Neue Herausforderungen: Schwierige Wetterbedingungen und zusätzliche rechtliche Regelungen beschäftigten Weinerzeuger und Weinüberwachung im vergangenen Jahr gleichermaßen. Diese Bilanz zieht das Landesuntersuchungsamt (LUA) für 2023. Dennoch blieb die Zahl von Kontrollen, Untersuchungen und Beanstandungen weitgehend konstant. Auch im Jahr 2023 verzeichneten die Fachleute der Weinüberwachung in Rheinland-Pfalz viele Kennzeichnungsfehler, aber auch einige schwerwiegende Verstöße gegen das Weinrecht. Rheinland-Pfalz ist das größte Weinbau treibende Bundesland, weshalb die Weinüberwachung hier eine besondere Bedeutung hat. Um die redlich arbeitenden Winzer und Kellereien vor den schwarzen Schafen der Branche zu schützen, haben die Fachleute des LUA im Jahr 2023 knapp 4.131 Kontrollen vor Ort durchgeführt und 3.734 Proben untersucht. Die weit überwiegende Anzahl der Beanstandungen bezog sich allerdings auf die Kennzeichnung: Häufige Mängel sind dabei ein falsch angegebener Alkoholgehalt, unzutreffende Geschmacksangaben (zum Beispiel trocken oder halbtrocken), unzutreffende Rebsortenangaben oder unzureichende Hinweise auf allergieauslösende Stoffe wie Schwefeldioxid. Aber das LUA deckt auch immer wieder schwerwiegende Täuschungen und echte Verfälschungen auf, bei denen von vorsätzlichem Handeln ausgegangen werden muss. 2023 fielen insgesamt 57 Proben (1,5 Prozent) in- und ausländischer Weinerzeugnisse auf wegen Grenzwertverstößen oder unzulässigen Weinbehandlungen, beispielsweise durch die verbotene Zugabe von künstlichen Aromastoffen oder von Wasser. Der Gesetzgeber zieht hier aus gesundheitlichen und qualitativen Gründen klare Grenzen. Umso erfreulicher ist es, dass Verstöße, die gesundheitliche Schäden beim Menschen hätten auslösen können, im Jahr 2023 gar nicht festgestellt wurden. Frühe Rebsorten faulten rasch Die Weinernte im Jahr 2023 war von extremen Wetterbedingungen geprägt. Ein zu nasses Frühjahr führte zu Mehltauinfektionen, dann kam ein sehr trockener und warmer, langer Sommer – auch Anfang September herrschten noch Temperaturen von 30 Grad. Dieses Wetter, kombiniert mit Regen kurz vor der Ernte, verursachte rasche Fäulnis bei früh reifenden Sorten wie den Burgundern. Außerdem setzte die Kirschessigfliege den roten Rebsorten zu. Die Weinlese begann früher als erwartet, und der Lesezeitraum war ungewöhnlich kurz. Dies bedeutete für die Weinkontrolleurinnen und Weinkontrolleure gezieltes Vorgehen bei den Kontrollen. Für die Winzer hatte das Wetter negative Folgen: Partien wurden bereits im Herbst verworfen und nicht weiterverarbeitet. Wein braucht jetzt Nährwertdeklaration Es dürfte vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern noch gar nicht aufgefallen sein: Sämtliche Weinerzeugnisse, die nach dem 8. Dezember 2023 hergestellt wurden, brauchen eine Nährwertdeklaration und ein Zutatenverzeichnis auf dem Etikett. Weil der Platz dort begrenzt ist, befindet sich auf vielen Etiketten nun ein QR-Code. Der kann mit dem Smartphone gescannt werden und führt auf eine neutrale Seite, die keine Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken anzeigt und keine Nutzerdaten erhebt. Die Folge ist ein erhöhter Zeitaufwand für die Weinkontrolleurinnen und Weinkontrolleure bei ihren Kontrollen vor Ort, um diese Neuerungen mit dem nötigen Augenmaß zu begleiten. Die vollständige LUA-Bilanz Weinüberwachung 2023 finden Sie hier auf der Homepage .
Illegaler Zusatz von Aromen, Wasser oder Zucker: Die Zahl schwerwiegender Verstöße gegen das Weinrecht bleibt niedrig, sie kommen aber vor. Das zeigt die Bilanz des Landesuntersuchungsamtes (LUA) zur Weinüberwachung in Rheinland-Pfalz für das Jahr 2022. Deutlich häufiger sind Kennzeichnungsfehler auf Weinetiketten. Um die Verbraucher und die redlich arbeitenden Winzer und Kellereien vor den schwarzen Schafen der Branche zu schützen, haben die Fachleute des LUA im vergangenen Jahr 4.150 Kontrollen in Weinbaubetrieben vor Ort durchgeführt und 3.900 Proben in den Laboren des LUA untersucht. Beanstandet wurden unter anderem auch schwerwiegende Täuschungen und Verfälschungen, bei denen von vorsätzlichem Handeln ausgegangen werden muss: 2022 fielen insgesamt 52 Proben (1,3 Prozent) in- und ausländischer Weinerzeugnisse auf wegen Grenzwertverstößen oder unzulässigen Weinbehandlungen wie etwa durch die verbotene Zugabe von weinfremden Aromastoffen. Der Gesetzgeber zieht hier aus gesundheitlichen und qualitativen Gründen klare Grenzen. Auch den verbotenen Zusatz von traubenfremdem Zucker weisen die Fachleute des LUA immer wieder nach – im vergangenen Jahr in einem Landwein aus Rheinland-Pfalz. Die Isotopen-Untersuchung mit dem komplexen Verfahren der Kernspinresonanzspektroskopie zeigte, dass die Süße in diesem Wein ausschließlich aus Zuckern der Zuckerrübe stammte. Ein klarer Verstoß gegen das Weinrecht. Die weit überwiegende Anzahl der Beanstandungen bezog sich im vergangenen Jahr allerdings auf die Kennzeichnung. Häufige Mängel sind dabei ein falsch angegebener Alkoholgehalt, unzutreffende Geschmacksangaben (z.B. trocken oder halbtrocken) oder unzutreffende Rebsortenangaben. Hintergrund Rheinland-Pfalz ist das größte weinbautreibende Bundesland, hier befinden sich 6 der 13 deutschen Anbaugebiete: Ahr, Mittelrhein, Mosel, Nahe, Rheinhessen, Pfalz. Rund zwei Drittel der deutschen Rebflächen befinden sich hier. Rheinland-pfälzische Betriebe und Kellereien erzeugen pro Jahr rund 600 Millionen Liter Wein und Most. Sie produzieren damit etwa zwei Drittel des gesamten deutschen Weins. Die vollständige Jahresbilanz der Weinüberwachung finden Sie hier .
[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LUA-BILANZ WEINÜBERWACHUNG Ergebnisse von Kontrollen und Untersuchungen der rheinland-pfälzischen Weinüberwachung 2018 © rumpelstilzken / Pixabay Jede zehnte Probe beanstandet: Bilanz der Weinüberwachung 2018 Viele Beanstandungen bei der Kennzeichnung, aber auch einige schwerwiegende Verstöße - so lautet das Resümee der Jahresbilanz 2018 des Landesuntersuchungsamtes (LUA) zur Weinüber- wachung. Um die redlich arbeitenden Winzer und Kellereien vor den schwarzen Schafen der Bran- che zu schützen, haben die Wein-Spezialisten des LUA im vergangenen Jahr 5.262 Kontrollen bei Be- trieben vor Ort durchgeführt und 4.337 Proben im Weinlabor untersucht. Dahinter steht eine über- prüfte Menge In- und Auslandswein von rund 44 Millionen Litern. Ergebnis: 443 Proben (10,2 Pro- zent) wurden beanstandet. Schwerwiegende Verstöße kommen vor, sind im Verhältnis aber eher selten: 148 Proben (3,4 Pro- zent) mussten wegen Grenzwertverstößen oder unzulässiger Weinbehandlung aus dem Verkehr genommen werden. Weinerzeugnisse, die gesund- heitliche Schäden beim Menschen hätten aus- lösen können, wurden gar nicht festgestellt. Der deutlich überwiegende Teil der Proben musste wegen bezeichnungsrechtlicher Verstöße bean- standet werden. Schaumweine aus der Ukraine: Keine Besserung in Sicht Es ist ein trauriges Kapitel: Schaumweine aus Ost- europa, insbesondere Sekte aus der Ukraine (zum Teil mit der Herkunftsangabe „Krim“), sind in den vergangenen Jahren immer wieder negativ aufge- fallen. Die Sachverständigen des LUA mussten sie wiederholt wegen unzulässiger Zusätze oder ir- reführender Bezeichnungen beanstanden. Besse- rung scheint nicht in Sicht. 2015 hatte das LUA erstmalig ein größeres Proben- kontingent von Schaumweinen aus Osteuropa un- tersucht. Vor allem die 25 Produkte aus der Ukrai- ne fielen durch die deutliche Beanstandungsquote von 28 Prozent auf: Vier Mal war verbotener Wei- se technisches Glycerin zugesetzt worden, zwei 2 Schaumweine waren gewässert worden. Mit Glyce- rin sollten die Produkte geschmacklich aufgewer- tet, durch den Wasserzusatz die Menge gestreckt werden. Beides ist für Verbraucher nicht gesund- heitsschädlich, laut Weinrecht aber verboten. 2016 dann waren von acht Proben aus der Ukraine wieder zwei mit Glycerin, eine mit Wasser versetzt (Beanstandungsquote: 25 Prozent). Aufgrund der anhaltenden Probleme wurde das Programm 2017 fortgeführt – mit ähnlichem Ergebnis: Von 13 Proben aus der Ukraine waren wieder drei Sekte mit Glycerin verfälscht (Beanstandungsquote: 31 Prozent). Das Jahr 2018 markierte nun einen neuen Negativ- rekord: Von 25 Proben aus der Ukraine musste das LUA 17 beanstanden, was einer Quote von 68 Pro- zent entspricht. Neben den schon bekannten stoff- lichen Verfälschungen Glycerinzusatz (neun Mal) und Wasserzusatz (vier Mal), wurde in vielen aktu- ellen Etikettierungen die irreführende Herkunftsan- gabe „Krim“ verwendet, getarnt als Markenangabe. Immer wieder Glycerinzusatz: Moldawische Weine fallen durch Funktionierende Eigenkontrolle: Der Betriebsleiter einer Großkellerei informierte die Weinkontrol- le, dass ein von ihm beauftragtes Labor bei impor- tierten Weinen aus Moldawien technisches Gly- cerin festgestellt hatte. Unabhängig davon hatte das LUA nahezu zeitgleich eine Probe moldawi- schen Weines dieser Kellerei als Zolleinfuhrunter- suchung auf dem Labortisch und spürte ebenfalls weinfremdes Glycerin auf. Glycerin entsteht als Nebenprodukt der alkoholi- schen Gärung auf natürliche Weise und trägt zur Vollmundigkeit des Weines bei. Einem Wein tech- nisches Glycerin zuzusetzen, um ihn geschmack- lich aufzuwerten und eine bessere Qualität vor- zutäuschen, ist nicht erlaubt. Bei den folgenden Kontrollen in der Großkellerei und weiteren Be- trieben bestätigten sich die Befunde. Insgesamt waren circa zwei Millionen Liter moldawischen Weins betroffen. Komplexe Analytik: Das LUA hat 2018 mehr als 4.300 Weinproben untersucht. © LUA Begehrt: Burgunderweine werden besonders geschützt Egal ob rot oder weiß: Weintrinker hierzulan- de schätzen die Weine aus Rebsorten der Bur- gunderfamilie ganz besonders. Das wiederum schlägt sich im Preis nieder. Die Authentizitäts- prüfung von Weinen der Burgunderfamilie ist deshalb eine wichtige Aufgabe der Weinüberwa- chung. Im vergangenen Jahr mussten die Sach- verständigen des LUA zwei Winzern einen Strich durch die Rechnung machen. Die Beurteilungspraxis zur Charakterisierung von Rebsorten zieht den Gehalt an Shikimisäure und bei Spät- und Frühburgunder zusätzlich das Spek- trum bestimmter roter Pflanzenfarbstoffe her- an, der sogenannten Anthocyane. Die Burgunder- gruppe unterscheidet sich von anderen Rebsorten durch einen niedrigen Shikimisäuregehalt und im Falle von Spät- und Frühburgunder zusätzlich auch dadurch, dass keine acylierten Anthocyane enthalten sind. In einer Kellerei wurde in einer Partie