordernissen nicht entsprechen. (12)Um den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zu verbessern und zu erleichtern, sollten die von den Mitglied staaten vorgelegten Daten über die Durchführung der genannten Verordnung von der Kommission durch einen (9) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). (10) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). (11) Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33). (12) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1). (13) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). (14) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). (15) Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).
Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2023/2431 30.10.2023 VERORDNUNG (EU) 2023/2431 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)In der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission (2) sind die Anforderungen für die technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen festgelegt, einschließlich der Definition von Codelisten und der entsprechenden zulässigen Werte für Attribute und Assoziationsrollen von Objektarten und Datentypen. (2)In den Schlussfolgerungen ihrer Bewertung der Richtlinie 2007/2/EG (3) äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Komplexität und Umsetzbarkeit der Bestimmungen über die Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten. Daraufhin wurde die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 überprüft, und es fanden mehrere Konsultationsrunden mit Sachverständigen statt, bei denen festgestellt wurde, dass einige Vereinfachungen und Klarstellungen erforderlich sind, um die Umsetzung zu erleichtern. Mit diesem Änderungsrechtsakt sollen die von dem gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschuss ermittelten, erörterten und gebilligten technischen Änderungen und Vereinfachungen umgesetzt werden. Die Umsetzung sollte einfacher und weniger aufwendig gestaltet werden, ohne die Vorteile der Standardisierung und Interoperabilität zu verlieren. (3)Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass keine Werte für Attribute angegeben werden müssen, wenn sie nicht vorhanden sind. Dadurch wird das Konzept der „Voidability“ weiter präzisiert und werden Fehlinterpretationen vermieden. (4)Eine wesentliche Vereinfachung ist die Streichung aller Codelisten- und Enumerationswerte aus der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010, sodass diese Werte regelmäßiger im Einklang mit dem technischen und technologischen Fortschritt aktualisiert werden können. Darüber hinaus sollten Angleichungen an Codelisten erfolgen, die im Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften der Union oder von internationalen Organisationen erstellt wurden. Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte geändert werden, um eine Bezugnahme auf ein Register aufzunehmen, das von den Dienststellen der Kommission (Gemeinsame Forschungsstelle) mit Unterstützung der bestehenden Sachverständigengruppe zu führen ist und in dem die Codelistenwerte verwaltet werden sollten. Da sich die Fachterminologie im Laufe der Zeit weiterentwickelt, würde diese Änderung den Umgang mit Änderungen der Codelisten und ihrer Werte flexibler machen und beschleunigen. (5)Anhang II Abschnitt 1.3.4 „Andere Koordinatenreferenzsysteme“ der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte geändert werden, um zusätzliche Koordinatenreferenzsysteme (CRS) zuzulassen. Diese Bestimmung würde den Umsetzungsaufwand verringern, z. B. wenn die Mitgliedstaaten ihr nationales CRS in die unterstützte CRS-Liste aufnehmen, sodass sie Daten nicht mehr sowohl in ihrem nationalen CRS als auch in einem CRS gemäß der Richtlinie 2007/2/EG erstellen und pflegen müssen. Um den Umsetzungs- und Pflegeaufwand weiter zu verringern, sollten die Dienststellen der Kommission (Gemeinsame Forschungsstelle) mit Unterstützung der bestehenden Sachverständigengruppe ein CRS-Register, einschließlich ihrer Definitions- und Transformationsparameter, einrichten und betreiben. (1) ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1. (2) Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11). (3) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Bewertung zum Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (Bericht gemäß Artikel 23 der Richtlinie), SWD(2016) 273 final. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2431/oj 1/38 DE ABl. L vom 30.10.2023 (6)Einige kleinere Anpassungen der Anhänge I, II, III und IV sollten vorgenommen werden, um der technologischen und wissenschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen und die Kohärenz der Geodatenanforderungen mit den Entwicklungen in den einschlägigen thematischen Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Am dringendsten notwendig ist eine Harmonisierung mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) über Industrieemissionen. (7)Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. (8)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. ‚Codeliste‘: ein Datentyp, dessen Instanzen eine Liste feststehender Werte bilden;“ b) Nummer 7 wird gestrichen. 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Für den Austausch und die Klassifizierung von Geo-Objekten in Datensätzen, die den Vorgaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen, verwenden die Mitgliedstaaten die in den Anhängen II, III und IV dieser Verordnung definierten Objektarten, assoziierten Datentypen und Codelisten. (2) Beim Austausch von Geo-Objekten halten sich die Mitgliedstaaten an die Definitionen und Einschränkungen gemäß den Anhängen und geben Werte für alle Attribute und Assoziationsrollen an, die in den Anhängen für die betreffenden Objektarten und Datentypen festgelegt sind. Bei ‚voidable‘ Attributen und Assoziationsrollen, für die kein Wert existiert, müssen die Mitgliedstaaten keinen Wert angeben.“ b) Absatz 3 wird gestrichen. 3. Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Codelisten für Geodatensätze (1) In den in dieser Verordnung enthaltenen Codelisten werden die mehrsprachigen Lexika festgelegt, die für die Schlüsselmerkmale gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/2/EG zu verwenden sind. (2) Die Kommission erstellt und betreibt auf Unionsebene ein INSPIRE-Codelisten-Register zur Verwaltung und Veröffentlichung der Werte, die in den in Absatz 1 genannten Codelisten enthalten sind. (3) Die Kommission wird bei der Pflege und Aktualisierung der Werte der Codelisten durch die INSPIRE-Sachverstän digengruppe der Kommission unterstützt. (4) Codelisten müssen einem der folgenden Typen entsprechen: a) Codelisten, die ausschließlich die im INSPIRE-Codelisten-Register angegebenen Werte umfassen; (4) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1). (5) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). 2/38 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2431/oj DE ABl. L vom 30.10.2023 b) Codelisten, die die im INSPIRE-Codelisten-Register angegebenen Werte und von Datenanbietern definierte engere Werte umfassen; c) Codelisten, die die im INSPIRE-Codelisten-Register angegebenen Werte und von Datenanbietern auf beliebiger Ebene definierte zusätzliche Werte umfassen; d) Codelisten, die jegliche von Datenanbietern definierte Werte umfassen. (5) Codelisten können hierarchisch aufgebaut sein. Werte von hierarchischen Codelisten können einem übergeordneten allgemeineren Wert zugeordnet sein. (6) Gibt ein Datenanbieter für ein Attribut, dessen Typ einer Codeliste gemäß Absatz 4 Buchstaben b, c oder d entspricht, einen Wert an, der im INSPIRE-Codelisten-Register nicht genannt ist, so werden dieser Wert sowie seine Definition und Bezeichnung über ein anderes Register verfügbar gemacht.“ 4. In Artikel 7 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) In jeder zur Kodierung von Geodaten verwendeten Kodierungsregel ist auch anzugeben, ob und wie Attribute und Assoziationsrollen darzustellen sind, für die ein entsprechender Wert zwar existiert, aber nicht in den von einem Mitgliedstaat gepflegten Geodatensätzen enthalten ist oder nicht zu vertretbaren Kosten aus bestehenden Werten abgeleitet werden kann.“ 5. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. 6. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. 7. Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. 8. Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Oktober 2023 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2431/oj 3/38
