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Kartendienst mit folgendem Thema: Bezirke der Lebensmittelkontrolleure
Jeder Mensch ist eine Verbraucherin oder ein Verbraucher, wenn sie oder er etwas privat verbraucht. Der Verbraucherschutz schützt Verbraucherinnen und Verbraucher, damit Sie gesund bleiben. Auf dieser Internetseite bekommen Sie Informationen vom Verbraucherschutz in Leichter Sprache. Sie bekommen auch Informationen über die Verbraucherzentrale Brandenburg. Damit Sie Ihre Rechte gut kennen. Jeder Mensch ist eine Verbraucherin oder ein Verbraucher, wenn sie oder er etwas privat verbraucht. Der Verbraucherschutz schützt Verbraucherinnen und Verbraucher, damit Sie gesund bleiben. Auf dieser Internetseite bekommen Sie Informationen vom Verbraucherschutz in Leichter Sprache. Sie bekommen auch Informationen über die Verbraucherzentrale Brandenburg. Damit Sie Ihre Rechte gut kennen. Wer ist eine Verbraucherin oder ein Verbraucher? Jeder Mensch ist eine Verbraucherin oder ein Verbraucher, wenn sie oder er etwas privat verbraucht. Das heißt, der Mensch verbraucht es nicht für die Arbeit. Verbrauchen bedeutet - etwas kaufen oder benutzen. Zum Beispiel Wasser, Strom für Licht oder Lebensmittel und Kleidung. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen entscheiden: Welches Produkt möchte ich kaufen? Welche Informationen brauche ich über das Produkt? Der Verbraucherschutz schützt Verbraucherinnen und Verbraucher. Damit Sie gesund bleiben und keinen Schaden haben. Sie bekommen Informationen vom Verbraucherschutz. Damit Sie Ihre Rechte gut kennen. Oft kaufen Verbraucherinnen und Verbraucher schlechte Produkte. Zum Beispiel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen geschützt werden. Damit sie gesund bleiben. Manche Verkäuferinnen oder Verkäufer betrügen Verbraucherinnen und Verbraucher. Verbraucherinnen und Verbraucher sind oft schlecht informiert. Der Verbraucherschutz soll Sie vor Betrug schützen. Damit Sie keine schlechten Produkte kaufen. Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen verschiedene Leistungen. Zum Beispiel: Der Verbraucherschutz soll Ihre Rechte schützen. Damit Sie keine schlechten Leistungen kaufen. Der Verbraucherschutz schützt Ihre Interessen. Der Verbraucherschutz berät Sie zum Thema: Im Brandenburg gibt es das Ministerium für Verbraucherschutz. Man kann auch Verbrauchschutzministerium Brandenburg sagen. Im Ministerium gibt es die Abteilung Verbraucherschutz. Der Verbraucherschutz kümmert sich um alle Bereiche. Er schützt die Verbraucherinnen und Verbraucher in diesen Bereichen: Zum Beispiel: Die Landkreise in Brandenburg kümmern sich oft um die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher. Dort gibt es Abteilungen in den Ämtern. Die Abteilungen kontrollieren Lebensmittel. Und kümmern sich um den Tierschutz. Der Verbraucherschutz wird unterstützt vom: In einem Labor untersucht man Sachen und Dinge. Zum Beispiel Lebensmittel. Es gibt diese 2 Bereiche: Der gesundheitliche Verbraucherschutz Sie haben zum Beispiel festgestellt: Ein gekauftes Lebensmittel kann man nicht mehr essen. Man kann auf Kosmetik-Produkten nicht erkennen, ob sie gut sind. Oder Ihr Plastik-Geschirr riecht unangenehm. Dann haben Sie ein Recht sich zu beschweren. Es kommt darauf an, wo Sie die Produkte gekauft haben. Sie können die Verkäuferin oder den Verkäufer fragen. Vielleicht kann die Verkäuferin oder der Verkäufer helfen. Sie können die Ämter in Ihrem Landkreis fragen. Im Land Brandenburg gibt es ein Internetportal mit vielen Informationen. Die Internetseite heißt Serviceportal Brandenburg: https://service.brandenburg.de/ Das Serviceportal hat auch eine Übersicht von Adressen: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/ Auf der Internetseite finden Sie wichtige Informationen. Zum Beispiel Der wirtschaftliche Verbraucherschutz Sie haben ein Problem mit einem Vertrag? Zum Beispiel mit Ihrer Telefonabrechnung. Oder mit der Abrechnung für die Betriebskosten in Ihrer Wohnung. Sie möchten sich über ein Produkt beschweren? Sie möchten das Geld für eine Fahrkarte zurückbekommen? Sie haben das Recht nachzufragen. Sie können die V erbraucher z entrale B randenburg fragen. Die Abkürzung ist VZB . Das ist die Internetseite: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/ Wer ist eine Verbraucherin oder ein Verbraucher? Jeder Mensch ist eine Verbraucherin oder ein Verbraucher, wenn sie oder er etwas privat verbraucht. Das heißt, der Mensch verbraucht es nicht für die Arbeit. Verbrauchen bedeutet - etwas kaufen oder benutzen. Zum Beispiel Wasser, Strom für Licht oder Lebensmittel und Kleidung. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen entscheiden: Welches Produkt möchte ich kaufen? Welche Informationen brauche ich über das Produkt? Der Verbraucherschutz schützt Verbraucherinnen und Verbraucher. Damit Sie gesund bleiben und keinen Schaden haben. Sie bekommen Informationen vom Verbraucherschutz. Damit Sie Ihre Rechte gut kennen. Oft kaufen Verbraucherinnen und Verbraucher schlechte Produkte. Zum Beispiel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen geschützt werden. Damit sie gesund bleiben. Manche Verkäuferinnen oder Verkäufer betrügen Verbraucherinnen und Verbraucher. Verbraucherinnen und Verbraucher sind oft schlecht informiert. Der Verbraucherschutz soll Sie vor Betrug schützen. Damit Sie keine schlechten Produkte kaufen. Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen verschiedene Leistungen. Zum Beispiel: Der Verbraucherschutz soll Ihre Rechte schützen. Damit Sie keine schlechten Leistungen kaufen. Der Verbraucherschutz schützt Ihre Interessen. Der Verbraucherschutz berät Sie zum Thema: Im Brandenburg gibt es das Ministerium für Verbraucherschutz. Man kann auch Verbrauchschutzministerium Brandenburg sagen. Im Ministerium gibt es die Abteilung Verbraucherschutz. Der Verbraucherschutz kümmert sich um alle Bereiche. Er schützt die Verbraucherinnen und Verbraucher in diesen Bereichen: Zum Beispiel: Die Landkreise in Brandenburg kümmern sich oft um die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher. Dort gibt es Abteilungen in den Ämtern. Die Abteilungen kontrollieren Lebensmittel. Und kümmern sich um den Tierschutz. Der Verbraucherschutz wird unterstützt vom: In einem Labor untersucht man Sachen und Dinge. Zum Beispiel Lebensmittel. Es gibt diese 2 Bereiche: Der gesundheitliche Verbraucherschutz Sie haben zum Beispiel festgestellt: Ein gekauftes Lebensmittel kann man nicht mehr essen. Man kann auf Kosmetik-Produkten nicht erkennen, ob sie gut sind. Oder Ihr Plastik-Geschirr riecht unangenehm. Dann haben Sie ein Recht sich zu beschweren. Es kommt darauf an, wo Sie die Produkte gekauft haben. Sie können die Verkäuferin oder den Verkäufer fragen. Vielleicht kann die Verkäuferin oder der Verkäufer helfen. Sie können die Ämter in Ihrem Landkreis fragen. Im Land Brandenburg gibt es ein Internetportal mit vielen Informationen. Die Internetseite heißt Serviceportal Brandenburg: https://service.brandenburg.de/ Das Serviceportal hat auch eine Übersicht von Adressen: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/ Auf der Internetseite finden Sie wichtige Informationen. Zum Beispiel Der wirtschaftliche Verbraucherschutz Sie haben ein Problem mit einem Vertrag? Zum Beispiel mit Ihrer Telefonabrechnung. Oder mit der Abrechnung für die Betriebskosten in Ihrer Wohnung. Sie möchten sich über ein Produkt beschweren? Sie möchten das Geld für eine Fahrkarte zurückbekommen? Sie haben das Recht nachzufragen. Sie können die V erbraucher z entrale B randenburg fragen. Die Abkürzung ist VZB . Das ist die Internetseite: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/ Die Verbraucherzentrale Brandenburg ist eine Organisation. Sie ist die größte Organisation für Verbraucherschutz in Brandenburg. Die Abkürzung ist: VZB. Die Verbraucherzentrale Brandenburg vertritt die Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Brandenburg. Das bedeutet: Sie setzt sich für Ihre Interessen ein. Und unterstützt Ihre Interessen in der Politik und Wirtschaft. Das macht die Verbraucherzentrale Brandenburg unabhängig. Unabhängig bedeutet: Die Verbraucherzentrale Brandenburg arbeitet nicht für eine Firma. Sie arbeitet selbst-bestimmt. Die Verbraucherzentrale Brandenburg berät, informiert und bildet zu vielen Themen: Sie haben dadurch einen Nachteil? Die Verbraucherzentrale Brandenburg spricht das Unternehmen an. Die Verbraucherzentrale Brandenburg sagt dem Unternehmen: Sie haben sich nicht an das Recht gehalten. Das Unternehmen muss das Recht einhalten. Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat viele Beratungsstellen im Land Brandenburg. Auf der Internetseite https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/beratung-bb gibt es eine Übersicht aller Beratungsstellen. Seit 2019 gibt es das Digi-Mobil. Das ist ein Auto von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Das Digi-Mobil ist im Norden von Brandenburg unterwegs. In dem Auto bekommen Sie eine Beratung. Sie können sich am Computer über ein Video-Gespräch beraten lassen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg auch an der polnischen Grenze ein Informations-Zentrum. Sie finden die Verbraucherzentrale Brandenburg auch in Frankfurt an der Oder. Sie bekommen zum Beispiel Informationen und Hilfe, wenn Sie schlechte Produkte in Polen gekauft haben. Sie können eine persönliche Beratung in einer Beratungsstelle bekommen. Das ist die Telefon-Nummer: 0331 – 982 299 95 Wann können Sie anrufen? montags bis freitags zwischen 9 bis 18 Uhr Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen helfen Ihnen. Oder sie vereinbaren einen Termin für eine Beratung mit Ihnen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zeigen Ihnen Informationen im Internet. Einen Termin für eine Beratung können Sie auch im Internet vereinbaren. Sie können den Termin auch ändern. Oder einen Termin absagen. Das ist zu jeder Uhrzeit möglich. Das ist die Internetseite: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/termine Zum Beispiel zu: Dann müssen Sie vorher einen Termin vereinbaren. Das ist die Telefon-Nummer: 0331 – 982 299 95 Sie erreichen uns: Unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beraten Sie am Telefon: Sie können auch einen Termin im Internet vereinbaren. Das ist die Internetseite: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/termine Sie kommen in die Beratungs-Stelle. Sie sagen der Person von der Beratungs-Stelle: Das ist mein Problem. Der Berater oder die Beraterin hilft Ihnen und sagt Ihnen: So können Sie Ihr Problem lösen. Bitte bringen Sie unbedingt das Geld für die Beratung in bar mit. Sie bekommen einen Beleg, dass Sie das Geld bezahlt haben. Verbraucher und Verbraucherinnen benötigen manchmal einen Muster-Brief. Das ist ein Schreiben. Das Schreiben hilft Ihnen bei Ihrem Problem. Die Verbraucherzentrale hat Muster-Briefe zu 6 Themen Das sind Sie bekommen einen Muster-Brief direkt aus dem Internet. Der Berater oder die Beraterin zeigt Ihnen, wie das geht. Oder Sie füllen den Muster-Brief gemeinsam in der Beratung aus. Das ist die Internetadresse: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/musterbriefe Wofür ist der Muster-Brief? Sie können den Muster-Brief an die Person oder das Unternehmen schicken, mit der Sie das Problem haben. Sie möchten sich über ein Produkt informieren? Oder möchten wissen, welches Produkt gut ist? Die Verbraucherzentrale Brandenburg berät Sie dazu. Sie bekommen eine Untersuchung. Die Untersuchung ist von der Stiftung Warentest. Die Stiftung untersucht, wie gut Produkte sind. Das kostet nichts extra. Das gehört zur Beratung dazu. Sie entscheiden mit dem Berater oder der Beraterin: Die Verbraucherzentrale Brandenburg vertritt Sie außer-gerichtlich vor Unternehmen. Das bedeutet: Sie haben ein Problem mit einem Unternehmen. Sie wollen noch nicht ins Gericht gehen. Dann kümmert sich die Verbraucherzentrale Brandenburg. Und redet mit dem Unternehmen, mit dem Sie das Problem haben. Dann melden Sie sich wieder bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. Die Verbraucherzentrale Brandenburg ist eine Organisation. Sie ist die größte Organisation für Verbraucherschutz in Brandenburg. Die Abkürzung ist: VZB. Die Verbraucherzentrale Brandenburg vertritt die Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Brandenburg. Das bedeutet: Sie setzt sich für Ihre Interessen ein. Und unterstützt Ihre Interessen in der Politik und Wirtschaft. Das macht die Verbraucherzentrale Brandenburg unabhängig. Unabhängig bedeutet: Die Verbraucherzentrale Brandenburg arbeitet nicht für eine Firma. Sie arbeitet selbst-bestimmt. Die Verbraucherzentrale Brandenburg berät, informiert und bildet zu vielen Themen: Sie haben dadurch einen Nachteil? Die Verbraucherzentrale Brandenburg spricht das Unternehmen an. Die Verbraucherzentrale Brandenburg sagt dem Unternehmen: Sie haben sich nicht an das Recht gehalten. Das Unternehmen muss das Recht einhalten. Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat viele Beratungsstellen im Land Brandenburg. Auf der Internetseite https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/beratung-bb gibt es eine Übersicht aller Beratungsstellen. Seit 2019 gibt es das Digi-Mobil. Das ist ein Auto von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Das Digi-Mobil ist im Norden von Brandenburg unterwegs. In dem Auto bekommen Sie eine Beratung. Sie können sich am Computer über ein Video-Gespräch beraten lassen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg auch an der polnischen Grenze ein Informations-Zentrum. Sie finden die Verbraucherzentrale Brandenburg auch in Frankfurt an der Oder. Sie bekommen zum Beispiel Informationen und Hilfe, wenn Sie schlechte Produkte in Polen gekauft haben. Sie können eine persönliche Beratung in einer Beratungsstelle bekommen. Das ist die Telefon-Nummer: 0331 – 982 299 95 Wann können Sie anrufen? montags bis freitags zwischen 9 bis 18 Uhr Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen helfen Ihnen. Oder sie vereinbaren einen Termin für eine Beratung mit Ihnen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zeigen Ihnen Informationen im Internet. Einen Termin für eine Beratung können Sie auch im Internet vereinbaren. Sie können den Termin auch ändern. Oder einen Termin absagen. Das ist zu jeder Uhrzeit möglich. Das ist die Internetseite: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/termine Zum Beispiel zu: Dann müssen Sie vorher einen Termin vereinbaren. Das ist die Telefon-Nummer: 0331 – 982 299 95 Sie erreichen uns: Unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beraten Sie am Telefon: Sie können auch einen Termin im Internet vereinbaren. Das ist die Internetseite: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/termine Sie kommen in die Beratungs-Stelle. Sie sagen der Person von der Beratungs-Stelle: Das ist mein Problem. Der Berater oder die Beraterin hilft Ihnen und sagt Ihnen: So können Sie Ihr Problem lösen. Bitte bringen Sie unbedingt das Geld für die Beratung in bar mit. Sie bekommen einen Beleg, dass Sie das Geld bezahlt haben. Verbraucher und Verbraucherinnen benötigen manchmal einen Muster-Brief. Das ist ein Schreiben. Das Schreiben hilft Ihnen bei Ihrem Problem. Die Verbraucherzentrale hat Muster-Briefe zu 6 Themen Das sind Sie bekommen einen Muster-Brief direkt aus dem Internet. Der Berater oder die Beraterin zeigt Ihnen, wie das geht. Oder Sie füllen den Muster-Brief gemeinsam in der Beratung aus. Das ist die Internetadresse: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/musterbriefe Wofür ist der Muster-Brief? Sie können den Muster-Brief an die Person oder das Unternehmen schicken, mit der Sie das Problem haben. Sie möchten sich über ein Produkt informieren? Oder möchten wissen, welches Produkt gut ist? Die Verbraucherzentrale Brandenburg berät Sie dazu. Sie bekommen eine Untersuchung. Die Untersuchung ist von der Stiftung Warentest. Die Stiftung untersucht, wie gut Produkte sind. Das kostet nichts extra. Das gehört zur Beratung dazu. Sie entscheiden mit dem Berater oder der Beraterin: Die Verbraucherzentrale Brandenburg vertritt Sie außer-gerichtlich vor Unternehmen. Das bedeutet: Sie haben ein Problem mit einem Unternehmen. Sie wollen noch nicht ins Gericht gehen. Dann kümmert sich die Verbraucherzentrale