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WMS Veterinärwesen und Verbraucherschutz Landkreis Diepholz

Kartendienst mit folgenden Themen: Bezirke der Lebensmittelkontrolleure ---- Den Downloadservice zu den Einzelthemen (shp, dxf, dwg) finden Sie unter DOWNLOAD-LINKS ----

WFS Fachkarte Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Kartendienst mit folgendem Thema: Bezirke der Lebensmittelkontrolleure

Aus der Arbeit

Wir berichteten auf dieser Website von ausgewählten Terminen im Land Brandenburg sowie über Arbeitstreffen der Ministerin in Form von Kurzmeldungen. Seit dem 11. Juni können interessierte Leser über unseren Instagram-Kanal @mleuv.brandenburg auf dem Laufenden bleiben und uns folgen. Wir berichteten auf dieser Website von ausgewählten Terminen im Land Brandenburg sowie über Arbeitstreffen der Ministerin in Form von Kurzmeldungen. Seit dem 11. Juni können interessierte Leser über unseren Instagram-Kanal @mleuv.brandenburg auf dem Laufenden bleiben und uns folgen. Ministerin Hanka Mittelstädt eröffnete am Samstag, dem 14. Juni auf dem Gut Schmerwitz die diesjährige Brandenburger Landpartie bei bestem Wetter. Zum 30. Mal öffneten Landwirtschaftsbetriebe, Guts- und Bauernhöfe ihre Tore, um Gäste zu empfangen sowie den Besucherinnen und Besuchern einen Einblick in ihre Produktion zu gewähren und regionale Produkte zu verkaufen. 130 Betriebe beteiligten sich in diesem Jahr, bis zu 100.000 Besucher wurden erwartet. Die Festscheune auf dem Gut Schmerwitz war gut mit Gästen gefüllt, als die Ministerin mit dem Ruf "Die 30. Brandenburger Landpartie ist eröffnet", das zweitägige Landesfest startete. Ministerin Hanka Mittelstädt eröffnete am Samstag, dem 14. Juni auf dem Gut Schmerwitz die diesjährige Brandenburger Landpartie bei bestem Wetter. Zum 30. Mal öffneten Landwirtschaftsbetriebe, Guts- und Bauernhöfe ihre Tore, um Gäste zu empfangen sowie den Besucherinnen und Besuchern einen Einblick in ihre Produktion zu gewähren und regionale Produkte zu verkaufen. 130 Betriebe beteiligten sich in diesem Jahr, bis zu 100.000 Besucher wurden erwartet. Die Festscheune auf dem Gut Schmerwitz war gut mit Gästen gefüllt, als die Ministerin mit dem Ruf "Die 30. Brandenburger Landpartie ist eröffnet", das zweitägige Landesfest startete. Galerie öffnen Galerie öffnen Galerie öffnen Galerie öffnen Galerie öffnen „Gemeinsam vorwärts – und zurück zu mehr Normalität“ – mit diesem Motto nahm Landwirtschaftsministerin Hanka Mittelstädt an der diesjährigen Delegiertenversammlung des Landesjagdverbandes Brandenburg am 24. Mai teil. Dabei betonte Ministerin Mittelstädt den hohen Stellenwert, den die Landesregierung dem Jagdwesen zumisst. Die Wiedereinführung einer eigenen Behörde, die sich gezielt der Jagd und dem Wildtiermanagement widmet, unterstreicht hier die Neuausrichtung des Ministeriums zu mehr Zusammenarbeit mit den Brandenburger Jägerinnen und Jägern. Auch hob Frau Ministerin auf der Delegiertenversammlung die Bedeutung des Jagdwesens für das Land hervor und sagte dazu: Auf der Delegiertenversammlung wurde ebenfalls ein neuer Landesvorstand des Jagdverbandes gewählt. „Gemeinsam vorwärts – und zurück zu mehr Normalität“ – mit diesem Motto nahm Landwirtschaftsministerin Hanka Mittelstädt an der diesjährigen Delegiertenversammlung des Landesjagdverbandes Brandenburg am 24. Mai teil. Dabei betonte Ministerin Mittelstädt den hohen Stellenwert, den die Landesregierung dem Jagdwesen zumisst. Die Wiedereinführung einer eigenen Behörde, die sich gezielt der Jagd und dem Wildtiermanagement widmet, unterstreicht hier die Neuausrichtung des Ministeriums zu mehr Zusammenarbeit mit den Brandenburger Jägerinnen und Jägern. Auch hob Frau Ministerin auf der Delegiertenversammlung die Bedeutung des Jagdwesens für das Land hervor und sagte dazu: Auf der Delegiertenversammlung wurde ebenfalls ein neuer Landesvorstand des Jagdverbandes gewählt. Bei einem Vor-Ort-Besuch in Forst baut Verbraucherschutzstaatssekretär Gregor Beyer (rechts) gemeinsam mit dem Landrat von Spree-Neiße Harald Altekrüger und den stellvertretenden Amtstierärztinnen Schuster und Thiele (von links) einen Schutzzaun gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Forst ab. Nach der erfolgreichen Eindämmung der Seuche konnten weitere Sperrzonen aufgehoben werden. Im Landkreis Spree-Neiße wurde die Fläche der Sperrzone II mehr als halbiert. Dazu sagte der Staatssekretär: Der Schutzkorridor entlang der deutsch-polnischen Grenze werde allerdings noch weiter aufrecht erhalten, um  ein Einwandern infizierter Wildschweine aus dem Nachbarland nach Deutschland weiterhin zu verhindern. Bei einem Vor-Ort-Besuch in Forst baut Verbraucherschutzstaatssekretär Gregor Beyer (rechts) gemeinsam mit dem Landrat von Spree-Neiße Harald Altekrüger und den stellvertretenden Amtstierärztinnen Schuster und Thiele (von links) einen Schutzzaun gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Forst ab. Nach der erfolgreichen Eindämmung der Seuche konnten weitere Sperrzonen aufgehoben werden. Im Landkreis Spree-Neiße wurde die Fläche der Sperrzone II mehr als halbiert. Dazu sagte der Staatssekretär: Der Schutzkorridor entlang der deutsch-polnischen Grenze werde allerdings noch weiter aufrecht erhalten, um  ein Einwandern infizierter Wildschweine aus dem Nachbarland nach Deutschland weiterhin zu verhindern. Galerie öffnen Galerie öffnen Brandenburgs Landwirtschaftsministerin Hanka Mittelstädt eröffnete am Wochenende die 32. Brandenburger Landwirtschaftsausstellung (BraLa) im Märkische Ausstellungs- und Freizeitzentrum (MAFZ) in Paaren/Glien. Dazu die Ministerin: "Die BraLa ist eine herausragendes Schaufenster für die regionale Brandenburger Landwirtschaft, ihre Leistungsstärke, für den ländlichen Raum mit seiner Vielfalt!“ Gemeinsam mit Vertretern des Landkreises Havelland, dem Landesbauernverband und vielen engagierten Landwirten, Lebensmittelproduzenten und Tierzüchtern lud die Ministerin dazu ein, Brandenburg auf der diesjährigen BraLa "zu schmecken, riechen und fühlen". Auf dem Programm standen dabei – neben den traditionellen Tierschauen – auch der Besuche der Tierzüchterverbände sowie der Dialog mit Ausbildungsbetrieben und Verbänden. Ein besonderer Dank der Ministerin ging an den Veranstalter und die diesjährigen Ausstellerinnen und Aussteller, die die 32. BraLa erst einem Erlebnis machten. Brandenburgs Landwirtschaftsministerin Hanka Mittelstädt eröffnete am Wochenende die 32. Brandenburger Landwirtschaftsausstellung (BraLa) im Märkische Ausstellungs- und Freizeitzentrum (MAFZ) in Paaren/Glien. Dazu die Ministerin: "Die BraLa ist eine herausragendes Schaufenster für die regionale Brandenburger Landwirtschaft, ihre Leistungsstärke, für den ländlichen Raum mit seiner Vielfalt!“ Gemeinsam mit Vertretern des Landkreises Havelland, dem Landesbauernverband und vielen engagierten Landwirten, Lebensmittelproduzenten und Tierzüchtern lud die Ministerin dazu ein, Brandenburg auf der diesjährigen BraLa "zu schmecken, riechen und fühlen". Auf dem Programm standen dabei – neben den traditionellen Tierschauen – auch der Besuche der Tierzüchterverbände sowie der Dialog mit Ausbildungsbetrieben und Verbänden. Ein besonderer Dank der Ministerin ging an den Veranstalter und die diesjährigen Ausstellerinnen und Aussteller, die die 32. BraLa erst einem Erlebnis machten. Galerie öffnen Galerie öffnen Galerie öffnen Vertreterinnen und Vertreter der brandenburgischen Ernährungswirtschaft − darunter Bäcker, Milch- und Fleischproduzenten, Feinkosthersteller und Bierbrauer −  trafen sich mit Vertretern des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz am 8. Mai 2025 zum ersten „Runden Tisch Ernährungswirtschaft”. Ministerin Hanka Mittelstedt stellte die neuen Strukturen ihres Ministeriums sowie die Pläne zum Bürokratieabbau vor. Vertreter des Wirtschaftsministeriums informierten über die brandenburgische Energiepolitik und die Teilnehmer berieten Möglichkeiten zur Fachkräftesicherung. Diskutiert wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Kampagne für die Werbung von Arbeitskräften für die Ernährungswirtschaft. Die Teilnehmer vereinbarten die Bildung von Arbeitsgruppen, um konkrete Vorschläge für Bürokratieeabbau, Arbeitskräftesicherung und eine effektive Förderung der Branche zu beraten. Vertreterinnen und Vertreter der brandenburgischen Ernährungswirtschaft − darunter Bäcker, Milch- und Fleischproduzenten, Feinkosthersteller und Bierbrauer −  trafen sich mit Vertretern des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz am 8. Mai 2025 zum ersten „Runden Tisch Ernährungswirtschaft”. Ministerin Hanka Mittelstedt stellte die neuen Strukturen ihres Ministeriums sowie die Pläne zum Bürokratieabbau vor. Vertreter des Wirtschaftsministeriums informierten über die brandenburgische Energiepolitik und die Teilnehmer berieten Möglichkeiten zur Fachkräftesicherung. Diskutiert wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Kampagne für die Werbung von Arbeitskräften für die Ernährungswirtschaft. Die Teilnehmer vereinbarten die Bildung von Arbeitsgruppen, um konkrete Vorschläge für Bürokratieeabbau, Arbeitskräftesicherung und eine effektive Förderung der Branche zu beraten. Brandenburgs Forstministerin Hanka Mittelstädt pflanzte am heutigen Dienstag, dem 15. April gemeinsam mit dem Präsidenten des Deutschen Forstwirtschaftsrates e. V. (DFWR) Georg Schirmbeck (Schirmherr Baum des Jahres 2025), dem Präsidenten der "Stiftung Baum des Jahres", Stefan Meier sowie der amtierenden Baumkönigin Victoria Wolf im Wildpark Potsdam den Baum des Jahres 2025 − eine Rot-Eiche. Dazu Hanka Mittelstädt: Brandenburgs Forstministerin Hanka Mittelstädt pflanzte am heutigen Dienstag, dem 15. April gemeinsam mit dem Präsidenten des Deutschen Forstwirtschaftsrates e. V. (DFWR) Georg Schirmbeck (Schirmherr Baum des Jahres 2025), dem Präsidenten der "Stiftung Baum des Jahres", Stefan Meier sowie der amtierenden Baumkönigin Victoria Wolf im Wildpark Potsdam den Baum des Jahres 2025 − eine Rot-Eiche. Dazu Hanka Mittelstädt: Siehe auch: Ministerin Mittelstädt pflanzt Baum des Jahres – eine Rot-Eiche – Klimaresilient und geeignet für den Waldumbau | Pressemitteilung vom 15. April 2025 Siehe auch: Ministerin Mittelstädt pflanzt Baum des Jahres – eine Rot-Eiche – Klimaresilient und geeignet für den Waldumbau | Pressemitteilung vom 15. April 2025 Ministerin Hanka Mittelstädt packte am Montag, dem 14. April beim Besatz der Stepenitz mit jungen  Lachsen selbst an. 12.500 Jung-Lachse wurden ins Wasser der Stepenitz gelassen, der "Flusslandschaft der Jahre 2024/25". Bei den Lachsen handelt es sich um so genannte Smolts, abwanderungsbereite Jungfische von 12 bis 15 Zentimeter Länge, die von dänischen Wildlachsen abstammen. Dazu die Ministerin: Das Wiederansiedlungsprojekt für Lachs und Meerforelle läuft bereits seit 1998 und wurde vom Landesanglerverband Brandenburg e.V. (LAVB) gemeinsam mit dem Institut für Binnenfischerei e.V. Potsdam-Sacrow (IfB) ins Leben gerufen. Im Jahr 2013 kam als dritter Projektpartner der Fliegenfischerverein „Fario“ e.V. hinzu. Der Verein betreibt in Silmersdorf, Gemeinde Triglitz ein eigenes Bruthaus. Das Projekt wird von Beginn an vom Brandenburger Agrarministerium unterstützt. Ministerin Hanka Mittelstädt packte am Montag, dem 14. April beim Besatz der Stepenitz mit jungen  Lachsen selbst an. 12.500 Jung-Lachse wurden ins Wasser der Stepenitz gelassen, der "Flusslandschaft der Jahre 2024/25". Bei den Lachsen handelt es sich um so genannte Smolts, abwanderungsbereite Jungfische von 12 bis 15 Zentimeter Länge, die von dänischen Wildlachsen abstammen. Dazu die Ministerin: Das Wiederansiedlungsprojekt für Lachs und Meerforelle läuft bereits seit 1998 und wurde vom Landesanglerverband Brandenburg e.V. (LAVB) gemeinsam mit dem Institut für Binnenfischerei e.V. Potsdam-Sacrow (IfB) ins Leben gerufen. Im Jahr 2013 kam als dritter Projektpartner der Fliegenfischerverein „Fario“ e.V. hinzu. Der Verein betreibt in Silmersdorf, Gemeinde Triglitz ein eigenes Bruthaus. Das Projekt wird von Beginn an vom Brandenburger Agrarministerium unterstützt. Ministerin Hanka Mittelstädt überreichte am 10. April die Verdienstmedaille des Landes Brandenburg an Rosemarie Hänel. Als Heimatvereinsvorsitzende von Lindenau bei Ortrand hat sich Rosemarie Hänel jahrzehntelang ehrenamtlich für ihre Gemeinde eingesetzt und steht seit Ende des vergangenen Jahres auch der Lindenauer Ortsgruppe des Brandenburger Landfrauenverbands e. V. vor. Hanka Mittelstädt: Ministerin Hanka Mittelstädt überreichte am 10. April die Verdienstmedaille des Landes Brandenburg an Rosemarie Hänel. Als Heimatvereinsvorsitzende von Lindenau bei Ortrand hat sich Rosemarie Hänel jahrzehntelang ehrenamtlich für ihre Gemeinde eingesetzt und steht seit Ende des vergangenen Jahres auch der Lindenauer Ortsgruppe des Brandenburger Landfrauenverbands e. V. vor. Hanka Mittelstädt: Siehe auch: Presseinformation vom 10. April 2024 Ehrung für eine starke Landfrau: Ministerin Mittelstädt übergibt brandenburgische Verdienstmedaille an Rosemarie Hänel Siehe auch: Presseinformation vom 10. April 2024 Ehrung für eine starke Landfrau: Ministerin Mittelstädt übergibt brandenburgische Verdienstmedaille an Rosemarie Hänel Ministerin Hanka Mittelstädt am Rande der Landtagssitzung vom 26. März im Gespräch mit dem Landesvorsitzenden des Naturschutzbundes Brandenburg (NABU), Björn Ellner. Der NABU und die Naturschutzjugend (NAJU) hatten vor dem Landtag auf einer Demonstration mehr Schutz für Amphibien gefordert. Als Moorfrösche - der Lurch des Jahres 2025 - verkleidet, machten sie auf das bedrohliche Artensterben aufmerksam. Ministerin Mittelstädt: Ministerin Hanka Mittelstädt am Rande der Landtagssitzung vom 26. März im Gespräch mit dem Landesvorsitzenden des Naturschutzbundes Brandenburg (NABU), Björn Ellner. Der NABU und die Naturschutzjugend (NAJU) hatten vor dem Landtag auf einer Demonstration mehr Schutz für Amphibien gefordert. Als Moorfrösche - der Lurch des Jahres 2025 - verkleidet, machten sie auf das bedrohliche Artensterben aufmerksam. Ministerin Mittelstädt: Brandenburgs Agrarministerin Hanka Mittelstadt traf sich mit Agrar-Fachjournalisten, die sie zu ihrer 100-Tage-Bilanz befragten. die Ministerin berichtete, wie das Ministerium das Krisenmanagement im Zusammenhang mit der Maul-und Klauenseuche gemeistert hatte und nannte die anstehende Novellierung der Wassergesetzgebung als eines Brandenburgs Agrarministerin Hanka Mittelstadt traf sich mit Agrar-Fachjournalisten, die sie zu ihrer 100-Tage-Bilanz befragten. die Ministerin berichtete, wie das Ministerium das Krisenmanagement im Zusammenhang mit der Maul-und Klauenseuche gemeistert hatte und nannte die anstehende Novellierung der Wassergesetzgebung als eines Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) feiert ihr 35-jähriges Bestehen. Seit ihrer Gründung im Jahr 1990 begleitet sie die Brandenburger:innen mit unabhängiger Beratung und Orientierung in einem sich stetig wandelnden Marktumfeld. Auch vor Gericht. sagt Hanka Mittelstädt, Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, anlässlich des Jubiläums. Weiterlesen in Presseinformation vom 13. März 2025: 35 Jahre Verbraucherzentrale Brandenburg Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) feiert ihr 35-jähriges Bestehen. Seit ihrer Gründung im Jahr 1990 begleitet sie die Brandenburger:innen mit unabhängiger Beratung und Orientierung in einem sich stetig wandelnden Marktumfeld. Auch vor Gericht. sagt Hanka Mittelstädt, Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, anlässlich des Jubiläums. Weiterlesen in Presseinformation vom 13. März 2025: 35 Jahre Verbraucherzentrale Brandenburg Für gute Arbeits- und Lebensbedingungen von Erntehelfern auf den brandenburgischen Spargel- und Erdbeerhöfen setzt sich der Runde Tisch "Gute Saisonarbeit" ein, der am Freitag, dem 7. März unter Federführung des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz tagte. Vertreter von Verbänden, Gewerkschaften, Landwirtschaftsbetrieben und Ministerien konstatierten, dass hohe Sozialstandards mittlerweile eine Grundvoraussetzung seien, um Erntehelferinnen und -helfer gewinnen zu können. Für gute Arbeits- und Lebensbedingungen von Erntehelfern auf den brandenburgischen Spargel- und Erdbeerhöfen setzt sich der Runde Tisch "Gute Saisonarbeit" ein, der am Freitag, dem 7. März unter Federführung des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz tagte. Vertreter von Verbänden, Gewerkschaften, Landwirtschaftsbetrieben und Ministerien konstatierten, dass hohe Sozialstandards mittlerweile eine Grundvoraussetzung seien, um Erntehelferinnen und -helfer gewinnen zu können. "Der Verbraucherschutz ist im Land Brandenburg ein hohes Gut und kann sich auch weiter auf die politische Unterstützung des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz verlassen." Das versicherte Ministerin Hanka Mittelstädt am Mittwoch, dem 19. Februar bei einem Kennenlerngespräch mit dem Geschäftsführer der brandenburgischen Verbraucherzentrale Christian Rumpke. Die Verbraucherzentrale Brandenburg sieht sich als Anwalt für 2,6 Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher in Fragen der Daseinsvorsorge. Gerade auch, um Menschen außerhalb von Städten eine Teilhabe an den Angeboten zu ermöglichen, ist die Zentrale im Land auch mobil unterwegs. Geschäftsführer Christian Rumpke stellte aktuelle Projekte der Verbraucherzentrale wie die Stärkung ihrer Beratungsangebote im ländlichen Raum vor. Außerdem will sich die Verbraucherzentrale unter anderem für mehr Sicherheit im Internet und eine bezahlbare Energieversorgung einsetzen. Die Ministerin würdigte in dem Gespräch, dass die Verbraucherzahle mit ihren vielfältigen Aktivitäten einen wichtigen Beitrag für die soziale Gerechtigkeit leiste. Weiterlesen in Presseinformation vom 19. Februar 2025: Anwalt für 2,6 Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher - Verbraucherschutzzentrale stellt aktuelle Themenschwerpunkte vor "Der Verbraucherschutz ist im Land Brandenburg ein hohes Gut und kann sich auch weiter auf die politische Unterstützung des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz verlassen." Das versicherte Ministerin Hanka Mittelstädt am Mittwoch, dem 19. Februar bei einem Kennenlerngespräch mit dem Geschäftsführer der brandenburgischen Verbraucherzentrale Christian Rumpke. Die Verbraucherzentrale Brandenburg sieht sich als Anwalt für 2,6 Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher in Fragen der Daseinsvorsorge. Gerade auch, um Menschen außerhalb von Städten eine Teilhabe an den Angeboten zu ermöglichen, ist die Zentrale im Land auch mobil unterwegs. Geschäftsführer Christian Rumpke stellte aktuelle Projekte der Verbraucherzentrale wie die Stärkung ihrer Beratungsangebote im ländlichen Raum vor. Außerdem will sich die Verbraucherzentrale unter anderem für mehr Sicherheit im Internet und eine bezahlbare Energieversorgung einsetzen. Die Ministerin würdigte in dem Gespräch, dass die Verbraucherzahle mit ihren vielfältigen Aktivitäten einen wichtigen Beitrag für die soziale Gerechtigkeit leiste. Weiterlesen in Presseinformation vom 19. Februar 2025: Anwalt für 2,6 Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher - Verbraucherschutzzentrale stellt aktuelle Themenschwerpunkte vor

