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WFS Fachkarte Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Kartendienst mit folgendem Thema: Bezirke der Lebensmittelkontrolleure

Einheiten, Beschäftigte, Umsatz im Bereich Umweltschutz:Deutschland, Jahre, Wirtschaftszweige

WMS Veterinärwesen und Verbraucherschutz Landkreis Diepholz

Kartendienst mit folgenden Themen: Bezirke der Lebensmittelkontrolleure ---- Den Downloadservice zu den Einzelthemen (shp, dxf, dwg) finden Sie unter DOWNLOAD-LINKS ----

Tierschutzplan

Das Land Brandenburg verfügt über einen Tierschutzplan zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Nutztierhaltung im Land. Experten aus dem Leibniz-Institut für Agrartechnik und Bioökonomie e.V. (ATB) sowie der Lehr- und Versuchsanstalt für Tierzucht und Tierhaltung e.V. (LVAT) erarbeiteten bis Ende 2017 einen Tierschutzplan für das Land Brandenburg. Vorausgegangen war ein Beschluss des Brandenburger Landtags zur Erarbeitung eines Tierschutzplans im Jahr 2016. Der Landtag beschloss in seiner 26. Sitzung am 19. April 2016 die Erstellung, Evaluierung und Fortschreibung eines Tierschutzplans für das Land Brandenburg aufgrund des erfolgreichen Volksbegehrens „Volksinitiative gegen Massentierhaltung“. Mit Beschluss der 56. Sitzung vom 1. Februar 2018 des Landtags des Landes Brandenburg wurde die Erarbeitung eines Umsetzungskonzeptes für den Tierschutzplan auf den Weg gebracht (Drucksache 6/7958 (ND)-B). Brandenburg war damit eines der ersten Bundesländer, das einen eigenen Tierschutzplan aufgestellt hat. Somit wurde eine Grundlage für ein Maßnahmenprogramm zur Weiterentwicklung der Nutztierhaltung im Land Brandenburg geschaffen. Mit der konsequenten Bearbeitung der Maßnahmen wird deutlich, dass die Notwendigkeit der Weiterentwicklung der Tierhaltung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Anforderungen für mehr Tierwohl und Nachhaltigkeit in der Tierhaltung besteht. Zugleich schafft der Tierschutzplan eine Voraussetzung, die landwirtschaftlichen Betriebe in Brandenburg bei der Umsetzung einer tierwohlgerechten und gesellschaftlichen akzeptierten Nutztierhaltung zu unterstützen. Detaillierte Informationen zum Tierschutzplan und entsprechende Aktivitäten finden Sie auf den Internetseiten aus unserem Fachbereich Land- und Ernährungswirtschaft. Für die Arbeit am Tierschutzplan wurden sieben Facharbeitsgruppen zu verschiedenen Nutztierarten und themenübergreifend zu Fragen des Antibiotikaeinsatzes und der Umweltwirkung eingerichtet. Sie bestehen aus Vertreterinnen und Vertretern des landwirtschaftlichen Berufsstandes, der Wirtschaft sowie des Aktionsbündnisses Agrarwende Berlin-Brandenburg und der Wissenschaft. Die Landestierschutzbeauftragte des Landes Brandenburg nimmt als ständiger Gast an den Arbeitsgruppensitzungen teil. Darüber hinaus agiert ein Beirat, der 2018 als ein übergeordnetes Lenkungsgremium zur Umsetzung des Tierschutzplans berufen wurde. An diesem ist die Landestierschutzbeauftragte ebenfalls mit einem Gaststatus beteiligt. Folgende Arbeitsgruppen gehören dem Tierschutzplan an: Der Tierschutzplan beinhaltet insgesamt 144 Maßnahmen und Handlungsempfehlungen , die in den Arbeitsgruppensitzungen zum Tierschutzplan beraten und konzeptionell bearbeitet werden. Das Umsetzungskonzept des Tierschutzplanes ordnete die 144 Einzelmaßnahmen nach Prioritäten, Praktikabilität und Finanzierung. Das Konzept spiegelt eine intensive Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Interessengruppen wieder. Die Entscheidungen über die einzelnen Maßnahmen wurden von den Teilnehmer:innen der Arbeitsgruppen im Konsens getroffen, wenn auch in einigen Sachfragen unterschiedliche Standpunkte der Interessensgruppen vertreten wurden. Ein wesentlicher Schwerpunkt des Tierschutzplans ist es, die Bildung im Agrarbereich zu fördern und dabei tierschutzrelevante Themen der Nutztierhaltung in den Seminaren und Veranstaltungen stärker zu gewichten. Mit der etablierten Bildungsstruktur in Brandenburg verfügt das Land über professionelle Bildungsanbieter im Agrarbereich, die u.a. eng mit den Gremien des Tierschutzplans zusammenarbeiten. Nähere Informationen zu den Bildungseinrichtungen in Brandenburg finden Sie unter: Im Rahmen der Modellvorhaben werden in ausgewählten Betrieben innovative, bisher in der Praxis nicht übliche Produktionsverfahren umgesetzt. Damit soll die Einführung von Forderungen aus dem Tierschutzplan in die landwirtschaftliche Tierhaltung unterstützt werden. Die Verfahren können unterschiedlich ausgerichtet sein: von der Bearbeitung einzelner Fragen bis hin zu komplexeren Erprobungen neuer Haltungsformen. Bisher konnte das Modellvorhaben zum Kupierverzicht beim Schwein beendet werden. Um alternative Haltungsverfahren zu testen, wurde von 2019 – 2021 ein Modellvorhaben in Zusammenarbeit mit der Lehr- und Versuchsanstalt für Tierzucht und Tierhaltung e.V. (LVAT) und dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) durchgeführt. Die Erfahrungen und Handlungsempfehlungen sind im Abschlussbericht dargestellt. Weitere Modellvorhaben befinden sich derzeit noch in der Umsetzung. Diese widmen sich bei Rindern zum einem der Klauengesundheit und zum anderen der Haltung von Rindern auf der Weide in Naturschutzgebieten. In einem dritten, noch laufenden Modellvorhaben erfolgen Untersuchungen des Faktors Licht auf das Verhalten und Verhaltensstörungen bei Puten. Als ein Ergebnis der Beratungen im Rahmen des Tierschutzplanes wurde der Tierschutzberatungsdienst (TSBD) neu eingerichtet. Einen Schwerpunkt der Arbeit bildet die Beratung von Tierhalterinnen und -haltern landwirtschaftlicher Nutztiere zu Fragen und Themen des Tierschutzes und des Tierwohls. Die Beratung erfolgt kostenfrei für alle Nutztierarten, vorerst für die Tierarten Schwein und Geflügel, aber auch Rind (bisher fehlende personelle Besetzung) und unabhängig vom Vollzug. Der TSBD ist beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) angesiedelt. Im Rahmen des Tierschutzplanes werden landwirtschaftliche Demonstrations- und Konsultationsbetriebe benannt. Die Demonstrationsbetriebe haben die im Tierschutzplan empfohlenen, tiergerechten Produktionsverfahren bereits erfolgreich in ihrer Praxis etabliert und stehen der Öffentlichkeit für Besuche zur Verfügung. Interessierte Verbraucher:innen können sich bei Exkursionen über eine moderne, tierschutzgerechte Nutztierhaltung informieren. Die Konsultationsbetriebe können insbesondere von interessierten Landwirt:innen für den Informationsaustausch genutzt werden. Folgende Betriebe gehören zum Verbund der Demonstrationsbetriebe in Brandenburg: Ebenso wie Brandenburg verfügt auch das Land Niedersachsen über einen Tierschutzplan, aus dem 2018 die Niedersächsische Nutztierstrategie – Tierschutzplan 4.0 hervorging. Im Rahmen der dortigen „Arbeitsgruppe Rinder“ wurde der „ Leitfaden für einen tierschutzgerechten Umgang mit kranken und verletzten Rindern “ erarbeitet. Dieser informiert über die Anforderungen eines tierschutzfachlichen und -rechtlichen Umgangs mit kranken und verletzten Rindern. Gemäß Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Paragraph 4 Absatz 1 Nummer 3) ist jede/r Tierhalter:in verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung oder Tötung kranker oder verletzter Tiere zu ergreifen. Der Leitfaden gibt unter anderem Auskunft darüber, wie kranke Rinder schnellstens erkannt werden, wie die Entscheidung für das Verbleiben in der Gruppe oder für die Unterbringung in einer separaten Krankenbucht getroffen werden sollte sowie über die Ausstattung und das Management derselben. Zudem informiert der Leitfaden darüber, wann ein Tierarzt hinzugezogen werden muss und wann ein Tier erlöst werden sollte. Besondere Schwerpunkte des Leitfadens sind die erforderliche Sachkunde für Rinderhalterinnen und -halter, die Tierbeobachtung und Tierbestandskontrolle (Gruppen, Einzeltier), verschiedene Erkrankungen, deren Symptome und Behandlungen sowie Eingriffe am Tier. Ein wichtiges Anliegen des Leitfadens widmet sich dem Entscheidungsbaum für Maßnahmen, die nach Erkennen und Auffinden eines kranken oder verletzten Rindes durchzuführen sind. Eine zentrale Frage dabei ist, wann ein Tierarzt gerufen werden muss. Vordergründig muss entschieden werden, ob eine sinnvolle Behandlung erfolgen beziehungsweise ob ein verletztes Tier zum Schlachthof gebracht werden kann. Falls das Tier nicht mehr transportfähig ist, kann eventuell eine Schlachtung auf dem Betrieb erfolgen. Rinder, bei denen eine Behandlung nicht mehr erfolgversprechend ist und die weder transport- noch schlachtfähig sind, müssen unverzüglich tierschutzgerecht getötet werden. Zwei Kapitel im Leitfaden informieren über Voraussetzungen für die Betäubung und Nottötung von Rindern sowie den Transport. Das Land Brandenburg verfügt über einen Tierschutzplan zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Nutztierhaltung im Land. Experten aus dem Leibniz-Institut für Agrartechnik und Bioökonomie e.V. (ATB) sowie der Lehr- und Versuchsanstalt für Tierzucht und Tierhaltung e.V. (LVAT) erarbeiteten bis Ende 2017 einen Tierschutzplan für das Land Brandenburg. Vorausgegangen war ein Beschluss des Brandenburger Landtags zur Erarbeitung eines Tierschutzplans im Jahr 2016. Der Landtag beschloss in seiner 26. Sitzung am 19. April 2016 die Erstellung, Evaluierung und Fortschreibung eines Tierschutzplans für das Land Brandenburg aufgrund des erfolgreichen Volksbegehrens „Volksinitiative gegen Massentierhaltung“. Mit Beschluss der 56. Sitzung vom 1. Februar 2018 des Landtags des Landes Brandenburg wurde die Erarbeitung eines Umsetzungskonzeptes für den Tierschutzplan auf den Weg gebracht (Drucksache 6/7958 (ND)-B). Brandenburg war damit eines der ersten Bundesländer, das einen eigenen Tierschutzplan aufgestellt hat. Somit wurde eine Grundlage für ein Maßnahmenprogramm zur Weiterentwicklung der Nutztierhaltung im Land Brandenburg geschaffen. Mit der konsequenten Bearbeitung der Maßnahmen wird deutlich, dass die Notwendigkeit der Weiterentwicklung der Tierhaltung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Anforderungen für mehr Tierwohl und Nachhaltigkeit in der Tierhaltung besteht. Zugleich schafft der Tierschutzplan eine Voraussetzung, die landwirtschaftlichen Betriebe in Brandenburg bei der Umsetzung einer tierwohlgerechten und gesellschaftlichen akzeptierten Nutztierhaltung zu unterstützen. Detaillierte Informationen zum Tierschutzplan und entsprechende Aktivitäten finden Sie auf den Internetseiten aus unserem Fachbereich Land- und Ernährungswirtschaft. Für die Arbeit am Tierschutzplan wurden sieben Facharbeitsgruppen zu verschiedenen Nutztierarten und themenübergreifend zu Fragen des Antibiotikaeinsatzes und der Umweltwirkung eingerichtet. Sie bestehen aus Vertreterinnen und Vertretern des landwirtschaftlichen Berufsstandes, der Wirtschaft sowie des Aktionsbündnisses Agrarwende Berlin-Brandenburg und der Wissenschaft. Die Landestierschutzbeauftragte des Landes Brandenburg nimmt als ständiger Gast an den Arbeitsgruppensitzungen teil. Darüber hinaus agiert ein Beirat, der 2018 als ein übergeordnetes Lenkungsgremium zur Umsetzung des Tierschutzplans berufen wurde. An diesem ist die Landestierschutzbeauftragte ebenfalls mit einem Gaststatus beteiligt. Folgende Arbeitsgruppen gehören dem Tierschutzplan an: Der Tierschutzplan beinhaltet insgesamt 144 Maßnahmen und Handlungsempfehlungen , die in den Arbeitsgruppensitzungen zum Tierschutzplan beraten und konzeptionell bearbeitet werden. Das Umsetzungskonzept des Tierschutzplanes ordnete die 144 Einzelmaßnahmen nach Prioritäten, Praktikabilität und Finanzierung. Das Konzept spiegelt eine intensive Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Interessengruppen wieder. Die Entscheidungen über die einzelnen Maßnahmen wurden von den Teilnehmer:innen der Arbeitsgruppen im Konsens getroffen, wenn auch in einigen Sachfragen unterschiedliche Standpunkte der Interessensgruppen vertreten wurden. Ein wesentlicher Schwerpunkt des Tierschutzplans ist es, die Bildung im Agrarbereich zu fördern und dabei tierschutzrelevante Themen der Nutztierhaltung in den Seminaren und Veranstaltungen stärker zu gewichten. Mit der etablierten Bildungsstruktur in Brandenburg verfügt das Land über professionelle Bildungsanbieter im Agrarbereich, die u.a. eng mit den Gremien des Tierschutzplans zusammenarbeiten. Nähere Informationen zu den Bildungseinrichtungen in Brandenburg finden Sie unter: Im Rahmen der Modellvorhaben werden in ausgewählten Betrieben innovative, bisher in der Praxis nicht übliche Produktionsverfahren umgesetzt. Damit soll die Einführung von Forderungen aus dem Tierschutzplan in die landwirtschaftliche Tierhaltung unterstützt werden. Die Verfahren können unterschiedlich ausgerichtet sein: von der Bearbeitung einzelner Fragen bis hin zu komplexeren Erprobungen neuer Haltungsformen. Bisher konnte das Modellvorhaben zum Kupierverzicht beim Schwein beendet werden. Um alternative Haltungsverfahren zu testen, wurde von 2019 – 2021 ein Modellvorhaben in Zusammenarbeit mit der Lehr- und Versuchsanstalt für Tierzucht und Tierhaltung e.V. (LVAT) und dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) durchgeführt. Die Erfahrungen und Handlungsempfehlungen sind im Abschlussbericht dargestellt. Weitere Modellvorhaben befinden sich derzeit noch in der Umsetzung. Diese widmen sich bei Rindern zum einem der Klauengesundheit und zum anderen der Haltung von Rindern auf der Weide in Naturschutzgebieten. In einem dritten, noch laufenden Modellvorhaben erfolgen Untersuchungen des Faktors Licht auf das Verhalten und Verhaltensstörungen bei Puten. Als ein Ergebnis der Beratungen im Rahmen des Tierschutzplanes wurde der Tierschutzberatungsdienst (TSBD) neu eingerichtet. Einen Schwerpunkt der Arbeit bildet die Beratung von Tierhalterinnen und -haltern landwirtschaftlicher Nutztiere zu Fragen und Themen des Tierschutzes und des Tierwohls. Die Beratung erfolgt kostenfrei für alle Nutztierarten, vorerst für die Tierarten Schwein und Geflügel, aber auch Rind (bisher fehlende personelle Besetzung) und unabhängig vom Vollzug. Der TSBD ist beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) angesiedelt. Im Rahmen des Tierschutzplanes werden landwirtschaftliche Demonstrations- und Konsultationsbetriebe benannt. Die Demonstrationsbetriebe haben die im Tierschutzplan empfohlenen, tiergerechten Produktionsverfahren bereits erfolgreich in ihrer Praxis etabliert und stehen der Öffentlichkeit für Besuche zur Verfügung. Interessierte Verbraucher:innen können sich bei Exkursionen über eine moderne, tierschutzgerechte Nutztierhaltung informieren. Die Konsultationsbetriebe können insbesondere von interessierten Landwirt:innen für den Informationsaustausch genutzt werden. Folgende Betriebe gehören zum Verbund der Demonstrationsbetriebe in Brandenburg: Ebenso wie Brandenburg verfügt auch das Land Niedersachsen über einen Tierschutzplan, aus dem 2018 die Niedersächsische Nutztierstrategie – Tierschutzplan 4.0 hervorging. Im Rahmen der dortigen „Arbeitsgruppe Rinder“ wurde der „ Leitfaden für einen tierschutzgerechten Umgang mit kranken und verletzten Rindern “ erarbeitet. Dieser informiert über die Anforderungen eines tierschutzfachlichen und -rechtlichen Umgangs mit kranken und verletzten Rindern. Gemäß Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Paragraph 4 Absatz 1 Nummer 3) ist jede/r Tierhalter:in verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung oder Tötung kranker oder verletzter Tiere zu ergreifen. Der Leitfaden gibt unter anderem Auskunft darüber, wie kranke Rinder schnellstens erkannt werden, wie die Entscheidung für das Verbleiben in der Gruppe oder für die Unterbringung in einer separaten Krankenbucht getroffen werden sollte sowie über die Ausstattung und das Management derselben. Zudem informiert der Leitfaden darüber, wann ein Tierarzt hinzugezogen werden muss und wann ein Tier erlöst werden sollte. Besondere Schwerpunkte des Leitfadens sind die erforderliche Sachkunde für Rinderhalterinnen und -halter, die Tierbeobachtung und Tierbestandskontrolle (Gruppen, Einzeltier), verschiedene Erkrankungen, deren Symptome und Behandlungen sowie Eingriffe am Tier. Ein wichtiges Anliegen des Leitfadens widmet sich dem Entscheidungsbaum für Maßnahmen, die nach Erkennen und Auffinden eines kranken oder verletzten Rindes durchzuführen sind. Eine zentrale Frage dabei ist, wann ein Tierarzt gerufen werden muss. Vordergründig muss entschieden werden, ob eine sinnvolle Behandlung erfolgen beziehungsweise ob ein verletztes Tier zum Schlachthof gebracht werden kann. Falls das Tier nicht mehr transportfähig ist, kann eventuell eine Schlachtung auf dem Betrieb erfolgen. Rinder, bei denen eine Behandlung nicht mehr erfolgversprechend ist und die weder transport- noch schlachtfähig sind, müssen unverzüglich tierschutzgerecht getötet werden. Zwei Kapitel im Leitfaden informieren über Voraussetzungen für die Betäubung und Nottötung von Rindern sowie den Transport.