Brandenburg. Und redet mit dem Unternehmen, mit dem Sie das Problem haben. Dann melden Sie sich wieder bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Angeln ist nicht nur für Erwachsene ein tolles Hobby. Auch Kinder und Jugendliche interessieren sich für Tiere und Pflanzen, die im und am Wasser leben. Gehört auch ihr zu denen, die an den vielen Flüssen und Seen in Brandenburg angeln wollen? Dann findet ihr hier wichtige Informationen zu den Regeln. Angeln ist nicht nur für Erwachsene ein tolles Hobby. Auch Kinder und Jugendliche interessieren sich für Tiere und Pflanzen, die im und am Wasser leben. Gehört auch ihr zu denen, die an den vielen Flüssen und Seen in Brandenburg angeln wollen? Dann findet ihr hier wichtige Informationen zu den Regeln. In Brandenburg dürft ihr ab einem Alter von 8 Jahren ohne Fischereischein mit der Friedfischangel angeln. Dafür benötigt ihr eine ausgefüllte Nachweiskarte mit einer gültigen Fischereiabgabemarke. Die Fischereiabgabemarke für Kinder und Jugendliche kostet 2,50 Euro pro Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). Beides erhaltet ihr bei den unteren Fischereibehörden (Kreisverwaltung), den Geschäftsstellen des Landesanglerverbandes und in weiteren autorisierten Ausgabestellen, dazu gehören zum Beispiel Angelläden, Fischer oder Zeltplatzverwaltungen. Die Nachweiskarte zur Fischereiabgabe ist ein wichtiges Dokument mit Namen, Adresse und Alter des Anglers. Die Karte muss immer mitgenommen werden, wenn man angeln geht. Außerdem braucht ihr noch eine Angelkarte als Erlaubnis für den ausgewählten See oder Fluss. Diese Angelkarte kann man beim Fischer oder im Angelladen kaufen. Wer einen Mitgliedsausweis eines Angelvereins hat, kann auf allen Seen und Flüssen, die dieser Angelverein pflegt, angeln. In Brandenburg dürft ihr ab einem Alter von 8 Jahren ohne Fischereischein mit der Friedfischangel angeln. Dafür benötigt ihr eine ausgefüllte Nachweiskarte mit einer gültigen Fischereiabgabemarke. Die Fischereiabgabemarke für Kinder und Jugendliche kostet 2,50 Euro pro Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). Beides erhaltet ihr bei den unteren Fischereibehörden (Kreisverwaltung), den Geschäftsstellen des Landesanglerverbandes und in weiteren autorisierten Ausgabestellen, dazu gehören zum Beispiel Angelläden, Fischer oder Zeltplatzverwaltungen. Die Nachweiskarte zur Fischereiabgabe ist ein wichtiges Dokument mit Namen, Adresse und Alter des Anglers. Die Karte muss immer mitgenommen werden, wenn man angeln geht. Außerdem braucht ihr noch eine Angelkarte als Erlaubnis für den ausgewählten See oder Fluss. Diese Angelkarte kann man beim Fischer oder im Angelladen kaufen. Wer einen Mitgliedsausweis eines Angelvereins hat, kann auf allen Seen und Flüssen, die dieser Angelverein pflegt, angeln. Nachdem ihr Fischereiabgabenmarke und Angelkarte erworben habt, könnt ihr den Fischfang mit zwei Friedfischangeln ausüben. Beim Angeln müsst ihr darauf achten, dass jede Angelrute nur mit einem einschenkligen Haken bestückt werden darf. Als Köder könnt ihr Teig, Getreide und Würmer benutzen. Nicht verwenden dürft ihr Krebse, Köderfische und andere Wirbeltiere, Fetzenköder sowie künstliche Köder (zum Beispiel Spinner, Blinker, Twister, Wobbler) und die Köderfischsenke. Wer eine Angel mit Köder zum Fang auslegt, muss sie ständig beobachten. Nachdem ihr Fischereiabgabenmarke und Angelkarte erworben habt, könnt ihr den Fischfang mit zwei Friedfischangeln ausüben. Beim Angeln müsst ihr darauf achten, dass jede Angelrute nur mit einem einschenkligen Haken bestückt werden darf. Als Köder könnt ihr Teig, Getreide und Würmer benutzen. Nicht verwenden dürft ihr Krebse, Köderfische und andere Wirbeltiere, Fetzenköder sowie künstliche Köder (zum Beispiel Spinner, Blinker, Twister, Wobbler) und die Köderfischsenke. Wer eine Angel mit Köder zum Fang auslegt, muss sie ständig beobachten. Beim Anfüttern lockt ihr die Fische an die Angelstelle. Dabei solltet ihr daran denken, dass nicht gefressenes Futter am Gewässerboden fault. Werft deshalb nicht zuviel Futter in das Wasser, da sonst die Fische erkranken oder ersticken können. Nicht verbrauchtes Futter nehmt bitte wieder zurück nach Hause. Beim Anfüttern lockt ihr die Fische an die Angelstelle. Dabei solltet ihr daran denken, dass nicht gefressenes Futter am Gewässerboden fault. Werft deshalb nicht zuviel Futter in das Wasser, da sonst die Fische erkranken oder ersticken können. Nicht verbrauchtes Futter nehmt bitte wieder zurück nach Hause. Die Freude ist groß. Aber ist der Fisch nicht vielleicht zu klein zum Mitnehmen? Bitte prüft in jedem Fall, ob der gefangene Fisch mindestens so groß wie in der Fischereiordnung oder eventuell auch auf der Angelkarte festgelegt ist. Eine Auswahl dieser "Mindestmaße" findet ihr meist in der Tabelle auf der Kartenrückseite. Wenn der Fisch kleiner ist, muss er so ins Wasser zurückgesetzt werden, dass er weiter leben und wachsen kann. Löst also bitte den Haken vorsichtig oder durchschneidet die Schnur an der Kopfspitze, wenn der Fisch den Haken zu tief geschluckt hat, und lasst ihn schnell wieder schwimmen. Manche Fischarten dürfen zu bestimmten Zeiten nicht gefangen werden, weil sie dann gerade laichen. Andere Arten, von denen es nur noch sehr wenige Tiere gibt, dürfen gar nicht gefangen werden. Diese Fische werden "geschont", damit sie nicht aussterben. Informiert euch über die in der Fischereiordnung oder eventuell zusätzlich auf der Angelkarte festgelegten Schonzeiten und entlasst die "geschonten" Fische in die Freiheit. Fische, die ihr nicht kennt, setzt ebenfalls zurück, es könnte ja sein, dass sie unter Schutz stehen. Wenn ihr euch davon überzeugt habt, dass ihr "euren" Fisch mitnehmen dürft, betäubt ihn zuerst mit kräftigen Schlägen auf den Kopf und tötet ihn danach mit einem Messerstich in das Herz, damit er nicht unnötig leidet. Die Freude ist groß. Aber ist der Fisch nicht vielleicht zu klein zum Mitnehmen? Bitte prüft in jedem Fall, ob der gefangene Fisch mindestens so groß wie in der Fischereiordnung oder eventuell auch auf der Angelkarte festgelegt ist. Eine Auswahl dieser "Mindestmaße" findet ihr meist in der Tabelle auf der Kartenrückseite. Wenn der Fisch kleiner ist, muss er so ins Wasser zurückgesetzt werden, dass er weiter leben und wachsen kann. Löst also bitte den Haken vorsichtig oder durchschneidet die Schnur an der Kopfspitze, wenn der Fisch den Haken zu tief geschluckt hat, und lasst ihn schnell wieder schwimmen. Manche Fischarten dürfen zu bestimmten Zeiten nicht gefangen werden, weil sie dann gerade laichen. Andere Arten, von denen es nur noch sehr wenige Tiere gibt, dürfen gar nicht gefangen werden. Diese Fische werden "geschont", damit sie nicht aussterben. Informiert euch über die in der Fischereiordnung oder eventuell zusätzlich auf der Angelkarte festgelegten Schonzeiten und entlasst die "geschonten" Fische in die Freiheit. Fische, die ihr nicht kennt, setzt ebenfalls zurück, es könnte ja sein, dass sie unter Schutz stehen. Wenn ihr euch davon überzeugt habt, dass ihr "euren" Fisch mitnehmen dürft, betäubt ihn zuerst mit kräftigen Schlägen auf den Kopf und tötet ihn danach mit einem Messerstich in das Herz, damit er nicht unnötig leidet. Der Herzstich wird auf der Bauchseite in der Kehlgegend vor den Brustflossen durchgeführt (Abbildung). Es ist auch möglich, nach dem Betäuben den Kopf abzuschneiden. Auf keinen Fall lasst die Fische ersticken. Das ist Tierquälerei! Auch beim Hältern (Aufbewahrung lebender Fische) in zu kleinen Setzkeschern leiden die Fische. Deshalb ist es besser, sie gleich zu betäuben und zu töten. Der Herzstich wird auf der Bauchseite in der Kehlgegend vor den Brustflossen durchgeführt (Abbildung). Es ist auch möglich, nach dem Betäuben den Kopf abzuschneiden. Auf keinen Fall lasst die Fische ersticken. Das ist Tierquälerei! Auch beim Hältern (Aufbewahrung lebender Fische) in zu kleinen Setzkeschern leiden die Fische. Deshalb ist es besser, sie gleich zu betäuben und zu töten. Wählt euren Angelplatz am Ufer so, dass Pflanzen und Tiere am und im Wasser nicht darunter leiden. Besonders das Röhricht ist für Fische, aber auch für Vögel, wichtig. Dort finden sie Nahrung und Schutz und legen auch ihre Eier ab. Diese Plätze dürfen nicht betreten oder gar zerstört werden. Damit es weiterhin viele Fische und andere Tiere in und an unseren Gewässern geben kann, müssen ihre Eier und Jungtiere geschützt werden. Wählt euren Angelplatz am Ufer so, dass Pflanzen und Tiere am und im Wasser nicht darunter leiden. Besonders das Röhricht ist für Fische, aber auch für Vögel, wichtig. Dort finden sie Nahrung und Schutz und legen auch ihre Eier ab. Diese Plätze dürfen nicht betreten oder gar zerstört werden. Damit es weiterhin viele Fische und andere Tiere in und an unseren Gewässern geben kann, müssen ihre Eier und Jungtiere geschützt werden. Vermeidet es, andere Angler oder Fischer durch laute Geräusche, Herumtoben oder ähnliches zu stören oder zu behindern. Jeder Angler möchte einen sauberen Angelplatz vorfinden. Dazu könnt auch ihr beitragen, indem ihr euren Müll wieder mitnehmt. Werft keine toten Fische ins Wasser oder in Abfallkörbe. Vermeidet es, andere Angler oder Fischer durch laute Geräusche, Herumtoben oder ähnliches zu stören oder zu behindern. Jeder Angler möchte einen sauberen Angelplatz vorfinden. Dazu könnt auch ihr beitragen, indem ihr euren Müll wieder mitnehmt. Werft keine toten Fische ins Wasser oder in Abfallkörbe. Mindestmaße für einige Fische, die ihr mit der Friedfischangel angeln könnt: Die dick gedruckten Fischarten haben keine Schonzeiten. Die Schonzeiten für andere Arten lest ihr in der Fischereiordnung nach. Fischarten, für die es keine Mindestmaße und keine Schonzeiten gibt: Mindestmaße für einige Fische, die ihr mit der Friedfischangel angeln könnt: Die dick gedruckten Fischarten haben keine Schonzeiten. Die Schonzeiten für andere Arten lest ihr in der Fischereiordnung nach. Fischarten, für die es keine Mindestmaße und keine Schonzeiten gibt:
Damit ein Wald gesund und vital bleibt, muss er dauernd gepflegt, genutzt und verjüngt werden. Das anfallende Holz dann regional zu verarbeiten, ist nicht nur eine ökologische, sondern auch eine ökonomische Entscheidung. So werden Arbeitsplätze auf dem Land erhalten oder geschaffen, vom Forstwirt bis zum Zimmermann. Zusätzliche Einnahmequellen können sich Waldbesitzer mit der Vermarktung sogenannter forstlicher Nebenprodukte erschließen. Unter anderem zählen dazu Kaminholz, Weihnachtsbäume, Waldfrüchte, waldbezogene Tourismusangebote oder die Vermarktung von Wildbret. Ziel der Waldbewirtschaftung in Brandenburg ist es, standortgerechte, naturnahe und produktive Wälder zu erhalten und zu entwickeln. Sie sollen ökologisch, ökonomisch und sozial nachhaltig bewirtschaftet werden. Dabei dürfen die Aspekte des absehbaren Klimawandels ebenso wenig außer Acht gelassen werden, wie betriebswirtschaftliche oder naturschutzfachliche Erwägungen. Holz ist als stetig nachwachsender Rohstoff eine wichtige Einkommensquelle für die Waldbesitzer und Ausgangsprodukt für eine gesamte Wirtschaftsbranche, die mehr als 15.000 Menschen einen Arbeitsplatz im Land Brandenburg bietet. Neben den Beschäftigten der Landesforstverwaltung sind das vor allem forstliche Dienstleistungsunternehmen, die Säge- und Holzwerkstoffindustrie, der Holzhandel, die Möbelbranche, Handwerksbetriebe, die Papier- und Zellstoffindustrie sowie die energetische Verwertung. Mit der Neuausrichtung der Förderstrategie in Brandenburg steht auch die Holzwirtschaft im Fokus der Wirtschaftspolitik. Wettbewerbsfähigkeit und Innovation sollen gestärkt, dauerhafte Arbeitsplätze geschaffen und damit nachhaltiges Wachstum gefördert werden. Auf der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio haben sich 172 Länder dem Leitbild nachhaltiger Entwicklung verpflichtet. Sie verständigten sich auf Prinzipien, die den Wald und seine ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Funktionen schützen sollen. 1993 wurde mit der Gründung des Forest Stewardship Council (FSC) ein Instrument zur Umsetzung und Kontrolle dieser Nachhaltigkeitskriterien geschaffen. Weltweit haben sich auf regionaler und nationaler Ebene eine Reihe weiterer Zertifizierungssysteme etabliert. Heute gibt es etwa 50 Zertifizierungssysteme mit den unterschiedlichsten Umweltstandards, teilweise ausgerichtet auf die Waldwirtschaft, teilweise auf die Produktkette Holz. 1999 wurde "Program for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC)" in Paris zunächst als eine europäische Initiative gegründet, welche mittlerweile weltweit tätig ist. Die Kriterien für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung werden in den einzelnen Ländern durch nationale Standards umgesetzt. Für Deutschland finden sich diese in den "Leitlinien für nachhaltige Waldbewirtschaftung" wieder. In Brandenburg kommen die Zertifizierungssysteme PEFC und FSC zur Anwendung. Gegenwärtig sind rund 589.546 Hektar nach PEFC und 51.760 Hektar nach FSC zertifiziert. Im Landeswald werden die PEFC-Standards (257.884 Hektar) flächendeckend angewandt. Zusätzlich sind 45.357 Hektar zusätzlich nach FSC zertifiziert. Damit ein Wald gesund und vital bleibt, muss er dauernd gepflegt, genutzt und verjüngt werden. Das anfallende Holz dann regional zu verarbeiten, ist nicht nur eine ökologische, sondern auch eine ökonomische Entscheidung. So werden Arbeitsplätze auf dem Land erhalten oder geschaffen, vom Forstwirt bis zum Zimmermann. Zusätzliche Einnahmequellen können sich Waldbesitzer mit der Vermarktung sogenannter forstlicher Nebenprodukte erschließen. Unter anderem zählen dazu Kaminholz, Weihnachtsbäume, Waldfrüchte, waldbezogene Tourismusangebote oder die Vermarktung von Wildbret. Ziel der Waldbewirtschaftung in Brandenburg ist es, standortgerechte, naturnahe und produktive Wälder zu erhalten und zu entwickeln. Sie sollen ökologisch, ökonomisch und sozial nachhaltig bewirtschaftet werden. Dabei dürfen die Aspekte des absehbaren Klimawandels ebenso wenig außer Acht gelassen werden, wie betriebswirtschaftliche oder naturschutzfachliche Erwägungen. Holz ist als stetig nachwachsender Rohstoff eine wichtige Einkommensquelle für die Waldbesitzer und Ausgangsprodukt für eine gesamte Wirtschaftsbranche, die mehr als 15.000 Menschen einen Arbeitsplatz im Land Brandenburg bietet. Neben den Beschäftigten der Landesforstverwaltung sind das vor allem forstliche Dienstleistungsunternehmen, die Säge- und Holzwerkstoffindustrie, der Holzhandel, die Möbelbranche, Handwerksbetriebe, die Papier- und Zellstoffindustrie sowie die energetische Verwertung. Mit der Neuausrichtung der Förderstrategie in Brandenburg steht auch die Holzwirtschaft im Fokus der Wirtschaftspolitik. Wettbewerbsfähigkeit und Innovation sollen gestärkt, dauerhafte Arbeitsplätze geschaffen und damit nachhaltiges Wachstum gefördert werden. Auf der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio haben sich 172 Länder dem Leitbild nachhaltiger Entwicklung verpflichtet. Sie verständigten sich auf Prinzipien, die den Wald und seine ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Funktionen schützen sollen. 1993 wurde mit der Gründung des Forest Stewardship Council (FSC) ein Instrument zur Umsetzung und Kontrolle dieser Nachhaltigkeitskriterien geschaffen. Weltweit haben sich auf regionaler und nationaler Ebene eine Reihe weiterer Zertifizierungssysteme etabliert. Heute gibt es etwa 50 Zertifizierungssysteme mit den unterschiedlichsten Umweltstandards, teilweise ausgerichtet auf die Waldwirtschaft, teilweise auf die Produktkette Holz. 1999 wurde "Program for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC)" in Paris zunächst als eine europäische Initiative gegründet, welche mittlerweile weltweit tätig ist. Die Kriterien für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung werden in den einzelnen Ländern durch nationale Standards umgesetzt. Für Deutschland finden sich diese in den "Leitlinien für nachhaltige Waldbewirtschaftung" wieder. In Brandenburg kommen die Zertifizierungssysteme PEFC und FSC zur Anwendung. Gegenwärtig sind rund 589.546 Hektar nach PEFC und 51.760 Hektar nach FSC zertifiziert. Im Landeswald werden die PEFC-Standards (257.884 Hektar) flächendeckend angewandt. Zusätzlich sind 45.357 Hektar zusätzlich nach FSC zertifiziert.