6.11.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 288/27 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2007/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Text von Bedeutung für den EWR) lung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete aller Flussgebietseinheiten vor, um einen guten ökologi- schen und chemischen Zustand der Gewässer zu errei- chen, was gleichzeitig zur Abschwächung der Auswirkun- gen von Hochwasser beiträgt. Die Verringerung des Hochwasserrisikos ist jedoch kein Hauptziel der genann- ten Richtlinie; zukünftige Veränderungen hinsichtlich des Überschwemmungsrisikos als Folge von Klimaänderun- gen bleiben ebenfalls unberücksichtigt. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄ- ISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial- ausschusses (1), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2), (5)Die Mitteilung der Kommission vom 12. Juli 2004 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Hochwasserrisikomanagement — Ver- meidungs-, Schutz- und Minderungsmaßnahmen“ be- schreibt auf der Grundlage einer Analyse ein Konzept für ein Hochwasserrisikomanagement auf Gemeinschafts- ebene und kommt zu dem Schluss, dass konzertierte, koordinierte Maßnahmen auf der Ebene der Gemein- schaft einen beträchtlichen Mehrwert erbringen und das Niveau des Hochwasserschutzes insgesamt verbessern würden. (6)Eine wirksame Hochwasservorsorge und Begrenzung von Hochwasserschäden erfordert über die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten hinaus die Zusammenarbeit mit Drittländern. Dies steht im Einklang mit der Richt- linie 2000/60/EG und mit internationalen Grundsätzen für das Hochwasserrisikomanagement, wie sie insbeson- dere in dem durch den Beschluss 95/308/EG des Rates (4) genehmigten Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen und in den nach- folgenden Übereinkünften über die Anwendung dieses Übereinkommens niedergelegt sind. (7)Die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Kata- strophenschutzeinsätzen (5) trifft Förderungs- und Unter- stützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten bei bedeutsa- men Notfällen, einschließlich Hochwasser. Der Katastro- phenschutz kann angemessene Hilfsmaßnahmen für die betroffene Bevölkerung leisten und die Bereitschaft und Reaktionsfähigkeit verbessern. in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Hochwasser haben das Potenzial, zu Todesfällen, zur Umsiedlung von Personen und zu Umweltschäden zu führen, die wirtschaftliche Entwicklung ernsthaft zu ge- fährden und wirtschaftliche Tätigkeiten in der Gemein- schaft zu behindern. (2)Hochwasser ist ein natürliches Phänomen, das sich nicht verhindern lässt. Allerdings tragen bestimmte menschli- che Tätigkeiten (wie die Zunahme von Siedlungsflächen und Vermögenswerten in Überschwemmungsgebieten so- wie die Verringerung der natürlichen Wasserrückhaltefä- higkeit des Bodens durch Flächennutzung) und Klimaän- derungen dazu bei, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Hochwasserereignissen zu erhöhen und deren nach- teilige Auswirkungen zu verstärken. (3)Eine Verringerung des Risikos hochwasserbedingter nachteiliger Folgen insbesondere auf die menschliche Ge- sundheit und das menschliche Leben, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und die Infrastruk- turen ist möglich und wünschenswert. Jedoch sollten Maßnahmen, die dazu dienen, diese Risiken zu vermin- dern, möglichst innerhalb eines Einzugsgebiets koordi- niert werden, wenn sie ihre Wirkung entfalten sollen. (4)Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemein- schaft im Bereich der Wasserpolitik (3) schreibt die Erstel- (1) ABl. C 195 vom 18.8.2006, S. 37. (2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2006 (ABl. C 300 E vom 9.12.2006, S. 123), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. November 2006 (ABl. C 311 E vom 19.12.2006, S. 10) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007. Beschluss des Rates vom 18. September 2007. (3) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1). (4) ABl. L 186 vom 5.8.1995, S. 42. (5) ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7. L 288/28 DE Amtsblatt der Europäischen Union (8)Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1) ermöglicht es, in bedeutsamen Katastrophenfällen rasch finanzielle Unterstützung zu leisten, um den betroffenen Personen, Naturräumen, Re- gionen und Ländern zu helfen, wieder möglichst normale Bedingungen zu schaffen; der Fond ist jedoch auf Not- fallmaßnahmen beschränkt; Interventionen in den Pha- sen, die Notfällen vorausgehen, sind nicht vorgesehen. (9)Bei der Erarbeitung politischer Maßnahmen für die Was- ser- und Flächennutzung sollten die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft die potenziellen Auswirkungen berück- sichtigen, die solche Maßnahmen auf das Hochwasserri- siko und das Hochwasserrisikomanagement haben könn- ten. (10)In der Gemeinschaft treten verschiedene Arten von Hoch- wasser auf, z. B. Hochwasser in Flüssen, Sturzfluten, Hochwasser in Städten und vom Meer ausgehendes Hochwasser in Küstengebieten. Hochwasserschäden kön- nen je zwischen den Ländern und Regionen der Gemein- schaft variieren. Daher sollten die Ziele des Hochwasser- risikomanagements von den Mitgliedstaaten selbst festge- legt werden und sich nach den lokalen und regionalen Gegebenheiten richten. (11)In bestimmten Gebieten der Gemeinschaft wie zum Bei- spiel in dünn bevölkerten oder unbewohnten Gebieten oder in Gebieten mit beschränktem wirtschaftlichem oder ökologischem Wert könnten Hochwasserrisiken als nicht signifikant eingestuft werden. Für jede Flussgebiets- einheit bzw. für jede Bewirtschaftungseinheit sollte eine Bewertung des Hochwasserrisikos und der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen — wie etwa Einschätzungen zu möglichen Hochwasserschutzpotenzialen — erfolgen. (12) (13) Um über ein zuverlässiges Informationswerkzeug zu ver- fügen und eine wertvolle Grundlage für die Festlegung von Prioritäten sowie für technische, finanzielle und po- litische Entscheidungen im Bereich des Hochwasserrisiko- managements zu schaffen, ist es erforderlich, dass Hoch- wassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten erstellt werden, aus denen die möglichen nachteiligen Folgen unterschiedlicher Hochwasserszenarien — einschließlich der Informationen über potenzielle Quellen der Umwelt- verschmutzung infolge von Hochwasser — hervorgehen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten eine Bewertung der Tätigkeiten vornehmen, die eine Zunahme der Hochwasserrisiken bewirken. Um die nachteiligen Auswirkungen des Hochwassers in dem betroffenen Gebiet vermeiden bzw. verringern zu können, ist es angebracht, Hochwasserrisikomanagement- pläne zu erstellen. Ursachen und Folgen von Hoch- wasserereignissen variieren in der Gemeinschaft je nach Land und Region. Hochwasserrisikomanagementpläne sollten deshalb die besonderen Merkmale des jeweiligen Gebiets berücksichtigen und maßgeschneiderte Lösungen anbieten, die auf den Bedarf und die Prioritäten des (1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3. 