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Einheiten, Beschäftigte, Umsatz im Bereich Umweltschutz:Deutschland, Jahre, Wirtschaftszweige

WMS Veterinärwesen und Verbraucherschutz Landkreis Diepholz

Kartendienst mit folgenden Themen: Bezirke der Lebensmittelkontrolleure ---- Den Downloadservice zu den Einzelthemen (shp, dxf, dwg) finden Sie unter DOWNLOAD-LINKS ----

WFS Fachkarte Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Kartendienst mit folgendem Thema: Bezirke der Lebensmittelkontrolleure

Tierische Nebenprodukte und Tierkörperbeseitigung

Bild vergrößern Bild vergrößern Tierische Nebenprodukte sind sämtliche vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind oder aus kommerziellen Gründen vom Unternehmer von der Lebensmittelkette ausgeschlossen wurden und für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr verwendet werden. Dazu zählen beispielsweise Tierische Nebenprodukte können unabhängig davon, wo sie anfallen, ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt darstellen. Zudem können durch tierische Nebenprodukte Tierseuchen, wie zum Beispiel die Maul- und Klauenseuche oder die Schweinepest, ausgelöst werden. Um dieses Risiko zu begrenzen, müssen tierische Nebenprodukte so verwertet oder beseitigt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden. Die tierischen Nebenprodukte werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in drei Risikokategorien eingeteilt. Die Zuordnung zu einer Risikokategorie bestimmt die jeweils zulässige Verwendung beziehungsweise Beseitigung. Tierische Nebenprodukte sind sämtliche vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind oder aus kommerziellen Gründen vom Unternehmer von der Lebensmittelkette ausgeschlossen wurden und für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr verwendet werden. Dazu zählen beispielsweise Tierische Nebenprodukte können unabhängig davon, wo sie anfallen, ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt darstellen. Zudem können durch tierische Nebenprodukte Tierseuchen, wie zum Beispiel die Maul- und Klauenseuche oder die Schweinepest, ausgelöst werden. Um dieses Risiko zu begrenzen, müssen tierische Nebenprodukte so verwertet oder beseitigt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden. Die tierischen Nebenprodukte werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in drei Risikokategorien eingeteilt. Die Zuordnung zu einer Risikokategorie bestimmt die jeweils zulässige Verwendung beziehungsweise Beseitigung. Zu den Materialien mit dem höchsten Risiko zählen zum Beispiel Material der Kategorie 1 ist durch Verbrennung oder Mitverbrennung unschädlich zu beseitigen. Die Verbrennung oder Mitverbrennung dieser Materialien kann mit oder ohne Vorbehandlung erfolgen. Zu den Materialien mit dem höchsten Risiko zählen zum Beispiel Material der Kategorie 1 ist durch Verbrennung oder Mitverbrennung unschädlich zu beseitigen. Die Verbrennung oder Mitverbrennung dieser Materialien kann mit oder ohne Vorbehandlung erfolgen. Zu dieser Kategorie zählen unter anderem: Material der Kategorie 2 kann verbrannt, teilweise in Biogas- oder Kompostierungsanlagen eingesetzt oder zur Herstellung von organischen Düngemitteln verwendet werden. Zu dieser Kategorie zählen unter anderem: Material der Kategorie 2 kann verbrannt, teilweise in Biogas- oder Kompostierungsanlagen eingesetzt oder zur Herstellung von organischen Düngemitteln verwendet werden. Zur Kategorie 3 zählen zum Beispiel: Material der Kategorie 3 kann wie Kategorie 1- oder 2-Material beseitigt oder verwendet werden und zusätzlich zur Herstellung von Futtermittelausgangsstoffen für Nutztiere oder Futtermitteln für Heimtiere verwendet werden. Zur Kategorie 3 zählen zum Beispiel: Material der Kategorie 3 kann wie Kategorie 1- oder 2-Material beseitigt oder verwendet werden und zusätzlich zur Herstellung von Futtermittelausgangsstoffen für Nutztiere oder Futtermitteln für Heimtiere verwendet werden. Sämtliche Unternehmer, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten durchführen, müssen dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zum Zwecke einer behördlichen Registrierung anzeigen. Die Anzeige hat beim örtlich zuständigen Veterinär-und Lebensmittel-überwachungsamt zu erfolgen. Für die Anzeige sollte das Formular „Antrag Registrierung TNP Betriebsarten“ (siehe Downloads) genutzt werden. Bestimmte Tätigkeiten beziehungsweise Betriebe (wie zum Beispiel Verarbeitungsbetriebe, Biogasanlagen, Zwischenbehandlungsbetriebe oder Heimtierfutterhersteller) bedürfen einer Zulassung. Die Zulassung ist gesondert zu beantragen. Nähere Hinweise zum Antragsverfahren erteilen die jeweils örtlich zuständigen Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsämter. Für Material der Kategorie 1 sowie für bestimmte Materialien der Kategorie 2 besteht eine Pflicht zur Beseitigung. Die Pflicht zur Beseitigung dieser tierischen Nebenprodukte obliegt in Brandenburg den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Beseitigungspflicht ist in Brandenburg auf das Unternehmen SecAnim GmbH, An der Landwehr, 17139 Malchin übertragen worden. Tierkörper von verendeten oder getöteten Tieren sind vom Tierhalter diesem Unternehmen zu überlassen. Für die Anmeldung zur Abholung können folgende Kontaktdaten genutzt werden: SecAnim GmbH Niederlassung Bresinchen Neuzeller Straße 29 03172 Guben +49 3561 6846-11 oder -12 +49 3561 6846-20 E-Mail: tierannahme.bresinchen@secanim.de Seit kurzem bietet die SecAnim auch die Möglichkeit einer Anmeldung  über die SecAnim-Plus-APP an. Bei Rückfragen zur Nutzung dieser App wenden Sie sich bitte direkt an die Niederlassung der SecAnim GmbH in Bresinchen. Für die Abholung, Sammlung und Verarbeitung von toten Tieren und tierischen Nebenprodukten werden kostendeckende Entgelte erhoben. Für die Beseitigung von landwirtschaftlichen Nutztieren hat der Besitzer gemäß den Vorgaben in Paragraph 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) lediglich 60 Prozent der anfallenden Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten werden jeweils hälftig durch die Landkreise und kreisfreien Städte sowie durch das Land Brandenburg getragen. Sämtliche Unternehmer, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten durchführen, müssen dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zum Zwecke einer behördlichen Registrierung anzeigen. Die Anzeige hat beim örtlich zuständigen Veterinär-und Lebensmittel-überwachungsamt zu erfolgen. Für die Anzeige sollte das Formular „Antrag Registrierung TNP Betriebsarten“ (siehe Downloads) genutzt werden. Bestimmte Tätigkeiten beziehungsweise Betriebe (wie zum Beispiel Verarbeitungsbetriebe, Biogasanlagen, Zwischenbehandlungsbetriebe oder Heimtierfutterhersteller) bedürfen einer Zulassung. Die Zulassung ist gesondert zu beantragen. Nähere Hinweise zum Antragsverfahren erteilen die jeweils örtlich zuständigen Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsämter. Für Material der Kategorie 1 sowie für bestimmte Materialien der Kategorie 2 besteht eine Pflicht zur Beseitigung. Die Pflicht zur Beseitigung dieser tierischen Nebenprodukte obliegt in Brandenburg den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Beseitigungspflicht ist in Brandenburg auf das Unternehmen SecAnim GmbH, An der Landwehr, 17139 Malchin übertragen worden. Tierkörper von verendeten oder getöteten Tieren sind vom Tierhalter diesem Unternehmen zu überlassen. Für die Anmeldung zur Abholung können folgende Kontaktdaten genutzt werden: SecAnim GmbH Niederlassung Bresinchen Neuzeller Straße 29 03172 Guben +49 3561 6846-11 oder -12 +49 3561 6846-20 E-Mail: tierannahme.bresinchen@secanim.de Seit kurzem bietet die SecAnim auch die Möglichkeit einer Anmeldung  über die SecAnim-Plus-APP an. Bei Rückfragen zur Nutzung dieser App wenden Sie sich bitte direkt an die Niederlassung der SecAnim GmbH in Bresinchen. Für die Abholung, Sammlung und Verarbeitung von toten Tieren und tierischen Nebenprodukten werden kostendeckende Entgelte erhoben. Für die Beseitigung von landwirtschaftlichen Nutztieren hat der Besitzer gemäß den Vorgaben in Paragraph 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) lediglich 60 Prozent der anfallenden Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten werden jeweils hälftig durch die Landkreise und kreisfreien Städte sowie durch das Land Brandenburg getragen.