Seit dem 24. August 2023 ist das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz ( TierHaltKennzG ) in Kraft. Dieses Gesetz schreibt die verpflichtende Kennzeichnung der Haltungsform von Tieren auf Lebensmitteln tierischen Ursprungs vor. Derzeit betrifft dies frisches Fleisch von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen. Die Kennzeichnung soll Verbraucherinnen und Verbraucher darüber informieren, aus welcher Haltungsform Fleisch im Handel stammt. Es werden fünf verschiedene Haltungsformen unterschieden: Einzelheiten zu den Anforderungen finden sich in den Anlagen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes . Tierhalterinnen und Tierhalter von Mastschweinen im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung, dessen Fleisch zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten wird, müssen ihre Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde mitteilen. Diese Mitteilung muss bis zum 1. August 2024 erfolgen und die Angaben gemäß Rahmenvertrag 12 Absatz 2 TierHaltKennzG beinhalten. Geeignete Nachweise zur Plausibilisierung der Haltungsform sind beizufügen. In Brandenburg wird das Landesamt für Arbeit, Verbraucherschutz und Gesundheit ( LAVG ) die zuständige Behörde sein. Bis zur Inkraftsetzung der entsprechenden Zuständigkeitsverordnung übernimmt das Verbraucherschutzministerium die Zuständigkeit. Nach Pragraph 12 (4) TierHaltKennzG kann die zuständige Behörde ein zu verwendendes Format zur Übermittlung elektronischer Daten vorgeben. Das Meldeverfahren wird derzeit auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Die Umstellung benötigt noch Zeit, das Verbraucherschutzministerium Brandenburg bittet daher, derzeit keine Meldungen abzugeben. Aus der verspäteten Meldung ergeben sich für die Tierhaltenden Betriebe keine Nachteile. Das Meldeportal ist in Kürze auf der Website des LAVG zu finden. Nach Maßgabe dieses Gesetzes dürfen kennzeichnungspflichtige Lebensmittel, die vor dem 1. August 2025 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind. Das heißt eine absehbar verspätete Erteilung der Kennnummer führt nicht zu Handelshemmnissen. Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg Abteilung 6 - Verbraucherschutz Henning-von-Tresckow-Straße 2-13 14467 Potsdam E-Mail: thkg@mleuv.brandenburg.de Seit dem 24. August 2023 ist das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz ( TierHaltKennzG ) in Kraft. Dieses Gesetz schreibt die verpflichtende Kennzeichnung der Haltungsform von Tieren auf Lebensmitteln tierischen Ursprungs vor. Derzeit betrifft dies frisches Fleisch von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen. Die Kennzeichnung soll Verbraucherinnen und Verbraucher darüber informieren, aus welcher Haltungsform Fleisch im Handel stammt. Es werden fünf verschiedene Haltungsformen unterschieden: Einzelheiten zu den Anforderungen finden sich in den Anlagen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes . Tierhalterinnen und Tierhalter von Mastschweinen im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung, dessen Fleisch zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten wird, müssen ihre Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde mitteilen. Diese Mitteilung muss bis zum 1. August 2024 erfolgen und die Angaben gemäß Rahmenvertrag 12 Absatz 2 TierHaltKennzG beinhalten. Geeignete Nachweise zur Plausibilisierung der Haltungsform sind beizufügen. In Brandenburg wird das Landesamt für Arbeit, Verbraucherschutz und Gesundheit ( LAVG ) die zuständige Behörde sein. Bis zur Inkraftsetzung der entsprechenden Zuständigkeitsverordnung übernimmt das Verbraucherschutzministerium die Zuständigkeit. Nach Pragraph 12 (4) TierHaltKennzG kann die zuständige Behörde ein zu verwendendes Format zur Übermittlung elektronischer Daten vorgeben. Das Meldeverfahren wird derzeit auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Die Umstellung benötigt noch Zeit, das Verbraucherschutzministerium Brandenburg bittet daher, derzeit keine Meldungen abzugeben. Aus der verspäteten Meldung ergeben sich für die Tierhaltenden Betriebe keine Nachteile. Das Meldeportal ist in Kürze auf der Website des LAVG zu finden. Nach Maßgabe dieses Gesetzes dürfen kennzeichnungspflichtige Lebensmittel, die vor dem 1. August 2025 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind. Das heißt eine absehbar verspätete Erteilung der Kennnummer führt nicht zu Handelshemmnissen. Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg Abteilung 6 - Verbraucherschutz Henning-von-Tresckow-Straße 2-13 14467 Potsdam E-Mail: thkg@mleuv.brandenburg.de
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung finden auf Basis von Bundes- und Landesprogrammen in vielen Bereichen jährliche Kontrollen statt. Zu den Aufgaben der Lebensmittelüberwachungsbehörden gehört es, zu kontrollieren, ob betriebliche Unternehmerinnen und Unternehmer die geltenden Rechtsvorschriften bei der Herstellung, dem Handel und dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Kosmetika, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen einhalten, um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefahren, Irreführung und Täuschung in Bezug auf die genannten Produktgruppen zu schützen. Auf der Grundlage eines risikoorientierten Beurteilungssystems stufen die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLÜÄ) der Landkreise und kreisfreien Städte die Betriebe, die die genannten Produkte herstellen, verarbeiten, transportieren oder in den Handel bringen, risikoorientiert ein und legen die Kontrollhäufigkeit dieser Betriebe fest. Dieses gesetzlich vorgegebene Konzept wird in allen Bundesländern gleichermaßen umgesetzt. Die genannten Behörden sind im Rahmen der amtlichen Betriebskontrollen auch zuständig für das Ergreifen von Maßnahmen bei festgestellten Mängeln sowie für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Die Kontrollergebnisse werden jährlich zusammengefasst und ausgewertet. Für das Jahr 2024 ergaben sich für das Land Brandenburg im Bereich der Lebensmittelüberwachung folgende Ergebnisse. Im Jahr 2024 waren insgesamt über 40.000 Lebensmittelunternehmen in Brandenburg ansässig. Für 2024 liegen aufgrund eines Wechsels der Fachanwendung keine belastbaren Daten vor. Im Jahr 2023 wurden insgesamt fast 28.000 Kontrollbesuche in mehr als 16.000 Brandenburger Betrieben durchgeführt. Dabei erfolgten auch Probenahmen von Erzeugnissen im Bereich der Herstellung, im Handel sowie in Gaststätten und Imbissen. Auch die hygienische Situation in den Betrieben wurde durch die Entnahme von Hygienetupfern überprüft. Im Ergebnis dieser Kontrollen waren 2023, in etwa vergleichbar zum Vorjahr, bei 20 Prozent der überprüften Betriebe Beanstandungen zu verzeichnen. Die nachfolgende Tabelle enthält die konkreten Zahlen für 2023. Zum Vergleich sind die Daten für 2022 in Klammern angegeben. 20 Prozent der im Jahr 2023 kontrollierten Betriebe wiesen Verstöße auf. Besonders in Imbissen, Gaststätten und bei Lebensmitteleinzelhändlern wurde die Nichteinhaltung der allgemeinen Hygieneanforderungen festgestellt und geahndet. Insgesamt wurden 2024 57 (2023: 48) Betriebe zumindest zeitweilig auf behördliche Anordnung geschlossen. Dies betraf überwiegend Gaststätten und Imbisse. Im Jahr 2024 wurden durch die kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden insgesamt 195 Bußgeldverfahren eingeleitet, damit sank die Anzahl erhobener Bußgelder gegenüber dem Vorjahr (271) leicht. Verstöße gegen die allgemeinen Hygieneanforderungen , Kennzeichnungsverstöße, Täuschung, Mängel bei Reinigung und Desinfektion und Lebensmittel, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, machten den größten Teil der Bußgeldverfahren aus. In 2024 wurden im Land Brandenburg 11.836 (2023: 11.570) Proben amtlich entnommen und im Landeslabor Berlin-Brandenburg ( LLBB ) untersucht. Eine Auswertung nach Beanstandungszahl und -gründen ist aufgrund des Wechsels der Fachanwendung im Jahr 2024 nicht möglich. 2023 wurden im Rahmen der labortechnischen Untersuchung von den 10.408 Lebensmittelproben 1.638 Proben beanstandet, was einer Beanstandungsquote von 16 Prozent entspricht. In 2022 lag die Beanstandungsquote bei 17 Prozent. Im Jahresbericht des LLBB werden Art und Anzahl der untersuchten Warengruppen sowie die einzelnen Beanstandungsgründe auch für die untersuchten Proben aus Brandenburg dargestellt. Hier sind ebenfalls die Beanstandungsquoten bei ausgewählten Lebensmittelgruppen sowie die Verteilung von wesentlichen Beanstandungsgründen bei Lebensmitteln grafisch dargestellt. Der Jahresbericht 2023 des LLBB sowie die Vorjahresberichte ab 2015 sind auf der Website https://www.landeslabor.berlin-brandenburg.de/sixcms/detail.php/115802 als Download abrufbar. Nachfolgenden Tabelle listet die 2023 am häufigsten beanstandeten Warengruppen auf. Die Beanstandungen des Jahres 2023 der aufgelisteten Produkte waren hauptsächlich, wie auch in den Vorjahren, auf folgende Ursache zurückzuführen: Die besonders schwerwiegende Beanstandung „gesundheitsschädlich“ wurde 2023 bei einem Prozent der Proben festgestellt. Dies betraf am häufigsten Produkte aus den Warengruppen Käse, Fleischerzeugnisse sowie Fertiggerichte, die durch ihre jeweiligen mikrobiologischen Verunreinigungen als gesundheitsschädlich nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingestuft wurden. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 1.350 Proben der verschiedensten Warengruppen auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln untersucht. Das LLBB untersuchte jede Probe auf circa 650 verschiedene Pflanzenschutzmittelwirkstoffe einschließlich deren Abbauprodukte und Metabolite. Für 2024 ist keine genaue Probenanzahl auswertbar. Unter den Proben waren 2023 265 Proben von Gemüse und 191 Proben von Obst . Davon stammten 147 Proben von Frischgemüse sowie 59 Proben von Frischobst aus dem Land Brandenburg. 2023 kam es zu zwei Höchstgehaltsüberschreitungen bei Chilischoten und je einer Höchstgehaltsüberschreitung bei Aprikosen und Rosenkohl. Im Jahr 2024 wurde eine deutlich höhere Anzahl an Höchstgehaltsüberschreitungen nachgewiesen (Siehe Tabelle) < Dimethoat Omethoat 0,05 0,016 0,01 0,01 Lambda-Cyhalothrin Pydiflumetofen 0,022 0,026 0,01 0,01 Haloxyfon Chlorpyrifos 0,372 0,03 0,01 0,01 Dimethoat 0,056 0,01 Permethrin Tolfenpyrad 0,33 0,033 0,05 0,01 Permethrin 0,23 0,05 Dimethoat Omethoat 0,03 0,036 0,01 0,01 Amtliche Kontrollen der zuständigen Behörden nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse erfolgten zusammen mit dem Pflanzenschutzdienst des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung . Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung finden auf Basis von Bundes- und Landesprogrammen in vielen Bereichen jährliche Kontrollen statt. Zu den Aufgaben der Lebensmittelüberwachungsbehörden gehört es, zu kontrollieren, ob betriebliche Unternehmerinnen und Unternehmer die geltenden Rechtsvorschriften bei der Herstellung, dem Handel und dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Kosmetika, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen einhalten, um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefahren, Irreführung und Täuschung in Bezug auf die genannten Produktgruppen zu schützen. Auf der Grundlage eines risikoorientierten Beurteilungssystems stufen die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLÜÄ) der Landkreise und kreisfreien Städte die Betriebe, die die genannten Produkte herstellen, verarbeiten, transportieren oder in den Handel bringen, risikoorientiert ein und legen die Kontrollhäufigkeit dieser Betriebe fest. Dieses gesetzlich vorgegebene Konzept wird in allen Bundesländern gleichermaßen umgesetzt. Die genannten Behörden sind im Rahmen der amtlichen Betriebskontrollen auch zuständig für das Ergreifen von Maßnahmen bei festgestellten Mängeln sowie für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Die Kontrollergebnisse werden jährlich zusammengefasst und ausgewertet. Für das Jahr 2024 ergaben sich für das Land Brandenburg im Bereich der Lebensmittelüberwachung folgende Ergebnisse. Im Jahr 2024 waren insgesamt über 40.000 Lebensmittelunternehmen in Brandenburg ansässig. Für 2024 liegen aufgrund eines Wechsels der Fachanwendung keine belastbaren Daten vor. Im Jahr 2023 wurden insgesamt fast 28.000 Kontrollbesuche in mehr als 16.000 Brandenburger Betrieben durchgeführt. Dabei erfolgten auch Probenahmen von Erzeugnissen im Bereich der Herstellung, im Handel sowie in Gaststätten und Imbissen. Auch die hygienische Situation in den Betrieben wurde durch die Entnahme von Hygienetupfern überprüft. Im Ergebnis dieser Kontrollen waren 2023, in etwa vergleichbar zum Vorjahr, bei 20 Prozent der überprüften Betriebe Beanstandungen zu verzeichnen. Die nachfolgende Tabelle enthält die konkreten Zahlen für 2023. Zum Vergleich sind die Daten für 2022 in Klammern angegeben. 20 Prozent der im Jahr 2023 kontrollierten Betriebe wiesen Verstöße auf. Besonders in Imbissen, Gaststätten und bei Lebensmitteleinzelhändlern wurde die Nichteinhaltung der allgemeinen Hygieneanforderungen festgestellt und geahndet. Insgesamt wurden 2024 57 (2023: 48) Betriebe zumindest zeitweilig auf behördliche Anordnung geschlossen. Dies betraf überwiegend Gaststätten und Imbisse. Im Jahr 2024 wurden durch die kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden insgesamt 195 Bußgeldverfahren eingeleitet, damit sank die Anzahl erhobener Bußgelder gegenüber dem Vorjahr (271) leicht. Verstöße gegen die allgemeinen Hygieneanforderungen , Kennzeichnungsverstöße, Täuschung, Mängel bei Reinigung und Desinfektion und Lebensmittel, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, machten den größten Teil der Bußgeldverfahren aus. In 2024 wurden im Land Brandenburg 11.836 (2023: 11.570) Proben amtlich entnommen und im Landeslabor Berlin-Brandenburg ( LLBB ) untersucht. Eine Auswertung nach Beanstandungszahl und -gründen ist aufgrund des Wechsels der Fachanwendung im Jahr 2024 nicht möglich. 2023 wurden im Rahmen der labortechnischen Untersuchung von den 10.408 Lebensmittelproben 1.638 Proben beanstandet, was einer Beanstandungsquote von 16 Prozent entspricht. In 2022 lag die Beanstandungsquote bei 17 Prozent. Im Jahresbericht des LLBB werden Art und Anzahl der untersuchten Warengruppen sowie die einzelnen Beanstandungsgründe auch für die untersuchten Proben aus Brandenburg dargestellt. Hier sind ebenfalls die Beanstandungsquoten bei ausgewählten Lebensmittelgruppen sowie die Verteilung von wesentlichen Beanstandungsgründen bei Lebensmitteln grafisch dargestellt. Der Jahresbericht 2023 des LLBB sowie die Vorjahresberichte ab 2015 sind auf der Website https://www.landeslabor.berlin-brandenburg.de/sixcms/detail.php/115802 als Download abrufbar. Nachfolgenden Tabelle listet die 2023 am häufigsten beanstandeten Warengruppen auf. Die Beanstandungen des Jahres 2023 der aufgelisteten Produkte waren hauptsächlich, wie auch in den Vorjahren, auf folgende Ursache zurückzuführen: Die besonders schwerwiegende Beanstandung „gesundheitsschädlich“ wurde 2023 bei einem Prozent der Proben festgestellt. Dies betraf am häufigsten Produkte aus den Warengruppen Käse, Fleischerzeugnisse sowie Fertiggerichte, die durch ihre jeweiligen mikrobiologischen Verunreinigungen als gesundheitsschädlich nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingestuft wurden. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 1.350 Proben der verschiedensten Warengruppen auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln untersucht. Das LLBB untersuchte jede Probe auf circa 650 verschiedene Pflanzenschutzmittelwirkstoffe einschließlich deren Abbauprodukte und Metabolite. Für 2024 ist keine genaue Probenanzahl auswertbar. Unter den Proben waren 2023 265 Proben von Gemüse und 191 Proben von Obst . Davon stammten 147 Proben von Frischgemüse sowie 59 Proben von Frischobst aus dem Land Brandenburg. 2023 kam es zu zwei Höchstgehaltsüberschreitungen bei Chilischoten und je einer Höchstgehaltsüberschreitung bei Aprikosen und Rosenkohl. Im Jahr 2024 wurde eine deutlich höhere Anzahl an Höchstgehaltsüberschreitungen nachgewiesen (Siehe Tabelle) < Dimethoat Omethoat 0,05 0,016 0,01 0,01 Lambda-Cyhalothrin Pydiflumetofen 0,022 0,026 0,01 0,01 Haloxyfon Chlorpyrifos 0,372 0,03 0,01 0,01 Dimethoat 0,056 0,01 Permethrin Tolfenpyrad 0,33 0,033 0,05 0,01 Permethrin 0,23 0,05 Dimethoat Omethoat 0,03 0,036 0,01 0,01 Amtliche Kontrollen der zuständigen Behörden nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse erfolgten zusammen mit dem Pflanzenschutzdienst des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung . Das Land Brandenburg setzt sich neben den jährlich zu bearbeitenden regulären Untersuchungsprogrammen des Bundes auch eigene Untersuchungsschwerpunkte im Rahmen der Überwachung von Lebensmitteln sowie dem Non-Food-Bereich. Im Jahr 2024 wurden vier Landesprogramme geplant und durchgeführt. Nachfolgend werden die Landesprogramme und ihre Ergebnisse vorgestellt. Das Land Brandenburg setzt sich neben den jährlich zu bearbeitenden regulären Untersuchungsprogrammen des Bundes auch eigene Untersuchungsschwerpunkte im Rahmen der Überwachung von Lebensmitteln sowie dem Non-Food-Bereich. Im Jahr 2024 wurden vier Landesprogramme geplant und durchgeführt. Nachfolgend werden die Landesprogramme und ihre Ergebnisse vorgestellt. Der Hintergrund zu diesem Landesprogramm ist die korrekte Kennzeichnung, da es sich bei der „Berliner Currywurst“ ohne Darm um eine geographisch geschützte Angabe (g.g.A) mit besonderen Anforderungen an Herstellungsort, Zusammensetzung etc. handelt. Die Berliner Currywurst ist auch ins Markenverzeichnis beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen. Die Berliner Currywurst darf also nur in Berlin hergestellt werden und muss von einer bestimmten Qualität sein. Die Currywurst ohne Angaben „Berliner“ sollte eine Brühwurst mittlerer Qualität, mit oder ohne Darm sein. Wenn keine weiteren Angaben gemacht werden, besteht eine Currywurst immer aus Schweine- und/oder Rindfleisch. Wird sogenanntes Separatorenfleisch mitverwendet, muss es entsprechend gekennzeichnet sein. Auch die Einhaltung der Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Allergenen wurde überprüft. Von 30 amtlichen Proben waren 11 Proben (37 %) ohne Beanstandung. Der häufigste Beanstandungsgrund war in 14 Fällen (47 %) eine fehlende oder unkorrekte Zusatzstoffkennzeichnung. In jeweils 6 Fällen war die Kennzeichnung von mitverarbeitetem Geflügelfleisch bzw. die Allergenkennzeichnung fehlerhaft. Dabei sind auch mehrfache Fehler an einer Probe möglich. Lediglich eine Probe (3 %) war im Bereich Mikrobiologie so auffällig, dass sie nicht zum Verzehr geeignet war. Der Hauptteil der Beanstandungsgründe war dementsprechend im Bereich Kennzeichnung zu finden. Der Hintergrund zu diesem Landesprogramm ist die korrekte Kennzeichnung, da es sich bei der „Berliner Currywurst“ ohne Darm um eine geographisch geschützte Angabe (g.g.A) mit besonderen Anforderungen an Herstellungsort, Zusammensetzung etc. handelt. Die Berliner Currywurst ist auch ins Markenverzeichnis beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen. Die Berliner Currywurst darf also nur in Berlin hergestellt werden und muss von einer bestimmten Qualität sein. Die Currywurst ohne Angaben „Berliner“ sollte eine Brühwurst mittlerer Qualität, mit oder ohne Darm sein. Wenn keine weiteren Angaben gemacht werden, besteht eine Currywurst immer aus Schweine- und/oder Rindfleisch. Wird sogenanntes Separatorenfleisch mitverwendet, muss es entsprechend gekennzeichnet sein. Auch die Einhaltung der Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Allergenen wurde überprüft. Von 30 amtlichen Proben waren 11 Proben (37 %) ohne Beanstandung. Der häufigste Beanstandungsgrund war in 14 Fällen (47 %) eine fehlende oder unkorrekte Zusatzstoffkennzeichnung. In jeweils 6 Fällen war die Kennzeichnung von mitverarbeitetem Geflügelfleisch bzw. die Allergenkennzeichnung fehlerhaft. Dabei sind auch mehrfache Fehler an einer Probe möglich. Lediglich eine Probe (3 %) war im Bereich Mikrobiologie so auffällig, dass sie nicht zum Verzehr geeignet war. Der Hauptteil der Beanstandungsgründe war dementsprechend im Bereich Kennzeichnung zu finden. Ertrag und Qualität der Olivenernte sind stark von Umwelteinflüssen wie Wetterbedingungen und Schädlingsbefall abhängig. Die hohe Beliebtheit von Olivenöl der Güteklasse „nativ extra“ und die aufwändige Herstellung führen dazu, dass diese Öle sehr hochpreisig und gewinnbringende Verfälschungen attraktiv sind. Olivenöl gehört regelmäßig zu den Top 10 der am häufigsten gefälschten Lebensmittel mit zumeist falschen Angaben in Bezug auf die Qualitätsstufe oder Streckung mit anderen, billigeren Pflanzenölen. Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung anderer Bundesländer (z. B. Baden-Württemberg ) bestätigen, dass es bei Olivenöl regelmäßig zu einer hohen Beanstandungsquote kommt, die überwiegend auf allgemeine Kennzeichnungsmängel und die Verwendung nicht zugelassener gesundheits- und nährwertbezogener Angaben zurückzuführen sind. In einem Landesprogramm sollten daher die Identität, Frischeparameter sowie die Qualität von als nativ extra und nativ ausgewiesenen Olivenölen untersucht werden. Von den 16 eingesendeten Proben (15x Olivenöl nativ extra, eine Mischung aus Oliven- und Sonnenblumenöl) wurde keine beanstandet. Ertrag und Qualität der Olivenernte sind stark von Umwelteinflüssen wie Wetterbedingungen und Schädlingsbefall abhängig. Die hohe Beliebtheit von Olivenöl der Güteklasse „nativ extra“ und die aufwändige Herstellung führen dazu, dass diese Öle sehr hochpreisig und gewinnbringende Verfälschungen attraktiv sind. Olivenöl gehört regelmäßig zu den Top 10 der am häufigsten gefälschten Lebensmittel mit zumeist falschen Angaben in Bezug auf die Qualitätsstufe oder Streckung mit anderen, billigeren Pflanzenölen. Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung anderer Bundesländer (z. B. Baden-Württemberg ) bestätigen, dass es bei Olivenöl regelmäßig zu einer hohen Beanstandungsquote kommt, die überwiegend auf allgemeine Kennzeichnungsmängel und die Verwendung nicht zugelassener gesundheits- und nährwertbezogener Angaben zurückzuführen sind. In einem Landesprogramm sollten daher die Identität, Frischeparameter sowie die Qualität von als nativ extra und nativ ausgewiesenen Olivenölen untersucht werden. Von den 16 eingesendeten Proben (15x Olivenöl nativ extra, eine Mischung aus Oliven- und Sonnenblumenöl) wurde keine beanstandet. Seit mehreren Jahren untersucht Brandenburg hier erzeugte Honige auf Pflanzenschutzmittelrückstände, u. a. Glyphosat. Die 13 auf Glyphosatrückstände untersuchten Proben waren ohne Nachweis. Von den 35 weiteren, auf sonstige Pflanzenschutzmittelrückstände untersuchten Honigproben wurden in 20 (57 %) Rückstände von PSM nachgewiesen, wobei keine Höchstgehaltsüberschreitungen zu verzeichnen waren. Aufgrund der zunehmenden Ausbreitung von Kreuzkräutern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und Blühflächen in Brandenburg wurden nach der erstmaligen Untersuchung in 2023 auch im Jahr 2024 Honigproben zur Untersuchung auf Pyrrolizidinalkaloide (PA) genommen. In den 34 untersuchten Proben wurde in einem Honig (3 %) ein hoher Wert an PA ermittelt. Aufgrund fehlender Höchstwerte in Honig wurde keine Beanstandung ausgesprochen. Es erfolgte - entsprechend der Empfehlung des BfR Nr. 038/2011 - eine freiwillige Rücknahme vom Markt. Seit mehreren Jahren untersucht Brandenburg hier erzeugte Honige auf Pflanzenschutzmittelrückstände, u. a. Glyphosat. Die 13 auf Glyphosatrückstände untersuchten Proben waren ohne Nachweis. Von den 35 weiteren, auf sonstige Pflanzenschutzmittelrückstände untersuchten Honigproben wurden in 20 (57 %) Rückstände von PSM nachgewiesen, wobei keine Höchstgehaltsüberschreitungen zu verzeichnen waren. Aufgrund der zunehmenden Ausbreitung von Kreuzkräutern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und Blühflächen in Brandenburg wurden nach der erstmaligen Untersuchung in 2023 auch im Jahr 2024 Honigproben zur Untersuchung auf Pyrrolizidinalkaloide (PA) genommen. In den 34 untersuchten Proben wurde in einem Honig (3 %) ein hoher Wert an PA ermittelt. Aufgrund fehlender Höchstwerte in Honig wurde keine Beanstandung ausgesprochen. Es erfolgte - entsprechend der Empfehlung des BfR Nr. 038/2011 - eine freiwillige Rücknahme vom Markt. Tätowiermittel, die zur permanenten Einbringung von Farbstoffen in die Haut, Schleimhaut oder den Augapfel verwendet werden, unterliegen seit der Novellierung der REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) klar definierten Anforderungen hinsichtlich Inhaltsstoffen, Kennzeichnung sowie Verantwortlichkeiten der verschiedenen Akteure entlang der Lieferkette. Ziel des Landesprogramms war es, die Einhaltung dieser Vorschriften in Tätowierstudios durch umfassende Betriebskontrollen und laboranalytische Untersuchungen der verwendeten Tätowiermittel sicherzustellen. Die Untersuchung der 15 eingesandten Proben ergab ein durchweg kritisches Bild: Jede einzelne Probe wies Beanstandungen auf, was einer Beanstandungsquote von 100 % entspricht. Dies zeigt, dass die eingesetzten Tätowiermittel in den untersuchten Studios nicht den geltenden Anforderungen der REACH-Verordnung und der Tätowiermittelverordnung entsprechen. Bei allen 15 eingesandten Tätowiermitteln lagen erhebliche Kennzeichnungsmängel vor: Unter anderem fehlten wichtige Sicherheitshinweise sowie Hinweise auf Chrom(VI) und Nickel. Zudem wies das Verzeichnis der Bestandteile diverse Unvollständigkeiten auf. Auch bei der Kennzeichnung der Chargen traten Mängel auf, insbesondere bezüglich der Lesbarkeit. Darüber hinaus entsprach die grundlegende Produktbezeichnung häufig nicht den Vorgaben. Bei etwa 40 % der Proben wurde eine unzutreffende oder unklare Deklaration bemängelt, die sowohl Verbraucher als auch Tätowierer in die Irre führen können. Darüber hinaus wurden in insgesamt 9 Proben (60 %) stoffliche Mängel festgestellt. Dabei wurden unter anderem Benzoesäure (5 Proben), Benzisothiazolinone (2 Proben), Kobalt (1 Probe) und Anilin (1 Probe) nachgewiesen. Nach der REACH-Verordnung dürfen Tätowiermittel, die solche Stoffe enthalten, seit dem 4. Januar 2022 nicht mehr für Tätowierungszwecke verwendet werden, wenn die Konzentration dieser Stoffe bestimmte Grenzwerte erreicht oder überschreitet. Zudem wird die Informationspflicht gegenüber der tätowierten Person nach der REACH-Verordnung (Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII, Eintrag 75 Nr. 7) unzureichend erfüllt. Demnach muss der Tätowierer der tätowierten Person ein Informationsblatt oder entsprechende Hinweise auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung bereitstellen. In der Praxis geschieht dies jedoch entweder gar nicht oder nur mündlich, was den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht. Tätowiermittel, die zur permanenten Einbringung von Farbstoffen in die Haut, Schleimhaut oder den Augapfel verwendet werden, unterliegen seit der Novellierung der REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) klar definierten Anforderungen hinsichtlich Inhaltsstoffen, Kennzeichnung sowie Verantwortlichkeiten der verschiedenen Akteure entlang der Lieferkette. Ziel des Landesprogramms war es, die Einhaltung dieser Vorschriften in Tätowierstudios durch umfassende Betriebskontrollen und laboranalytische Untersuchungen der verwendeten Tätowiermittel sicherzustellen. Die Untersuchung der 15 eingesandten Proben ergab ein durchweg kritisches Bild: Jede einzelne Probe wies Beanstandungen auf, was einer Beanstandungsquote von 100 % entspricht. Dies zeigt, dass die eingesetzten Tätowiermittel in den untersuchten Studios nicht den geltenden Anforderungen der REACH-Verordnung und der Tätowiermittelverordnung entsprechen. Bei allen 15 eingesandten Tätowiermitteln lagen erhebliche Kennzeichnungsmängel vor: Unter anderem fehlten wichtige Sicherheitshinweise sowie Hinweise auf Chrom(VI) und Nickel. Zudem wies das Verzeichnis der Bestandteile diverse Unvollständigkeiten auf. Auch bei der Kennzeichnung der Chargen traten Mängel auf, insbesondere bezüglich der Lesbarkeit. Darüber hinaus entsprach die grundlegende Produktbezeichnung häufig nicht den Vorgaben. Bei etwa 40 % der Proben wurde eine unzutreffende oder unklare Deklaration bemängelt, die sowohl Verbraucher als auch Tätowierer in die Irre führen können. Darüber hinaus wurden in insgesamt 9 Proben (60 %) stoffliche Mängel festgestellt. Dabei wurden unter anderem Benzoesäure (5 Proben), Benzisothiazolinone (2 Proben), Kobalt (1 Probe) und Anilin (1 Probe) nachgewiesen. Nach der REACH-Verordnung dürfen Tätowiermittel, die solche Stoffe enthalten, seit dem 4. Januar 2022 nicht mehr für Tätowierungszwecke verwendet werden, wenn die Konzentration dieser Stoffe bestimmte Grenzwerte erreicht oder überschreitet. Zudem wird die Informationspflicht gegenüber der tätowierten Person nach der REACH-Verordnung (Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII, Eintrag 75 Nr. 7) unzureichend erfüllt. Demnach muss der Tätowierer der tätowierten Person ein Informationsblatt oder entsprechende Hinweise auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung bereitstellen. In der Praxis geschieht dies jedoch entweder gar nicht oder nur mündlich, was den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht. Auch Onlinehändler unterliegen der amtlichen Überwachung durch die zuständigen Behörden. Für die Überwachung von Lebensmitteln , kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen (beispielsweise Schmuck) und Lebensmittelkontaktmaterialien (zum Beispiel Teller) sind die örtlichen Behörden zuständig. Im Land Brandenburg sind dies die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Im Allgemeinen erfolgt die amtliche Überwachung durch Kontrollen am Ort der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmers. Im Bereich des Onlinehandels sind jedoch neue Konzepte gefragt, weil Onlinehändler über die Grenzen der örtlich zuständigen Behörden hinaus agieren. Deshalb bedarf es spezieller technischer Einrichtungen und besonderer technischer Expertisen, um Verbraucherinnen und Verbraucher auch in diesen Handelssegmenten effektiv zu schützen und um die zuständigen Behörden der Länder bei der Durchführung der amtlichen Überwachung zu unterstützen. Auch Onlinehändler unterliegen der amtlichen Überwachung durch die zuständigen Behörden. Für die Überwachung von Lebensmitteln , kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen (beispielsweise Schmuck) und Lebensmittelkontaktmaterialien (zum Beispiel Teller) sind die örtlichen Behörden zuständig. Im Land Brandenburg sind dies die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Im Allgemeinen erfolgt die amtliche Überwachung durch Kontrollen am Ort