Was wir bieten

Als oberste Landesbehörde ermöglicht unser Ministerium eine zukunftssichere Beschäftigung im öffentlichen Dienst in der attraktiven Landeshauptstadt. Wir unterstützen dabei die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch flexible Arbeitszeiten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten. Darüber hinaus bieten wir interessante Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie umfangreiche und vielseitige Angebote im Gesundheitsmanagement. Als oberste Landesbehörde ermöglicht unser Ministerium eine zukunftssichere Beschäftigung im öffentlichen Dienst in der attraktiven Landeshauptstadt. Wir unterstützen dabei die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch flexible Arbeitszeiten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten. Darüber hinaus bieten wir interessante Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie umfangreiche und vielseitige Angebote im Gesundheitsmanagement. So könnte Deine Aussicht aus dem Büro aussehen ... So könnte Dein Flur zum Büro oder Beratungsraum aussehen … So könnte Dein zukünftiger Beratungsraum aussehen … So könnte Dein Coachingraum aussehen … So könnte Dein Büro aussehen… So könnte Dein Arbeitsplatz aussehen … So könnte Deine Pausenecke mit Teeküche aussehen … So könnte Deine Arbeitskleidung aussehen … Die öffentliche Verwaltung fungiert in erster Linie als Bindeglied zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der Regierung. Sie ist für die Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und politischen Entscheidungen verantwortlich und stellt essentielle, öffentliche Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger bereit. Um den Staat „am Laufen zu halten“ bleibt auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten der Bedarf für eine funktionierende Gesellschaft konstant. Arbeiten für das MLEUV als Teil der Brandenburger Landesverwaltung bedeutet daher vor allem eins – Arbeitsplatzsicherheit! Die öffentliche Verwaltung fungiert in erster Linie als Bindeglied zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der Regierung. Sie ist für die Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und politischen Entscheidungen verantwortlich und stellt essentielle, öffentliche Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger bereit. Um den Staat „am Laufen zu halten“ bleibt auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten der Bedarf für eine funktionierende Gesellschaft konstant. Arbeiten für das MLEUV als Teil der Brandenburger Landesverwaltung bedeutet daher vor allem eins – Arbeitsplatzsicherheit! Potsdam überzeugt nicht nur allein als Zentrum von Wissenschaft, Forschung und Politik. Unweit vom Berliner Trubel bietet Potsdam mit seiner grünen Umgebung, zahlreichen historischen Sehenswürdigkeiten und einer lebendigen Kulturszene den idealen Ort zum Leben und Arbeiten. Unsere Dienstgebäude finden sich unmittelbar zwischen Havel und der Potsdamer Innenstadt wieder – nur jeweils zehn Gehminuten vom Hauptbahnhof und der Brandenburger Straße im Herzen von Potsdam entfernt. Der benachbarte Lustgarten sowie das Havelufer laden zu Spaziergängen während der Pausen ein. Potsdam überzeugt nicht nur allein als Zentrum von Wissenschaft, Forschung und Politik. Unweit vom Berliner Trubel bietet Potsdam mit seiner grünen Umgebung, zahlreichen historischen Sehenswürdigkeiten und einer lebendigen Kulturszene den idealen Ort zum Leben und Arbeiten. Unsere Dienstgebäude finden sich unmittelbar zwischen Havel und der Potsdamer Innenstadt wieder – nur jeweils zehn Gehminuten vom Hauptbahnhof und der Brandenburger Straße im Herzen von Potsdam entfernt. Der benachbarte Lustgarten sowie das Havelufer laden zu Spaziergängen während der Pausen ein. Um nicht nur die Produktivität, sondern auch das Wohlbefinden und den Austausch unserer Mitarbeitenden sicherzustellen und zu fördern, sind uns gut ausgestattete und ergonomische Arbeitsplätze sowie ein modernes Arbeitsumfeld besonders wichtig. Dazu zählen jedoch nicht nur höhenverstellbare Tische oder gemütliche Teeküchen und Sitzgelegenheiten. Wir denken, dass sich ein modernes Arbeitsumfeld ebenfalls durch die Art und Weise des Arbeitens und des Miteinanders auszeichnet. Daher bemühen wir uns fortlaufend, projektorientierte und agile Arbeitsweisen in unseren Arbeitsalltag einzubauen und eine konstruktive, wertschätzende Arbeitsatmosphäre mit offener und transparenter Kommunikation zu schaffen. Um nicht nur die Produktivität, sondern auch das Wohlbefinden und den Austausch unserer Mitarbeitenden sicherzustellen und zu fördern, sind uns gut ausgestattete und ergonomische Arbeitsplätze sowie ein modernes Arbeitsumfeld besonders wichtig. Dazu zählen jedoch nicht nur höhenverstellbare Tische oder gemütliche Teeküchen und Sitzgelegenheiten. Wir denken, dass sich ein modernes Arbeitsumfeld ebenfalls durch die Art und Weise des Arbeitens und des Miteinanders auszeichnet. Daher bemühen wir uns fortlaufend, projektorientierte und agile Arbeitsweisen in unseren Arbeitsalltag einzubauen und eine konstruktive, wertschätzende Arbeitsatmosphäre mit offener und transparenter Kommunikation zu schaffen. Flexibilität ist der Schlüssel zum Erfolg. Unsere flexiblen Arbeitszeitmodelle ermöglichen es allen Mitarbeitenden, innerhalb der vorgeschriebenen Rahmenarbeitszeit und unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange selbst zu entscheiden, wann, wie und wo sie arbeiten möchten: Die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie mögliche Anwesenheitspflichten an bestimmten Tagen sind unter Beachtung der Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeiten und Arbeitsorte mit dem oder der Vorgesetzten abzusprechen. Flexibilität ist der Schlüssel zum Erfolg. Unsere flexiblen Arbeitszeitmodelle ermöglichen es allen Mitarbeitenden, innerhalb der vorgeschriebenen Rahmenarbeitszeit und unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange selbst zu entscheiden, wann, wie und wo sie arbeiten möchten: Die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie mögliche Anwesenheitspflichten an bestimmten Tagen sind unter Beachtung der Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeiten und Arbeitsorte mit dem oder der Vorgesetzten abzusprechen. Seit 2019 ist unser Ministerium für seine Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben ausgezeichnet. Unser Ziel ist es, kontinuierlich ein Arbeitsumfeld zu fördern, in dem sich unsere Beschäftigten sowohl beruflich, als auch privat verwirklichen können. Von unserer familienfreundlichen und lebensphasenorientierten Personalpolitik profitieren alle Mitarbeitenden. Wir verstehen, dass die Bedürfnisse unserer Beschäftigten so vielfältig sind wie unsere Fachthemen. Daher ist es uns ein besonderes Anliegen, individuelle und angepasste Angebote zur Verfügung zu stellen, wie beispielsweise Zusätzlich steht ein externer telefonischer Beratungsservice kostenfrei zur Verfügung, der unter anderem Unterstützung bei der Suche von qualifizierter Betreuung für Kinder und pflegebedürftige Angehörige sowie rechtlicher Beratung leistet. Seit 2019 ist unser Ministerium für seine Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben ausgezeichnet. Unser Ziel ist es, kontinuierlich ein Arbeitsumfeld zu fördern, in dem sich unsere Beschäftigten sowohl beruflich, als auch privat verwirklichen können. Von unserer familienfreundlichen und lebensphasenorientierten Personalpolitik profitieren alle Mitarbeitenden. Wir verstehen, dass die Bedürfnisse unserer Beschäftigten so vielfältig sind wie unsere Fachthemen. Daher ist es uns ein besonderes Anliegen, individuelle und angepasste Angebote zur Verfügung zu stellen, wie beispielsweise Zusätzlich steht ein externer telefonischer Beratungsservice kostenfrei zur Verfügung, der unter anderem Unterstützung bei der Suche von qualifizierter Betreuung für Kinder und pflegebedürftige Angehörige sowie rechtlicher Beratung leistet. Der Schutz der Umwelt liegt uns besonders am Herzen. Daher bieten wir unseren Beschäftigten Die Anbindung unserer Dienstgebäude an den öffentlichen Nahverkehr sowie das Radwegenetz ist optimal für eine umweltschonende An- und Abreise. Solltest Du mit dem Fahrrad zur Arbeit kommen, stehen vor Ort Duschen und Umkleiden bereit. Diese sind jedoch außerhalb der Arbeitszeit zu nutzen. Der Schutz der Umwelt liegt uns besonders am Herzen. Daher bieten wir unseren Beschäftigten Die Anbindung unserer Dienstgebäude an den öffentlichen Nahverkehr sowie das Radwegenetz ist optimal für eine umweltschonende An- und Abreise. Solltest Du mit dem Fahrrad zur Arbeit kommen, stehen vor Ort Duschen und Umkleiden bereit. Diese sind jedoch außerhalb der Arbeitszeit zu nutzen. Gesundheit und gute Arbeit sind eng miteinander verknüpft. Wir unterstützen daher ganz besonders zielgerichtet das mentale und physische Wohlbefinden unserer Beschäftigten und leben ein aktives behördliches Gesundheitsmanagement: Gesundheit und gute Arbeit sind eng miteinander verknüpft. Wir unterstützen daher ganz besonders zielgerichtet das mentale und physische Wohlbefinden unserer Beschäftigten und leben ein aktives behördliches Gesundheitsmanagement: Wer mit großem Engagement handelt und immer wieder Höchstleistung bringt, sollte eine erstklassige Unterstützung erhalten. Aus diesem Grund passen wir uns stets an die sich verändernden Arbeitsbedingungen an und bieten unseren Mitarbeitenden ein Umfeld, in dem sie ihr Potential entfalten und Neues lernen können: Wer mit großem Engagement handelt und immer wieder Höchstleistung bringt, sollte eine erstklassige Unterstützung erhalten. Aus diesem Grund passen wir uns stets an die sich verändernden Arbeitsbedingungen an und bieten unseren Mitarbeitenden ein Umfeld, in dem sie ihr Potential entfalten und Neues lernen können: Damit sich neue Mitarbeitende von Anfang an wohl fühlen und aktiv eingebunden werden, ist uns eine offene Willkommenskultur wichtig: Damit sich neue Mitarbeitende von Anfang an wohl fühlen und aktiv eingebunden werden, ist uns eine offene Willkommenskultur wichtig: Um die Zusammenarbeit sowie das Gemeinschaftsgefühl innerhalb des Teams MLEUV zu stärken, fördern wir den direkten Austausch in verschiedensten Angeboten. Hierzu gehören abteilungsinterne und -übergreifende Team-Events so wie beispielsweise Um die Zusammenarbeit sowie das Gemeinschaftsgefühl innerhalb des Teams MLEUV zu stärken, fördern wir den direkten Austausch in verschiedensten Angeboten. Hierzu gehören abteilungsinterne und -übergreifende Team-Events so wie beispielsweise Erholungs- und Entspannungsmöglichkeiten sind ein wesentlicher Bestandteil eines gesunden Arbeitsumfelds. Wir bieten unseren Mitarbeitenden daher: Erholungs- und Entspannungsmöglichkeiten sind ein wesentlicher Bestandteil eines gesunden Arbeitsumfelds. Wir bieten unseren Mitarbeitenden daher: Nicht nur in unserer Fachabteilung spielt Umweltschutz täglich eine Rolle. Das gesamte Team MLEUV achtet im Arbeitsalltag darauf, die aufgestellten Umweltziele wie beispielsweise die kontinuierliche Senkung des Ressourcenverbrauches, die nachhaltige Beschaffung und möglichst klimaneutrale Ausrichtung von Veranstaltungen zu verfolgen. Beide Dienstsitze in Potsdam sind daher erfolgreich in das Umweltmanagementsystem nach EMAS eingeführt und zertifiziert. Nicht nur in unserer Fachabteilung spielt Umweltschutz täglich eine Rolle. Das gesamte Team MLEUV achtet im Arbeitsalltag darauf, die aufgestellten Umweltziele wie beispielsweise die kontinuierliche Senkung des Ressourcenverbrauches, die nachhaltige Beschaffung und möglichst klimaneutrale Ausrichtung von Veranstaltungen zu verfolgen. Beide Dienstsitze in Potsdam sind daher erfolgreich in das Umweltmanagementsystem nach EMAS eingeführt und zertifiziert. Als Teil der Landesregierung Brandenburg sind wir an den Tarifvertrag der Länder (TV-L) sowie die Brandenburgische Besoldungsordnung (BbgBesO) gebunden. Jedoch finden sich gerade hier attraktive Vorteile: Als Teil der Landesregierung Brandenburg sind wir an den Tarifvertrag der Länder (TV-L) sowie die Brandenburgische Besoldungsordnung (BbgBesO) gebunden. Jedoch finden sich gerade hier attraktive Vorteile: Wer sich neben der Arbeit weiter engagieren und einbringen möchte, kann sich in vielerlei Hinsicht beteiligen und die Gemeinschaft im Team MLEUV stärken. Dazu zählen Mitwirkungsmöglichkeiten: Wer sich neben der Arbeit weiter engagieren und einbringen möchte, kann sich in vielerlei Hinsicht beteiligen und die Gemeinschaft im Team MLEUV stärken. Dazu zählen Mitwirkungsmöglichkeiten: Die wichtigsten Informationen zum MLEUV als Arbeitgeber findest Du in unserem Flyer „ Mehr als nur ein Job - Angebote für Mitarbeitende ”. In unserer LinkedIn-Rubik "MLEUV Insights" teilen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter persönliche Erfahrungen, spannende Tätigkeiten, Projekte und Lieblingsangebote des MLEUV als Arbeitgeber. Die wichtigsten Informationen zum MLEUV als Arbeitgeber findest Du in unserem Flyer „ Mehr als nur ein Job - Angebote für Mitarbeitende ”. In unserer LinkedIn-Rubik "MLEUV Insights" teilen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter persönliche Erfahrungen, spannende Tätigkeiten, Projekte und Lieblingsangebote des MLEUV als Arbeitgeber. Arbeits-, Personal und Organisationspsychologin im Personalreferat Referentin für Arbeits- und Gesundheitsschutz im Personalmanagement Datenschutzbeauftragter im Ministerium Referent für Ökologischen Landbau Anti-Mobbing-Beauftragte Mitarbeiterin im Personalmanagement