Verbraucherschutz in Leichter Sprache

Bild vergrößern Bild vergrößern Jeder Mensch ist eine Verbraucherin oder ein Verbraucher, wenn sie oder er etwas privat verbraucht. Der Verbraucherschutz schützt Verbraucherinnen und Verbraucher, damit Sie gesund bleiben. Auf dieser Internetseite bekommen Sie Informationen vom Verbraucherschutz in Leichter Sprache. Sie bekommen auch Informationen über die Verbraucherzentrale Brandenburg. Damit Sie Ihre Rechte gut kennen. Jeder Mensch ist eine Verbraucherin oder ein Verbraucher, wenn sie oder er etwas privat verbraucht. Der Verbraucherschutz schützt Verbraucherinnen und Verbraucher, damit Sie gesund bleiben. Auf dieser Internetseite bekommen Sie Informationen vom Verbraucherschutz in Leichter Sprache. Sie bekommen auch Informationen über die Verbraucherzentrale Brandenburg. Damit Sie Ihre Rechte gut kennen. Wer ist eine Verbraucherin oder ein Verbraucher? Jeder Mensch ist eine Verbraucherin oder ein Verbraucher, wenn sie oder er etwas privat verbraucht. Das heißt, der Mensch verbraucht es nicht für die Arbeit. Verbrauchen bedeutet - etwas kaufen oder benutzen. Zum Beispiel Wasser, Strom für Licht oder Lebensmittel und Kleidung. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen entscheiden: Welches Produkt möchte ich kaufen? Welche Informationen brauche ich über das Produkt? Der Verbraucherschutz schützt Verbraucherinnen und Verbraucher. Damit Sie gesund bleiben und keinen Schaden haben. Sie bekommen Informationen vom Verbraucherschutz. Damit Sie Ihre Rechte gut kennen. Oft kaufen Verbraucherinnen und Verbraucher schlechte Produkte. Zum Beispiel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen geschützt werden. Damit sie gesund bleiben. Manche Verkäuferinnen oder Verkäufer betrügen Verbraucherinnen und Verbraucher. Verbraucherinnen und Verbraucher sind oft schlecht informiert. Der Verbraucherschutz soll Sie vor Betrug schützen. Damit Sie keine schlechten Produkte kaufen. Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen verschiedene Leistungen. Zum Beispiel: Der Verbraucherschutz soll Ihre Rechte schützen. Damit Sie keine schlechten Leistungen kaufen. Der Verbraucherschutz schützt Ihre Interessen. Der Verbraucherschutz berät Sie zum Thema: Im Brandenburg gibt es das Ministerium für Verbraucherschutz. Man kann auch Verbrauchschutzministerium Brandenburg sagen. Im Ministerium gibt es die Abteilung Verbraucherschutz. Der Verbraucherschutz kümmert sich um alle Bereiche. Er schützt die Verbraucherinnen und Verbraucher in diesen Bereichen: Zum Beispiel: Die Landkreise in Brandenburg kümmern sich oft um die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher. Dort gibt es Abteilungen in den Ämtern. Die Abteilungen kontrollieren Lebensmittel. Und kümmern sich um den Tierschutz. Der Verbraucherschutz wird unterstützt vom: In einem Labor untersucht man Sachen und Dinge. Zum Beispiel Lebensmittel. Es gibt diese 2 Bereiche: Der gesundheitliche Verbraucherschutz Sie haben zum Beispiel festgestellt: Ein gekauftes Lebensmittel kann man nicht mehr essen. Man kann auf Kosmetik-Produkten nicht erkennen, ob sie gut sind. Oder Ihr Plastik-Geschirr riecht unangenehm. Dann haben Sie ein Recht sich zu beschweren. Es kommt darauf an, wo Sie die Produkte gekauft haben. Sie können die Verkäuferin oder den Verkäufer fragen. Vielleicht kann die Verkäuferin oder der Verkäufer helfen. Sie können die Ämter in Ihrem Landkreis fragen. Im Land Brandenburg gibt es ein Internetportal mit vielen Informationen. Die Internetseite heißt Serviceportal Brandenburg: https://service.brandenburg.de/ Das Serviceportal hat auch eine Übersicht von Adressen: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/ Auf der Internetseite finden Sie wichtige Informationen. Zum Beispiel Der wirtschaftliche Verbraucherschutz Sie haben ein Problem mit einem Vertrag? Zum Beispiel mit Ihrer Telefonabrechnung. Oder mit der Abrechnung für die Betriebskosten in Ihrer Wohnung. Sie möchten sich über ein Produkt beschweren? Sie möchten das Geld für eine Fahrkarte zurückbekommen? Sie haben das Recht nachzufragen. Sie können die V erbraucher z entrale B randenburg fragen. Die Abkürzung ist VZB . Das ist die Internetseite: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/ Wer ist eine Verbraucherin oder ein Verbraucher? Jeder Mensch ist eine Verbraucherin oder ein Verbraucher, wenn sie oder er etwas privat verbraucht. Das heißt, der Mensch verbraucht es nicht für die Arbeit. Verbrauchen bedeutet - etwas kaufen oder benutzen. Zum Beispiel Wasser, Strom für Licht oder Lebensmittel und Kleidung. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen entscheiden: Welches Produkt möchte ich kaufen? Welche Informationen brauche ich über das Produkt? Der Verbraucherschutz schützt Verbraucherinnen und Verbraucher. Damit Sie gesund bleiben und keinen Schaden haben. Sie bekommen Informationen vom Verbraucherschutz. Damit Sie Ihre Rechte gut kennen. Oft kaufen Verbraucherinnen und Verbraucher schlechte Produkte. Zum Beispiel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen geschützt werden. Damit sie gesund bleiben. Manche Verkäuferinnen oder Verkäufer betrügen Verbraucherinnen und Verbraucher. Verbraucherinnen und Verbraucher sind oft schlecht informiert. Der Verbraucherschutz soll Sie vor Betrug schützen. Damit Sie keine schlechten Produkte kaufen. Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen verschiedene Leistungen. Zum Beispiel: Der Verbraucherschutz soll Ihre Rechte schützen. Damit Sie keine schlechten Leistungen kaufen. Der Verbraucherschutz schützt Ihre Interessen. Der Verbraucherschutz berät Sie zum Thema: Im Brandenburg gibt es das Ministerium für Verbraucherschutz. Man kann auch Verbrauchschutzministerium Brandenburg sagen. Im Ministerium gibt es die Abteilung Verbraucherschutz. Der Verbraucherschutz kümmert sich um alle Bereiche. Er schützt die Verbraucherinnen und Verbraucher in diesen Bereichen: Zum Beispiel: Die Landkreise in Brandenburg kümmern sich oft um die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher. Dort gibt es Abteilungen in den Ämtern. Die Abteilungen kontrollieren Lebensmittel. Und kümmern sich um den Tierschutz. Der Verbraucherschutz wird unterstützt vom: In einem Labor untersucht man Sachen und Dinge. Zum Beispiel Lebensmittel. Es gibt diese 2 Bereiche: Der gesundheitliche Verbraucherschutz Sie haben zum Beispiel festgestellt: Ein gekauftes Lebensmittel kann man nicht mehr essen. Man kann auf Kosmetik-Produkten nicht erkennen, ob sie gut sind. Oder Ihr Plastik-Geschirr riecht unangenehm. Dann haben Sie ein Recht sich zu beschweren. Es kommt darauf an, wo Sie die Produkte gekauft haben. Sie können die Verkäuferin oder den Verkäufer fragen. Vielleicht kann die Verkäuferin oder der Verkäufer helfen. Sie können die Ämter in Ihrem Landkreis fragen. Im Land Brandenburg gibt es ein Internetportal mit vielen Informationen. Die Internetseite heißt Serviceportal Brandenburg: https://service.brandenburg.de/ Das Serviceportal hat auch eine Übersicht von Adressen: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/ Auf der Internetseite finden Sie wichtige Informationen. Zum Beispiel Der wirtschaftliche Verbraucherschutz Sie haben ein Problem mit einem Vertrag? Zum Beispiel mit Ihrer Telefonabrechnung. Oder mit der Abrechnung für die Betriebskosten in Ihrer Wohnung. Sie möchten sich über ein Produkt beschweren? Sie möchten das Geld für eine Fahrkarte zurückbekommen? Sie haben das Recht nachzufragen. Sie können die V erbraucher z entrale B randenburg fragen. Die Abkürzung ist VZB . Das ist die Internetseite: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/ Die Verbraucherzentrale Brandenburg ist eine Organisation. Sie ist die größte Organisation für Verbraucherschutz in Brandenburg. Die Abkürzung ist: VZB. Die Verbraucherzentrale Brandenburg vertritt die Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Brandenburg. Das bedeutet: Sie setzt sich für Ihre Interessen ein. Und unterstützt Ihre Interessen in der Politik und Wirtschaft. Das macht die Verbraucherzentrale Brandenburg unabhängig. Unabhängig bedeutet: Die Verbraucherzentrale Brandenburg arbeitet nicht für eine Firma. Sie arbeitet selbst-bestimmt. Die Verbraucherzentrale Brandenburg berät, informiert und bildet zu vielen Themen: Sie haben dadurch einen Nachteil? Die Verbraucherzentrale Brandenburg spricht das Unternehmen an. Die Verbraucherzentrale Brandenburg sagt dem Unternehmen: Sie haben sich nicht an das Recht gehalten. Das Unternehmen muss das Recht einhalten. Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat viele Beratungsstellen im Land Brandenburg. Auf der Internetseite https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/beratung-bb gibt es eine Übersicht aller Beratungsstellen. Seit 2019 gibt es das Digi-Mobil. Das ist ein Auto von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Das Digi-Mobil ist im Norden von Brandenburg unterwegs. In dem Auto bekommen Sie eine Beratung. Sie können sich am Computer über ein Video-Gespräch beraten lassen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg auch an der polnischen Grenze ein Informations-Zentrum. Sie finden die Verbraucherzentrale Brandenburg auch in Frankfurt an der Oder. Sie bekommen zum Beispiel Informationen und Hilfe, wenn Sie schlechte Produkte in Polen gekauft haben. Sie können eine persönliche Beratung in einer Beratungsstelle bekommen. Das ist die Telefon-Nummer: 0331 – 982 299 95 Wann können Sie anrufen? montags bis freitags zwischen 9 bis 18 Uhr Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen helfen Ihnen. Oder sie vereinbaren einen Termin für eine Beratung mit Ihnen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zeigen Ihnen Informationen im Internet. Einen Termin für eine Beratung können Sie auch im Internet vereinbaren. Sie können den Termin auch ändern. Oder einen Termin absagen. Das ist zu jeder Uhrzeit möglich. Das ist die Internetseite: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/termine Zum Beispiel zu: Dann müssen Sie vorher einen Termin vereinbaren. Das ist die Telefon-Nummer: 0331 – 982 299 95 Sie erreichen uns: Unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beraten Sie am Telefon: Sie können auch einen Termin im Internet vereinbaren. Das ist die Internetseite: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/termine Sie kommen in die Beratungs-Stelle. Sie sagen der Person von der Beratungs-Stelle: Das ist mein Problem. Der Berater oder die Beraterin hilft Ihnen und sagt Ihnen: So können Sie Ihr Problem lösen. Bitte bringen Sie unbedingt das Geld für die Beratung in bar mit. Sie bekommen einen Beleg, dass Sie das Geld bezahlt haben. Verbraucher und Verbraucherinnen benötigen manchmal einen Muster-Brief. Das ist ein Schreiben. Das Schreiben hilft Ihnen bei Ihrem Problem. Die Verbraucherzentrale hat Muster-Briefe zu 6 Themen Das sind Sie bekommen einen Muster-Brief direkt aus dem Internet. Der Berater oder die Beraterin zeigt Ihnen, wie das geht. Oder Sie füllen den Muster-Brief gemeinsam in der Beratung aus. Das ist die Internetadresse: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/musterbriefe Wofür ist der Muster-Brief? Sie können den Muster-Brief an die Person oder das Unternehmen schicken, mit der Sie das Problem haben. Sie möchten sich über ein Produkt informieren? Oder möchten wissen, welches Produkt gut ist? Die Verbraucherzentrale Brandenburg berät Sie dazu. Sie bekommen eine Untersuchung. Die Untersuchung ist von der Stiftung Warentest. Die Stiftung untersucht, wie gut Produkte sind. Das kostet nichts extra. Das gehört zur Beratung dazu. Sie entscheiden mit dem Berater oder der Beraterin: Die Verbraucherzentrale Brandenburg vertritt Sie außer-gerichtlich vor Unternehmen. Das bedeutet: Sie haben ein Problem mit einem Unternehmen. Sie wollen noch nicht ins Gericht gehen. Dann kümmert sich die Verbraucherzentrale Brandenburg. Und redet mit dem Unternehmen, mit dem Sie das Problem haben. Dann melden Sie sich wieder bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. Die Verbraucherzentrale Brandenburg ist eine Organisation. Sie ist die größte Organisation für Verbraucherschutz in Brandenburg. Die Abkürzung ist: VZB. Die Verbraucherzentrale Brandenburg vertritt die Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Brandenburg. Das bedeutet: Sie setzt sich für Ihre Interessen ein. Und unterstützt Ihre Interessen in der Politik und Wirtschaft. Das macht die Verbraucherzentrale Brandenburg unabhängig. Unabhängig bedeutet: Die Verbraucherzentrale Brandenburg arbeitet nicht für eine Firma. Sie arbeitet selbst-bestimmt. Die Verbraucherzentrale Brandenburg berät, informiert und bildet zu vielen Themen: Sie haben dadurch einen Nachteil? Die Verbraucherzentrale Brandenburg spricht das Unternehmen an. Die Verbraucherzentrale Brandenburg sagt dem Unternehmen: Sie haben sich nicht an das Recht gehalten. Das Unternehmen muss das Recht einhalten. Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat viele Beratungsstellen im Land Brandenburg. Auf der Internetseite https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/beratung-bb gibt es eine Übersicht aller Beratungsstellen. Seit 2019 gibt es das Digi-Mobil. Das ist ein Auto von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Das Digi-Mobil ist im Norden von Brandenburg unterwegs. In dem Auto bekommen Sie eine Beratung. Sie können sich am Computer über ein Video-Gespräch beraten lassen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg auch an der polnischen Grenze ein Informations-Zentrum. Sie finden die Verbraucherzentrale Brandenburg auch in Frankfurt an der Oder. Sie bekommen zum Beispiel Informationen und Hilfe, wenn Sie schlechte Produkte in Polen gekauft haben. Sie können eine persönliche Beratung in einer Beratungsstelle bekommen. Das ist die Telefon-Nummer: 0331 – 982 299 95 Wann können Sie anrufen? montags bis freitags zwischen 9 bis 18 Uhr Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen helfen Ihnen. Oder sie vereinbaren einen Termin für eine Beratung mit Ihnen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zeigen Ihnen Informationen im Internet. Einen Termin für eine Beratung können Sie auch im Internet vereinbaren. Sie können den Termin auch ändern. Oder einen Termin absagen. Das ist zu jeder Uhrzeit möglich. Das ist die Internetseite: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/termine Zum Beispiel zu: Dann müssen Sie vorher einen Termin vereinbaren. Das ist die Telefon-Nummer: 0331 – 982 299 95 Sie erreichen uns: Unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beraten Sie am Telefon: Sie können auch einen Termin im Internet vereinbaren. Das ist die Internetseite: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/termine Sie kommen in die Beratungs-Stelle. Sie sagen der Person von der Beratungs-Stelle: Das ist mein Problem. Der Berater oder die Beraterin hilft Ihnen und sagt Ihnen: So können Sie Ihr Problem lösen. Bitte bringen Sie unbedingt das Geld für die Beratung in bar mit. Sie bekommen einen Beleg, dass Sie das Geld bezahlt haben. Verbraucher und Verbraucherinnen benötigen manchmal einen Muster-Brief. Das ist ein Schreiben. Das Schreiben hilft Ihnen bei Ihrem Problem. Die Verbraucherzentrale hat Muster-Briefe zu 6 Themen Das sind Sie bekommen einen Muster-Brief direkt aus dem Internet. Der Berater oder die Beraterin zeigt Ihnen, wie das geht. Oder Sie füllen den Muster-Brief gemeinsam in der Beratung aus. Das ist die Internetadresse: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/musterbriefe Wofür ist der Muster-Brief? Sie können den Muster-Brief an die Person oder das Unternehmen schicken, mit der Sie das Problem haben. Sie möchten sich über ein Produkt informieren? Oder möchten wissen, welches Produkt gut ist? Die Verbraucherzentrale Brandenburg berät Sie dazu. Sie bekommen eine Untersuchung. Die Untersuchung ist von der Stiftung Warentest. Die Stiftung untersucht, wie gut Produkte sind. Das kostet nichts extra. Das gehört zur Beratung dazu. Sie entscheiden mit dem Berater oder der Beraterin: Die Verbraucherzentrale Brandenburg vertritt Sie außer-gerichtlich vor Unternehmen. Das bedeutet: Sie haben ein Problem mit einem Unternehmen. Sie wollen noch nicht ins Gericht gehen. Dann kümmert sich die Verbraucherzentrale Brandenburg. Und redet mit dem Unternehmen, mit dem Sie das Problem haben. Dann melden Sie sich wieder bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Angeln für Kinder und Jugendliche