6.11.2007 betreffenden Gebiets abgestimmt sind, wobei eine geeig- nete Koordinierung innerhalb der Flussgebietseinheiten sichergestellt sein muss und das Erreichen der in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten um- weltpolitischen Ziele unterstützt werden muss. Die Mit- gliedstaaten sollten insbesondere von Maßnahmen oder Handlungen absehen, die die Überschwemmungsgefahr in anderen Mitgliedstaaten erheblich erhöhen, es sei denn, diese Maßnahmen wurden koordiniert und es wurde von den betroffenen Mitgliedstaaten einvernehm- lich eine Lösung gefunden. (14)Bei den Hochwasserrisikomanagementplänen sollte der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge lie- gen. Um den Flüssen mehr Raum zu geben, sollten in den Plänen, sofern möglich, der Erhalt und/oder die Wie- derherstellung von Überschwemmungsgebieten sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachtei- liger Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten berücksichtigt werden. Die Hochwasserrisikomanage- mentpläne sollten regelmäßig überprüft und gegebenen- falls aktualisiert werden, wobei die voraussichtlichen Aus- wirkungen von Klimaänderungen auf das Auftreten von Hochwasser zu berücksichtigen sind. (15)Der Grundsatz der Solidarität ist im Zusammenhang mit dem Hochwasserrisikomanagement von sehr großer Be- deutung. Im Rahmen dieses Grundsatzes sollten die Mit- gliedstaaten aufgefordert werden, eine faire Teilung der Zuständigkeiten anzustreben, wenn Maßnahmen zum Hochwasserrisikomanagement an Flussläufen zum Nut- zen aller gemeinsam beschlossen werden. (16)Zur Vermeidung von Doppelarbeit sollten die Mitglied- staaten berechtigt sein, zum Erreichen der Ziele dieser Richtlinie und zur Erfüllung ihrer Anforderungen auf be- stehende vorläufige Hochwasserrisikobewertungen, Hoch- wassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten und Hoch- wasserrisikomanagementpläne zurückzugreifen. (17)Die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Ein- zugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG und von Hochwasserrisikomanagementplänen gemäß der vorlie- genden Richtlinie sind Elemente der integrierten Bewirt- schaftung der Einzugsgebiete. Deshalb sollte bei diesen beiden Prozessen das Potenzial für gemeinsame Syner- gien und Vorteile im Hinblick auf die umweltpolitischen Ziele der Richtlinie 2000/60/EG genutzt werden und da- mit eine effiziente und sinnvolle Nutzung von Ressour- cen gewährleistet werden, wobei sich die zuständigen Be- hörden und Bewirtschaftungseinheiten gemäß der vorlie- genden Richtlinie und der Richtlinie 2000/60/EG unter- scheiden können. (18)Die Mitgliedstaaten sollten ihre Bewertungen, Karten und Pläne auf die geeigneten besten Verfahren und die besten verfügbaren Technologien stützen, die keine übermäßigen Kosten im Bereich des Hochwasserrisikomanagements verursachen. 6.11.2007 (19) (20) (21) (22) (23) (24) DE Amtsblatt der Europäischen Union Bei vielfältiger Nutzung von Wasserkörpern für verschie- dene Formen nachhaltiger menschlicher Tätigkeiten (z. B. Hochwasserrisikomanagement, Umweltschutz, Binnen- schifffahrt oder Nutzung von Wasserkraft) mit Auswir- kungen auf diese Wasserkörper sieht die Richtlinie 2000/60/EG hinsichtlich solcher Nutzungen und Auswir- kungen eindeutige und transparente Verfahren vor, ein- schließlich der Genehmigung von möglichen Ausnahmen hinsichtlich der Ziele des „guten Zustands“ oder des „Ver- schlechterungsverbots“ in Artikel 4 der genannten Richt- linie. Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG sieht Maßnah- men zur Kostendeckung vor. Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festle- gung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommis- sion übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden. Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhal- ten, den Anhang an den wissenschaftlichen und techni- schen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maß- nahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Än- derung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtli- nie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Rege- lungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Be- schlusses 1999/468/EG zu erlassen. Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere soll im Einklang mit dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Einbezie- hung eines hohen Umweltschutzniveaus in die Politiken der Union gefördert werden. Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung eines Rahmens für Maßnahmen zur Verringerung der Risiken hochwasserbedingter Schäden, auf Ebene der Mitglied- staaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maß- nahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Arti- kel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels er- forderliche Maß hinaus. Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität und dem dem Vertrag beigefügten Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und angesichts bestehender Möglichkeiten der Mitgliedstaaten sollte ein erhebliches Maß an Flexibilität auf lokaler und regionaler Ebene ge- währleistet werden, insbesondere hinsichtlich der Organi- sation und Verantwortung der Behörden. (1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). (25) L 288/29 Entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Ver- einbarung über bessere Rechtsetzung (2) sind die Mitglied- staaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnah- men zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Ziel dieser Richtlinie ist es, einen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zur Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die mensch- liche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaft- liche Tätigkeiten in der Gemeinschaft zu schaffen. Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie gelten neben den Definitionen von „Fluss“, „Einzugsgebiet“, „Teileinzugsgebiet“ und „Flussgebietsein- heit“ gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/60/EG folgende Be- griffsbestimmungen: 1. „Hochwasser“: zeitlich beschränkte Überflutung von Land, das normalerweise nicht mit Wasser bedeckt ist. Diese um- fasst Überflutungen durch Flüsse, Gebirgsbäche, zeitweise ausgesetzte Wasserströme im Mittelmeerraum sowie durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser; Überflutungen aus Abwassersystemen können ausgenommen werden. 2. „Hochwasserrisiko“: Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und der hochwasserbe- dingten potenziellen nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten. Artikel 3 (1) Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie nutzen die Mitgliedstaaten die nach Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 der Richtlinie 2000/60/EG getroffenen Vereinbarungen. (2) Für die Zwecke der Durchführung der vorliegenden Richt- linie können die Mitgliedstaaten jedoch a) andere als die nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG benannten Behörden als zuständige Behörden benennen; b) bestimmte Küstengebiete oder einzelne Einzugsgebiete be- stimmen und diese einer anderen als der nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG bestimmten Bewirt- schaftungseinheit zuordnen. (2) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