Forst

Brandenburg verfügt über rund 1,1 Millionen Hektar Wald. Das sind 37 Prozent der Landesfläche. Damit ist Brandenburg eines der waldreichsten Bundesländer Deutschlands. Dieser Wald gehört zu zwei Dritteln privaten Besitzern und zu einem Viertel dem Land Brandenburg. Dominiert werden Brandenburgs Wälder durch die Kiefer. Dies entspricht  nicht immer den natürlichen Verhältnissen. Daher soll der Anteil der Mischwälder auf 40 Prozent erhöht werden. Mischwälder sind nicht nur weniger anfällig gegen Schädlinge und Waldbrände, sie können auch flexibler auf den Klimawandel reagieren. Holz aus Brandenburgs Wäldern ist ein gefragter Rohstoff für die Industrie und bietet eine Erwerbsgrundlage für rund 15.000 Menschen im Land. Angesichts des hohen Anteils von Wald an der Landesfläche Brandenburgs tragen Waldbesitzer aller Eigentumsformen eine besondere Verantwortung. Sie müssen dafür Sorge zu tragen, dass der Wald auch in Zukunft Klimaverbesserer, Heimat für Tiere und Pflanzen, Erholungsort, Rohstofflieferant und Arbeitsplatz sein kann. Die Landesforstverwaltung steht in der Pflicht, in allen in ihrer Zuständigkeit liegenden Bereichen für eine kontinuierliche Entwicklung zu sorgen. Dazu soll sie Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes unterstützen, forstwirtschaftliche Maßnahmen fördern, die Waldbesitzer bei der Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse unterstützen und Nutzungskonflikte unterschiedlichster Interessen vermindern helfen sowie die entsprechenden Instrumente dafür aufzeigen. Die oberste Forstbehörde wird durch den von der Landesregierung berufenen Forstausschuss beraten. Durch seine Zusammensetzung aus Vertretern der Waldbesitzer, der Gewerkschaften, der Forschung, des Naturschutzes, der forstlichen Unternehmen und der Sachverständigen ist gewährleistet, dass in den regelmäßig stattfindenden nichtöffentlichen Sitzungen alle Interessenvertretungen die Möglichkeit haben, ihre Belange und Probleme direkt anzusprechen und zu diskutieren. Außerdem wird der Forstausschuss vor wichtigen forstpolitischen Entscheidungen der Landesregierung angehört. Anlässlich der Grünen Woche 2025 in Berlin präsentierte das Forstministerium Brandenburg einen neuen Kurzfilm über die unterschiedlichen Facetten des Waldes im Land Brandenburg und der brandenburgischen Forstwirtschaft. Brandenburg verfügt über rund 1,1 Millionen Hektar Wald. Das sind 37 Prozent der Landesfläche. Damit ist Brandenburg eines der waldreichsten Bundesländer Deutschlands. Dieser Wald gehört zu zwei Dritteln privaten Besitzern und zu einem Viertel dem Land Brandenburg. Dominiert werden Brandenburgs Wälder durch die Kiefer. Dies entspricht  nicht immer den natürlichen Verhältnissen. Daher soll der Anteil der Mischwälder auf 40 Prozent erhöht werden. Mischwälder sind nicht nur weniger anfällig gegen Schädlinge und Waldbrände, sie können auch flexibler auf den Klimawandel reagieren. Holz aus Brandenburgs Wäldern ist ein gefragter Rohstoff für die Industrie und bietet eine Erwerbsgrundlage für rund 15.000 Menschen im Land. Angesichts des hohen Anteils von Wald an der Landesfläche Brandenburgs tragen Waldbesitzer aller Eigentumsformen eine besondere Verantwortung. Sie müssen dafür Sorge zu tragen, dass der Wald auch in Zukunft Klimaverbesserer, Heimat für Tiere und Pflanzen, Erholungsort, Rohstofflieferant und Arbeitsplatz sein kann. Die Landesforstverwaltung steht in der Pflicht, in allen in ihrer Zuständigkeit liegenden Bereichen für eine kontinuierliche Entwicklung zu sorgen. Dazu soll sie Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes unterstützen, forstwirtschaftliche Maßnahmen fördern, die Waldbesitzer bei der Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse unterstützen und Nutzungskonflikte unterschiedlichster Interessen vermindern helfen sowie die entsprechenden Instrumente dafür aufzeigen. Die oberste Forstbehörde wird durch den von der Landesregierung berufenen Forstausschuss beraten. Durch seine Zusammensetzung aus Vertretern der Waldbesitzer, der Gewerkschaften, der Forschung, des Naturschutzes, der forstlichen Unternehmen und der Sachverständigen ist gewährleistet, dass in den regelmäßig stattfindenden nichtöffentlichen Sitzungen alle Interessenvertretungen die Möglichkeit haben, ihre Belange und Probleme direkt anzusprechen und zu diskutieren. Außerdem wird der Forstausschuss vor wichtigen forstpolitischen Entscheidungen der Landesregierung angehört. Anlässlich der Grünen Woche 2025 in Berlin präsentierte das Forstministerium Brandenburg einen neuen Kurzfilm über die unterschiedlichen Facetten des Waldes im Land Brandenburg und der brandenburgischen Forstwirtschaft. In dem gut vierminütigen Kurzfilm werden unterschiedliche Ökosystemleistungen des Brandenburger Waldes in Bild- und Filmszenen präsentiert. So bietet der Brandenburger Wald Lebensräume für beeindruckende und seltene Tier-, Insekten- und Vogelarten. Thematisiert wird der Umbau der historisch bedingten reinen Kiefernwälder zu klimastabilen Mischwäldern durch zukunftssichernden Waldumbau. Drohnenaufnahmen vom Beelitzer Baumkronenpfad verdeutlichen die Attraktivität des Brandenburger Waldes als Ort zum Entspannen, Wandern, Reiten oder Fahrradfahren. In dem gut vierminütigen Kurzfilm werden unterschiedliche Ökosystemleistungen des Brandenburger Waldes in Bild- und Filmszenen präsentiert. So bietet der Brandenburger Wald Lebensräume für beeindruckende und seltene Tier-, Insekten- und Vogelarten. Thematisiert wird der Umbau der historisch bedingten reinen Kiefernwälder zu klimastabilen Mischwäldern durch zukunftssichernden Waldumbau. Drohnenaufnahmen vom Beelitzer Baumkronenpfad verdeutlichen die Attraktivität des Brandenburger Waldes als Ort zum Entspannen, Wandern, Reiten oder Fahrradfahren.