Bild vergrößern Bild vergrößern Angeln ist nicht nur für Erwachsene ein tolles Hobby. Auch Kinder und Jugendliche interessieren sich für Tiere und Pflanzen, die im und am Wasser leben. Gehört auch ihr zu denen, die an den vielen Flüssen und Seen in Brandenburg angeln wollen? Dann findet ihr hier wichtige Informationen zu den Regeln. Angeln ist nicht nur für Erwachsene ein tolles Hobby. Auch Kinder und Jugendliche interessieren sich für Tiere und Pflanzen, die im und am Wasser leben. Gehört auch ihr zu denen, die an den vielen Flüssen und Seen in Brandenburg angeln wollen? Dann findet ihr hier wichtige Informationen zu den Regeln. In Brandenburg dürft ihr ab einem Alter von 8 Jahren ohne Fischereischein mit der Friedfischangel angeln. Bis zu eurem 14. Geburtstag benötigt ihr dafür nur eine Angelkarte für das jeweilige Angelgewässer (mehr dazu findet ihr im Text weiter unten). Ab einem Alter von 14 Jahren benötigt ihr zusätzlich einen gültigen Fischereiabgabe-Nachweis (Fischerabgabemarke und ausgefüllte Nachweiskarte). Die Fischereiabgabe kostet 12,00 Euro pro Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) oder 40,00 Euro für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre. Die Nachweiskarte und die Fischereiabgabemarke erhaltet ihr bei den unteren Fischereibehörden (Kreisverwaltung), den Geschäftsstellen des Landesanglerverbandes und in weiteren Ausgabestellen, dazu gehören zum Beispiel Angelläden, Fischereibetriebe oder Zeltplatzverwaltungen. Die Nachweiskarte zur Fischereiabgabe ist ein wichtiges Dokument mit Namen, Adresse und Geburtsdatum des Anglers oder der Anglerin. Der Fischereiabgabe-Nachweis muss immer mitgenommen werden, wenn man angeln geht. Außerdem braucht ihr noch eine Angelkarte als Erlaubnis für den ausgewählten See oder Fluss. Diese Angelkarte kann man beim Fischereibetrieb oder im Angelladen kaufen. Wer einen Mitgliedsausweis eines Angelvereins hat, kann in der Regel auf allen Seen und Flüssen, die dieser Angelverein pflegt, angeln. Auch die Angelkarte oder den Mitgliedsausweis müsst ihr beim Angeln immer mit dabeihaben. In Brandenburg dürft ihr ab einem Alter von 8 Jahren ohne Fischereischein mit der Friedfischangel angeln. Bis zu eurem 14. Geburtstag benötigt ihr dafür nur eine Angelkarte für das jeweilige Angelgewässer (mehr dazu findet ihr im Text weiter unten). Ab einem Alter von 14 Jahren benötigt ihr zusätzlich einen gültigen Fischereiabgabe-Nachweis (Fischerabgabemarke und ausgefüllte Nachweiskarte). Die Fischereiabgabe kostet 12,00 Euro pro Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) oder 40,00 Euro für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre. Die Nachweiskarte und die Fischereiabgabemarke erhaltet ihr bei den unteren Fischereibehörden (Kreisverwaltung), den Geschäftsstellen des Landesanglerverbandes und in weiteren Ausgabestellen, dazu gehören zum Beispiel Angelläden, Fischereibetriebe oder Zeltplatzverwaltungen. Die Nachweiskarte zur Fischereiabgabe ist ein wichtiges Dokument mit Namen, Adresse und Geburtsdatum des Anglers oder der Anglerin. Der Fischereiabgabe-Nachweis muss immer mitgenommen werden, wenn man angeln geht. Außerdem braucht ihr noch eine Angelkarte als Erlaubnis für den ausgewählten See oder Fluss. Diese Angelkarte kann man beim Fischereibetrieb oder im Angelladen kaufen. Wer einen Mitgliedsausweis eines Angelvereins hat, kann in der Regel auf allen Seen und Flüssen, die dieser Angelverein pflegt, angeln. Auch die Angelkarte oder den Mitgliedsausweis müsst ihr beim Angeln immer mit dabeihaben. Nachdem ihr Fischereiabgabenmarke und Angelkarte erworben habt, könnt ihr den Fischfang mit zwei Friedfischangeln ausüben. Beim Angeln müsst ihr darauf achten, dass jede Angelrute nur mit einem einschenkligen Haken bestückt werden darf. Als Köder könnt ihr Teig, Getreide und Würmer benutzen. Nicht verwenden dürft ihr Krebse, Köderfische und andere Wirbeltiere, Fetzenköder sowie künstliche Köder (zum Beispiel Spinner, Blinker, Twister, Wobbler) und die Köderfischsenke. Wer eine Angel mit Köder zum Fang auslegt, muss sie ständig beobachten. Nachdem ihr Fischereiabgabenmarke und Angelkarte erworben habt, könnt ihr den Fischfang mit zwei Friedfischangeln ausüben. Beim Angeln müsst ihr darauf achten, dass jede Angelrute nur mit einem einschenkligen Haken bestückt werden darf. Als Köder könnt ihr Teig, Getreide und Würmer benutzen. Nicht verwenden dürft ihr Krebse, Köderfische und andere Wirbeltiere, Fetzenköder sowie künstliche Köder (zum Beispiel Spinner, Blinker, Twister, Wobbler) und die Köderfischsenke. Wer eine Angel mit Köder zum Fang auslegt, muss sie ständig beobachten. Beim Anfüttern lockt ihr die Fische an die Angelstelle. Dabei solltet ihr daran denken, dass nicht gefressenes Futter am Gewässerboden fault. Werft deshalb nicht zuviel Futter in das Wasser, da sonst die Fische erkranken oder ersticken können. Nicht verbrauchtes Futter nehmt bitte wieder zurück nach Hause. Beim Anfüttern lockt ihr die Fische an die Angelstelle. Dabei solltet ihr daran denken, dass nicht gefressenes Futter am Gewässerboden fault. Werft deshalb nicht zuviel Futter in das Wasser, da sonst die Fische erkranken oder ersticken können. Nicht verbrauchtes Futter nehmt bitte wieder zurück nach Hause. Die Freude ist groß. Aber ist der Fisch nicht vielleicht zu klein zum Mitnehmen? Bitte prüft in jedem Fall, ob der gefangene Fisch mindestens so groß wie in der Fischereiordnung oder eventuell auch auf der Angelkarte festgelegt ist. Eine Auswahl dieser "Mindestmaße" findet ihr meist in der Tabelle auf der Kartenrückseite. Wenn der Fisch kleiner ist, muss er so ins Wasser zurückgesetzt werden, dass er weiter leben und wachsen kann. Löst also bitte den Haken vorsichtig oder durchschneidet die Schnur an der Kopfspitze, wenn der Fisch den Haken zu tief geschluckt hat, und lasst ihn schnell wieder schwimmen. Manche Fischarten dürfen zu bestimmten Zeiten nicht gefangen werden, weil sie dann gerade laichen. Andere Arten, von denen es nur noch sehr wenige Tiere gibt, dürfen gar nicht gefangen werden. Diese Fische werden "geschont", damit sie nicht aussterben. Informiert euch über die in der Fischereiordnung oder eventuell zusätzlich auf der Angelkarte festgelegten Schonzeiten und entlasst die "geschonten" Fische in die Freiheit. Fische, die ihr nicht kennt, setzt ebenfalls zurück, es könnte ja sein, dass sie unter Schutz stehen. Wenn ihr euch davon überzeugt habt, dass ihr "euren" Fisch mitnehmen dürft, betäubt ihn zuerst mit kräftigen Schlägen auf den Kopf und tötet ihn danach mit einem Messerstich in das Herz, damit er nicht unnötig leidet. Die Freude ist groß. Aber ist der Fisch nicht vielleicht zu klein zum Mitnehmen? Bitte prüft in jedem Fall, ob der gefangene Fisch mindestens so groß wie in der Fischereiordnung oder eventuell auch auf der Angelkarte festgelegt ist. Eine Auswahl dieser "Mindestmaße" findet ihr meist in der Tabelle auf der Kartenrückseite. Wenn der Fisch kleiner ist, muss er so ins Wasser zurückgesetzt werden, dass er weiter leben und wachsen kann. Löst also bitte den Haken vorsichtig oder durchschneidet die Schnur an der Kopfspitze, wenn der Fisch den Haken zu tief geschluckt hat, und lasst ihn schnell wieder schwimmen. Manche Fischarten dürfen zu bestimmten Zeiten nicht gefangen werden, weil sie dann gerade laichen. Andere Arten, von denen es nur noch sehr wenige Tiere gibt, dürfen gar nicht gefangen werden. Diese Fische werden "geschont", damit sie nicht aussterben. Informiert euch über die in der Fischereiordnung oder eventuell zusätzlich auf der Angelkarte festgelegten Schonzeiten und entlasst die "geschonten" Fische in die Freiheit. Fische, die ihr nicht kennt, setzt ebenfalls zurück, es könnte ja sein, dass sie unter Schutz stehen. Wenn ihr euch davon überzeugt habt, dass ihr "euren" Fisch mitnehmen dürft, betäubt ihn zuerst mit kräftigen Schlägen auf den Kopf und tötet ihn danach mit einem Messerstich in das Herz, damit er nicht unnötig leidet. Bild vergrößern Der Herzstich wird auf der Bauchseite in der Kehlgegend vor den Brustflossen durchgeführt (Abbildung). Es ist auch möglich, nach dem Betäuben den Kopf abzuschneiden. Auf keinen Fall lasst die Fische ersticken. Das ist Tierquälerei! Auch beim Hältern (Aufbewahrung lebender Fische) in zu kleinen Setzkeschern leiden die Fische. Deshalb ist es besser, sie gleich zu betäuben und zu töten. Bild vergrößern Der Herzstich wird auf der Bauchseite in der Kehlgegend vor den Brustflossen durchgeführt (Abbildung). Es ist auch möglich, nach dem Betäuben den Kopf abzuschneiden. Auf keinen Fall lasst die Fische ersticken. Das ist Tierquälerei! Auch beim Hältern (Aufbewahrung lebender Fische) in zu kleinen Setzkeschern leiden die Fische. Deshalb ist es besser, sie gleich zu betäuben und zu töten. Wählt euren Angelplatz am Ufer so, dass Pflanzen und Tiere am und im Wasser nicht darunter leiden. Besonders das Röhricht ist für Fische, aber auch für Vögel, wichtig. Dort finden sie Nahrung und Schutz und legen auch ihre Eier ab. Diese Plätze dürfen nicht betreten oder gar zerstört werden. Damit es weiterhin viele Fische und andere Tiere in und an unseren Gewässern geben kann, müssen ihre Eier und Jungtiere geschützt werden. Wählt euren Angelplatz am Ufer so, dass Pflanzen und Tiere am und im Wasser nicht darunter leiden. Besonders das Röhricht ist für Fische, aber auch für Vögel, wichtig. Dort finden sie Nahrung und Schutz und legen auch ihre Eier ab. Diese Plätze dürfen nicht betreten oder gar zerstört werden. Damit es weiterhin viele Fische und andere Tiere in und an unseren Gewässern geben kann, müssen ihre Eier und Jungtiere geschützt werden. Vermeidet es, andere Angler oder Fischer durch laute Geräusche, Herumtoben oder ähnliches zu stören oder zu behindern. Jeder Angler möchte einen sauberen Angelplatz vorfinden. Dazu könnt auch ihr beitragen, indem ihr euren Müll wieder mitnehmt. Werft keine toten Fische ins Wasser oder in Abfallkörbe. Vermeidet es, andere Angler oder Fischer durch laute Geräusche, Herumtoben oder ähnliches zu stören oder zu behindern. Jeder Angler möchte einen sauberen Angelplatz vorfinden. Dazu könnt auch ihr beitragen, indem ihr euren Müll wieder mitnehmt. Werft keine toten Fische ins Wasser oder in Abfallkörbe. Mindestmaße für einige Fische, die ihr mit der Friedfischangel angeln könnt: Die dick gedruckten Fischarten haben keine Schonzeiten. Die Schonzeiten für andere Arten lest ihr in der Fischereiordnung nach. Fischarten, für die es keine Mindestmaße und keine Schonzeiten gibt: Mindestmaße für einige Fische, die ihr mit der Friedfischangel angeln könnt: Die dick gedruckten Fischarten haben keine Schonzeiten. Die Schonzeiten für andere Arten lest ihr in der Fischereiordnung nach. Fischarten, für die es keine Mindestmaße und keine Schonzeiten gibt: Bild vergrößern