Weißbur- gunder Qualitätswein Rheinhessen, die gemäß den Buchunterlagen zu 100 Prozent aus Weißbur- gunder bestehen sollte, ein erhöhter Gehalt an Shikimisäure ermittelt. Da es sich um einen Ver- schnitt handelte, bei dem weder die Verschnitt- partner noch die Verschnittmengen bekannt waren, durfte die Partie nicht mit der Rebsor- tenbezeichnung „Weißburgunder“ in Verkehr ge- bracht werden. Probleme selbst eingepflanzt In einem zweiten Fall wurde bei einer Routineko- ntrolle in einem Betrieb von der Mosel eine Partie Weißburgunder beprobt, die nach den Angaben des Winzers keine Verschnitte enthalten sollte. Die analytische Untersuchung ergab jedoch ei- nen erhöhten Gehalt an Shikimisäure. Auch Pro- ben aus anderen Jahrgängen der Rebsorte Weiß- burgunder des Betriebs zeigten erhöhte Gehalte an Shikimisäure. Nach den Angaben des Winzers wurde die in Rede stehende Parzelle in zwei verschiedenen Jahren bepflanzt, wobei sich die Rebstöcke der beiden Pflanzjahre optisch und im Reifeverhalten leicht unterscheiden. Aus diesem Grund wurden aus bei- den Teilen der Weinbergsparzelle Rebenmaterial entnommen. Eine genetische Untersuchung ergab, dass es sich bei einem Teil des Weinbergs nicht aus- schließlich um die Rebsorte Weißburgunder han- 3 delte. Dies wurde nachträglich auch durch Rech- nungen über das bezogene Pflanzgut bestätigt. Konsequenz für den Winzer: Die alleinige Angabe der Rebsorte Weißburgunder ist zukünftig für die Ernte aus dieser Parzelle nicht mehr zulässig. Klare Regeln für Süßung und Anreicherung von Wein Ein Verstoß, mit dem die Weinüberwachung im- mer wieder zu tun hat: 2018 wurden insgesamt 16 Weinen Rübenzucker zugesetzt, um die Süße der Weine zu erhöhen. Weinrechtlich ist die Verwen- dung von Rübenzucker zur Einstellung der Restsü- ße bei Wein aber nicht zulässig. Dagegen ist die Verwendung von Rübenzucker für die sogenannte „Anreicherung“ zum Zwecke der Alkoholerhöhung in einer bestimmten Spanne er- laubt, die je nach Weinbauzone unterschiedlich ist. Dieses oenologische Verfahren ist nur für die Weinkategorien Wein, Landwein und Qualitäts- wein zulässig. Eine Anreicherung von Prädikats- wein ist nicht erlaubt. Amtliche Prüfnummern: Winzer suchen Hintertürchen Immer wieder fallen der Weinüberwachung Qua- litäts- und Prädikatsweine auf, die gar keine oder eine gefälschte Amtliche Prüfungsnummer haben. Die AP-Nummer ist für diese Weinkategorien aber ein absolutes Muss. Ein Winzer aus Rheinland- Pfalz beispielsweise hatte 2018 einzelne Proben offensichtlich manipuliert, um sich die amtliche Prüfnummer für die Gesamtmenge seines Weines zu erschleichen. Damit ein Wein eine AP-Nummer zugeteilt be- kommt, muss er die Qualitätsweinprüfung bei der Landwirtschaftskammer bestehen. Dazu ge- hört neben einer sensorischen Verkostung durch geschultes Personal auch eine Laboranalyse der Weine. Im Fachjargon heißt das: Der Wein wird zur Prüfung angestellt. 4 Verschiedene Weine des Winzers hatten beim Erst- und Widerspruchsverfahren zur Erlangung der amtlichen Prüfnummer die Mindestpunktzahl nicht erreicht, weil sie in Geruch und Geschmack wegen flüchtiger Säure beeinträchtigt waren. Der Winzer stellte die abgelehnten Weine nach kur- zer Zeit unter neuen Antragsnummern erneut zur Prüfung an. Auf den Prüfanträgen vermerkte er, dass er die Gesamtmenge des Weines mit Eichen- tanninpulver behandelt habe. Den Weinen wurde nach erfolgreicher sensorischer Prüfung tatsäch- lich die Prüfnummer zugeteilt. Allerdings keimten bald darauf Zweifel auf. Die Prüfanalysen der Erst-bzw. Widerspruchsanstel- lungen und der Neuanstellungen wurden von zwei verschiedenen zur A.P.-Analyse zugelassenen La- boratorien gefertigt. Der Landwirtschaftskam- mer fiel beim Abgleich der Prüfanalysen auf, dass sämtliche Analysenwerte trotz unterschiedlicher Analysemethoden vor und nach der Behandlung absolut identisch waren. Daraufhin nahmen die Fachleute des LUA die Pro- ben genauer unter die Lupe. Sie stellten bei ihren Untersuchungen auf die beim Ligninabbau von Holz entstehenden typischen phenolischen Verbindun- gen Vanillin und Syringaaldehyd fest, dass lediglich die drei Flaschen für die Anstellung bei der Landwirt- schaftskammer mit Eichentannin behandelt worden waren. Die übrigen Stapelproben aus dem Betrieb waren nicht mit Eichentannin behandelt worden. Letztlich konnte das LUA trotz gegenteiliger Be- hauptung des Winzers zweifelsfrei nachweisen, dass dieser nur jeweils die drei Flaschen mit Ei- chentanninpulver legal behandelt hatte, die er zur Erteilung der AP-Nummer gebraucht hätte. Er hatte sich so die aufwändige Behandlung der ge- samten Partie ersparen wollen. Leider war dieser Manipulationsversuch bei der Amtlichen Prüfnummer 2018 kein Einzelfall: In 12 Betrieben wurden insgesamt 27 Weine ohne amt- liche Prüfnummer in den Verkehr gebracht. Ein In- verkehrbringen solcher Weine wird von den Straf- verfolgungsbehörden als Betrug geahndet. Wächst hier ein besonderer Tropfen? Leider fallen der Weinüberwachung immer wieder Qualitäts- und Prädikats- weine auf, die gar keine oder eine gefälschte Amtliche Prüfungsnummer haben. © LEO_65 / Pixabay Aromaträgerstoff Triacetin: Der Klebstoff war schuld Absicht oder Zufall? In einem Wein aus einer Großkellerei wiesen die Weinsachverständigen des Landesuntersuchungsamtes Triacetin nach. Triacetin (Glycerintriacetat) dient in der Weinbe- urteilung als Marker für einen unzulässigen Aro- maeintrag, denn dieser Stoff wird in der Lebens- mittelindustrie als Aromaträgerstoff eingesetzt. Die Weinkontrolle des LUA nahm in der Kellerei weitere Proben, um die Ursache für den Befund zu ermitteln. Anhand der analytischen Untersuchungsergeb- nisse war nach und nach zu erkennen, dass Tri- acetin immer nur dann nachzuweisen war, wenn ein bestimmter Wein in Bag-in-Box-Ge- binden abgefüllt war, aber nicht, wenn dieser Wein in Flaschen abgefüllt war. Außerdem wa- ren die Werte umso höher, je länger ein Wein in einer Bag-in-Box-Verpackung gelagert worden war. Der Verdacht lag nahe, dass eine Migrati- on (Übergang) aus der Verpackung in den abge- füllten Wein die Ursache für den Triacetinbefund sein könnte und somit kein bewusster Aromaein- trag stattgefunden hatte. Eine Bag-in-Box-Verpackung besteht aus einem außen bedruckten Karton, der zusammenge- klebt wird. Innen befindet sich ein verschweiß- ter Beutel aus Kunststoff-Folie (in der Regel Po- lyethylen), in den ein Ausgießer aus Kunststoff eingefügt wird. Der Ausgießer kann aus der Kar- tonverpackung herausgezogen und der Wein ins Glas gezapft werden. Die Kellerei betrieb eine umfassende Ursachen- forschung bei allen Zulieferern der Verpackun- gen. Dabei stellte sich heraus, dass Triacetin als legaler Ersatzstoff für die verbotenen Weichma- cher aus der Stoffgruppe der Phthalate in den Klebstoffen enthalten ist, die bei der Herstellung von Faltkartons im Lebensmittelbereich wie z.B. Bag-in-Box-Packungen eingesetzt werden. Der „Übeltäter“ war gefunden. 5 Dreist: Etikettenfälschung bei hochpreisigen Weinen Unangenehme Überraschung für den Inhaber ei- nes renommierten Weinguts: Ein belgischer Käu- fer hatte ihm fünf hochpreisige Weine übergeben, um deren Identität zu bestätigen. Er hatte sie als vermeintliches Schnäppchen zum Preis von 5.000 Euro pro Flasche erworben. Eigentlich werden für die Produkte des renommierten Weinguts zwischen 7.500 und 10.000 Euro gezahlt. Für den Winzer war nach einem Blick auf die Etiketten sofort klar, dass es sich um Fälschungen handeln musste. Er beschwerte sich bei der Staatsanwaltschaft und bekam bald darauf Besuch von der Weinkontrolle. Dass es sich bei den betreffenden Flaschen „Ries- ling Trockenbeerenauslese“ verschiedener Jahr- gänge nicht um original abgefüllte Weine handeln konnte, bestätigten auch die Kontrolleure des LUA: Bei den Fälschungen wurden PVC-Schrumpf- kapseln verwendet - die Originalflaschen sind da- gegen mit einer Stanniolkapsel versehen. Darüber 6 hinaus waren kleinere Unterschiede im Schriftbild der Etiketten zu erkennen. Bei einer Flasche wurde während der Kontrolle eine Schrumpfkapsel ent- fernt: Auf dem Korkbrand war eindeutig der Name eines anderen Weinguts eingedruckt. Die Sachverständigen des LUA konnten bei wei- teren Untersuchungen feststellen, dass es sich bei allen fünf Weinproben um Weine der Quali- tätsstufe „Kabinett“ – und nicht wie etikettiert – um „Trockenbeerenauslesen“ handelte. Bei vier dieser Weinproben handelte es sich trotz unter- schiedlicher Etikettierung sogar um ein und das- selbe Erzeugnis. Insgesamt stammte lediglich eine Weinprobe überhaupt aus dem Weingut, das auch auf den ge- fälschten Etiketten angegeben ist. Die anderen Weinproben stammten zwar auch von einem re- nommierten Weingut, hatten aber mit der in der Etikettierung angegebenen Bezeichnung nichts zu tun. Tatsächlich waren also bei allen fünf vorlie- genden Flaschen die Etiketten gefälscht worden. Mainzer Straße 112 56068 Koblenz poststelle@lua.rlp.de www.lua.rlp.de
[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LUA-Bilanz Weinüberwachung Ergebnisse von Kontrollen und Untersuchungen der rheinland-pfälzischen Weinüberwachung 2014 © Gina Sanders - fotolia.com Hochkarätiger Schwindel mit „alten“ Rieslingen Anzeige statt Abzocke: Weil ein Mitarbeiter den Schwindel nicht mehr mittragen wollte, flog eine Weinkellerei im Süden des Landes auf, die im In- ternet gefälschte „alte Schätzchen“ zu saftigen Preisen von bis zu 3000 Euro pro Flasche ange- boten hatte. Bei den angeblichen Raritäten soll- te es sich - so wurde geworben - um hochwertige rheinland-pfälzische Rieslinge der Jahrgänge 1911, 1920 und 1921 handeln. Nachdem der Kellereimitarbeiter Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Fäl- schung von Weinen erstattet hatte, wurden die angeblichen Altweine samt Etiketten-Vorrat si- chergestellt und neun Proben zur Untersuchung ins LUA gebracht. Ergebnis: Bereits bei der Sensorik fielen alle neun durch ihre frische und junge Säurestruktur auf, die so gar nicht zum angeblich hohen Alter der ed- len Tropfen passen wollte. Die chemisch-ana- lytischen Untersuchungen ergaben außerdem, dass vier Weine des Jahrgangs 1921, die angeblich aus unterschiedlichen Lagen und Anbaugebieten stammten, chemisch absolut identisch waren. Bei vier weiteren Rieslingen hatten die Teilpro- ben ein- und desselben Weins völlig unterschiedli- che Gehalte an Alkohol, Zucker und anderen Para- metern. Fazit: Die Angaben zu Alter und Herkunft der Weine waren offenbar falsch und hielten ei- ner genaueren Überprüfung nicht stand. Die