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Waldbau – Wald(um)bau in Brandenburg

Die Klimamodelle prognostizieren für Brandenburg trockenere und wärmere Witterungsbedingungen. Die Bewirtschaftung der Wälder muss  an die sich ändernden Bedingungen angepasst werden. Durch das Landeskompetenzzentrum Forst Eberswalde wurden Baumartenempfehlungen („ Empfehlungen zur Mischung von Baum- und Straucharten im Wald “) erarbeitet. Diese geben Waldbesitzenden eine Orientierung, welche Baumartenmischungen sich auf welchem Standort entwickeln können. Aufgrund ihrer Vitalität, Widerstandskraft und/oder Konkurrenzkraft werden Misch- oder Begleitbaumarten unterschieden. Ziel der Waldbewirtschaftung muss es sein, dass zukünftig drei bis fünf Baumarten auf gleicher Waldfläche wachsen. Die Klimamodelle prognostizieren für Brandenburg trockenere und wärmere Witterungsbedingungen. Die Bewirtschaftung der Wälder muss  an die sich ändernden Bedingungen angepasst werden. Durch das Landeskompetenzzentrum Forst Eberswalde wurden Baumartenempfehlungen („ Empfehlungen zur Mischung von Baum- und Straucharten im Wald “) erarbeitet. Diese geben Waldbesitzenden eine Orientierung, welche Baumartenmischungen sich auf welchem Standort entwickeln können. Aufgrund ihrer Vitalität, Widerstandskraft und/oder Konkurrenzkraft werden Misch- oder Begleitbaumarten unterschieden. Ziel der Waldbewirtschaftung muss es sein, dass zukünftig drei bis fünf Baumarten auf gleicher Waldfläche wachsen. Klimaveränderungen führen zunehmend zu vielfältigen Naturgefahren, wie Sturm, Waldbränden und Insektenkalamitäten, die in Nadelholzreinbeständen größere Schäden verursachen als in Mischbeständen. Der Kiefernanteil in Brandenburg liegt derzeit noch bei 70 Prozent. Der Umbau der Wälder von reinen Nadelwäldern zu Mischwäldern trägt deshalb im hohen Maße zur Stabilisierung der Waldbestände und zur Risikominimierung bei. Mit dem Waldumbau soll der Anfälligkeit der Kiefernreinbestände gegenüber Naturgefahren und Wetterextremen sowie schädigenden Insekten und Pilzen entgegengewirkt werden. Auf 40 Prozent der Waldfläche könnten stabilere, naturnähere und standortgerechtere Mischwälder wachsen. Das Waldumbaupotenzial liegt bei rund 500.000 Hektar. In Brandenburg wurden in den Jahren von 1990 bis 2022 rund 87.500 Hektar Kiefernwälder durch Naturverjüngung oder aktive Maßnahmen wie Saat und Pflanzung umgebaut. Dies ist für den langen Zeitraum viel zu wenig. Durch ein angepasstes Jagdmanagement muss insbesondere der Naturverjüngung von Laubbaumarten zukünftig eine Chance gegeben werden.  Alleine durch Saat oder Pflanzung ist der Waldumbau in absehbarer Zeit nicht zu schaffen. Klimaveränderungen führen zunehmend zu vielfältigen Naturgefahren, wie Sturm, Waldbränden und Insektenkalamitäten, die in Nadelholzreinbeständen größere Schäden verursachen als in Mischbeständen. Der Kiefernanteil in Brandenburg liegt derzeit noch bei 70 Prozent. Der Umbau der Wälder von reinen Nadelwäldern zu Mischwäldern trägt deshalb im hohen Maße zur Stabilisierung der Waldbestände und zur Risikominimierung bei. Mit dem Waldumbau soll der Anfälligkeit der Kiefernreinbestände gegenüber Naturgefahren und Wetterextremen sowie schädigenden Insekten und Pilzen entgegengewirkt werden. Auf 40 Prozent der Waldfläche könnten stabilere, naturnähere und standortgerechtere Mischwälder wachsen. Das Waldumbaupotenzial liegt bei rund 500.000 Hektar. In Brandenburg wurden in den Jahren von 1990 bis 2022 rund 87.500 Hektar Kiefernwälder durch Naturverjüngung oder aktive Maßnahmen wie Saat und Pflanzung umgebaut. Dies ist für den langen Zeitraum viel zu wenig. Durch ein angepasstes Jagdmanagement muss insbesondere der Naturverjüngung von Laubbaumarten zukünftig eine Chance gegeben werden.  Alleine durch Saat oder Pflanzung ist der Waldumbau in absehbarer Zeit nicht zu schaffen. Forstliches Vermehrungsgut trägt die genetische Information künftiger Waldgenerationen. Es entscheidet in Wechselwirkung mit dem Standort über Wuchsleistung, Wuchseigenschaften und Anpassungsfähigkeit an die Umwelt.  Wenn der Ausgangsbestand den Erwartungen an die nachfolgende Waldgeneration gerecht wird, ist die natürliche Verjüngung die beste Möglichkeit der Walderneuerung. Ist dies nicht oder nur bedingt der Fall, sollte der Waldbesitzer immer auf künstliche Verjüngungsverfahren zurückgreifen. Man sieht dem Vermehrungsgut nicht an, woher es stammt, ob es aus den Hochlagen oder einem niederschlagsarmen Tieflandsgebiet oder von irgendeinem Straßenbaum kommt. Die Erbanlagen sind am Vermehrungsgut mit bloßem Auge nicht zu erkennen. Genetisch bedingte Nachteile werden oft erst nach Jahrzehnten erkannt. Ökologische und wirtschaftliche Schäden sind dann nicht mehr zu verhindern. Von der richtigen Wahl der Baumart und der Herkunft hängt die Leistungsfähigkeit, Stabilität und Gesundheit zukünftiger Wälder entscheidend ab. Es sollte deshalb nur Saat- und Pflanzgut verwendet werden, welches aus zugelassenen Beständen stammt und die entsprechende Herkunft hat. Die "Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut" unterstützen den Waldbesitzer bei der Auswahl der richtigen Herkunft. Für den Landeswald und bei der Förderung sind diese verbindlich anzuwenden. Das Erntezulassungsregister gibt Auskunft über potenzielle Erntemöglichkeiten in Saatgutbeständen und Samenplantagen. Durch eine umfangreiche Gesetzgebung soll die Identität des forstlichen Vermehrungsgutes sichergestellt werden. Der Waldbesitzer soll das erhalten, was er bestellt hat. Die rechtlichen Grundlagen sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter Kontrolle und Zulassung / Saat- und Pflanzgut / Forstliches Vermehrungsgut zu finden. Bei Fragen zum forstlichen Vermehrungsgut oder wenn der Verdacht besteht, dass "nicht das drin ist, was draufsteht", kann man sich an die Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut wenden. Forstliches Vermehrungsgut trägt die genetische Information künftiger Waldgenerationen. Es entscheidet in Wechselwirkung mit dem Standort über Wuchsleistung, Wuchseigenschaften und Anpassungsfähigkeit an die Umwelt.  Wenn der Ausgangsbestand den Erwartungen an die nachfolgende Waldgeneration gerecht wird, ist die natürliche Verjüngung die beste Möglichkeit der Walderneuerung. Ist dies nicht oder nur bedingt der Fall, sollte der Waldbesitzer immer auf künstliche Verjüngungsverfahren zurückgreifen. Man sieht dem Vermehrungsgut nicht an, woher es stammt, ob es aus den Hochlagen oder einem niederschlagsarmen Tieflandsgebiet oder von irgendeinem Straßenbaum kommt. Die Erbanlagen sind am Vermehrungsgut mit bloßem Auge nicht zu erkennen. Genetisch bedingte Nachteile werden oft erst nach Jahrzehnten erkannt. Ökologische und wirtschaftliche Schäden sind dann nicht mehr zu verhindern. Von der richtigen Wahl der Baumart und der Herkunft hängt die Leistungsfähigkeit, Stabilität und Gesundheit zukünftiger Wälder entscheidend ab. Es sollte deshalb nur Saat- und Pflanzgut verwendet werden, welches aus zugelassenen Beständen stammt und die entsprechende Herkunft hat. Die "Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut" unterstützen den Waldbesitzer bei der Auswahl der richtigen Herkunft. Für den Landeswald und bei der Förderung sind diese verbindlich anzuwenden. Das Erntezulassungsregister gibt Auskunft über potenzielle Erntemöglichkeiten in Saatgutbeständen und Samenplantagen. Durch eine umfangreiche Gesetzgebung soll die Identität des forstlichen Vermehrungsgutes sichergestellt werden. Der Waldbesitzer soll das erhalten, was er bestellt hat. Die rechtlichen Grundlagen sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter Kontrolle und Zulassung / Saat- und Pflanzgut / Forstliches Vermehrungsgut zu finden. Bei Fragen zum forstlichen Vermehrungsgut oder wenn der Verdacht besteht, dass "nicht das drin ist, was draufsteht", kann man sich an die Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut wenden.