8.12.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 323/11 VERORDNUNG (EG) Nr. 1089/2010 DER KOMMISSION vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten zu können, sind internationale Normen in die Konzepte und Definitionen der Elemente der in den Anhängen I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Geodaten themen einbezogen worden. DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (IN SPIRE) (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 1, (6)Um die Interoperabilität und Harmonisierung zwischen verschiedenen Geodatenthemen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die für alle Geodatenthemen relevan ten Vorgaben für einheitliche Datentypen, die Identifizie rung von Geo-Objekten, Metadaten zur Interoperabilität, das generische Netzmodell sowie andere Konzepte und Regeln erfüllen. (7)Um die Interoperabilität und Harmonisierung innerhalb eines Geodatenthemas zu gewährleisten, sollten die Mit gliedstaaten die für das jeweilige Geodatenthema relevan ten Einstufungen und Beschreibungen von Geo-Objekten, deren Schlüsselmerkmalen und Assoziationsrollen, Da tentypen, Wertebereichen und spezifischen Regeln ver wenden. (8)Da die für die Durchführung dieser Verordnung benötig ten Werte der Codelisten nicht in der Verordnung ent halten sind, sollte die Verordnung erst dann umgesetzt werden, wenn die Werte rechtsverbindlich verabschiedet worden sind. Es ist daher sinnvoll, die Anwendbarkeit der Verordnung auszusetzen. (9)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ent sprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses — in Erwägung nachstehender Gründe: (1) (2) (3) (4) (5) Die Richtlinie 2007/2/EG enthält allgemeine Bestimmun gen zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft. Im Rahmen dieser Infra struktur sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, Datensätze, die zu einem oder mehreren Anhängen der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug stehen, und die entsprechenden Geodatendienste gemäß den technischen Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Har monisierung von Geodatensätzen und -diensten bereit zustellen. Die technischen Modalitäten berücksichtigen die einschlä gigen Nutzeranforderungen, die durch eine Umfrage un ter Akteuren zu den Nutzeranforderungen sowie durch Analyse der übermittelten Referenzunterlagen und der einschlägigen gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkei ten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, ermittelt wurden. Die Kommission hat die Durchführbarkeit der tech nischen Modalitäten und ihre Verhältnismäßigkeit bezüg lich der zu erwartenden Kosten und des zu erwartenden Nutzens anhand der von den Akteuren übermittelten Testergebnisse sowie der von den Mitgliedstaaten auf eine Informationsanforderung zu Kosten-Nutzen-Erwä gungen über die nationalen Anlaufstellen erhaltenen Ant worten und der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Studien zu Kosten und Nutzen von Geo dateninfrastrukturen auf regionaler Ebene geprüft. Vertreter der Mitgliedstaaten sowie weitere natürliche oder juristische Personen, die ein Interesse an Geodaten haben, einschließlich der Nutzer, Erzeuger, Anbieter von Mehrwertdiensten und Koordinierungsstellen, hatten die Möglichkeit, sich mit vorgeschlagenen Experten an der Erarbeitung der technischen Modalitäten zu beteiligen und den Entwurf der Durchführungsbestimmungen im Rahmen einer Anhörung von Akteuren und einer Test runde zu bewerten. Um Interoperabilität erreichen und gegebenenfalls auf die Bemühungen von Nutzern und Erzeugern zurückgreifen (1) ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung sind die Erfordernisse für die technische Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten fest gelegt, die unter die in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen fallen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den in Anhang II festgelegten themenspezifischen Definitionen die nachfolgen den Begriffsbestimmungen: 1. „Abstrakter Datentyp“ (abstract type): Datentyp, der zwar nicht instanziiert werden, aber Attribute und Assoziations rollen haben kann; L 323/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union 2. „Assoziationsrolle“ (association role): Wert oder Objekt, zu dem ein Typ in einer Beziehung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2007/2/EG steht; 3. „Attribut“ (attribute): Merkmal eines Typs im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/2/EG; 4. „Kandidatentyp“ (candidate type): ein bereits als Teil der Spezifikation eines Geodatenthemas in Anhang I der Richt linie 2007/2/EG verwendeter Typ, der jedoch erst in dem Geodatenthema in Anhang II oder III der Richtlinie 2007/2/EG, zu dem er thematisch gehört, vollständig spe zifiziert wird; 5. „Codeliste“ (code list): offene Enumeration, die erweitert werden kann; 6. „Datentyp“ (data type): gemäß ISO 19103 der Deskriptor einer Gruppe von Werten, denen Identität fehlt; 7. „Enumeration“ (enumeration): ein Datentyp, dessen Instan zen eine feststehende Liste benannter Literalwerte bilden. Attribute eines enumerierten Typs können nur Werte von dieser Liste nehmen; 8. „externer Objektidentifikator“ (external object identifier): eindeutiger Objektidentifikator, der von der zuständigen Stelle veröffentlicht wird und von externen Anwendungen für Verweise auf das Geo-Objekt verwendet werden kann; 9. „Identifikator“(identifier): nach EN ISO 19135 eine sprach unabhängige Abfolge von Zeichen zur eindeutigen und dauerhaften Identifizierung dessen, womit er assoziiert wird; 10. „instanziieren“ (instantiate): ein Objekt schaffen, das der Definition sowie den für den instanziierten Typ festgelegten Attributen, Assoziationsrollen und Einschränkungen ent spricht; 8.12.2010 16. „Objektart“ (spatial object type): eine Klassifikation von Geo-Objekten; 17. „Signaturierung“ (style): Zuordnung (Mapping) von Objek tarten und ihren Eigenschaften und Bedingungen zu para metrisierten Symbolen, die bei der Zeichnung von Karten verwendet werden; 18. „Subtyp von“ (sub-type of): Beziehung zwischen einem konkreten und einem allgemein gefassten Typ, wobei der konkretere Typ vollständig mit dem allgemeineren Typen übereinstimmt und darüber hinaus noch zusätzliche Infor mationen gemäß ISO 19103 enthält; 19. „Typ“ (type): Objektart oder Datentyp; 20. „voidable“ (kann leer sein): für ein Attribut oder eine As soziationsrolle kann der Wert „void“ („leer“) definiert wer den, wenn die Geodatensätze der Mitgliedstaaten keine ent sprechenden Werte enthalten, oder sie nicht zu vertretbaren Kosten aus bestehenden Werten abgeleitet werden können. Ist ein Attribut oder eine Assoziationsrolle nicht „voidable“, so ist die Tabellenzelle „Voidability“ leer. Artikel 3 Gemeinsame Typen Typen, die in mehreren der in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen verwendet werden, müssen den Definitionen und Einschränkungen in Anhang I entsprechen und die darin festgelegten Attribute und Assoziati onsrollen aufweisen. Artikel 4 Typen für den Austausch und die Klassifizierung von Geo- Objekten 11. „Kartenebene“ (layer): grundlegende Einheit geografischer Informationen, die nach EN ISO 19128 als Karte von ei nem Server angefordert werden kann;1. Die Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang II definier ten Objektarten und assoziierten Datentypen, Enumerationen und Codelisten für den Austausch und die Klassifizierung von Geo-Objekten in Datensätzen, die den Vorgaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen. 12. „Lebenszyklusinformationen“ (life-cycle information): Satz von Eigenschaften eines Geo-Objekts, die die zeitlichen Merkmale einer Version eines Geo-Objektes oder die Ver änderungen zwischen Versionen beschreiben;2. Die Objektarten und Datentypen müssen den Definitionen und Einschränkungen in Anhang II entsprechen und die darin festgelegten Attribute und Assoziationsrollen einschließen. 