Ver- antwortlichen in der Kellerei müssen sich zurzeit noch wegen Betrugs vor Gericht verantworten. Wundersame Vermehrung: Weine waren gewässert Wirklich nur Einzelfälle? Wegen eines verbotenen Wasserzusatzes beanstandete das LUA 2014 zwei 2012er Weine aus den Abruzzen, einen Bio-Wein mit geschützter geografischer Angabe (indicazio- ne geografica protetta – IGP) und einen konven- 2 tionell produzierten Wein mit geschützter Ur- sprungsbezeichnung (denominazione di origine controllata – DOC). Der IGP-Wein war bei einem rheinland-pfälzi- schen Abfüller im Auftrag eines hessischen Öko- weinfachbetriebes in einer Menge von 3660 Liter abgefüllt worden. Da gewässerter Wein nicht ver- kehrsfähig ist, durfte der Betrieb den italienischen Wein nicht weiterverkaufen. Der DOC-Wein war in Italien abgefüllt und in einer Menge von 630 Flaschen von einem Weinfachhandel an der Mo- sel bezogen worden. Zum Zeitpunkt der Nachkon- trolle war dort allerdings kein Bestand mehr vor- handen. Die nachfolgende Lieferung des gleichen Lieferanten erwies sich bei der Untersuchung im Labor als unauffällig. Vanillezucker soll es richten: Verbotene Aromen im Wein Wie beim Kuchenbacken: Schon bei der Verkos- tung stellten die geschulten Weinkontrolleu- re des LUA bei einem rheinland-pfälzischen Bar- rique-Weißwein ein „aufgesetztes Vanillearoma“ fest. Laboruntersuchungen in einem Kollegialin- stitut des LUA bestätigten ihren Verdacht, dass der Wein weder im Barriquefass gelagert noch mit Holzchips behandelt worden war. Damit konfron- tiert, gab der betroffene Winzer am Ende zu, dem Wein Vanillezucker aus dem Supermarkt zugege- ben zu haben, um das Aroma aufzubessern. Der Wein war damit nicht verkehrsfähig. Bei einer Spätlese des gleichen Betriebes war in der Weinbuchführung ebenfalls eine Behandlung mit Eichenholzchips ausgewiesen. Bei Prädikats- weinen ist das aber grundsätzlich nicht erlaubt. Der Winzer durfte den Wein nicht mehr als Spät- lese verkaufen. Ein Winzer aus Bulgarien hatte offensichtlich beim fruchtigen Geschmack seines Roséweines nachge- holfen. Der Wein aus einem rheinland-pfälzischen Großhandel fiel bei der sensorischen Prüfung we- gen seines fremdartigen künstlichen Aromas nach Himbeeren und Erdbeeren auf. Die Laboruntersu- chung lieferte eindeutige Hinweise auf chemisch- synthetisch hergestellte Aromen in deutlichen Mengen. Ihre Verwendung ist bei der Weinherstel- lung verboten. Der Rosé musste aus den Regalen. Nicht immer ist bei verbotenen Aromen betrüge- rische Absicht im Spiel. Kellereien und auch Win- zer finden zunehmend Geschmack an der Produk- tion und am Verkauf von trendigen aromatisierten weinhaltigen Getränken. Werden auf derselben technischen Produktionslinie abwechselnd aro- matisierte Getränke und klassischer Wein herge- stellt, kann es passieren, dass ungewollt Aromen in den Wein geraten. Restsüße und Alkoholgehalt: Auf den Zucker kommt es an Ob ein Wein trocken, halbtrocken oder lieblich ist, hängt von der Restsüße ab, also der Menge Zu- cker, die nach dem Ende des Gärprozesses noch im Wein enthalten ist. Um die Restsüße zu erhö- hen und die Geschmacksrichtung zu verändern, dürfen Winzer zwar einen Most, die so genannte Süßreserve zugeben - die Verwendung von Rüben- zucker ist aber absolut tabu. Zwei rheinland-pfälzische Weinbaubetriebe ha- ben ihre Spätlesen 2014 dennoch mit Rübenzu- cker versetzt in der Hoffnung, der Kunde würde es nicht merken. Doch spätestens im Weinlabor des LUA flog die Verfälschung auf: Obwohl im Keller- buch keine Süßung dokumentiert war, deutete das Verhältnis von Glucose und Fructose eindeu- tig auf eine nachträgliche Süßung hin. Letzte Gewissheit brachte die moderne Stabiliso- topenanalytik, die Rübenzucker von anderen Zu- ckerarten unterscheiden kann. Am Ende war klar: Die auffälligen Weine waren nicht mit Most, son- dern in erheblichem Umfang mit Rübenzucker ge- süßt worden. Ein anderer rheinland-pfälzischer Winzer hatte auf dem Etikett seines Weines mit der Angabe „im Barrique gereift“ geworben. Die Untersuchungen auf Vanillin und Syringaaldehyd ergaben, dass der Wein in der Tat Kontakt mit Holz hatte, denn bei- des sind typische Aromastoffe für Holz und verlei- hen dem Wein eine samtige und holzige Note. Gemäß der Weinbuchführung wurde der Wein auch tatsächlich im Barriquefass gelagert, zusätz- lich aber auch mit Eichenholzchips behandelt. Die Angabe auf dem Etikett war damit irreführend. Spektakuläre Ausblicke: Die Mosel ist eines von sechs Anbaugebieten in Rheinland-Pfalz. Die dortigen Winzerbetrie- be werden regelmäßig von den Weinkontrolleuren des LUA kontrolliert. (Foto: © RalfenByte - fotolia.com) 3 Erlaubt ist die Verwendung von Rübenzucker nur für die sogenannte Anreicherung, um den Alko- holgehalt von Most und Wein zu erhöhen. Dieses Verfahren ist allerdings je nach Weinbauzone in unterschiedlichem Maß und grundsätzlich nicht für Prädikatswein gestattet. Im LUA konnte 2014 nachgewiesen werden, dass drei Weinbaubetriebe bei der Anreicherung mehrerer Weine die rechtlich zulässige Spanne deutlich überzogen hatten. Die verfälschten Weine durften nicht verkauft werden. Unangenehm aufgefallen: Neongelber Farbstoff im Wein Zu bunt, um wahr zu sein: Bei der Qualitätswein- prüfung machte die Verkoster die unnatürliche, schwach hellgrün leuchtende Farbe eines Weines stutzig. Die Untersuchung im Labor des LUA för- derte schnell den Grund für den Farbstich zu Tage: den künstliche Lebensmittelfarbstoff Chinolingelb (E 104). Nach dem Lebensmittelrecht ist Chino- lingelb zur Färbung bestimmter Lebensmittel zu- gelassen (z.B. Brausen, Süßwaren, Kunstspeiseeis und Kaugummi). Das Weinrecht erlaubt die Ver- wendung von künstlichen Lebensmittelfarbstof- fen dagegen nicht. Bei der anschließenden Kontrolle Im Weinbaube- trieb wurden neben dem auffälligen Wein auch noch Proben anderer Weine entnommen. Auch bei diesen Weinen wurde der Farbstoff nachge- wiesen. Insgesamt waren drei Weine mit einer Ab- füllmenge von zusammen 3500 Liter betroffen. Der Winzer gab zu, den Weinen eine geringe Men- ge des Farbstoffes in flüssiger Form zugegeben zu haben, die er sich zuvor bei einem Bäcker besorgt hatte. Er habe befürchtet, dass die Weine bei der Qualitätsweinprüfung durchfallen könnten, da es ihnen an Farbe fehlte. Schwermetalle, Allergene, Pestzide: Alle untersuchten Weine „sauber“ Schwermetalle in Lebensmitteln sind in der Re- gel nicht akut toxisch, können sich jedoch im menschlichen Körper anreichern und damit lang- fristig der Gesundheit schaden. Sie kommen in Gesteinen und Böden vor, werden aber auch durch den Menschen in die Umwelt eingebracht. Im LUA werden auch Weine regelmäßig auf Alu- minium, Arsen, Blei, Cadmium, Kupfer, Mangan und Thallium untersucht. Erfreuliches Fazit für das Jahr 2014: In allen 49 auf Schwermetalle unter- suchten Weinen aus überwiegend rheinland-pfäl- zischem Anbau waren die von der Weinordnung festgelegten Grenzwerte eingehalten und sogar deutlich unterschritten. Wichtig für Allergiker: Seit 2012 ist auf Weineti- ketten eine Allergenkennzeichnung erforderlich, sofern diese Weine mit Ei oder Milch bzw. daraus gewonnenen Produkten behandelt wurden und die Zielanalyten Albumin, Lysozym und Casein im Enderzeugnis noch nachweisbar sind. Die Kennt- lichmachung kann z. B. durch das Wort Ei, Eipro- tein, Eiprodukt, Lysozym aus Ei oder Albumin aus Ei erfolgen. Im Falle von Casein ist eine Kenntlich- machung durch die Angaben Milch, Milcherzeug- nis, Milchprotein oder Casein aus Milch möglich. Zusätzlich können diese Stoffe in einem Pikto- gramm dargestellt werden. Casein- und albuminhaltige Behandlungsmittel reduzieren im Wein den Anteil an Gerbstoffen und tragen damit zur Geschmacksharmonisierung bei. Das Enzym Lysozym wird aufgrund seiner antibak- teriellen Eigenschaft eingesetzt und unterdrückt einen unerwünschten biologischen Säureabbau. 2014 wurden insgesamt 50 Weine auf die Gehal- te an Albumin, Lysozym und Casein überprüft. Er- gebnis: In keinem Fall wurde ein positiver Befund ermittelt. Eine Allergenkennzeichnung war also nicht erforderlich. Da Traube und Rebstock empfindlich auf Pilz- krankheiten und tierische Schädlinge reagieren, 4 © stockphoto-graf - fotolia.com werden sie im konventionellen Anbau während der gesamten Vegetationsphase mit Pflanzen- schutzmitteln behandelt. Um sicherzustellen, dass die Rückstände der von Landwirten und Winzern eingesetzten Pflanzenschutzmittel im fertigen Le- bensmittel so gering wie möglich sind, gelten in der EU immer wieder aktualisierte Rückstands- höchstgehalte. Im Jahr 2014 wurden im LUA ins- gesamt 50 Proben Wein überwiegend aus rhein- land-pfälzischem Anbau auf ihre Gehalte an Pflanzenschutzmittelrückständen untersucht, da- runter 9 Proben Federweißer. Ergebnis: Bei keiner Probe waren die Grenzwerte überschritten. Schimmelpilzgift Ochratoxin in italienischem Traubenmost Gefahr für Verbraucher? Eine rheinland-pfälzische Kellerei, die Perlwein herstellt, indem sie italieni- schen Wein mit italienischem Traubenmost noch- mals zur Gärung bringt, wollte im Sommer 2014 vom LUA wissen, welches Risiko für den Perlwein besteht, wenn Moste mit erhöhtem Gehalt an Ochratoxin A verarbeitet werden – einem gesund- heitsschädlichen Schimmelpilzgift. Wegen der langen Halbwertszeit im menschlichen Organismus gibt es für Ochratoxin A gesetzliche Höchstgehalte in Lebensmitteln. Für Traubensaft, Traubensaftkonzentrat und Traubennektar gilt ein Maximalgehalt von 2,0 Mikrogramm pro Kilo- gramm (µg/kg) Ochratoxin A. Für unvergorenen Traubenmost, der nicht getrunken, sondern wei- terverarbeitet wird, gilt der Grenzwert nicht. Im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschut- zes entnahm das LUA sowohl eine Probe des ferti- gen Perlweines als auch mehrere Proben der mut- maßlich belasteten Mostproben. Ergebnis: In den Mosten lag der Ochratoxin-A-Gehalt über 2,0 Mi- krogramm pro Kilogramm, im fertigen Perlwein war das Schimmelpilzgift kein Problem mehr. Die darin festgestellte Konzentration von 0,17 µg/kg Ochratoxin A unterschritt den Höchstgehalt deut- lich. Fazit: Trotz des belasteten Mostes war das Endprodukt für die Verbraucher unbedenklich. Qualitätswein: Ohne Nummer geht es nicht Dreister Betrugsversuch oder Vergesslichkeit? Im- mer wieder fallen Qualitäts- und Prädikatswei- ne auf, die gar keine oder eine gefälschte amtliche Prüfnummer haben. Für diese Weinkategorien ist die Prüfnummer aber ein absolutes Muss. Im Jahr 2014 hat das LUA deswegen 33 Qualitäts- und Prädikatsweine von 9 Betrieben beanstandet. Die amtliche Prüfnummer (A.P.