Naturraum Wald – Naturraum Wald - Lebensraum für Tiere und Pflanzen

Er filtert und speichert Wasser, reinigt die Luft, schützt den Boden und sorgt für ein ausgeglichenes Klima. Außerdem stellt der Wald ein sehr naturnahes Ökosystem dar und ist Lebensraum für viele zum Teil seltene oder gefährdete Tier- und Pflanzenarten in Brandenburg. Besondere Bedeutung kommt dem Wald im Rahmen des europaweiten Schutzgebietsnetzes Natura 2000 zur Sicherung der biologischen Vielfalt zu. Reichlich 40 Prozent dieser Gebietskulisse sind Wald. Eine naturnahe Waldbewirtschaftung und spezielle Artenschutzmaßnahmen dienen der Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt des Waldes im besonderen Maße. Er filtert und speichert Wasser, reinigt die Luft, schützt den Boden und sorgt für ein ausgeglichenes Klima. Außerdem stellt der Wald ein sehr naturnahes Ökosystem dar und ist Lebensraum für viele zum Teil seltene oder gefährdete Tier- und Pflanzenarten in Brandenburg. Besondere Bedeutung kommt dem Wald im Rahmen des europaweiten Schutzgebietsnetzes Natura 2000 zur Sicherung der biologischen Vielfalt zu. Reichlich 40 Prozent dieser Gebietskulisse sind Wald. Eine naturnahe Waldbewirtschaftung und spezielle Artenschutzmaßnahmen dienen der Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt des Waldes im besonderen Maße. Waldfunktionen stellen die Wirkungen des Waldes dar, die der Allgemeinheit zur Daseinsvorsorge dienen. Es wird zwischen Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion unterschieden. Eine entsprechende Waldbehandlung und planerische Berücksichtigung ist nur möglich, wenn die Funktionen der einzelnen Waldflächen bekannt sind. Die Erfassung und Kartierung der Waldfunktionen gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Forstbehörden und ist in Brandenburg seit 2012 per Erlass geregelt. Grundlage dafür sind die Liste der Waldfunktionen sowie die Anleitung zur "Kartierung der Waldfunktionen im Land Brandenburg". Um länderübergreifende Planungen und Projekte zu erleichtern, orientiert sich Brandenburg bei der Waldfunktionenkartierung am von einer bundesweiten Projektgruppe erarbeiteten " Leitfaden zur Kartierung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes ". Dieser bietet den Rahmen für eine in ganz Deutschland relativ einheitliche Erfassung und Darstellung der Waldfunktionen. Die aktuelle Brandenburger Waldfunktionenkartierung erfasst 41 Einzelfunktionen. Ihre kartenmäßige Darstellung erfolgt digital und kann im Geoportal des Landesbetriebes Forst Brandenburg (LFB) abgerufen werden. Waldfunktionen stellen die Wirkungen des Waldes dar, die der Allgemeinheit zur Daseinsvorsorge dienen. Es wird zwischen Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion unterschieden. Eine entsprechende Waldbehandlung und planerische Berücksichtigung ist nur möglich, wenn die Funktionen der einzelnen Waldflächen bekannt sind. Die Erfassung und Kartierung der Waldfunktionen gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Forstbehörden und ist in Brandenburg seit 2012 per Erlass geregelt. Grundlage dafür sind die Liste der Waldfunktionen sowie die Anleitung zur "Kartierung der Waldfunktionen im Land Brandenburg". Um länderübergreifende Planungen und Projekte zu erleichtern, orientiert sich Brandenburg bei der Waldfunktionenkartierung am von einer bundesweiten Projektgruppe erarbeiteten " Leitfaden zur Kartierung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes ". Dieser bietet den Rahmen für eine in ganz Deutschland relativ einheitliche Erfassung und Darstellung der Waldfunktionen. Die aktuelle Brandenburger Waldfunktionenkartierung erfasst 41 Einzelfunktionen. Ihre kartenmäßige Darstellung erfolgt digital und kann im Geoportal des Landesbetriebes Forst Brandenburg (LFB) abgerufen werden. Schutzwald ist Wald, der zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit, zur Durchführung von Forschungen sowie zur Erhaltung schutzwürdiger Biotope, insbesondere Naturwäldern, notwendig ist. Die Schutzwaldausweisung kann auch der Schutzgebietsausweisung nach Naturschutzrecht und damit der Umsetzung der FFH-Richtlinie dienen. Eine besondere Bedeutung kommt der Sicherung eines Netzes an Naturwäldern zu, mit dem die in Brandenburg noch vorkommenden potenziell-natürlichen Waldgesellschaften repräsentiert werden. Erholungswald ist Wald in Ballungsräumen, in der Nähe von Städten sowie größeren Siedlungen als Teil von Gemeinden und in Erholungsgebieten um Kurorte, der zum Zwecke der Erholung besonders zu schützen, zu pflegen und zu gestalten ist. Schutzwald ist Wald, der zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit, zur Durchführung von Forschungen sowie zur Erhaltung schutzwürdiger Biotope, insbesondere Naturwäldern, notwendig ist. Die Schutzwaldausweisung kann auch der Schutzgebietsausweisung nach Naturschutzrecht und damit der Umsetzung der FFH-Richtlinie dienen. Eine besondere Bedeutung kommt der Sicherung eines Netzes an Naturwäldern zu, mit dem die in Brandenburg noch vorkommenden potenziell-natürlichen Waldgesellschaften repräsentiert werden. Erholungswald ist Wald in Ballungsräumen, in der Nähe von Städten sowie größeren Siedlungen als Teil von Gemeinden und in Erholungsgebieten um Kurorte, der zum Zwecke der Erholung besonders zu schützen, zu pflegen und zu gestalten ist. Bereits Ende des Jahres 2004 wurde deshalb ein "Waldmoorschutzprogramm Brandenburg" unter Regie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz in enger Zusammenarbeit unter anderem mit dem Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU), der Fachhochschule Eberswalde (FHS) und der Humbolt-Universität Berlin in Angriff genommen. Es sollte einerseits auf die Bedeutung und Gefährdung der Waldmoore in Brandenburg aufmerksam machen und andererseits, beginnend im Landeswald, Beispiele für die Revitalisierung bisher vernachlässigter beziehungsweise gefährdeter Moore schaffen. Folgende Schwerpunkte beinhaltet das Moorprogramm: Zur Verbesserung der Wasserzufuhr wurden, vorrangig im Landeswald, Waldumbaumaßnahmen in den oberirdischen Einzugsgebieten der Moore (Reduzierung des Bestockungsgrades, Erhöhung des Laubbaumanteils) durchgeführt. Ergänzend dazu erfolgte bei einigen Projekten die Entnahme von Nadelgehölzen (hier der oftmals vorhandene Fichtengürtel) im Randbereich der Moore sowie im Bedarfsfall eine Gehölzentnahme auf den Moorkörpern. Bei annähernd der Hälfte der bearbeiteten Moorschutzprojekte waren wasserregulierende Begleitmaßnahmen erforderlich. Die Notwendigkeit sich dem Moorschutz im Wald mehr den je zu widmen, ist von vielen Forstleuten und Waldbesitzern erkannt worden, so dass weitere Projekte auch im Privatwald folgen werden. Ein gelungenes Beispiel ist der Moorerlebnispfad in Menz. Hier wird der Öffentlichkeit die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit von Mooren als Wasserspeicher, Kohlenstoffsenke und Lebensraum sehr anschaulich demonstriert. Bereits Ende des Jahres 2004 wurde deshalb ein "Waldmoorschutzprogramm Brandenburg" unter Regie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz in enger Zusammenarbeit unter anderem mit dem Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU), der Fachhochschule Eberswalde (FHS) und der Humbolt-Universität Berlin in Angriff genommen. Es sollte einerseits auf die Bedeutung und Gefährdung der Waldmoore in Brandenburg aufmerksam machen und andererseits, beginnend im Landeswald, Beispiele für die Revitalisierung bisher vernachlässigter beziehungsweise gefährdeter Moore schaffen. Folgende Schwerpunkte beinhaltet das Moorprogramm: Zur Verbesserung der Wasserzufuhr wurden, vorrangig im Landeswald, Waldumbaumaßnahmen in den oberirdischen Einzugsgebieten der Moore (Reduzierung des Bestockungsgrades, Erhöhung des Laubbaumanteils) durchgeführt. Ergänzend dazu erfolgte bei einigen Projekten die Entnahme von Nadelgehölzen (hier der oftmals vorhandene Fichtengürtel) im Randbereich der Moore sowie im Bedarfsfall eine Gehölzentnahme auf den Moorkörpern. Bei annähernd der Hälfte der bearbeiteten Moorschutzprojekte waren wasserregulierende Begleitmaßnahmen erforderlich. Die Notwendigkeit sich dem Moorschutz im Wald mehr den je zu widmen, ist von vielen Forstleuten und Waldbesitzern erkannt worden, so dass weitere Projekte auch im Privatwald folgen werden. Ein gelungenes Beispiel ist der Moorerlebnispfad in Menz. Hier wird der Öffentlichkeit die besondere Bedeutung und Schutzbedürftigkeit von Mooren als Wasserspeicher, Kohlenstoffsenke und Lebensraum sehr anschaulich demonstriert. Durch naturnahe Waldbaustrategien und die Integration von Biodiversität fördernden Maßnahmen soll die Vielfalt der norddeutschen Wälder in den Folgejahren weiterentwickelt werden. Vorgesehene Maßnahmen sind unter anderem: Zur Prüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist ein Monitoring auf Basis der Ergebnisse der dritten Bundeswaldinventur vorgesehen. Die biologische Vielfalt (auch Biodiversität genannt), die die vernetzte Vielfalt an Lebensräumen, Arten und Genen beinhaltet, ist eine zentrale Lebensgrundlage des Menschen. Basierend auf dieser Erkenntnis wurde das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD) geschaffen und auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) 1992 in Rio de Janeiro beschlossen. Dieses Übereinkommen ist keine reine Naturschutzkonvention, es greift die Nutzung und damit das wirtschaftliche Potenzial der natürlichen Ressourcen als wesentlichen Aspekt der Erhaltung der biologischen Vielfalt auf. Für die Bundesregierung hat die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch Schutz und nachhaltige Nutzung eine hohe Priorität, deshalb verabschiedete sie im November 2007 die „Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt“. Die Umsetzung dieser Strategie soll alle gesellschaftlichen Akteure einbeziehen. In diesem Sinne beteiligte sich die Forstverwaltung Brandenburgs an der Erarbeitung des "Maßnahmenprogramm zur Biologischen Vielfalt Brandenburg". Durch naturnahe Waldbaustrategien und die Integration von Biodiversität fördernden Maßnahmen soll die Vielfalt der norddeutschen Wälder in den Folgejahren weiterentwickelt werden. Vorgesehene Maßnahmen sind unter anderem: Zur Prüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist ein Monitoring auf Basis der Ergebnisse der dritten Bundeswaldinventur vorgesehen. Die biologische Vielfalt (auch Biodiversität genannt), die die vernetzte Vielfalt an Lebensräumen, Arten und Genen beinhaltet, ist eine zentrale Lebensgrundlage des Menschen. Basierend auf dieser Erkenntnis wurde das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD) geschaffen und auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) 1992 in Rio de Janeiro beschlossen. Dieses Übereinkommen ist keine reine Naturschutzkonvention, es greift die Nutzung und damit das wirtschaftliche Potenzial der natürlichen Ressourcen als wesentlichen Aspekt der Erhaltung der biologischen Vielfalt auf. Für die Bundesregierung hat die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch Schutz und nachhaltige Nutzung eine hohe Priorität, deshalb verabschiedete sie im November 2007 die „Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt“. Die Umsetzung dieser Strategie soll alle gesellschaftlichen Akteure einbeziehen. In diesem Sinne beteiligte sich die Forstverwaltung Brandenburgs an der Erarbeitung des "Maßnahmenprogramm zur Biologischen Vielfalt Brandenburg". Die Erhaltung forstgenetischer Ressourcen ist auf die Sicherung und nachhaltige Förderung der genetischen Vielfalt von Gehölzen als wesentliche Voraussetzung für die Anpassungsfähigkeit u. a. der Bäume an sich ständig verändernde Umweltbedingungen ausgerichtet. Sie ist damit eine Grundvoraussetzung für die Erhaltung und Entwicklung stabiler Waldökosysteme. Im Konzept zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung forstlicher Genressourcen im Land Brandenburg (2014) werden die Grundlagen, Ziele, Methoden und Maßnahmen zur Sicherung des Genpools wichtiger Gehölzarten erläutert. Forstliche Genressourcen sind alle Träger genetischer Informationen von forstlich bedeutsamen Baum- und Straucharten, die sich den heimischen Standortverhältnissen angepasst haben. Je nach Flächengröße werden Generhaltungsobjekte einer Art als Generhaltungswald, Generhaltungsbestand oder Generhaltungs-Einzelvorkommen ausgewiesen. Der Gefährdungsgrad (Erhaltungsnotwendigkeit) und die genetische Bedeutung (Erhaltungswürdigkeit) sind wichtige Auswahlkriterien. Zur Sicherung werden in situ oder ex situ Maßnahmen vorgesehen. Zur Erhaltung In situ zählen alle Maßnahmen, die am Ort des Baum- oder Strauchvorkommens stattfinden. Die Populationen bleiben damit in ihren Waldökosystemen den dynamischen Prozessen der Evolution (Selektion, Anpassung) ausgesetzt. Der Genpool passt sich so gut wie möglich den Umweltbedingungen an und bleibt dadurch verfügbar. Im Land Brandenburg sind derzeit 1.345 Bestände beziehungsweise Baumgruppen als forstliches Generhaltungsobjekt registriert. Erhaltung Ex situ bedeutet, dass eine Auslagerung (Evakuierung) gefährdeter Genressourcen an einen anderen Ort erfolgt. Dabei erfolgt die Erhaltung entweder unter natürlichen Bedingungen zum Beispiel in Erhaltungsbeständen/-plantagen, in Klonarchiven (dynamisch) oder unter kontrollierten Bedingungen wie einer Saatgutlagerung in Darren (statisch). Eine ex situ -Erhaltung unter natürlichen Bedingungen kann zur Sicherung isolierter Einzelbäume und Baumgruppen, zur Erzeugung genetisch vielfältiger Nachkommenschaften, zur Verlagerung gefährdeter Genressourcen in weniger belastete Gebiete, zur Doppelsicherung sowie zur Schaffung oder Ergänzung von Biotopverbünden von Bedeutung sein. In Brandenburg gibt es derzeit Erhaltungsbestände für folgende acht Baumarten: Elsbeere, Vogel-Kirsche, Wild-Birne, Wild-Apfel, Schwarz-Pappel, Trauben-Eiche, Gemeine Esche und Zerr-Eiche. Genetisches Monitoring dient dazu, zeitliche und räumliche Veränderungen in der genetischen Zusammensetzung der Baumpopulationen vor dem Hintergrund der Klimaänderungen rechtzeitig zu erkennen und im Sinne der forstlichen Generhaltung zu bewerten. In einem Konzept zum Genetischen Monitoring (2008) wurden dafür bundeseinheitliche Methoden festgelegt. In das Monitoring sind forstliche Dauerbeobachtungsflächen, Naturwälder und ihre bewirtschafteten Vergleichsflächen sowie Saatgutbestände einbezogen. In Brandenburg stehen fünf Monitoring-Flächen für die Baumarten Trauben-Eiche, Rot-Buche und Gemeine Fichte unter Beobachtung. Die Erhaltung forstgenetischer Ressourcen ist auf die Sicherung und nachhaltige Förderung der genetischen Vielfalt von Gehölzen als wesentliche Voraussetzung für die Anpassungsfähigkeit u. a. der Bäume an sich ständig verändernde Umweltbedingungen ausgerichtet. Sie ist damit eine Grundvoraussetzung für die Erhaltung und Entwicklung stabiler Waldökosysteme. Im Konzept zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung forstlicher Genressourcen im Land Brandenburg (2014) werden die Grundlagen, Ziele, Methoden und Maßnahmen zur Sicherung des Genpools wichtiger Gehölzarten erläutert. Forstliche Genressourcen sind alle Träger genetischer Informationen von forstlich bedeutsamen Baum- und Straucharten, die sich den heimischen Standortverhältnissen angepasst haben. Je nach Flächengröße werden Generhaltungsobjekte einer Art als Generhaltungswald, Generhaltungsbestand oder Generhaltungs-Einzelvorkommen ausgewiesen. Der Gefährdungsgrad (Erhaltungsnotwendigkeit) und die genetische Bedeutung (Erhaltungswürdigkeit) sind wichtige Auswahlkriterien. Zur Sicherung werden in situ oder ex situ Maßnahmen vorgesehen. Zur Erhaltung In situ zählen alle Maßnahmen, die am Ort des Baum- oder Strauchvorkommens stattfinden. Die Populationen bleiben damit in ihren Waldökosystemen den dynamischen Prozessen der Evolution (Selektion, Anpassung) ausgesetzt. Der Genpool passt sich so gut wie möglich den Umweltbedingungen an und bleibt dadurch verfügbar. Im Land Brandenburg sind derzeit 1.345 Bestände beziehungsweise Baumgruppen als forstliches Generhaltungsobjekt registriert. Erhaltung Ex situ bedeutet, dass eine Auslagerung (Evakuierung) gefährdeter Genressourcen an einen anderen Ort erfolgt. Dabei erfolgt die Erhaltung entweder unter natürlichen Bedingungen zum Beispiel in Erhaltungsbeständen/-plantagen, in Klonarchiven (dynamisch) oder unter kontrollierten Bedingungen wie einer Saatgutlagerung in Darren (statisch). Eine ex situ -Erhaltung unter natürlichen Bedingungen kann zur Sicherung isolierter Einzelbäume und Baumgruppen, zur Erzeugung genetisch vielfältiger Nachkommenschaften, zur Verlagerung gefährdeter Genressourcen in weniger belastete Gebiete, zur Doppelsicherung sowie zur Schaffung oder Ergänzung von Biotopverbünden von Bedeutung sein. In Brandenburg gibt es derzeit Erhaltungsbestände für folgende acht Baumarten: Elsbeere, Vogel-Kirsche, Wild-Birne, Wild-Apfel, Schwarz-Pappel, Trauben-Eiche, Gemeine Esche und Zerr-Eiche. Genetisches Monitoring dient dazu, zeitliche und räumliche Veränderungen in der genetischen Zusammensetzung der Baumpopulationen vor dem Hintergrund der Klimaänderungen rechtzeitig zu erkennen und im Sinne der forstlichen Generhaltung zu bewerten. In einem Konzept zum Genetischen Monitoring (2008) wurden dafür bundeseinheitliche Methoden festgelegt. In das Monitoring sind forstliche Dauerbeobachtungsflächen, Naturwälder und ihre bewirtschafteten Vergleichsflächen sowie Saatgutbestände einbezogen. In Brandenburg stehen fünf Monitoring-Flächen für die Baumarten Trauben-Eiche, Rot-Buche und Gemeine Fichte unter Beobachtung.

Aufgaben und Organisation – Aufgaben und Organisation beim Strahlenschutz

Für die Aufgaben im Bereich Strahlenschutz gibt es verschiedene Zuständigkeiten im Land Brandenburg. Diese sind in der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Strahlenschutzes (Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung - StrlZV) vom 29. Oktober 2002 GVBl.II/02, [Nr. 28], S.618), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2021(GVBl.II/21, [Nr. 11]) geregelt. Einen Überblick über die Aufgaben des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) und der nachgeordneten Behörde sowie Institutionen gibt der folgende Text: Im Land Brandenburg befindet sich als einzige kerntechnische Anlage das stillgelegte Kernkraftwerk Rheinsberg (KKR). Betreiberin ist die bundeseigene Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH (EWN). Zuständig für die Überwachung des Rückbaus des KKR ist als oberste atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde im Land Brandenburg das Ressort, dem das Politikfeld Verbraucherschutz zugordnet ist. Das MLEUV nimmt diese Aufgabe derzeit wahr. Die Aufsicht über das KKR im Bereich Strahlenschutz und Fachkunde wurde dabei an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) übertragen. In der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (26. BImSchV) sind Regelungen und Grenzwerte für den Betrieb von Anlagen, die elektromagnetische Felder aussenden, festgelegt. Das LAVG als Fach- und Vollzugsbehörde ist im Land Brandenburg für die Einhaltung der 26. BImSchV zuständig. Anwendungen nichtionisierender Strahlen am Menschen im Rahmen der medizinischen Behandlung/Forschung werden im Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) reglementiert. Die in unserer Umwelt vorhandene Radioaktivität hat sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprung. Nach dem Tschernobyl-Unfall am 26. April 1986 wurden erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Überwachung der Umweltradioaktivität geschaffen. Entsprechend den Regelungen des Strahlenschutzgesetzes sind dem Bund und den Ländern Aufgaben zur Überwachung der Umweltradioaktivität zugewiesen. Das Strahlenschutzgesetz bildet gleichzeitig die gesetzliche Grundlage für das "Integrierte Mess- und Informationssystems für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt" (IMIS), aber auch zu den Themenfeldern Radon, radiologische Altlasten oder zum radiologischen Notfallschutz. Die Ergebnisse der radiologischen Umweltüberwachung der Länder, der Bundesbehörden und der automatischen Messnetze fließen in das oben genannte IMIS-System ein. Das System ermöglicht die kontinuierliche Überwachung der Umwelt, so dass bereits geringfügige Änderungen der Umweltradioaktivität flächendeckend schnell und zuverlässig erkannt und langfristige Trends erfasst werden können. Auch die Kommunikation mit dem Bund im Ereignisfall bis hin zur Übermittlung eines radiologischen Lagebildes ist damit möglich. Radioaktive Stoffe, die u. a. in den Bereichen Medizin, Technik und Forschung zum Einsatz kommen und nicht mehr genutzt werden können, sind als radioaktiver Abfall an die Landessammelstelle abzugeben. Durch herrenlose Strahlenquellen oder durch den kriminellen Umgang mit diesen kann es zu einer Gefährdung von Mensch und Umwelt durch ionisierende Strahlen kommen. In diesen Fällen müssen mehrere beteiligte Behörden eng zusammenwirken. Die Ermittlung von Radioaktivitätswerten in der Umwelt, bei Sanierungsmaßnahmen und im Rahmen der Überwachung des stillgelegten KKR Rheinsberg erfolgt durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB). Das LLBB betreibt in Oranienburg und Frankfurt (Oder) zu diesem Zweck zwei Strahlenmessstellen. Für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle wird aktuell in ganz Deutschland ein Standort gesucht. Dieses Standortauswahlverfahren wird durch das MLEUV fachlich begleitet. Für die Aufgaben im Bereich Strahlenschutz gibt es verschiedene Zuständigkeiten im Land Brandenburg. Diese sind in der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Strahlenschutzes (Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung - StrlZV) vom 29. Oktober 2002 GVBl.II/02, [Nr. 28], S.618), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2021(GVBl.II/21, [Nr. 11]) geregelt. Einen Überblick über die Aufgaben des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) und der nachgeordneten Behörde sowie Institutionen gibt der folgende Text: Im Land Brandenburg befindet sich als einzige kerntechnische Anlage das stillgelegte Kernkraftwerk Rheinsberg (KKR). Betreiberin ist die bundeseigene Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH (EWN). Zuständig für die Überwachung des Rückbaus des KKR ist als oberste atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde im Land Brandenburg das Ressort, dem das Politikfeld Verbraucherschutz zugordnet ist. Das MLEUV nimmt diese Aufgabe derzeit wahr. Die Aufsicht über das KKR im Bereich Strahlenschutz und Fachkunde wurde dabei an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) übertragen. In der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (26. BImSchV) sind Regelungen und Grenzwerte für den Betrieb von Anlagen, die elektromagnetische Felder aussenden, festgelegt. Das LAVG als Fach- und Vollzugsbehörde ist im Land Brandenburg für die Einhaltung der 26. BImSchV zuständig. Anwendungen nichtionisierender Strahlen am Menschen im Rahmen der medizinischen Behandlung/Forschung werden im Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) reglementiert. Die in unserer Umwelt vorhandene Radioaktivität hat sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprung. Nach dem Tschernobyl-Unfall am 26. April 1986 wurden erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Überwachung der Umweltradioaktivität geschaffen. Entsprechend den Regelungen des Strahlenschutzgesetzes sind dem Bund und den Ländern Aufgaben zur Überwachung der Umweltradioaktivität zugewiesen. Das Strahlenschutzgesetz bildet gleichzeitig die gesetzliche Grundlage für das "Integrierte Mess- und Informationssystems für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt" (IMIS), aber auch zu den Themenfeldern Radon, radiologische Altlasten oder zum radiologischen Notfallschutz. Die Ergebnisse der radiologischen Umweltüberwachung der Länder, der Bundesbehörden und der automatischen Messnetze fließen in das oben genannte IMIS-System ein. Das System ermöglicht die kontinuierliche Überwachung der Umwelt, so dass bereits geringfügige Änderungen der Umweltradioaktivität flächendeckend schnell und zuverlässig erkannt und langfristige Trends erfasst werden können. Auch die Kommunikation mit dem Bund im Ereignisfall bis hin zur Übermittlung eines radiologischen Lagebildes ist damit möglich. Radioaktive Stoffe, die u. a. in den Bereichen Medizin, Technik und Forschung zum Einsatz kommen und nicht mehr genutzt werden können, sind als radioaktiver Abfall an die Landessammelstelle abzugeben. Durch herrenlose Strahlenquellen oder durch den kriminellen Umgang mit diesen kann es zu einer Gefährdung von Mensch und Umwelt durch ionisierende Strahlen kommen. In diesen Fällen müssen mehrere beteiligte Behörden eng zusammenwirken. Die Ermittlung von Radioaktivitätswerten in der Umwelt, bei Sanierungsmaßnahmen und im Rahmen der Überwachung des stillgelegten KKR Rheinsberg erfolgt durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB). Das LLBB betreibt in Oranienburg und Frankfurt (Oder) zu diesem Zweck zwei Strahlenmessstellen. Für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle wird aktuell in ganz Deutschland ein Standort gesucht. Dieses Standortauswahlverfahren wird durch das MLEUV fachlich begleitet.