13. „Metadatenelement“ (metadata element): diskrete Einheit von Metadaten nach EN ISO 19115; 14. „Paket“ (package): Mehrzweckmechanismus zur Anordnung von Elementen in Gruppen; 15. „Register“ (register): nach EN ISO 19135 Gruppe von Da teien mit Identifikatoren, die Gegenständen mit Beschrei bungen der assoziierten Gegenstände zugewiesen wurden; 3. Die bei Attributen oder Assoziationsrollen von Objektar ten oder Datentypen verwendeten Enumerationen müssen den Definitionen in Anhang II entsprechen und die darin festgeleg ten Werte einschließen. Die Enumerationswerte sind sprachneu trale mnemotechnische Codes für Computer. 4. Die bei Attributen oder Assoziationsrollen von Objektar ten oder Datentypen verwendeten Codelisten müssen den De finitionen in Anhang II entsprechen. 8.12.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 323/13 Artikel 5Artikel 8 TypenAktualisierungen 1. Für sämtliche in dieser Verordnung definierten Typen ist im Titel des Abschnitts, in dem die Anforderungen für den betreffenden Typ festgelegt sind, in Klammern eine sprachneu trale Bezeichnung für die computerisierte Verwendung des Ty pen angegeben, die in der Definition von Attributen oder einer Assoziationsrollen für Verweise auf den jeweiligen Typ zu ver wenden ist.1. Die Mitgliedstaaten stellen regelmäßig aktualisierte Daten zur Verfügung. 2. Typen, die Subtypen anderer Typen sind, müssen alle At tribute und Assoziationsrollen des übergeordneten Typs enthal ten. 3. Abstrakte Typen sind nicht zu instanziieren. 4. Kandidatentypen sind bei der Entwicklung der Anforde rungen für das Geodatenthema, dem sie thematisch angehören, zu berücksichtigen. Dabei darf die Spezifikation des Kandidaten typs lediglich durch Erweiterungen verändert werden. Artikel 6 Codelisten und Enumerationen 1. Codelisten können nach Maßgabe des Anhangs II einem der folgenden Typen angehören: (a) in einem gemeinsamen Codelisten-Register geführte Codelis ten, die von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden dürfen; (b) Codelisten, die von den Mitgliedstaaten erweitert werden dürfen. 2. Erweitert ein Mitgliedstaat eine Codeliste, sind die zulässi gen Werte der erweiterten Liste in ein Register einzutragen. 3. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Codelistentyp angehören, können nur Werte annehmen, die dem Register, in dem die Codeliste ge führt wird, entsprechen. 4. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Enumerationstyp angehören, können nur Werte aus den für den Enumerationstyp festgelegten Listen annehmen. 2. Alle Aktualisierungen sind spätesten sechs Monate nach Übernahme der Änderung in den Quelldatensatz vorzunehmen, sofern im betreffenden Geodatenthema in Anhang II keine an dere Frist vorgesehen ist. Artikel 9 Handhabung von Identifikatoren 1. Der in Anhang I Abschnitt 2.1 definierte Datentyp „Iden tifier“ ist als Typ für den externen Objektidentifikator eines Geo- Objekts zu verwenden. 2. Der externe Objektidentifikator zur eindeutigen Identifizie rung von Geo-Objekten darf während des Lebenszyklus eines Geo-Objekts nicht geändert werden. Artikel 10 Lebenszyklus von Geo-Objekten 1. Verschiedene Versionen desselben Geo-Objekts sind stets Instanzen derselben Objektart. 2. Die Attribute „namespace“ und „localId“ des externen Ob jektidentifikators sind für verschiedene Versionen eines Geo-Ob jekts immer gleich. 3. Werden die Attribute „beginLifespanVersion“ und „endLife spanVersion“ verwendet, darf der Wert von „endLifespanVer sion“ zeitlich nicht vor dem Wert von „beginLifespanVersion“ liegen. Artikel 11 Zeitliche Bezugssysteme 1. Sofern in Anhang II für ein bestimmtes Geodatenthema kein anderes zeitliches Bezugssystem festgelegt ist, wird das in Teil B Ziffer 5 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission (1) angegebene Standardbezugssys tem verwendet. 2. Werden andere zeitliche Bezugssysteme verwendet, sind diese in den Metadaten des Datensatzes anzugeben. Artikel 7 KodierungArtikel 12 1. Jede zur Kodierung von Geodaten verwendete Kodierungs regel muss der EN ISO 19118 entsprechen. Sie muss insbeson dere schematische Konversionsregeln für alle Objektarten sowie sämtliche Attribute und Assoziationsrollen und die verwendete Struktur der Datenausgabe festlegen.Sonstige Vorgaben und Regeln 2. Jede zur Kodierung von Geodaten verwendete Kodierungs regel ist verfügbar zu machen. 1. Sofern für bestimmte Geodatenthemen oder -typen nicht anders angegeben, ist der Wertebereich von in dieser Verord nung definierten räumlichen Eigenschaften auf die Geodaten- Spezifikation „Simple Feature“ nach EN ISO 19125-1 be schränkt. (1) ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12.
10.12.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 331/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1253/2013 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — (4)Erstens sollten die Anforderungen an die Codelisten so geändert werden, dass sich Codelistenwerte in unter schiedlicher Detailtiefe flexibel beschreiben lassen und die technischen Modalitäten für die gemeinsame Nutzung der erweiterten Codelisten festgelegt werden können. (5)Zweitens sollte die Beschränkung der räumlichen Eigen schaften der Geodaten-Spezifikation „Simple Feature“ so gelockert werden, dass auch 2,5D-Daten zur Verfügung gestellt werden können. (6)Drittens sollte ein zusätzliches Metadatenelement einge führt werden, das der Bezeichnung der für den Datensatz verwendeten räumlichen Darstellungsart („spatial repre sentation type“) dient. (7)Viertens sollte das Geodatenthema „Geografische Gitter systeme“ um ein auf geografischen Daten basierendes Gittersystem mit Mehrfachauflösung erweitert werden. (8)Fünftens sollte das Geodatenthema „Verwaltungseinhei ten“ um die Beschreibung maritimer Verwaltungseinhei ten erweitert werden. (9)Sechstens sollten zur Vermeidung von Überschneidungen mit für Geodatenthemen der Anhänge II und III der Richtlinie 2007/2/EG festgelegten Objektarten bestimmte Kandidatentypen aus den Geodatenthemen „Verwaltungs einheiten“ und „Hydrografie“ entfernt werden. (10)Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 ist daher entspre chend zu ändern. (11)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ste hen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) (2) (3) Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richt linie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensät zen und -diensten (2) enthält die technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen im Zusam menhang mit den in Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Geodatenthemen. Zur Gewährleistung der vollständigen Interoperabilität von Geodatensätzen ist es zweckmäßig, die technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen im Zusammenhang mit den in den Anhängen II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Geodatenthemen festzulegen. Um die Kohärenz der in dieser Verordnung enthaltenen technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen zu gewährleisten, sollten die bestehenden technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen im Zusammenhang mit den in Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Geodatenthemen geändert werden. (1) ABl. L vom 108, 25.4.2007, S. 1. (2) ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11. L 331/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert: 10.12.2013 bereich für jede direkte Position innerhalb seines räumlichen, zeitlichen oder räumlich-zeitlichen Definitionsbereichs dient; 25. „Definitionsbereich“ (domain): ein wohldefinierter Bereich gemäß ISO/TS 19103:2005; (1) Artikel 2 wird wie folgt geändert: (a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den in den Anhängen festgelegten themenspezifischen De finitionen die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:“ (b) Nummer 4 wird gestrichen. (c) Unter Nummer 6 wird die Angabe „ISO 19103“ durch die Angabe „ISO/TS 19103:2005“ ersetzt. (d) Unter Nummer 9 wird die Angabe „EN ISO 19135“ durch die Angabe „EN ISO 19135:2007“ ersetzt. (e) Unter Nummer 11 wird die Angabe „EN ISO 19128“ durch die Angabe „EN ISO 19128:2008“ ersetzt. (f) Unter Nummer 13 wird die Angabe „EN ISO 19115“ durch die Angabe „EN ISO 19115:2005/AC:2008“ er setzt. (g) Unter Nummer 15 wird die Angabe „EN ISO 19135“ durch die Angabe „EN ISO 19135:2007“ ersetzt. (h) Unter Nummer 18 wird die Angabe „ISO 19103“ durch die Angabe „ISO/TS 19103:2005“ ersetzt. (i) Folgende Nummern 21 bis 30 werden angefügt: „21. „Eigenschaft“ (property): Attribut oder Assoziati onsrolle; 22. „Vereinigungstyp“ (union type): ein aus genau ei ner von mehreren (als Attribute für Elemente auf geführten) Alternativen bestehender Typ nach ISO/TS 19103:2005; 23. „Assoziationsklasse“ (association class): ein Typ, der zusätzliche Eigenschaften für eine Beziehung zwischen zwei anderen Typen definiert; 24. „Coverage“ (coverage): im Sinne von ISO 19123:2007 ein Geo-Objekt, das als Funktion zur Rückgabe von Werten aus seinem Werte 26. „Wertebereich“ (range): im Sinne von EN ISO 19123:2007 eine Menge von Objektattributwer ten, die durch eine Funktion mit den Elementen des Definitionsbereichs eines Coverages verknüpft ist; 27. „Rektifiziertes Gitter“ (rectified grid): im Sinne von EN ISO 19123:2007 ein Gitter mit einer affinen Transformation zwischen den Gitterkoor dinaten und einem Koordinatenreferenzsystem; 28. „Referenzierbares Gitter“ (referenceable grid): im Sinne von EN ISO 19123:2007 ein mit einer Transformation verknüpftes Gitter, das zur Um wandlung von Gitterkoordinatenwerten in Koor dinatenwerte, die einem externen Koordinatenre ferenzsystem zugeordnet werden können, ver wendet werden kann; 29. „Tessellation“ (tessellation): Untergliederung eines Raumes in eine Reihe zusammenhängender Teil räume, die den untergliederten Raum vollständig abdecken. Eine Tessellation in einer 2D-Ebene besteht aus einer Reihe nicht überlappender Poly gone, die einen Interessenbereich vollständig ab decken; 30. „Engerer Wert“ (narrower value): ein Wert, der in einer hierarchischen Beziehung zu einem all gemeineren übergeordneten Wert steht.“ (2) Artikel 4 wird wie folgt geändert: (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Für den Austausch und die Klassifizierung von Geo-Objekten in Datensätzen, die den Vorgaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen, ver wenden die Mitgliedstaaten die in den Anhängen II, III und IV definierten Objektarten und assoziierten Daten typen, Enumerationen und Codelisten.“ (b) In den Absätzen 2 und 3 werden alle Verweise auf „Anhang II“ durch Verweise auf „die Anhänge“ ersetzt. (c) In Absatz 3 erhält der zweite Satz folgende Fassung: „Die Enumerations- und Codelistenwerte werden durch sprachneutrale mnemotechnische Codes für Computer eindeutig bezeichnet. Die Werte können auch eine sprachspezifische Bezeichnung für die Interaktion mit dem Anwender enthalten.“ 10.12.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union (3) Artikel 5 Absatz 4 wird gestrichen. L 331/3 (5) In Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 werden die Verweise auf „Anhang II“ durch Verweise auf „die Anhän ge“ ersetzt. (4) Artikel 6 erhält folgende Fassung: (6) Artikel 12 wird wie folgt geändert: „Artikel 6 Codelisten und Enumerationen (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 1. Codelisten können nach Maßgabe der Anhänge ei nem der folgenden Typen angehören: (a) Codelisten, für die nur die in dieser Verordnung ange gebenen Werte zulässig sind; (b) Codelisten, für die die in dieser Verordnung angegebe nen Werte und von Datenanbietern definierte engere Werte zulässig sind; „1. Sofern für bestimmte Geodatenthemen oder ty pen nicht anders angegeben, ist der Wertebereich von in dieser Verordnung definierten räumlichen Eigen schaften auf die Geodaten-Spezifikation „Simple Featu re“ nach Herring, John R. (Hrsg.), OpenGIS® Implemen tation Standard for Geographic information – Simple feature access – Part 1: Common architecture, version 1.2.1, Open Geospatial Consortium, 2011, beschränkt.“ (b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (c) Codelisten, für die die in dieser Verordnung angegebe nen Werte und von Datenanbietern auf beliebiger Ebene definierte zusätzliche Werte zulässig sind; „SI-Einheiten“ wird ersetzt durch „SI-Einheiten oder SI- fremden Einheiten, die zur Verwendung mit dem in ternationalen Einheitensystem zugelassen sind,“. (d) Codelisten, für die jegliche von Datenanbietern de finierte Werte zulässig sind. (7) In Artikel 13 wird folgender Absatz 6 angefügt: Für die Zwecke der Buchstaben b, c und d können Daten anbieter neben den zulässigen Werten die im jeweiligen Technischen Leitfaden für INSPIRE (INSPIRE Technical Guidance), der auf der INSPIRE-Website der Gemeinsamen Forschungsstelle zur Verfügung steht, angegebenen Werte verwenden. „6. Räumliche Darstellungsart: die zur räumlichen Darstel lung geografischer Informationen verwendete Metho de.“ (8) Artikel 14 wird wie folgt geändert: 2. Codelisten können hierarchisch aufgebaut sein. Werte von hierarchischen Codelisten können einem über geordneten allgemeinen Wert zugeordnet sein. Sind die gültigen Werte einer hierarchischen Codeliste in einer Ta belle in dieser Verordnung angegeben, so enthält die letzte Tabellenspalte die übergeordneten Werte. 3. Definiert ein Datenanbieter für ein Attribut, das ei nem Codelistentyp gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c oder d angehört, einen nicht in dieser Verordnung angegebenen Wert, so sind der Wert und seine Definition in ein Register einzutragen. 4. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Codelistentyp angehören, kön nen nur Werte annehmen, die nach der Beschreibung der Codeliste zulässig sind. 5. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Enumerationstyp angehören, können nur Werte aus den für den Enumerationstyp fest gelegten Listen annehmen.“ (a) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „(b) die Objektart(en) oder Unterarten davon, die den Inhalt der jeweiligen Kartenebene bildet/bilden.“ (b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „3. Für Objektarten, deren Objekte sich durch ein Attribut mit einem Codelistenwert weiter untergliedern lassen, können mehrere Kartenebenen festgelegt wer den. Jede dieser Kartenebenen umfasst die Geo-Objek te, die einem bestimmten Codelistenwert entsprechen. Die Definition derartiger Reihen von Kartenebenen in den Anhängen II, III und IV muss sämtliche nachfol genden Voraussetzungen erfüllen: (a) der Platzhalter <CodelistenWert> steht für die Werte der entsprechenden Codeliste, wobei der erste Buchstaben ein Großbuchstabe ist;