Verbraucherinformationen

Wer wird überwacht? Was wird überwacht? In Brandenburg liegt diese Aufgabe beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Dezernat V5 Chemikaliensicherheit, Gefahrstoffüberwachung. Ein großer Teil der Überwachungstätigkeiten findet im Bereich des Handels statt und betrifft direkt den Markt. Dem Verbraucherschutz dienen neben der Überwachung bei Lebens- und Futtermitteln auch die Qualitätskontrollen bei Kraftstoffen und leichtem Heizöl sowie die Überprüfung von Produkten, die für den Endverbraucher angeboten werden, auf die Einhaltung von Grenzwerten für die Gehalte an gefährlichen Stoffen. Kontrolliert werden Diese Aufgabe erfordert eine landesweite Überwachung im Groß- und Einzelhandel sowie in Großlagern, aber auch beim Versand- und Internethandel. Wer wird überwacht? Was wird überwacht? In Brandenburg liegt diese Aufgabe beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Dezernat V5 Chemikaliensicherheit, Gefahrstoffüberwachung. Ein großer Teil der Überwachungstätigkeiten findet im Bereich des Handels statt und betrifft direkt den Markt. Dem Verbraucherschutz dienen neben der Überwachung bei Lebens- und Futtermitteln auch die Qualitätskontrollen bei Kraftstoffen und leichtem Heizöl sowie die Überprüfung von Produkten, die für den Endverbraucher angeboten werden, auf die Einhaltung von Grenzwerten für die Gehalte an gefährlichen Stoffen. Kontrolliert werden Diese Aufgabe erfordert eine landesweite Überwachung im Groß- und Einzelhandel sowie in Großlagern, aber auch beim Versand- und Internethandel. Im Jahr 2004 begannen einzelne Bundesländer den Handel im Internet, der bis dahin als nahezu rechtsfreier Raum galt, zu überwachen. Gesucht wurde und wird nach Erzeugnissen, die Stoffe enthalten, die für die Verbraucher/Anwender gefährlich werden können. Die Suchroutinen wurden über die Jahre hinweg ständig erweitert und enthalten heute Suchen nach Überwacht werden von großen Handelsplattformen bis hin zu kleinen eigenen Internetshops mittlerweile alle Internetanbieter. Meist erfolgt eine sogenannte anlassbezogene Überwachung, bei der die Fälle durch eine bundesweit tätige Arbeitsgruppe ermittelt und an die Bundesländer weitergeleitet werden. Ein ausführlicher Überblick über die Ergebnisse der bundesweiten Überwachung des Internets ist auf den Seiten der Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) in den Publikationen veröffentlicht. Im Jahr 2004 begannen einzelne Bundesländer den Handel im Internet, der bis dahin als nahezu rechtsfreier Raum galt, zu überwachen. Gesucht wurde und wird nach Erzeugnissen, die Stoffe enthalten, die für die Verbraucher/Anwender gefährlich werden können. Die Suchroutinen wurden über die Jahre hinweg ständig erweitert und enthalten heute Suchen nach Überwacht werden von großen Handelsplattformen bis hin zu kleinen eigenen Internetshops mittlerweile alle Internetanbieter. Meist erfolgt eine sogenannte anlassbezogene Überwachung, bei der die Fälle durch eine bundesweit tätige Arbeitsgruppe ermittelt und an die Bundesländer weitergeleitet werden. Ein ausführlicher Überblick über die Ergebnisse der bundesweiten Überwachung des Internets ist auf den Seiten der Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) in den Publikationen veröffentlicht. Biozidprodukte machen so manches im Leben einfacher. So halten sie uns zum Beispiel „Plagegeister“ vom Hals, helfen uns die häusliche und Arbeitsumgebung sauber zu halten und schützen Bau- oder Werkstoffe vor Schädlingen. Dieser „Service" wurde aber mit zum Teil schwer kalkulierbaren Risiken für Gesundheit und Umwelt „erkauft“. Daher hat der europäische Gesetzgeber Regelungen für Biozidprodukte und mit Bioziden ausgerüstete Erzeugnisse erlassen, die durch deutsche Gesetze und Verordnungen untersetzt wurden. Biozid-Produkte sind Stoffe oder Stoffgemische, die zum Schutz von Mensch oder Tiergegen Schadorganismen eingesetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Lebewesen abgetötet oder lediglich von etwas ferngehalten werden sollen. Pflanzenschutzmittel , wie beispielsweise Mittel zur Bekämpfung von Blattläusen oder Wildkräutern in Kulturpflanzenbeständen sind keine Biozid-Produkte . Sie dienen dem Schutz der Pflanze vor Schädigung. Hierfür gelten die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung und des Pflanzenschutzgesetzes. Biozid-Produkte sind durch Verordnungen der Europäischen Union und nationale Regelungen geregelt. Aber auch in Kosmetischen Produkten werden Biozide eingesetzt; hier und im Bereich der (Tier-) Arzneimittel kommt es zu Abgrenzungsproblemen. Biozidprodukte machen so manches im Leben einfacher. So halten sie uns zum Beispiel „Plagegeister“ vom Hals, helfen uns die häusliche und Arbeitsumgebung sauber zu halten und schützen Bau- oder Werkstoffe vor Schädlingen. Dieser „Service" wurde aber mit zum Teil schwer kalkulierbaren Risiken für Gesundheit und Umwelt „erkauft“. Daher hat der europäische Gesetzgeber Regelungen für Biozidprodukte und mit Bioziden ausgerüstete Erzeugnisse erlassen, die durch deutsche Gesetze und Verordnungen untersetzt wurden. Biozid-Produkte sind Stoffe oder Stoffgemische, die zum Schutz von Mensch oder Tiergegen Schadorganismen eingesetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Lebewesen abgetötet oder lediglich von etwas ferngehalten werden sollen. Pflanzenschutzmittel , wie beispielsweise Mittel zur Bekämpfung von Blattläusen oder Wildkräutern in Kulturpflanzenbeständen sind keine Biozid-Produkte . Sie dienen dem Schutz der Pflanze vor Schädigung. Hierfür gelten die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung und des Pflanzenschutzgesetzes. Biozid-Produkte sind durch Verordnungen der Europäischen Union und nationale Regelungen geregelt. Aber auch in Kosmetischen Produkten werden Biozide eingesetzt; hier und im Bereich der (Tier-) Arzneimittel kommt es zu Abgrenzungsproblemen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird in Brandenburg seit 2005 unter anderem bei Groß- und Einzelhändlern, im Internet und bei Herstellern ständig überwacht. Dabei wird neben anderen Kriterien deren Verkehrsfähigkeit und Kennzeichnung überprüft. Ziel der Kennzeichnung ist es, den Käufern beziehungsweise den Anwendern unter anderem auf potenzielle Gefahren, die vom Produkt ausgehen können, aufmerksam zu machen und für eine sachgerechte Verwendung zu sensibilisieren. Die aktuellen Ergebnisse können auf der Website des Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Brandenburg eingesehen werden. Weitere Informationen zum Thema Biozide bieten die Internetseiten der Bundesbehörden: Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird in Brandenburg seit 2005 unter anderem bei Groß- und Einzelhändlern, im Internet und bei Herstellern ständig überwacht. Dabei wird neben anderen Kriterien deren Verkehrsfähigkeit und Kennzeichnung überprüft. Ziel der Kennzeichnung ist es, den Käufern beziehungsweise den Anwendern unter anderem auf potenzielle Gefahren, die vom Produkt ausgehen können, aufmerksam zu machen und für eine sachgerechte Verwendung zu sensibilisieren. Die aktuellen Ergebnisse können auf der Website des Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Brandenburg eingesehen werden. Weitere Informationen zum Thema Biozide bieten die Internetseiten der Bundesbehörden: Es ist gängige Praxis, Boote und Unter-Wasserbauten gegen unerwünschten Bewuchs mit speziellen Anstrichen („Antifouling“- Anstrichen) zu schützen und zu konservieren. Die meisten Antifoulings enthalten giftige (biozide) Bestandteile, die durch Diffusion in die Gewässer eingetragen werden. Viele dieser Biozide wirken direkt auf die im Wasser lebenden Mikroorganismen, Pflanzen und Tiere. Wie hoch die Belastung unserer Gewässer bereits ist, hat das Umweltbundesamt in einer Studie  ermittelt. Im Sommer 2013 wurden in 50 Sportboothäfen, verteilt über ganz Deutschland, einmalig Wasserproben gezogen und auf derzeit erlaubte Antifouling-Wirkstoffe analysiert. Von einigen Wirkstoffen wurden auch Abbauprodukte untersucht. An einigen Standorten wurden von Cybutryn, bekannt als Irgarol ® , Wasserkonzentrationen ermittelt, die eine Gefährdung der Umwelt anzeigen. In 35 von den 50 Sportboothäfen lagen die gemessenen Konzentrationen über dem Grenzwert der aktuellen EU-Richtlinie. An fünf Standorten wurde sogar die zulässige Höchstkonzentration überschritten. Spitzenreiter war ein Binnenhafen mit einer rund siebenfachen Überschreitung dieses Höchstwertes. Brandenburg ist von vielen Wasserläufen und Seen durchzogen und ist somit ein Land mit einer Vielzahl socher Binnenhäfen. Ein Großteil davon ist für den Verkehr mit Motor- und Segelbooten frei gegeben: Insgesamt werden mehr als 25.000 Bootsliegeplätze angeboten. Damit stehen wir bundesweit nach Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein an dritter Stelle. Viele Bootseigner reinigen jährlich ihre Boote und tragen alle 1-2 Jahre einen neuen Schutzanstrich auf. Hier können durch falsches Verhalten Umweltbelastungen verursacht werden. Um diese zu vermeiden bzw. zu minimieren, sollten möglichst Anstriche benutzt werden, die auf den Zusatz giftiger Wirkstoffe, wie Triazine, Tolyl- und Dichlofluanid, Zineb sowie Pyrithionzink und Pyrithionkupfer verzichten. Auf der Grundlage der Biozid-Richtlinie (98/8/EG) beziehungsweise der seit dem 1. September 2013 geltenden Biozid–Verordnung (528/2012/EU) werden derzeit die Auswirkungen aller angemeldeten Wirkstoffe auf die menschliche/tierische Gesundheit und die Umwelt überprüft. Am Ende dieser Prüfung steht eine Entscheidung der Europäischen Kommission, ob diese Stoffe weiterhin eingesetzt werden dürfen. Antifouling-Produkte sind Biozidprodukte, die der „Produktart 21: Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten“ zugeordnet werden. Sie unterliegen den Regelungen der Biozid-Verordnung und werden nach dem Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe (Delegierte VO (EU) 1062/2014) in einem vorgegebenen Zeitrahmen bewertet. Produkte, die einen oder mehrere der genehmigten Wirkstoffe enthalten, müssen ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Nach ihrer Zulassung werden sie auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht in einer Übersicht alle Biozidprodukte , die sich in einem laufenden Zulassungs- beziehungsweise Anerkennungsverfahren befinden und somit auf dem Markt in Deutschland bereit gestellt und verwendet werden dürfen. In dieser Liste sind auch eine Vielzahl von Antifoulingfarben aufgeführt. Produkte, die einen abgelehnten Wirkstoff enthalten, dürfen nach dem Ablauf der Übergangsfrist (365 Tage) nicht mehr angeboten werden und müssen entweder zweckentsprechend verwendet oder umweltgerecht entsorgt worden sein. Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Internetseiten: Es ist gängige Praxis, Boote und Unter-Wasserbauten gegen unerwünschten Bewuchs mit speziellen Anstrichen („Antifouling“- Anstrichen) zu schützen und zu konservieren. Die meisten Antifoulings enthalten giftige (biozide) Bestandteile, die durch Diffusion in die Gewässer eingetragen werden. Viele dieser Biozide wirken direkt auf die im Wasser lebenden Mikroorganismen, Pflanzen und Tiere. Wie hoch die Belastung unserer Gewässer bereits ist, hat das Umweltbundesamt in einer Studie  ermittelt. Im Sommer 2013 wurden in 50 Sportboothäfen, verteilt über ganz Deutschland, einmalig Wasserproben gezogen und auf derzeit erlaubte Antifouling-Wirkstoffe analysiert. Von einigen Wirkstoffen wurden auch Abbauprodukte untersucht. An einigen Standorten wurden von Cybutryn, bekannt als Irgarol ® , Wasserkonzentrationen ermittelt, die eine Gefährdung der Umwelt anzeigen. In 35 von den 50 Sportboothäfen lagen die gemessenen Konzentrationen über dem Grenzwert der aktuellen EU-Richtlinie. An fünf Standorten wurde sogar die zulässige Höchstkonzentration überschritten. Spitzenreiter war ein Binnenhafen mit einer rund siebenfachen Überschreitung dieses Höchstwertes. Brandenburg ist von vielen Wasserläufen und Seen durchzogen und ist somit ein Land mit einer Vielzahl socher Binnenhäfen. Ein Großteil davon ist für den Verkehr mit Motor- und Segelbooten frei gegeben: Insgesamt werden mehr als 25.000 Bootsliegeplätze angeboten. Damit stehen wir bundesweit nach Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein an dritter Stelle. Viele Bootseigner reinigen jährlich ihre Boote und tragen alle 1-2 Jahre einen neuen Schutzanstrich auf. Hier können durch falsches Verhalten Umweltbelastungen verursacht werden. Um diese zu vermeiden bzw. zu minimieren, sollten möglichst Anstriche benutzt werden, die auf den Zusatz giftiger Wirkstoffe, wie Triazine, Tolyl- und Dichlofluanid, Zineb sowie Pyrithionzink und Pyrithionkupfer verzichten. Auf der Grundlage der Biozid-Richtlinie (98/8/EG) beziehungsweise der seit dem 1. September 2013 geltenden Biozid–Verordnung (528/2012/EU) werden derzeit die Auswirkungen aller angemeldeten Wirkstoffe auf die menschliche/tierische Gesundheit und die Umwelt überprüft. Am Ende dieser Prüfung steht eine Entscheidung der Europäischen Kommission, ob diese Stoffe weiterhin eingesetzt werden dürfen. Antifouling-Produkte sind Biozidprodukte, die der „Produktart 21: Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten“ zugeordnet werden. Sie unterliegen den Regelungen der Biozid-Verordnung und werden nach dem Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe (Delegierte VO (EU) 1062/2014) in einem vorgegebenen Zeitrahmen bewertet. Produkte, die einen oder mehrere der genehmigten Wirkstoffe enthalten, müssen ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Nach ihrer Zulassung werden sie auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht in einer Übersicht alle Biozidprodukte , die sich in einem laufenden Zulassungs- beziehungsweise Anerkennungsverfahren befinden und somit auf dem Markt in Deutschland bereit gestellt und verwendet werden dürfen. In dieser Liste sind auch eine Vielzahl von Antifoulingfarben aufgeführt. Produkte, die einen abgelehnten Wirkstoff enthalten, dürfen nach dem Ablauf der Übergangsfrist (365 Tage) nicht mehr angeboten werden und müssen entweder zweckentsprechend verwendet oder umweltgerecht entsorgt worden sein. Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Internetseiten: Die zulässigen Eigenschaften der jeweiligen Kraftstoffsorten werden durch Normen definiert und in der 10. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (10. BImSchV - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen, zuletzt geändert am 8. Dezember 2010) festgeschrieben, ebenso die Kennzeichnung an der Zapfsäule. Die Verordnung ist damit Basis für die Mineralölwirtschaft, Autohersteller und Verbraucher zugleich und beruht auf europäischem Recht. Sie dient der Umsetzung der Richtlinien 2003/17/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Während in der ersteren verschärfte Grenzwerte in den Kraftstoffnormen zur Verbesserung der Luftqualität umgesetzt werden (Verringerung des Gehaltes an Schwefel und Blei in den Kraftstoffen), beinhaltet die zweite die Erhöhung des Anteils biogener Kraftstoffe am Gesamtverbrauch, um in den Zeiten knapp werdender Ressourcen und steigender Preise prognostisch eine Versorgungssicherheit zu erreichen. Auch der Einsatz von Biokraftstoffen kann jedoch zu nachteiligen Effekten auf die Luftqualität führen. Biokraftstoffe sind in verschiedenen Formen auf dem Markt: als reiner Kraftstoff (Biodiesel, Biogas, Pflanzenölkraftstoff), als Beimischung (Biodiesel zu Diesel, als E 85) sowie durch Substitution (Ethanol wird in Ottokraftstoffen durch Bioethanol ersetzt). Die in der 10. BImSchV verankerten Anforderungen an Kraftstoffe werden regelmäßig den geänderten rechtlichen und politischen Entwicklungen und technischen Erfordernissen angepasst. Die 10. BImSchV regelt die Abgabemodalitäten und die Anforderungen an die folgenden Kraft- und Brennstoffe. Für den Einsatz aller Kraftstoffe außer Ottokraftstoff (DIN EN 228) und Diesel (DIN EN 590, DIN 51628) sind entsprechende motorische Anpassungen erforderlich. Die zulässigen Eigenschaften der jeweiligen Kraftstoffsorten werden durch Normen definiert und in der 10. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (10. BImSchV - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen, zuletzt geändert am 8. Dezember 2010) festgeschrieben, ebenso die Kennzeichnung an der Zapfsäule. Die Verordnung ist damit Basis für die Mineralölwirtschaft, Autohersteller und Verbraucher zugleich und beruht auf europäischem Recht. Sie dient der Umsetzung der Richtlinien 2003/17/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Während in der ersteren verschärfte Grenzwerte in den Kraftstoffnormen zur Verbesserung der Luftqualität umgesetzt werden (Verringerung des Gehaltes an Schwefel und Blei in den Kraftstoffen), beinhaltet die zweite die Erhöhung des Anteils biogener Kraftstoffe am Gesamtverbrauch, um in den Zeiten knapp werdender Ressourcen und steigender Preise prognostisch eine Versorgungssicherheit zu erreichen. Auch der Einsatz von Biokraftstoffen kann jedoch zu nachteiligen Effekten auf die Luftqualität führen. Biokraftstoffe sind in verschiedenen Formen auf dem Markt: als reiner Kraftstoff (Biodiesel, Biogas, Pflanzenölkraftstoff), als Beimischung (Biodiesel zu Diesel, als E 85) sowie durch Substitution (Ethanol wird in Ottokraftstoffen durch Bioethanol ersetzt). Die in der 10. BImSchV verankerten Anforderungen an Kraftstoffe werden regelmäßig den geänderten rechtlichen und politischen Entwicklungen und technischen Erfordernissen angepasst. Die 10. BImSchV regelt die Abgabemodalitäten und die Anforderungen an die folgenden Kraft- und Brennstoffe. Für den Einsatz aller Kraftstoffe außer Ottokraftstoff (DIN EN 228) und Diesel (DIN EN 590, DIN 51628) sind entsprechende motorische Anpassungen erforderlich. Kraftstoffkontrollen nach der 10. BImSchV werden deutschlandweit unter gleichen Rahmenbedingungen durchgeführt, die in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der 10. BImSchV" geregelt sind. Die Stichproben werden an öffentlichen Verkaufseinrichtungen entnommen und von einem hierfür akkreditierten, unabhängigen Labor untersucht. Dabei werden ausgewählte Parameter analysiert. Bei der Bewertung der Ergebnisse werden zu den in den jeweiligen Normen enthaltenen Grenzwerten noch Schwankungsbreiten (Toleranzen) einbezogen. Erst ein Verstoß gegen diese sogenannten Ablehnungsgrenzwerte wird als Normverfehlung gewertet. Liegt eine Normverfehlung vor, zieht diese einen sofortigen Verkaufsstopp der beprobten Ware und gegebenenfalls ordnungsrechtliche Konsequenzen für den Verkäufer nach sich. Liegen die Ergebnisse zwar außerhalb des Grenzwertes, aber noch innerhalb der Toleranzen, erfolgt lediglich ein Hinweis an den Tankstellenbetreiber. Die Ergebnisse der Qualitätsüberwachung werden für Otto- und Dieselkraftstoffe europaweit erfasst und ausgewertet (EU Fuel Quality Monitoring). Die Überwachung erfolgt jährlich und zudem auf besondere Veranlassung hin (beispielsweise wenn es Anhaltspunkte für mangelhafte Qualität aus anderen Untersuchungen gibt, bei qualifizierten Beschwerden und so weiter). Die Kontrollen werden stichprobenartig und regional verteilt durchgeführt. Sie umfassen Tankstellen und Tanklager und betreffen eine Auswahl der in der 10. BImSchV genannten Kraftstoffqualitäten. Die Kontrolleure prüfen, ob die Kraftstoffqualitäten an den Zapfsäulen oder an der Tankstelle deutlich sichtbar ausgewiesen sind und nehmen Einsicht in die Lieferscheine. Dann werden Stichproben entnommen, um die Angaben zu überprüfen und zudem, ob die Kraftstoffe den Anforderungen der 10. BImSchV entsprechen. Bei den flüssigen Kraftstoffen werden jeweils drei Behälter mit einer Probe gefüllt. Ein Behälter dient als Analysenprobe, einer als Schiedsprobe. Zusätzlich wird eine Rückstellprobe gefüllt, die beim Auskunftspflichtigen verbleibt. Die Proben werden verplombt und fachgerecht zum Labor beziehungsweise Zwischenlager transportiert. Über die Probenahme wird ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung angefertigt, das bei der Tankstelle sowie bei der Behörde verbleibt. Die Untersuchung der Proben erfolgt unverzüglich durch eine akkreditierte unabhängige Prüfstelle, die durch die Behörde beauftragt wird. Die Behörde erhält darüber ein Prüfprotokoll und übermittelt dem Auskunftspflichtigen das Ergebnis der Beprobung. Die Anforderungen der 10. BImSchV gelten als erfüllt, wenn bei der durchgeführten Einzelmessung die festgelegten Ablehnungsgrenzwerte eingehalten werden. Im Falle eines Bußgeld- oder Strafverfahrens sind die Schiedsproben bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren. Die Kosten trägt der Auskunftspflichtige. Ein Verstoß gegen die Auszeichnungs- oder Unterrichtungspflicht nach Paragraph 9 oder Paragraph 10 der 10. BImSchV ist anzunehmen, wenn die festgestellten Werte entgegen der Auszeichnung nicht den Mindestanforderungen nach Paragraphen 1 bis 7 der 10. BImSchV entsprechen. Die Behörde veranlasst dann, dass der Verkauf dieser Ware sofort eingestellt wird. Der Veräußerer ist verpflichtet, durch Vorlage der Lieferscheine eindeutig die Herkunft der angebotenen Ware zu belegen. Ist er dazu nicht in der Lage oder willens, wird gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Es wird geprüft, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde. Bei letzterem wird ein Bußgeldverfahren nach Paragraph 9 der 10. BImSchV eingeleitet. Bei Verdacht einer Straftat, insbesondere auf Vorliegen von Betrugsdelikten, wird die zuständige Staatsanwaltschaft unterrichtet. Bei Verstößen werden die Überwachungsmaßnahmen