der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmers. Im Bereich des Onlinehandels sind jedoch neue Konzepte gefragt, weil Onlinehändler über die Grenzen der örtlich zuständigen Behörden hinaus agieren. Deshalb bedarf es spezieller technischer Einrichtungen und besonderer technischer Expertisen, um Verbraucherinnen und Verbraucher auch in diesen Handelssegmenten effektiv zu schützen und um die zuständigen Behörden der Länder bei der Durchführung der amtlichen Überwachung zu unterstützen. G@ZIELT ist seit 2013 die länderfinanzierte Zentralstelle „Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse“. Sie führt vorbereitende Tätigkeiten für die amtliche Überwachung des Onlinehandels mit Erzeugnissen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und mit Tabakerzeugnissen für alle Bundesländer durch. Als zentrale Recherchestelle kann G@ZIELT durch Spezialisierung den Herausforderungen des Onlinehandels begegnen und seine Expertise weiter ausbauen. Damit ist G@ZIELT den Bundesländern eine wichtige Unterstützung bei der Überwachung des Onlinehandels. Bei den Recherchen liegt der Fokus der Zentralstelle auf der Identifizierung von Angeboten risikobehafteter Produkte, die die Verbraucherinnen und Verbraucher eventuell gesundheitlich schädigen oder täuschen können sowie nicht bei den Behörden registrierten online handelnden Lebensmittelunternehmen. G@ZIELT führt dazu unter anderem Recherchen auf Grundlage von Meldungen aus den europäischen Schnellwarnsystemen RASFF und RAPEX durch. Ausführliche Informationen über die Recherchearbeit von G@ZIELT sowie Ergebnisse der Internetrecherchen der vergangenen Jahre in Form der G@ZIELT-Jahresberichte können ebenfalls über die Website "Internethandel" des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit abgerufen werden. G@ZIELT ist seit 2013 die länderfinanzierte Zentralstelle „Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse“. Sie führt vorbereitende Tätigkeiten für die amtliche Überwachung des Onlinehandels mit Erzeugnissen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und mit Tabakerzeugnissen für alle Bundesländer durch. Als zentrale Recherchestelle kann G@ZIELT durch Spezialisierung den Herausforderungen des Onlinehandels begegnen und seine Expertise weiter ausbauen. Damit ist G@ZIELT den Bundesländern eine wichtige Unterstützung bei der Überwachung des Onlinehandels. Bei den Recherchen liegt der Fokus der Zentralstelle auf der Identifizierung von Angeboten risikobehafteter Produkte, die die Verbraucherinnen und Verbraucher eventuell gesundheitlich schädigen oder täuschen können sowie nicht bei den Behörden registrierten online handelnden Lebensmittelunternehmen. G@ZIELT führt dazu unter anderem Recherchen auf Grundlage von Meldungen aus den europäischen Schnellwarnsystemen RASFF und RAPEX durch. Ausführliche Informationen über die Recherchearbeit von G@ZIELT sowie Ergebnisse der Internetrecherchen der vergangenen Jahre in Form der G@ZIELT-Jahresberichte können ebenfalls über die Website "Internethandel" des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit abgerufen werden. Weitere Informationen zu G@ZIELT sowie Hinweise für sicheres Einkaufen im Internet finden Sie auf der Website Internethandel des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Weitere Informationen zu G@ZIELT sowie Hinweise für sicheres Einkaufen im Internet finden Sie auf der Website Internethandel des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
Die den Ländern in Verbindung mit Artikel 83 Grundgesetz übertragene Tierarzneimittelüberwachung dient der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Anwendung beim Tier jedweder Nutzungs- beziehungsweise Haltungsform. Dies schließt sowohl die Herstellung, den Handel und die Anwendung von Tierarzneimitteln ein. Im Land Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) für die Tierarzneimittelüberwachung zuständig. Der Vollzug der Überwachungsaufgaben, soweit es sich um die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken und vergleichbarer Einrichtungen, der Nutztierhalter sowie des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln handelt, liegt bei den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte. Aufsichtsbehörde für die Tierarzneimittelüberwachung ist das Verbraucherschutzministerium. Die Tierarzneimittelüberwachung ist Teil des gesundheitlichen Verbraucherschutzes; die Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln bei Nutztieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, stellt einen besonderen Schwerpunkt dar. Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und direkt geltendes EU-Recht fungieren hier als sehr stringente Rahmenvorschriften. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand: Die Erzeugung von Lebensmitteln darf nicht nur unter ökonomischen Aspekten erfolgen, sondern muss auch die Ansprüche des Verbraucher- und Tierschutzes berücksichtigen. Der Arzneimitteleinsatz darf weder hygienische Mängel der Tierhaltung kompensieren noch illegal erfolgen. Genau wie der Mensch hat auch das Tier Anspruch auf eine wissenschaftlich fundierte und sichere Versorgung mit Arzneimitteln. Für Wirkstoffe (pharmakologisch wirksame Bestandteile des Arzneimittels), die bei Lebensmittel liefernden Tieren eingesetzt werden sollen, gelten EU-weit verbindliche Rückstandshöchstmengen in Nahrungsmitteln, die in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgelistet sind. Für Stoffe, die einem Anwendungsverbot bei Lebensmittel liefernden Tieren unterliegen, wie zum Beispiel Chloramphenicol oder Nitrofurane , besteht eine Nulltoleranz. Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt insbesondere eine Untersuchung von tierischen Lebensmitteln auf Rückstände von Arzneimitteln sowie die ständige Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln beim Nutztier unter anderem durch die Kontrolle der tierärztlichen Hausapotheken und der Arzneimittelanwendung durch die Tierhalter. Neben den laufenden Überwachungsaufgaben sieht sich das Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenbu rg in der Pflicht, sich mit den Folgen der Anwendung von Tierarzneimitteln, wie zum Beispiel unerwünschte Nebenwirkungen, Resistenzentwicklung, Eintrag von Arzneimitteln in die Umwelt (Böden- und Trinkwasserkontamination), auseinander zusetzen. Das Auftreten von Resistenzen bei Bakterien gegen antimikrobielle Wirkstoffe hat in Qualität und Quantität ein Ausmaß angenommen, das Maßnahmen zur Bekämpfung von Resistenzen erforderlich macht. Der Gesetzgeber hat mit der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes ein Antibiotikaminimierungskonzept vorgelegt, das die tierhaltenden Betriebe mit dem höchsten Antibiotika-Verbrauch veranlasst, den betrieblichen Antibiotika-Einsatz nachhaltig zu reduzieren. Die wichtigsten Inhalte des Antibiotikaminimierungskonzepts und die damit verbundenen Verpflichtungen für die Tierhalter sind in den "Fragen und Antworten zur 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes" zusammengefasst. Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit weiteren Gesetzen und Verordnungen dienen sowohl dem Schutz des Menschen als auch dem Schutz der Tiere. Was Landwirte, aber auch Verbraucher, über die wichtigsten Rechtsvorschriften wissen sollten, ist in der vom Verbraucherschutzministerium herausgegebenen Broschüre "Arzneimittelanwendung bei Nutztieren" beschrieben worden. Die den Ländern in Verbindung mit Artikel 83 Grundgesetz übertragene Tierarzneimittelüberwachung dient der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Anwendung beim Tier jedweder Nutzungs- beziehungsweise Haltungsform. Dies schließt sowohl die Herstellung, den Handel und die Anwendung von Tierarzneimitteln ein. Im Land Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) für die Tierarzneimittelüberwachung zuständig. Der Vollzug der Überwachungsaufgaben, soweit es sich um die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken und vergleichbarer Einrichtungen, der Nutztierhalter sowie des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln handelt, liegt bei den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte. Aufsichtsbehörde für die Tierarzneimittelüberwachung ist das Verbraucherschutzministerium. Die Tierarzneimittelüberwachung ist Teil des gesundheitlichen Verbraucherschutzes; die Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln bei Nutztieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, stellt einen besonderen Schwerpunkt dar. Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und direkt geltendes EU-Recht fungieren hier als sehr stringente Rahmenvorschriften. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand: Die Erzeugung von Lebensmitteln darf nicht nur unter ökonomischen Aspekten erfolgen, sondern muss auch die Ansprüche des Verbraucher- und Tierschutzes berücksichtigen. Der Arzneimitteleinsatz darf weder hygienische Mängel der Tierhaltung kompensieren noch illegal erfolgen. Genau wie der Mensch hat auch das Tier Anspruch auf eine wissenschaftlich fundierte und sichere Versorgung mit Arzneimitteln. Für Wirkstoffe (pharmakologisch wirksame Bestandteile des Arzneimittels), die bei Lebensmittel liefernden Tieren eingesetzt werden sollen, gelten EU-weit verbindliche Rückstandshöchstmengen in Nahrungsmitteln, die in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgelistet sind. Für Stoffe, die einem Anwendungsverbot bei Lebensmittel liefernden Tieren unterliegen, wie zum Beispiel Chloramphenicol oder Nitrofurane , besteht eine Nulltoleranz. Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt insbesondere eine Untersuchung von tierischen Lebensmitteln auf Rückstände von Arzneimitteln sowie die ständige Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln beim Nutztier unter anderem durch die Kontrolle der tierärztlichen Hausapotheken und der Arzneimittelanwendung durch die Tierhalter. Neben den laufenden Überwachungsaufgaben sieht sich das Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenbu rg in der Pflicht, sich mit den Folgen der Anwendung von Tierarzneimitteln, wie zum Beispiel unerwünschte Nebenwirkungen, Resistenzentwicklung, Eintrag von Arzneimitteln in die Umwelt (Böden- und Trinkwasserkontamination), auseinander zusetzen. Das Auftreten von Resistenzen bei Bakterien gegen antimikrobielle Wirkstoffe hat in Qualität und Quantität ein Ausmaß angenommen, das Maßnahmen zur Bekämpfung von Resistenzen erforderlich macht. Der Gesetzgeber hat mit der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes ein Antibiotikaminimierungskonzept vorgelegt, das die tierhaltenden Betriebe mit dem höchsten Antibiotika-Verbrauch veranlasst, den betrieblichen Antibiotika-Einsatz nachhaltig zu reduzieren. Die wichtigsten Inhalte des Antibiotikaminimierungskonzepts und die damit verbundenen Verpflichtungen für die Tierhalter sind in den "Fragen und Antworten zur 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes" zusammengefasst. Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit weiteren Gesetzen und Verordnungen dienen sowohl dem Schutz des Menschen als auch dem Schutz der Tiere. Was Landwirte, aber auch Verbraucher, über die wichtigsten Rechtsvorschriften wissen sollten, ist in der vom Verbraucherschutzministerium herausgegebenen Broschüre "Arzneimittelanwendung bei Nutztieren" beschrieben worden. Die Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) im Jahr 2014 zielte darauf ab, den Einsatz von Antibiotika auf das zur Behandlung von Tierkrankheiten absolut notwendige Maß zu beschränken und die Befugnisse der zuständigen Kontroll- und Überwachungsbehörden der Bundesländer deutlich zu erweitern. Wissenschaftliche Untersuchungen haben dargelegt, dass Resistenzen von Bakterien gegen Antibiotika in ihrer Häufigkeit und Ausprägung ein Ausmaß angenommen haben, das Maßnahmen zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenzen erforderlich macht. Notwendig ist eine deutliche Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes, um den selektiven Druck auf die bakteriellen Populationen zu verringern. Wenn Bakterien seltener mit Antibiotika in Kontakt kommen, hängt ihre Chance zur Vermehrung nicht mehr von einer möglichen Antibiotikaresistenz, sondern von anderen Faktoren ab. Neben der notwendigen Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes ist genauso unbestritten, dass auch Tiere Anspruch auf eine antibiotische Therapie haben, wenn dies für die Heilung von Erkrankungen erforderlich ist. Eine Reduzierung des Antibiotika-Verbrauchs gelingt daher nur, wenn Tiereseltener erkranken. Betriebe unterscheiden sich erheblich in der Häufigkeit von Erkrankungen und damit auch in der Häufigkeit des Antibiotika Einsatzes. Ziel der Novelle ist es, unter den Betrieben die so genannten Vielverbraucher zu ermitteln , das heißt Betriebe, die wesentlich häufiger Antibiotika einsetzen als andere Betriebe. Vielverbraucher erhalten durch die Novelle den Auftrag, die Erkrankungsrate durch krankheitsvermeidende Maßnahmen und in der Folge auch die Häufigkeit von Antibiotika-Therapien zu senken. Der folgende Frage-Antwort-Katalog soll die wichtigsten Inhalte der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes kurz zusammenfassen. Der Text kann weder vollständig sein noch alle Regelungen im Detail und mit allen Ausnahmen aufführen. Verbindlich sind daher nur die Originaltexte der geltenden Rechtsvorschriften. Die Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) im Jahr 2014 zielte darauf ab, den Einsatz von Antibiotika auf das zur Behandlung von Tierkrankheiten absolut notwendige Maß zu beschränken und die Befugnisse der zuständigen Kontroll- und Überwachungsbehörden der Bundesländer deutlich zu erweitern. Wissenschaftliche Untersuchungen haben dargelegt, dass Resistenzen von Bakterien gegen Antibiotika in ihrer Häufigkeit und Ausprägung ein Ausmaß angenommen haben, das Maßnahmen zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenzen erforderlich macht. Notwendig ist eine deutliche Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes, um den selektiven Druck auf die bakteriellen Populationen zu verringern. Wenn Bakterien seltener mit Antibiotika in Kontakt kommen, hängt ihre Chance zur Vermehrung nicht mehr von einer möglichen Antibiotikaresistenz, sondern von anderen Faktoren ab. Neben der notwendigen Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes ist genauso unbestritten, dass auch Tiere Anspruch auf eine antibiotische Therapie haben, wenn dies für die Heilung von Erkrankungen erforderlich ist. Eine Reduzierung des Antibiotika-Verbrauchs gelingt daher nur, wenn Tiereseltener erkranken. Betriebe unterscheiden sich erheblich in der Häufigkeit von Erkrankungen und damit auch in der Häufigkeit des Antibiotika Einsatzes. Ziel der Novelle ist es, unter den Betrieben die so genannten Vielverbraucher zu ermitteln , das heißt Betriebe, die wesentlich häufiger Antibiotika einsetzen als andere Betriebe. Vielverbraucher erhalten durch die Novelle den Auftrag, die Erkrankungsrate durch krankheitsvermeidende Maßnahmen und in der Folge auch die Häufigkeit von Antibiotika-Therapien zu senken. Der folgende Frage-Antwort-Katalog soll die wichtigsten Inhalte der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes kurz zusammenfassen. Der Text kann weder vollständig sein noch alle Regelungen im Detail und mit allen Ausnahmen aufführen. Verbindlich sind daher nur die Originaltexte der geltenden Rechtsvorschriften. Die Vorschriften gelten nur für Mastbetriebe, die