Vorbeugung und Vorsorge Die Risikoabschätzung dient der Abwendung gesundheitsschädlicher Effekte bei Exposition gegenüber Umweltschadstoffen bzw. schädlichen physikalischen oder biologischen Einflüssen. Basierend auf der Risikoabschätzung erfolgt unabhängig davon die Risikobewertung, die wiederum Grundlage für eventuell einzuleitende Schutzmaßnahmen ist Wenn es gilt Menschen vor schädlichen Wirkungen zu bewahren unterscheidet man zwischen Vorbeugung und Vorsorge. Da beide Begriffe in der Praxis oft durcheinander verwendet werden, hier eine inhaltliche Gegenüberstellung. Vorbeugung Der Begriff der „Vorbeugung“ (engl. prevention), bezeichnet den Schutz vor genau bekannten schädlichen Folgen, wie sie beispielsweise bei der Vorbeugung gegen Infektionskrankheiten durch Hygienemaßnahmen und/oder Impfungen erfolgen kann. Seit 2015 gibt es in Deutschland das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention (PrävG) . Weitere Empfehlungen hat die Nationale Präventionskonferenz abgegeben. Der Bereich Umwelt und Gesundheit ist in diesem Gesetz eher mittelbar vertreten, z. B. über die Gesundheitsförderung in kommunalen settings. Für die Risikoabschätzung spielt die Vorbeugung daher so gut wie keine Rolle. Vorsoge Mit „Vorsorge“ (engl. precaution) hingegen bezeichnet man den Schutz vor nicht genau bekannten Schadwirkungen. So erfolgt z. B. jede Risikoabschätzung für eine bestimmte Umweltnoxe immer auf Grundlage des gerade aktuellen Wissensstands. Aufgrund der Fülle von existierender Stoffe tritt jedoch tritt nicht selten das Problem auf, dass die zur Verfügung stehenden Informationen für einen bestimmten Stoff noch wenig erforscht, unvollständig und/oder mehrdeutig sind. Weiterhin erschweren die komplexen Vorgänge im Wechselverhältnis "Umwelt-Mensch" die Möglichkeit zur klaren Festlegung einer Stoffkonzentration, mit der keine schädlichen Wirkungen mehr verbunden sind. Das Zusammenwirken unterschiedlicher Schadstoffe und die Tatsache, dass Wirkungen auf die Gesundheit häufig erst zeitverzögert auftreten, stellt ein weiteres Problem für eine punktgenaue Risikoabschätzung dar. An dieser Stelle kommt das Vorsorgeprinzip (engl. precautionary principle) zum Tragen. Denn Unkenntnisse und Unsicherheiten dürfen nicht dazu führen, real vorhandene Risiken zu unterschätzen. Das Vorsorgeprinzip erhebt den Anspruch, einen Schaden für die menschliche Gesundheit abzuwenden, noch lange bevor dieser deutlich sichtbar geworden ist - vor allem dann, wenn es sich um erst spät eintretende, schwere oder unumkehrbare Gesundheitsschäden handelt. Ziel des Vorsorgeprinzips ist es dabei, die Gesellschaft vor den negativen Folgen falscher politischer Beschlüsse und falscher Verwaltungsentscheidungen zu schützen. Im Unterschied zur Prävention liegt der Fokus des Vorsorgeprinzips unsichere Risiken und versucht fehlendes Wissen durch schärfere Regeln auszugleichen. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht daher immer eine Betrachtung der Evidenzlage für einen schädlichen Zusammenhang. Bei hoher Evidenz ist wenig Vorsorge erforderlich - je schlechter die fachwissenschaftliche Evidenzlage hingegen ist, desto mehr Vorsorge sollte in die Risikoabschätzung einbezogen werden. Die Notwendigkeit für das Vorsorgeprinzip kommt eindrucksvoll im Bericht „ Späte Lehren aus frühen Warnungen: Das Vorsorgeprinzip 1896–2000 “ der European Environment Agency (EEA 2001) zum Ausdruck. Die Autoren zeigten damals anhand von Fallstudien auf, dass zahlreiche Beispiele existieren, in denen Maßnahmen zur Risikominderung bzw. -vermeidung zu spät erfolgten und welche Kosten diesem späten Handeln zuzuschreiben waren, die schließlich von der gesamten Gesellschaft zu tragen waren. Weiterhin wurde versucht „übertriebene“ Beispiele zu benennen, d. h. Situationen, in denen Maßnahmen ergriffen wurden, die sich im Nachhinein als unnötig erwiesen – ohne Erfolg (EEA 2002). Das Vorsorgeprinzip ist bereits lange ein grundlegendes Prinzip der Umwelt- und Gesundheitspolitik in Deutschland. Während das Vorsorgeprinzip im medizinischen Bereich schon länger seine Anwendung findet, hat es sich erst in den 1970er Jahren in den Umweltverwaltungen etabliert (Bundes-Immissionsschutzgesetz von 1974). Weltweite Beachtung fand das Prinzip jedoch erst nach der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung im Jahr 1992, in deren Abschlussdokument sich auch die breiteste Definition für diese Verfahrensweise findet. Europarechtlich wurden im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV oder AEU-Vertrag) Vorsorge und Vorbeugung als Grundprinzipien umweltpolitischen Handelns in der EU festgeschrieben. Für das LANUV sind diese rechtlichen Rahmenbedinungen Leitlinie des Verwaltungshandelns.
Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 026/02 Magdeburg, den 20. Juni 2002 Finanzminister Karl-Heinz Paqué bringt Gesetzesentwürfe zum Staatsvertrag über die Norddeutsche Landesbank (NORD/LB) und zum Zweiten Gesetz zur änderung des Sparkassengesetzes in den Landtag ein Finanzminister Karl-Heinz Paqué hat dem Landtag von Sachsen-Anhalt heute den Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank ¿ Girozentrale (NORD/LB) sowie den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Beschlussfassung vorgelegt. Nachfolgend der Redetext von Minister Paqué: Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, es liegen Ihnen unter TOP 4 zwei Gesetzesentwürfe zur parlamentarischen Beratung vor: der Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank ¿ Girozentrale, und der Entwurf eines Gesetzes zur änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Die beiden Entwürfe stehen in engen sachlichen Zusammenhang. Ich werde sie deshalb in einem Redebeitrag begründen. Ich beginne mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag. Der konkrete Anlass für die Erneuerung des Staatsvertrages über die Norddeutsche Landesbank ¿ Girozentrale (NORD/LB) ist die Entscheidung der Europäischen Kommission über sog. zweckdienliche Maßnahmen vom 27. März 2002. Mit dieser Entscheidung entfällt die Gewährträgerhaftung. Und mit dieser Entscheidung wird die Anstaltslast weitgehend modifiziert. Der Entscheidung gingen seinerzeit schwierige Verhandlungen zwischen der EU-Kommission und der deutschen Seite voraus. Die Entscheidung betrifft alle öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Deutschland. Mit dem Staatsvertrag werden die Vorgaben aus dieser Entscheidung im gesetzlichen Regelwerk der NORD/LB umgesetzt. Darüber hinaus haben die Gewährträger bei dieser Gelegenheit beschlossen, die Rechtsgrundlagen der Tätigkeit der NORD/LB in einem konsolidierten Text zusammen zu fassen. Es geht dabei um das NORD/LB-Gesetz aus dem Jahre 1970 sowie den Staatsvertrag mit Niedersachsen aus dem Jahre 1991 bzw. mit Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern aus den Jahren 1992 und 1997. Die Gründe für die Entscheidung sind wettbewerbspolitischer Art. Zentrale Grundlage der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute waren bislang die Sicherung der Einlagen durch die Gewährträgerhaftung und die Sicherung der Funktionsfähigkeit durch die Anstaltslast. Dieses Haftungssystem betrachtet die Europäische Kommission als eine Beihilfe, die mit dem EG-Vertrag nicht vereinbar ist. Mit der Verständigung vom 17. Juli 2001 bzw. 28. Februar 2002 ist deshalb mit EU-Kommissar Monti ein Kompromiss erzielt worden. Im Wesentlichen wurde folgendes vereinbart: Die Gewährträgerhaftung wird abgeschafft. Die Anstaltslast wird durch eine "marktwirtschaftliche Eigentümerbeziehung" ersetzt. Jegliche Verpflichtung und jeglicher Automatismus zur wirtschaftlichen Unterstützung des Instituts durch seinen Träger werden ausgeschlossen. Des weiteren ist eine übergangszeit mit differenzierenden Folgeregelungen vorgesehen. Auf der Grundlage dieser Verständigung hat der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in Zusammenarbeit mit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Sparkassenreferenten verbindliche Vorschläge für eine bundeseinheitliche Anpassung der Ländergesetze über Sparkassen und Landesbanken mit der EU-Kommission abgestimmt. Alle notwendigen rechtlichen Maßnahmen müssen dabei spätestens zum 31. Dezember 2002 endgültig abgeschlossen sein. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung werden durch den neuen Staatsvertrag nicht berührt. Zusätzliche Kosten auf Seiten des Landes entstehen unmittelbar nicht. Durch den Wegfall der Gewährträgerhaftung wird das Land Sachsen-Anhalt von Haftungsverpflichtungen gegenüber den NORD/LB-Gläubigern sukzessive ab 2005 befreit. Allerdings stehen die Landesbanken damit ¿ stärker als bisher ¿ im offenen nationalen und internationalen Wettbewerb der Kreditinstitute. Mit dem Wegfall von Gewährträgerhaftung und Anstaltslast werden die letzten künstlichen Wettbewerbsvorteile beseitigt, die den Landesbanken gegenüber Privatbanken zur Verfügung standen. Mit anderen Worten: Auch die Nord/LB wird in der Zukunft allein durch eine kluge Geschäftspolitik ihre Marktposition im globalen Wettbewerb sichern können. Dies ist im Grundsatz zu begrüßen, bedeutet aber, dass die wirtschaftliche Situation der Bank zumindest in einer längeren übergangsphase der Anpassung an die Marktverhältnisse schwieriger wird. Der Wegfall von Gewährträgerhaftung und Anstaltslast kann sehr wohl bedeuten, dass die Rating-Agenturen kritischere Blicke auf die Bank werfen. Dies kann auch heißen: höhere Kosten der Refinanzierung, und ggf. ein zusätzlicher Bedarf an Kapital, der am privaten Markt oder durch die öffentlichen Träger gedeckt werden kann. Die Höhe des zusätzlichen Bedarfs lässt sich dabei heute natürlich noch nicht beziffern, denn er unterliegt den Unwägbarkeiten der Entwicklung in den Kreditmärkten. Und es lässt sich noch nicht einschätzen, inwieweit auch eine geschäftspolitische Neuausrichtung der Bank erforderlich sein wird. All dies sind normale Begleiterscheinungen des Wettbewerbs, und sie sind zu begrüßen, denn sie steigern die Effizienz. Sie stellen aber auch höhere Anforderungen an die Gremien der Bank, die ihre Ertragspotentiale ¿ stärker noch als in der Vergangenheit ¿ wird ausschöpfen müssen. Es lastet deshalb auch auf den Trägern eine große ¿ und zunehmende ¿ Verantwortung. Und es stellen sich in der Zukunft neue Fragen, ob und in welcher Form eine Bank dieser Art bisherige Funktionen der Mittelstandsförderung weiterführen kann und soll. Wir stehen also mit dem Staatsvertrag erst an dem Beginn eines Weges, der noch große strukturelle Veränderung in der öffentlich-rechtlichen Bankenlandschaft bringen wird. Allerdings ist der Beginn des Weges relativ klar vorgezeichnet: Wer sich für wettbewerbliche Verhältnisse im Gemeinsamen Markt der Europäischen Union einsetzt und wer damit das Ziel der Europäischen Integration verfolgt, der muss letztlich diesen Weg einschlagen. Wir wollen die europäische Integration und wir wollen diesen Weg, und deshalb legen wir Ihnen diesen Staatsvertrag zur parlamentarischen Beratung vor. Wir sind uns darin übrigens mit den betroffenen Sparkassenverbänden einig, insbesondere mit dem Sparkassenbeteiligungsverband Sachsen-Anhalt. Die Sparkassenverbände haben dem Staatsvertrag in der Sitzung der Gewährträgerspitzen am 10. Mai 2002 zugestimmt. Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich komme nun zur zweiten Gesetzesvorlage, dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Mit diesem Gesetz sollen die Vorgaben aus der Entscheidung der Europäischen Kommission über zweckdienliche Maßnahmen am 27. März 2002 zur Anstaltslast und Gewährträgerhaftung im Sparkassengesetz Sachsen-Anhalts umgesetzt werden. Die änderungen bei den Haftungsgrundlagen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute, die auch die Sparkassen betreffen, habe ich in den letzten Minuten im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag über die Norddeutsche Landesbank erläutert. Es geht auch hier wieder um die Abschaffung der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast, und ich erspare Ihnen an dieser Stelle unnütze Wiederholungen. Was die EU-rechtlich notwendigen Anpassungen des Sparkassengesetzes betrifft, so besteht bei allen direkt Beteiligten Einvernehmen. Genau so wie die Landesbanken, so werden auch die Sparkassen in ein stärker wettbewerblich geprägtes Umfeld der Kreditwirtschaft entlassen, und das ist gut so. Auch die Sparkassen stehen wegen dieser änderungen ebenfalls vor einer nachhaltigen Neuorientierung ihrer rechtlichen Grundlagen. Und auch auf den Gremien der Sparkassen wird in der Zukunft eine noch größere betriebswirtschaftliche Verantwortung lasten, als dies in der Vergangenheit schon der Fall war. Deshalb muss den Sparkassen auch möglichst viel unternehmerischer Freiraum gelassen werden, damit sie sich diesen neuen Herausforderungen bestmöglich anpassen können. Dies ist auch einer der Gründe dafür, dass auf eine Neufassung des öffentlichen Auftrags der Sparkassen verzichtet wurde. Eine solche Neufassung war unter anderem von den angehörten kommunalen Spitzenverbänden ins Gespräch gebracht worden. Sie zielte auf eine detailliertere Festlegung dieser Aufgabe. Es wurde im wesentlichen aus zwei Gründen darauf verzichtet: Zum einen war in den Gesprächen der deutschen Verhandlungsdelegation mit der EU-Kommission der Vorschlag zur Festigung der kommunalen Bindung im Rahmen des öffentlichen Auftrages nicht erörtert worden. Er war nicht Bestandteil der abschließenden Verständigung vom 28. Februar 2002. Vor diesem Hintergrund sollte der öffentliche Auftrag auch unverändert bleiben, da gerade der öffentliche Auftrag über Jahre hinweg als Rechtfertigung für die Beibehaltung von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung herangezogen wurde. Eben dies hatte die EU-Kommission letztlich nicht überzeugt. Eine Neufassung wäre geeignet, erneut Misstrauen bei der EU-Kommission zu schüren, und dies wäre politisch unklug. Zweitens würde eine Neufassung des öffentlichen Auftrags, wie sie insbesondere durch die angehörten Verbände vorgeschlagen wurde, praktisch zu einer Aufgabenerweiterung der Sparkassen führen. Es würden zusätzliche Belastungen der Sparkassen gesetzlich fixiert, und dies würde es den Sparkassen nur schwerer machen, sich den wettbewerblichen Anforderungen zu stellen. Dies gilt insbesondere für die Sparkassen in Sachsen-Anhalt, die sich ja wie das ganze Land in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befinden. Auch die Sparkassen müssen ihre Erträge steigern und die Kosten senken, wenn sie im Wettbewerb bestehen sollen. Mit dem Sparkassenänderungsgesetz, das im Jahr 2001 verabschiedet wurde, besteht im übrigen bereits heute die Möglichkeit, bei betriebswirtschaftlich gesunden Sparkassen einen Teil des Jahresüberschusses an den Gewährträger ¿ in Zukunft also: an den Träger - auszuschütten. Eine weitere Belastung der Sparkassen mit sachfremden Aufgaben ist deshalb nicht zu rechtfertigen. Aus den genannten Gründen sind fast alle Bundesländer dem Vorschlag des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes gefolgt und haben auf eine Neuformulierung des öffentlichen Auftrags verzichtet. Mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf beabsichtigt die Landesregierung, auch in Sachsen-Anhalt entsprechend zu verfahren. Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte Sie, beide Gesetzesentwürfe für die weitere parlamentarische Behandlung in die Ausschüsse zu überweisen. Hintergrund Sowohl Landesbanken als auch Sparkassen (mit Ausnahme weniger, so genannter "Freier Sparkassen") sind in Deutschland Anstalten des öffentlichen Rechts. Diese Rechtsform verbindet, rechtlich abgesichert, traditionell Anstaltslast und Gewährträgerhaftung. Das heißt, die Gewährträger haften gegenüber Dritten für die Verbindlichkeiten des öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes uneingeschränkt (Gewährträgerhaftung) und stellen sicher, dass das Institut seine Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast). Impressum: Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Editharing 40 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1105 Fax: (0391) 567-1390 Mail: thiel@mf.lsa-net.de Impressum:Ministerium der FinanzenPressestelleEditharing 4039108 MagdeburgTel: (0391) 567-1105Fax: (0391) 567-1390Mail: presse.mf@sachsen-anhalt.de
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