Tierarzneimittelüberwachung

Die den Ländern in Verbindung mit Artikel 83 Grundgesetz übertragene Tierarzneimittelüberwachung dient der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Anwendung beim Tier jedweder Nutzungs- beziehungsweise Haltungsform. Dies schließt sowohl die Herstellung, den Handel und die Anwendung von Tierarzneimitteln ein. Im Land Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit  (LAVG) für die Tierarzneimittelüberwachung zuständig. Der Vollzug der Überwachungsaufgaben, soweit es sich um die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken und vergleichbarer Einrichtungen, der Nutztierhalter sowie des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln handelt, liegt bei den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte. Aufsichtsbehörde für die Tierarzneimittelüberwachung ist das Verbraucherschutzministerium. Die Tierarzneimittelüberwachung ist Teil des gesundheitlichen Verbraucherschutzes; die Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln bei Nutztieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, stellt einen besonderen Schwerpunkt dar. Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und direkt geltendes EU-Recht fungieren hier als sehr stringente Rahmenvorschriften. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand: Die Erzeugung von Lebensmitteln darf nicht nur unter ökonomischen Aspekten erfolgen, sondern muss auch die Ansprüche des Verbraucher- und Tierschutzes berücksichtigen. Der Arzneimitteleinsatz darf weder hygienische Mängel der Tierhaltung kompensieren noch illegal erfolgen. Genau wie der Mensch hat auch das Tier Anspruch auf eine wissenschaftlich fundierte und sichere Versorgung mit Arzneimitteln. Für Wirkstoffe (pharmakologisch wirksame Bestandteile des Arzneimittels), die bei Lebensmittel liefernden Tieren eingesetzt werden sollen, gelten EU-weit verbindliche Rückstandshöchstmengen in Nahrungsmitteln, die in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgelistet sind. Für Stoffe, die einem Anwendungsverbot bei Lebensmittel liefernden Tieren unterliegen, wie zum Beispiel Chloramphenicol oder Nitrofurane , besteht eine Nulltoleranz. Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt insbesondere eine Untersuchung von tierischen Lebensmitteln auf Rückstände von Arzneimitteln sowie die ständige Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln beim Nutztier unter anderem durch die Kontrolle der tierärztlichen Hausapotheken und der Arzneimittelanwendung durch die Tierhalter. Neben den laufenden Überwachungsaufgaben sieht sich das Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenbu rg in der Pflicht, sich mit den Folgen der Anwendung von Tierarzneimitteln, wie zum Beispiel unerwünschte Nebenwirkungen, Resistenzentwicklung, Eintrag von Arzneimitteln in die Umwelt (Böden- und Trinkwasserkontamination), auseinander zusetzen. Das Auftreten von Resistenzen bei Bakterien gegen antimikrobielle Wirkstoffe hat in Qualität und Quantität ein Ausmaß angenommen, das Maßnahmen zur Bekämpfung von Resistenzen erforderlich macht. Der Gesetzgeber hat mit der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes ein Antibiotikaminimierungskonzept vorgelegt, das die tierhaltenden Betriebe mit dem höchsten Antibiotika-Verbrauch veranlasst, den betrieblichen Antibiotika-Einsatz nachhaltig zu reduzieren. Die wichtigsten Inhalte des Antibiotikaminimierungskonzepts und die damit verbundenen Verpflichtungen für die Tierhalter sind in den "Fragen und Antworten zur 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes" zusammengefasst. Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit weiteren Gesetzen und Verordnungen dienen sowohl dem Schutz des Menschen als auch dem Schutz der Tiere. Was Landwirte, aber auch Verbraucher, über die wichtigsten Rechtsvorschriften wissen sollten, ist in der vom Verbraucherschutzministerium herausgegebenen Broschüre "Arzneimittelanwendung bei Nutztieren" beschrieben worden. Die den Ländern in Verbindung mit Artikel 83 Grundgesetz übertragene Tierarzneimittelüberwachung dient der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Anwendung beim Tier jedweder Nutzungs- beziehungsweise Haltungsform. Dies schließt sowohl die Herstellung, den Handel und die Anwendung von Tierarzneimitteln ein. Im Land Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit  (LAVG) für die Tierarzneimittelüberwachung zuständig. Der Vollzug der Überwachungsaufgaben, soweit es sich um die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken und vergleichbarer Einrichtungen, der Nutztierhalter sowie des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln handelt, liegt bei den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte. Aufsichtsbehörde für die Tierarzneimittelüberwachung ist das Verbraucherschutzministerium. Die Tierarzneimittelüberwachung ist Teil des gesundheitlichen Verbraucherschutzes; die Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln bei Nutztieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, stellt einen besonderen Schwerpunkt dar. Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und direkt geltendes EU-Recht fungieren hier als sehr stringente Rahmenvorschriften. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand: Die Erzeugung von Lebensmitteln darf nicht nur unter ökonomischen Aspekten erfolgen, sondern muss auch die Ansprüche des Verbraucher- und Tierschutzes berücksichtigen. Der Arzneimitteleinsatz darf weder hygienische Mängel der Tierhaltung kompensieren noch illegal erfolgen. Genau wie der Mensch hat auch das Tier Anspruch auf eine wissenschaftlich fundierte und sichere Versorgung mit Arzneimitteln. Für Wirkstoffe (pharmakologisch wirksame Bestandteile des Arzneimittels), die bei Lebensmittel liefernden Tieren eingesetzt werden sollen, gelten EU-weit verbindliche Rückstandshöchstmengen in Nahrungsmitteln, die in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgelistet sind. Für Stoffe, die einem Anwendungsverbot bei Lebensmittel liefernden Tieren unterliegen, wie zum Beispiel Chloramphenicol oder Nitrofurane , besteht eine Nulltoleranz. Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt insbesondere eine Untersuchung von tierischen Lebensmitteln auf Rückstände von Arzneimitteln sowie die ständige Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln beim Nutztier unter anderem durch die Kontrolle der tierärztlichen Hausapotheken und der Arzneimittelanwendung durch die Tierhalter. Neben den laufenden Überwachungsaufgaben sieht sich das Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenbu rg in der Pflicht, sich mit den Folgen der Anwendung von Tierarzneimitteln, wie zum Beispiel unerwünschte Nebenwirkungen, Resistenzentwicklung, Eintrag von Arzneimitteln in die Umwelt (Böden- und Trinkwasserkontamination), auseinander zusetzen. Das Auftreten von Resistenzen bei Bakterien gegen antimikrobielle Wirkstoffe hat in Qualität und Quantität ein Ausmaß angenommen, das Maßnahmen zur Bekämpfung von Resistenzen erforderlich macht. Der Gesetzgeber hat mit der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes ein Antibiotikaminimierungskonzept vorgelegt, das die tierhaltenden Betriebe mit dem höchsten Antibiotika-Verbrauch veranlasst, den betrieblichen Antibiotika-Einsatz nachhaltig zu reduzieren. Die wichtigsten Inhalte des Antibiotikaminimierungskonzepts und die damit verbundenen Verpflichtungen für die Tierhalter sind in den "Fragen und Antworten zur 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes" zusammengefasst. Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit weiteren Gesetzen und Verordnungen dienen sowohl dem Schutz des Menschen als auch dem Schutz der Tiere. Was Landwirte, aber auch Verbraucher, über die wichtigsten Rechtsvorschriften wissen sollten, ist in der vom Verbraucherschutzministerium herausgegebenen Broschüre "Arzneimittelanwendung bei Nutztieren" beschrieben worden. Die Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) im Jahr 2014 zielte darauf ab, den Einsatz von Antibiotika auf das zur Behandlung von Tierkrankheiten absolut notwendige Maß zu beschränken und die Befugnisse der zuständigen Kontroll- und Überwachungsbehörden der Bundesländer deutlich zu erweitern. Wissenschaftliche Untersuchungen haben dargelegt, dass Resistenzen von Bakterien gegen Antibiotika in ihrer Häufigkeit und Ausprägung ein Ausmaß angenommen haben, das Maßnahmen zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenzen erforderlich macht. Notwendig ist eine deutliche Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes, um den selektiven Druck auf die bakteriellen Populationen zu verringern. Wenn Bakterien seltener mit Antibiotika in Kontakt kommen, hängt ihre Chance zur Vermehrung nicht mehr von einer möglichen Antibiotikaresistenz, sondern von anderen Faktoren ab. Neben der notwendigen Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes ist genauso unbestritten, dass auch Tiere Anspruch auf eine antibiotische Therapie haben, wenn dies für die Heilung von Erkrankungen erforderlich ist. Eine Reduzierung des Antibiotika-Verbrauchs gelingt daher nur, wenn Tiereseltener erkranken. Betriebe unterscheiden sich erheblich in der Häufigkeit von Erkrankungen und damit auch in der Häufigkeit des Antibiotika Einsatzes. Ziel der Novelle ist es, unter den Betrieben die so genannten Vielverbraucher zu ermitteln , das heißt Betriebe, die wesentlich häufiger Antibiotika einsetzen als andere Betriebe. Vielverbraucher erhalten durch die Novelle den Auftrag, die Erkrankungsrate durch krankheitsvermeidende Maßnahmen und in der Folge auch die Häufigkeit von Antibiotika-Therapien zu senken. Der folgende Frage-Antwort-Katalog soll die wichtigsten Inhalte der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes kurz zusammenfassen. Der Text kann weder vollständig sein noch alle Regelungen im Detail und mit allen Ausnahmen aufführen. Verbindlich sind daher nur die Originaltexte der geltenden Rechtsvorschriften. Die Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) im Jahr 2014 zielte darauf ab, den Einsatz von Antibiotika auf das zur Behandlung von Tierkrankheiten absolut notwendige Maß zu beschränken und die Befugnisse der zuständigen Kontroll- und Überwachungsbehörden der Bundesländer deutlich zu erweitern. Wissenschaftliche Untersuchungen haben dargelegt, dass Resistenzen von Bakterien gegen Antibiotika in ihrer Häufigkeit und Ausprägung ein Ausmaß angenommen haben, das Maßnahmen zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenzen erforderlich macht. Notwendig ist eine deutliche Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes, um den selektiven Druck auf die bakteriellen Populationen zu verringern. Wenn Bakterien seltener mit Antibiotika in Kontakt kommen, hängt ihre Chance zur Vermehrung nicht mehr von einer möglichen Antibiotikaresistenz, sondern von anderen Faktoren ab. Neben der notwendigen Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes ist genauso unbestritten, dass auch Tiere Anspruch auf eine antibiotische Therapie haben, wenn dies für die Heilung von Erkrankungen erforderlich ist. Eine Reduzierung des Antibiotika-Verbrauchs gelingt daher nur, wenn Tiereseltener erkranken. Betriebe unterscheiden sich erheblich in der Häufigkeit von Erkrankungen und damit auch in der Häufigkeit des Antibiotika Einsatzes. Ziel der Novelle ist es, unter den Betrieben die so genannten Vielverbraucher zu ermitteln , das heißt Betriebe, die wesentlich häufiger Antibiotika einsetzen als andere Betriebe. Vielverbraucher erhalten durch die Novelle den Auftrag, die Erkrankungsrate durch krankheitsvermeidende Maßnahmen und in der Folge auch die Häufigkeit von Antibiotika-Therapien zu senken. Der folgende Frage-Antwort-Katalog soll die wichtigsten Inhalte der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes kurz zusammenfassen. Der Text kann weder vollständig sein noch alle Regelungen im Detail und mit allen Ausnahmen aufführen. Verbindlich sind daher nur die Originaltexte der geltenden Rechtsvorschriften. Die Vorschriften gelten nur für Mastbetriebe, die im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres mehr als halten. Jede Nutzungsart ist separat zu betrachten um zu bestimmen, ob die Vorschriften der Novelle für die betreffende Nutzungsart beachtet werden müssen. Nicht unter die Regelung der Novelle fallen alle Nutzungsarten, die keine Masttiere sind (zum Beispiel Legehennen, Milchkühe, Mutterkühe, Sauen, Deckeber und -bullen oder Geflügelelterntiere unabhängig von ihrem Alter) und alle anderen Tierarten als Rind, Schwein, Huhn und Pute. *) Männliche abgesetzte Kälber, die sich noch auf dem Geburtsbetrieb, der weibliche Zuchttiere erzeugt (Milchviehbetrieb), befinden, werden erst ab einem Alter von vier Wochen gezählt. Die Vorschriften gelten nur für Mastbetriebe, die im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres mehr als halten. Jede Nutzungsart ist separat zu betrachten um zu bestimmen, ob die Vorschriften der Novelle für die betreffende Nutzungsart beachtet werden müssen. Nicht unter die Regelung der Novelle fallen alle Nutzungsarten, die keine Masttiere sind (zum Beispiel Legehennen, Milchkühe, Mutterkühe, Sauen, Deckeber und -bullen oder Geflügelelterntiere unabhängig von ihrem Alter) und alle anderen Tierarten als Rind, Schwein, Huhn und Pute. *) Männliche abgesetzte Kälber, die sich noch auf dem Geburtsbetrieb, der weibliche Zuchttiere erzeugt (Milchviehbetrieb), befinden, werden erst ab einem Alter von vier Wochen gezählt. Paragraph 58a Absatz 1 Nr. 2 Der Betrieb ergibt sich aus der Registriernummer, die gemäß Viehverkehrsverordnung erteilt wurde. Alle Tiere, Ställe, Weiden und so weiter, die zu einer Registriernummer gehören, werden für die Zwecke der Novelle als Einheit zusammengefasst. Auch alle Mitteilungen des Tierhalters zur Antibiotika-Anwendung und Veränderungen im Tierbestand müssen der betreffenden Registriernummer zugeordnet werden. Die in HIT registrierten Stammdaten sind regelmäßig zu aktualisieren. Dazu sind Änderungen bei Name und Anschrift beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzugeben. Paragraph 58a Absatz 1 Nr. 2 Der Betrieb ergibt sich aus der Registriernummer, die gemäß Viehverkehrsverordnung erteilt wurde. Alle Tiere, Ställe, Weiden und so weiter, die zu einer Registriernummer gehören, werden für die Zwecke der Novelle als Einheit zusammengefasst. Auch alle Mitteilungen des Tierhalters zur Antibiotika-Anwendung und Veränderungen im Tierbestand müssen der betreffenden Registriernummer zugeordnet werden. Die in HIT registrierten Stammdaten sind regelmäßig zu aktualisieren. Dazu sind Änderungen bei Name und Anschrift beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzugeben. Die Angaben gelten so, wie sie bei der Registrierung nach Viehverkehrsverordnung erfasst und einer Registriernummer zugeordnet wurden. Die Antibiotika-Datenbank in HIT nutzt die in HIT hinterlegten Stammdaten, das heißt Name des Tierhalters, Anschrift des Tierhaltungsbetriebes und Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung. Diese Angaben müssen vom Tierhalter nur auf Aktualität geprüft werden. Diese Daten erlauben allerdings noch keine zweifelsfreie Festlegung der Nutzungsarten Mastkalb und Mastrind beziehungsweise Ferkel bis 30 Kilogramm und Mastschwein über 30 Kilogramm , so dass hier noch ergänzende Eingaben notwendig sind. Für Geflügel haltende Betriebe bestand bislang keine Notwendigkeit, diese in HIT zu führen. Daher müssen zunächst durch die Behörden die Stammdaten von Hühner und Putenbetrieben in HIT eingegeben werden, bevor die Tierhalter die Nutzungsart Mast eintragen können. Betriebe, die mit der Masttierhaltung neu beginnen, müssen in der Antibiotika-Datenbank diese Masttierhaltung mitteilen. Die Angaben gelten so, wie sie bei der Registrierung nach Viehverkehrsverordnung erfasst und einer Registriernummer zugeordnet wurden. Die Antibiotika-Datenbank in HIT nutzt die in HIT hinterlegten Stammdaten, das heißt Name des Tierhalters, Anschrift des Tierhaltungsbetriebes und Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung. Diese Angaben müssen vom Tierhalter nur auf Aktualität geprüft werden. Diese Daten erlauben allerdings noch keine zweifelsfreie Festlegung der Nutzungsarten Mastkalb und Mastrind beziehungsweise Ferkel bis 30 Kilogramm und Mastschwein über 30 Kilogramm , so dass hier noch ergänzende Eingaben notwendig sind. Für Geflügel haltende Betriebe bestand bislang keine Notwendigkeit, diese in HIT zu führen. Daher müssen zunächst durch die Behörden die Stammdaten von Hühner und Putenbetrieben in HIT eingegeben werden, bevor die Tierhalter die Nutzungsart Mast eintragen können. Betriebe, die mit der Masttierhaltung neu beginnen, müssen in der Antibiotika-Datenbank diese Masttierhaltung mitteilen. Es sind folgende Angaben zu Antibiotika-Anwendungen mitzuteilen: Außerdem sind die folgenden Mitteilungen zu Veränderungen im Tierbestand erforderlich: Die Angaben