-Nummer) muss von der Landwirtschaftskammer (LWK) für jeden Qua- litäts- und Prädikatswein zugeteilt werden, bevor er in den Verkehr gebracht wird. Im Fachjargon heißt das: Der Wein wird zur Prüfung „angestellt“. Die Kammer prüft, ob der Wein sensorisch der be- antragten Qualitätsstufe entspricht und erteilt dem Wein - im positiven Fall - die Prüfnummer. Die Nummer muss deutlich lesbar auf dem Eti- kett. angebracht sein. Wird der Antrag abgelehnt, darf der Wein nicht als Qualitäts- oder Prädikats- wein verkauft werden. Bei den 33 beanstandeten Weinen gab es ver- schiedene Varianten der Täuschung: Entweder wurde der Wein erst gar nicht zur Qualitätswein- prüfung angestellt und einfach mit einer erfun- denen Prüfnummer angeboten, oder er wurde als Qualitätswein vermarktet, obwohl er bei der Prü- fung durchgefallen war. Dritter Weg: Vermarktung mit der AP-Nummer eines anderen Weines. Die Gründe für das unzulässige Inverkehrbringen von Weinen ohne A.P.-Nummer sind zahlreich. Bei einigen der beanstandeten Weine handelte es sich offenbar um Ausrutscher, denn alle ande- ren Weine aus denselben Betrieben waren korrekt zur Prüfung angestellt worden. Hier liegt der Ver- dacht nahe, dass ein Antrag in der Hektik des Ar- beitsalltags untergegangen war. Ein Teil der Winzer handelt indes in voller Absicht und nimmt eine Ahndung des Verstoßes billigend in Kauf. In einem Betrieb waren 20 verschiedene Weine des Jahrgangs 2012 mit einer Gesamtmen- ge von rund 35.000 Flaschen ohne amtliche Prü- fungsnummer in Verkehr gebracht worden. 5 Weinüberwachung in Zahlen Weine von nicht handelsüblicher Beschaffenheit 2014 Wein, Gesamtübersicht der untersuchten Proben, Beanstandungen nach Herkunft und Weinmenge 2014 Probenzahl Zahl der insgesamt überprüfte beanstandeten Menge [hl] insgesamt Behandlung beanstandeten beanstandete Menge [hl] Proben AuslandGesamt untersuchte Proben2.9551.0864.041 Proben beanstandet (Fallzahlen)422163 Gesamt4.041278.62652513,0 %1714,2 %15.1445,4Deutschland2.955127.24237812,8 %1314,4%9.1877,2Übersicht der Weinkontrollen im Jahr 2014EU, ohne Inland71298.14711315,9 %4.5514,6Gesamtzahl der Kontrollen6.013 Drittland37453.210349,1 %1.4062,6Weinbaubetriebe, Genossenschaften4.894 8124.89956,2 %8413,4Weinhandlungen, Weinkellereien, Großbetriebe702 Gastronomie4 Schaumweinbetriebe113 Weinkommission (Vermittler)21 Sonstige279 davon Zollwein*) 40 3,7 % *) Drittlandswein, der bei der Einfuhr ins Inland von den Zollbehörden für eine stichprobenartige Untersuchung entnommen wurde. Wein, unzulässige Behandlungsstoffe und -verfahren 2014 Verstöße gegen Bezeichnungsvorschriften 2014 InlandAuslandGesamtTätigkeiten auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft75 untersuchte Proben2.9551.0864.041Prüfberichte401 Fehlende Identität, ohne A.P.-Nr. in Verkehr gebracht oder fingiert771087Bemängelungen, Abmahnungen, Auflagen erteilt262 Alkoholgehaltsangabe442266Menge vorläufig sichergestellter Weine (Verkaufsverbot, Verarbeitungsverbot) (hl)157,57 Herkunftsangabe16117 Inland Ausland Gesamt untersuchte Proben Zusatz von Zucker zwecks Süßung bzw. Anreicherung von Prädikatsmosten und -weinen 2.9551.0864.041 606 Monoethylenglykol0 2 2 Farbstoffe707Geschmacksangabe13619 Propandiol011Jahrgang15116 Wasserzusatz123Losnummernangabe52429 Aromazusatz672592Verkehrsbezeichnung51116 Glycerinzusatz044Allergenkennzeichnung31417 Überschönung404Weingutsangabe909 Sonstiges303Qualitätsangabe909 beanstandet8834122Unzulässige Verwendung o. Verwechslungsgefahr 5 bei geschützten Begriffen38 Schriftgröße01212 Sonstige10855163 beanstandet (Fallzahlen)317160477 * Bei einzelnen Proben sind Mehrfachnennungen möglich 6 Inland Zahl der wegen Grenzwert- verstößen und unzulässiger Inland (hl)87 Ausland (hl)70,57 Zahl der entnommenen Proben (WC 33, 34)3190 Inland2724 Europäische Union348 Drittländer105 Sensorische Gutachten2651 Geschäftspapiere80.405 Inland64.694 Ausland15.711 Über- und Unterschreitung von Grenzwerten 2014 InlandAuslandGesamt untersuchte Proben2.9551.0864.041 Schwefeldioxid15116 Alkoholgehalt18018 Flüchtige Säure/ Ethylacetat729 Sorbinsäure011 Zitronensäure123 Sonstiges202 beanstandet (Fallzahlen)43649 7 Mainzer Straße 112 56068 Koblenz poststelle@lua.rlp.de www.lua.rlp.de
Vorgaben zur Führung des Liegenschafts- katasters im Verfahren ALKIS® Verfügung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Vorgaben zur Führung des Liegenschaftskatasters im Verfahren ALKIS® Inhalt 1. 2. 3. . 4. 5. 6. 7. 8.Führung Fortführungsnachweis ALKIS®-Bestandsdaten Flurstücke, Lage, Punkte Personen- und Bestandsdaten Gebäude Tatsächliche Nutzung Gesetzliche Festlegungen, Kataloge 9. 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 9.7 9.8Anlagen Fortführungsnachweis Aufbau der Sammlung der Vermessungszahlen Komponenten der Vermessungszahlen Originäre und reduzierte Vermessungszahlen Lokales, temporäres Koordinatensystem Tatsächliche Nutzung Öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen Kataloge Stand: 12/2014 2 Abkürzungen ALKIS® ALKIS®-OK LSA BauGB BauO LSA BewG BodSchätzG BoSoG DVO-FischG DVO VermKatG LSA EnteigG LSA ETRS89 FestpunktfeldErlass FlurbG FStrG GeoInfoDok GBO LiegKatErlass LS 150 LwAnpG NAS NatSchG LSA StrG LSA UTM-Abbildung VerkFlBerG VermGeoG LSA VV LiegVerm VZOG WaStrG WeinR-DVO WG LSA Stand: 12/2014 Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS®-Objektartenkatalog - Profil Sachsen-Anhalt - Baugesetzbuch Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt Bewertungsgesetz Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz) Bodensonderungsgesetz Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989, Bezugssystem der Lage Verwaltungsvorschriften zur Einrichtung, zum Nachweis und zur Erhaltung der Festpunktfelder Flurbereinigungsgesetz Bundesfernstraßengesetz Dokumentation zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens Grundbuchordnung Verwaltungsvorschriften zur Führung des Liegenschafts- katasters Lagestatus 150 Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz) Normbasierte Austauschschnittstelle Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt Universale Transversale Mercator Abbildung Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrs- flächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grund- stücken (Verkehrsflächenbereinigungsgesetz) Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz) Bundeswasserstraßengesetz Verordnung zur Durchführung des Weinrechts Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt 3
[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] Untersuchte und beanstandete Lebensmittelproben 2013 WarengruppeProbenbeanstandet Beanstandungen in Prozent Obst und Gemüse2.028633,1 %Kräuter und Gewürze323113,4 %Nüsse, Nusserzeugnisse, Knabberwaren282113,9 %Zusatzstoffe15885,1 %Eier und Eiprodukte286155,2 %Getreide, Backwaren und Teigwaren1.7881578,8 %Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt586579,7 %Brühen, Suppen, Soßen450449,8 %Eis und Desserts9669710,0 %Schokolade, Kakao u. Erzeugnisse, Kaffee, Tee4434710,6 %Fette und Öle3063411,1 %Fische, Krusten-,Schalen-, Weichtiere & Erzeugnisse6227712,4 %Milch und Milchprodukte1.06613612,8 %Alkoholische Getränke außer Wein5627413,2 %Fleisch, Geflügel, Wild u. Erzeugnisse3.10042213,6 %Wein4.26660214,1 %Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt & zur Körperpflege*64210015,6 %Alkoholfreie Getränke94915816,6 %Lebensmittel für besondere Ernährungsformen58910718,2 %Kosmetika3366820,2 %Arzneimittel2866221,7 %Zuckerwaren42712028,1 % Fertiggerichte52015730,2 % Proben insgesamt20.9832.627 12,5 % * Bekleidung, Wäsche, Kurzwaren, Accessoires, Hygieneartikel, Spielwaren und Scherzartikel, Reinigungsmittel; (Die Gesamtproben- und Beanstandungszahlen der EU-Berichtstabelle und der nationalen Berichtstabelle unterscheiden sich grundsätzlich, da den Zahlen abweichende Zählalgorithmen zu Grunde liegen) Lebensmittel‐Bilanz 2013 ‐ Nationale Tabelle Warengruppe Probenanzahl Gesamt Beanstandet Beanst. (in %) 1 2 4 5 6 7 8 10 Beanstandungsgründe 12 13 14 15 16 11 17 18 19 20 21 22 23 24 28 Milch Milchprodukte ausgenommen245 3595 612,04% 16,99%0 10 00 00 42 10 00 100 01 40 00 00 00 00 00 00 10 01 10 00 00 390 391 15 Käse Butter Eier und Eiprodukte Fleisch warmblütiger Tiere auch tiefgefroren Fleischerzeugnisse warmblütiger Tiere Wurstwaren Fische und Fischzuschnitte Fischerzeugnisse444 18 286 1175 949 976 206 25869 1 15 108 169 145 32 2115,54% 5,56% 5,24% 9,19% 17,81% 14,86% 15,53% 8,14%0 0 0 0 2 0 1 00 0 0 0 0 1 0 00 0 0 0 0 0 0 04 0 2 13 7 1 4 10 0 0 7 0 2 2 16 0 3 11 41 28 4 419 0 6 16 58 45 7 20 0 0 0 0 0 0 038 1 7 23 39 59 13 510 0 0 0 16 25 0 11 0 0 1 15 0 0 10 0 0 1 0 0 0 00 0 0 0 0 0 0 00 0 0 0 0 0 0 00 0 1 1 0 0 1 00 0 0 4 7 1 0 11 0 0 0 0 0 0 04 0 0 1 4 7 1 00 0 0 0 0 0 0 00 0 0 0 0 0 0 00 0 0 0 0 0 0 00 0 0 0 0 0 0 00 0 0 42 7 3 0 6 Krusten‐ Schalen‐ Weichtiere sonstige Tiere u. Erzeugnisse daraus Fette und Öle Suppen und Soßen Getreide Getreideprodukte Backvormischungen Brotteige Massen und Teige für Backwaren Brote und Kleingebäcke Feine Backwaren158 307 106 15624 35 7 315,19% 11,40% 6,60% 1,92%0 0 0 00 0 0 00 0 0 01 0 1 02 13 0 21 5 0 02 4 0 00 0 0 010 14 2 12 1 2 01 0 1 00 0 0 00 0 0 00 0 0 00 0 0 03 0 0 00 0 0 02 5 0 00 0 0 01 0 0 00 0 1 00 0 2 01 0 1 0 286 351 82716 36 855,59% 10,26% 10,28%1 0 00 1 00 1 00 4 14 4 20 1 94 6 160 3 07 19 410 0 100 0 00 0 00 0 00 0 00 0 10 0 00 0 01 0 50 0 10 0 00 0 80 0 100 0 6 Mayonnaisen emulgierte Soßen kalte Fertigsoßen Feinkostsalate Puddinge Kremspeisen Desserts süße Soßen Teigwaren Hülsenfrüchte Ölsamen Schalenobst Kartoffeln und stärkereiche Pflanzenteile Frischgemüse ausgenommen Rhabarber Gemüseerzeugn. und Gemüsezuber. ausgen. Rhabarber Pilze Pilzerzeugnisse Frischobst einschließlich Rhabarber Obstprodukte einschl. Rhabarber352 74 177 283 164 697 175 70 114 510 29837 12 17 11 13 10 8 1 2 11 1810,51% 16,22% 9,60% 3,89% 7,93% 1,43% 4,57% 1,43% 1,75% 2,16% 6,04%0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 01 0 0 0 0 0 1 0 0 0 00 0 0 0 0 0 0 0 0 0 03 1 1 0 0 0 0 1 0 0 12 0 1 2 5 5 3 0 0 1 20 0 0 0 0 0 3 0 0 1 24 6 5 0 1 0 0 0 0 3 20 0 0 0 0 0 0 0 0 0 011 2 6 8 3 0 0 0 2 3 816 0 0 0 1 0 0 0 1 0 00 0 2 0 0 0 0 0 0 0 00 0 0 0 0 2 1 0 0 0 00 0 0 0 0 3 0 0 0 2 00 0 0 0 0 0 0 0 0 0 00 0 0 2 0 0 0 0 0 0 43 0 0 0 0 0 0 0 0 0 00 0 0 0 0 0 0 0 0 0 00 0 0 0 0 0 0 0 0 1 00 1 0 0 4 0 0 0 0 0 00 0 0 0 0 0 0 0 0 0 00 1 3 0 0 0 0 0 0 0 00 1 0 0 0 0 0 0 0 0 02 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Fruchtsäfte Fruchtnektare Fruchtsirupe