wiederholt. Kraftstoffkontrollen nach der 10. BImSchV werden deutschlandweit unter gleichen Rahmenbedingungen durchgeführt, die in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der 10. BImSchV" geregelt sind. Die Stichproben werden an öffentlichen Verkaufseinrichtungen entnommen und von einem hierfür akkreditierten, unabhängigen Labor untersucht. Dabei werden ausgewählte Parameter analysiert. Bei der Bewertung der Ergebnisse werden zu den in den jeweiligen Normen enthaltenen Grenzwerten noch Schwankungsbreiten (Toleranzen) einbezogen. Erst ein Verstoß gegen diese sogenannten Ablehnungsgrenzwerte wird als Normverfehlung gewertet. Liegt eine Normverfehlung vor, zieht diese einen sofortigen Verkaufsstopp der beprobten Ware und gegebenenfalls ordnungsrechtliche Konsequenzen für den Verkäufer nach sich. Liegen die Ergebnisse zwar außerhalb des Grenzwertes, aber noch innerhalb der Toleranzen, erfolgt lediglich ein Hinweis an den Tankstellenbetreiber. Die Ergebnisse der Qualitätsüberwachung werden für Otto- und Dieselkraftstoffe europaweit erfasst und ausgewertet (EU Fuel Quality Monitoring). Die Überwachung erfolgt jährlich und zudem auf besondere Veranlassung hin (beispielsweise wenn es Anhaltspunkte für mangelhafte Qualität aus anderen Untersuchungen gibt, bei qualifizierten Beschwerden und so weiter). Die Kontrollen werden stichprobenartig und regional verteilt durchgeführt. Sie umfassen Tankstellen und Tanklager und betreffen eine Auswahl der in der 10. BImSchV genannten Kraftstoffqualitäten. Die Kontrolleure prüfen, ob die Kraftstoffqualitäten an den Zapfsäulen oder an der Tankstelle deutlich sichtbar ausgewiesen sind und nehmen Einsicht in die Lieferscheine. Dann werden Stichproben entnommen, um die Angaben zu überprüfen und zudem, ob die Kraftstoffe den Anforderungen der 10. BImSchV entsprechen. Bei den flüssigen Kraftstoffen werden jeweils drei Behälter mit einer Probe gefüllt. Ein Behälter dient als Analysenprobe, einer als Schiedsprobe. Zusätzlich wird eine Rückstellprobe gefüllt, die beim Auskunftspflichtigen verbleibt. Die Proben werden verplombt und fachgerecht zum Labor beziehungsweise Zwischenlager transportiert. Über die Probenahme wird ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung angefertigt, das bei der Tankstelle sowie bei der Behörde verbleibt. Die Untersuchung der Proben erfolgt unverzüglich durch eine akkreditierte unabhängige Prüfstelle, die durch die Behörde beauftragt wird. Die Behörde erhält darüber ein Prüfprotokoll und übermittelt dem Auskunftspflichtigen das Ergebnis der Beprobung. Die Anforderungen der 10. BImSchV gelten als erfüllt, wenn bei der durchgeführten Einzelmessung die festgelegten Ablehnungsgrenzwerte eingehalten werden. Im Falle eines Bußgeld- oder Strafverfahrens sind die Schiedsproben bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren. Die Kosten trägt der Auskunftspflichtige. Ein Verstoß gegen die Auszeichnungs- oder Unterrichtungspflicht nach Paragraph 9 oder Paragraph 10 der 10. BImSchV ist anzunehmen, wenn die festgestellten Werte entgegen der Auszeichnung nicht den Mindestanforderungen nach Paragraphen 1 bis 7 der 10. BImSchV entsprechen. Die Behörde veranlasst dann, dass der Verkauf dieser Ware sofort eingestellt wird. Der Veräußerer ist verpflichtet, durch Vorlage der Lieferscheine eindeutig die Herkunft der angebotenen Ware zu belegen. Ist er dazu nicht in der Lage oder willens, wird gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Es wird geprüft, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde. Bei letzterem wird ein Bußgeldverfahren nach Paragraph 9 der 10. BImSchV eingeleitet. Bei Verdacht einer Straftat, insbesondere auf Vorliegen von Betrugsdelikten, wird die zuständige Staatsanwaltschaft unterrichtet. Bei Verstößen werden die Überwachungsmaßnahmen wiederholt. Wer sein Fahrzeug betankt, sollte dies nur mit den Kraftstoffen tun, für die dieses Fahrzeug vom Hersteller freigegeben wurden - ansonsten entfallen die Garantien für daraus folgende Schadensfälle. Beim Tanken geht es jedoch nicht nur um die richtige Kraftstoffsorte, sondern auch um die Qualität des Kraftstoffes. Ein umfangreiches Regelwerk (das Bundesimmissionsschutzrecht), welches vorrangig der Verbesserung der Luftgüte dient, sich aber auch der Sicherheit von Anlagen und der Minderung von Emissionen aus Verbrennungsmotoren widmet, beinhaltet hierfür die gesetzlichen Grundlagen. Die Einhaltung der Normvorgaben wird bundesweit für alle Kraftstoffsorten überwacht. Im Land Brandenburg ist dafür das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) zuständig. Die Anforderungen an die Kraftstoffe sind Europa-einheitlich in DIN EN Normen geregelt; unterschieden wird dabei zwischen Normabweichungen und Normverstößen. In jeder DIN werden Grenzwerte (Minimal- beziehungsweise Maximalwerte) festgelegt. Diese Grenzwerte werden von einer Toleranzbreite, sogenannten Ablehnungsgrenzwerten, flankiert. Erst wenn ein Ablehnungsgrenzwert verfehlt wird, liegt ein Normverstoß vor. Werte die den Grenzwert verfehlen, aber innerhalb der Toleranzbereiche liegen, weichen zwar von der Norm ab, gelten aber nicht als Verstoß und werden nicht geahndet. Ein Beispiel: Der Schwefelgehalt von Dieselkraftstoff darf 10,0 Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) nicht überschreiten, das ist der nach DIN EN 590 geltende Grenzwert. Der Ablehnungsgrenzwert ist auf 11,3 mg/kg festgelegt. Das heißt, erst wenn 11,3 mg/kg überschritten werden, liegt ein Verstoß gegen die Norm vor. Bis zu diesem Wert spricht man von einer Normabweichung. Die oben gezeigte Abbildung beinhaltet also alle Proben, deren Analysenergebnisse entweder die Grenzwerte oder zumindest die Ablehnungsgrenzwerte unterschritten haben. Die Anforderungen an die Kraftstoffe sind für die Sommer- und Winterqualitäten unterschiedlich. Daraus ergeben sich je nach Jahreszeit typische Beanstandungen. Wer sein Fahrzeug betankt, sollte dies nur mit den Kraftstoffen tun, für die dieses Fahrzeug vom Hersteller freigegeben wurden - ansonsten entfallen die Garantien für daraus folgende Schadensfälle. Beim Tanken geht es jedoch nicht nur um die richtige Kraftstoffsorte, sondern auch um die Qualität des Kraftstoffes. Ein umfangreiches Regelwerk (das Bundesimmissionsschutzrecht), welches vorrangig der Verbesserung der Luftgüte dient, sich aber auch der Sicherheit von Anlagen und der Minderung von Emissionen aus Verbrennungsmotoren widmet, beinhaltet hierfür die gesetzlichen Grundlagen. Die Einhaltung der Normvorgaben wird bundesweit für alle Kraftstoffsorten überwacht. Im Land Brandenburg ist dafür das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) zuständig. Die Anforderungen an die Kraftstoffe sind Europa-einheitlich in DIN EN Normen geregelt; unterschieden wird dabei zwischen Normabweichungen und Normverstößen. In jeder DIN werden Grenzwerte (Minimal- beziehungsweise Maximalwerte) festgelegt. Diese Grenzwerte werden von einer Toleranzbreite, sogenannten Ablehnungsgrenzwerten, flankiert. Erst wenn ein Ablehnungsgrenzwert verfehlt wird, liegt ein Normverstoß vor. Werte die den Grenzwert verfehlen, aber innerhalb der Toleranzbereiche liegen, weichen zwar von der Norm ab, gelten aber nicht als Verstoß und werden nicht geahndet. Ein Beispiel: Der Schwefelgehalt von Dieselkraftstoff darf 10,0 Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) nicht überschreiten, das ist der nach DIN EN 590 geltende Grenzwert. Der Ablehnungsgrenzwert ist auf 11,3 mg/kg festgelegt. Das heißt, erst wenn 11,3 mg/kg überschritten werden, liegt ein Verstoß gegen die Norm vor. Bis zu diesem Wert spricht man von einer Normabweichung. Die oben gezeigte Abbildung beinhaltet also alle Proben, deren Analysenergebnisse entweder die Grenzwerte oder zumindest die Ablehnungsgrenzwerte unterschritten haben. Die Anforderungen an die Kraftstoffe sind für die Sommer- und Winterqualitäten unterschiedlich. Daraus ergeben sich je nach Jahreszeit typische Beanstandungen. Seit 2008 besteht für Ottokraftstoffe (OK) eine Pflicht zur Beimischung von Ethanol. Der Ethanolanteil wurde sukzessive auf bis zu 5 Volumenprozent (Vol%) bei Superbenzin erhöht. Dass diese neue Zusammensetzung anfangs Probleme bereitet hat, belegen die Analysenergebnisse aus dem Jahr 2008, die Ethanolgehalte bis >10 Prozent bei Superbenzin nachgewiesen haben. Ein Jahr später war dieses Problem gelöst, seitdem gab es wegen überhöhter Ethanolgehalte keine Normverstöße mehr -  nur noch einzelne Normabweichungen. Im Jahr 2011 wurde der neue Kraftstoff E10 eingeführt, der einen Ethanol Anteil von bis zu 10 Vol% haben darf. Da Ethanol eine geringere Energiedichte hat als die mineralischen Bestandteile, erhöht sich bei gleicher Fahrweise der Kraftstoffverbrauch je mehr Ethanol im Kraftstoff enthalten ist. Eine typische Beanstandung bei OK, vor allem bei der Sommerware, ist ein zu hoher Dampfdruck, bei der Winterware ist er gelegentlich zu niedrig. Beides hätte bei selbstzündenden Kraftstoffen zur Folge, dass die Explosion des Luft-Kraftstoff-Gemisches im Kolbenraum nicht zum optimalen Zeitpunkt erfolgt. Damit wäre ein Leistungsabfall des Motors verbunden. Die obige Abbildung zeigt aber auch, dass die Ottokraftstoffe in den meisten Jahren ohne Beanstandungen, also dauerhaft von sehr hoher Qualität sind. Seit 2008 besteht für Ottokraftstoffe (OK) eine Pflicht zur Beimischung von Ethanol. Der Ethanolanteil wurde sukzessive auf bis zu 5 Volumenprozent (Vol%) bei Superbenzin erhöht. Dass diese neue Zusammensetzung anfangs Probleme bereitet hat, belegen die Analysenergebnisse aus dem Jahr 2008, die Ethanolgehalte bis >10 Prozent bei Superbenzin nachgewiesen haben. Ein Jahr später war dieses Problem gelöst, seitdem gab es wegen überhöhter Ethanolgehalte keine Normverstöße mehr -  nur noch einzelne Normabweichungen. Im Jahr 2011 wurde der neue Kraftstoff E10 eingeführt, der einen Ethanol Anteil von bis zu 10 Vol% haben darf. Da Ethanol eine geringere Energiedichte hat als die mineralischen Bestandteile, erhöht sich bei gleicher Fahrweise der Kraftstoffverbrauch je mehr Ethanol im Kraftstoff enthalten ist. Eine typische Beanstandung bei OK, vor allem bei der Sommerware, ist ein zu hoher Dampfdruck, bei der Winterware ist er gelegentlich zu niedrig. Beides hätte bei selbstzündenden Kraftstoffen zur Folge, dass die Explosion des Luft-Kraftstoff-Gemisches im Kolbenraum nicht zum optimalen Zeitpunkt erfolgt. Damit wäre ein Leistungsabfall des Motors verbunden. Die obige Abbildung zeigt aber auch, dass die Ottokraftstoffe in den meisten Jahren ohne Beanstandungen, also dauerhaft von sehr hoher Qualität sind. Auch bei Dieselkraftstoff (DK) gilt seit 2008 eine Beimischungspflicht mit biogen erzeugtem Diesel, mittlerweile sind bis zu 7 Volumenprozent (Vol%) biogene Anteile enthalten. Beigemischt wird reiner Biodiesel (FAME – fatty acid methyl ester), der unterschiedlichen Rohstoffen hergestellt werden kann. In Deutschland wird noch immer am häufigsten Rapsöl als Rohstoff eingesetzt. Auffällig ist, dass bei DK in den Jahren 2008/2009, also direkt nach Einführung der Beimischungspflicht, einige überhöhte Biodieselgehalte (bis zu 10Vol%) festgestellt wurden. Die betroffenen Kraftstoffpartien waren nicht verkehrsfähig und wurden gesperrt, sie durften nicht weiter verkauft werden. Auch bei DK führt die Beimischung von Biodiesel aufgrund seiner etwas geringeren Energiedichte; zu einem leichten Anstieg des Kraftstoffverbrauchs. Typische Beanstandungen bei DK waren über einige Jahre Die Cetanzahl beschreibt die Zündwilligkeit des DK. Bei einigen Einzelfällen lag die Cetanzahl unter den Vorgaben der DIN. Folge davon ist ein erhöhter Zündverzug und eine schlagartige Verbrennung des Diesel-Luftgemisches, was zu einem lauten Motorengeräusch (dem sogenannten Nageln) führt. In früheren Jahren (bis 2007) waren Beanstandungen zu hoher Schwefelgehalte typisch. Dies ist seit langem (letzte Überschreitung des S-Gehaltes war 2009), trotz Absenkung des maximalen Schwefelgehaltes, nicht mehr der Fall. Hin und wieder werden einzelne Chargen DK gefunden, die einen zu niedrigen Flammpunkt haben. Dadurch entsteht bereits bei einer niedrigeren Temperatur ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch und die Zündung erfolgt nicht zum optimalen Zeitpunkt – Leistungsabfall ist auch hier die Folge. Eine zu geringe Oxydationsstabilität (Haltbarkeit) ist ein typisches Problem des Biodiesels und wurde mit der Beimischung manchmal auf den DK übertragen. Auch bei Dieselkraftstoff (DK) gilt seit 2008 eine Beimischungspflicht mit biogen erzeugtem Diesel, mittlerweile sind bis zu 7 Volumenprozent (Vol%) biogene Anteile enthalten. Beigemischt wird reiner Biodiesel (FAME – fatty acid methyl ester), der unterschiedlichen Rohstoffen hergestellt werden kann. In Deutschland wird noch immer am häufigsten Rapsöl als Rohstoff eingesetzt. Auffällig ist, dass bei DK in den Jahren 2008/2009, also direkt nach Einführung der Beimischungspflicht, einige überhöhte Biodieselgehalte (bis zu 10Vol%) festgestellt wurden. Die betroffenen Kraftstoffpartien waren nicht verkehrsfähig und wurden gesperrt, sie durften nicht weiter verkauft werden. Auch bei DK führt die Beimischung von Biodiesel aufgrund seiner etwas geringeren Energiedichte; zu einem leichten Anstieg des Kraftstoffverbrauchs. Typische Beanstandungen bei DK waren über einige Jahre Die Cetanzahl beschreibt die Zündwilligkeit des DK. Bei einigen Einzelfällen lag die Cetanzahl unter den Vorgaben der DIN. Folge davon ist ein erhöhter Zündverzug und eine schlagartige Verbrennung des Diesel-Luftgemisches, was zu einem lauten Motorengeräusch (dem sogenannten Nageln) führt. In früheren Jahren (bis 2007) waren Beanstandungen zu hoher Schwefelgehalte typisch. Dies ist seit langem (letzte Überschreitung des S-Gehaltes war 2009), trotz Absenkung des maximalen Schwefelgehaltes, nicht mehr der Fall. Hin und wieder werden einzelne Chargen DK gefunden, die einen zu niedrigen Flammpunkt haben. Dadurch entsteht bereits bei einer niedrigeren Temperatur ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch und die Zündung erfolgt nicht zum optimalen Zeitpunkt – Leistungsabfall ist auch hier die Folge. Eine zu geringe Oxydationsstabilität (Haltbarkeit) ist ein typisches Problem des Biodiesels und wurde mit der Beimischung manchmal auf den DK übertragen. Biodiesel (FAME) spielt seit 2008 nur noch eine Rolle als Beimischungspartner zu Dieselkraftstoff (DK). Problematische Parameter beim Biodiesel waren von Anfang an die Oxydationsstabilität, der Wassergehalt und im Winter die Filtrierbarkeit (CFPP – cold filter plugging point). Die Oxydationsstabilität ist ein Maß für die Haltbarkeit des Produktes. Sie war ein gravierendes Problem der Anfangsjahre, wie auch ein erhöhter Wassergehalt, da FAME hygroskopisch, also wasseranziehend, ist. Beides trat regelmäßig in Chargen mit langen Umsatzzeiten auf. Der CFPP-Wert war bis 2008 ein durchgängiges Problem der Winterqualität. Ursache war eine ungenügende Additivierung mit der Folge, dass der Biodiesel bei niedrigen Temperaturen ausflockte und Filter und Düsen verstopfen konnten. Da seit 2011 der Markt für reines Biodiesel zusammengebrochen ist, sind diese Probleme nicht mehr marktrelevant. Zwar wird in DK Biodiesel eingemischt, jedoch treten diese Abweichungen nicht mehr auf, da aufgrund des schnellen Umsatzes keine Überlagerungsfolgen mehr auftreten und DK sehr gut additiviert ist. Biodiesel (FAME) spielt seit 2008 nur noch eine Rolle als Beimischungspartner zu Dieselkraftstoff (DK). Problematische Parameter beim Biodiesel waren von Anfang an die Oxydationsstabilität, der Wassergehalt und im Winter die Filtrierbarkeit (CFPP – cold filter plugging point). Die Oxydationsstabilität ist ein Maß für die Haltbarkeit des Produktes. Sie war ein gravierendes Problem der Anfangsjahre, wie auch ein erhöhter Wassergehalt, da FAME hygroskopisch, also wasseranziehend, ist. Beides trat regelmäßig in Chargen mit langen Umsatzzeiten auf. Der CFPP-Wert war bis 2008 ein durchgängiges Problem der Winterqualität. Ursache war eine ungenügende Additivierung mit der Folge, dass der Biodiesel bei niedrigen Temperaturen ausflockte und Filter und Düsen verstopfen konnten. Da seit 2011 der Markt für reines Biodiesel zusammengebrochen ist, sind diese Probleme nicht mehr marktrelevant. Zwar wird in DK Biodiesel eingemischt, jedoch treten diese Abweichungen nicht mehr auf, da aufgrund des schnellen Umsatzes keine Überlagerungsfolgen mehr auftreten und DK sehr gut additiviert ist. Neben den marktbeherrschenden Kraftstoffen (Diesel- und Ottokraftstoff) werden seit 2009 auch Autogas (LPG – liquified petroleum gas) und seit 2011 Erdgas überwacht. Autogas hat seit seiner ersten Beprobung stets ohne Beanstandungen abgeschnitten; überprüft wurde die Motor-Oktanzahl (MOZ). Auch Erdgas war bisher ohne Beanstandungen. Untersucht wurden Methanzahl, Heizwert, Gehalt an C2-Kohlenwasserstoffen, Schwefel- und Wassergehalt. Neben den marktbeherrschenden Kraftstoffen (Diesel- und Ottokraftstoff) werden seit 2009 auch Autogas (LPG – liquified petroleum gas) und seit 2011 Erdgas überwacht. Autogas hat seit seiner ersten Beprobung stets ohne Beanstandungen abgeschnitten; überprüft wurde die Motor-Oktanzahl (MOZ). Auch Erdgas war bisher ohne Beanstandungen. Untersucht wurden Methanzahl, Heizwert, Gehalt an C2-Kohlenwasserstoffen, Schwefel- und Wassergehalt. (Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur 10. BImSchV vom 4. September 2012) Die entnommene Probe dient in der Regel Die Oxidationsstabilität ist ein Maß für die Haltbarkeit des Bodiesels und begründet sich im hohen Anteil an ungesättigten Fettsäuren. Der Wert des Parameters wird durch zu hohe Lagertemperaturen der Saat oder des Öls, Lichteinwirkung auf das Öl, durch den Wassergehalt und durch katalytisch wirkende Metalle (zum Beispiel Kupfer) negativ beeinflusst. Durch die Alterung entstehen im Kraftstoff Oxidationsprodukte, die unter anderem zu Ablagerungen an den Einspritzpumpen oder bei Mischen mit mineralischem Diesel zum Filterversatz führen können. Durch Zusatz von Additiven kann die Haltbarkeit verlängert werden. CFPP (cold filter plugging point) ist das Maß für die Filtrierbarkeit von Diesel und Dieselgemischen. Bestimmt wird das Verhalten des Kraftstoffes bei Kälte. Der CFPP-Wert zeigt die Temperatur in °C an, bei der der Kraftstoff noch frei durch die Filter eines Dieselmotors fließen kann. Durch die Additivierung wird der Kraftstoff an die Erfordernisse des Winterbetriebes angepasst, der CFPP-Wert wird so auf unter -20°C abgesenkt. Eine gute Additivierung ist besonders wichtig für den winterlichen Kaltstart am Morgen, wenn das gesamte Tank-Motor-System oftmals sehr kalt ist. Für Dieselkraftstoff ist die Filtrierbarkeitsgrenze in der DIN EN 590 jahreszeitabhängig festgelegt (Sommer-, Winter- und Übergangsware). Aufgrund jahreszeitlich bedingter Temperaturschwankungen gibt es bei fast allen Kraftstoffen Parameter, die entsprechend angepasst werden müssen. Bei den Ottokraftstoffen und Gemischen mit Ottokraftstoff sowie bei Flüssiggas ist das der Dampfdruck, der im Winter höher als im Sommer sein darf. Bei Diesel wird das Kälteverhalten der kritische Punkt. Er wird durch die Filtrierbarkeit definiert - im Winter muss der Kraftstoff immer noch flüssig genug sein, um die Filter nicht zu versetzen. Daher wechseln die entsprechenden Grenzwerte zu definierten Stichtagen (Sommer- und Winterware, Übergangsqualität). Die einzige Ausnahme bildet Erdgas. (Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur 10. BImSchV vom 4. September 2012) Die entnommene Probe dient in der Regel Die Oxidationsstabilität ist ein Maß für die Haltbarkeit des Bodiesels und begründet sich im hohen Anteil an ungesättigten Fettsäuren. Der Wert des Parameters wird durch zu hohe Lagertemperaturen der Saat oder des Öls, Lichteinwirkung auf das Öl, durch den Wassergehalt und durch katalytisch wirkende Metalle (zum Beispiel Kupfer) negativ beeinflusst. Durch die Alterung entstehen im Kraftstoff Oxidationsprodukte, die unter anderem zu Ablagerungen an den Einspritzpumpen oder bei Mischen mit mineralischem Diesel zum Filterversatz führen können. Durch Zusatz von Additiven kann die Haltbarkeit verlängert werden. CFPP (cold filter plugging point) ist das Maß für die Filtrierbarkeit von Diesel und Dieselgemischen. Bestimmt wird das Verhalten des Kraftstoffes bei Kälte. Der CFPP-Wert zeigt die Temperatur in °C an, bei der der Kraftstoff noch frei durch die Filter eines Dieselmotors fließen kann. Durch die Additivierung wird der Kraftstoff an die Erfordernisse des Winterbetriebes angepasst, der CFPP-Wert wird so auf unter -20°C abgesenkt. Eine gute Additivierung ist besonders wichtig für den winterlichen Kaltstart am Morgen, wenn das gesamte Tank-Motor-System oftmals sehr kalt ist. Für Dieselkraftstoff ist die Filtrierbarkeitsgrenze in der DIN EN 590 jahreszeitabhängig festgelegt (Sommer-, Winter- und Übergangsware). Aufgrund jahreszeitlich bedingter Temperaturschwankungen gibt es bei fast allen Kraftstoffen Parameter, die entsprechend angepasst werden müssen. Bei den Ottokraftstoffen und Gemischen mit Ottokraftstoff sowie bei Flüssiggas ist das der Dampfdruck, der im Winter höher als im Sommer sein darf. Bei Diesel wird das Kälteverhalten der kritische Punkt. Er wird durch die Filtrierbarkeit definiert - im Winter muss der Kraftstoff immer noch flüssig genug sein, um die Filter nicht zu versetzen. Daher wechseln die entsprechenden Grenzwerte zu definierten Stichtagen (Sommer- und Winterware, Übergangsqualität). Die einzige Ausnahme bildet Erdgas.