Afrikanische Schweinepest

Bild vergrößern Bild vergrößern Der erste Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beim Schwarzwild in Deutschland ist amtlich vom Landkreis Spree-Neiße am 10. September 2020 festgestellt worden. Seitdem laufen die Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest im Land Brandenburg. Oberstes Ziel ist es, die Tierseuche auf ein möglichst kleines Gebiet einzudämmen und zu verhindern, dass diese sich ausbreiten kann oder auf Hausschweinbestände übertritt. Für Schweine (Haus- und Wildschweine) verläuft eine Infektion mit dem ASP-Virus fast immer tödlich. Für den Menschen und für andere Haus- und Nutztierarten ist die Afrikanische Schweinepest dagegen ungefährlich. Um die Fundorte wurden sogenannte Restriktionszonen eingerichtet, in denen verschiedene Maßnahmen umgesetzt werden. Bislang wurden elf Ausbruchgebiete (Kerngebiete) ausgewiesen. Alle elf Kerngebiete konnten inzwischen wieder aufgehoben werden, nachdem dort über mehrere Monate keine neuen ASP-Funde mehr gemacht wurden. Erstmals im Land Brandenburg - und damit bundesweit – wurde im Juli 2021 die Afrikanische Schweinepest in Hausschweinbeständen festgestellt. Es handelte sich um drei Bestände (zwei Kleinsthaltungen) in den Landkreisen Spree-Neiße und Märkisch-Oderland. Im Juli 2022 gab es einen weiteren ASP-Ausbruch in einem Schweinemastbestand im Landkreis Uckermark, im März 2023 war eine Kleinsthaltung auf dem Stadtgebiet Cottbus betroffen. Der erste Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beim Schwarzwild in Deutschland ist amtlich vom Landkreis Spree-Neiße am 10. September 2020 festgestellt worden. Seitdem laufen die Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest im Land Brandenburg. Oberstes Ziel ist es, die Tierseuche auf ein möglichst kleines Gebiet einzudämmen und zu verhindern, dass diese sich ausbreiten kann oder auf Hausschweinbestände übertritt. Für Schweine (Haus- und Wildschweine) verläuft eine Infektion mit dem ASP-Virus fast immer tödlich. Für den Menschen und für andere Haus- und Nutztierarten ist die Afrikanische Schweinepest dagegen ungefährlich. Um die Fundorte wurden sogenannte Restriktionszonen eingerichtet, in denen verschiedene Maßnahmen umgesetzt werden. Bislang wurden elf Ausbruchgebiete (Kerngebiete) ausgewiesen. Alle elf Kerngebiete konnten inzwischen wieder aufgehoben werden, nachdem dort über mehrere Monate keine neuen ASP-Funde mehr gemacht wurden. Erstmals im Land Brandenburg - und damit bundesweit – wurde im Juli 2021 die Afrikanische Schweinepest in Hausschweinbeständen festgestellt. Es handelte sich um drei Bestände (zwei Kleinsthaltungen) in den Landkreisen Spree-Neiße und Märkisch-Oderland. Im Juli 2022 gab es einen weiteren ASP-Ausbruch in einem Schweinemastbestand im Landkreis Uckermark, im März 2023 war eine Kleinsthaltung auf dem Stadtgebiet Cottbus betroffen. Die Afrikanische Schweinepest (kurz: ASP) ist eine anzeigenpflichtige Tierseuche, die ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) befällt. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar. Verursacht wird die Erkrankung durch ein Virus (Virus der Afrikanischen Schweinepest). Es gibt bislang keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen. Ursprünglich war die Afrikanische Schweinepest auf Afrika begrenzt. Erstmals beschrieben wurde die ASP im Jahr 1921 in Kenia. Im Jahr 1957 trat sie erstmals außerhalb Afrikas in Portugal auf. Im Juni 2007 traten erste Fälle der ASP in Georgien auf, später in den Nachbarländern Armenien, Aserbaidschan und der Russischen Föderation. Ab 2012 waren die Länder Ukraine, Weißrussland und ab 2014 die EU-Mitgliedsstaaten Litauen, Polen, Lettland sowie Estland betroffen. 2017 gab es erste Fälle der ASP in Tschechien bei Wildschweinen, in Rumänien bei Wild- und Hausschweinen, 2018 in Bulgarien (bei Haus- und Wildschweinen) und Belgien (bei Wildschweinen), 2019 auch in Westpolen. Nur in Tschechien und in Belgien konnte die Tierseuche bei Wildschweinen bisher erfolgreich bekämpft werden; in den anderen Ländern nicht. Mit dem ASP-Nachweis bei einem Stück Fallwild im Landkreis Spree-Neiße ist die Tierseuche im September 2020 auch in Deutschland angekommen. Die Afrikanische Schweinepest (kurz: ASP) ist eine anzeigenpflichtige Tierseuche, die ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) befällt. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar. Verursacht wird die Erkrankung durch ein Virus (Virus der Afrikanischen Schweinepest). Es gibt bislang keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen. Ursprünglich war die Afrikanische Schweinepest auf Afrika begrenzt. Erstmals beschrieben wurde die ASP im Jahr 1921 in Kenia. Im Jahr 1957 trat sie erstmals außerhalb Afrikas in Portugal auf. Im Juni 2007 traten erste Fälle der ASP in Georgien auf, später in den Nachbarländern Armenien, Aserbaidschan und der Russischen Föderation. Ab 2012 waren die Länder Ukraine, Weißrussland und ab 2014 die EU-Mitgliedsstaaten Litauen, Polen, Lettland sowie Estland betroffen. 2017 gab es erste Fälle der ASP in Tschechien bei Wildschweinen, in Rumänien bei Wild- und Hausschweinen, 2018 in Bulgarien (bei Haus- und Wildschweinen) und Belgien (bei Wildschweinen), 2019 auch in Westpolen. Nur in Tschechien und in Belgien konnte die Tierseuche bei Wildschweinen bisher erfolgreich bekämpft werden; in den anderen Ländern nicht. Mit dem ASP-Nachweis bei einem Stück Fallwild im Landkreis Spree-Neiße ist die Tierseuche im September 2020 auch in Deutschland angekommen. Nein. Das Virus der ASP befällt nur Schweine (Wild- und Hausschweine). ASP ist nicht auf den Menschen übertragbar – weder durch den Verzehr von Schweinefleisch, noch über direkten Tierkontakt. Allerdings spielt der Mensch bei der Verbreitung der Seuche eine wichtige Rolle, zum Beispiel durch unsachgemäße Entsorgung von ASP-virushaltigen Lebensmitteln oder durch ASP-virushaltiges Material an Schuhen und Fahrzeugen. Nein. Das Virus der ASP befällt nur Schweine (Wild- und Hausschweine). ASP ist nicht auf den Menschen übertragbar – weder durch den Verzehr von Schweinefleisch, noch über direkten Tierkontakt. Allerdings spielt der Mensch bei der Verbreitung der Seuche eine wichtige Rolle, zum Beispiel durch unsachgemäße Entsorgung von ASP-virushaltigen Lebensmitteln oder durch ASP-virushaltiges Material an Schuhen und Fahrzeugen. Nein, es können sich ausschließlich Schweine mit dem Erreger infizieren. Für andere Haus- und Nutztierarten als Schweine stellt die Afrikanische Schweinepest keine Gefahr dar. Nein, es können sich ausschließlich Schweine mit dem Erreger infizieren. Für andere Haus- und Nutztierarten als Schweine stellt die Afrikanische Schweinepest keine Gefahr dar. Eine Übertragung ist über direkten Kontakt zwischen infizierten und nicht infizierten Tieren möglich, insbesondere über Blutkontakt. Daneben ist auch eine indirekte Übertragung möglich, zum Beispiel über mit dem ASP-Virus kontaminierte Futtermittel, Gülle/Mist oder sonstige Gegenstände (Kleidung, Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Schuhe/Kleidung, etc. ). In Gebieten mit ASP können auch Tiere wie Hunde, Katzen oder andere Tiere, die Kontakt zu infizierten Wildschweinen hatten, das Virus weitertragen. Viele ASP-Ausbrüche werden auf ein Verschleppen des Virus in Speiseresten beziehungsweise -abfällen im weltweiten Reiseverkehr zurückgeführt. Denn in rohem und gefrorenem Fleisch und Fleischprodukten, Blut sowie in gepökelten oder geräucherten Waren kann das ASP-Virus über mehrere Monate überdauern und infektiös bleiben. So kann unter ungünstigen Bedingungen ein an Parkplätzen unachtsam entsorgtes Wurst- oder Schinkenbrötchen ausreichen, um die Seuche ein- beziehungsweise weiter zu verschleppen. Es überlebt in der Umwelt bis zu: Es überlebt in Lebensmitteln bis zu: Es überlebt bei Erhitzung bis zu: Eine Übertragung ist über direkten Kontakt zwischen infizierten und nicht infizierten Tieren möglich, insbesondere über Blutkontakt. Daneben ist auch eine indirekte Übertragung möglich, zum Beispiel über mit dem ASP-Virus kontaminierte Futtermittel, Gülle/Mist oder sonstige Gegenstände (Kleidung, Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Schuhe/Kleidung, etc. ). In Gebieten mit ASP können auch Tiere wie Hunde, Katzen oder andere Tiere, die Kontakt zu infizierten Wildschweinen hatten, das Virus weitertragen. Viele ASP-Ausbrüche werden auf ein Verschleppen des Virus in Speiseresten beziehungsweise -abfällen im weltweiten Reiseverkehr zurückgeführt. Denn in rohem und gefrorenem Fleisch und Fleischprodukten, Blut sowie in gepökelten oder geräucherten Waren kann das ASP-Virus über mehrere Monate überdauern und infektiös bleiben. So kann unter ungünstigen Bedingungen ein an Parkplätzen unachtsam entsorgtes Wurst- oder Schinkenbrötchen ausreichen, um die Seuche ein- beziehungsweise weiter zu verschleppen. Es überlebt in der Umwelt bis zu: Es überlebt in Lebensmitteln bis zu: Es überlebt bei Erhitzung bis zu: Bei Hausschweinen und beim europäischen Schwarzwild führt die Infektion zu schweren, aber unspezifischen Symptomen. Häufig sind Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemprobleme, aber auch Durchfall, Blutungen aus Nase, After und/oder Haut sowie Aborte zu beobachten. Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft („Liegenbleiben in der Suhle“) oder andere Auffälligkeiten wie Hautverfärbungen. Die aktuell vorherrschende Verlaufsform der ASP führt fast immer zum Tod des Tieres innerhalb einer Woche. Wegen der unspezifischen Allgemeinsymptome ist es schwer zu erkennen, ob sich ein Tier mit dem ASP-Virus infiziert hat oder andere Krankheiten vorliegen. Um in Verdachtsfällen eine Infektion mit dem ASP-Virus auszuschließen, müssen die Tiere auf das Virus getestet werden. Bei Hausschweinen und beim europäischen Schwarzwild führt die Infektion zu schweren, aber unspezifischen Symptomen. Häufig sind Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemprobleme, aber auch Durchfall, Blutungen aus Nase, After und/oder Haut sowie Aborte zu beobachten. Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft („Liegenbleiben in der Suhle“) oder andere Auffälligkeiten wie Hautverfärbungen. Die aktuell vorherrschende Verlaufsform der ASP führt fast immer zum Tod des Tieres innerhalb einer Woche. Wegen der unspezifischen Allgemeinsymptome ist es schwer zu erkennen, ob sich ein Tier mit dem ASP-Virus infiziert hat oder andere Krankheiten vorliegen. Um in Verdachtsfällen eine Infektion mit dem ASP-Virus auszuschließen, müssen die Tiere auf das Virus getestet werden. Die Inkubationszeit, also die Zeit zwischen Infektion und ersten Krankheitserscheinungen, beträgt in der Regel vier Tage, kann aber grundsätzlich zwischen zwei und etwa 15 Tagen liegen. Die Inkubationszeit, also die Zeit zwischen Infektion und ersten Krankheitserscheinungen, beträgt in der Regel vier Tage, kann aber grundsätzlich zwischen zwei und etwa 15 Tagen liegen. Der Erreger ist gegenüber Umwelteinflüssen sehr widerstandsfähig, er bleibt auch während des Verwesungsprozesses des Schweins mehrere Wochen bis Monate infektiös. In Schlachtkörpern und Blut ist das Virus monatelang, in Gefrierfleisch sogar jahrelang vermehrungsfähig. Der Erreger ist gegenüber Umwelteinflüssen sehr widerstandsfähig, er bleibt auch während des Verwesungsprozesses des Schweins mehrere Wochen bis Monate infektiös. In Schlachtkörpern und Blut ist das Virus monatelang, in Gefrierfleisch sogar jahrelang vermehrungsfähig. Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt . Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen. Damit ermöglichen Sie, dass das Wildschwein möglichst schnell auf das ASP-Virus untersucht wird und im positiven Fall sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Denn um die ASP wirksam bekämpfen zu können, ist es erforderlich, einen Ausbruch der Tierseuche so früh wie möglich zu erkennen. Zudem verwesen die Tierkörper von verendeten Wildschweinen relativ langsam. In der Kombination mit der hohen Umweltstabilität des ASP-Virus stellt das Auffinden, Bergen und Beseitigen von diesen Stücken bei Auftreten der ASP einen zentralen Punkt in der Bekämpfung dieser Tierseuche bei Wildschweinen dar. Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt . Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen. Damit ermöglichen Sie, dass das Wildschwein möglichst schnell auf das ASP-Virus untersucht wird und im positiven Fall sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Denn um die ASP wirksam bekämpfen zu können, ist es erforderlich, einen Ausbruch der Tierseuche so früh wie möglich zu erkennen. Zudem verwesen die Tierkörper von verendeten Wildschweinen relativ langsam. In der Kombination mit der hohen Umweltstabilität des ASP-Virus stellt das Auffinden, Bergen und Beseitigen von diesen Stücken bei Auftreten der ASP einen zentralen Punkt in der Bekämpfung dieser Tierseuche bei Wildschweinen dar. Die Mitarbeit der Schweinehalter ist entscheidend. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern! Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird. Zudem haben Landwirte die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen sowie die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung zu beachten. Beim Auftreten einschlägiger Krankheitsanzeichen muss ein Tierarzt geeignete Proben zur Abklärung einer möglichen ASP-Infektion entnehmen und an die jeweils zuständige Untersuchungseinrichtung der Bundesländer senden. Hoftierärzte und Landwirte sind verpflichtet, Proben (vor allem Blutproben) zur diagnostischen Abklärung von beispielsweise fieberhaften Allgemeininfektionen, Aborten oder vermehrten Todesfällen in Schweine haltenden Betrieben einzusenden. Landwirte mit Ackerbau sollten die Jagd auf Schwarzwild unterstützen, beispielsweise indem sie Jagdschneisen in Feldern anlegen. Die Mitarbeit der Schweinehalter ist entscheidend. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern! Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird. Zudem haben Landwirte die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen sowie die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung zu beachten. Beim Auftreten einschlägiger Krankheitsanzeichen muss ein Tierarzt geeignete Proben zur Abklärung einer möglichen ASP-Infektion entnehmen und an die jeweils zuständige Untersuchungseinrichtung der Bundesländer senden. Hoftierärzte und Landwirte sind verpflichtet, Proben (vor allem Blutproben) zur diagnostischen Abklärung von beispielsweise fieberhaften Allgemeininfektionen, Aborten oder vermehrten Todesfällen in Schweine haltenden Betrieben einzusenden. Landwirte mit Ackerbau sollten die Jagd auf Schwarzwild unterstützen, beispielsweise indem sie Jagdschneisen in Feldern anlegen. Die Tierseuche hat eine erhebliche wirtschaftliche Auswirkung durch Tierverluste und Restriktionsmaßnahmen im Falle von Ausbrüchen. Der infizierte Bestand wird gesperrt und die Tiere werden tierschutzgerecht getötet. Es finden epidemiologische Ermittlungen zur Einschleppungsursache und zur möglichen Weiterverbreitung der Tierseuche statt. Darüber hinaus werden Schutzzonen eingerichtet, in denen der Tierverkehr erheblich eingeschränkt wird und umfangreiche Untersuchungen in allen Schweinehaltungen stattfinden. Die Tierseuche hat eine erhebliche wirtschaftliche Auswirkung durch Tierverluste und Restriktionsmaßnahmen im Falle von Ausbrüchen. Der infizierte Bestand wird gesperrt und die Tiere werden tierschutzgerecht getötet. Es finden epidemiologische Ermittlungen zur Einschleppungsursache und zur möglichen Weiterverbreitung der Tierseuche statt. Darüber hinaus werden Schutzzonen eingerichtet, in denen der Tierverkehr erheblich eingeschränkt wird und umfangreiche Untersuchungen in allen Schweinehaltungen stattfinden. Die in Restriktionsgebieten betroffenen schweinehaltenden Betriebe können für Schäden aus den Bekämpfungsmaßnahmen veterinärrechtlich nicht entschädigt werden. Dafür müsste der ASP-Eintrag bei Hausschweinen festgestellt werden. Um für die Tierhalter verbundenen Mehrkosten abzumildern, gewährt das Land Brandenburg Unterstützungen. Über die Förderaspekte informiert unsere Fachseite zur Richtlinie Ausgleich von ASP-bedingten zusätzlichen Veterinärkosten und Mehrkosten beim Transport von Schweinen sowie von Mehrkosten, die durch längere Transportwege für alternativ angebaute Feldfrüchte entstehen . Die in Restriktionsgebieten betroffenen schweinehaltenden Betriebe können für Schäden aus den Bekämpfungsmaßnahmen veterinärrechtlich nicht entschädigt werden. Dafür müsste der ASP-Eintrag bei Hausschweinen festgestellt werden. Um für die Tierhalter verbundenen Mehrkosten abzumildern, gewährt das Land Brandenburg Unterstützungen. Über die Förderaspekte informiert unsere Fachseite zur Richtlinie Ausgleich von ASP-bedingten zusätzlichen Veterinärkosten und Mehrkosten beim Transport von Schweinen sowie von Mehrkosten, die durch längere Transportwege für alternativ angebaute Feldfrüchte entstehen . Entsprechend der Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts sowie der Forderung des Bundes wurden in den Kerngebieten in Brandenburg die Genehmigungen zur Freilandhaltung nach der Schweinehaltungshygieneverordnung widerrufen und Auslaufhaltungen auf der Grundlage der Schweinehaltungshygieneverordnung untersagt. Entsprechend der Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts sowie der Forderung des Bundes wurden in den Kerngebieten in Brandenburg die Genehmigungen zur Freilandhaltung nach der Schweinehaltungshygieneverordnung widerrufen und Auslaufhaltungen auf der Grundlage der Schweinehaltungshygieneverordnung untersagt. Nach vorübergehenden Nutzungsbeschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft in neuen Restriktionsgebieten gibt es innerhalb der mit festen Zäunen umschlossenen Kerngebiete nur noch geringe Einschränkungen. So muss zum Beispiel eine Fallwildsuche vor der Ernte stattfinden, Futter für Schweine muss unter bestimmten Bedingungen gewonnen oder gelagert werden, vor Baumfällungen mit großen Maschinen muss zunächst nach Fallwild gesucht werden. In den gefährdeten Gebieten außerhalb der festen Umzäunungen gibt es keine land- und forstwirtschaftlichen Beschränkungen mehr. Nach vorübergehenden Nutzungsbeschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft in neuen Restriktionsgebieten gibt es innerhalb der mit festen Zäunen umschlossenen Kerngebiete nur noch geringe Einschränkungen. So muss zum Beispiel eine Fallwildsuche vor der Ernte stattfinden, Futter für Schweine muss unter bestimmten Bedingungen gewonnen oder gelagert werden, vor Baumfällungen mit großen Maschinen muss zunächst nach Fallwild gesucht werden. In den gefährdeten Gebieten außerhalb der festen Umzäunungen gibt es keine land- und forstwirtschaftlichen Beschränkungen mehr. Der Zaun entlang der Oder-Neiße-Grenze ist eine wichtige Maßnahme, um die weitere Ausbreitung der ASP Richtung Westen zu verhindern. Erst mit dem Auftreten der ASP in Brandenburg war die Rechtsgrundlage dafür gegeben. Mit der Planung und dem Bau des rund 250 