Fruchtsäfte getrocknet Alkoholfreie Getränke Getränkeansätze Getränkepulver auch brennwertreduziert Weinähnliche Getränke sowie deren Weiterverarbeitungserzeugnisse auch alkoholreduziert oder alkoholfrei3165818,35%0005031123530000040100111 2835519,43%00000015926510000020000220 1552314,84%000001401841000000100000 212 195 3614 37 46,60% 18,97% 11,11%0 0 00 0 00 0 00 0 01 0 00 0 01 9 40 0 012 36 00 1 00 0 20 0 00 0 00 0 00 0 00 0 00 1 00 3 00 0 00 0 00 0 00 0 00 0 0 1714928,65%00000115326000000270030000 Biere bierähnliche Getränke und Rohstoffe für die Bierherstellung Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke Zucker Honige Imkereierzeugnisse und Brotaufstriche auch brennwertvermindert Lebensmittel‐Bilanz 2013 ‐ Nationale Tabelle Konfitüren Gelees Marmeladen Fruchtzubereitungen auch brennwertreduziert Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse Süßwaren Schokoladen und Schokoladenwaren Kakao Kaffee Kaffeeersatzstoffe Kaffeezusätze Tees und teeähnliche Erzeugnisse Säuglings‐ und Kleinkindernahrungen Diätetische Lebensmittel Fertiggerichte und zubereitete Speisen Nahrungsergänzungsmittel Nährstoffkonzentrate und Ergänzungsnahrung Würzmittel Gewürze Aromastoffe Hilfsmittel aus Zusatzstoffen u./o. LM und Convenience‐Produkte Zusatzstoffe und wie Zusatzstoffe verwendete Lebensmittel und Vitamine Trinkwasser Mineralwasser Tafelwasser Quellwasser Brauchwasser Warengruppe Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt und zur Körperpflege Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege sowie sonst. Haushaltschemikalien Kosmetische Mittel und Stoffe zu deren Herstellung Spielwaren und Scherzartikel Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt 141 893 81 120 24 86 213 211 132 52136 85 31 30 2 2 13 4 48 15725,53% 9,52% 38,27% 25,00% 8,33% 2,33% 6,10% 1,90% 36,36% 30,13%0 0 0 0 0 0 0 0 0 00 0 2 0 0 0 0 0 0 20 0 0 0 0 0 0 0 0 00 0 0 0 0 0 0 0 0 11 0 2 1 0 0 2 1 0 12 2 0 0 0 0 5 0 0 40 37 1 1 0 2 0 2 12 240 0 1 0 0 0 0 0 14 035 7 21 28 1 0 4 1 22 350 8 11 1 0 0 0 0 1 115 0 1 0 0 0 0 0 3 00 0 0 0 0 0 0 0 0 00 0 0 0 0 0 0 0 0 00 0 0 0 0 0 0 0 1 00 1 6 0 0 0 0 0 0 00 0 0 4 0 0 0 0 1 10 0 0 0 0 0 0 0 0 00 0 0 0 0 0 0 0 5 00 2 0 0 1 0 0 0 0 840 0 0 0 0 0 0 0 0 00 25 0 0 0 0 2 0 1 160 29 0 0 0 0 2 0 0 40 20 0 0 0 0 2 0 0 6 246 129 197 3755 7 4 122,36% 5,43% 2,03% 2,70%0 0 0 01 0 0 00 0 0 00 0 0 00 0 0 00 0 0 015 0 0 023 0 0 020 5 3 00 0 0 012 1 0 00 0 0 00 0 0 01 0 0 00 0 1 00 0 0 00 0 0 01 0 0 10 0 0 00 0 0 00 0 0 00 0 0 00 0 0 0 8067,50%00000040102000000000000 4112,44%00000000100000000000000 359 1490045 173912,53% 11,67%0 60 90 16 6210 0 11 82 137 3841 10 0 56 674 1300 590 40 50 20 185 642 41 460 960 5 1 104 Probenanzahl Gesamt Beanstandet Beanst. (in %) 6 33 36 37 Beanstandungsgründe 38 39 40 50 51 52 53 54 56 57 64210015,58%0035012492800000000 46 336 422 586 20327 68 31 57 26315,22% 20,24% 7,35% 9,73% 12,94%0 0 0 1 10 0 0 10 100 0 3 2 400 0 0 22 220 0 0 8 207 0 14 0 700 0 15 7 500 0 0 4 40 7 0 0 70 5 0 0 50 55 0 0 550 3 0 0 30 6 0 0 60 2 0 0 20 16 0 0 16 Probenanzahl Warengruppe Beanstandungsgründe Gesamt Beanstandet Beanst. (in %) 71 Weine und Traubenmoste Erzeugnisse aus Wein auch Vor‐ und Nebenprodukte der Weinbereitung 35 72 73 74 76 77 79 408756313,78%73813827 172 220 100 179 426639 60221,79% 14,11%7 800 810 386 12 22 0 33 184 242 100 3 0 93 113 Übersicht der Beanstandungsgründe Kodierung Bezeichnung Lebensmittel 1Gesundheitsschädlich (mikrobiologische Verunreinigung) 2Gesundheitsschädlich (andere Ursachen) 4Gesundheitsgefährdend (andere Ursachen) 5Nicht zum Verzehr geeignet (mikrobiologische Verunreinigung) 6Nicht zum Verzehr geeignet (andere Ursachen) 7Nachgemacht/ wertgemindert/ geschönt 8Irreführend 10Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben 11Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften 12Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung 13Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung 14Pflanzenschutzmittel, Überschreitungen von Höchstgehalten 15Pflanzenschutzmittel, unzulässige Anwendung 16Pharmakologisch wirksame Stoffe, Überschreitungen von Höchstgehalten oder Beurteilungswerten 17Schadstoffe, Überschreitungen von Höchstgehalten 18Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB oder darauf gestützte VO (andere Ursachen) 19Verstöße gegen sonstige, Lebensmittel betreffende nationale Rechtsvorschriften 20Verstöße gegen sonstiges unmittelbar geltendes EG‐Recht 21Keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, stoffliche Beschaffenheit Bedarfsgegenstände 22Verstoß gegen Bestrahlungsverbot 23Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB oder darauf gestützte VO (mikrobiologische Verunreinigungen) 24Keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, mikrobiologische Verunreinigung 28Nichtübereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht bezüglich mikrobiologischer Beschaffenheit Bedarfsgegenstände 33Übergang von Stoffen auf Lebensmittel 35Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften, stoffliche Beschaffenheit 36Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften, Kennzeichnung, Aufmachung 37Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften, stoffliche Beschaffenheit 38Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften, Kennzeichnung, Aufmachung 39Keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, stoffliche Beschaffenheit 40Keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, Kennzeichnung, Aufmachung Kosmetische Mittel 50Gesundheitsschädlich 51Irreführend 52Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (Chargen‐Nr., Hersteller, MHD, Verwendungszweck, Liste der Bestandteile) 53Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (Warnhinweise, Anwendungsbedingungen, Deklaration von Stoffen) 54Verwendung verbotener Stoffe 56Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften oder Hilfsnormen, stoffliche Beschaffenheit 57Verstöße gegen Vorschriften zur Bereithaltung von Unterlagen (Zusammensetzung, physikalisch chemische und mikrobiologische Spezifikation Erzeugnisse des Weinrechts 71Nicht handelsübliche Beschaffenheit, sensorische Mängel 72Unzulässige Behandlungsstoffe oder Verfahren 73Über‐ bzw. Unterschreitung von Grenz‐ oder Richtwerten für Bestandteile, Zutaten 74Über‐ bzw. Unterschreitung von Grenz‐ oder Richtwerten für "Zusatzstoffe" 76Irreführende Bezeichnung, Aufmachung 77Nicht vorschriftsgemäße Bezeichnung und Aufmachung 79Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt und 82 zur Körperpflege Bedarfsgegenstände zur Reinigung und 83 Pflege sowie sonst. Haushaltschemikalien Kosmetische Mittel und Stoffe zu deren 84 Herstellung Summe Beanst. in % 1 Milch und Milchprodukte 2 Eier und Eiprodukte 3 Fleisch, Geflügel, Wild Erzeugnisse Fische, Krusten‐, Schalen‐, Weichtiere und 4 Erzeugnisse 5 Fette und Öle 6 Brühen, Suppen und Saucen 7 Getreide und Backwaren 8 Obst und Gemüse 9 Kräuter und Gewürze 10 Alkoholfreie Getränke 11 Wein 12 Alkoholische Getränke außer Wein 13 Eis und Desserts Schokolade, Kakao und kakaohaltige 14 Erzeugnisse, Kaffee, Tee 15 Zuckerwaren 16 Nüsse, ‐Erzeugnisse, Snacks 17 Fertiggerichte Lebensmittel für besondere 18 Ernährungsformen 19 Zusatzstoffe Bedarfsgegenstände mit 20 Lebensmittelkontakt Berichtsjahr 2013 Beanstandete Proben aufgrund mikrobiologischer Verunreinigung (EG‐Code A) Landesuntersuchungsamt Rheinland‐Pfalz Mikrobiologisch untersuchte Proben Mikrobiologisch untersuchte Proben 473 117 103849 2 7510,4% 1,7% 7,2% 191 2 258 374 561 104 313 0 43 73314 0 7 20 2 0 17 0 0 357,3% 0,0% 2,7% 5,3% 0,4% 0,0% 5,4% 0,0% 0,0% 4,8% 86 15 23 2012 0 0 192,3% 0,0% 0,0% 9,5% 27 141 03,7% 0,0% 200,0% 000,0% 500,0% 193 47733 2461,6% 5,2%
[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LUA-Bilanz Weinüberwachung Ergebnisse von Kontrollen und Untersuchungen der rheinland-pfälzischen Weinüberwachung 2013 Mainzer Straße 112 56068 Koblenz Titelfoto: www.oekolandbau.de / © BLE / Dominic Menzler poststelle@lua.rlp.de www.lua.rlp.de Eiswein: Juristisches Nachspiel des Jahrgangs 2011 dauert auch 2013 an Auch im Jahr 2013 stand der vermeintliche Eis- wein des Jahrgangs 2011 weiter im Fokus der Öf- fentlichkeit und der Weinüberwachungsbehörden. Auch das Oberverwaltungsgericht in Koblenz be- fasste sich im Juni mit dem heiklen Thema, ausge- löst durch die Klage einer pfälzischen Kellerei. De- ren Weine des Jahrgangs 2011 waren auf der Basis eines Gutachtens des Landesuntersuchungsamtes von der Landwirtschaftskammer nicht als Eiswein anerkannt worden. Begründung: Mangelnde Käl- te bei der Lese und starke Fäulnis der Trauben – so wie beim überwiegenden Teil der landesweit fast 500.000 Liter gekelterten Eisweinmosts des Jahr- gangs 2011. Großraum Bad Kreuznach stellenweise ausrei- chend niedrige Temperaturen, um gesunde Trau- ben in einen gefrorenen Zustand zu ernten. Ins- gesamt wurden in dieser Nacht rund 14.000 Liter Eisweinmost gekeltert. Danach blieb es hartnä- ckig mild, und der Fäulniszustand erreichte in den meisten der gemeldeten Parzellen eine Ausprä- gung, die eine Eisweinbereitung ausschloss. Eiswein-Ernte 2013 fiel weitgehend aus Als Folge der Erfahrungen mit dem Jahrgang 2011 hat die Landesregierung für die Winzer eine neue Meldepflicht für Eiswein eingeführt. Diese ermög- licht es den Weinkontrolleuren des LUA, bereits vor der Eisweinlese gezielt die Eignung und vor- aussichtliche Menge des Lesegutes zu prüfen. Bis- lang war ihnen vor der Ernte nicht bekannt, wel- che Weinbaubetriebe auf welchen Flächen und in welchem Umfang Eiswein produzieren wollen. Unabhängig von den neuen rechtlichen Vorgaben zur Meldepflicht stellt die Weinkontrolle jedoch fest, dass ihr Einschreiten unter den zweifelhaf- ten Erntebedingungen des Jahrgangs 2011 zu einer deutlichen Sensibilisierung der Winzer geführt hat. Das Bewusstsein, dass es sich bei Eiswein um ein rares Spitzenprodukt mit höchsten Qualitätsanfor- derungen handelt, ist wieder erheblich gestiegen. 