Demonstrationsbetriebe – Demonstrationsbetriebe für mehr Tierschutz

Das Landwirtschaftsministerium des Landes Brandenburg arbeitet seit dem Jahr 2018 an der Etablierung von landwirtschaftlichen, tierhaltenden Demonstrationsbetrieben. Diese Betriebe ermöglichen es, interessierten Verbrauchern zu zeigen, wie Landwirtschaft in unserem Bundesland funktioniert. Dabei sollen ein Wissenstransfer sowie ein Informationsaustausch stattfinden, der mögliche Vorurteile abschafft und ein Verständnis für die Produktion von Lebensmitteln hervorruft. Das Netzwerk der Demonstrationsbetriebe besteht aktuell aus sechs Betrieben in Brandenburg: Das Landwirtschaftsministerium des Landes Brandenburg arbeitet seit dem Jahr 2018 an der Etablierung von landwirtschaftlichen, tierhaltenden Demonstrationsbetrieben. Diese Betriebe ermöglichen es, interessierten Verbrauchern zu zeigen, wie Landwirtschaft in unserem Bundesland funktioniert. Dabei sollen ein Wissenstransfer sowie ein Informationsaustausch stattfinden, der mögliche Vorurteile abschafft und ein Verständnis für die Produktion von Lebensmitteln hervorruft. Das Netzwerk der Demonstrationsbetriebe besteht aktuell aus sechs Betrieben in Brandenburg: Der Gutshof Langerwisch ist seit 1991 ein familiengeführter Betrieb mit Pferdehaltung südlich von Berlin. Neben der artgerechten Haltung der Pferde steht die schonende Ausbildung der Tiere an oberster Stelle. Um auch den individuellen Bedürfnissen der Lauf- und Herdentiere gerecht zu werden, bietet der Gutshof Langerwisch verschiedene Haltungsformen an. Hierfür stehen zur Verfügung: Gleichzeitig leistet der Gutshof Langerwisch eine vorbildliche Arbeit hinsichtlich der Pferdegesundheit durch bedarfsgerechte Fütterung, unter anderem durch zeitgesteuerte Heuraufen und Kraftfutterautomaten in den Aktivställen und Heu aus eigenem Anbau für alle Haltungsformen. Die Auswahl an Haltungsformen und das professionelle Betriebsmanagement des Gutshofs ermöglichen jungen und alten Pferden, Turnier- und Freizeitpferden sowie Allergikern ein artgerechtes Leben. Der Gutshof Langerwisch ist seit 1991 ein familiengeführter Betrieb mit Pferdehaltung südlich von Berlin. Neben der artgerechten Haltung der Pferde steht die schonende Ausbildung der Tiere an oberster Stelle. Um auch den individuellen Bedürfnissen der Lauf- und Herdentiere gerecht zu werden, bietet der Gutshof Langerwisch verschiedene Haltungsformen an. Hierfür stehen zur Verfügung: Gleichzeitig leistet der Gutshof Langerwisch eine vorbildliche Arbeit hinsichtlich der Pferdegesundheit durch bedarfsgerechte Fütterung, unter anderem durch zeitgesteuerte Heuraufen und Kraftfutterautomaten in den Aktivställen und Heu aus eigenem Anbau für alle Haltungsformen. Die Auswahl an Haltungsformen und das professionelle Betriebsmanagement des Gutshofs ermöglichen jungen und alten Pferden, Turnier- und Freizeitpferden sowie Allergikern ein artgerechtes Leben. Östlich von Berlin (auf halber Strecke zwischen Strausberg und Seelow) liegt der Galgenberghof Müncheberg . Zu dem Landwirtschaftsbetrieb gehören 200 Hektar Weide, 150 Hektar Grünland zur Futterproduktion sowie ein Pferdepensionsbetrieb. Der Betrieb bietet die artgerechte Haltung von Reit-/Pferden an, sei es Hengst, Wallach, Stute beziehungsweise vom Fohlen bis zum „Rentner“. Gefüttert wird Heu aus eigenem, ökologischem Anbau. Je nach individuellem Bedarf der Tiere ist die Haltung möglich. Die Fohlen wachsen mit gleichaltrigen Artgenossen und ihren Müttern auf Ganztagsweiden (im Sommer) beziehungsweise im Laufstall mit angrenzenden Ausläufen (im Winter) im Herdenverband auf. Um das Unterordnen zu erlernen und die soziale Entwicklung zu fördern, werden Junghengste in sogenannten „Junggesellentrupps“ gehalten. Hengste leben in großzügigen, hellen Boxen und kommen täglich auf speziell gesicherte Ausläufe, die, ihrem Bewegungsdrang entsprechend, groß angelegt sind. Östlich von Berlin (auf halber Strecke zwischen Strausberg und Seelow) liegt der Galgenberghof Müncheberg . Zu dem Landwirtschaftsbetrieb gehören 200 Hektar Weide, 150 Hektar Grünland zur Futterproduktion sowie ein Pferdepensionsbetrieb. Der Betrieb bietet die artgerechte Haltung von Reit-/Pferden an, sei es Hengst, Wallach, Stute beziehungsweise vom Fohlen bis zum „Rentner“. Gefüttert wird Heu aus eigenem, ökologischem Anbau. Je nach individuellem Bedarf der Tiere ist die Haltung möglich. Die Fohlen wachsen mit gleichaltrigen Artgenossen und ihren Müttern auf Ganztagsweiden (im Sommer) beziehungsweise im Laufstall mit angrenzenden Ausläufen (im Winter) im Herdenverband auf. Um das Unterordnen zu erlernen und die soziale Entwicklung zu fördern, werden Junghengste in sogenannten „Junggesellentrupps“ gehalten. Hengste leben in großzügigen, hellen Boxen und kommen täglich auf speziell gesicherte Ausläufe, die, ihrem Bewegungsdrang entsprechend, groß angelegt sind. Die Landwirtschaft Golzow Betriebs-GmbH ist ein mittelständisches, landwirtschaftliches Unternehmen im östlichen Brandenburg im Landkreis Märkisch-Oderland und bewirtschaftet dort Flächen im Umfang von rund 6.300 Hektar. Seit November 2018 betreibt das Unternehmen vier sogenannte „FairMast-Ställe“, in denen sowohl männliche als auch weibliche Masthähnchen aufgezogen werden. FairMast-Ställe zeichnen sich durch einen gehobenen Standard im Hinblick auf Tierschutz und Tierwohl aus. So werden beispielsweise weniger Tiere pro Quadratmeter als in der konventionellen Mast gehalten, die Aufzucht dauert mit 56 Tagen länger als herkömmlich, die Ställe sind mit Tageslicht durchflutet und die Tiere haben Auslauf an der frischen Luft in sogenannten „Wintergärten“. Die Ställe werden täglich mit Stroh eingestreut, den Tieren stehen ganze Strohballen, Sitzstangen und Picksteine zur Verfügung, um ein ausgeglichenes Maß an Beschäftigung und Ruhezonen zu gewährleisten. Ihr natürliches Scharr- und Pickverhalten können die Tiere problemlos ausleben. Gehalten wird die alte französische Rasse Hubbard, deren Tiere nicht auf schnellen und hohen Fleischansatz gezüchtet wurden, sondern auf Merkmale wie Gesundheit und Vitalität. Die Landwirtschaft Golzow Betriebs-GmbH hat hier als ein Vorreiter in Deutschland in eine moderne Form der Masthaltung investiert. Das Unternehmen erfüllt die Einstiegsstufe der Anforderungen „Für Mehr Tierschutz“ des Deutschen Tierschutzbundes im Bereich Haltung und Behandlung von Masthühnern. Die Landwirtschaft Golzow Betriebs-GmbH ist ein mittelständisches, landwirtschaftliches Unternehmen im östlichen Brandenburg im Landkreis Märkisch-Oderland und bewirtschaftet dort Flächen im Umfang von rund 6.300 Hektar. Seit November 2018 betreibt das Unternehmen vier sogenannte „FairMast-Ställe“, in denen sowohl männliche als auch weibliche Masthähnchen aufgezogen werden. FairMast-Ställe zeichnen sich durch einen gehobenen Standard im Hinblick auf Tierschutz und Tierwohl aus. So werden beispielsweise weniger Tiere pro Quadratmeter als in der konventionellen Mast gehalten, die Aufzucht dauert mit 56 Tagen länger als herkömmlich, die Ställe sind mit Tageslicht durchflutet und die Tiere haben Auslauf an der frischen Luft in sogenannten „Wintergärten“. Die Ställe werden täglich mit Stroh eingestreut, den Tieren stehen ganze Strohballen, Sitzstangen und Picksteine zur Verfügung, um ein ausgeglichenes Maß an Beschäftigung und Ruhezonen zu gewährleisten. Ihr natürliches Scharr- und Pickverhalten können die Tiere problemlos ausleben. Gehalten wird die alte französische Rasse Hubbard, deren Tiere nicht auf schnellen und hohen Fleischansatz gezüchtet wurden, sondern auf Merkmale wie Gesundheit und Vitalität. Die Landwirtschaft Golzow Betriebs-GmbH hat hier als ein Vorreiter in Deutschland in eine moderne Form der Masthaltung investiert. Das Unternehmen erfüllt die Einstiegsstufe der Anforderungen „Für Mehr Tierschutz“ des Deutschen Tierschutzbundes im Bereich Haltung und Behandlung von Masthühnern. Die Prignitzer Landschwein GmbH & Co. KG ist ein Schweinebetrieb mit insgesamt 1.200 Sauen, 6.000 Ferkeln und 6.000 Mastplätzen. Seit 2005 wird der Betrieb kontinuierlich entsprechend neuster Kenntnisse zum Tierwohl und Tierschutz umgebaut. Auch mit dem Familienhaltungs-Prinzip hat die Prignitzer Landschwein GmbH & Co. KG gute Erfahrungen gemacht. Zum Abferkeln hat jede Sau ihre eigene Bucht, um in Ruhe ihre Ferkel auf die Welt zu bringen. Nach zwei Wochen werden die Buchten geöffnet, sodass die Sauen mit ihren Ferkeln diese verlassen, sich ungehindert in einem Laufgang mit beidseitigen Buchten bewegen und auch direkten Kontakt zu anderen Sauen mit Ferkeln haben können. Die Säugezeit liegt bei 28 Tagen. Eine Weiterentwicklung ist die Haltung von Schweinen in strukturierten Buchten ohne Spaltenboden. Hier werden die Tiere in einer Haltungsumgebung von der Geburt bis zur Schlachtung gehalten. Dieses Haltungsverfahren ist an das natürliche Verhalten der Tiere angepasst. Die Philosophie des Betriebes stellt das Tier und seine Bedürfnisse in den Mittelpunkt, verbunden mit den Themen Immisionsminderung und effizienter Reststoffverwertung im natürlichen Nährstoffkreislauf. Die Prignitzer Landschwein GmbH & Co. KG ist ein Schweinebetrieb mit insgesamt 1.200 Sauen, 6.000 Ferkeln und 6.000 Mastplätzen. Seit 2005 wird der Betrieb kontinuierlich entsprechend neuster Kenntnisse zum Tierwohl und Tierschutz umgebaut. Auch mit dem Familienhaltungs-Prinzip hat die Prignitzer Landschwein GmbH & Co. KG gute Erfahrungen gemacht. Zum Abferkeln hat jede Sau ihre eigene Bucht, um in Ruhe ihre Ferkel auf die Welt zu bringen. Nach zwei Wochen werden die Buchten geöffnet, sodass die Sauen mit ihren Ferkeln diese verlassen, sich ungehindert in einem Laufgang mit beidseitigen Buchten bewegen und auch direkten Kontakt zu anderen Sauen mit Ferkeln haben können. Die Säugezeit liegt bei 28 Tagen. Eine Weiterentwicklung ist die Haltung von Schweinen in strukturierten Buchten ohne Spaltenboden. Hier werden die Tiere in einer Haltungsumgebung von der Geburt bis zur Schlachtung gehalten. Dieses Haltungsverfahren ist an das natürliche Verhalten der Tiere angepasst. Die Philosophie des Betriebes stellt das Tier und seine Bedürfnisse in den Mittelpunkt, verbunden mit den Themen Immisionsminderung und effizienter Reststoffverwertung im natürlichen Nährstoffkreislauf. Der Landwirtschaftsbetrieb Schulz aus Atterwasch ist ein mittelständisches Unternehmen im Landkreis Spree-Neiße, nahe der polnischen Grenze. Insgesamt bewirtschaftet der Betrieb mit vier Mitarbeitern rund 800 Hektar landwirtschaftliche Fläche. Seit 2018 werden die Masthähnchen in zwei „FairMast-Ställen“ gehalten. Dabei werden männliche sowie weibliche Tiere der langsamer wachsenden Rasse Hubbard aufgezogen. Den Masthähnchen steht mit 56 Aufzuchttagen in den „FairMast-Ställen“ mehr Zeit zum Wachsen zur Verfügung als in der konventionellen Mast. Zusätzlich zeichnet sich diese Geflügelrasse durch ihre Robustheit aus, was, in Verbindung mit dem Haltungssystem, ein bedeutender Vorteil für die Tiergesundheit ist. Die benötigte Wärme für die Aufzucht der Tiere stammt aus den betriebseigenen Biogasanlagen. Der Betrieb erfüllt die Einstiegsstufe der Anforderungen des Labels „Für Mehr Tierschutz“ des Deutschen Tierschutzbundes in dem Bereich Haltung und Behandlung von Masthühnern. Durch den hohen Tierschutzstandard, der über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht, bietet diese Haltungsform optimale Voraussetzungen, um Tierhaltung, Tierwohl und Tierschutz in Einklang zu bringen. Die höheren Haltungsstandards zeichnen sich zum Beispiel durch einen licht- und luftdurchfluteten Wintergarten aus, der für die Tiere ab der dritten Lebenswoche frei zugänglich ist. Das Futter der Tiere stammt aus eigenem Anbau. Pro Quadratmeter werden weniger Tiere gehalten, verglichen zu konventionellen Haltungssystemen, sodass für die Masthühner mehr Platz zur freien Bewegung vorhanden ist. Durch das Einstreuen der Ställe mit Stroh können die Tiere ihrem natürlichen Scharr- und Pickverhalten jederzeit nachgehen. Zusätzlich sind in den Ställen Pickblöcke, Sitzstangen als auch Strohballen verteilt, um den Tieren eine vielfältige Beschäftigung zu bieten und gleichzeitig Ruhezonen zu schaffen. Mit der Haltung der Masthähnchen in „FairMast-Ställen“, ist der Landwirtschaftsbetrieb Schulz ein gutes Beispiel für eine moderne Form der Geflügelhaltung in Deutschland. Der Landwirtschaftsbetrieb Schulz aus Atterwasch ist ein mittelständisches Unternehmen im Landkreis Spree-Neiße, nahe der polnischen Grenze. Insgesamt bewirtschaftet der Betrieb mit vier Mitarbeitern rund 800 Hektar landwirtschaftliche Fläche. Seit 2018 werden die Masthähnchen in zwei „FairMast-Ställen“ gehalten. Dabei werden männliche sowie weibliche Tiere der langsamer wachsenden Rasse Hubbard aufgezogen. Den Masthähnchen steht mit 56 Aufzuchttagen in den „FairMast-Ställen“ mehr Zeit zum Wachsen zur Verfügung als in der konventionellen Mast. Zusätzlich zeichnet sich diese Geflügelrasse durch ihre Robustheit aus, was, in Verbindung mit dem Haltungssystem, ein bedeutender Vorteil für die Tiergesundheit ist. Die benötigte Wärme für die Aufzucht der Tiere stammt aus den betriebseigenen Biogasanlagen. Der Betrieb erfüllt die Einstiegsstufe der Anforderungen des Labels „Für Mehr Tierschutz“ des Deutschen Tierschutzbundes in dem Bereich Haltung und Behandlung von Masthühnern. Durch den hohen Tierschutzstandard, der über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht, bietet diese Haltungsform optimale Voraussetzungen, um Tierhaltung, Tierwohl und Tierschutz in Einklang zu bringen. Die höheren Haltungsstandards zeichnen sich zum Beispiel durch einen licht- und luftdurchfluteten Wintergarten aus, der für die Tiere ab der dritten Lebenswoche frei zugänglich ist. Das Futter der Tiere stammt aus eigenem Anbau. Pro Quadratmeter werden weniger Tiere gehalten, verglichen zu konventionellen Haltungssystemen, sodass für die Masthühner mehr Platz zur freien Bewegung vorhanden ist. Durch das Einstreuen der Ställe mit Stroh können die Tiere ihrem natürlichen Scharr- und Pickverhalten jederzeit nachgehen. Zusätzlich sind in den Ställen Pickblöcke, Sitzstangen als auch Strohballen verteilt, um den Tieren eine vielfältige Beschäftigung zu bieten und gleichzeitig Ruhezonen zu schaffen. Mit der Haltung der Masthähnchen in „FairMast-Ställen“, ist der Landwirtschaftsbetrieb Schulz ein gutes Beispiel für eine moderne Form der Geflügelhaltung in Deutschland. Die Agrargesellschaft Emster Land mbH setzt im Landkreis Potsdam-Mittelmark die Weidehaltung ihrer Milchrinder nach irischem Vorbild um. Mit dem fortschrittlichen Konzept des Betriebes werden die Tiere zum überwiegenden Teil des Jahres auf der Weide gehalten. Der jährliche Rhythmus ist dabei an die Jahreszeiten angepasst, um das Wachstum des Hauptfuttermittels Gras optimal auszunutzen. Die Kalbungen finden innerhalb von sechs Wochen bis Ende April statt, damit den hochlaktierenden Kühen sowie den Kälbern der reichhaltige Grasaufwuchs im Frühjahr zur Verfügung steht. Ein Stall wird nur aus zwei Gründen genutzt: Zum Schutz der Kälber in ihren ersten vier Lebenswochen und zum Melken der Kühe. Sie werden in einem Melkkarussell bis zum Ende des Herbstes zweimal täglich gemolken. Im Winter wird die komplette Herde trockengestellt und wechselt auf einen sandigen Auslauf, um auch die Grasnarbe für die nächste Saison zu schützen. In dieser Zeit wird Grassilage aus eigener Herstellung gefüttert. Zur besseren Bewältigung der unterschiedlichen Witterungsverhältnisse im Jahresverlauf, nutzt der Betrieb robuste Kreuzungstiere aus Jersey- und Holsteinrindern. Die Agrargesellschaft Emster Land mbH wirtschaftet mit diesem alternativen, tiergerechten Haltungsverfahren weniger intensiv und ressourcenschonend. Dafür wurde einer der Betriebsleiter im Jahr 2021 mit dem Ceres Award, der innovative Landwirte ehrt, als Rinderhalter des Jahres ausgezeichnet. Die Agrargesellschaft Emster Land mbH setzt im Landkreis Potsdam-Mittelmark die Weidehaltung ihrer Milchrinder nach irischem Vorbild um. Mit dem fortschrittlichen Konzept des Betriebes werden die Tiere zum überwiegenden Teil des Jahres auf der Weide gehalten. Der jährliche Rhythmus ist dabei an die Jahreszeiten angepasst, um das Wachstum des Hauptfuttermittels Gras optimal auszunutzen. Die Kalbungen finden innerhalb von sechs Wochen bis Ende April statt, damit den hochlaktierenden Kühen sowie den Kälbern der reichhaltige Grasaufwuchs im Frühjahr zur Verfügung steht. Ein Stall wird nur aus zwei Gründen genutzt: Zum Schutz der Kälber in ihren ersten vier Lebenswochen und zum Melken der Kühe. Sie werden in einem Melkkarussell bis zum Ende des Herbstes zweimal täglich gemolken. Im Winter wird die komplette Herde trockengestellt und wechselt auf einen sandigen Auslauf, um auch die Grasnarbe für die nächste Saison zu schützen. In dieser Zeit wird Grassilage aus eigener Herstellung gefüttert. Zur besseren Bewältigung der unterschiedlichen Witterungsverhältnisse im Jahresverlauf, nutzt der Betrieb robuste Kreuzungstiere aus Jersey- und Holsteinrindern. Die Agrargesellschaft Emster Land mbH wirtschaftet mit diesem alternativen, tiergerechten Haltungsverfahren weniger intensiv und ressourcenschonend. Dafür wurde einer der Betriebsleiter im Jahr 2021 mit dem Ceres Award, der innovative Landwirte ehrt, als Rinderhalter des Jahres ausgezeichnet. Die Frankenförder Forschungsgesellschaft mbH organisiert, als Partner des Agrarministeriums Brandenburg, Exkursionen in die Demonstrationsbetriebe für die interessierte Öffentlichkeit. Das Unternehmen befasst sich seit 1991 mit der Übermittlung von Wissen und Erkenntnissen zu den Themen Landwirtschaft und Ernährung in die Praxis. Die Themen Tierhaltung, Tiergesundheit und Tierschutz sind dabei von großer Bedeutung. Ihre Anmeldung zu den Exkursionen oder auch Terminanfragen richten Sie bitte direkt an: Ansprechpartnerin: Martina Kühnel Telefon: 030 28091933 E-Mail: kuehnel@frankenfoerder-fg.de Internet: Frankenförder Forschungsgesellschaft mbH Die Frankenförder Forschungsgesellschaft mbH organisiert, als Partner des Agrarministeriums Brandenburg, Exkursionen in die Demonstrationsbetriebe für die interessierte Öffentlichkeit. Das Unternehmen befasst sich seit 1991 mit der Übermittlung von Wissen und Erkenntnissen zu den Themen Landwirtschaft und Ernährung in die Praxis. Die Themen Tierhaltung, Tiergesundheit und Tierschutz sind dabei von großer Bedeutung. Ihre Anmeldung zu den Exkursionen oder auch Terminanfragen richten Sie bitte direkt an: Ansprechpartnerin: Martina Kühnel Telefon: 030 28091933 E-Mail: kuehnel@frankenfoerder-fg.de Internet: Frankenförder Forschungsgesellschaft mbH