Kilometer langen Zauns wurde umgehend begonnen. Zwischen Frankfurt (Oder) und Sachsen, also dort wo der Seuchendruck zunächst am höchsten war, wurde der Zaun auf einer Länge von rund 120 Kilometern bereits Anfang Dezember 2020 fertig gestellt. Im Sommer 2021 wurde der gesamte Zaun auf einer Länge von rund 255 Kilometern fertig gestellt. Zudem beschloss der Landeskrisenstab die Errichtung eines zweiten festen Zauns ( Schutzkorridor ) entlang der Grenze zu Polen. Dieser wurde im Mai 2022 fertig gestellt. Der Zaun entlang der Oder-Neiße-Grenze ist eine wichtige Maßnahme, um die weitere Ausbreitung der ASP Richtung Westen zu verhindern. Erst mit dem Auftreten der ASP in Brandenburg war die Rechtsgrundlage dafür gegeben. Mit der Planung und dem Bau des rund 250 Kilometer langen Zauns wurde umgehend begonnen. Zwischen Frankfurt (Oder) und Sachsen, also dort wo der Seuchendruck zunächst am höchsten war, wurde der Zaun auf einer Länge von rund 120 Kilometern bereits Anfang Dezember 2020 fertig gestellt. Im Sommer 2021 wurde der gesamte Zaun auf einer Länge von rund 255 Kilometern fertig gestellt. Zudem beschloss der Landeskrisenstab die Errichtung eines zweiten festen Zauns ( Schutzkorridor ) entlang der Grenze zu Polen. Dieser wurde im Mai 2022 fertig gestellt. Um die Kerngebiete entstanden sogenannte Weiße Zonen - ASP-freie bis zu fünf Kilometer breite Korridore, die mit einem doppelten festen Zaun umschlossen sind. Mit der Fertigstellung der festen Zaunanlagen wird hier das Schwarzwild unter anderem mit Lebendfallen entnommen. Um die Kerngebiete entstanden sogenannte Weiße Zonen - ASP-freie bis zu fünf Kilometer breite Korridore, die mit einem doppelten festen Zaun umschlossen sind. Mit der Fertigstellung der festen Zaunanlagen wird hier das Schwarzwild unter anderem mit Lebendfallen entnommen. Für die Bekämpfung der ASP in Brandenburg sind rechtlich Landkreise und kreisfreie Städte zuständig. Die Koordination der Bekämpfungsmaßnahmen erfolgt jedoch durch das Landeskrisenzentrum. Für übergeordnete strategische Entscheidungen ist der Krisenstab verantwortlich. Die Krisenstrukturen und Kommunikationswege zwischen dem Bund und den Ländern sind seit Jahren etabliert, es gibt eine enge Abstimmung mit dem Bund und den anderen betroffenen Bundesländern. Für die Bekämpfung der ASP in Brandenburg sind rechtlich Landkreise und kreisfreie Städte zuständig. Die Koordination der Bekämpfungsmaßnahmen erfolgt jedoch durch das Landeskrisenzentrum. Für übergeordnete strategische Entscheidungen ist der Krisenstab verantwortlich. Die Krisenstrukturen und Kommunikationswege zwischen dem Bund und den Ländern sind seit Jahren etabliert, es gibt eine enge Abstimmung mit dem Bund und den anderen betroffenen Bundesländern. Die betroffenen Landkreise beantworten Fragen zur Afrikanischen Schweinepest unter folgenden Rufnummern: Die betroffenen Landkreise beantworten Fragen zur Afrikanischen Schweinepest unter folgenden Rufnummern: Verendete Wildschweine werden in Brandenburg auf Afrikanische Schweinepest untersucht. Die Proben werden im Landeslabor Berlin-Brandenburg untersucht. Sollte ein Ergebnis positiv sein, wird der amtliche Verdachtsfall festgestellt und die Probe umgehend an das Nationale Referenzlabor – das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) zur Bestätigung weitergeleitet. In Brandenburg wurden bislang bei insgesamt 3.455 Wildschweinen die Afrikanische Schweinepest festgestellt: Verendete Wildschweine werden in Brandenburg auf Afrikanische Schweinepest untersucht. Die Proben werden im Landeslabor Berlin-Brandenburg untersucht. Sollte ein Ergebnis positiv sein, wird der amtliche Verdachtsfall festgestellt und die Probe umgehend an das Nationale Referenzlabor – das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) zur Bestätigung weitergeleitet. In Brandenburg wurden bislang bei insgesamt 3.455 Wildschweinen die Afrikanische Schweinepest festgestellt: Die sogenannten Restriktionszonen werden von den betroffenen Landkreisen mit Tierseuchen-Allgemeinverfügungen in Abstimmung mit der Landesregierung festgelegt. Diese Allgemeinverfügungen enthalten auch die angeordneten Maßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen. Eine Pufferzone umschließt die gefährdeten Gebiete von Mecklenburg-Vorpommern bis zur sächsischen Grenze. Die sogenannten Restriktionszonen werden von den betroffenen Landkreisen mit Tierseuchen-Allgemeinverfügungen in Abstimmung mit der Landesregierung festgelegt. Diese Allgemeinverfügungen enthalten auch die angeordneten Maßnahmen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen. Eine Pufferzone umschließt die gefährdeten Gebiete von Mecklenburg-Vorpommern bis zur sächsischen Grenze. Mit der am 23.09.2025 in Kraft getretenen Durchführungsverordnung 2023/594 zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, wurde die Sperrzone II im Landkreis Spree-Neiße anteilig aufgehoben und in Sperrzone I überführt sowie Teile der Sperrzone I aufgehoben und in freies Gebiet überführt. In der kreisfreien Stadt Cottbus wurde die Sperrzone I vollständig aufgehoben und in freies Gebiet überführt. In diesen Gebieten wurde zuletzt am 18. April 2024 ein ASP-Ausbruch beim Schwarzwild amtlich festgestellt, danach ist dort kein ASP-Fall mehr aufgetreten. Die Tierseuchenallgemeinverfügungen des Landkreises wurde nach Veröffentlichung des Rechtsaktes entsprechend angepasst und in Kraft gesetzt. Genauere Informationen erteilt das zuständige Veterinäramt des Landkreises Spree-Neiße. Mit der am 23.09.2025 in Kraft getretenen Durchführungsverordnung 2023/594 zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, wurde die Sperrzone II im Landkreis Spree-Neiße anteilig aufgehoben und in Sperrzone I überführt sowie Teile der Sperrzone I aufgehoben und in freies Gebiet überführt. In der kreisfreien Stadt Cottbus wurde die Sperrzone I vollständig aufgehoben und in freies Gebiet überführt. In diesen Gebieten wurde zuletzt am 18. April 2024 ein ASP-Ausbruch beim Schwarzwild amtlich festgestellt, danach ist dort kein ASP-Fall mehr aufgetreten. Die Tierseuchenallgemeinverfügungen des Landkreises wurde nach Veröffentlichung des Rechtsaktes entsprechend angepasst und in Kraft gesetzt. Genauere Informationen erteilt das zuständige Veterinäramt des Landkreises Spree-Neiße. Im gefährdeten Gebiet wurde ein Kerngebiet um die Fundorte von Wildschweinen mit positiven Virusnachweis festgelegt. Das Kerngebiet liegt innerhalb des gefährdeten Gebietes. Alle Maßnahmen, die für das gefährdete Gebiet angeordnet sind, gelten auch für das Kerngebiet. Darüber hinaus gibt es für das Kerngebiet zusätzliche Maßnahmen. Im gefährdeten Gebiet wurde ein Kerngebiet um die Fundorte von Wildschweinen mit positiven Virusnachweis festgelegt. Das Kerngebiet liegt innerhalb des gefährdeten Gebietes. Alle Maßnahmen, die für das gefährdete Gebiet angeordnet sind, gelten auch für das Kerngebiet. Darüber hinaus gibt es für das Kerngebiet zusätzliche Maßnahmen. Zum Schutz gegen die besondere Gefährdung der Hausschwein-Population durch die Afrikanische Schweinepest wurde um die Fundorte von Wildschweinen mit dem positiven Virusnachweis ein gefährdetes Gebiet mit einem Radius von circa 20 bis 25 Kilometern festgelegt. Jäger und Bergetrupps werden regelmäßig geschult. Es werden nach Anordnung der Landkreise Kadaver-Sammelstellen zur Entsorgung und unschädlichen Beseitigung der Kadaver eingerichtet. Zum Schutz gegen die besondere Gefährdung der Hausschwein-Population durch die Afrikanische Schweinepest wurde um die Fundorte von Wildschweinen mit dem positiven Virusnachweis ein gefährdetes Gebiet mit einem Radius von circa 20 bis 25 Kilometern festgelegt. Jäger und Bergetrupps werden regelmäßig geschult. Es werden nach Anordnung der Landkreise Kadaver-Sammelstellen zur Entsorgung und unschädlichen Beseitigung der Kadaver eingerichtet. Um das gefährdete Gebiet herum haben die betroffenen Landkreise in enger Abstimmung mit dem Landeskrisenzentrum Tierseuchenbekämpfung eine Pufferzone mit einer Fläche von rund 3.800 Quadratkilometern eingerichtet. Die Pufferzone gilt als seuchenfrei. Für Schweinehalter Für Jagdausübungsberechtigte Um das gefährdete Gebiet herum haben die betroffenen Landkreise in enger Abstimmung mit dem Landeskrisenzentrum Tierseuchenbekämpfung eine Pufferzone mit einer Fläche von rund 3.800 Quadratkilometern eingerichtet. Die Pufferzone gilt als seuchenfrei. Für Schweinehalter Für Jagdausübungsberechtigte Ab sofort zahlt das Land Brandenburg für das Auffinden verendeter Wildschweine (einschließlich Unfallwild) innerhalb von ausgewiesenen ASP-Restriktionsgebieten eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je nach Fundort 100 oder 150 Euro pro Stück. Verendete Wildschweine sind wichtige Indikatortiere, um das Ausmaß des tatsächlichen Infektionsgeschehens feststellen zu können. Das Auffinden von toten Wildschweinen innerhalb des festgelegten Seuchengebietes (sogenannte Restriktionszone – bestehend aus Kerngebiet, gefährdeten Gebiet und Pufferzone ) wird mit folgenden Aufwandsentschädigungen unterstützt : * auch ehemalige Gebiete in der Aufhebungsphase ** ausgenommen des in dieser Zone befindlichen ASP-Schutz- und Hochrisikokorridors *** Für das Erlegen und die Ablieferung eines Wildschweines (verstärkte Bejagung) mittels Fallenfang in der Sperrzone I und II, ausgenommen des in dieser Zone befindlichen ASP-Schutz- und Hochrisikokorridors **** ausgenommen sind mit der Falle gefangene Stücke, hier gilt die Aufwandsentschädigung des Fachbereichs Verbraucherschutz/Veterinärwesen Im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone können auch Privatpersonen tot aufgefundene Wildschweine dem zuständigen Veterinäramt unter genauer Beschreibung des Fundortes melden und so die Prämie von 100 Euro vom Landkreis erhalten, wenn der Tierkörper durch den Bergungstrupp des Landkreises aufgefunden und als Wildschwein identifiziert wurde Grundsätzlich gilt für Privatpersonen: Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt. Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen. Damit ermöglichen Sie, dass das Wildschwein möglichst schnell auf das ASP-Virus untersucht wird und im positiven Fall sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Bitte melden Sie daher tot aufgefundene Wildschweine immer den zuständigen Veterinärbehörden, und fassen Sie tote Wildschweine niemals an! Ab sofort zahlt das Land Brandenburg für das Auffinden verendeter Wildschweine (einschließlich Unfallwild) innerhalb von ausgewiesenen ASP-Restriktionsgebieten eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je nach Fundort 100 oder 150 Euro pro Stück. Verendete Wildschweine sind wichtige Indikatortiere, um das Ausmaß des tatsächlichen Infektionsgeschehens feststellen zu können. Das Auffinden von toten Wildschweinen innerhalb des festgelegten Seuchengebietes (sogenannte Restriktionszone – bestehend aus Kerngebiet, gefährdeten Gebiet und Pufferzone ) wird mit folgenden Aufwandsentschädigungen unterstützt : * auch ehemalige Gebiete in der Aufhebungsphase ** ausgenommen des in dieser Zone befindlichen ASP-Schutz- und Hochrisikokorridors *** Für das Erlegen und die Ablieferung eines Wildschweines (verstärkte Bejagung) mittels Fallenfang in der Sperrzone I und II, ausgenommen des in dieser Zone befindlichen ASP-Schutz- und Hochrisikokorridors **** ausgenommen sind mit der Falle gefangene Stücke, hier gilt die Aufwandsentschädigung des Fachbereichs Verbraucherschutz/Veterinärwesen Im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone können auch Privatpersonen tot aufgefundene Wildschweine dem zuständigen Veterinäramt unter genauer Beschreibung des Fundortes melden und so die Prämie von 100 Euro vom Landkreis erhalten, wenn der Tierkörper durch den Bergungstrupp des Landkreises aufgefunden und als Wildschwein identifiziert wurde Grundsätzlich gilt für Privatpersonen: Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt. Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen. Damit ermöglichen Sie, dass das Wildschwein möglichst schnell auf das ASP-Virus untersucht wird und im positiven Fall sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Bitte melden Sie daher tot aufgefundene Wildschweine immer den zuständigen Veterinärbehörden, und fassen Sie tote Wildschweine niemals an! Die Afrikanische Schweinepest (ASP) kann direkt von Tier zu Tier oder durch den Menschen indirekt über kontaminierte Gegenstände (Kleidung, Schuhe, Fahrzeuge), Lebensmittel oder Futter in andere Gebiete übertragen werden. Unachtsamkeit von Menschen gilt als Hauptübertragungsquelle der ASP. Eine Verschleppung der ASP kann über Speisereste erfolgen, die von infizierten Haus-oder Wildschweinen stammen. In rohem Fleisch, gepökelten oder geräucherten Fleischwaren wie Schinken und Würsten (zum Beispiel Salami) ist das Virus monatelang ansteckungsfähig. Bitte bringen Sie daher aus den von der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Gebieten keine fleischhaltigen Lebensmittel mit. Entsorgen Sie Speisereste in dafür vorgesehene verschließbare Müllbehälter! Lassen Sie nichts in der Natur zurück! Reste bitte immer in der Abfalltonne entsorgen! Eine Übertragung ist auch durch virusbehaftete Kleidung und Geräte möglich. Die Früherkennung ist eine der wichtigsten Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Seuche. Tote Wildschweine sollen daher so schnell wie möglich auf ASP untersucht werden. Wenn Sie beim Waldspaziergang oder beim Pilze sammeln ein totes Wildschwein entdecken: Bitte nichts anfassen! Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt . Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen. Die Afrikanische Schweinepest (ASP) kann direkt von Tier zu Tier oder durch den Menschen indirekt über kontaminierte Gegenstände (Kleidung, Schuhe, Fahrzeuge), Lebensmittel oder Futter in andere Gebiete übertragen werden. Unachtsamkeit von Menschen gilt als Hauptübertragungsquelle der ASP. Eine Verschleppung der ASP kann über Speisereste erfolgen, die von infizierten Haus-oder Wildschweinen stammen. In rohem Fleisch, gepökelten oder geräucherten Fleischwaren wie Schinken und Würsten (zum Beispiel Salami) ist das Virus monatelang ansteckungsfähig. Bitte bringen Sie daher aus den von der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Gebieten keine fleischhaltigen Lebensmittel mit. Entsorgen Sie Speisereste in dafür vorgesehene verschließbare Müllbehälter! Lassen Sie nichts in der Natur zurück! Reste bitte immer in der Abfalltonne entsorgen! Eine Übertragung ist auch durch virusbehaftete Kleidung und Geräte möglich. Die Früherkennung ist eine der wichtigsten Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Seuche. Tote Wildschweine sollen daher so schnell wie möglich auf ASP untersucht werden. Wenn Sie beim Waldspaziergang oder beim Pilze sammeln ein totes Wildschwein entdecken: Bitte nichts anfassen! Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt . Sofern Ihnen der für dieses Gebiet zuständige Jagdausübungsberechtigte bekannt ist, informieren Sie bitte auch diesen. Die Afrikanische Schweinepest (ASP) breitet sich seit Mitte November 2019 in Westpolen immer weiter aus. Die auf polnischer Seite eingerichteten Restriktionszonen reichen bis an die deutsche Grenze und berühren die brandenburgischen Landkreise Spree-Neiße und Oder-Spree. Das Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die brandenburgische Wildschwein-Population ist damit hoch. Deshalb verstärkte das Land Brandenburg seit November 2019 die Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und zur frühzeitigen Erkennung der ASP. Folgende Maßnahmen wurden umgesetzt: Auf der Grundlage des Paragraphen 3a der Schweinepest-Verordnung wurden Mitte Dezember 2019 außerdem folgende drei Anordnungen beschlossen: In der Woche vor Weihnachten wurden in Brandenburg entlang der Neiße und Oder lokal und zeitlich begrenzt mobile Wildschutzzäune auf einer Länge von bis zu 120 Kilometern entlang der Hochwasserschutzanlagen aufgestellt, um die Einschleppung der ASP durch infizierte Tiere abzuwehren. Schwerpunkte dieser Maßnahme sind die Kreise Spree-Neiße und Oder-Spree sowie die Stadt Frankfurt (Oder). Der Aufbau erfolgt auf Kosten des Landes in der Verantwortung der Landkreise. Es werden sowohl Elektro- als auch Duftzäune verwendet. Außerdem informierte der Landestierarzt unter anderem die Jagdtausübungsberechtigten und Schweinehalter zur aktuellen Situation. Die Afrikanische Schweinepest (ASP) breitet sich seit Mitte November 2019 in Westpolen immer weiter aus. Die auf polnischer Seite eingerichteten Restriktionszonen reichen bis an die deutsche Grenze und berühren die brandenburgischen Landkreise Spree-Neiße und Oder-Spree. Das Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die brandenburgische Wildschwein-Population ist damit hoch. Deshalb verstärkte das Land Brandenburg seit November 2019 die Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und zur frühzeitigen Erkennung der ASP. Folgende Maßnahmen wurden umgesetzt: Auf der Grundlage des Paragraphen 3a der Schweinepest-Verordnung wurden Mitte Dezember 2019 außerdem folgende drei Anordnungen beschlossen: In der Woche vor Weihnachten wurden in Brandenburg entlang der Neiße und Oder lokal und zeitlich begrenzt mobile Wildschutzzäune auf einer Länge von bis zu 120 Kilometern entlang der Hochwasserschutzanlagen aufgestellt, um die Einschleppung der ASP durch infizierte Tiere abzuwehren. Schwerpunkte dieser Maßnahme sind die Kreise Spree-Neiße und Oder-Spree sowie die Stadt Frankfurt (Oder). Der Aufbau erfolgt auf Kosten des Landes in der Verantwortung der Landkreise. Es werden sowohl Elektro- als auch Duftzäune verwendet. Außerdem informierte der Landestierarzt unter anderem die Jagdtausübungsberechtigten und Schweinehalter zur aktuellen Situation. In Deutschland und damit auch in Brandenburg ist es wichtig, dass Tierhalter und Jäger aufmerksam sind und angemessene vorsorgliche Maßnahmen umsetzen. Dazu gehören insbesondere in Bezug auf das Schwarzwild: Zum Schutz der Hausschweinebestände: Information aller Tierhalter über die derzeitige Bedrohungslage, über die afrikanische Schweinepest und Landwirtschaftsbetriebe, die gegebenenfalls Erntehelfer aus den betroffenen Regionen Litauens oder Polens einstellen , sollten sicherstellen, dass möglichst keine Lebensmittel tierischer Herkunft mitgebracht werden beziehungsweise die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden. In Deutschland und damit auch in Brandenburg ist es wichtig, dass Tierhalter und Jäger aufmerksam sind und angemessene vorsorgliche Maßnahmen umsetzen. Dazu gehören insbesondere in Bezug auf das Schwarzwild: Zum Schutz der Hausschweinebestände: Information aller Tierhalter über die derzeitige Bedrohungslage, über die afrikanische Schweinepest und Landwirtschaftsbetriebe, die gegebenenfalls Erntehelfer aus den betroffenen Regionen Litauens oder Polens einstellen , sollten sicherstellen, dass möglichst keine Lebensmittel tierischer Herkunft mitgebracht werden beziehungsweise die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden.