2013 wurden bis zum Stichtag im November bei der Landwirtschaftskammer landesweit rund 76 Hektar Rebfläche für Eiswein gemeldet, da- von etwa 45 Hektar in Rheinhessen und 22 Hek- tar in der Pfalz. Die restlichen 9 Hektar verteilten sich auf die Anbaugebiete Nahe und Mosel. Die- se Flächen wurden von den Weinkontrolleuren da- raufhin mehrfach überprüft - bei anhaltend mil- dem Wetter. Nur in der Nacht zum 27. November herrschten in einem eng begrenzten Gebiet im Gefahr durch nachgärende Flaschen: Mosel-Kellerei startet riesigen Rückruf Es war der größte Wein-Rückruf des Jahres 2013: Im Dezember musste eine Kellerei von der Mosel mehrere Millionen Flaschen aus dem Handel neh- men, weil Hefe in der Flasche nachgärte. Ein Kun- de hatte sich an einer geplatzten Flaschen ver- letzt. Zunächst schienen nur drei Füllungen mit rund 107.000 Flaschen betroffen zu sein, die an der Mosel abgefüllt und bereits größtenteils im Inland ausgeliefert worden waren. Foto: © Fotolia / McNic Die pfälzische Kellerei wollte die Kammer auf dem Klageweg zur Zuerteilung des Prädikats Eiswein zwingen, das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage jedoch ab, diesem Urteil folgte im Juni auch das das Oberverwaltungsgericht (OVG) Kob- lenz. Zehn weitere Eiswein-Verfahren können nun zu Ende gebracht werden. Das OVG hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts- sache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nach Leipzig zugelassen. Derzeit ist nicht bekannt, ob die Kellerei Revision einlegen wird. 2 Die Weinkellerei sperrte vorsorglich alle noch vor- handenen Bestände der betroffenen Füllungen und forderte die Abnehmer auf, die Ware umge- hend aus den Regalen zu entfernen. Bei diesem ersten Rückruf sollte es aber nicht bleiben. Nach umfangreichen mikrobiologischen Untersuchun- gen durch den Betrieb und ein externes Labor stand fest, dass der Rückruf auf etliche weitere Abfüllungen erweitert werden musste. Am Ende waren insgesamt 4,9 Millionen Flaschen Wein be- troffen. Als vorbildlich wertete die Weinüberwa- chung das Verhalten der betroffenen Kellerei, die alle ihrerseits möglichen Maßnahmen unternahm, um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Schaden zu bewahren. Geschmack aus dem Labor: Neue verbotene Aromen Einige Winzer versuchen es immer wieder: Ob- wohl inzwischen bekannt sein müsste, dass die Zugabe von Aromastoffen zu Wein nicht zuläs- sig und analytisch nachweisbar ist, wurden auch 2013 wieder eine ganze Reihe solcher Fälle auf- gedeckt. Neu ist dabei lediglich der Einfallsreich- tum der Trickser: Außer den seit Jahren stetig wie- derkehrenden Aromatisierungen mit Pfirsich- oder anderen Fruchtaromen, stellte das LUA 2013 erst- mals auch Verfälschungen mit anderen weinfrem- den Aromastoffen fest. Die moldawischen Rotweine eines Abfüllers in Moldawien fielen den Weinkontrolleuren in der Verkostung auf, weil sie sehr würzig schmeckten. Sie beschrieben den Geschmack mit den Begrif- fen Glühwein, Nelke, Mocca/Kaffee und Vanille. Die Laboruntersuchungen führten dann zu einem erstaunlichen Befund: Die Weine enthielten eini- ge für die Lagerung im Holzfass typische Aroma- stoffe, ohne sensorisch allerdings den markan- ten Barrique-Ton aufzuweisen. Der Verdacht der Weinkontrolle: Hier wurde die aromatische Ge- schmacksnote künstlich herbeigezaubert. Den Beweis lieferten die Sachverständigen in der Weinchemie: Vom Aromastoff Whiskylacton exis- tieren vier chemische Formen, sogenannte Isome- ren. Während im Holz immer nur zwei dieser For- men auftreten, liegen in chemisch synthetisierten Produkten alle vier Formen in typischen Mengen- anteilen vor. Nach der Analyse der Whiskylacto- ne in den moldawischen Rotweinen stand fest: Sie stammten eindeutig nicht vom Kontakt mit Holz, sondern waren synthetisch hergestellt. Die be- troffenen Weine waren alle über einen Importeur in Nordrhein-Westfalen in den deutschen Einzel- handel verteilt worden. Verfälschungen mit Aromazusatz werden seitens der Weinkontrolle als besonders schwere Verge- hen gewertet. Sie schädigen den Ruf des Weines als ein naturnahes Produkt erheblich. Um in Zu- kunft solchen Verfälschungen gegenüber noch 3 besser gewappnet zu sein, hat das Weinbaumi- nisterium das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz mit einem Forschungspro- jekt beauftragt. Ziel des Projektes ist es, die Nach- weisbarkeit derartiger Verfälschungen noch weiter zu verbessern. Pfalz für den Vollzug des Weinrechts zuständig ist, selbst angezeigt. Die Weinchemie des LUA wies nach, dass seine Auslese der Rebsorte Acolon mit Saccharose hergestellt wurde, die aus Zuckerrü- ben gewonnen wird. Ein ähnlicher Nachweis ge- lang bei einem Qualitätswein der Rebsorte Char- donnay aus einem anderen Weingut. Verdächtige Note im Dornfelder Manchmal hilft die Weinanalytik des LUA auch dabei, Weinbaubetrieben Gewissheit darüber zu verschaffen, dass sie sich nichts haben zuschulden kommen lassen. Bei der Qualitätsweinprüfung der Landwirtschaftskammer fiel ein 2012er Dornfel- der QbA rosé wegen des Verdachts der unerlaub- ten Aromatisierung auf. Recherchen ergaben, dass der Tank, in dem der Betrieb den Wein gelagert hatte, einer Firma abgekauft wurde, die Aromen herstellt. Dabei fiel ein Dichtring auf, der senso- risch eine deutliche Fruchtnote aufwies. Weitere Untersuchungen belegten, dass der Wein mit Aro- mastoffen aus dem Dichtungsring kontaminiert wurde. Mit modernen Analysenmethoden sind selbst solche winzige Spuren noch nachweisbar. Hartnäckig: Winzer erliegen dem Reiz von Zucker und Wasser Zucker und Wein – was scheinbar nicht zusam- mengehört, ist bei der Weinherstellung unter strengen Auflagen gesetzlich erlaubt. Grundsätz- lich muss man zwischen zwei Verfahren unter- scheiden: Der Süßung des Weines mit Trauben- most nach der Gärung und der Anreicherung des Traubenmostes mit handelsüblichem Zucker vor der Gärung zur Erhöhung des Alkoholgehaltes. Die Anreicherung ist allerdings nur bei einfachen Qualitätsweinen erlaubt. Prädikatsweinen wie Ka- binett, Spätlese, Auslese, Beeren- und Trocken- beerenauslese oder Eiswein darf kein Zucker zuge- setzt werden. Genau das hatte aber ein Winzer im Jahr 2013 offensichtlich getan und sich nach einem Be- such der Weinkontrolleure bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), die in Rheinland- 4 Wundersame Vermehrung: Gestreckt mit Was- ser und Traubenmost Offensichtlich unbelehrbar zeigte sich ein Winzer von der Mosel bei dem Versuch, seine Erntemen- gen illegal zu vermehren. Bereits im Herbst 2012 hatten Kontrolleure festgestellt, dass er Wein, nicht nur mit Zucker versetzt, sondern ihn auch noch mit Traubenmost und Wasser gestreckt hat- te. Das Anreichern von Traubenmosten zur Her- stellung von Qualitätswein ist zwar zulässig, je- doch mit Grenzwerten belegt. Beim Zusetzen von Wasser handelt es sich hingegen um ein nicht zu- gelassenes önologisches Verfahren. Im Herbst 2013 besuchte die Weinkontrolle den Betrieb erneut und entnahm erneut Traubenmost, der bereits verladen auf dem LWK zum Transport in eine Kellerei bereitstand. Auch dieses Erzeugnis entpuppte sich als überangereichert und gewäs- sert. Der Winzer muss nun mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Auch italienische Bioweine waren gewässert Ein Hinweis von Kollegen der bayerischen Wein- kontrolle führte das LUA 2013 auf die Spur von gewässertem Biowein aus Italien. Insgesamt gut 1,3 Mio. Liter wurden in Rheinland-Pfalz schließ- lich wegen eines unzulässigen Wasserzusatzes be- anstandet. Der Wein stammte von einem Lieferanten aus Ita- lien und war von zwei an der Mosel ansässigen Weinkellereien in zahlreichen Chargen abgefüllt worden. Vieles deutet darauf hin, dass die Wei- ne bereits in Italien gewässert wurden. Die beiden Kellereien riefen die Weine von den Empfängern zurück, darunter auch große Handelsketten. Von wegen öko: Wein aus Argentinien fiel durch Zwei Labore, eindeutiger Befund: 2013 stellten sowohl das LUA als auch das von einer rheinland- pfälzischen Kellerei beauftragte Privatlabor in ei- nem argentinischen Wein einen überhöhten Ge- halt an freiem Natrium fest. Fast 80.000 von ursprünglichen rund 95.000 abgefüllten Flaschen wurden unverzüglich gesperrt, da der Verdacht bestand, dass der Wein mit einem verbotenen önologischen Verfahren (möglicherweise Behand- lung mit Ionenaustauschern) behandelt wurde. Aus demselben Grund mussten in der Folge noch zwei weitere Chargen gesperrt werden. Die im Sperrbestand liegenden Chargen sollten ursprünglich zurück nach Argentinien geliefert werden, wurden schließlich aber doch in Deutsch- land vernichtet. Zu vollmundig: Glycerin in bulgarischem Rotwein Eigentlich sollte es sich herumgesprochen haben: Der illegale Zusatz von technischem Glycerin zur geschmacklichen Aufwertung von Wein bleibt sel- ten unentdeckt. Dennoch wurde 2013 im Zuge ei- ner routinemäßigen Probeentnahme bei einer an der Mosel ansässigen Weinkellerei in einer Partie bulgarischen Rotweins von 26.500 Liter ein unzu- lässiger Glycerinzusatz festgestellt. Mit Glycerin soll die Vollmundigkeit des Weines verbessert und eine höhere Wertigkeit vorgetäuscht werden. Der Fasswein stammte von einer Handelsfirma aus Frankreich und musste vernichtet werden. Zu viel des Guten: Verbotene Übermengen durch Tricks zu umgehen. So geschehen auch in einer Trauben verarbeitenden Erzeugergemein- schaft, in der die Weinkontrolleure ca. 57.000 Li- ter an nicht ordnungsgemäß gemeldeten Erzeug- nissen vorfanden. Zudem waren Verkäufe von ca. 250.000 Litern keiner genauen Herkunft zuzuord- nen. In der Erzeugergemeinschaft war sowohl bei der Meldung der Erntemenge als auch beim Aus- beutefaktor manipuliert worden. Die Übermen- gen waren ohne Jahrgangsangabe irregulär in Ver- kehr gebracht worden. Mehrfachsünder: Weine illegal verschnitten und konzentriert In einem Betrieb, der Flaschenwein vermarktet, wurde bei einer Routinekontrolle festgestellt, dass bei der Rebsorte Riesling überdurchschnittlich hohe Mostgewichte erzielt worden waren. Dies löste den Verdacht aus, dass der Betrieb seine Prä- dikatsweine auf unzulässiger Weise konzentriert hatte. Nach Auffassung der Weinkontrolle konnte das nur durch eine Konzentrierung, beispielsweise durch eine so genannte Umkehrosmose erreicht worden sein. Bei diesem Verfahren, das für Prädi- katsweine tabu ist, wird dem Wein Wasser entzo- gen, wodurch das Mostgewicht steigt. Der Winzer bestätigte diesen Verdacht indirekt, indem er behauptete, dass er kurz vor der Ernte großflächig die Halbbögen in den Rebanlagen ab- schneide, um einen Konzentrationseffekt am Reb- stock zu erzielen. Nach Auffassung der Weinkon- trolle war dies jedoch eine Schutzbehauptung, da die Kontrolleure derartige Beobachtungen in den vergangenen Jahren nicht gemacht hatten. Zu- dem hatte der Winzer in mehreren Fällen Weine von der Mosel mit Weinen aus dem Anbaugebiet Pfalz verschnitten und diese Mischungen anschlie- ßend als „Qualitätswein Mosel“ in Verkehr ge- bracht - ein klarer Verstoß gegen das Weinrecht. Schummelei mit Schwarzmengen: Im Weinbau sind die Erträge pro Hektar