Angelfischerei in Brandenburg

Herzlich Willkommen im Land Brandenburg. Das anglerfreundliche Bundesland ist für seine zahlreichen Gewässer und die vielen Angel-Möglichkeiten bekannt. Es stehen Ihnen circa 3.000 Seen und über 30.000 Kilometer Fließgewässer inmitten einer beeindruckenden Natur für Erholung und Naturerlebnis zur Verfügung, ein Großteil davon auch für die Angelfischerei. Wer hier die Angelfischerei ausüben möchte, muss jedoch einige Dinge beachten. Die folgenden Informationen sollen dabei helfen. Das Angeln ist im Land Brandenburg ab dem vollendeten 8. Lebensjahr ohne Begleitung erlaubt. Für Kinder unter 8 Jahren besteht die Möglichkeit des begleiteten Angelns auf Friedfische. Voraussetzung dafür ist die verantwortliche Aufsicht einer erwachsenen Person, die einen Nachweis über eine entrichtete Fischereiabgabe sowie eine gültige Angelkarte für das Gewässer besitzt und beides bei sich führt. Das Angeln erfolgt im Rahmen der Angelkarte der Aufsichtsperson. Die Beaufsichtigung des Kindes muss dabei ständig und unmittelbar erfolgen. Die Kinder unter 8 Jahren dürfen die Fische nicht selbst keschern, abhaken und auch nicht betäuben und töten. Um angeln zu dürfen, wird eine gültige Angelkarte für das zu beangelnde Gewässer und für Personen ab 14 Jahren auch der Nachweis über eine entrichtete Fischereiabgabe benötigt. Diese Dokumente berechtigen zusammen zum Angeln mit der Friedfischangel. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren sind von der Fischereiabgabe befreit und benötigen nur eine Angelkarte für das Gewässer. Die erforderlichen Grundkenntnisse zum Friedfischangeln wurden in einem Informationsheft zusammengefasst, das unter anderen in Tourismusinformationen erhältlich ist. Die Nachweiskarten und Fischereiabgabemarken sind erhältlich in der unteren Fischereibehörde der Landkreise und kreisfreien Städte , in Fischereibetrieben und in Angelgeschäften. Die Fischereiabgabe gilt für ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) und kostet 12,00 Euro. Die Fischereiabgabe kann auch für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre entrichtet werden, die dann 40,00 Euro beträgt. Angelkarten für das Gewässer werden von Fischereibetrieben, Angelvereinen, Angelgeschäften, Tourismusinformationen, Zeltplatzbetreibern und anderen ausgegeben. Es gibt Tageskarten, Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten. Angelkarten können Fangbeschränkungen, gewässerspezifische Schonzeiten oder andere Angaben enthalten, welche unbedingt einzuhalten sind. Wer auch mit der Raubfischangel fischen möchte, muss zusätzlich einen gültigen Fischereischein haben. Diesen kann man nach einer bestandenen Anglerprüfung erhalten. Auskünfte zur Ablegung der Anglerprüfung und Erlangung des Fischereischeines erteilen die unteren Fischereibehörden . Zusammengefasst sind folgende Dokumente für die Angelfischerei in Brandenburg erforderlich: Alle Dokumente sind beim Fischfang stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Das Angeln ohne die erforderlichen Dokumente ist rechtswidrig (Ordnungswidrigkeit/Straftat) und wird von den Ordnungsbehörden mit empfindlichen Strafen geahndet. Eine Friedfischhandangel besteht aus einer Rute mit oder ohne Rolle und einem einschenkligen Haken, der mit pflanzlichen oder tierischen Ködern bestückt ist. Auch Nachbildungen dieser Köder dürfen verwendet werden. Köder wie Teig, Getreide, Made und Wurm sind typische Merkmale einer Friedfischangel. Köderfische, andere Wirbeltierköder, Teile davon oder künstliche Nachbildungen dieser Köder sind nicht zulässig. Allgemein gilt, wie anderswo auch, das beim Angeln Regeln einzuhalten sind, um die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt zu schützen. Gehälterte Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden. Sie entscheiden unmittelbar nach dem Fang des Fisches, ob dieser verwertet oder zurückgesetzt werden soll. Vor dem Töten sind gefangene Fische mit kräftigen Schlägen auf den Kopf zu betäuben. Danach erfolgt die Tötung zum Beispiel durch einen Messerstich in das Herz. Der Herzstich wird auf der Bauchseite in der Kehlgegend vor den Brustflossen durchgeführt. Neben den allgemein anerkannten Regeln, Fische waidgerecht zu behandeln, tierschutzgerecht zu töten und sich naturschutzgerecht am Gewässer zu verhalten, gelten in Brandenburg weitere Bestimmungen, auf die wir Sie hinweisen möchten: Schonzeiten und Mindestmaße sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen unbedingt eingehalten werden! Gleichzeitig dürfen nur zwei Handangeln eingesetzt werden; Spinn- oder Flugangeln jeweils nur eine. Die ausgelegten Angeln müssen ständig beaufsichtigt werden. Zu Fangeräten der Berufsfischerei ist ein Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten. Nicht erlaubt ist das Angeln mit ... Weitere für die Angelfischerei wesentliche Regelungen sind im Fischereigesetz für das Land Brandenburg und in der Fischereiordnung des Landes Brandenburg enthalten. Die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der Ausübung der Angelfischerei im Land Brandenburg wird durch Fischereiaufseher und Polizeibeamte kontrolliert. Fischereiaufseher weisen sich mit einem Dienstausweis aus und sind berechtigt, die Angeldokumente, die Angeln und den Fang zu überprüfen und Verstöße zur Anzeige zu bringen. Wir bitten Sie, die Arbeit der Fischereiaufseher zu unterstützen und den Anordnungen der Kontrollbefugten unbedingt Folge zu leisten. Herzlich Willkommen im Land Brandenburg. Das anglerfreundliche Bundesland ist für seine zahlreichen Gewässer und die vielen Angel-Möglichkeiten bekannt. Es stehen Ihnen circa 3.000 Seen und über 30.000 Kilometer Fließgewässer inmitten einer beeindruckenden Natur für Erholung und Naturerlebnis zur Verfügung, ein Großteil davon auch für die Angelfischerei. Wer hier die Angelfischerei ausüben möchte, muss jedoch einige Dinge beachten. Die folgenden Informationen sollen dabei helfen. Das Angeln ist im Land Brandenburg ab dem vollendeten 8. Lebensjahr ohne Begleitung erlaubt. Für Kinder unter 8 Jahren besteht die Möglichkeit des begleiteten Angelns auf Friedfische. Voraussetzung dafür ist die verantwortliche Aufsicht einer erwachsenen Person, die einen Nachweis über eine entrichtete Fischereiabgabe sowie eine gültige Angelkarte für das Gewässer besitzt und beides bei sich führt. Das Angeln erfolgt im Rahmen der Angelkarte der Aufsichtsperson. Die Beaufsichtigung des Kindes muss dabei ständig und unmittelbar erfolgen. Die Kinder unter 8 Jahren dürfen die Fische nicht selbst keschern, abhaken und auch nicht betäuben und töten. Um angeln zu dürfen, wird eine gültige Angelkarte für das zu beangelnde Gewässer und für Personen ab 14 Jahren auch der Nachweis über eine entrichtete Fischereiabgabe benötigt. Diese Dokumente berechtigen zusammen zum Angeln mit der Friedfischangel. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren sind von der Fischereiabgabe befreit und benötigen nur eine Angelkarte für das Gewässer. Die erforderlichen Grundkenntnisse zum Friedfischangeln wurden in einem Informationsheft zusammengefasst, das unter anderen in Tourismusinformationen erhältlich ist. Die Nachweiskarten und Fischereiabgabemarken sind erhältlich in der unteren Fischereibehörde der Landkreise und kreisfreien Städte , in Fischereibetrieben und in Angelgeschäften. Die Fischereiabgabe gilt für ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) und kostet 12,00 Euro. Die Fischereiabgabe kann auch für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre entrichtet werden, die dann 40,00 Euro beträgt. Angelkarten für das Gewässer werden von Fischereibetrieben, Angelvereinen, Angelgeschäften, Tourismusinformationen, Zeltplatzbetreibern und anderen ausgegeben. Es gibt Tageskarten, Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten. Angelkarten können Fangbeschränkungen, gewässerspezifische Schonzeiten oder andere Angaben enthalten, welche unbedingt einzuhalten sind. Wer auch mit der Raubfischangel fischen möchte, muss zusätzlich einen gültigen Fischereischein haben. Diesen kann man nach einer bestandenen Anglerprüfung erhalten. Auskünfte zur Ablegung der Anglerprüfung und Erlangung des Fischereischeines erteilen die unteren Fischereibehörden . Zusammengefasst sind folgende Dokumente für die Angelfischerei in Brandenburg erforderlich: Alle Dokumente sind beim Fischfang stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Das Angeln ohne die erforderlichen Dokumente ist rechtswidrig (Ordnungswidrigkeit/Straftat) und wird von den Ordnungsbehörden mit empfindlichen Strafen geahndet. Eine Friedfischhandangel besteht aus einer Rute mit oder ohne Rolle und einem einschenkligen Haken, der mit pflanzlichen oder tierischen Ködern bestückt ist. Auch Nachbildungen dieser Köder dürfen verwendet werden. Köder wie Teig, Getreide, Made und Wurm sind typische Merkmale einer Friedfischangel. Köderfische, andere Wirbeltierköder, Teile davon oder künstliche Nachbildungen dieser Köder sind nicht zulässig. Allgemein gilt, wie anderswo auch, das beim Angeln Regeln einzuhalten sind, um die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt zu schützen. Gehälterte Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden. Sie entscheiden unmittelbar nach dem Fang des Fisches, ob dieser verwertet oder zurückgesetzt werden soll. Vor dem Töten sind gefangene Fische mit kräftigen Schlägen auf den Kopf zu betäuben. Danach erfolgt die Tötung zum Beispiel durch einen Messerstich in das Herz. Der Herzstich wird auf der Bauchseite in der Kehlgegend vor den Brustflossen durchgeführt. Neben den allgemein anerkannten Regeln, Fische waidgerecht zu behandeln, tierschutzgerecht zu töten und sich naturschutzgerecht am Gewässer zu verhalten, gelten in Brandenburg weitere Bestimmungen, auf die wir Sie hinweisen möchten: Schonzeiten und Mindestmaße sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen unbedingt eingehalten werden! Gleichzeitig dürfen nur zwei Handangeln eingesetzt werden; Spinn- oder Flugangeln jeweils nur eine. Die ausgelegten Angeln müssen ständig beaufsichtigt werden. Zu Fangeräten der Berufsfischerei ist ein Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten. Nicht erlaubt ist das Angeln mit ... Weitere für die Angelfischerei wesentliche Regelungen sind im Fischereigesetz für das Land Brandenburg und in der Fischereiordnung des Landes Brandenburg enthalten. Die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der Ausübung der Angelfischerei im Land Brandenburg wird durch Fischereiaufseher und Polizeibeamte kontrolliert. Fischereiaufseher weisen sich mit einem Dienstausweis aus und sind berechtigt, die Angeldokumente, die Angeln und den Fang zu überprüfen und Verstöße zur Anzeige zu bringen. Wir bitten Sie, die Arbeit der Fischereiaufseher zu unterstützen und den Anordnungen der Kontrollbefugten unbedingt Folge zu leisten. Grundsätzlich gelten die Allgemeinen Hinweise zum Angeln in Brandenburg. Für sachkundige Angler, die keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und sich nur für kurze Zeit im Land Brandenburg aufhalten, gilt eine Ausnahme. Sie können für diese Zeit auch ohne Fischereischein an brandenburgischen Gewässern angeln. Um angeln zu dürfen, sind dennoch beim Fischfang folgende Dokumente mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen: Grundsätzlich gelten die Allgemeinen Hinweise zum Angeln in Brandenburg. Für sachkundige Angler, die keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und sich nur für kurze Zeit im Land Brandenburg aufhalten, gilt eine Ausnahme. Sie können für diese Zeit auch ohne Fischereischein an brandenburgischen Gewässern angeln. Um angeln zu dürfen, sind dennoch beim Fischfang folgende Dokumente mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen: Grundsätzlich dürfen für die Angelfischerei gewässerangrenzende Ufer, Inseln, Schifffahrtsanlagen, Brücken, Wehre und Schleusen betreten werden. Allerdings können öffentlich-rechtliche Vorschriften dieses sogenannte Uferbetretungsrecht beschränken oder untersagen. Das kann aus wasserwirtschaftlichen Gründen in Landschafts- oder Naturschutzgebieten (siehe „Angeln in Schutzgebieten“) oder auch in militärisch genutztem Gelände der Fall sein. In solchen Fällen ist ein Betreten nur mit einer behördlichen Genehmigung zulässig. Gewerbliche Anlagen (Betriebsgelände) und Flächen, die unmittelbar zum privaten Haus-, Hof- und Wohnbereich gehören, sowie private Stege und Bootsanleger dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers betreten werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Flächen oder Anlagen eingezäunt sind oder nicht. Die Ausdehnung beziehungsweise die Breite des zu betretenden Uferstreifens ist nicht in Metern geregelt. Sie richtet sich danach, wie viel Platz für das Angeln unbedingt erforderlich ist. Ein maßvolles und rücksichtsvolles Verhalten sollte selbstverständlich sein. Das Uferbetretungsrecht wird auf eigene Gefahr ausgeübt. Für entstandene Schäden haftet der Verursacher. Es wird empfohlen, sich vor Ort in den Ausgabestellen für Angelkarten genau zu erkundigen und aufmerksam auf Hinweisschilder zu achten. Grundsätzlich dürfen für die Angelfischerei gewässerangrenzende Ufer, Inseln, Schifffahrtsanlagen, Brücken, Wehre und Schleusen betreten werden. Allerdings können öffentlich-rechtliche Vorschriften dieses sogenannte Uferbetretungsrecht beschränken oder untersagen. Das kann aus wasserwirtschaftlichen Gründen in Landschafts- oder Naturschutzgebieten (siehe „Angeln in Schutzgebieten“) oder auch in militärisch genutztem Gelände der Fall sein. In solchen Fällen ist ein Betreten nur mit einer behördlichen Genehmigung zulässig. Gewerbliche Anlagen (Betriebsgelände) und Flächen, die unmittelbar zum privaten Haus-, Hof- und Wohnbereich gehören, sowie private Stege und Bootsanleger dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers betreten werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Flächen oder Anlagen eingezäunt sind oder nicht. Die Ausdehnung beziehungsweise die Breite des zu betretenden Uferstreifens ist nicht in Metern geregelt. Sie richtet sich danach, wie viel Platz für das Angeln unbedingt erforderlich ist. Ein maßvolles und rücksichtsvolles Verhalten sollte selbstverständlich sein. Das Uferbetretungsrecht wird auf eigene Gefahr ausgeübt. Für entstandene Schäden haftet der Verursacher. Es wird empfohlen, sich vor Ort in den Ausgabestellen für Angelkarten genau zu erkundigen und aufmerksam auf Hinweisschilder zu achten. Weit verbreitet ist es, vom Boot aus zu angeln. Manchmal ist dies auch die einzige Möglichkeit, um an einem für die Fischerei zugelassenen Gewässer zu angeln. Bei der Befahrung von Gewässern ist grundsätzlich zu beachten: Auf Gewässern, die nicht für die Schifffahrt freigegeben sind, ist die Bootsgröße auf 1.500 Kilogramm Verdrängung begrenzt. Auf diesen Gewässern darf ein Elektromotor mit einer Motorleistung bis zu einem Kilowatt als zusätzliche Antriebsquelle genutzt werden. Gewässer, aus denen Wasser zur Trinkwasserversorgung entnommen wird, dürfen grundsätzlich nicht befahren werden. Dies gilt auch für Gewässerbereiche, die zu Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen gehören. Bereiche mit Wasserpflanzen wie Schilf, Rohrkolben, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. Zu bewachsenen Bereichen ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Wasserfahrzeuge dürfen hier nicht zu Wasser gelassen oder aus dem Wasser gezogen werden. Sowohl für das Angeln vom Ufer als auch vom Boot aus gilt die Abstandsregelung von 50 Metern zu stehenden Fanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen der Erwerbsfischerei. Die Befahrung von Gewässern kann durch öffentlich-rechtliche Vorschriften beschränkt oder untersagt sein, zum Beispiel in Landschafts- oder Naturschutzgebieten (siehe Abschnitt „Angeln in Schutzgebieten“). Auch hier wird empfohlen, sich vor Ort in den Ausgabestellen für Angelkarten genau zu erkundigen. Weit verbreitet ist es, vom Boot aus zu angeln. Manchmal ist dies auch die einzige Möglichkeit, um an einem für die Fischerei zugelassenen Gewässer zu angeln. Bei der Befahrung von Gewässern ist grundsätzlich zu beachten: Auf Gewässern, die nicht für die Schifffahrt freigegeben sind, ist die Bootsgröße auf 1.500 Kilogramm Verdrängung begrenzt. Auf diesen Gewässern darf ein Elektromotor mit einer Motorleistung bis zu einem Kilowatt als zusätzliche Antriebsquelle genutzt werden. Gewässer, aus denen Wasser zur Trinkwasserversorgung entnommen wird, dürfen grundsätzlich nicht befahren werden. Dies gilt auch für Gewässerbereiche, die zu Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen gehören. Bereiche mit Wasserpflanzen wie Schilf, Rohrkolben, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. Zu bewachsenen Bereichen ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Wasserfahrzeuge dürfen hier nicht zu Wasser gelassen oder aus dem Wasser gezogen werden. Sowohl für das Angeln vom Ufer als auch vom Boot aus gilt die Abstandsregelung von 50 Metern zu stehenden Fanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen der Erwerbsfischerei. Die Befahrung von Gewässern kann durch öffentlich-rechtliche Vorschriften beschränkt oder untersagt sein, zum Beispiel in Landschafts- oder Naturschutzgebieten (siehe Abschnitt „Angeln in Schutzgebieten“). Auch hier wird empfohlen, sich vor Ort in den Ausgabestellen für Angelkarten genau zu erkundigen. Um an Gewässer zu gelangen, sind grundsätzlich öffentliche Wege und Straßen zu nutzen. Für die Anfahrt und den Zugang über nichtöffentliche Wege und Straßen sind gegebenenfalls öffentlich-rechtliche beziehungsweise privatrechtliche Genehmigungen oder Gestattungen erforderlich. Diese müssen sich Angler selbstständig beschaffen. Häufig liegen Gewässer im Wald oder sind nur über einen Waldweg erreichbar. In diesen Fällen sind die Regelungen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) zu beachten. Waldgebiete dürfen zu Erholungszwecken und somit auch für den Weg zu Angelgewässern betreten werden. Ausnahmen sind gesperrte oder umzäunte Flächen, Holzrückflächen sowie forstbetriebliche Einrichtungen, sofern Belange der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Das Betreten und Benutzen des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Dabei darf der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt werden. Ebenso sollen Tiere und Pflanzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur für die Bewirtschaftung, die Jagdausübung und für hoheitlich Tätige gestattet, zum Beispiel für die Fischereiaufsicht. Ausnahmen für das Befahren des Waldes können auf Antrag vom jeweiligen Waldeigentümers gegen Entgelt gestattet werden ( Waldfahrgestattung ). Ausführliche Informationen hat der Landesbetrieb Forst Brandenburg (LFB) im Internet veröffentlicht. Für Verbandsgewässer und die Verbandsvertragsgewässer des Landesanglerverbands Brandenburg e.V., die ganz oder teilweise über Wege des Landeswalds zu erreichen sind, können Waldfahrgestattungen online beantragt werden. Für weitere Gewässer, die über Waldwege zu erreichen sind, können Waldfahrgestattungen bei den örtlich zuständigen Oberförstereien oder im Falle von Landeswald bei den örtlich zuständigen Landeswaldoberförstereien beantragt werden. Auf Anfrage können auch private Waldbesitzer Waldfahrgestattungen für die in ihrem Waldeigentum liegenden Wege erteilen. Um an Gewässer zu gelangen, sind grundsätzlich öffentliche Wege und Straßen zu nutzen. Für die Anfahrt und den Zugang über nichtöffentliche Wege und Straßen sind gegebenenfalls öffentlich-rechtliche beziehungsweise privatrechtliche Genehmigungen oder Gestattungen erforderlich. Diese müssen sich Angler selbstständig beschaffen. Häufig liegen Gewässer im Wald oder sind nur über einen Waldweg erreichbar. In diesen Fällen sind die Regelungen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) zu beachten. Waldgebiete dürfen zu Erholungszwecken und somit auch für den Weg zu Angelgewässern betreten werden. Ausnahmen sind gesperrte oder umzäunte Flächen, Holzrückflächen sowie forstbetriebliche Einrichtungen, sofern Belange der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Das Betreten und Benutzen des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Dabei darf der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt werden. Ebenso sollen Tiere und Pflanzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur für die Bewirtschaftung, die Jagdausübung und für hoheitlich Tätige gestattet, zum Beispiel für die Fischereiaufsicht. Ausnahmen für das Befahren des Waldes können auf Antrag vom jeweiligen Waldeigentümers gegen Entgelt gestattet werden ( Waldfahrgestattung ). Ausführliche Informationen hat der Landesbetrieb Forst Brandenburg (LFB) im Internet veröffentlicht. Für Verbandsgewässer und die Verbandsvertragsgewässer des Landesanglerverbands Brandenburg e.V., die ganz oder teilweise über Wege des Landeswalds zu erreichen sind, können Waldfahrgestattungen online beantragt werden. Für weitere Gewässer, die über Waldwege zu erreichen sind, können Waldfahrgestattungen bei den örtlich zuständigen Oberförstereien oder im Falle von Landeswald bei den örtlich zuständigen Landeswaldoberförstereien beantragt werden. Auf Anfrage können auch private Waldbesitzer Waldfahrgestattungen für die in ihrem Waldeigentum liegenden Wege erteilen. Beim Angeln ist die Benutzung eines Anglerzeltes, Schirmzeltes oder einer ähnlichen Wetterschutzvorrichtung zulässig, wenn diese die folgenden Kriterien erfüllt: Das Aufstellen und Benutzen dieser Vorrichtungen kann nur dann erfolgen, wenn keine Schutzvorschriften entgegenstehen (siehe „Angeln in Schutzgebieten“). Insbesondere in den gesetzlich geschützten Biotopen dürfen keine Wetterschutzvorrichtungen genutzt werden. Diese Einschränkung betrifft Das Aufstellen und die Nutzung von Zelten , die nicht die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, ist außerhalb von Zelt-, Camping- oder ausgewiesenen Biwakplätzen nicht gestattet . Das betrifft auch andere bewegliche Unterkünfte, beispielsweise Wohnwagen. Beim Angeln ist die Benutzung eines Anglerzeltes, Schirmzeltes oder einer ähnlichen Wetterschutzvorrichtung zulässig, wenn diese die folgenden Kriterien erfüllt: Das Aufstellen und Benutzen dieser Vorrichtungen kann nur dann erfolgen, wenn keine Schutzvorschriften entgegenstehen (siehe „Angeln in Schutzgebieten“). Insbesondere in den gesetzlich geschützten Biotopen dürfen keine Wetterschutzvorrichtungen genutzt werden. Diese Einschränkung betrifft Das Aufstellen und die Nutzung von Zelten , die nicht die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, ist außerhalb von Zelt-, Camping- oder ausgewiesenen Biwakplätzen nicht gestattet . Das betrifft auch andere bewegliche Unterkünfte, beispielsweise Wohnwagen. Beim Angeln in Landschafts- oder Naturschutzgebieten sind die in den Verordnungen über die Schutzgebiete festgelegten Nutzungsbeschränkungen zu beachten. Dies können Einschränkungen der Angelfischerei oder sogar Verbote sein. Sofern das Angeln in dem Schutzgebiet nicht verboten ist, können auch Wetterschutzvorrichtungen unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien genutzt werden. Bevor geangelt wird, sollten Informationen über die örtlich geltenden Bestimmungen eingeholt werden. Fragen beantworten die unteren Umwelt- oder die unteren Fischereibehörden . Weitere Informationen sind auf der Fachseite zu den Natur- und Landschaftsschutzgebieten verfügbar. Beim Angeln in Landschafts- oder Naturschutzgebieten sind die in den Verordnungen über die Schutzgebiete festgelegten Nutzungsbeschränkungen zu beachten. Dies können Einschränkungen der Angelfischerei oder sogar Verbote sein. Sofern das Angeln in dem Schutzgebiet nicht verboten ist, können auch Wetterschutzvorrichtungen unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien genutzt werden. Bevor geangelt wird, sollten Informationen über die örtlich geltenden Bestimmungen eingeholt werden. Fragen beantworten die unteren Umwelt- oder die unteren Fischereibehörden . Weitere Informationen sind auf der Fachseite zu den Natur- und Landschaftsschutzgebieten verfügbar. Ausgelegte Handangeln sind aus tierschutzrechtlichen Gründen ständig so zu beaufsichtigen, dass unmittelbar nach einem Anbiss der Anhieb erfolgen kann und der Haken dadurch nicht zu tief vom Fisch geschluckt wird. Der Einsatz von Futtermitteln, um Fische an den Angelplatz zu locken, sollte nur in kleinen Mengen erfolgen. Übermäßiges Anfüttern führt dazu, dass das Futter von den Fischen nicht aufgenommen werden kann und das Gewässer unnötig belastet wird. Nicht aufgenommenes Futter kann im Extremfall zu akutem Sauerstoffmangel und einem damit verbundenen Fischsterben führen. Müll und Abfall am Angelplatz stören nicht nur andere Mitmenschen, sondern schaden vor allem der Natur und der Umwelt. Daher sollte der Angelplatz stets sauber hinterlassen werden. Ein Müllbeutel sollte daher immer zur Ausrüstung gehören. Schnurreste, Haken und anderer Müll sind über den Hausmüll zu entsorgen. Auch Futterreste und Schlachtabfälle von Fischen sind angemessen zu beseitigen, zum Beispiel durch Vergraben. Schlachtabfälle dürfen nicht am Gewässer liegengelassen oder ins Wasser zurückgeworfen werden. Ausgelegte Handangeln sind aus tierschutzrechtlichen Gründen ständig so zu beaufsichtigen, dass unmittelbar nach einem Anbiss der Anhieb erfolgen kann und der Haken dadurch nicht zu tief vom Fisch geschluckt wird. Der Einsatz von Futtermitteln, um Fische an den Angelplatz zu locken, sollte nur in kleinen Mengen erfolgen. Übermäßiges Anfüttern führt dazu, dass das Futter von den Fischen nicht aufgenommen werden kann und das Gewässer unnötig belastet wird. Nicht aufgenommenes Futter kann im Extremfall zu akutem Sauerstoffmangel und einem damit verbundenen Fischsterben führen. Müll und Abfall am Angelplatz stören nicht nur andere Mitmenschen, sondern schaden vor allem der Natur und der Umwelt. Daher sollte der Angelplatz stets sauber hinterlassen werden. Ein Müllbeutel sollte daher immer zur Ausrüstung gehören. Schnurreste, Haken und anderer Müll sind über den Hausmüll zu entsorgen. Auch Futterreste und Schlachtabfälle von Fischen sind angemessen zu beseitigen, zum Beispiel durch Vergraben. Schlachtabfälle dürfen nicht am Gewässer liegengelassen oder ins Wasser zurückgeworfen werden. Angelfischerei in Brandenburg - Allgemeine Hinweise - in den Sprachen | Stand 10/2024 Angelfischerei in Brandenburg - Allgemeine Hinweise - in den Sprachen | Stand 10/2024