Tierhaltungskennzeichnung

Bild vergrößern Bild vergrößern Seit dem 24. August 2023 ist das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz ( TierHaltKennzG ) in Kraft. Dieses Gesetz schreibt die verpflichtende Kennzeichnung der Haltungsform von Tieren auf Lebensmitteln tierischen Ursprungs vor. Derzeit betrifft dies frisches Fleisch von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen. Die Kennzeichnung soll Verbraucherinnen und Verbraucher darüber informieren, aus welcher Haltungsform Fleisch im Handel stammt. Es werden fünf verschiedene Haltungsformen unterschieden: Einzelheiten zu den Anforderungen finden sich in den Anlagen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes . Tierhalterinnen und Tierhalter von Mastschweinen im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung, dessen Fleisch zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten wird, müssen ihre Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde mitteilen. Diese Mitteilung muss bis zum 1. August 2024 erfolgen und die Angaben gemäß Rahmenvertrag 12 Absatz 2 TierHaltKennzG beinhalten. Geeignete Nachweise zur Plausibilisierung der Haltungsform sind beizufügen. In Brandenburg wird das Landesamt für Arbeit, Verbraucherschutz und Gesundheit ( LAVG ) die zuständige Behörde sein. Bis zur Inkraftsetzung der entsprechenden Zuständigkeitsverordnung übernimmt das Verbraucherschutzministerium die Zuständigkeit. Nach Pragraph 12 (4) TierHaltKennzG kann die zuständige Behörde ein zu verwendendes Format zur Übermittlung elektronischer Daten vorgeben. Das Meldeverfahren wird derzeit auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Die Umstellung benötigt noch Zeit, das Verbraucherschutzministerium Brandenburg bittet daher, derzeit keine Meldungen abzugeben. Aus der verspäteten Meldung ergeben sich für die Tierhaltenden Betriebe keine Nachteile. Das Meldeportal ist in Kürze auf der Website des LAVG zu finden. Nach Maßgabe dieses Gesetzes dürfen kennzeichnungspflichtige Lebensmittel, die vor dem 1. August 2025 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind. Das heißt eine absehbar verspätete Erteilung der Kennnummer führt nicht zu Handelshemmnissen. LAVG, Dezernat V6, Dezernatsleitung Wolgang Paul E-Mail: tierschutz@lavg.brandenburg.de Seit dem 24. August 2023 ist das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz ( TierHaltKennzG ) in Kraft. Dieses Gesetz schreibt die verpflichtende Kennzeichnung der Haltungsform von Tieren auf Lebensmitteln tierischen Ursprungs vor. Derzeit betrifft dies frisches Fleisch von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen. Die Kennzeichnung soll Verbraucherinnen und Verbraucher darüber informieren, aus welcher Haltungsform Fleisch im Handel stammt. Es werden fünf verschiedene Haltungsformen unterschieden: Einzelheiten zu den Anforderungen finden sich in den Anlagen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes . Tierhalterinnen und Tierhalter von Mastschweinen im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung, dessen Fleisch zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten wird, müssen ihre Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde mitteilen. Diese Mitteilung muss bis zum 1. August 2024 erfolgen und die Angaben gemäß Rahmenvertrag 12 Absatz 2 TierHaltKennzG beinhalten. Geeignete Nachweise zur Plausibilisierung der Haltungsform sind beizufügen. In Brandenburg wird das Landesamt für Arbeit, Verbraucherschutz und Gesundheit ( LAVG ) die zuständige Behörde sein. Bis zur Inkraftsetzung der entsprechenden Zuständigkeitsverordnung übernimmt das Verbraucherschutzministerium die Zuständigkeit. Nach Pragraph 12 (4) TierHaltKennzG kann die zuständige Behörde ein zu verwendendes Format zur Übermittlung elektronischer Daten vorgeben. Das Meldeverfahren wird derzeit auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Die Umstellung benötigt noch Zeit, das Verbraucherschutzministerium Brandenburg bittet daher, derzeit keine Meldungen abzugeben. Aus der verspäteten Meldung ergeben sich für die Tierhaltenden Betriebe keine Nachteile. Das Meldeportal ist in Kürze auf der Website des LAVG zu finden. Nach Maßgabe dieses Gesetzes dürfen kennzeichnungspflichtige Lebensmittel, die vor dem 1. August 2025 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind. Das heißt eine absehbar verspätete Erteilung der Kennnummer führt nicht zu Handelshemmnissen. LAVG, Dezernat V6, Dezernatsleitung Wolgang Paul E-Mail: tierschutz@lavg.brandenburg.de

Wirtschaftsraum Wald

Bild vergrößern Bild vergrößern Damit ein Wald gesund und vital bleibt, muss er dauernd gepflegt, genutzt und verjüngt werden. Das anfallende Holz dann regional zu verarbeiten, ist nicht nur eine ökologische, sondern auch eine ökonomische Entscheidung. So werden Arbeitsplätze auf dem Land erhalten oder geschaffen, vom Forstwirt bis zum Zimmermann. Zusätzliche Einnahmequellen können sich Waldbesitzer mit der Vermarktung sogenannter forstlicher Nebenprodukte erschließen. Unter anderem zählen dazu Kaminholz, Weihnachtsbäume, Waldfrüchte, waldbezogene Tourismusangebote oder die Vermarktung von Wildbret. Ziel der Waldbewirtschaftung in Brandenburg ist es, standortgerechte, naturnahe und produktive Wälder zu erhalten und zu entwickeln. Sie sollen ökologisch, ökonomisch und sozial nachhaltig bewirtschaftet werden. Dabei dürfen die Aspekte des absehbaren Klimawandels ebenso wenig außer Acht gelassen werden, wie betriebswirtschaftliche oder naturschutzfachliche Erwägungen. Holz ist als stetig nachwachsender Rohstoff eine wichtige Einkommensquelle für die Waldbesitzer und Ausgangsprodukt für eine gesamte Wirtschaftsbranche, die mehr als 15.000 Menschen einen Arbeitsplatz im Land Brandenburg bietet. Neben den Beschäftigten der Landesforstverwaltung sind das vor allem forstliche Dienstleistungsunternehmen, die Säge- und Holzwerkstoffindustrie, der Holzhandel, die Möbelbranche, Handwerksbetriebe, die Papier- und Zellstoffindustrie sowie die energetische Verwertung. Mit der Neuausrichtung der Förderstrategie in Brandenburg steht auch die Holzwirtschaft im Fokus der Wirtschaftspolitik. Wettbewerbsfähigkeit und Innovation sollen gestärkt, dauerhafte Arbeitsplätze geschaffen und damit nachhaltiges Wachstum gefördert werden. Auf der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio haben sich 172 Länder dem Leitbild nachhaltiger Entwicklung verpflichtet. Sie verständigten sich auf Prinzipien, die den Wald und seine ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Funktionen schützen sollen. 1993 wurde mit der Gründung des Forest Stewardship Council (FSC) ein Instrument zur Umsetzung und Kontrolle dieser Nachhaltigkeitskriterien geschaffen. Weltweit haben sich auf regionaler und nationaler Ebene eine Reihe weiterer Zertifizierungssysteme etabliert. Heute gibt es etwa 50 Zertifizierungssysteme mit den unterschiedlichsten Umweltstandards, teilweise ausgerichtet auf die Waldwirtschaft, teilweise auf die Produktkette Holz. 1999 wurde "Program for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC)" in Paris zunächst als eine europäische Initiative gegründet, welche mittlerweile weltweit tätig ist. Die Kriterien für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung werden in den einzelnen Ländern durch nationale Standards umgesetzt. Für Deutschland finden sich diese in den "Leitlinien für nachhaltige Waldbewirtschaftung" wieder. In Brandenburg kommen die Zertifizierungssysteme PEFC und FSC zur Anwendung. Gegenwärtig sind rund 589.546 Hektar nach PEFC und 51.760 Hektar nach FSC zertifiziert. Im Landeswald werden die PEFC-Standards (257.884 Hektar) flächendeckend angewandt. Zusätzlich sind 45.357 Hektar zusätzlich nach FSC zertifiziert. Damit ein Wald gesund und vital bleibt, muss er dauernd gepflegt, genutzt und verjüngt werden. Das anfallende Holz dann regional zu verarbeiten, ist nicht nur eine ökologische, sondern auch eine ökonomische Entscheidung. So werden Arbeitsplätze auf dem Land erhalten oder geschaffen, vom Forstwirt bis zum Zimmermann. Zusätzliche Einnahmequellen können sich Waldbesitzer mit der Vermarktung sogenannter forstlicher Nebenprodukte erschließen. Unter anderem zählen dazu Kaminholz, Weihnachtsbäume, Waldfrüchte, waldbezogene Tourismusangebote oder die Vermarktung von Wildbret. Ziel der Waldbewirtschaftung in Brandenburg ist es, standortgerechte, naturnahe und produktive Wälder zu erhalten und zu entwickeln. Sie sollen ökologisch, ökonomisch und sozial nachhaltig bewirtschaftet werden. Dabei dürfen die Aspekte des absehbaren Klimawandels ebenso wenig außer Acht gelassen werden, wie betriebswirtschaftliche oder naturschutzfachliche Erwägungen. Holz ist als stetig nachwachsender Rohstoff eine wichtige Einkommensquelle für die Waldbesitzer und Ausgangsprodukt für eine gesamte Wirtschaftsbranche, die mehr als 15.000 Menschen einen Arbeitsplatz im Land Brandenburg bietet. Neben den Beschäftigten der Landesforstverwaltung sind das vor allem forstliche Dienstleistungsunternehmen, die Säge- und Holzwerkstoffindustrie, der Holzhandel, die Möbelbranche, Handwerksbetriebe, die Papier- und Zellstoffindustrie sowie die energetische Verwertung. Mit der Neuausrichtung der Förderstrategie in Brandenburg steht auch die Holzwirtschaft im Fokus der Wirtschaftspolitik. Wettbewerbsfähigkeit und Innovation sollen gestärkt, dauerhafte Arbeitsplätze geschaffen und damit nachhaltiges Wachstum gefördert werden. Auf der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio haben sich 172 Länder dem Leitbild nachhaltiger Entwicklung verpflichtet. Sie verständigten sich auf Prinzipien, die den Wald und seine ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Funktionen schützen sollen. 1993 wurde mit der Gründung des Forest Stewardship Council (FSC) ein Instrument zur Umsetzung und Kontrolle dieser Nachhaltigkeitskriterien geschaffen. Weltweit haben sich auf regionaler und nationaler Ebene eine Reihe weiterer Zertifizierungssysteme etabliert. Heute gibt es etwa 50 Zertifizierungssysteme mit den unterschiedlichsten Umweltstandards, teilweise ausgerichtet auf die Waldwirtschaft, teilweise auf die Produktkette Holz. 1999 wurde "Program for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC)" in Paris zunächst als eine europäische Initiative gegründet, welche mittlerweile weltweit tätig ist. Die Kriterien für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung werden in den einzelnen Ländern durch nationale Standards umgesetzt. Für Deutschland finden sich diese in den "Leitlinien für nachhaltige Waldbewirtschaftung" wieder. In Brandenburg kommen die Zertifizierungssysteme PEFC und FSC zur Anwendung. Gegenwärtig sind rund 589.546 Hektar nach PEFC und 51.760 Hektar nach FSC zertifiziert. Im Landeswald werden die PEFC-Standards (257.884 Hektar) flächendeckend angewandt. Zusätzlich sind 45.357 Hektar zusätzlich nach FSC zertifiziert.

Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung

Bild vergrößern Bild vergrößern Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung finden auf Basis von Bundes- und Landesprogrammen in vielen Bereichen jährliche Kontrollen statt. Zu den Aufgaben der Lebensmittelüberwachungsbehörden gehört es, zu kontrollieren, ob betriebliche Unternehmerinnen und Unternehmer die geltenden Rechtsvorschriften bei der Herstellung, dem Handel und dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Kosmetika, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen einhalten, um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefahren, Irreführung und Täuschung in Bezug auf die genannten Produktgruppen zu schützen. Auf der Grundlage eines risikoorientierten Beurteilungssystems stufen die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLÜÄ) der Landkreise und kreisfreien Städte die Betriebe, die die genannten Produkte herstellen, verarbeiten, transportieren oder in den Handel bringen, risikoorientiert ein und legen die Kontrollhäufigkeit dieser Betriebe fest. Dieses gesetzlich vorgegebene Konzept wird in allen Bundesländern gleichermaßen umgesetzt. Die genannten Behörden sind im Rahmen der amtlichen Betriebskontrollen auch zuständig für das Ergreifen von Maßnahmen bei festgestellten Mängeln sowie für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Die Kontrollergebnisse werden jährlich zusammengefasst und ausgewertet. Für das Jahr 2024 ergaben sich für das Land Brandenburg im Bereich der Lebensmittelüberwachung folgende Ergebnisse. Im Jahr 2024 waren insgesamt über 40.000 Lebensmittelunternehmen in Brandenburg ansässig. Für 2024 liegen aufgrund eines Wechsels der Fachanwendung keine belastbaren Daten vor. Im Jahr 2023 wurden insgesamt fast 28.000 Kontrollbesuche in mehr als 16.000 Brandenburger Betrieben durchgeführt. Dabei erfolgten auch Probenahmen von Erzeugnissen im Bereich der Herstellung, im Handel sowie in Gaststätten und Imbissen. Auch die hygienische Situation in den Betrieben wurde durch die Entnahme von Hygienetupfern überprüft. Im Ergebnis dieser Kontrollen waren 2023, in etwa vergleichbar zum Vorjahr, bei 20 Prozent der überprüften Betriebe Beanstandungen zu verzeichnen. Die nachfolgende Tabelle enthält die konkreten Zahlen für 2023. Zum Vergleich sind die Daten für 2022 in Klammern angegeben. 20 Prozent der im Jahr 2023 kontrollierten Betriebe wiesen Verstöße auf. Besonders in Imbissen, Gaststätten und bei Lebensmitteleinzelhändlern wurde die Nichteinhaltung der allgemeinen Hygieneanforderungen festgestellt und geahndet. Insgesamt wurden 2024 57 (2023: 48) Betriebe zumindest zeitweilig auf behördliche Anordnung geschlossen. Dies betraf überwiegend Gaststätten und Imbisse. Im Jahr 2024 wurden durch die kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden insgesamt 195 Bußgeldverfahren eingeleitet, damit sank die Anzahl erhobener Bußgelder gegenüber dem Vorjahr (271) leicht. Verstöße gegen die allgemeinen Hygieneanforderungen , Kennzeichnungsverstöße, Täuschung, Mängel bei Reinigung und Desinfektion und Lebensmittel, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, machten den größten Teil der Bußgeldverfahren aus. In 2024 wurden im Land Brandenburg 11.836 (2023: 11.570) Proben amtlich entnommen und im Landeslabor Berlin-Brandenburg ( LLBB ) untersucht. Eine Auswertung nach Beanstandungszahl und -gründen ist aufgrund des Wechsels der Fachanwendung im Jahr 2024 nicht möglich.  2023 wurden im Rahmen der labortechnischen Untersuchung von den 10.408 Lebensmittelproben 1.638 Proben beanstandet, was einer Beanstandungsquote von 16 Prozent entspricht. In 2022 lag die Beanstandungsquote bei 17 Prozent. Im Jahresbericht des LLBB werden Art und Anzahl der untersuchten Warengruppen sowie die einzelnen Beanstandungsgründe auch für die untersuchten Proben aus Brandenburg dargestellt. Hier sind ebenfalls die Beanstandungsquoten bei ausgewählten Lebensmittelgruppen sowie die Verteilung von wesentlichen Beanstandungsgründen bei Lebensmitteln grafisch dargestellt. Der Jahresbericht 2023 des LLBB sowie die Vorjahresberichte ab 2015 sind auf der Website https://www.landeslabor.berlin-brandenburg.de/sixcms/detail.php/115802 als Download abrufbar. Nachfolgenden Tabelle listet die 2023 am häufigsten beanstandeten Warengruppen auf. Die Beanstandungen des Jahres 2023 der aufgelisteten Produkte waren hauptsächlich, wie auch in den Vorjahren, auf folgende Ursache zurückzuführen: Die besonders schwerwiegende Beanstandung „gesundheitsschädlich“ wurde 2023 bei einem Prozent der Proben festgestellt. Dies betraf am häufigsten Produkte aus den Warengruppen Käse, Fleischerzeugnisse sowie Fertiggerichte, die durch ihre jeweiligen mikrobiologischen Verunreinigungen als gesundheitsschädlich nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingestuft wurden. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 1.350 Proben der verschiedensten Warengruppen auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln untersucht. Das LLBB untersuchte jede Probe auf circa 650 verschiedene Pflanzenschutzmittelwirkstoffe einschließlich deren Abbauprodukte und Metabolite. Für 2024 ist keine genaue Probenanzahl auswertbar. Unter den Proben waren 2023 265 Proben von Gemüse und 191 Proben von Obst . Davon stammten 147 Proben von Frischgemüse sowie 59 Proben von Frischobst aus dem Land Brandenburg. 2023 kam es zu zwei Höchstgehaltsüberschreitungen bei Chilischoten und je einer Höchstgehaltsüberschreitung bei Aprikosen und Rosenkohl. Im Jahr 2024 wurde eine deutlich höhere Anzahl an Höchstgehaltsüberschreitungen nachgewiesen (Siehe Tabelle) < Dimethoat Omethoat 0,05 0,016 0,01 0,01 Lambda-Cyhalothrin Pydiflumetofen 0,022 0,026 0,01 0,01 Haloxyfon Chlorpyrifos 0,372 0,03 0,01 0,01 Dimethoat 0,056 0,01 Permethrin Tolfenpyrad 0,33 0,033 0,05 0,01 Permethrin 0,23 0,05 Dimethoat Omethoat 0,03 0,036 0,01 0,01 Amtliche Kontrollen der zuständigen Behörden nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse erfolgten zusammen mit dem Pflanzenschutzdienst des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung . Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung finden auf Basis von Bundes- und Landesprogrammen in vielen Bereichen jährliche Kontrollen statt. Zu den Aufgaben der Lebensmittelüberwachungsbehörden gehört es, zu kontrollieren, ob betriebliche Unternehmerinnen und Unternehmer die geltenden Rechtsvorschriften bei der Herstellung, dem Handel und dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Kosmetika, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen einhalten, um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefahren, Irreführung und Täuschung in Bezug auf die genannten Produktgruppen zu schützen. Auf der Grundlage eines risikoorientierten Beurteilungssystems stufen die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLÜÄ) der Landkreise und kreisfreien Städte die Betriebe, die die genannten Produkte herstellen, verarbeiten, transportieren oder in den Handel bringen, risikoorientiert ein und legen die Kontrollhäufigkeit dieser Betriebe fest. Dieses gesetzlich vorgegebene Konzept wird in allen Bundesländern gleichermaßen umgesetzt. Die genannten Behörden sind im Rahmen der amtlichen Betriebskontrollen auch zuständig für das Ergreifen von Maßnahmen bei festgestellten Mängeln sowie für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Die Kontrollergebnisse werden jährlich zusammengefasst und ausgewertet. Für das Jahr 2024 ergaben sich für das Land Brandenburg im Bereich der Lebensmittelüberwachung folgende Ergebnisse. Im Jahr 2024 waren insgesamt über 40.000 Lebensmittelunternehmen in Brandenburg ansässig. Für 2024 liegen aufgrund eines Wechsels der Fachanwendung keine belastbaren Daten vor. Im Jahr 2023 wurden insgesamt fast 28.000 Kontrollbesuche in mehr als 16.000 Brandenburger Betrieben durchgeführt. Dabei erfolgten auch Probenahmen von Erzeugnissen im Bereich der Herstellung, im Handel sowie in Gaststätten und Imbissen. Auch die hygienische Situation in den Betrieben wurde durch die Entnahme von Hygienetupfern überprüft. Im Ergebnis dieser Kontrollen waren 2023, in etwa vergleichbar zum Vorjahr, bei 20 Prozent der überprüften Betriebe Beanstandungen zu verzeichnen. Die nachfolgende Tabelle enthält die konkreten Zahlen für 2023. Zum Vergleich sind die Daten für 2022 in Klammern angegeben. 20 Prozent der im Jahr 2023 kontrollierten Betriebe wiesen Verstöße auf. Besonders in Imbissen, Gaststätten und bei Lebensmitteleinzelhändlern wurde die Nichteinhaltung der allgemeinen Hygieneanforderungen festgestellt und geahndet. Insgesamt wurden 2024 57 (2023: 48) Betriebe zumindest zeitweilig auf behördliche Anordnung geschlossen. Dies betraf überwiegend Gaststätten und Imbisse. Im Jahr 2024 wurden durch die kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden insgesamt 195 Bußgeldverfahren eingeleitet, damit sank die Anzahl erhobener Bußgelder gegenüber dem Vorjahr (271) leicht. Verstöße gegen die allgemeinen Hygieneanforderungen , Kennzeichnungsverstöße, Täuschung, Mängel bei Reinigung und Desinfektion und Lebensmittel, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, machten den größten Teil der Bußgeldverfahren aus. In 2024 wurden im Land Brandenburg 11.836 (2023: 11.570) Proben amtlich entnommen und im Landeslabor Berlin-Brandenburg ( LLBB ) untersucht. Eine Auswertung nach Beanstandungszahl und -gründen ist aufgrund des Wechsels der Fachanwendung im Jahr 2024 nicht möglich.  2023 wurden im Rahmen der labortechnischen Untersuchung von den 10.408 Lebensmittelproben 1.638 Proben beanstandet, was einer Beanstandungsquote von 16 Prozent entspricht. In 2022 lag die Beanstandungsquote bei 17 Prozent. Im Jahresbericht des LLBB werden Art und Anzahl der untersuchten Warengruppen sowie die einzelnen Beanstandungsgründe auch für die untersuchten Proben aus Brandenburg dargestellt. Hier sind ebenfalls die Beanstandungsquoten bei ausgewählten Lebensmittelgruppen sowie die Verteilung von wesentlichen Beanstandungsgründen bei Lebensmitteln grafisch dargestellt. Der Jahresbericht 2023 des LLBB sowie die Vorjahresberichte ab 2015 sind auf der Website https://www.landeslabor.berlin-brandenburg.de/sixcms/detail.php/115802 als Download abrufbar. Nachfolgenden Tabelle listet die 2023 am häufigsten beanstandeten Warengruppen auf. Die Beanstandungen des Jahres 2023 der aufgelisteten Produkte waren hauptsächlich, wie auch in den Vorjahren, auf folgende Ursache zurückzuführen: Die besonders schwerwiegende Beanstandung „gesundheitsschädlich“ wurde 2023 bei einem Prozent der Proben festgestellt. Dies betraf am häufigsten Produkte aus den Warengruppen Käse, Fleischerzeugnisse sowie Fertiggerichte, die durch ihre jeweiligen mikrobiologischen Verunreinigungen als gesundheitsschädlich nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingestuft wurden. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 1.350 Proben der verschiedensten Warengruppen auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln untersucht. Das LLBB untersuchte jede Probe auf circa 650 verschiedene Pflanzenschutzmittelwirkstoffe einschließlich deren Abbauprodukte und Metabolite. Für 2024 ist keine genaue Probenanzahl auswertbar. Unter den Proben waren 2023 265 Proben von Gemüse und 191 Proben von Obst . Davon stammten 147 Proben von Frischgemüse sowie 59 Proben von Frischobst aus dem Land Brandenburg. 2023 kam es zu zwei Höchstgehaltsüberschreitungen bei Chilischoten und je einer Höchstgehaltsüberschreitung bei Aprikosen und Rosenkohl. Im Jahr 2024 wurde eine deutlich höhere Anzahl an Höchstgehaltsüberschreitungen nachgewiesen (Siehe Tabelle) < Dimethoat Omethoat 0,05 0,016 0,01 0,01 Lambda-Cyhalothrin Pydiflumetofen 0,022 0,026 0,01 0,01 Haloxyfon Chlorpyrifos 0,372 0,03 0,01 0,01 Dimethoat 0,056 0,01 Permethrin Tolfenpyrad 0,33 0,033 0,05 0,01 Permethrin 0,23 0,05 Dimethoat Omethoat 0,03 0,036 0,01 0,01 Amtliche Kontrollen der zuständigen Behörden nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse erfolgten zusammen mit dem Pflanzenschutzdienst des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung . Das Land Brandenburg setzt sich neben den jährlich zu bearbeitenden regulären Untersuchungsprogrammen des Bundes auch eigene Untersuchungsschwerpunkte im Rahmen der Überwachung von Lebensmitteln sowie dem Non-Food-Bereich. Im Jahr 2024 wurden vier Landesprogramme geplant und durchgeführt. Nachfolgend werden die Landesprogramme und ihre Ergebnisse vorgestellt. Das Land Brandenburg setzt sich neben den jährlich zu bearbeitenden regulären Untersuchungsprogrammen des Bundes auch eigene Untersuchungsschwerpunkte im Rahmen der Überwachung von Lebensmitteln sowie dem Non-Food-Bereich. Im Jahr 2024 wurden vier Landesprogramme geplant und durchgeführt. Nachfolgend werden die Landesprogramme und ihre Ergebnisse vorgestellt. Der Hintergrund zu diesem Landesprogramm ist die korrekte Kennzeichnung, da es sich bei der „Berliner Currywurst“ ohne Darm um eine geographisch geschützte Angabe (g.g.A) mit besonderen Anforderungen an Herstellungsort, Zusammensetzung etc. handelt. Die Berliner Currywurst ist auch ins Markenverzeichnis beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen.  Die Berliner Currywurst darf also nur in Berlin hergestellt werden und muss von einer bestimmten Qualität sein. Die Currywurst ohne Angaben „Berliner“ sollte eine Brühwurst mittlerer Qualität, mit oder ohne Darm sein. Wenn keine weiteren Angaben gemacht werden, besteht eine Currywurst immer aus Schweine- und/oder Rindfleisch. Wird sogenanntes Separatorenfleisch mitverwendet, muss es entsprechend gekennzeichnet sein. Auch die Einhaltung der Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Allergenen wurde überprüft. Von 30 amtlichen Proben waren 11 Proben (37 %) ohne Beanstandung. Der häufigste Beanstandungsgrund war in 14 Fällen (47 %) eine fehlende oder unkorrekte Zusatzstoffkennzeichnung. In jeweils 6 Fällen war die Kennzeichnung von mitverarbeitetem Geflügelfleisch bzw. die Allergenkennzeichnung fehlerhaft. Dabei sind auch mehrfache Fehler an einer Probe möglich. Lediglich eine Probe (3 %) war im Bereich Mikrobiologie so auffällig, dass sie nicht zum Verzehr geeignet war. Der Hauptteil der Beanstandungsgründe war dementsprechend im Bereich Kennzeichnung zu finden. Der Hintergrund zu diesem Landesprogramm ist die korrekte Kennzeichnung, da es sich bei der „Berliner Currywurst“ ohne Darm um eine geographisch geschützte Angabe (g.g.A) mit besonderen Anforderungen an Herstellungsort, Zusammensetzung etc. handelt. Die Berliner Currywurst ist auch ins Markenverzeichnis beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen.  