im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres mehr als halten. Jede Nutzungsart ist separat zu betrachten um zu bestimmen, ob die Vorschriften der Novelle für die betreffende Nutzungsart beachtet werden müssen. Nicht unter die Regelung der Novelle fallen alle Nutzungsarten, die keine Masttiere sind (zum Beispiel Legehennen, Milchkühe, Mutterkühe, Sauen, Deckeber und -bullen oder Geflügelelterntiere unabhängig von ihrem Alter) und alle anderen Tierarten als Rind, Schwein, Huhn und Pute. *) Männliche abgesetzte Kälber, die sich noch auf dem Geburtsbetrieb, der weibliche Zuchttiere erzeugt (Milchviehbetrieb), befinden, werden erst ab einem Alter von vier Wochen gezählt. Die Vorschriften gelten nur für Mastbetriebe, die im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres mehr als halten. Jede Nutzungsart ist separat zu betrachten um zu bestimmen, ob die Vorschriften der Novelle für die betreffende Nutzungsart beachtet werden müssen. Nicht unter die Regelung der Novelle fallen alle Nutzungsarten, die keine Masttiere sind (zum Beispiel Legehennen, Milchkühe, Mutterkühe, Sauen, Deckeber und -bullen oder Geflügelelterntiere unabhängig von ihrem Alter) und alle anderen Tierarten als Rind, Schwein, Huhn und Pute. *) Männliche abgesetzte Kälber, die sich noch auf dem Geburtsbetrieb, der weibliche Zuchttiere erzeugt (Milchviehbetrieb), befinden, werden erst ab einem Alter von vier Wochen gezählt. Paragraph 58a Absatz 1 Nr. 2 Der Betrieb ergibt sich aus der Registriernummer, die gemäß Viehverkehrsverordnung erteilt wurde. Alle Tiere, Ställe, Weiden und so weiter, die zu einer Registriernummer gehören, werden für die Zwecke der Novelle als Einheit zusammengefasst. Auch alle Mitteilungen des Tierhalters zur Antibiotika-Anwendung und Veränderungen im Tierbestand müssen der betreffenden Registriernummer zugeordnet werden. Die in HIT registrierten Stammdaten sind regelmäßig zu aktualisieren. Dazu sind Änderungen bei Name und Anschrift beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzugeben. Paragraph 58a Absatz 1 Nr. 2 Der Betrieb ergibt sich aus der Registriernummer, die gemäß Viehverkehrsverordnung erteilt wurde. Alle Tiere, Ställe, Weiden und so weiter, die zu einer Registriernummer gehören, werden für die Zwecke der Novelle als Einheit zusammengefasst. Auch alle Mitteilungen des Tierhalters zur Antibiotika-Anwendung und Veränderungen im Tierbestand müssen der betreffenden Registriernummer zugeordnet werden. Die in HIT registrierten Stammdaten sind regelmäßig zu aktualisieren. Dazu sind Änderungen bei Name und Anschrift beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzugeben. Die Angaben gelten so, wie sie bei der Registrierung nach Viehverkehrsverordnung erfasst und einer Registriernummer zugeordnet wurden. Die Antibiotika-Datenbank in HIT nutzt die in HIT hinterlegten Stammdaten, das heißt Name des Tierhalters, Anschrift des Tierhaltungsbetriebes und Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung. Diese Angaben müssen vom Tierhalter nur auf Aktualität geprüft werden. Diese Daten erlauben allerdings noch keine zweifelsfreie Festlegung der Nutzungsarten Mastkalb und Mastrind beziehungsweise Ferkel bis 30 Kilogramm und Mastschwein über 30 Kilogramm , so dass hier noch ergänzende Eingaben notwendig sind. Für Geflügel haltende Betriebe bestand bislang keine Notwendigkeit, diese in HIT zu führen. Daher müssen zunächst durch die Behörden die Stammdaten von Hühner und Putenbetrieben in HIT eingegeben werden, bevor die Tierhalter die Nutzungsart Mast eintragen können. Betriebe, die mit der Masttierhaltung neu beginnen, müssen in der Antibiotika-Datenbank diese Masttierhaltung mitteilen. Die Angaben gelten so, wie sie bei der Registrierung nach Viehverkehrsverordnung erfasst und einer Registriernummer zugeordnet wurden. Die Antibiotika-Datenbank in HIT nutzt die in HIT hinterlegten Stammdaten, das heißt Name des Tierhalters, Anschrift des Tierhaltungsbetriebes und Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung. Diese Angaben müssen vom Tierhalter nur auf Aktualität geprüft werden. Diese Daten erlauben allerdings noch keine zweifelsfreie Festlegung der Nutzungsarten Mastkalb und Mastrind beziehungsweise Ferkel bis 30 Kilogramm und Mastschwein über 30 Kilogramm , so dass hier noch ergänzende Eingaben notwendig sind. Für Geflügel haltende Betriebe bestand bislang keine Notwendigkeit, diese in HIT zu führen. Daher müssen zunächst durch die Behörden die Stammdaten von Hühner und Putenbetrieben in HIT eingegeben werden, bevor die Tierhalter die Nutzungsart Mast eintragen können. Betriebe, die mit der Masttierhaltung neu beginnen, müssen in der Antibiotika-Datenbank diese Masttierhaltung mitteilen. Es sind folgende Angaben zu Antibiotika-Anwendungen mitzuteilen: Außerdem sind die folgenden Mitteilungen zu Veränderungen im Tierbestand erforderlich: Die Angaben sind für jede Registriernummer und jede Nutzungsart getrennt zu machen. Die Länderbehörden betreiben für die Verwaltung und Verarbeitung aller Mitteilungen sowie für die Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit eine Antibiotika-Datenbank als Erweiterung der HIT-Datenbank. Der Tierhalter kann die mitteilungspflichtigen Angaben direkt in die Antibiotika-Datenbank eintragen. Es sind folgende Angaben zu Antibiotika-Anwendungen mitzuteilen: Außerdem sind die folgenden Mitteilungen zu Veränderungen im Tierbestand erforderlich: Die Angaben sind für jede Registriernummer und jede Nutzungsart getrennt zu machen. Die Länderbehörden betreiben für die Verwaltung und Verarbeitung aller Mitteilungen sowie für die Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit eine Antibiotika-Datenbank als Erweiterung der HIT-Datenbank. Der Tierhalter kann die mitteilungspflichtigen Angaben direkt in die Antibiotika-Datenbank eintragen. Für jede Nutzungsart auf einem Betrieb wird pro Kalenderhalbjahr die betriebliche Therapiehäufigkeit errechnet. Die Therapiehäufigkeit ergibt sich, vereinfacht ausgedrückt, aus dem Verhältnis der Anzahl an Antibiotika-Behandlungen zur Anzahl an gehaltenen Tieren. Aus allen betrieblichen Therapiehäufigkeiten werden für jede Nutzungsart und für jedes Halbjahr zwei Kennzahlen abgeleitet und veröffentlicht: Der Tierhalter muss selbst vergleichen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit Kennzahl 1 oder Kennzahl 2 überschreitet. Die Kennzahlen 1 und 2 werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die betriebliche Therapiehäufigkeit kann der Tierhalter direkt in der Antibiotika-Datenbank abfragen. Für jede Nutzungsart auf einem Betrieb wird pro Kalenderhalbjahr die betriebliche Therapiehäufigkeit errechnet. Die Therapiehäufigkeit ergibt sich, vereinfacht ausgedrückt, aus dem Verhältnis der Anzahl an Antibiotika-Behandlungen zur Anzahl an gehaltenen Tieren. Aus allen betrieblichen Therapiehäufigkeiten werden für jede Nutzungsart und für jedes Halbjahr zwei Kennzahlen abgeleitet und veröffentlicht: Der Tierhalter muss selbst vergleichen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit Kennzahl 1 oder Kennzahl 2 überschreitet. Die Kennzahlen 1 und 2 werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die betriebliche Therapiehäufigkeit kann der Tierhalter direkt in der Antibiotika-Datenbank abfragen. Für den Zugang zur Antibiotika-Datenbank muss sich der Tierhalter mittels seiner Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung und einer PIN autorisieren. Nach erfolgter Autorisierung findet man die Antibiotika-Datenbank unter „Auswahlmenü Tierarzneimittel (TAM)“. Dort sind verschiedene Eingabemasken eingerichtet, mit deren Hilfe die Mitteilungen über die Masttierhaltung, die Anwendung von Antibiotika und die Veränderungen im Tierbestand eingegeben werden können. Für den Zugang zur Antibiotika-Datenbank muss sich der Tierhalter mittels seiner Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung und einer PIN autorisieren. Nach erfolgter Autorisierung findet man die Antibiotika-Datenbank unter „Auswahlmenü Tierarzneimittel (TAM)“. Dort sind verschiedene Eingabemasken eingerichtet, mit deren Hilfe die Mitteilungen über die Masttierhaltung, die Anwendung von Antibiotika und die Veränderungen im Tierbestand eingegeben werden können. Die Zuordnung eines Tieres zum Haltungszweck Mast trifft der Tierhalter. Der Haltungszweck Mast ist bei spezialisierten Mastbetrieben offensichtlich. Auch bei Betrieben, die ihre Masttiere selbst erzeugen, ergibt sich aus der Organisation des Betriebes, welche Tiere zum Beispiel Mastferkel/-schweine sind und welche als Elterntiere den Haltungszweck Zucht/Vermehrung haben. Weitere Kriterien zur Bestimmung von Masttieren sind unter anderem: Die Zuordnung eines Tieres zum Haltungszweck Mast trifft der Tierhalter. Der Haltungszweck Mast ist bei spezialisierten Mastbetrieben offensichtlich. Auch bei Betrieben, die ihre Masttiere selbst erzeugen, ergibt sich aus der Organisation des Betriebes, welche Tiere zum Beispiel Mastferkel/-schweine sind und welche als Elterntiere den Haltungszweck Zucht/Vermehrung haben. Weitere Kriterien zur Bestimmung von Masttieren sind unter anderem: Aufzuchtferkel werden nicht genau mit einem Gewicht von 30 Kilogramm von der Aufzucht in die Mast überführt. Es gibt Aufzuchtferkel, die mit 27 Kilogramm umgestallt werden, andere Betriebe stallen erst mit 35 Kilogramm um. Die Grenze von 30 Kilogramm dient der Trennung von Aufzucht und Mast. Eine scharfe Grenze ist daher nicht erforderlich. Eine Schwankung von +/- 5 Kilogramm kann akzeptiert werden. Dies entspricht den üblichen biologischen Schwankungen innerhalb einer Gruppe. Der Tierhalter kann unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite anhand des Zeitpunkts des Umstallens die Nutzungsarten Mastferkel und Mastschwein zuordnen. Aufzuchtferkel werden nicht genau mit einem Gewicht von 30 Kilogramm von der Aufzucht in die Mast überführt. Es gibt Aufzuchtferkel, die mit 27 Kilogramm umgestallt werden, andere Betriebe stallen erst mit 35 Kilogramm um. Die Grenze von 30 Kilogramm dient der Trennung von Aufzucht und Mast. Eine scharfe Grenze ist daher nicht erforderlich. Eine Schwankung von +/- 5 Kilogramm kann akzeptiert werden. Dies entspricht den üblichen biologischen Schwankungen innerhalb einer Gruppe. Der Tierhalter kann unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite anhand des Zeitpunkts des Umstallens die Nutzungsarten Mastferkel und Mastschwein zuordnen. Die Kälber in einem Mutterkuhbetrieb gelten als abgesetzt, wenn sie von der Mutter räumlich getrennt werden (zum Beispiel zur Mast aufgestallt oder verkauft werden) oder ab dem Alter von acht Monaten. Bei weiblichen Tieren über acht Monaten, die in der Mutterkuhherde laufen, kann der Tierhalter zwischen der Nutzung als Mast- oder Zuchttier entscheiden. Die Kälber in einem Mutterkuhbetrieb gelten als abgesetzt, wenn sie von der Mutter räumlich getrennt werden (zum Beispiel zur Mast aufgestallt oder verkauft werden) oder ab dem Alter von acht Monaten. Bei weiblichen Tieren über acht Monaten, die in der Mutterkuhherde laufen, kann der Tierhalter zwischen der Nutzung als Mast- oder Zuchttier entscheiden. Nein, Mitteilungen zum Tierbestand sind nicht erforderlich. Angaben zu den gehaltenen Tieren sind „für jede Behandlung zu machen“. Findet in einem Halbjahr keine Antibiotika-Behandlung statt, erübrigen sich Mitteilungen zu Veränderungen im Tierbestand. Für den Betrieb wird durch die Antibiotika-Datenbank automatisch die Therapiehäufigkeit „Null“ ermittelt. Nein, Mitteilungen zum Tierbestand sind nicht erforderlich. Angaben zu den gehaltenen Tieren sind „für jede Behandlung zu machen“. Findet in einem Halbjahr keine Antibiotika-Behandlung statt, erübrigen sich Mitteilungen zu Veränderungen im Tierbestand. Für den Betrieb wird durch die Antibiotika-Datenbank automatisch die Therapiehäufigkeit „Null“ ermittelt. Ziel des Gesetzes ist es, jede Antibiotika-Anwendung bei Masttieren zu erfassen und für die Bestimmung der Therapiehäufigkeit zu verwenden. Der Begriff „erwerben“ umfasst sowohl vom Tierarzt angewendete als auch abgegebene oder verschriebene Antibiotika. Auch die durch den Tierarzt selbst angewendeten Antibiotika müssen daher bei der Meldung nach Paragraph 58b Absatz 2 Arzneimittelgesetz berücksichtigt werden. Gleiches gilt für vom Tierarzt verschriebene Fütterungsarzneimittel. Die erforderlichen Angaben finden sich auf dem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg beziehungsweise der Verschreibung des Fütterungsarzneimittels. Ziel des Gesetzes ist es, jede Antibiotika-Anwendung bei Masttieren zu erfassen und für die Bestimmung der Therapiehäufigkeit zu verwenden. Der Begriff „erwerben“ umfasst sowohl vom Tierarzt angewendete als auch abgegebene oder verschriebene Antibiotika. Auch die durch den Tierarzt selbst angewendeten Antibiotika müssen daher bei der Meldung nach Paragraph 58b Absatz 2 Arzneimittelgesetz berücksichtigt werden. Gleiches gilt für vom Tierarzt verschriebene Fütterungsarzneimittel. Die erforderlichen Angaben finden sich auf dem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg beziehungsweise der Verschreibung des Fütterungsarzneimittels. Es ist nur eine Mitteilung erforderlich. Die Behandlungstage werden automatisch anhand des Behandlungsdatums (= erster Tag der Anwendung) auf die beiden Halbjahre verteilt. Es ist nur eine Mitteilung erforderlich. Die Behandlungstage werden automatisch anhand des Behandlungsdatums (= erster Tag der Anwendung) auf die beiden Halbjahre verteilt. Es ist nur eine Mitteilung erforderlich. Die Behandlung wird vollständig der Nutzungsart zu Beginn der Behandlung zugeordnet. Es ist nur eine Mitteilung erforderlich. Die Behandlung wird vollständig der Nutzungsart zu Beginn der Behandlung zugeordnet. Der Tierhalter muss den Anfangsbestand zu jedem Kalenderhalbjahr ermitteln. Die Antibiotika-Datenbank kann aus den vorhandenen Daten einen Vorschlag für die Tierzahl machen, den der Tierhalter bestätigen oder korrigieren muss. Dies entspricht der Formulierung im Arzneimittelgesetz und vermeidet „Fehlerverschleppungen“ infolge unvollständiger oder fehlerhaften Angaben im abgelaufenen Halbjahr. Der Tierhalter muss den Anfangsbestand zu jedem Kalenderhalbjahr ermitteln. Die Antibiotika-Datenbank kann aus den vorhandenen Daten einen Vorschlag für die Tierzahl machen, den der Tierhalter bestätigen oder korrigieren muss. Dies entspricht der Formulierung im Arzneimittelgesetz und vermeidet „Fehlerverschleppungen“ infolge unvollständiger oder fehlerhaften Angaben im abgelaufenen Halbjahr. Nein, da sich die Bestandsmeldung nicht auf Masttiere beschränkt und auch keine Nutzungsarten wie zum Beispiel Mastferkel/Mastschwein berücksichtigt. Die für die Zwecke der Viehverkehrsverordnung in der HIT-Datenbank vorhandenen Angaben erlauben keine automatische Zuordnung, für wie viele Tiere eine Mitteilungspflicht nach Paragraph 58a Arzneimittelgesetzbesteht. Nein, da sich die Bestandsmeldung nicht auf Masttiere beschränkt und auch keine Nutzungsarten wie zum Beispiel Mastferkel/Mastschwein berücksichtigt. Die für die Zwecke der Viehverkehrsverordnung in der HIT-Datenbank vorhandenen Angaben erlauben keine automatische Zuordnung, für wie viele Tiere eine Mitteilungspflicht nach Paragraph 58a Arzneimittelgesetzbesteht. Paragraph 58b Absatz 1 Arzneimittelgesetz verlangt die tagesgenaue Mitteilung der in dem entsprechenden Kalenderhalbjahr abgegebenen Tiere. Dies gilt auch für Tierverluste