Afrikanische Schweinepest – Tierseuche: Afrikanische Schweinepest

Der erste Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beim Schwarzwild in Deutschland ist amtlich vom Landkreis Spree-Neiße am 10. September 2020 festgestellt worden. Seitdem laufen die Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest im Land Brandenburg. Oberstes Ziel ist es, die Tierseuche auf ein möglichst kleines Gebiet einzudämmen und zu verhindern, dass diese sich ausbreiten kann oder auf Hausschweinbestände übertritt. Für Schweine (Haus- und Wildschweine) verläuft eine Infektion mit dem ASP-Virus fast immer tödlich. Für den Menschen und für andere Haus- und Nutztierarten ist die Afrikanische Schweinepest dagegen ungefährlich. Um die Fundorte wurden sogenannte Restriktionszonen eingerichtet, in denen verschiedene Maßnahmen umgesetzt werden. Bislang wurden elf Ausbruchgebiete (Kerngebiete) ausgewiesen. Alle elf Kerngebiete konnten inzwischen wieder aufgehoben werden, nachdem dort über mehrere Monate keine neuen ASP-Funde mehr gemacht wurden. Erstmals im Land Brandenburg - und damit bundesweit – wurde im Juli 2021 die Afrikanische Schweinepest in Hausschweinbeständen festgestellt. Es handelte sich um drei Bestände (zwei Kleinsthaltungen) in den Landkreisen Spree-Neiße und Märkisch-Oderland. Im Juli 2022 gab es einen weiteren ASP-Ausbruch in einem Schweinemastbestand im Landkreis Uckermark, im März 2023 war eine Kleinsthaltung auf dem Stadtgebiet Cottbus betroffen. Der erste Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beim Schwarzwild in Deutschland ist amtlich vom Landkreis Spree-Neiße am 10. September 2020 festgestellt worden. Seitdem laufen die Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest im Land Brandenburg. Oberstes Ziel ist es, die Tierseuche auf ein möglichst kleines Gebiet einzudämmen und zu verhindern, dass diese sich ausbreiten kann oder auf Hausschweinbestände übertritt. Für Schweine (Haus- und Wildschweine) verläuft eine Infektion mit dem ASP-Virus fast immer tödlich. Für den Menschen und für andere Haus- und Nutztierarten ist die Afrikanische Schweinepest dagegen ungefährlich. Um die Fundorte wurden sogenannte Restriktionszonen eingerichtet, in denen verschiedene Maßnahmen umgesetzt werden. Bislang wurden elf Ausbruchgebiete (Kerngebiete) ausgewiesen. Alle elf Kerngebiete konnten inzwischen wieder aufgehoben werden, nachdem dort über mehrere Monate keine neuen ASP-Funde mehr gemacht wurden. Erstmals im Land Brandenburg - und damit bundesweit – wurde im Juli 2021 die Afrikanische Schweinepest in Hausschweinbeständen festgestellt. Es handelte sich um drei Bestände (zwei Kleinsthaltungen) in den Landkreisen Spree-Neiße und Märkisch-Oderland. Im Juli 2022 gab es einen weiteren ASP-Ausbruch in einem Schweinemastbestand im Landkreis Uckermark, im März 2023 war eine Kleinsthaltung auf dem Stadtgebiet Cottbus betroffen. Die Afrikanische Schweinepest (kurz: ASP) ist eine anzeigenpflichtige Tierseuche, die ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) befällt. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar. Verursacht wird die Erkrankung durch ein Virus (Virus der Afrikanischen Schweinepest). Es gibt bislang keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen. Ursprünglich war die Afrikanische Schweinepest auf Afrika begrenzt. Erstmals beschrieben wurde die ASP im Jahr 1921 in Kenia. Im Jahr 1957 trat sie erstmals außerhalb Afrikas in Portugal auf. Im Juni 2007 traten erste Fälle der ASP in Georgien auf, später in den Nachbarländern Armenien, Aserbaidschan und der Russischen Föderation. Ab 2012 waren die Länder Ukraine, Weißrussland und ab 2014 die EU-Mitgliedsstaaten Litauen, Polen, Lettland sowie Estland betroffen. 2017 gab es erste Fälle der ASP in Tschechien bei Wildschweinen, in Rumänien bei Wild- und Hausschweinen, 2018 in Bulgarien (bei Haus- und Wildschweinen) und Belgien (bei Wildschweinen), 2019 auch in Westpolen. Nur in Tschechien und in Belgien konnte die Tierseuche bei Wildschweinen bisher erfolgreich bekämpft werden; in den anderen Ländern nicht. Mit dem ASP-Nachweis bei einem Stück Fallwild im Landkreis Spree-Neiße ist die Tierseuche im September 2020 auch in Deutschland angekommen. Die Afrikanische Schweinepest (kurz: ASP) ist eine anzeigenpflichtige Tierseuche, die ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) befällt. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar. Verursacht wird die Erkrankung durch ein Virus (Virus der Afrikanischen Schweinepest). Es gibt bislang keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen. Ursprünglich war die Afrikanische Schweinepest auf Afrika begrenzt. Erstmals beschrieben wurde die ASP im Jahr 1921 in Kenia. Im Jahr 1957 trat sie erstmals außerhalb Afrikas in Portugal auf. Im Juni 2007 traten erste Fälle der ASP in Georgien auf, später in den Nachbarländern Armenien, Aserbaidschan und der Russischen Föderation. Ab 2012 waren die Länder Ukraine, Weißrussland und ab 2014 die EU-Mitgliedsstaaten Litauen, Polen, Lettland sowie Estland betroffen. 2017 gab es erste Fälle der ASP in Tschechien bei Wildschweinen, in Rumänien bei Wild- und Hausschweinen, 2018 in Bulgarien (bei Haus- und Wildschweinen) und Belgien (bei Wildschweinen), 2019 auch in Westpolen. Nur in Tschechien und in Belgien konnte die Tierseuche bei Wildschweinen bisher erfolgreich bekämpft werden; in den anderen Ländern nicht. Mit dem ASP-Nachweis bei einem Stück Fallwild im Landkreis Spree-Neiße ist die Tierseuche im September 2020 auch in Deutschland angekommen. Nein. Das Virus der ASP befällt nur Schweine (Wild- und Hausschweine). ASP ist nicht auf den Menschen übertragbar – weder durch den Verzehr von Schweinefleisch, noch über direkten Tierkontakt. Allerdings spielt der Mensch bei der Verbreitung der Seuche eine wichtige Rolle, zum Beispiel durch unsachgemäße Entsorgung von ASP-virushaltigen Lebensmitteln oder durch ASP-virushaltiges Material an Schuhen und Fahrzeugen. Nein. Das Virus der ASP befällt nur Schweine (Wild- und Hausschweine). ASP ist nicht auf den Menschen übertragbar – weder durch den Verzehr von Schweinefleisch, noch über direkten Tierkontakt. Allerdings spielt der Mensch bei der Verbreitung der Seuche eine wichtige Rolle, zum Beispiel durch unsachgemäße Entsorgung von ASP-virushaltigen Lebensmitteln oder durch ASP-virushaltiges Material an Schuhen und Fahrzeugen. Nein, es können sich ausschließlich Schweine mit dem Erreger infizieren. Für andere Haus- und Nutztierarten als Schweine stellt die Afrikanische Schweinepest keine Gefahr dar. Nein, es können sich ausschließlich Schweine mit dem Erreger infizieren. Für andere Haus- und Nutztierarten als Schweine stellt die Afrikanische Schweinepest keine Gefahr dar. Eine Übertragung ist über direkten Kontakt zwischen infizierten und nicht infizierten Tieren möglich, insbesondere über Blutkontakt. Daneben ist auch eine indirekte Übertragung möglich, zum Beispiel über mit dem ASP-Virus kontaminierte Futtermittel, Gülle/Mist oder sonstige Gegenstände (Kleidung, Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Schuhe/Kleidung, etc. ). In Gebieten mit ASP können auch Tiere wie Hunde, Katzen oder andere Tiere, die Kontakt zu infizierten Wildschweinen hatten, das Virus weitertragen. Viele ASP-Ausbrüche werden auf ein Verschleppen des Virus in Speiseresten beziehungsweise -abfällen im weltweiten Reiseverkehr zurückgeführt. Denn in rohem und gefrorenem Fleisch und Fleischprodukten, Blut sowie in gepökelten oder geräucherten Waren kann das ASP-Virus über mehrere Monate überdauern und infektiös bleiben. So kann unter ungünstigen Bedingungen ein an Parkplätzen unachtsam entsorgtes Wurst- oder Schinkenbrötchen ausreichen, um die Seuche ein- beziehungsweise weiter zu verschleppen. Es überlebt in der Umwelt bis zu: Es überlebt in Lebensmitteln bis zu: Es überlebt bei Erhitzung bis zu: Eine Übertragung ist über direkten Kontakt zwischen infizierten und nicht infizierten Tieren möglich, insbesondere über Blutkontakt. Daneben ist auch eine indirekte Übertragung möglich, zum Beispiel über mit dem ASP-Virus kontaminierte Futtermittel, Gülle/Mist oder sonstige Gegenstände (Kleidung, Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Schuhe/Kleidung, etc. ). In Gebieten mit ASP können auch Tiere wie Hunde, Katzen oder andere Tiere, die Kontakt zu infizierten Wildschweinen hatten, das Virus weitertragen. Viele ASP-Ausbrüche werden auf ein Verschleppen des Virus in Speiseresten beziehungsweise -abfällen im weltweiten Reiseverkehr zurückgeführt. Denn in rohem und gefrorenem Fleisch und Fleischprodukten, Blut sowie in gepökelten oder geräucherten Waren kann das ASP-Virus über mehrere Monate überdauern und infektiös bleiben. So kann unter ungünstigen Bedingungen ein an Parkplätzen unachtsam entsorgtes Wurst- oder Schinkenbrötchen ausreichen, um die Seuche ein- beziehungsweise weiter zu verschleppen. Es überlebt in der Umwelt bis zu: Es überlebt in Lebensmitteln bis zu: Es überlebt bei Erhitzung bis zu: Bei Hausschweinen und beim europäischen Schwarzwild führt die Infektion zu schweren, aber unspezifischen Symptomen. Häufig sind Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemprobleme, aber auch Durchfall, Blutungen aus Nase, After und/oder Haut sowie Aborte zu beobachten. Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft („Liegenbleiben in der Suhle“) oder andere Auffälligkeiten wie Hautverfärbungen. Die aktuell vorherrschende Verlaufsform der ASP führt fast immer zum Tod des Tieres innerhalb einer Woche. Wegen der unspezifischen Allgemeinsymptome ist es schwer zu erkennen, ob sich ein Tier mit dem ASP-Virus infiziert hat oder andere Krankheiten vorliegen. Um in Verdachtsfällen eine Infektion mit dem ASP-Virus auszuschließen, müssen die Tiere auf das Virus getestet werden. Bei Hausschweinen und beim europäischen Schwarzwild führt die Infektion zu schweren, aber unspezifischen Symptomen. Häufig sind Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemprobleme, aber auch Durchfall, Blutungen aus Nase, After und/oder Haut sowie Aborte zu beobachten. Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft („Liegenbleiben in der Suhle“) oder andere Auffälligkeiten wie Hautverfärbungen. Die aktuell vorherrschende Verlaufsform der ASP führt fast immer zum Tod des Tieres innerhalb einer Woche. Wegen der unspezifischen Allgemeinsymptome ist es schwer zu erkennen, ob sich ein Tier mit dem ASP-Virus infiziert hat oder andere Krankheiten vorliegen. Um in Verdachtsfällen eine Infektion mit dem ASP-Virus auszuschließen, müssen die Tiere auf das Virus getestet werden. Die Inkubationszeit, also die Zeit zwischen Infektion und ersten Krankheitserscheinungen, beträgt in der Regel vier Tage, kann aber grundsätzlich zwischen zwei und etwa 15 Tagen liegen. Die Inkubationszeit, also die Zeit zwischen Infektion und ersten Krankheitserscheinungen, beträgt in der Regel vier Tage, kann aber grundsätzlich zwischen zwei und etwa 15 Tagen liegen. Der Erreger ist gegenüber Umwelteinflüssen sehr widerstandsfähig, er bleibt auch während des Verwesungsprozesses des Schweins mehrere Wochen bis Monate infektiös. In Schlachtkörpern und Blut ist das Virus monatelang, in Gefrierfleisch sogar jahrelang vermehrungsfähig. Der Erreger ist gegenüber Umwelteinflüssen sehr widerstandsfähig, er bleibt auch während des Verwesungsprozesses des Schweins mehrere Wochen bis Monate infektiös. In Schlachtkörpern und Blut ist das Virus monatelang, in Gefrierfleisch sogar jahrelang vermehrungsfähig. Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt . Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen. Damit ermöglichen Sie, dass das Wildschwein möglichst schnell auf das ASP-Virus untersucht wird und im positiven Fall sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Denn um die ASP wirksam bekämpfen zu können, ist es erforderlich, einen Ausbruch der Tierseuche so früh wie möglich zu erkennen. Zudem verwesen die Tierkörper von verendeten Wildschweinen relativ langsam. In der Kombination mit der hohen Umweltstabilität des ASP-Virus stellt das Auffinden, Bergen und Beseitigen von diesen Stücken bei Auftreten der ASP einen zentralen Punkt in der Bekämpfung dieser Tierseuche bei Wildschweinen dar. Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt . Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen. Damit ermöglichen Sie, dass das Wildschwein möglichst schnell auf das ASP-Virus untersucht wird und im positiven Fall sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Denn um die ASP wirksam bekämpfen zu können, ist es erforderlich, einen Ausbruch der Tierseuche so früh wie möglich zu erkennen. Zudem verwesen die Tierkörper von verendeten Wildschweinen relativ langsam. In der Kombination mit der hohen Umweltstabilität des ASP-Virus stellt das Auffinden, Bergen und Beseitigen von diesen Stücken bei Auftreten der ASP einen zentralen Punkt in der Bekämpfung dieser Tierseuche bei Wildschweinen dar. Die Mitarbeit der Schweinehalter ist entscheidend. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern! Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird. Zudem haben Landwirte die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen sowie die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung zu beachten. Beim Auftreten einschlägiger Krankheitsanzeichen muss ein Tierarzt geeignete Proben zur Abklärung einer möglichen ASP-Infektion entnehmen und an die jeweils zuständige Untersuchungseinrichtung der Bundesländer senden. Hoftierärzte und Landwirte sind verpflichtet, Proben (vor allem Blutproben) zur diagnostischen Abklärung von beispielsweise fieberhaften Allgemeininfektionen, Aborten oder vermehrten Todesfällen in Schweine haltenden Betrieben einzusenden. Landwirte mit Ackerbau sollten die Jagd auf Schwarzwild unterstützen, beispielsweise indem sie Jagdschneisen in Feldern anlegen. Die Mitarbeit der Schweinehalter ist entscheidend. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern! Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird. Zudem haben Landwirte die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen sowie die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung zu beachten. Beim Auftreten einschlägiger Krankheitsanzeichen muss ein Tierarzt geeignete Proben zur Abklärung einer möglichen ASP-Infektion entnehmen und an die jeweils zuständige Untersuchungseinrichtung der Bundesländer senden. Hoftierärzte und Landwirte sind verpflichtet, Proben (vor allem Blutproben) zur diagnostischen Abklärung von beispielsweise fieberhaften Allgemeininfektionen, Aborten oder vermehrten Todesfällen in Schweine haltenden Betrieben einzusenden. Landwirte mit Ackerbau sollten die Jagd auf Schwarzwild unterstützen, beispielsweise indem sie Jagdschneisen in Feldern anlegen. Die Tierseuche hat eine erhebliche wirtschaftliche Auswirkung durch Tierverluste und Restriktionsmaßnahmen im Falle von Ausbrüchen. Der infizierte Bestand wird gesperrt und die Tiere werden tierschutzgerecht getötet. Es finden epidemiologische Ermittlungen zur Einschleppungsursache und zur möglichen Weiterverbreitung der Tierseuche statt. Darüber hinaus werden Schutzzonen eingerichtet, in denen der Tierverkehr erheblich eingeschränkt wird und umfangreiche Untersuchungen in allen Schweinehaltungen stattfinden. Die Tierseuche hat eine erhebliche wirtschaftliche Auswirkung durch Tierverluste und Restriktionsmaßnahmen im Falle von Ausbrüchen. Der infizierte Bestand wird gesperrt und die Tiere werden tierschutzgerecht getötet. Es finden epidemiologische Ermittlungen zur Einschleppungsursache und zur möglichen Weiterverbreitung der Tierseuche statt. Darüber hinaus werden Schutzzonen eingerichtet, in denen der Tierverkehr erheblich eingeschränkt wird und umfangreiche Untersuchungen in allen Schweinehaltungen stattfinden. Die in Restriktionsgebieten betroffenen schweinehaltenden Betriebe können für Schäden aus den Bekämpfungsmaßnahmen veterinärrechtlich nicht entschädigt werden. Dafür müsste der ASP-Eintrag bei Hausschweinen festgestellt werden. Um für die Tierhalter verbundenen Mehrkosten abzumildern, gewährt das Land Brandenburg Unterstützungen. Über die Förderaspekte informiert unsere Fachseite zur Richtlinie Ausgleich von ASP-bedingten zusätzlichen Veterinärkosten und Mehrkosten beim Transport von Schweinen sowie von Mehrkosten, die durch längere Transportwege für alternativ angebaute Feldfrüchte entstehen . Die in Restriktionsgebieten betroffenen schweinehaltenden Betriebe können für Schäden aus den Bekämpfungsmaßnahmen veterinärrechtlich nicht entschädigt werden. Dafür müsste der ASP-Eintrag bei Hausschweinen festgestellt werden. Um für die Tierhalter verbundenen Mehrkosten abzumildern, gewährt das Land Brandenburg Unterstützungen. Über die Förderaspekte informiert unsere Fachseite zur Richtlinie Ausgleich von ASP-bedingten zusätzlichen Veterinärkosten und Mehrkosten beim Transport von Schweinen sowie von Mehrkosten, die durch längere Transportwege für alternativ angebaute Feldfrüchte entstehen . Entsprechend der Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts sowie der Forderung des Bundes wurden in den Kerngebieten in Brandenburg die Genehmigungen zur Freilandhaltung nach der Schweinehaltungshygieneverordnung widerrufen und Auslaufhaltungen auf der Grundlage der Schweinehaltungshygieneverordnung untersagt. Entsprechend der Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts sowie der Forderung des Bundes wurden in den Kerngebieten in Brandenburg die Genehmigungen zur Freilandhaltung nach der Schweinehaltungshygieneverordnung widerrufen und Auslaufhaltungen auf der Grundlage der Schweinehaltungshygieneverordnung untersagt. Nach vorübergehenden Nutzungsbeschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft in neuen Restriktionsgebieten gibt es innerhalb der mit festen Zäunen umschlossenen Kerngebiete nur noch geringe Einschränkungen. So muss zum Beispiel eine Fallwildsuche vor der Ernte stattfinden, Futter für Schweine muss unter bestimmten Bedingungen gewonnen oder gelagert werden, vor Baumfällungen mit großen Maschinen muss zunächst nach Fallwild gesucht werden. In den gefährdeten Gebieten außerhalb der festen Umzäunungen gibt es keine land- und forstwirtschaftlichen Beschränkungen mehr. Nach vorübergehenden Nutzungsbeschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft in neuen Restriktionsgebieten gibt es innerhalb der mit festen Zäunen umschlossenen Kerngebiete nur noch geringe Einschränkungen. So muss zum Beispiel eine Fallwildsuche vor der Ernte stattfinden, Futter für Schweine muss unter bestimmten Bedingungen gewonnen oder gelagert werden, vor Baumfällungen mit großen Maschinen muss zunächst nach Fallwild gesucht werden. In den gefährdeten Gebieten außerhalb der festen Umzäunungen gibt es keine land- und forstwirtschaftlichen Beschränkungen mehr. Der Zaun entlang der Oder-Neiße-Grenze ist eine wichtige Maßnahme, um die weitere Ausbreitung der ASP Richtung Westen zu verhindern. Erst mit dem Auftreten der ASP in Brandenburg war die Rechtsgrundlage dafür gegeben. Mit der Planung und dem Bau des rund 250 Kilometer langen Zauns wurde umgehend begonnen. Zwischen Frankfurt (Oder) und Sachsen, also dort wo der Seuchendruck zunächst am höchsten war, wurde der Zaun auf einer Länge von rund 120 Kilometern bereits Anfang Dezember 2020 fertig gestellt. Im Sommer 2021 wurde der gesamte Zaun auf einer Länge von rund 255 Kilometern fertig gestellt. Zudem beschloss der Landeskrisenstab die Errichtung eines zweiten festen Zauns ( Schutzkorridor ) entlang der Grenze zu Polen. Dieser wurde im Mai 2022 fertig gestellt. Der Zaun entlang der Oder-Neiße-Grenze ist eine wichtige Maßnahme, um die weitere Ausbreitung der ASP Richtung Westen zu verhindern. Erst mit dem Auftreten der ASP in Brandenburg war die Rechtsgrundlage dafür gegeben. Mit der Planung und dem Bau des rund 250 Kilometer langen Zauns wurde umgehend begonnen. Zwischen Frankfurt (Oder) und Sachsen, also dort wo der Seuchendruck zunächst am höchsten war, wurde der Zaun auf einer Länge von rund 120 Kilometern bereits Anfang Dezember 2020 fertig gestellt. Im Sommer 2021 wurde der gesamte Zaun auf einer Länge von rund 255 Kilometern fertig gestellt. Zudem beschloss der Landeskrisenstab die Errichtung eines zweiten festen Zauns ( Schutzkorridor ) entlang der Grenze zu Polen. Dieser wurde im Mai 2022 fertig gestellt. Um die Kerngebiete entstanden sogenannte Weiße Zonen - ASP-freie bis zu fünf Kilometer breite Korridore, die mit einem doppelten festen Zaun umschlossen sind. Mit der Fertigstellung der festen Zaunanlagen wird hier das Schwarzwild unter anderem mit Lebendfallen entnommen. Um die Kerngebiete entstanden sogenannte Weiße Zonen - ASP-freie bis zu fünf Kilometer breite Korridore, die mit einem doppelten festen Zaun umschlossen sind. Mit der Fertigstellung der festen Zaunanlagen wird hier das Schwarzwild unter anderem mit Lebendfallen entnommen. Für die Bekämpfung der ASP in Brandenburg sind rechtlich Landkreise und kreisfreie Städte zuständig. Die Koordination der Bekämpfungsmaßnahmen erfolgt jedoch durch das Landeskrisenzentrum. Für übergeordnete strategische Entscheidungen ist der Krisenstab verantwortlich. Die Krisenstrukturen und Kommunikationswege zwischen dem Bund und den Ländern sind seit Jahren etabliert, es gibt eine enge Abstimmung mit dem Bund und den anderen betroffenen Bundesländern. Für die Bekämpfung der ASP in Brandenburg sind rechtlich Landkreise und kreisfreie Städte zuständig. Die Koordination der Bekämpfungsmaßnahmen erfolgt jedoch durch das Landeskrisenzentrum. Für übergeordnete strategische Entscheidungen ist der Krisenstab verantwortlich. Die Krisenstrukturen und Kommunikationswege zwischen dem Bund und den Ländern sind seit Jahren etabliert, es gibt eine enge Abstimmung mit dem Bund und den anderen betroffenen Bundesländern. Die betroffenen Landkreise beantworten Fragen zur Afrikanischen Schweinepest unter folgenden Rufnummern: Die betroffenen Landkreise beantworten Fragen zur Afrikanischen Schweinepest unter folgenden Rufnummern: Verendete Wildschweine werden in Brandenburg auf Afrikanische Schweinepest untersucht. Die Proben werden im Landeslabor Berlin-Brandenburg untersucht. Sollte ein Ergebnis positiv sein, wird der amtliche Verdachtsfall festgestellt und die Probe umgehend an das Nationale Referenzlabor – das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) zur Bestätigung weitergeleitet. In Brandenburg wurden bislang bei insgesamt 3.455 Wildschweinen die Afrikanische Schweinepest festgestellt: Verendete Wildschweine werden in Brandenburg auf Afrikanische Schweinepest untersucht. Die Proben werden im Landeslabor Berlin-Brandenburg untersucht. Sollte ein Ergebnis positiv sein, wird der amtliche Verdachtsfall festgestellt und die Probe umgehend an das Nationale Referenzlabor – das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) zur Bestätigung weitergeleitet. In Brandenburg wurden bislang bei insgesamt 3.455 Wildschweinen die Afrikanische Schweinepest festgestellt: Die sogenannten Restriktionszonen werden von den betroffenen Landkreisen mit Tierseuchen-Allgemeinverfügungen in Abstimmung mit der Landesregierung festgelegt. Diese Allgemeinverfügungen enthalten auch die angeordneten Maßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen. Eine Pufferzone umschließt die gefährdeten Gebiete von Mecklenburg-Vorpommern bis zur sächsischen Grenze. Die sogenannten Restriktionszonen werden von den betroffenen Landkreisen mit Tierseuchen-Allgemeinverfügungen in Abstimmung mit der Landesregierung festgelegt. Diese Allgemeinverfügungen enthalten auch die angeordneten Maßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen. Eine Pufferzone umschließt die gefährdeten Gebiete von Mecklenburg-Vorpommern bis zur sächsischen Grenze. Mit der am 23.09.2025 in Kraft getretenen Durchführungsverordnung 2023/594 zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, wurde die Sperrzone II im Landkreis Spree-Neiße anteilig aufgehoben und in Sperrzone I überführt sowie Teile der Sperrzone I aufgehoben und in freies Gebiet überführt. In der kreisfreien Stadt Cottbus wurde die Sperrzone I vollständig aufgehoben und in freies Gebiet überführt. In diesen Gebieten wurde zuletzt am 18. April 2024 ein ASP-Ausbruch beim Schwarzwild amtlich festgestellt, danach ist dort kein ASP-Fall mehr aufgetreten. Die Tierseuchenallgemeinverfügungen des Landkreises wurde nach Veröffentlichung des Rechtsaktes entsprechend angepasst und in Kraft gesetzt. Genauere Informationen erteilt das zuständige Veterinäramt des Landkreises Spree-Neiße. Mit der am 23.09.2025 in Kraft getretenen Durchführungsverordnung 2023/594 zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, wurde die Sperrzone II im Landkreis Spree-Neiße anteilig aufgehoben und in Sperrzone I überführt sowie Teile der Sperrzone I aufgehoben und in freies Gebiet überführt. In der kreisfreien Stadt Cottbus wurde die Sperrzone I vollständig aufgehoben und in freies Gebiet überführt. In diesen Gebieten wurde zuletzt am 18. April 2024 ein ASP-Ausbruch beim Schwarzwild amtlich festgestellt, danach ist dort kein ASP-Fall mehr aufgetreten. Die Tierseuchenallgemeinverfügungen des Landkreises wurde nach Veröffentlichung des Rechtsaktes entsprechend angepasst und in Kraft gesetzt. Genauere Informationen erteilt das zuständige Veterinäramt des Landkreises Spree-Neiße. Im gefährdeten Gebiet wurde ein Kerngebiet um die Fundorte von Wildschweinen mit positiven Virusnachweis festgelegt. Das Kerngebiet liegt innerhalb des gefährdeten Gebietes. Alle Maßnahmen, die für das gefährdete Gebiet angeordnet sind, gelten auch für das Kerngebiet. Darüber hinaus gibt es für das Kerngebiet zusätzliche Maßnahmen. Im gefährdeten Gebiet wurde ein Kerngebiet um die Fundorte von Wildschweinen mit positiven Virusnachweis festgelegt. Das Kerngebiet liegt innerhalb des gefährdeten Gebietes. Alle Maßnahmen, die für das gefährdete Gebiet angeordnet sind, gelten auch für das Kerngebiet. Darüber hinaus gibt es für das Kerngebiet zusätzliche Maßnahmen. Zum Schutz gegen die besondere Gefährdung der Hausschwein-Population durch die Afrikanische Schweinepest wurde um die Fundorte von Wildschweinen mit dem positiven Virusnachweis ein gefährdetes Gebiet mit einem Radius von circa 20 bis 25 Kilometern festgelegt. Jäger und Bergetrupps werden regelmäßig geschult. Es werden nach Anordnung der Landkreise Kadaver-Sammelstellen zur Entsorgung und unschädlichen Beseitigung der Kadaver eingerichtet. Zum Schutz gegen die besondere Gefährdung der Hausschwein-Population durch die Afrikanische Schweinepest wurde um die Fundorte von Wildschweinen mit dem positiven Virusnachweis ein gefährdetes Gebiet mit einem Radius von circa 20 bis 25 Kilometern festgelegt. Jäger und Bergetrupps werden regelmäßig geschult. Es werden nach Anordnung der Landkreise Kadaver-Sammelstellen zur Entsorgung und unschädlichen Beseitigung der Kadaver eingerichtet. Um das gefährdete Gebiet herum haben die betroffenen Landkreise in enger Abstimmung mit dem Landeskrisenzentrum Tierseuchenbekämpfung eine Pufferzone mit einer Fläche von rund 3.800 Quadratkilometern eingerichtet. Die Pufferzone gilt als seuchenfrei. Für Schweinehalter Für Jagdausübungsberechtigte Um das gefährdete Gebiet herum haben die betroffenen Landkreise in enger Abstimmung mit dem Landeskrisenzentrum Tierseuchenbekämpfung eine Pufferzone mit einer Fläche von rund 3.800 Quadratkilometern eingerichtet. Die Pufferzone gilt als seuchenfrei. Für Schweinehalter Für Jagdausübungsberechtigte Ab sofort zahlt das Land Brandenburg für das Auffinden verendeter Wildschweine (einschließlich Unfallwild) innerhalb von ausgewiesenen ASP-Restriktionsgebieten eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je nach Fundort 100 oder 150 Euro pro Stück. Verendete Wildschweine sind wichtige Indikatortiere, um das Ausmaß des tatsächlichen Infektionsgeschehens feststellen zu können. Das Auffinden von toten Wildschweinen innerhalb des festgelegten Seuchengebietes (sogenannte Restriktionszone – bestehend aus Kerngebiet, gefährdeten Gebiet und Pufferzone ) wird mit folgenden Aufwandsentschädigungen unterstützt : * auch ehemalige Gebiete in der Aufhebungsphase ** ausgenommen des in dieser Zone befindlichen ASP-Schutz- und Hochrisikokorridors *** Für das Erlegen und die Ablieferung eines Wildschweines (verstärkte Bejagung) mittels Fallenfang in der Sperrzone I und II, ausgenommen des in dieser Zone befindlichen ASP-Schutz- und Hochrisikokorridors **** ausgenommen sind mit der Falle gefangene Stücke, hier gilt die Aufwandsentschädigung des Fachbereichs Verbraucherschutz/Veterinärwesen Im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone können auch Privatpersonen tot aufgefundene Wildschweine dem zuständigen Veterinäramt unter genauer Beschreibung des Fundortes melden und so die Prämie von 100 Euro vom Landkreis erhalten, wenn der Tierkörper durch den Bergungstrupp des Landkreises aufgefunden und als Wildschwein identifiziert wurde Grundsätzlich gilt für Privatpersonen: Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt. Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen. Damit ermöglichen Sie, dass das Wildschwein möglichst schnell auf das ASP-Virus untersucht wird und im positiven Fall sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Bitte melden Sie daher tot aufgefundene Wildschweine immer den zuständigen Veterinärbehörden, und fassen Sie tote Wildschweine niemals an! Ab sofort zahlt das Land Brandenburg für das Auffinden verendeter Wildschweine (einschließlich Unfallwild) innerhalb von ausgewiesenen ASP-Restriktionsgebieten eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je nach Fundort 100 oder 150 Euro pro Stück. Verendete Wildschweine sind wichtige Indikatortiere, um das Ausmaß des tatsächlichen Infektionsgeschehens feststellen zu können. Das Auffinden von toten Wildschweinen innerhalb des festgelegten Seuchengebietes (sogenannte Restriktionszone – bestehend aus Kerngebiet, gefährdeten Gebiet und Pufferzone ) wird mit folgenden Aufwandsentschädigungen unterstützt : * auch ehemalige Gebiete in der Aufhebungsphase ** ausgenommen des in dieser Zone befindlichen ASP-Schutz- und Hochrisikokorridors *** Für das Erlegen und die Ablieferung eines Wildschweines (verstärkte Bejagung) mittels Fallenfang in der Sperrzone I und II, ausgenommen des in dieser Zone befindlichen ASP-Schutz- und Hochrisikokorridors **** ausgenommen sind mit der Falle gefangene Stücke, hier gilt die Aufwandsentschädigung des Fachbereichs Verbraucherschutz/Veterinärwesen Im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone können auch Privatpersonen tot aufgefundene Wildschweine dem zuständigen Veterinäramt unter genauer Beschreibung des Fundortes melden und so die Prämie von 100 Euro vom Landkreis erhalten, wenn der Tierkörper durch den Bergungstrupp des Landkreises aufgefunden und als Wildschwein identifiziert wurde Grundsätzlich gilt für Privatpersonen: Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt. Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen. Damit ermöglichen Sie, dass das Wildschwein möglichst schnell auf das ASP-Virus untersucht wird und im positiven Fall sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Bitte melden Sie daher tot aufgefundene Wildschweine immer den zuständigen Veterinärbehörden, und fassen Sie tote Wildschweine niemals an! Die Afrikanische Schweinepest (ASP) kann direkt von Tier zu Tier oder durch den Menschen indirekt über kontaminierte Gegenstände (Kleidung, Schuhe, Fahrzeuge), Lebensmittel oder Futter in andere Gebiete übertragen werden. Unachtsamkeit von Menschen gilt als Hauptübertragungsquelle der ASP. Eine Verschleppung der ASP kann über Speisereste erfolgen, die von infizierten Haus-oder Wildschweinen stammen. In rohem Fleisch, gepökelten oder geräucherten Fleischwaren wie Schinken und Würsten (zum Beispiel Salami) ist das Virus monatelang ansteckungsfähig. Bitte bringen Sie daher aus den von der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Gebieten keine fleischhaltigen Lebensmittel mit. Entsorgen Sie Speisereste in dafür vorgesehene verschließbare Müllbehälter! Lassen Sie nichts in der Natur zurück! Reste bitte immer in der Abfalltonne entsorgen! Eine Übertragung ist auch durch virusbehaftete Kleidung und Geräte möglich. Die Früherkennung ist eine der wichtigsten Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Seuche. Tote Wildschweine sollen daher so schnell wie möglich auf ASP untersucht werden. Wenn Sie beim Waldspaziergang oder beim Pilze sammeln ein totes Wildschwein entdecken: Bitte nichts anfassen! Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt . Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen. Die Afrikanische Schweinepest (ASP) kann direkt von Tier zu Tier oder durch den Menschen indirekt über kontaminierte Gegenstände (Kleidung, Schuhe, Fahrzeuge), Lebensmittel oder Futter in andere Gebiete übertragen werden. Unachtsamkeit von Menschen gilt als Hauptübertragungsquelle der ASP. Eine Verschleppung der ASP kann über Speisereste erfolgen, die von infizierten Haus-oder Wildschweinen stammen. In rohem Fleisch, gepökelten oder geräucherten Fleischwaren wie Schinken und Würsten (zum Beispiel Salami) ist das Virus monatelang ansteckungsfähig. Bitte bringen Sie daher aus den von der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Gebieten keine fleischhaltigen Lebensmittel mit. Entsorgen Sie Speisereste in dafür vorgesehene verschließbare Müllbehälter! Lassen Sie nichts in der Natur zurück! Reste bitte immer in der Abfalltonne entsorgen! Eine Übertragung ist auch durch virusbehaftete Kleidung und Geräte möglich. Die Früherkennung ist eine der wichtigsten Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Seuche. Tote Wildschweine sollen daher so schnell wie möglich auf ASP untersucht werden. Wenn Sie beim Waldspaziergang oder beim Pilze sammeln ein totes Wildschwein entdecken: Bitte nichts anfassen! Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt . Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen. Die Afrikanische Schweinepest (ASP) breitet sich seit Mitte November 2019 in Westpolen immer weiter aus. Die auf polnischer Seite eingerichteten Restriktionszonen reichen bis an die deutsche Grenze und berühren die brandenburgischen Landkreise Spree-Neiße und Oder-Spree. Das Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die brandenburgische Wildschwein-Population ist damit hoch. Deshalb verstärkte das Land Brandenburg seit November 2019 die Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und zur frühzeitigen Erkennung der ASP. Folgende Maßnahmen wurden umgesetzt: Auf der Grundlage des Paragraphen 3a der Schweinepest-Verordnung wurden Mitte Dezember 2019 außerdem folgende drei Anordnungen beschlossen: In der Woche vor Weihnachten wurden in Brandenburg entlang der Neiße und Oder lokal und zeitlich begrenzt mobile Wildschutzzäune auf einer Länge von bis zu 120 Kilometern entlang der Hochwasserschutzanlagen aufgestellt, um die Einschleppung der ASP durch infizierte Tiere abzuwehren. Schwerpunkte dieser Maßnahme sind die Kreise Spree-Neiße und Oder-Spree sowie die Stadt Frankfurt (Oder). Der Aufbau erfolgt auf Kosten des Landes in der Verantwortung der Landkreise. Es werden sowohl Elektro- als auch Duftzäune verwendet. Außerdem informierte der Landestierarzt unter anderem die Jagdtausübungsberechtigten und Schweinehalter zur aktuellen Situation. Die Afrikanische Schweinepest (ASP) breitet sich seit Mitte November 2019 in Westpolen immer weiter aus. Die auf polnischer Seite eingerichteten Restriktionszonen reichen bis an die deutsche Grenze und berühren die brandenburgischen Landkreise Spree-Neiße und Oder-Spree. Das Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die brandenburgische Wildschwein-Population ist damit hoch. Deshalb verstärkte das Land Brandenburg seit November 2019 die Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und zur frühzeitigen Erkennung der ASP. Folgende Maßnahmen wurden umgesetzt: Auf der Grundlage des Paragraphen 3a der Schweinepest-Verordnung wurden Mitte Dezember 2019 außerdem folgende drei Anordnungen beschlossen: In der Woche vor Weihnachten wurden in Brandenburg entlang der Neiße und Oder lokal und zeitlich begrenzt mobile Wildschutzzäune auf einer Länge von bis zu 120 Kilometern entlang der Hochwasserschutzanlagen aufgestellt, um die Einschleppung der ASP durch infizierte Tiere abzuwehren. Schwerpunkte dieser Maßnahme sind die Kreise Spree-Neiße und Oder-Spree sowie die Stadt Frankfurt (Oder). Der Aufbau erfolgt auf Kosten des Landes in der Verantwortung der Landkreise. Es werden sowohl Elektro- als auch Duftzäune verwendet. Außerdem informierte der Landestierarzt unter anderem die Jagdtausübungsberechtigten und Schweinehalter zur aktuellen Situation. In Deutschland und damit auch in Brandenburg ist es wichtig, dass Tierhalter und Jäger aufmerksam sind und angemessene vorsorgliche Maßnahmen umsetzen. Dazu gehören insbesondere in Bezug auf das Schwarzwild: Zum Schutz der Hausschweinebestände: Information aller Tierhalter über die derzeitige Bedrohungslage, über die afrikanische Schweinepest und Landwirtschaftsbetriebe, die gegebenenfalls Erntehelfer aus den betroffenen Regionen Litauens oder Polens einstellen , sollten sicherstellen, dass möglichst keine Lebensmittel tierischer Herkunft mitgebracht werden beziehungsweise die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden. In Deutschland und damit auch in Brandenburg ist es wichtig, dass Tierhalter und Jäger aufmerksam sind und angemessene vorsorgliche Maßnahmen umsetzen. Dazu gehören insbesondere in Bezug auf das Schwarzwild: Zum Schutz der Hausschweinebestände: Information aller Tierhalter über die derzeitige Bedrohungslage, über die afrikanische Schweinepest und Landwirtschaftsbetriebe, die gegebenenfalls Erntehelfer aus den betroffenen Regionen Litauens oder Polens einstellen , sollten sicherstellen, dass möglichst keine Lebensmittel tierischer Herkunft mitgebracht werden beziehungsweise die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden.