streng reguliert. Was zu viel geerntet wird, muss zu Industriealkohol de- stilliert werden. Schwarze Schafe versuchen im- mer wieder, diese gesetzliche Mengenregulierung 5 Weinüberwachung in Zahlen Wein, Gesamtübersicht der untersuchten Proben, Beanstandungen nach Herkunft und Weinmenge 2013 Probenzahl Zahl der insgesamt überprüfte beanstandeten Menge [hl] Proben Weine von nicht handelsüblicher Beschaffenheit 2013 Zahl der wegen Grenzwert- verstößen und unzulässiger insgesamt Behandlung beanstandeten beanstandete Menge [hl] Proben AuslandGesamt untersuchte Proben3.0551.2114.266 beanstandet (Fallzahlen)621981 Gesamt4.266320.57660214,11473,522.9877,2Deutschland3.055124.06143014,11113,66.4315,2Übersicht der Weinkontrollen im Jahr 2013EU, ohne Inland765128.77511815,414.20211,0Gesamtzahl der Kontrollen5.799 Drittland44667.7405412,12.3543,5Weinbaubetriebe, Genossenschaften4.804 1,8Weinhandlungen, Weinkellereien, Großbetriebe599 Gastronomie7 Schaumweinbetriebe91 Weinkommission (Vermittler)20 Sonstige278 davon Zollwein*) 88 23.801 11 36 3,0 12,5 436 *) Drittlandswein, der bei der Einfuhr ins Inland von den Zollbehörden für eine stichprobenartige Untersuchung entnommen wurde. Wein, unzulässige Behandlungsstoffe und -verfahren 2013 Verstöße gegen Bezeichnungsvorschriften 2013 Inland Ausland Gesamt untersuchte Proben Zusatz von Zucker zwecks Süßung bzw. Anreicherung von Prädikatsmosten und -weinen InlandAuslandGesamtTätigkeiten auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft50 3.0551.2114.266untersuchte Proben3.0551.2114.266Prüfberichte507 17219Fehlende Identität, ohne A.P.-Nr. in Verkehr gebracht oder fingiert95499Bemängelungen, Abmahnungen, Auflagen erteilt279 Alkoholgehaltsangabe8821109Menge vorläufig sichergestellter Weine (Verkaufsverbot, Verarbeitungsverbot) (hl)839,79 Herkunftsangabe20525Inland (hl)505,53 Ausland (hl)334,26 Zahl der entnommenen Proben (WC 33, 34)3308 Inland2801 Europäische Union365 Drittländer142 Sensorische Gutachten2879 Geschäftspapiere86.558 Inland70.949 Ausland15.609 Verschnitt von Rot- und Weißwein1Benzoesäure011Geschmacksangabe121325 Propandiol011Jahrgang11112 Wasserzusatz51015Losnummernangabe33033 Aromazusatz24933Verkehrsbezeichnung131326 Glycerinzusatz044Allergenkennzeichnung21517 Freies Natrium044Weingutsangabe12719 Säuerung und Anreicherung101Qualitätsangabe505 Konzentrierung101Süßung mit RTK101Unzulässige Verwendung o. Verwechslungsgefahr 3 bei geschützten Begriffen69 Styrol303Schriftgröße42529 beanstandet533184Sonstige5061111 beanstandet (Fallzahlen)318201519 0 1 * Bei einzelnen Proben sind Mehrfachnennungen möglich 6 Inland Über- und Unterschreitung von Grenzwerten 2013 InlandAuslandGesamt untersuchte Proben3.0551.2114.266 Schwefeldioxid21627 Alkoholgehalt20121 Flüchtige Säure/ Ethylacetat12012 Sorbinsäure314 Sonstiges707 beanstandet (Fallzahlen)63871 7
Die Rebfläche Brandenburgs beträgt aktuell zirka 30 Hektar, dazu kommen zirka 3 Hektar aus alten Pflanzrechten. In der neuen, bundesweiten Vergabe von Rebrechten wurden 2016 in Brandenburg 2,8 Hektar neu zugeteilt. 95 Prozent der Rebflächen konzentrieren sich heute in den südlichen Landesteilen sowie in Werder (Havel). Obwohl die Rebfläche in Brandenburg nur sehr klein ist im Vergleich zu den über 102.000 Hektar in Deutschland insgesamt, so gibt es doch eine sehr vielfältige und interessante Weinbaulandschaft. 80 Prozent der Rebfläche wird von Einzelunternehmen bewirtschaftet. Darunter sind einige Betriebe, die den Weinbau sehr intensiv und professionell betreiben und die den Anspruch an einen Vollerwerbsbetrieb erfüllen können. Weinbauvereine bewirtschaften rund ein Fünftel der gesamten Rebfläche. Der Wandel von einem flächendeckenden Weinbau zu einem Anbau auf klimatisch begünstigten Wärmeinseln hat sich schon über einen langen Zeitraum vollzogen. 95 Prozent der Rebflächen konzentrieren sich heute in den südlichen Landesteilen sowie in Werder/ Havel. Die Bezeichnungen der deutschen Weinbaugebiete sind im Weingesetz und der Weinverordnung geregelt. Es werden Anbaugebiete für Qualitätswein sowie für Landwein unterschieden. Die in den Neunzigerjahren bestehenden Anbauflächen wurden zu den Qualitätsweinanbaugebieten Sachsen (Schlieben im Landkreis Elbe-Elster) sowie Saale-Unstrut (Werder (Havel) im Landkreis Potsdam-Mittelmark) zugeordnet. Die Mehrzahl der Rebflächen in Brandenburg gehört heute zu dem seit 2007 zugelassenen Landweingebiet Brandenburg. Die Rebfläche Brandenburgs beträgt aktuell zirka 30 Hektar, dazu kommen zirka 3 Hektar aus alten Pflanzrechten. In der neuen, bundesweiten Vergabe von Rebrechten wurden 2016 in Brandenburg 2,8 Hektar neu zugeteilt. 95 Prozent der Rebflächen konzentrieren sich heute in den südlichen Landesteilen sowie in Werder (Havel). Obwohl die Rebfläche in Brandenburg nur sehr klein ist im Vergleich zu den über 102.000 Hektar in Deutschland insgesamt, so gibt es doch eine sehr vielfältige und interessante Weinbaulandschaft. 80 Prozent der Rebfläche wird von Einzelunternehmen bewirtschaftet. Darunter sind einige Betriebe, die den Weinbau sehr intensiv und professionell betreiben und die den Anspruch an einen Vollerwerbsbetrieb erfüllen können. Weinbauvereine bewirtschaften rund ein Fünftel der gesamten Rebfläche. Der Wandel von einem flächendeckenden Weinbau zu einem Anbau auf klimatisch begünstigten Wärmeinseln hat sich schon über einen langen Zeitraum vollzogen. 95 Prozent der Rebflächen konzentrieren sich heute in den südlichen Landesteilen sowie in Werder/ Havel. Die Bezeichnungen der deutschen Weinbaugebiete sind im Weingesetz und der Weinverordnung geregelt. Es werden Anbaugebiete für Qualitätswein sowie für Landwein unterschieden. Die in den Neunzigerjahren bestehenden Anbauflächen wurden zu den Qualitätsweinanbaugebieten Sachsen (Schlieben im Landkreis Elbe-Elster) sowie Saale-Unstrut (Werder (Havel) im Landkreis Potsdam-Mittelmark) zugeordnet. Die Mehrzahl der Rebflächen in Brandenburg gehört heute zu dem seit 2007 zugelassenen Landweingebiet Brandenburg. Das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ist die zuständige Behörde für die Weinbaukartei, die Erhebung der Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie allgemein für das Weinrecht im Land Brandenburg. Landesrechtliche Bestimmungen zum Weinbau sind in der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts im Land Brandenburg (Weinrechtsdurchführungsverordnung - WeinRDV) geregelt. Das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ist die zuständige Behörde für die Weinbaukartei, die Erhebung der Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie allgemein für das Weinrecht im Land Brandenburg. Landesrechtliche Bestimmungen zum Weinbau sind in der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts im Land Brandenburg (Weinrechtsdurchführungsverordnung - WeinRDV) geregelt. Ab dem 1. Januar 2016 gilt das in der Europäischen Union neu eingeführte Genehmigungssystem für Rebpflanzungen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist für die Durchführung des Genehmigungssystems für Neuanpflanzungen zuständig. Anträge für das laufende Jahr können jeweils vom 1. Januar bis zum letzten Tag des Februars des Jahres bei der BLE eingereicht werden. Die Entscheidung über die Höhe der Genehmigung erfolgt bis zum 31. Juli des Jahres. Erhält der Antragsteller weniger als 50 Prozent der beantragten Fläche genehmigt, so kann er die Genehmigung innerhalb eines Monats nach dem Bescheid ohne Folgen zurückgeben. Andernfalls ist er zur Pflanzung verpflichtet. Ab dem 1. Januar 2016 gilt das in der Europäischen Union neu eingeführte Genehmigungssystem für Rebpflanzungen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist für die Durchführung des Genehmigungssystems für Neuanpflanzungen zuständig. Anträge für das laufende Jahr können jeweils vom 1. Januar bis zum letzten Tag des Februars des Jahres bei der BLE eingereicht werden. Die Entscheidung über die Höhe der Genehmigung erfolgt bis zum 31. Juli des Jahres. Erhält der Antragsteller weniger als 50 Prozent der beantragten Fläche genehmigt, so kann er die Genehmigung innerhalb eines Monats nach dem Bescheid ohne Folgen zurückgeben. Andernfalls ist er zur Pflanzung verpflichtet. Das MLUK kann Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, auf Antrag genehmigen, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. Die Pflanzfläche muss im Betrieb des Erzeugers liegen, dem Antrag sind entsprechende Nachweise in Form eines Grundbuchauszuges oder Pachtvertrages beizufügen. Dazu ist das Formular 2 „Vorgezogene Wiederbepflanzung / Genehmigung zur Wiederbepflanzung“ zu verwenden. Der Erzeuger muss die rechtzeitig erfolgte Rodung innerhalb von vier Wochen auf dem Formular 3 „Änderungsmeldung zur Weinbaukartei“ an das MLUK melden. Erfolgt die Rodung nicht fristgerecht, so sind die Flächen als illegale Pflanzung zu behandeln und nach EU-Recht zu sanktionieren. Das MLUK kann Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, auf Antrag genehmigen, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. Die Pflanzfläche muss im Betrieb des Erzeugers liegen, dem Antrag sind entsprechende Nachweise in Form eines Grundbuchauszuges oder Pachtvertrages beizufügen. Dazu ist das Formular 2 „Vorgezogene Wiederbepflanzung / Genehmigung zur Wiederbepflanzung“ zu verwenden. Der Erzeuger muss die rechtzeitig erfolgte Rodung innerhalb von vier Wochen auf dem Formular 3 „Änderungsmeldung zur Weinbaukartei“ an das MLUK melden. Erfolgt die Rodung nicht fristgerecht, so sind die Flächen als illegale Pflanzung zu behandeln und nach EU-Recht zu sanktionieren. Brandenburg hat die Option des vereinfachten Verfahrens eingeführt. Danach gilt die Wiederbepflanzung als genehmigt, wenn die Rodung beim MLUK bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres (31. Juli), in dem sie erfolgt ist, auf dem Formular 3 „Änderungsmeldung zur Weinbaukartei“ gemeldet wurde. Erfolgte die Meldung der Rodung nicht bis spätesten Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rebfläche gerodet wurde, so bedarf es eines Antrages auf Genehmigung der Wiederanpflanzung. Dazu ist das Formular 2 „Vorgezogene Wiederbepflanzung / Genehmigung zur Wiederbepflanzung“ zu verwenden. Der Antrag kann ganzjährig gestellt werden. Er setzt voraus, dass die Rodung vollständig abgeschlossen wurde. Der Antrag muss bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres (31. Juli) gestellt werden, welches auf das Jahr der Rodung folgt (Beispiel: Rodung 30.01.2016 > Antragstellung bis 31.07.2018), ansonsten