sind für jede Registriernummer und jede Nutzungsart getrennt zu machen. Die Länderbehörden betreiben für die Verwaltung und Verarbeitung aller Mitteilungen sowie für die Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit eine Antibiotika-Datenbank als Erweiterung der HIT-Datenbank. Der Tierhalter kann die mitteilungspflichtigen Angaben direkt in die Antibiotika-Datenbank eintragen. Es sind folgende Angaben zu Antibiotika-Anwendungen mitzuteilen: Außerdem sind die folgenden Mitteilungen zu Veränderungen im Tierbestand erforderlich: Die Angaben sind für jede Registriernummer und jede Nutzungsart getrennt zu machen. Die Länderbehörden betreiben für die Verwaltung und Verarbeitung aller Mitteilungen sowie für die Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit eine Antibiotika-Datenbank als Erweiterung der HIT-Datenbank. Der Tierhalter kann die mitteilungspflichtigen Angaben direkt in die Antibiotika-Datenbank eintragen. Für jede Nutzungsart auf einem Betrieb wird pro Kalenderhalbjahr die betriebliche Therapiehäufigkeit errechnet. Die Therapiehäufigkeit ergibt sich, vereinfacht ausgedrückt, aus dem Verhältnis der Anzahl an Antibiotika-Behandlungen zur Anzahl an gehaltenen Tieren. Aus allen betrieblichen Therapiehäufigkeiten werden für jede Nutzungsart und für jedes Halbjahr zwei Kennzahlen abgeleitet und veröffentlicht: Der Tierhalter muss selbst vergleichen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit Kennzahl 1 oder Kennzahl 2 überschreitet. Die Kennzahlen 1 und 2 werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die betriebliche Therapiehäufigkeit kann der Tierhalter direkt in der Antibiotika-Datenbank abfragen. Für jede Nutzungsart auf einem Betrieb wird pro Kalenderhalbjahr die betriebliche Therapiehäufigkeit errechnet. Die Therapiehäufigkeit ergibt sich, vereinfacht ausgedrückt, aus dem Verhältnis der Anzahl an Antibiotika-Behandlungen zur Anzahl an gehaltenen Tieren. Aus allen betrieblichen Therapiehäufigkeiten werden für jede Nutzungsart und für jedes Halbjahr zwei Kennzahlen abgeleitet und veröffentlicht: Der Tierhalter muss selbst vergleichen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit Kennzahl 1 oder Kennzahl 2 überschreitet. Die Kennzahlen 1 und 2 werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die betriebliche Therapiehäufigkeit kann der Tierhalter direkt in der Antibiotika-Datenbank abfragen. Für den Zugang zur Antibiotika-Datenbank muss sich der Tierhalter mittels seiner Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung und einer PIN autorisieren. Nach erfolgter Autorisierung findet man die Antibiotika-Datenbank unter „Auswahlmenü Tierarzneimittel (TAM)“. Dort sind verschiedene Eingabemasken eingerichtet, mit deren Hilfe die Mitteilungen über die Masttierhaltung, die Anwendung von Antibiotika und die Veränderungen im Tierbestand eingegeben werden können. Für den Zugang zur Antibiotika-Datenbank muss sich der Tierhalter mittels seiner Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung und einer PIN autorisieren. Nach erfolgter Autorisierung findet man die Antibiotika-Datenbank unter „Auswahlmenü Tierarzneimittel (TAM)“. Dort sind verschiedene Eingabemasken eingerichtet, mit deren Hilfe die Mitteilungen über die Masttierhaltung, die Anwendung von Antibiotika und die Veränderungen im Tierbestand eingegeben werden können. Die Zuordnung eines Tieres zum Haltungszweck Mast trifft der Tierhalter. Der Haltungszweck Mast ist bei spezialisierten Mastbetrieben offensichtlich. Auch bei Betrieben, die ihre Masttiere selbst erzeugen, ergibt sich aus der Organisation des Betriebes, welche Tiere zum Beispiel Mastferkel/-schweine sind und welche als Elterntiere den Haltungszweck Zucht/Vermehrung haben. Weitere Kriterien zur Bestimmung von Masttieren sind unter anderem: Die Zuordnung eines Tieres zum Haltungszweck Mast trifft der Tierhalter. Der Haltungszweck Mast ist bei spezialisierten Mastbetrieben offensichtlich. Auch bei Betrieben, die ihre Masttiere selbst erzeugen, ergibt sich aus der Organisation des Betriebes, welche Tiere zum Beispiel Mastferkel/-schweine sind und welche als Elterntiere den Haltungszweck Zucht/Vermehrung haben. Weitere Kriterien zur Bestimmung von Masttieren sind unter anderem: Aufzuchtferkel werden nicht genau mit einem Gewicht von 30 Kilogramm von der Aufzucht in die Mast überführt. Es gibt Aufzuchtferkel, die mit 27 Kilogramm umgestallt werden, andere Betriebe stallen erst mit 35 Kilogramm um. Die Grenze von 30 Kilogramm dient der Trennung von Aufzucht und Mast. Eine scharfe Grenze ist daher nicht erforderlich. Eine Schwankung von +/- 5 Kilogramm kann akzeptiert werden. Dies entspricht den üblichen biologischen Schwankungen innerhalb einer Gruppe. Der Tierhalter kann unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite anhand des Zeitpunkts des Umstallens die Nutzungsarten Mastferkel und Mastschwein zuordnen. Aufzuchtferkel werden nicht genau mit einem Gewicht von 30 Kilogramm von der Aufzucht in die Mast überführt. Es gibt Aufzuchtferkel, die mit 27 Kilogramm umgestallt werden, andere Betriebe stallen erst mit 35 Kilogramm um. Die Grenze von 30 Kilogramm dient der Trennung von Aufzucht und Mast. Eine scharfe Grenze ist daher nicht erforderlich. Eine Schwankung von +/- 5 Kilogramm kann akzeptiert werden. Dies entspricht den üblichen biologischen Schwankungen innerhalb einer Gruppe. Der Tierhalter kann unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite anhand des Zeitpunkts des Umstallens die Nutzungsarten Mastferkel und Mastschwein zuordnen. Die Kälber in einem Mutterkuhbetrieb gelten als abgesetzt, wenn sie von der Mutter räumlich getrennt werden (zum Beispiel zur Mast aufgestallt oder verkauft werden) oder ab dem Alter von acht Monaten. Bei weiblichen Tieren über acht Monaten, die in der Mutterkuhherde laufen, kann der Tierhalter zwischen der Nutzung als Mast- oder Zuchttier entscheiden. Die Kälber in einem Mutterkuhbetrieb gelten als abgesetzt, wenn sie von der Mutter räumlich getrennt werden (zum Beispiel zur Mast aufgestallt oder verkauft werden) oder ab dem Alter von acht Monaten. Bei weiblichen Tieren über acht Monaten, die in der Mutterkuhherde laufen, kann der Tierhalter zwischen der Nutzung als Mast- oder Zuchttier entscheiden. Nein, Mitteilungen zum Tierbestand sind nicht erforderlich. Angaben zu den gehaltenen Tieren sind „für jede Behandlung zu machen“. Findet in einem Halbjahr keine Antibiotika-Behandlung statt, erübrigen sich Mitteilungen zu Veränderungen im Tierbestand. Für den Betrieb wird durch die Antibiotika-Datenbank automatisch die Therapiehäufigkeit „Null“ ermittelt. Nein, Mitteilungen zum Tierbestand sind nicht erforderlich. Angaben zu den gehaltenen Tieren sind „für jede Behandlung zu machen“. Findet in einem Halbjahr keine Antibiotika-Behandlung statt, erübrigen sich Mitteilungen zu Veränderungen im Tierbestand. Für den Betrieb wird durch die Antibiotika-Datenbank automatisch die Therapiehäufigkeit „Null“ ermittelt. Ziel des Gesetzes ist es, jede Antibiotika-Anwendung bei Masttieren zu erfassen und für die Bestimmung der Therapiehäufigkeit zu verwenden. Der Begriff „erwerben“ umfasst sowohl vom Tierarzt angewendete als auch abgegebene oder verschriebene Antibiotika. Auch die durch den Tierarzt selbst angewendeten Antibiotika müssen daher bei der Meldung nach Paragraph 58b Absatz 2 Arzneimittelgesetz berücksichtigt werden. Gleiches gilt für vom Tierarzt verschriebene Fütterungsarzneimittel. Die erforderlichen Angaben finden sich auf dem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg beziehungsweise der Verschreibung des Fütterungsarzneimittels. Ziel des Gesetzes ist es, jede Antibiotika-Anwendung bei Masttieren zu erfassen und für die Bestimmung der Therapiehäufigkeit zu verwenden. Der Begriff „erwerben“ umfasst sowohl vom Tierarzt angewendete als auch abgegebene oder verschriebene Antibiotika. Auch die durch den Tierarzt selbst angewendeten Antibiotika müssen daher bei der Meldung nach Paragraph 58b Absatz 2 Arzneimittelgesetz berücksichtigt werden. Gleiches gilt für vom Tierarzt verschriebene Fütterungsarzneimittel. Die erforderlichen Angaben finden sich auf dem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg beziehungsweise der Verschreibung des Fütterungsarzneimittels. Es ist nur eine Mitteilung erforderlich. Die Behandlungstage werden automatisch anhand des Behandlungsdatums (= erster Tag der Anwendung) auf die beiden Halbjahre verteilt. Es ist nur eine Mitteilung erforderlich. Die Behandlungstage werden automatisch anhand des Behandlungsdatums (= erster Tag der Anwendung) auf die beiden Halbjahre verteilt. Es ist nur eine Mitteilung erforderlich. Die Behandlung wird vollständig der Nutzungsart zu Beginn der Behandlung zugeordnet. Es ist nur eine Mitteilung erforderlich. Die Behandlung wird vollständig der Nutzungsart zu Beginn der Behandlung zugeordnet. Der Tierhalter muss den Anfangsbestand zu jedem Kalenderhalbjahr ermitteln. Die Antibiotika-Datenbank kann aus den vorhandenen Daten einen Vorschlag für die Tierzahl machen, den der Tierhalter bestätigen oder korrigieren muss. Dies entspricht der Formulierung im Arzneimittelgesetz und vermeidet „Fehlerverschleppungen“ infolge unvollständiger oder fehlerhaften Angaben im abgelaufenen Halbjahr. Der Tierhalter muss den Anfangsbestand zu jedem Kalenderhalbjahr ermitteln. Die Antibiotika-Datenbank kann aus den vorhandenen Daten einen Vorschlag für die Tierzahl machen, den der Tierhalter bestätigen oder korrigieren muss. Dies entspricht der Formulierung im Arzneimittelgesetz und vermeidet „Fehlerverschleppungen“ infolge unvollständiger oder fehlerhaften Angaben im abgelaufenen Halbjahr. Nein, da sich die Bestandsmeldung nicht auf Masttiere beschränkt und auch keine Nutzungsarten wie zum Beispiel Mastferkel/Mastschwein berücksichtigt. Die für die Zwecke der Viehverkehrsverordnung in der HIT-Datenbank vorhandenen Angaben erlauben keine automatische Zuordnung, für wie viele Tiere eine Mitteilungspflicht nach Paragraph 58a Arzneimittelgesetzbesteht. Nein, da sich die Bestandsmeldung nicht auf Masttiere beschränkt und auch keine Nutzungsarten wie zum Beispiel Mastferkel/Mastschwein berücksichtigt. Die für die Zwecke der Viehverkehrsverordnung in der HIT-Datenbank vorhandenen Angaben erlauben keine automatische Zuordnung, für wie viele Tiere eine Mitteilungspflicht nach Paragraph 58a Arzneimittelgesetzbesteht. Paragraph 58b Absatz 1 Arzneimittelgesetz verlangt die tagesgenaue Mitteilung der in dem entsprechenden Kalenderhalbjahr abgegebenen Tiere. Dies gilt auch für Tierverluste infolge Verendung oder Merzung. Für die Berechnung der Therapiehäufigkeit ist es ausreichend, wenn die Anzahl und der betreffende Tag der Verluste bis zum Ende des jeweiligen Halbjahres in die Antibiotika-Datenbank eingetragen wurden. Eine unverzügliche Mitteilung von Tierverlusten wird durch das Arzneimittelgesetz nicht gefordert. Paragraph 58b Absatz 1 Arzneimittelgesetz verlangt die tagesgenaue Mitteilung der in dem entsprechenden Kalenderhalbjahr abgegebenen Tiere. Dies gilt auch für Tierverluste infolge Verendung oder Merzung. Für die Berechnung der Therapiehäufigkeit ist es ausreichend, wenn die Anzahl und der betreffende Tag der Verluste bis zum Ende des jeweiligen Halbjahres in die Antibiotika-Datenbank eingetragen wurden. Eine unverzügliche Mitteilung von Tierverlusten wird durch das Arzneimittelgesetz nicht gefordert. Nein, die Mitteilungen müssen bis zum 14. Januar beziehungsweise 14. Juli eines jeden Jahres erfolgen. Spätere Mitteilungen können zumindest nicht mehr für die Berechnung der Therapiehäufigkeit berücksichtigt werden, da nach Ablauf der Frist die automatisierte Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit durch die Datenbank erfolgt. Nein, die Mitteilungen müssen bis zum 14. Januar beziehungsweise 14. Juli eines jeden Jahres erfolgen. Spätere Mitteilungen können zumindest nicht mehr für die Berechnung der Therapiehäufigkeit berücksichtigt werden, da nach Ablauf der Frist die automatisierte Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit durch die Datenbank erfolgt. Ja, sobald beziehungsweise solange Masttiere gehalten werden, müssen Angaben zu Tierbewegungen und zu Antibiotika-Anwendungen gemacht werden. Aus diesen Angaben wird die betriebliche Therapiehäufigkeit für das betreffende Kalenderhalbjahr errechnet und geht in die Bestimmung der Kennzahlen ein. Ja, sobald beziehungsweise solange Masttiere gehalten werden, müssen Angaben zu Tierbewegungen und zu Antibiotika-Anwendungen gemacht werden. Aus diesen Angaben wird die betriebliche Therapiehäufigkeit für das betreffende Kalenderhalbjahr errechnet und geht in die Bestimmung der Kennzahlen ein. Die vorgeschriebenen Mitteilungen können auch durch Dritte vorgenommen werden. Der Tierhalter zeigt dazu gegenüber seinem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt den Dritten an und legt dabei fest, welche Mitteilungen durch den Dritten erfolgen und ob der Dritte in der Antibiotika-Datenbank vorhanden Angaben des betreffenden Betriebes einsehen darf. Die Anzeige kann schriftlich oder direkt in der Antibiotika-Datenbank erfolgen. Damit der Dritte Daten direkt in die Antibiotika-Datenbank eintragen kann, muss er sich mittels Registriernummer und PIN anmelden. Tierärzte erhalten in der Regel vom zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine eigene Registriernummer. Für andere Personen, die im Auftrag des Tierhalters die Mitteilungen in die Antibiotika-Datenbank eintragen sollen (zum Beispiel Steuerberater, Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebs), kann der Tierhalter unter seiner Registriernummer weitere Mitbenutzernummern einrichten. Die Anmeldung in der Antibiotika-Datenbank erfolgt unter der Registriernummer des Betriebes, der Mitbenutzernummer und einer eigenen PIN. Der Tierhalter bleibt weiterhin dafür verantwortlich, dass Mitteilungen zu seinem Betrieb vollständig, korrekt und fristgerecht in der Antibiotika-Datenbank vorliegen. Die vorgeschriebenen Mitteilungen können auch durch Dritte vorgenommen werden. Der Tierhalter zeigt dazu gegenüber seinem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt den Dritten an und legt dabei fest, welche Mitteilungen durch den Dritten erfolgen und ob der Dritte in der Antibiotika-Datenbank vorhanden Angaben des betreffenden Betriebes einsehen darf. Die Anzeige kann schriftlich oder direkt in der Antibiotika-Datenbank erfolgen. Damit der Dritte Daten direkt in die Antibiotika-Datenbank eintragen kann, muss er sich mittels Registriernummer und PIN anmelden. Tierärzte erhalten in der Regel vom zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine eigene Registriernummer. Für andere Personen, die im Auftrag des Tierhalters die Mitteilungen in die Antibiotika-Datenbank eintragen sollen (zum Beispiel Steuerberater, Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebs), kann der Tierhalter unter seiner Registriernummer weitere Mitbenutzernummern einrichten. Die Anmeldung in der Antibiotika-Datenbank erfolgt unter der Registriernummer des Betriebes, der Mitbenutzernummer und einer eigenen PIN. Der Tierhalter bleibt weiterhin dafür verantwortlich, dass Mitteilungen zu seinem Betrieb vollständig, korrekt und fristgerecht in der Antibiotika-Datenbank vorliegen. Der Tierhalter muss angeben, für welche Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung, einschließlich Tier- und Nutzungsarten, die Mitteilungen durch den Dritten erfolgen sowie welche Daten durch den Dritten mitgeteilt werden, zum Beispiel Darüber hinaus muss der Tierhalter angeben, ob Daten gemäß Paragraph 58 b Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz („Arzneimittelanwendungsdaten“) oder Paragraph 58b Absatz 2 Satz 1 Arzneimittelgesetz („Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg-Daten“) durch den Dritten mitgeteilt werden. Bei der Übermittlung von Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg-Daten muss der Tierhalter zusätzlich gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine schriftliche Versicherung abgeben, dass er nicht von der Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewichen ist. Werden mehrere Dritte mit den Mitteilungspflichten beauftragt, muss für jeden Dritte eine separate Anzeige erfolgen. Der Tierhalter muss angeben, für welche Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung, einschließlich Tier- und Nutzungsarten, die Mitteilungen durch den Dritten erfolgen sowie welche Daten durch den Dritten mitgeteilt werden, zum Beispiel Darüber hinaus muss der Tierhalter angeben, ob Daten gemäß Paragraph 58 b Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz („Arzneimittelanwendungsdaten“) oder Paragraph 58b Absatz 2 Satz 1 Arzneimittelgesetz („Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg-Daten“) durch den Dritten mitgeteilt werden. Bei der Übermittlung von Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg-Daten muss der Tierhalter