infolge Verendung oder Merzung. Für die Berechnung der Therapiehäufigkeit ist es ausreichend, wenn die Anzahl und der betreffende Tag der Verluste bis zum Ende des jeweiligen Halbjahres in die Antibiotika-Datenbank eingetragen wurden. Eine unverzügliche Mitteilung von Tierverlusten wird durch das Arzneimittelgesetz nicht gefordert. Paragraph 58b Absatz 1 Arzneimittelgesetz verlangt die tagesgenaue Mitteilung der in dem entsprechenden Kalenderhalbjahr abgegebenen Tiere. Dies gilt auch für Tierverluste infolge Verendung oder Merzung. Für die Berechnung der Therapiehäufigkeit ist es ausreichend, wenn die Anzahl und der betreffende Tag der Verluste bis zum Ende des jeweiligen Halbjahres in die Antibiotika-Datenbank eingetragen wurden. Eine unverzügliche Mitteilung von Tierverlusten wird durch das Arzneimittelgesetz nicht gefordert. Nein, die Mitteilungen müssen bis zum 14. Januar beziehungsweise 14. Juli eines jeden Jahres erfolgen. Spätere Mitteilungen können zumindest nicht mehr für die Berechnung der Therapiehäufigkeit berücksichtigt werden, da nach Ablauf der Frist die automatisierte Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit durch die Datenbank erfolgt. Nein, die Mitteilungen müssen bis zum 14. Januar beziehungsweise 14. Juli eines jeden Jahres erfolgen. Spätere Mitteilungen können zumindest nicht mehr für die Berechnung der Therapiehäufigkeit berücksichtigt werden, da nach Ablauf der Frist die automatisierte Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit durch die Datenbank erfolgt. Ja, sobald beziehungsweise solange Masttiere gehalten werden, müssen Angaben zu Tierbewegungen und zu Antibiotika-Anwendungen gemacht werden. Aus diesen Angaben wird die betriebliche Therapiehäufigkeit für das betreffende Kalenderhalbjahr errechnet und geht in die Bestimmung der Kennzahlen ein. Ja, sobald beziehungsweise solange Masttiere gehalten werden, müssen Angaben zu Tierbewegungen und zu Antibiotika-Anwendungen gemacht werden. Aus diesen Angaben wird die betriebliche Therapiehäufigkeit für das betreffende Kalenderhalbjahr errechnet und geht in die Bestimmung der Kennzahlen ein. Die vorgeschriebenen Mitteilungen können auch durch Dritte vorgenommen werden. Der Tierhalter zeigt dazu gegenüber seinem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt den Dritten an und legt dabei fest, welche Mitteilungen durch den Dritten erfolgen und ob der Dritte in der Antibiotika-Datenbank vorhanden Angaben des betreffenden Betriebes einsehen darf. Die Anzeige kann schriftlich oder direkt in der Antibiotika-Datenbank erfolgen. Damit der Dritte Daten direkt in die Antibiotika-Datenbank eintragen kann, muss er sich mittels Registriernummer und PIN anmelden. Tierärzte erhalten in der Regel vom zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine eigene Registriernummer. Für andere Personen, die im Auftrag des Tierhalters die Mitteilungen in die Antibiotika-Datenbank eintragen sollen (zum Beispiel Steuerberater, Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebs), kann der Tierhalter unter seiner Registriernummer weitere Mitbenutzernummern einrichten. Die Anmeldung in der Antibiotika-Datenbank erfolgt unter der Registriernummer des Betriebes, der Mitbenutzernummer und einer eigenen PIN. Der Tierhalter bleibt weiterhin dafür verantwortlich, dass Mitteilungen zu seinem Betrieb vollständig, korrekt und fristgerecht in der Antibiotika-Datenbank vorliegen. Die vorgeschriebenen Mitteilungen können auch durch Dritte vorgenommen werden. Der Tierhalter zeigt dazu gegenüber seinem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt den Dritten an und legt dabei fest, welche Mitteilungen durch den Dritten erfolgen und ob der Dritte in der Antibiotika-Datenbank vorhanden Angaben des betreffenden Betriebes einsehen darf. Die Anzeige kann schriftlich oder direkt in der Antibiotika-Datenbank erfolgen. Damit der Dritte Daten direkt in die Antibiotika-Datenbank eintragen kann, muss er sich mittels Registriernummer und PIN anmelden. Tierärzte erhalten in der Regel vom zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine eigene Registriernummer. Für andere Personen, die im Auftrag des Tierhalters die Mitteilungen in die Antibiotika-Datenbank eintragen sollen (zum Beispiel Steuerberater, Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebs), kann der Tierhalter unter seiner Registriernummer weitere Mitbenutzernummern einrichten. Die Anmeldung in der Antibiotika-Datenbank erfolgt unter der Registriernummer des Betriebes, der Mitbenutzernummer und einer eigenen PIN. Der Tierhalter bleibt weiterhin dafür verantwortlich, dass Mitteilungen zu seinem Betrieb vollständig, korrekt und fristgerecht in der Antibiotika-Datenbank vorliegen. Der Tierhalter muss angeben, für welche Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung, einschließlich Tier- und Nutzungsarten, die Mitteilungen durch den Dritten erfolgen sowie welche Daten durch den Dritten mitgeteilt werden, zum Beispiel Darüber hinaus muss der Tierhalter angeben, ob Daten gemäß Paragraph 58 b Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz („Arzneimittelanwendungsdaten“) oder Paragraph 58b Absatz 2 Satz 1 Arzneimittelgesetz („Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg-Daten“) durch den Dritten mitgeteilt werden. Bei der Übermittlung von Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg-Daten muss der Tierhalter zusätzlich gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine schriftliche Versicherung abgeben, dass er nicht von der Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewichen ist. Werden mehrere Dritte mit den Mitteilungspflichten beauftragt, muss für jeden Dritte eine separate Anzeige erfolgen. Der Tierhalter muss angeben, für welche Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung, einschließlich Tier- und Nutzungsarten, die Mitteilungen durch den Dritten erfolgen sowie welche Daten durch den Dritten mitgeteilt werden, zum Beispiel Darüber hinaus muss der Tierhalter angeben, ob Daten gemäß Paragraph 58 b Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz („Arzneimittelanwendungsdaten“) oder Paragraph 58b Absatz 2 Satz 1 Arzneimittelgesetz („Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg-Daten“) durch den Dritten mitgeteilt werden. Bei der Übermittlung von Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg-Daten muss der Tierhalter zusätzlich gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine schriftliche Versicherung abgeben, dass er nicht von der Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewichen ist. Werden mehrere Dritte mit den Mitteilungspflichten beauftragt, muss für jeden Dritte eine separate Anzeige erfolgen. Nach Paragraph 58a Absatz 4 Satz 3 Arzneimittelgesetz ist die Anzeige formlos möglich. Im Sinne der Eindeutigkeit und Nachvollziehbarkeit ist eine schriftliche Anzeige (Brief oder Telefax) gegenüber dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt oder eine elektronische Übermittlung in die Antibiotika-Datenbank von HIT sinnvoll. Der Tierhalter kann mit Hilfe des Formulars „Anzeige eines Dritten“ alle erforderlichen Angaben für die Beauftragung des Dritten machen. Nach Paragraph 58a Absatz 4 Satz 3 Arzneimittelgesetz ist die Anzeige formlos möglich. Im Sinne der Eindeutigkeit und Nachvollziehbarkeit ist eine schriftliche Anzeige (Brief oder Telefax) gegenüber dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt oder eine elektronische Übermittlung in die Antibiotika-Datenbank von HIT sinnvoll. Der Tierhalter kann mit Hilfe des Formulars „Anzeige eines Dritten“ alle erforderlichen Angaben für die Beauftragung des Dritten machen. Zur Bestimmung der Menge multipliziert der Tierhalter Anzahl Tiere mit der Anzahl der Verabreichungen und der Antibiotika-Menge pro Tier und Verabreichung. Die Antibiotika-Datenbank ermöglicht die Berechnung, sofern der Tierhalter die oben genannten Angaben einträgt. Gefordert ist die tatsächlich verabreichte Menge. Nur wenn die gesamte vom Tierarzt an den Tierhalter abgegebene Antibiotika-Menge angewendet wird, kann auch die abgegebene Menge in die Antibiotika-Datenbank eingetragen werden. Es wird die Menge des Fertigarzneimittels in Gramm (g) oder Milliliter (ml) oder Stück angegeben. Die enthaltene Wirkstoffmenge soll nicht ausgerechnet werden; dies kann bei Bedarf automatisiert erfolgen. Zur Bestimmung der Menge multipliziert der Tierhalter Anzahl Tiere mit der Anzahl der Verabreichungen und der Antibiotika-Menge pro Tier und Verabreichung. Die Antibiotika-Datenbank ermöglicht die Berechnung, sofern der Tierhalter die oben genannten Angaben einträgt. Gefordert ist die tatsächlich verabreichte Menge. Nur wenn die gesamte vom Tierarzt an den Tierhalter abgegebene Antibiotika-Menge angewendet wird, kann auch die abgegebene Menge in die Antibiotika-Datenbank eingetragen werden. Es wird die Menge des Fertigarzneimittels in Gramm (g) oder Milliliter (ml) oder Stück angegeben. Die enthaltene Wirkstoffmenge soll nicht ausgerechnet werden; dies kann bei Bedarf automatisiert erfolgen. Gemäß Paragraph 58b Absatz 2 Satz 2 Arzneimittelgesetz sind zwei schriftliche Versicherungen des Tierhalters vorgesehen, wenn bei den Mitteilungen nicht die tatsächlich erfolgten Antibiotika-Anwendungen in die Antibiotika-Datenbank eingetragen werden, sondern Angaben über die vom Tierarzt abgegebenen Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Tierhalter seinen Tierarzt beauftragt, für ihn die geforderten Mitteilungen zu machen. Durch die Versicherungen bestätigt der Tierhalter gegenüber dem Tierarzt, dass er die Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg (Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg) anwenden wird, und gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, dass die Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg angewendet wurden. Für das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ist die Versicherung die Festlegung des Tierhalters, dass die aus dem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg übernommenen Angaben für die Berechnung der Therapiehäufigkeit verwendet werden dürfen. Gemäß Paragraph 58b Absatz 2 Satz 2 Arzneimittelgesetz sind zwei schriftliche Versicherungen des Tierhalters vorgesehen, wenn bei den Mitteilungen nicht die tatsächlich erfolgten Antibiotika-Anwendungen in die Antibiotika-Datenbank eingetragen werden, sondern Angaben über die vom Tierarzt abgegebenen Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Tierhalter seinen Tierarzt beauftragt, für ihn die geforderten Mitteilungen zu machen. Durch die Versicherungen bestätigt der Tierhalter gegenüber dem Tierarzt, dass er die Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg (Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg) anwenden wird, und gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, dass die Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg angewendet wurden. Für das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ist die Versicherung die Festlegung des Tierhalters, dass die aus dem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg übernommenen Angaben für die Berechnung der Therapiehäufigkeit verwendet werden dürfen. ... Die Anforderungen sind für die elektronische Übermittlung so hoch (zum Beispiel elektronische Signatur), dass dieser Service durch den Datenbankbetreiber derzeit nicht angeboten werden kann. Der Tierhalter gibt die Versicherung gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt jeweils am Ende des Kalenderhalbjahres schriftlich ab. Die Meldung wird durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in die Antibiotika-Datenbank eingepflegt. Der Tierhalter kann mit Hilfe des Formulars „Schriftliche Versicherung“ alle erforderlichen Angaben gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt machen. ... Die Anforderungen sind für die elektronische Übermittlung so hoch (zum Beispiel elektronische Signatur), dass dieser Service durch den Datenbankbetreiber derzeit nicht angeboten werden kann. Der Tierhalter gibt die Versicherung gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt jeweils am Ende des Kalenderhalbjahres schriftlich ab. Die Meldung wird durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in die Antibiotika-Datenbank eingepflegt. Der Tierhalter kann mit Hilfe des Formulars „Schriftliche Versicherung“ alle erforderlichen Angaben gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt machen. Die Versicherung des Tierhalters gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ist entscheidend für die Freigabe der Daten zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit. Die schriftliche Versicherung gegenüber dem Tierarzt ist die Verpflichtung des Tierhalters, die Behandlungsanweisung zu befolgen und Abweichungen nur nach Rücksprache mit dem Tierarzt vorzunehmen. Die Versicherung des Tierhalters gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ist entscheidend für die Freigabe der Daten zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit. Die schriftliche Versicherung gegenüber dem Tierarzt ist die Verpflichtung des Tierhalters, die Behandlungsanweisung zu befolgen und Abweichungen nur nach Rücksprache mit dem Tierarzt vorzunehmen. Die Versicherung muss zum Zeitpunkt des Erwerbs der Antibiotika beziehungsweise der Verschreibung vorliegen und schriftlich erfolgen. Es bieten sich folgende Möglichkeiten an: Diese Versicherung wird in den Betreuungsvertrag zwischen Tierarzt und Tierhalter aufgenommen, sodass der Tierhalter durch seine Unterschrift diese Versicherung abgibt und sie für die gesamte Dauer des Betreuungsvertrages Bestand hat beziehungsweise bis sie gegebenfalls separat widerrufen wird. Alternativ kann diese Versicherung auch bei jeder Antibiotikaabgabe auf der „Durchschrift des Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleges“ erfolgen, die für die Unterlagen des Tierarztes bestimmt ist. Dies setzt voraus, dass der Tierarzt eine entsprechende Formulierung in den Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg aufnimmt und dieser mit der Unterschrift des Tierhalters in Papierform in der tierärztlichen Hausapotheke archiviert wird. Die schriftliche Versicherung kann auch separat und ohne andere Inhalte erfolgen. Die Versicherung muss zum Zeitpunkt des Erwerbs der Antibiotika beziehungsweise der Verschreibung vorliegen und schriftlich erfolgen. Es bieten sich folgende Möglichkeiten an: Diese Versicherung wird in den Betreuungsvertrag zwischen Tierarzt und Tierhalter aufgenommen, sodass der Tierhalter durch seine Unterschrift diese Versicherung abgibt und sie für die gesamte Dauer des Betreuungsvertrages Bestand hat beziehungsweise bis sie gegebenfalls separat widerrufen wird. Alternativ kann diese Versicherung auch bei jeder Antibiotikaabgabe auf der „Durchschrift des Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleges“ erfolgen, die für die Unterlagen des Tierarztes bestimmt ist. Dies setzt voraus, dass der Tierarzt eine entsprechende Formulierung in den Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg aufnimmt und dieser mit der Unterschrift des Tierhalters in Papierform in der tierärztlichen Hausapotheke archiviert wird. Die schriftliche Versicherung kann auch separat und ohne andere Inhalte erfolgen. Grundsätzlich kann die Übermittlung der schriftlichen Versicherung auch elektronisch erfolgen. Allerdings sind in diesen Fällen die Anforderungen so hoch (zum Beispiel elektronische Signatur), dass sie derzeit von den