verfällt der Anspruch auf Wiederbepflanzung. Brandenburg hat die Option des vereinfachten Verfahrens eingeführt. Danach gilt die Wiederbepflanzung als genehmigt, wenn die Rodung beim MLUK bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres (31. Juli), in dem sie erfolgt ist, auf dem Formular 3 „Änderungsmeldung zur Weinbaukartei“ gemeldet wurde. Erfolgte die Meldung der Rodung nicht bis spätesten Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rebfläche gerodet wurde, so bedarf es eines Antrages auf Genehmigung der Wiederanpflanzung. Dazu ist das Formular 2 „Vorgezogene Wiederbepflanzung / Genehmigung zur Wiederbepflanzung“ zu verwenden. Der Antrag kann ganzjährig gestellt werden. Er setzt voraus, dass die Rodung vollständig abgeschlossen wurde. Der Antrag muss bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres (31. Juli) gestellt werden, welches auf das Jahr der Rodung folgt (Beispiel: Rodung 30.01.2016 > Antragstellung bis 31.07.2018), ansonsten verfällt der Anspruch auf Wiederbepflanzung. Die Neupflanzung darf nur auf der im Antrag bezeichneten Fläche ausgeübt werden. Abweichungen sind nur bei Vorliegen restriktiv auszulegender Härtefälle wie Erbfall, Naturkatastrophe oder Flurneuordnung genehmigungsfähig. Umgewandelte Pflanzrechte dürfen nur auf der im Antrag bezeichneten Fläche ausgeübt werden. Das MLUL kann auf Antrag die Ausübung auf einer anderen, im Betrieb gelegenen Fläche genehmigen. Die Wiederbepflanzung darf nur auf Flächen vorgenommen werden, die im Betrieb des Antragstellers gelegen sind. Die Neu- oder Wiederbepflanzungen sowie die Pflanzungen aus umgewandelten Rechten müssen jeweils innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Die Nichtnutzung beziehungsweise nicht richtige Nutzung dieser Genehmigungen bis zum Ende des Genehmigungszeitraumes stellt nach § 50 Absatz 2 Nummer 5 des Weingesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden kann. Die Ausübung einer Pflanzung ist dem MLUL auf dem Formular 4 „Pflanzungsmeldung“ mit der Meldung zur Weinbaukartei (31. Mai des Jahres), spätestens jedoch 4 Wochen nach Ablauf der Genehmigung zu melden. Die Neupflanzung darf nur auf der im Antrag bezeichneten Fläche ausgeübt werden. Abweichungen sind nur bei Vorliegen restriktiv auszulegender Härtefälle wie Erbfall, Naturkatastrophe oder Flurneuordnung genehmigungsfähig. Umgewandelte Pflanzrechte dürfen nur auf der im Antrag bezeichneten Fläche ausgeübt werden. Das MLUL kann auf Antrag die Ausübung auf einer anderen, im Betrieb gelegenen Fläche genehmigen. Die Wiederbepflanzung darf nur auf Flächen vorgenommen werden, die im Betrieb des Antragstellers gelegen sind. Die Neu- oder Wiederbepflanzungen sowie die Pflanzungen aus umgewandelten Rechten müssen jeweils innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Die Nichtnutzung beziehungsweise nicht richtige Nutzung dieser Genehmigungen bis zum Ende des Genehmigungszeitraumes stellt nach § 50 Absatz 2 Nummer 5 des Weingesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden kann. Die Ausübung einer Pflanzung ist dem MLUL auf dem Formular 4 „Pflanzungsmeldung“ mit der Meldung zur Weinbaukartei (31. Mai des Jahres), spätestens jedoch 4 Wochen nach Ablauf der Genehmigung zu melden. Der Weinbau hat in der Mark Brandenburg eine lange Tradition. Fast jeder Ort kennt noch Straßennamen wie „Am Weinberg“, „Weinbergsweg“, „Weinmeisterstraße“. Weinbau war in der Mark Brandenburg allgegenwärtig. Bereits im 16. Jahrhundert wurden die Weinqualitäten der einzelnen Weinbauorte bewertet, mit Herkünften aus Ungarn, vom Rhein und sogar aus dem Mittelmeergebiet verglichen und für gut befunden. Erst mit der industriellen Entwicklung im 19. Jahrhundert wurde es ökonomisch lukrativer, Tafeltrauben und vor allem Obst für die Lieferung nach Berlin anzubauen. Sehr wichtig für den Brandenburger Weinbau, aber auch für die Entwicklung ihrer jeweiligen Gemeinden sind die Weinbauvereine. Diese bewirtschaften rund 20 Prozent der gesamten Rebfläche. Diese Vereine haben es sich zur Aufgabe gemacht, den historisch belegten Weinbau vor Ort wieder aufleben zu lassen. Eine im Rahmen eines LEADER-Projektes entstandene Webseite wein-land-brandenburg.de gibt einen Überblick über die Brandenburger Weinstandorte. Am 16. August 2013 haben sich zehn Brandenburger Winzer auf den IBA-Terrassen in Großräschen zur Fachgruppe Weinbau im Gartenbauverband Berlin-Brandenburg zusammengeschlossen, weitere vier Winzer sind inzwischen dazugekommen. Ziel der Fachgruppenarbeit ist es, den Interessen aller weinbautreibenden Betriebe und Vereine im Land, unabhängig von der Rechtsform und unabhängig von der Bewirtschaftungsform, Gehör zu verschaffen, sowie den heimischen Weinbau einer breiten Öffentlichkeit bekannter zu machen. Dazu zählt auch die Organisation zentraler, landesweit beworbener Veranstaltungen wie die Brandenburger Jungweinprobe oder die Teilnahme an überregionalen Aktionen wie die Brandenburger Landpartie oder der Tag des offenen Weinbergs. Ein Beispiel im Internet zeigt die route-brandenburger-weinkultur.de der Fachgruppe Weinbau des Gartenbauverbandes Berlin-Brandenburg e.V.. Da klassische Sorten aufgrund ihrer Anfälligkeit gegen pilzliche Erreger einen hohen Aufwand zum Pflanzenschutz erfordern, wurden in Brandenburg viele pilzwiderstandsfähige (PiWi-) Sorten gepflanzt. Dazu gehören Johanniter (als Riesling-Ersatz), Solaris und Helios (als Müller-Thurgau-Ersatz) sowie Muscaris und Saphira als neue Bukettsorten. Die rote PiWi-Sorte Regent ist die mit knapp über 5 Hektar am meisten angebaute Rebsorte in Brandenburg, auch Pinotin, Rondo und Cabernet Cortis sind von Bedeutung. An klassischen Weißweinsorten findet man Riesling, Müller-Thurgau, Ruländer, Weißburgunder, Kernling und andere. Weitere klassische Rotweinsorten sind Dornfelder und Cabernet Dorsa. Der Weinbau hat in der Mark Brandenburg eine lange Tradition. Fast jeder Ort kennt noch Straßennamen wie „Am Weinberg“, „Weinbergsweg“, „Weinmeisterstraße“. Weinbau war in der Mark Brandenburg allgegenwärtig. Bereits im 16. Jahrhundert wurden die Weinqualitäten der einzelnen Weinbauorte bewertet, mit Herkünften aus Ungarn, vom Rhein und sogar aus dem Mittelmeergebiet verglichen und für gut befunden. Erst mit der industriellen Entwicklung im 19. Jahrhundert wurde es ökonomisch lukrativer, Tafeltrauben und vor allem Obst für die Lieferung nach Berlin anzubauen. Sehr wichtig für den Brandenburger Weinbau, aber auch für die Entwicklung ihrer jeweiligen Gemeinden sind die Weinbauvereine. Diese bewirtschaften rund 20 Prozent der gesamten Rebfläche. Diese Vereine haben es sich zur Aufgabe gemacht, den historisch belegten Weinbau vor Ort wieder aufleben zu lassen. Eine im Rahmen eines LEADER-Projektes entstandene Webseite wein-land-brandenburg.de gibt einen Überblick über die Brandenburger Weinstandorte. Am 16. August 2013 haben sich zehn Brandenburger Winzer auf den IBA-Terrassen in Großräschen zur Fachgruppe Weinbau im Gartenbauverband Berlin-Brandenburg zusammengeschlossen, weitere vier Winzer sind inzwischen dazugekommen. Ziel der Fachgruppenarbeit ist es, den Interessen aller weinbautreibenden Betriebe und Vereine im Land, unabhängig von der Rechtsform und unabhängig von der Bewirtschaftungsform, Gehör zu verschaffen, sowie den heimischen Weinbau einer breiten Öffentlichkeit bekannter zu machen. Dazu zählt auch die Organisation zentraler, landesweit beworbener Veranstaltungen wie die Brandenburger Jungweinprobe oder die Teilnahme an überregionalen Aktionen wie die Brandenburger Landpartie oder der Tag des offenen Weinbergs. Ein Beispiel im Internet zeigt die route-brandenburger-weinkultur.de der Fachgruppe Weinbau des Gartenbauverbandes Berlin-Brandenburg e.V.. Da klassische Sorten aufgrund ihrer Anfälligkeit gegen pilzliche Erreger einen hohen Aufwand zum Pflanzenschutz erfordern, wurden in Brandenburg viele pilzwiderstandsfähige (PiWi-) Sorten gepflanzt. Dazu gehören Johanniter (als Riesling-Ersatz), Solaris und Helios (als Müller-Thurgau-Ersatz) sowie Muscaris und Saphira als neue Bukettsorten. Die rote PiWi-Sorte Regent ist die mit knapp über 5 Hektar am meisten angebaute Rebsorte in Brandenburg, auch Pinotin, Rondo und Cabernet Cortis sind von Bedeutung. An klassischen Weißweinsorten findet man Riesling, Müller-Thurgau, Ruländer, Weißburgunder, Kernling und andere. Weitere klassische Rotweinsorten sind Dornfelder und Cabernet Dorsa.
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 462/00 Magdeburg, den 8. August 2000 Weinanbau in Sachsen-Anhalt/ Kabinett gleicht Ländervorschriften an EU-Regelungen an Auf Vorschlag von Staatssekretär Dr. Aloys Altmann hat die Landesregierung in ihrer heutigen Kabinettssitzung eine Verordnung zur übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts beschlossen. Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt (MRLU) wird dadurch ermächtigt, Verordnungen nach dem Weingesetz, der Weinordnung und der Wein-überwachungsverordnung zu erlassen. Das MRLU ist nunmehr berechtigt, u. a. Regelungen zur Bewirtschaftung des Produktionspotenzials und zur Klassifizierung von Rebsorten zu treffen. Damit gleicht die Landesregierung die bestehenden Landesvorschriften den neuen Rahmenbedingungen der Europäischen Union über die gemeinsame Marktorganisation für Wein an, die seit dem 1. August 2000 gilt. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 214/00 Magdeburg, den 8. August 2000 Weinanbau in Sachsen-Anhalt Kabinett gleicht Ländervorschriften an EU-Regelungen an Auf Vorschlag von Staatssekretär Dr. Aloys Altmann hat die Landesregierung auf ihrer heutigen Kabinettsitzung eine Verordnung zur übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts beschlossen. Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt (MRLU) wird dadurch ermächtigt, Verordnungen nach dem Weingesetz, der Weinordnung und der Wein-überwachungsverordnung zu erlassen. Das MRLU ist nunmehr berechtigt, u. a. Regelungen zur Bewirtschaftung des Produktionspotenzials und zur Klassifizierung von Rebsorten zu treffen. Damit gleicht die Landesregierung die bestehenden Landesvorschriften den neuen Rahmenbedingungen der Europäischen Union über die gemeinsame Marktorganisation für Wein an, die seit dem 1. August 2000 gilt. Impressum: Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Str.4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1946 Fax: (0391) 567-1920 Mail: pressestelle@mrlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
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