zusätzlich gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine schriftliche Versicherung abgeben, dass er nicht von der Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewichen ist. Werden mehrere Dritte mit den Mitteilungspflichten beauftragt, muss für jeden Dritte eine separate Anzeige erfolgen. Nach Paragraph 58a Absatz 4 Satz 3 Arzneimittelgesetz ist die Anzeige formlos möglich. Im Sinne der Eindeutigkeit und Nachvollziehbarkeit ist eine schriftliche Anzeige (Brief oder Telefax) gegenüber dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt oder eine elektronische Übermittlung in die Antibiotika-Datenbank von HIT sinnvoll. Der Tierhalter kann mit Hilfe des Formulars „Anzeige eines Dritten“ alle erforderlichen Angaben für die Beauftragung des Dritten machen. Nach Paragraph 58a Absatz 4 Satz 3 Arzneimittelgesetz ist die Anzeige formlos möglich. Im Sinne der Eindeutigkeit und Nachvollziehbarkeit ist eine schriftliche Anzeige (Brief oder Telefax) gegenüber dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt oder eine elektronische Übermittlung in die Antibiotika-Datenbank von HIT sinnvoll. Der Tierhalter kann mit Hilfe des Formulars „Anzeige eines Dritten“ alle erforderlichen Angaben für die Beauftragung des Dritten machen. Zur Bestimmung der Menge multipliziert der Tierhalter Anzahl Tiere mit der Anzahl der Verabreichungen und der Antibiotika-Menge pro Tier und Verabreichung. Die Antibiotika-Datenbank ermöglicht die Berechnung, sofern der Tierhalter die oben genannten Angaben einträgt. Gefordert ist die tatsächlich verabreichte Menge. Nur wenn die gesamte vom Tierarzt an den Tierhalter abgegebene Antibiotika-Menge angewendet wird, kann auch die abgegebene Menge in die Antibiotika-Datenbank eingetragen werden. Es wird die Menge des Fertigarzneimittels in Gramm (g) oder Milliliter (ml) oder Stück angegeben. Die enthaltene Wirkstoffmenge soll nicht ausgerechnet werden; dies kann bei Bedarf automatisiert erfolgen. Zur Bestimmung der Menge multipliziert der Tierhalter Anzahl Tiere mit der Anzahl der Verabreichungen und der Antibiotika-Menge pro Tier und Verabreichung. Die Antibiotika-Datenbank ermöglicht die Berechnung, sofern der Tierhalter die oben genannten Angaben einträgt. Gefordert ist die tatsächlich verabreichte Menge. Nur wenn die gesamte vom Tierarzt an den Tierhalter abgegebene Antibiotika-Menge angewendet wird, kann auch die abgegebene Menge in die Antibiotika-Datenbank eingetragen werden. Es wird die Menge des Fertigarzneimittels in Gramm (g) oder Milliliter (ml) oder Stück angegeben. Die enthaltene Wirkstoffmenge soll nicht ausgerechnet werden; dies kann bei Bedarf automatisiert erfolgen. Gemäß Paragraph 58b Absatz 2 Satz 2 Arzneimittelgesetz sind zwei schriftliche Versicherungen des Tierhalters vorgesehen, wenn bei den Mitteilungen nicht die tatsächlich erfolgten Antibiotika-Anwendungen in die Antibiotika-Datenbank eingetragen werden, sondern Angaben über die vom Tierarzt abgegebenen Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Tierhalter seinen Tierarzt beauftragt, für ihn die geforderten Mitteilungen zu machen. Durch die Versicherungen bestätigt der Tierhalter gegenüber dem Tierarzt, dass er die Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg (Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg) anwenden wird, und gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, dass die Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg angewendet wurden. Für das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ist die Versicherung die Festlegung des Tierhalters, dass die aus dem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg übernommenen Angaben für die Berechnung der Therapiehäufigkeit verwendet werden dürfen. Gemäß Paragraph 58b Absatz 2 Satz 2 Arzneimittelgesetz sind zwei schriftliche Versicherungen des Tierhalters vorgesehen, wenn bei den Mitteilungen nicht die tatsächlich erfolgten Antibiotika-Anwendungen in die Antibiotika-Datenbank eingetragen werden, sondern Angaben über die vom Tierarzt abgegebenen Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Tierhalter seinen Tierarzt beauftragt, für ihn die geforderten Mitteilungen zu machen. Durch die Versicherungen bestätigt der Tierhalter gegenüber dem Tierarzt, dass er die Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg (Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg) anwenden wird, und gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, dass die Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg angewendet wurden. Für das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ist die Versicherung die Festlegung des Tierhalters, dass die aus dem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg übernommenen Angaben für die Berechnung der Therapiehäufigkeit verwendet werden dürfen. ... Die Anforderungen sind für die elektronische Übermittlung so hoch (zum Beispiel elektronische Signatur), dass dieser Service durch den Datenbankbetreiber derzeit nicht angeboten werden kann. Der Tierhalter gibt die Versicherung gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt jeweils am Ende des Kalenderhalbjahres schriftlich ab. Die Meldung wird durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in die Antibiotika-Datenbank eingepflegt. Der Tierhalter kann mit Hilfe des Formulars „Schriftliche Versicherung“ alle erforderlichen Angaben gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt machen. ... Die Anforderungen sind für die elektronische Übermittlung so hoch (zum Beispiel elektronische Signatur), dass dieser Service durch den Datenbankbetreiber derzeit nicht angeboten werden kann. Der Tierhalter gibt die Versicherung gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt jeweils am Ende des Kalenderhalbjahres schriftlich ab. Die Meldung wird durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in die Antibiotika-Datenbank eingepflegt. Der Tierhalter kann mit Hilfe des Formulars „Schriftliche Versicherung“ alle erforderlichen Angaben gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt machen. Die Versicherung des Tierhalters gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ist entscheidend für die Freigabe der Daten zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit. Die schriftliche Versicherung gegenüber dem Tierarzt ist die Verpflichtung des Tierhalters, die Behandlungsanweisung zu befolgen und Abweichungen nur nach Rücksprache mit dem Tierarzt vorzunehmen. Die Versicherung des Tierhalters gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ist entscheidend für die Freigabe der Daten zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit. Die schriftliche Versicherung gegenüber dem Tierarzt ist die Verpflichtung des Tierhalters, die Behandlungsanweisung zu befolgen und Abweichungen nur nach Rücksprache mit dem Tierarzt vorzunehmen. Die Versicherung muss zum Zeitpunkt des Erwerbs der Antibiotika beziehungsweise der Verschreibung vorliegen und schriftlich erfolgen. Es bieten sich folgende Möglichkeiten an: Diese Versicherung wird in den Betreuungsvertrag zwischen Tierarzt und Tierhalter aufgenommen, sodass der Tierhalter durch seine Unterschrift diese Versicherung abgibt und sie für die gesamte Dauer des Betreuungsvertrages Bestand hat beziehungsweise bis sie gegebenfalls separat widerrufen wird. Alternativ kann diese Versicherung auch bei jeder Antibiotikaabgabe auf der „Durchschrift des Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleges“ erfolgen, die für die Unterlagen des Tierarztes bestimmt ist. Dies setzt voraus, dass der Tierarzt eine entsprechende Formulierung in den Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg aufnimmt und dieser mit der Unterschrift des Tierhalters in Papierform in der tierärztlichen Hausapotheke archiviert wird. Die schriftliche Versicherung kann auch separat und ohne andere Inhalte erfolgen. Die Versicherung muss zum Zeitpunkt des Erwerbs der Antibiotika beziehungsweise der Verschreibung vorliegen und schriftlich erfolgen. Es bieten sich folgende Möglichkeiten an: Diese Versicherung wird in den Betreuungsvertrag zwischen Tierarzt und Tierhalter aufgenommen, sodass der Tierhalter durch seine Unterschrift diese Versicherung abgibt und sie für die gesamte Dauer des Betreuungsvertrages Bestand hat beziehungsweise bis sie gegebenfalls separat widerrufen wird. Alternativ kann diese Versicherung auch bei jeder Antibiotikaabgabe auf der „Durchschrift des Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleges“ erfolgen, die für die Unterlagen des Tierarztes bestimmt ist. Dies setzt voraus, dass der Tierarzt eine entsprechende Formulierung in den Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg aufnimmt und dieser mit der Unterschrift des Tierhalters in Papierform in der tierärztlichen Hausapotheke archiviert wird. Die schriftliche Versicherung kann auch separat und ohne andere Inhalte erfolgen. Grundsätzlich kann die Übermittlung der schriftlichen Versicherung auch elektronisch erfolgen. Allerdings sind in diesen Fällen die Anforderungen so hoch (zum Beispiel elektronische Signatur), dass sie derzeit von den Tierhaltern nicht erfüllt werden können und dieser Service durch den Datenbankbetreiber derzeit nicht angeboten wird. Entfallen durch die Mitteilung gemäß Novelle die eigenen Aufzeichnungen des Tierhalters im „Bestandsbuch“ und ist bei Vorliegen der schriftlichen Versicherungen allein die Aufbewahrung des Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleges ausreichend? (Paragraph 58b Absatz 2 Arzneimittelgesetz) Die Aufzeichnungspflichten der Tierhalter-Arzneimittelnachweisverordnung werden durch Mitteilungspflichten der Novelle und auch durch die schriftlichen Versicherungen nicht aufgehoben, das heißt der Tierhalter ist weiterhin zur Führung des „Bestandsbuches“ verpflichtet. Tierhalter, die ein elektronisches Bestandsbuch in Herdenmanagementprogrammen führen können allerdings die so elektronisch vorliegenden Daten für die Mitteilung gemäß Paragraph 58b Arzneimittelgesetz nutzen. Es ist eine geeignete Schnittstelle zwischen dem Herdenmanagementprogramm und der Antibiotika-Datenbank von HIT erforderlich. Außerdem haben Tierhalter die Möglichkeit, das Bestandsbuch mit Hilfe der Antibiotika-Datenbank zu führen. Neben den Mitteilungen nach Paragraph 58b Arzneimittelgesetzkönnen die Angaben gemacht werden, die zur Bestandsbuchführung gemäß Tierhalter-Arzneimittelnachweisverordnung erforderlich sind. Die Antibiotika-Datenbank wählt daraus automatisch die Daten zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit aus. Grundsätzlich kann die Übermittlung der schriftlichen Versicherung auch elektronisch erfolgen. Allerdings sind in diesen Fällen die Anforderungen so hoch (zum Beispiel elektronische Signatur), dass sie derzeit von den Tierhaltern nicht erfüllt werden können und dieser Service durch den Datenbankbetreiber derzeit nicht angeboten wird. Entfallen durch die Mitteilung gemäß Novelle die eigenen Aufzeichnungen des Tierhalters im „Bestandsbuch“ und ist bei Vorliegen der schriftlichen Versicherungen allein die Aufbewahrung des Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleges ausreichend? (Paragraph 58b Absatz 2 Arzneimittelgesetz) Die Aufzeichnungspflichten der Tierhalter-Arzneimittelnachweisverordnung werden durch Mitteilungspflichten der Novelle und auch durch die schriftlichen Versicherungen nicht aufgehoben, das heißt der Tierhalter ist weiterhin zur Führung des „Bestandsbuches“ verpflichtet. Tierhalter, die ein elektronisches Bestandsbuch in Herdenmanagementprogrammen führen können allerdings die so elektronisch vorliegenden Daten für die Mitteilung gemäß Paragraph 58b Arzneimittelgesetz nutzen. Es ist eine geeignete Schnittstelle zwischen dem Herdenmanagementprogramm und der Antibiotika-Datenbank von HIT erforderlich. Außerdem haben Tierhalter die Möglichkeit, das Bestandsbuch mit Hilfe der Antibiotika-Datenbank zu führen. Neben den Mitteilungen nach Paragraph 58b Arzneimittelgesetzkönnen die Angaben gemacht werden, die zur Bestandsbuchführung gemäß Tierhalter-Arzneimittelnachweisverordnung erforderlich sind. Die Antibiotika-Datenbank wählt daraus automatisch die Daten zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit aus. Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt teilt die halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeiten bis zum 28./29. Februar beziehungsweise 31. August eines jeden Jahres dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anonymisiert mit. Das BVL ermittelt die Kennzahlen und veröffentlicht sie bis zum 31. März beziehungsweise 30. September eines jeden Jahres im Bundesanzeiger. Dem Tierhalter wird seine betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit nach Übermittelung der Daten an das BVL bekannt gegeben. Die Mitteilung erfolgt spätestens bis zum 30. März beziehungsweise 29. September. Die betriebliche Therapiehäufigkeit wird erstmalig für das 2. Halbjahr 2014 errechnet. Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt teilt die halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeiten bis zum 28./29. Februar beziehungsweise 31. August eines jeden Jahres dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anonymisiert mit. Das BVL ermittelt die Kennzahlen und veröffentlicht sie bis zum 31. März beziehungsweise 30. September eines jeden Jahres im Bundesanzeiger. Dem Tierhalter wird seine betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit nach Übermittelung der Daten an das BVL bekannt gegeben. Die Mitteilung erfolgt spätestens bis zum 30. März beziehungsweise 29. September. Die betriebliche Therapiehäufigkeit wird erstmalig für das 2. Halbjahr 2014 errechnet. Der Tierhalter hat festzustellen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 1 beziehungsweise Kennzahl 2 überschreitet, und das Ergebnis des Vergleichs unverzüglich schriftlich in seinen Unterlagen zu dokumentieren. Für den Vergleich hat der Tierhalter zwei Monate Zeit, gerechnet ab dem Datum der Veröffentlichung der Kennzahlen im Bundesanzeiger. Der Tierhalter hat festzustellen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 1 beziehungsweise Kennzahl 2 überschreitet, und das Ergebnis des Vergleichs unverzüglich schriftlich in seinen Unterlagen zu dokumentieren. Für den Vergleich hat der Tierhalter zwei Monate Zeit, gerechnet ab dem Datum der Veröffentlichung der Kennzahlen im Bundesanzeiger. Der Tierhalter hat festzustellen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 1 beziehungsweise Kennzahl 2 überschreitet, und das Ergebnis des Vergleichs unverzüglich schriftlich in seinen Unterlagen zu dokumentieren. Für den Vergleich hat der Tierhalter zwei Monate Zeit, gerechnet ab dem Datum der Veröffentlichung der Kennzahlen im Bundesanzeiger. Der Tierhalter hat festzustellen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 1 beziehungsweise Kennzahl 2 überschreitet, und das Ergebnis des Vergleichs unverzüglich schriftlich in seinen Unterlagen zu dokumentieren. Für den Vergleich hat der Tierhalter zwei Monate Zeit, gerechnet ab dem Datum der Veröffentlichung der Kennzahlen im Bundesanzeiger. Bei Überschreiten der Kennzahl 2 muss der Tierhalter einen Tierarzt hinzuziehen und auf der Grundlage einer tierärztlichen Beratung einen Plan erstellen, der Maßnahmen zur Verringerung des Antibiotika-Einsatzes enthält. Welche Maßnahmen der Tierhalter durchführt, kann er frei entscheiden. Dauert ihre Umsetzung länger als sechs Monate, ist ein schriftlicher Zeitplan hinzuzufügen, der darlegt, wann welche Maßnahme in Angriff genommen wird. Maßnahmenplan und Zeitplan müssen spätestens zwei Monate nach dem Datum, an dem der Tierhalter seine betriebliche Therapiehäufigkeit mit den Kennzahlen verglichen hat, schriftlich vorliegen und an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt übermittelt worden sein. Bei Überschreiten der Kennzahl 2 muss der Tierhalter einen Tierarzt hinzuziehen und auf der Grundlage einer tierärztlichen Beratung einen Plan erstellen, der Maßnahmen zur Verringerung des Antibiotika-Einsatzes enthält. Welche Maßnahmen der Tierhalter durchführt, kann er frei entscheiden. Dauert ihre Umsetzung länger als sechs Monate, ist ein schriftlicher Zeitplan hinzuzufügen, der darlegt, wann welche Maßnahme in Angriff genommen wird. Maßnahmenplan und Zeitplan müssen spätestens zwei Monate nach dem Datum, an dem der Tierhalter seine betriebliche Therapiehäufigkeit mit den Kennzahlen verglichen hat, schriftlich vorliegen und an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt übermittelt worden sein. Der Plan sollte aus mindestens folgenden vier Bausteinen bestehen: Der Plan sollte aus mindestens folgenden vier Bausteinen bestehen: Ja, der Maßnahmenplan beinhaltet auch den Zeitplan, wenn die vorgesehenen Maßnahmen nicht innerhalb von sechs Monaten erfüllt werden können. Ja, der Maßnahmenplan beinhaltet auch den Zeitplan, wenn die vorgesehenen Maßnahmen nicht innerhalb von sechs Monaten erfüllt werden können.