Tierhaltern nicht erfüllt werden können und dieser Service durch den Datenbankbetreiber derzeit nicht angeboten wird. Entfallen durch die Mitteilung gemäß Novelle die eigenen Aufzeichnungen des Tierhalters im „Bestandsbuch“ und ist bei Vorliegen der schriftlichen Versicherungen allein die Aufbewahrung des Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleges ausreichend? (Paragraph 58b Absatz 2 Arzneimittelgesetz) Die Aufzeichnungspflichten der Tierhalter-Arzneimittelnachweisverordnung werden durch Mitteilungspflichten der Novelle und auch durch die schriftlichen Versicherungen nicht aufgehoben, das heißt der Tierhalter ist weiterhin zur Führung des „Bestandsbuches“ verpflichtet. Tierhalter, die ein elektronisches Bestandsbuch in Herdenmanagementprogrammen führen können allerdings die so elektronisch vorliegenden Daten für die Mitteilung gemäß Paragraph 58b Arzneimittelgesetz nutzen. Es ist eine geeignete Schnittstelle zwischen dem Herdenmanagementprogramm und der Antibiotika-Datenbank von HIT erforderlich. Außerdem haben Tierhalter die Möglichkeit, das Bestandsbuch mit Hilfe der Antibiotika-Datenbank zu führen. Neben den Mitteilungen nach Paragraph 58b Arzneimittelgesetzkönnen die Angaben gemacht werden, die zur Bestandsbuchführung gemäß Tierhalter-Arzneimittelnachweisverordnung erforderlich sind. Die Antibiotika-Datenbank wählt daraus automatisch die Daten zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit aus. Grundsätzlich kann die Übermittlung der schriftlichen Versicherung auch elektronisch erfolgen. Allerdings sind in diesen Fällen die Anforderungen so hoch (zum Beispiel elektronische Signatur), dass sie derzeit von den Tierhaltern nicht erfüllt werden können und dieser Service durch den Datenbankbetreiber derzeit nicht angeboten wird. Entfallen durch die Mitteilung gemäß Novelle die eigenen Aufzeichnungen des Tierhalters im „Bestandsbuch“ und ist bei Vorliegen der schriftlichen Versicherungen allein die Aufbewahrung des Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleges ausreichend? (Paragraph 58b Absatz 2 Arzneimittelgesetz) Die Aufzeichnungspflichten der Tierhalter-Arzneimittelnachweisverordnung werden durch Mitteilungspflichten der Novelle und auch durch die schriftlichen Versicherungen nicht aufgehoben, das heißt der Tierhalter ist weiterhin zur Führung des „Bestandsbuches“ verpflichtet. Tierhalter, die ein elektronisches Bestandsbuch in Herdenmanagementprogrammen führen können allerdings die so elektronisch vorliegenden Daten für die Mitteilung gemäß Paragraph 58b Arzneimittelgesetz nutzen. Es ist eine geeignete Schnittstelle zwischen dem Herdenmanagementprogramm und der Antibiotika-Datenbank von HIT erforderlich. Außerdem haben Tierhalter die Möglichkeit, das Bestandsbuch mit Hilfe der Antibiotika-Datenbank zu führen. Neben den Mitteilungen nach Paragraph 58b Arzneimittelgesetzkönnen die Angaben gemacht werden, die zur Bestandsbuchführung gemäß Tierhalter-Arzneimittelnachweisverordnung erforderlich sind. Die Antibiotika-Datenbank wählt daraus automatisch die Daten zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit aus. Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt teilt die halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeiten bis zum 28./29. Februar beziehungsweise 31. August eines jeden Jahres dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anonymisiert mit. Das BVL ermittelt die Kennzahlen und veröffentlicht sie bis zum 31. März beziehungsweise 30. September eines jeden Jahres im Bundesanzeiger. Dem Tierhalter wird seine betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit nach Übermittelung der Daten an das BVL bekannt gegeben. Die Mitteilung erfolgt spätestens bis zum 30. März beziehungsweise 29. September. Die betriebliche Therapiehäufigkeit wird erstmalig für das 2. Halbjahr 2014 errechnet. Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt teilt die halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeiten bis zum 28./29. Februar beziehungsweise 31. August eines jeden Jahres dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anonymisiert mit. Das BVL ermittelt die Kennzahlen und veröffentlicht sie bis zum 31. März beziehungsweise 30. September eines jeden Jahres im Bundesanzeiger. Dem Tierhalter wird seine betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit nach Übermittelung der Daten an das BVL bekannt gegeben. Die Mitteilung erfolgt spätestens bis zum 30. März beziehungsweise 29. September. Die betriebliche Therapiehäufigkeit wird erstmalig für das 2. Halbjahr 2014 errechnet. Der Tierhalter hat festzustellen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 1 beziehungsweise Kennzahl 2 überschreitet, und das Ergebnis des Vergleichs unverzüglich schriftlich in seinen Unterlagen zu dokumentieren. Für den Vergleich hat der Tierhalter zwei Monate Zeit, gerechnet ab dem Datum der Veröffentlichung der Kennzahlen im Bundesanzeiger. Der Tierhalter hat festzustellen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 1 beziehungsweise Kennzahl 2 überschreitet, und das Ergebnis des Vergleichs unverzüglich schriftlich in seinen Unterlagen zu dokumentieren. Für den Vergleich hat der Tierhalter zwei Monate Zeit, gerechnet ab dem Datum der Veröffentlichung der Kennzahlen im Bundesanzeiger. Der Tierhalter hat festzustellen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 1 beziehungsweise Kennzahl 2 überschreitet, und das Ergebnis des Vergleichs unverzüglich schriftlich in seinen Unterlagen zu dokumentieren. Für den Vergleich hat der Tierhalter zwei Monate Zeit, gerechnet ab dem Datum der Veröffentlichung der Kennzahlen im Bundesanzeiger. Der Tierhalter hat festzustellen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 1 beziehungsweise Kennzahl 2 überschreitet, und das Ergebnis des Vergleichs unverzüglich schriftlich in seinen Unterlagen zu dokumentieren. Für den Vergleich hat der Tierhalter zwei Monate Zeit, gerechnet ab dem Datum der Veröffentlichung der Kennzahlen im Bundesanzeiger. Bei Überschreiten der Kennzahl 2 muss der Tierhalter einen Tierarzt hinzuziehen und auf der Grundlage einer tierärztlichen Beratung einen Plan erstellen, der Maßnahmen zur Verringerung des Antibiotika-Einsatzes enthält. Welche Maßnahmen der Tierhalter durchführt, kann er frei entscheiden. Dauert ihre Umsetzung länger als sechs Monate, ist ein schriftlicher Zeitplan hinzuzufügen, der darlegt, wann welche Maßnahme in Angriff genommen wird. Maßnahmenplan und Zeitplan müssen spätestens zwei Monate nach dem Datum, an dem der Tierhalter seine betriebliche Therapiehäufigkeit mit den Kennzahlen verglichen hat, schriftlich vorliegen und an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt übermittelt worden sein. Bei Überschreiten der Kennzahl 2 muss der Tierhalter einen Tierarzt hinzuziehen und auf der Grundlage einer tierärztlichen Beratung einen Plan erstellen, der Maßnahmen zur Verringerung des Antibiotika-Einsatzes enthält. Welche Maßnahmen der Tierhalter durchführt, kann er frei entscheiden. Dauert ihre Umsetzung länger als sechs Monate, ist ein schriftlicher Zeitplan hinzuzufügen, der darlegt, wann welche Maßnahme in Angriff genommen wird. Maßnahmenplan und Zeitplan müssen spätestens zwei Monate nach dem Datum, an dem der Tierhalter seine betriebliche Therapiehäufigkeit mit den Kennzahlen verglichen hat, schriftlich vorliegen und an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt übermittelt worden sein. Der Plan sollte aus mindestens folgenden vier Bausteinen bestehen: Der Plan sollte aus mindestens folgenden vier Bausteinen bestehen: Ja, der Maßnahmenplan beinhaltet auch den Zeitplan, wenn die vorgesehenen Maßnahmen nicht innerhalb von sechs Monaten erfüllt werden können. Ja, der Maßnahmenplan beinhaltet auch den Zeitplan, wenn die vorgesehenen Maßnahmen nicht innerhalb von sechs Monaten erfüllt werden können.
Der ökologische Landbau in Brandenburg ist eine Erfolgsgeschichte. Er ist mit einem beachtlichen Flächenanteil von 18 Prozent im Jahr 2024 weiter auf Wachstumskurs. Seit 1992 fördert das Land Brandenburg den ökologischen Landbau. Das Landwirtschaftsministerium unterstützt die Betriebe auch zukünftig, um den Flächenanteil und die Anzahl der ökologisch wirtschaftenden Unternehmen zu erhöhen. So hat das Land Brandenburg in der aktuellen EU-Förderperiode beispielsweise die Fördersätze der Umstellungsprämie für Gemüse und Dauerkulturen erhöht und fördert regionale (Bio-) Wertschöpfungsketten sowie Öko-Modellregionen. Diese und andere Maßnahmen machen sich bemerkbar, wie aus den aktuell veröffentlichten Zahlen zum Ökologischen Landbau in Brandenburg ersichtlich ist. ( Presseinformation vom 2. April 2025 ). Der ökologische Landbau in Brandenburg ist eine Erfolgsgeschichte. Er ist mit einem beachtlichen Flächenanteil von 18 Prozent im Jahr 2024 weiter auf Wachstumskurs. Seit 1992 fördert das Land Brandenburg den ökologischen Landbau. Das Landwirtschaftsministerium unterstützt die Betriebe auch zukünftig, um den Flächenanteil und die Anzahl der ökologisch wirtschaftenden Unternehmen zu erhöhen. So hat das Land Brandenburg in der aktuellen EU-Förderperiode beispielsweise die Fördersätze der Umstellungsprämie für Gemüse und Dauerkulturen erhöht und fördert regionale (Bio-) Wertschöpfungsketten sowie Öko-Modellregionen. Diese und andere Maßnahmen machen sich bemerkbar, wie aus den aktuell veröffentlichten Zahlen zum Ökologischen Landbau in Brandenburg ersichtlich ist. ( Presseinformation vom 2. April 2025 ). Der Ökoaktionsplan Brandenburg wurde in einem partizipativen Prozess mit rund 50 Stakeholdern erarbeitet und konnte Ende Oktober 2021 der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Die Förderung regionaler, ökologischer Wertschöpfung, der Wissenstransfer unter den Akteuren und die Vernetzung aller Ebenen der Branche stehen im Fokus. Ab 2022 begann der Umsetzungsprozess - Erfahren Sie mehr . 16 ökologisch wirtschaftende Betriebe aus Brandenburg sind im bundesweiten Netzwerk Demonstrationsbetriebe Ökologischer Landbau aktiv. Der Ökoaktionsplan Brandenburg wurde in einem partizipativen Prozess mit rund 50 Stakeholdern erarbeitet und konnte Ende Oktober 2021 der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Die Förderung regionaler, ökologischer Wertschöpfung, der Wissenstransfer unter den Akteuren und die Vernetzung aller Ebenen der Branche stehen im Fokus. Ab 2022 begann der Umsetzungsprozess - Erfahren Sie mehr . 16 ökologisch wirtschaftende Betriebe aus Brandenburg sind im bundesweiten Netzwerk Demonstrationsbetriebe Ökologischer Landbau aktiv. Ab sofort liegt die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für den ökologischen Landbau beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat L2 – Ackerbau, Grünland. In Deutschland sind am Kontrollsystem staatliche Überwachungsbehörden und private Kontrollstellen beteiligt. Informationen zum neuen EU-Importverfahren nach EU-Öko Verordnung 2018/848 ab dem 1. Januar 2022 können Sie auf unserer Internetseite "Neue Regelungen für das Bio-Importverfahren" nachlesen. Der Ökologische Landbau braucht Praktiker und Praktikerinnen, diese werden in Brandenburg bei der Umstellung und im Betriebsalltag durch Beratung und Förderung unterstützt Ab sofort liegt die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für den ökologischen Landbau beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat L2 – Ackerbau, Grünland. In Deutschland sind am Kontrollsystem staatliche Überwachungsbehörden und private Kontrollstellen beteiligt. Informationen zum neuen EU-Importverfahren nach EU-Öko Verordnung 2018/848 ab dem 1. Januar 2022 können Sie auf unserer Internetseite "Neue Regelungen für das Bio-Importverfahren" nachlesen. Der Ökologische Landbau braucht Praktiker und Praktikerinnen, diese werden in Brandenburg bei der Umstellung und im Betriebsalltag durch Beratung und Förderung unterstützt
Das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) als oberste atomrechtliche Landesbehörde Brandenburgs sowie das nachgeordnete Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) nehmen in den Bereichen Kerntechnik und Strahlenschutzvorsorge vielfältige Aufgaben wahr. Hier finden Sie sowohl Informationen zum Rückbau des Kernkraftwerks Rheinsberg, zur Kernenergienutzung in anderen Nachbarländern (insbesondere Polen) zur Endlagersuche als auch zur Entsorgung radioaktiver Abfälle, zur Umweltradioaktivität, zu Radon und zu elektromagnetischen Feldern. Die Zuständigkeiten für die Bereiche des allgemeinen Strahlenschutzes (z. B. im Beruf oder in der Medizin) sowie der nichtionisierenden Strahlung (bei Anwendung am Menschen) liegen beim Ministerium für Gesundheit und Soziales (MGS) und dem LAVG und sind dort jeweils dem Arbeitsschutz zugeordnet. Das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) als oberste atomrechtliche Landesbehörde Brandenburgs sowie das nachgeordnete Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) nehmen in den Bereichen Kerntechnik und Strahlenschutzvorsorge vielfältige Aufgaben wahr. Hier finden Sie sowohl Informationen zum Rückbau des Kernkraftwerks Rheinsberg, zur Kernenergienutzung in anderen Nachbarländern (insbesondere Polen) zur Endlagersuche als auch zur Entsorgung radioaktiver Abfälle, zur Umweltradioaktivität, zu Radon und zu elektromagnetischen Feldern. Die Zuständigkeiten für die Bereiche des allgemeinen Strahlenschutzes (z. B. im Beruf oder in der Medizin) sowie der nichtionisierenden Strahlung (bei Anwendung am Menschen) liegen beim Ministerium für Gesundheit und Soziales (MGS) und dem LAVG und sind dort jeweils dem Arbeitsschutz zugeordnet. Informationen zu Aufgaben, Strukturen sowie Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern im Strahlenschutz Zunehmend wird im Alltag unter dem Begriff "Elektrosmog" über mögliche negative Wirkungen technisch erzeugter elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder für die menschliche Gesundheit diskutiert. Für die sichere Verbringung von hochradioaktiven Abfällen aus Kernkraftwerken wird in Deutschland aktuell ein Endlagerstandort gesucht. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist wesentlicher Teil des Verfahrens. Polen plant in den nächsten Jahren die Errichtung großer Leistungsreaktoren und kleiner modularer Reaktoren. Im Rahmen grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen ist eine Beteiligung von Öffentlichkeit oder Behörden aus Deutschland an den Verfahren möglich. In Brandenburg befindet sich als einzige kerntechnische Anlage das stillgelegte Kernkraftwerk Rheinsberg. Die seit dem 1. Juni 1990 abgeschaltete Anlage wird derzeit zurückgebaut. Mit Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) Ende 2017 wurden in Umsetzung der Euratom-Richtlinie 2013/59 vom 5. Dezember 2013 erstmals auch Regelungen zum radiologischen Notfallschutz (NFS) aufgenommen. Radon ist ein radioaktives Edelgas, das durch den radioaktiven Zerfall von im Boden und in Gesteinen natürlich vorkommendem Uran entsteht. Radon kann in Gebäude gelangen und sich dort anreichern. Mit den zum 31. Dezember 2018 in Kraft getretenen Regelungen des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung wurden erstmals umfangreiche Festlegungen zum Schutz vor Radon getroffen. Alle uns umgebenden Stoffe enthalten zumindest in Spuren Radioaktivität. Neben den bekannten natürlich radioaktiven Stoffen (zum Beispiel Uran und Radon) gibt es eine Vielzahl weiterer, erst durch Kernspaltung erzeugbare radioaktiver Stoffe.