Die Berliner Currywurst darf also nur in Berlin hergestellt werden und muss von einer bestimmten Qualität sein. Die Currywurst ohne Angaben „Berliner“ sollte eine Brühwurst mittlerer Qualität, mit oder ohne Darm sein. Wenn keine weiteren Angaben gemacht werden, besteht eine Currywurst immer aus Schweine- und/oder Rindfleisch. Wird sogenanntes Separatorenfleisch mitverwendet, muss es entsprechend gekennzeichnet sein. Auch die Einhaltung der Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Allergenen wurde überprüft. Von 30 amtlichen Proben waren 11 Proben (37 %) ohne Beanstandung. Der häufigste Beanstandungsgrund war in 14 Fällen (47 %) eine fehlende oder unkorrekte Zusatzstoffkennzeichnung. In jeweils 6 Fällen war die Kennzeichnung von mitverarbeitetem Geflügelfleisch bzw. die Allergenkennzeichnung fehlerhaft. Dabei sind auch mehrfache Fehler an einer Probe möglich. Lediglich eine Probe (3 %) war im Bereich Mikrobiologie so auffällig, dass sie nicht zum Verzehr geeignet war. Der Hauptteil der Beanstandungsgründe war dementsprechend im Bereich Kennzeichnung zu finden. Ertrag und Qualität der Olivenernte sind stark von Umwelteinflüssen wie Wetterbedingungen und Schädlingsbefall abhängig. Die hohe Beliebtheit von Olivenöl der Güteklasse „nativ extra“ und die aufwändige Herstellung führen dazu, dass diese Öle sehr hochpreisig und gewinnbringende Verfälschungen attraktiv sind. Olivenöl gehört regelmäßig zu den Top 10 der am häufigsten gefälschten Lebensmittel mit zumeist falschen Angaben in Bezug auf die Qualitätsstufe oder Streckung mit anderen, billigeren Pflanzenölen. Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung anderer Bundesländer (z. B. Baden-Württemberg ) bestätigen, dass es bei Olivenöl regelmäßig zu einer hohen Beanstandungsquote kommt, die überwiegend auf allgemeine Kennzeichnungsmängel und die Verwendung nicht zugelassener gesundheits- und nährwertbezogener Angaben zurückzuführen sind. In einem Landesprogramm sollten daher die Identität, Frischeparameter sowie die Qualität von als nativ extra und nativ ausgewiesenen Olivenölen untersucht werden. Von den 16 eingesendeten Proben (15x Olivenöl nativ extra, eine Mischung aus Oliven- und Sonnenblumenöl) wurde keine beanstandet. Ertrag und Qualität der Olivenernte sind stark von Umwelteinflüssen wie Wetterbedingungen und Schädlingsbefall abhängig. Die hohe Beliebtheit von Olivenöl der Güteklasse „nativ extra“ und die aufwändige Herstellung führen dazu, dass diese Öle sehr hochpreisig und gewinnbringende Verfälschungen attraktiv sind. Olivenöl gehört regelmäßig zu den Top 10 der am häufigsten gefälschten Lebensmittel mit zumeist falschen Angaben in Bezug auf die Qualitätsstufe oder Streckung mit anderen, billigeren Pflanzenölen. Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung anderer Bundesländer (z. B. Baden-Württemberg ) bestätigen, dass es bei Olivenöl regelmäßig zu einer hohen Beanstandungsquote kommt, die überwiegend auf allgemeine Kennzeichnungsmängel und die Verwendung nicht zugelassener gesundheits- und nährwertbezogener Angaben zurückzuführen sind. In einem Landesprogramm sollten daher die Identität, Frischeparameter sowie die Qualität von als nativ extra und nativ ausgewiesenen Olivenölen untersucht werden. Von den 16 eingesendeten Proben (15x Olivenöl nativ extra, eine Mischung aus Oliven- und Sonnenblumenöl) wurde keine beanstandet. Seit mehreren Jahren untersucht Brandenburg hier erzeugte Honige auf Pflanzenschutzmittelrückstände, u. a. Glyphosat. Die 13 auf Glyphosatrückstände untersuchten Proben waren ohne Nachweis. Von den 35 weiteren, auf sonstige Pflanzenschutzmittelrückstände untersuchten Honigproben wurden in 20 (57 %) Rückstände von PSM nachgewiesen, wobei keine Höchstgehaltsüberschreitungen zu verzeichnen waren. Aufgrund der zunehmenden Ausbreitung von Kreuzkräutern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und Blühflächen in Brandenburg wurden nach der erstmaligen Untersuchung in 2023 auch im Jahr 2024 Honigproben zur Untersuchung auf Pyrrolizidinalkaloide (PA) genommen. In den 34 untersuchten Proben wurde in einem Honig (3 %) ein hoher Wert an PA ermittelt. Aufgrund fehlender Höchstwerte in Honig wurde keine Beanstandung ausgesprochen. Es erfolgte - entsprechend der Empfehlung des BfR Nr. 038/2011 - eine freiwillige Rücknahme vom Markt. Seit mehreren Jahren untersucht Brandenburg hier erzeugte Honige auf Pflanzenschutzmittelrückstände, u. a. Glyphosat. Die 13 auf Glyphosatrückstände untersuchten Proben waren ohne Nachweis. Von den 35 weiteren, auf sonstige Pflanzenschutzmittelrückstände untersuchten Honigproben wurden in 20 (57 %) Rückstände von PSM nachgewiesen, wobei keine Höchstgehaltsüberschreitungen zu verzeichnen waren. Aufgrund der zunehmenden Ausbreitung von Kreuzkräutern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und Blühflächen in Brandenburg wurden nach der erstmaligen Untersuchung in 2023 auch im Jahr 2024 Honigproben zur Untersuchung auf Pyrrolizidinalkaloide (PA) genommen. In den 34 untersuchten Proben wurde in einem Honig (3 %) ein hoher Wert an PA ermittelt. Aufgrund fehlender Höchstwerte in Honig wurde keine Beanstandung ausgesprochen. Es erfolgte - entsprechend der Empfehlung des BfR Nr. 038/2011 - eine freiwillige Rücknahme vom Markt. Tätowiermittel, die zur permanenten Einbringung von Farbstoffen in die Haut, Schleimhaut oder den Augapfel verwendet werden, unterliegen seit der Novellierung der REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) klar definierten Anforderungen hinsichtlich Inhaltsstoffen, Kennzeichnung sowie Verantwortlichkeiten der verschiedenen Akteure entlang der Lieferkette. Ziel des Landesprogramms war es, die Einhaltung dieser Vorschriften in Tätowierstudios durch umfassende Betriebskontrollen und laboranalytische Untersuchungen der verwendeten Tätowiermittel sicherzustellen. Die Untersuchung der 15 eingesandten Proben ergab ein durchweg kritisches Bild: Jede einzelne Probe wies Beanstandungen auf, was einer Beanstandungsquote von 100 % entspricht. Dies zeigt, dass die eingesetzten Tätowiermittel in den untersuchten Studios nicht den geltenden Anforderungen der REACH-Verordnung und der Tätowiermittelverordnung entsprechen. Bei allen 15 eingesandten Tätowiermitteln lagen erhebliche Kennzeichnungsmängel vor: Unter anderem fehlten wichtige Sicherheitshinweise sowie Hinweise auf Chrom(VI) und Nickel. Zudem wies das Verzeichnis der Bestandteile diverse Unvollständigkeiten auf. Auch bei der Kennzeichnung der Chargen traten Mängel auf, insbesondere bezüglich der Lesbarkeit. Darüber hinaus entsprach die grundlegende Produktbezeichnung häufig nicht den Vorgaben. Bei etwa 40 % der Proben wurde eine unzutreffende oder unklare Deklaration bemängelt, die sowohl Verbraucher als auch Tätowierer in die Irre führen können. Darüber hinaus wurden in insgesamt 9 Proben (60 %) stoffliche Mängel festgestellt. Dabei wurden unter anderem Benzoesäure (5 Proben), Benzisothiazolinone (2 Proben), Kobalt (1 Probe) und Anilin (1 Probe) nachgewiesen. Nach der REACH-Verordnung dürfen Tätowiermittel, die solche Stoffe enthalten, seit dem 4. Januar 2022 nicht mehr für Tätowierungszwecke verwendet werden, wenn die Konzentration dieser Stoffe bestimmte Grenzwerte erreicht oder überschreitet. Zudem wird die Informationspflicht gegenüber der tätowierten Person nach der REACH-Verordnung (Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII, Eintrag 75 Nr. 7) unzureichend erfüllt. Demnach muss der Tätowierer der tätowierten Person ein Informationsblatt oder entsprechende Hinweise auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung bereitstellen. In der Praxis geschieht dies jedoch entweder gar nicht oder nur mündlich, was den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht. Tätowiermittel, die zur permanenten Einbringung von Farbstoffen in die Haut, Schleimhaut oder den Augapfel verwendet werden, unterliegen seit der Novellierung der REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) klar definierten Anforderungen hinsichtlich Inhaltsstoffen, Kennzeichnung sowie Verantwortlichkeiten der verschiedenen Akteure entlang der Lieferkette. Ziel des Landesprogramms war es, die Einhaltung dieser Vorschriften in Tätowierstudios durch umfassende Betriebskontrollen und laboranalytische Untersuchungen der verwendeten Tätowiermittel sicherzustellen. Die Untersuchung der 15 eingesandten Proben ergab ein durchweg kritisches Bild: Jede einzelne Probe wies Beanstandungen auf, was einer Beanstandungsquote von 100 % entspricht. Dies zeigt, dass die eingesetzten Tätowiermittel in den untersuchten Studios nicht den geltenden Anforderungen der REACH-Verordnung und der Tätowiermittelverordnung entsprechen. Bei allen 15 eingesandten Tätowiermitteln lagen erhebliche Kennzeichnungsmängel vor: Unter anderem fehlten wichtige Sicherheitshinweise sowie Hinweise auf Chrom(VI) und Nickel. Zudem wies das Verzeichnis der Bestandteile diverse Unvollständigkeiten auf. Auch bei der Kennzeichnung der Chargen traten Mängel auf, insbesondere bezüglich der Lesbarkeit. Darüber hinaus entsprach die grundlegende Produktbezeichnung häufig nicht den Vorgaben. Bei etwa 40 % der Proben wurde eine unzutreffende oder unklare Deklaration bemängelt, die sowohl Verbraucher als auch Tätowierer in die Irre führen können. Darüber hinaus wurden in insgesamt 9 Proben (60 %) stoffliche Mängel festgestellt. Dabei wurden unter anderem Benzoesäure (5 Proben), Benzisothiazolinone (2 Proben), Kobalt (1 Probe) und Anilin (1 Probe) nachgewiesen. Nach der REACH-Verordnung dürfen Tätowiermittel, die solche Stoffe enthalten, seit dem 4. Januar 2022 nicht mehr für Tätowierungszwecke verwendet werden, wenn die Konzentration dieser Stoffe bestimmte Grenzwerte erreicht oder überschreitet. Zudem wird die Informationspflicht gegenüber der tätowierten Person nach der REACH-Verordnung (Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII, Eintrag 75 Nr. 7) unzureichend erfüllt. Demnach muss der Tätowierer der tätowierten Person ein Informationsblatt oder entsprechende Hinweise auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung bereitstellen. In der Praxis geschieht dies jedoch entweder gar nicht oder nur mündlich, was den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht. Auch Onlinehändler unterliegen der amtlichen Überwachung durch die zuständigen Behörden. Für die Überwachung von Lebensmitteln , kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen (beispielsweise Schmuck) und Lebensmittelkontaktmaterialien (zum Beispiel Teller) sind die örtlichen Behörden zuständig. Im Land Brandenburg sind dies die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Im Allgemeinen erfolgt die amtliche Überwachung durch Kontrollen am Ort der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmers. Im Bereich des Onlinehandels sind jedoch neue Konzepte gefragt, weil Onlinehändler über die Grenzen der örtlich zuständigen Behörden hinaus agieren. Deshalb bedarf es spezieller technischer Einrichtungen und besonderer technischer Expertisen, um Verbraucherinnen und Verbraucher auch in diesen Handelssegmenten effektiv zu schützen und um die zuständigen Behörden der Länder bei der Durchführung der amtlichen Überwachung zu unterstützen. Auch Onlinehändler unterliegen der amtlichen Überwachung durch die zuständigen Behörden. Für die Überwachung von Lebensmitteln , kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen (beispielsweise Schmuck) und Lebensmittelkontaktmaterialien (zum Beispiel Teller) sind die örtlichen Behörden zuständig. Im Land Brandenburg sind dies die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Im Allgemeinen erfolgt die amtliche Überwachung durch Kontrollen am Ort der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmers. Im Bereich des Onlinehandels sind jedoch neue Konzepte gefragt, weil Onlinehändler über die Grenzen der örtlich zuständigen Behörden hinaus agieren. Deshalb bedarf es spezieller technischer Einrichtungen und besonderer technischer Expertisen, um Verbraucherinnen und Verbraucher auch in diesen Handelssegmenten effektiv zu schützen und um die zuständigen Behörden der Länder bei der Durchführung der amtlichen Überwachung zu unterstützen. G@ZIELT ist seit 2013 die länderfinanzierte Zentralstelle „Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse“. Sie führt vorbereitende Tätigkeiten für die amtliche Überwachung des Onlinehandels mit Erzeugnissen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und mit Tabakerzeugnissen für alle Bundesländer durch. Als zentrale Recherchestelle kann G@ZIELT durch Spezialisierung den Herausforderungen des Onlinehandels begegnen und seine Expertise weiter ausbauen. Damit ist G@ZIELT den Bundesländern eine wichtige Unterstützung bei der Überwachung des Onlinehandels. Bei den Recherchen liegt der Fokus der Zentralstelle auf der Identifizierung von Angeboten risikobehafteter Produkte, die die Verbraucherinnen und Verbraucher eventuell gesundheitlich schädigen oder täuschen können sowie nicht bei den Behörden registrierten online handelnden Lebensmittelunternehmen. G@ZIELT führt dazu unter anderem Recherchen auf Grundlage von Meldungen aus den europäischen Schnellwarnsystemen RASFF und RAPEX durch. Ausführliche Informationen über die Recherchearbeit von G@ZIELT sowie Ergebnisse der Internetrecherchen der vergangenen Jahre in Form der G@ZIELT-Jahresberichte können ebenfalls über die Website "Internethandel" des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit abgerufen werden. G@ZIELT ist seit 2013 die länderfinanzierte Zentralstelle „Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse“. Sie führt vorbereitende Tätigkeiten für die amtliche Überwachung des Onlinehandels mit Erzeugnissen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und mit Tabakerzeugnissen für alle Bundesländer durch. Als zentrale Recherchestelle kann G@ZIELT durch Spezialisierung den Herausforderungen des Onlinehandels begegnen und seine Expertise weiter ausbauen. Damit ist G@ZIELT den Bundesländern eine wichtige Unterstützung bei der Überwachung des Onlinehandels. Bei den Recherchen liegt der Fokus der Zentralstelle auf der Identifizierung von Angeboten risikobehafteter Produkte, die die Verbraucherinnen und Verbraucher eventuell gesundheitlich schädigen oder täuschen können sowie nicht bei den Behörden registrierten online handelnden Lebensmittelunternehmen. G@ZIELT führt dazu unter anderem Recherchen auf Grundlage von Meldungen aus den europäischen Schnellwarnsystemen RASFF und RAPEX durch. Ausführliche Informationen über die Recherchearbeit von G@ZIELT sowie Ergebnisse der Internetrecherchen der vergangenen Jahre in Form der G@ZIELT-Jahresberichte können ebenfalls über die Website "Internethandel" des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit abgerufen werden. Bild vergrößern Weitere Informationen zu G@ZIELT sowie Hinweise für sicheres Einkaufen im Internet finden Sie auf der Website Internethandel des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Bild vergrößern Weitere Informationen zu G@ZIELT sowie Hinweise für sicheres Einkaufen im Internet finden Sie auf der Website Internethandel des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

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