Ozonschicht und klimarelevante Verbindungen – Ozonschichtschädigende und klimarelevante Verbindungen

Die Europäische Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen , enthält Bestimmungen zur Herstellung, der Ein- und Ausfuhr, für das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling sowie die Aufarbeitung und Zerstörung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen. Die Verordnung ist unter anderem auf das Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, gestützt und schreibt darüber hinaus gehende strengere Regelungen vor. Die Verordnung erfasst sogenannte "geregelte" (Anhang I) sowie "neue Stoffe" (Anhang II): Dies betrifft Stoffe in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Die genannten Stoffe besitzen jeweils ein bestimmtes Ozonabbaupotential, das die potentielle Auswirkung eines jeden geregelten Stoffes auf die Ozonschicht angibt. Die Verordnung erfasst keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind - außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden. Sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus nicht umgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden. Das Inverkehrbringen und die Verwendung aller geregelter Stoffe ist verboten. Ausgenommen hiervon sind unter anderem das Inverkehrbringen und die Verwendung von geregelten Stoffen, wenn sie als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe oder zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für wesentliche Verwendungszwecke bestimmter Verwender verwendet werden. Im Folgenden werden die erlaubten Verwendungszwecke als Verarbeitungshilfsstoffe aufgelistet. Die Verordnung verbietet die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Halonen. Sie sieht jedoch für das Inverkehrbringen und Verwenden der Halone 1211, 1301 und 2402 für bestimmte kritische Verwendungszwecke - hauptsächlich im militärischen und im Luftfahrtsbereich - befristete Ausnahmen vor. Diese sind für die Neuinstallation von Anlagen größtenteils bereits abgelaufen. Die vollständige Tabelle findet sich im Anhang VI "Kritische Verwendungszwecke von Halonen" der Verordnung. Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen ( Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 409), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1328) geändert worden ist. Die Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) 1005/2009 und regelt Weitere Informationen zum Thema Chemikalien finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes . Die Europäische Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen , enthält Bestimmungen zur Herstellung, der Ein- und Ausfuhr, für das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling sowie die Aufarbeitung und Zerstörung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen. Die Verordnung ist unter anderem auf das Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, gestützt und schreibt darüber hinaus gehende strengere Regelungen vor. Die Verordnung erfasst sogenannte "geregelte" (Anhang I) sowie "neue Stoffe" (Anhang II): Dies betrifft Stoffe in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Die genannten Stoffe besitzen jeweils ein bestimmtes Ozonabbaupotential, das die potentielle Auswirkung eines jeden geregelten Stoffes auf die Ozonschicht angibt. Die Verordnung erfasst keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind - außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden. Sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus nicht umgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden. Das Inverkehrbringen und die Verwendung aller geregelter Stoffe ist verboten. Ausgenommen hiervon sind unter anderem das Inverkehrbringen und die Verwendung von geregelten Stoffen, wenn sie als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe oder zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für wesentliche Verwendungszwecke bestimmter Verwender verwendet werden. Im Folgenden werden die erlaubten Verwendungszwecke als Verarbeitungshilfsstoffe aufgelistet. Die Verordnung verbietet die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Halonen. Sie sieht jedoch für das Inverkehrbringen und Verwenden der Halone 1211, 1301 und 2402 für bestimmte kritische Verwendungszwecke - hauptsächlich im militärischen und im Luftfahrtsbereich - befristete Ausnahmen vor. Diese sind für die Neuinstallation von Anlagen größtenteils bereits abgelaufen. Die vollständige Tabelle findet sich im Anhang VI "Kritische Verwendungszwecke von Halonen" der Verordnung. Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen ( Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 409), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1328) geändert worden ist. Die Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) 1005/2009 und regelt Weitere Informationen zum Thema Chemikalien finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes . "Geregelte Stoffe" nach Artikel 3, Nummer 4 der Verordnung (EG) 1005/2009 sind: entweder in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Diese Definition erfasst jedoch keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden; sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus unumgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden. "Geregelte Stoffe" nach Artikel 3, Nummer 4 der Verordnung (EG) 1005/2009 sind: entweder in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Diese Definition erfasst jedoch keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden; sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus unumgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden. Personen, die folgende Arbeiten durchführen: Personen, die folgende Arbeiten durchführen: Diese Arbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die Die Sachkunde umfasst: Diese Arbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die Die Sachkunde umfasst: Zuständig für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach Pargraph 5 Absatz 2 Ziffer 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Dezernat V5 Postfach 900236 14438 Potsdam. Zuständig für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach Pargraph 5 Absatz 2 Ziffer 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Dezernat V5 Postfach 900236 14438 Potsdam. Seit 2008 gilt die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase ( Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV ) Diese Verordnung gilt ergänzend zur Verordnung (EU) 517/2014 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase). Sie umfasst Seit 2008 gilt die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase ( Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV ) Diese Verordnung gilt ergänzend zur Verordnung (EU) 517/2014 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase). Sie umfasst Alle, die mit fluorierten Treibhausgasen umgehen Alle, die mit fluorierten Treibhausgasen umgehen Bei Tätigkeiten an ist eine Sachkundebescheinigung erforderlich, die nach einer erfolgreich bestandenen praktischen und theoretischen Prüfung ausgestellt wird (Paragraph 5 ChemKlimaschutzV). Von der Prüfung befreit sind bei a) lediglich die Berufsabschlüsse "Mechatronikerin/Mechatroniker für Kältetechnik" und "Kälteanlagenbauerin/Kälteanlagenbauer". Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm erforderlich. Betriebe, die entsprechende Einrichtungen installieren, warten oder Instand halten, werden auf Antrag nach Paragraph 6 ChemKlimaschutzV zertifiziert, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dafür muss nachgewiesen werden, dass für die Tätigkeiten genügend sachkundiges Personal (Sachkundenachweis erforderlich) zur Verfügung steht und die technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden ist. Bei Tätigkeiten an ist eine Sachkundebescheinigung erforderlich, die nach einer erfolgreich bestandenen praktischen und theoretischen Prüfung ausgestellt wird (Paragraph 5 ChemKlimaschutzV). Von der Prüfung befreit sind bei a) lediglich die Berufsabschlüsse "Mechatronikerin/Mechatroniker für Kältetechnik" und "Kälteanlagenbauerin/Kälteanlagenbauer". Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm erforderlich. Betriebe, die entsprechende Einrichtungen installieren, warten oder Instand halten, werden auf Antrag nach Paragraph 6 ChemKlimaschutzV zertifiziert, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dafür muss nachgewiesen werden, dass für die Tätigkeiten genügend sachkundiges Personal (Sachkundenachweis erforderlich) zur Verfügung steht und die technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden ist. Im Land Brandenburg sind zuständig: Im Land Brandenburg sind zuständig:

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