Kerntechnik und Strahlenschutz

Das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) als oberste atomrechtliche Landesbehörde Brandenburgs sowie das nachgeordnete Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) nehmen in den Bereichen Kerntechnik und Strahlenschutzvorsorge vielfältige Aufgaben wahr. Hier finden Sie sowohl Informationen zum Rückbau des Kernkraftwerks Rheinsberg, zur Kernenergienutzung in anderen Nachbarländern (insbesondere Polen) zur Endlagersuche als auch zur Entsorgung radioaktiver Abfälle, zur Umweltradioaktivität, zu Radon und zu elektromagnetischen Feldern. Die Zuständigkeiten für die Bereiche des allgemeinen Strahlenschutzes (z. B. im Beruf oder in der Medizin) sowie der nichtionisierenden Strahlung (bei Anwendung am Menschen) liegen beim Ministerium für Gesundheit und Soziales (MGS) und dem LAVG und sind dort jeweils dem Arbeitsschutz zugeordnet. Das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) als oberste atomrechtliche Landesbehörde Brandenburgs sowie das nachgeordnete Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) nehmen in den Bereichen Kerntechnik und Strahlenschutzvorsorge vielfältige Aufgaben wahr. Hier finden Sie sowohl Informationen zum Rückbau des Kernkraftwerks Rheinsberg, zur Kernenergienutzung in anderen Nachbarländern (insbesondere Polen) zur Endlagersuche als auch zur Entsorgung radioaktiver Abfälle, zur Umweltradioaktivität, zu Radon und zu elektromagnetischen Feldern. Die Zuständigkeiten für die Bereiche des allgemeinen Strahlenschutzes (z. B. im Beruf oder in der Medizin) sowie der nichtionisierenden Strahlung (bei Anwendung am Menschen) liegen beim Ministerium für Gesundheit und Soziales (MGS) und dem LAVG und sind dort jeweils dem Arbeitsschutz zugeordnet. Informationen zu Aufgaben, Strukturen sowie Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern im Strahlenschutz Zunehmend wird im Alltag unter dem Begriff "Elektrosmog" über mögliche negative Wirkungen technisch erzeugter elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder für die menschliche Gesundheit diskutiert. Für die sichere Verbringung von hochradioaktiven Abfällen aus Kernkraftwerken wird in Deutschland aktuell ein Endlagerstandort gesucht. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist wesentlicher Teil des Verfahrens. Polen plant in den nächsten Jahren die Errichtung großer Leistungsreaktoren und kleiner modularer Reaktoren. Im Rahmen grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen ist eine Beteiligung von Öffentlichkeit oder Behörden aus Deutschland an den Verfahren möglich. In Brandenburg befindet sich als einzige kerntechnische Anlage das stillgelegte Kernkraftwerk Rheinsberg. Die seit dem 1. Juni 1990 abgeschaltete Anlage wird derzeit zurückgebaut. Mit Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) Ende 2017 wurden in Umsetzung der Euratom-Richtlinie 2013/59 vom 5. Dezember 2013 erstmals auch Regelungen zum radiologischen Notfallschutz (NFS) aufgenommen. Radon ist ein radioaktives Edelgas, das durch den radioaktiven Zerfall von im Boden und in Gesteinen natürlich vorkommendem Uran entsteht. Radon kann in Gebäude gelangen und sich dort anreichern. Mit den zum 31. Dezember 2018 in Kraft getretenen Regelungen des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung wurden erstmals umfangreiche Festlegungen zum Schutz vor Radon getroffen. Alle uns umgebenden Stoffe enthalten zumindest in Spuren Radioaktivität. Neben den bekannten natürlich radioaktiven Stoffen (zum Beispiel Uran und Radon) gibt es eine Vielzahl weiterer, erst durch Kernspaltung erzeugbare radioaktiver Stoffe.

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